Gesetz Nr. 60 / 2005 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 440/2003 Slg. über die Behandlung von Rohdiamanten, über die Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitbedingungen sowie über die Änderung bestimmter Rechtsakte und des Gesetzes Nr. 40/2004 Slg., über die öffentliche Beschaffung, geändert

Gültig In Kraft seit 08.02.2005
60.
Recht
vom 5. Januar 2005
zur Änderung des Gesetzes Nr. 440/2003 Slg. über die Behandlung von Rohdiamanten, über die Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitbedingungen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte und des Gesetzes Nr. 40/2004 Slg. über die öffentliche Beschaffung in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Raw Diamond Management Act
Čl. I
Gesetz Nr. 440 / 2003 Slg. über die Behandlung von groben Diamanten, über die Bedingungen ihrer Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie über die Änderung bestimmter Gesetze wird wie folgt geändert:
ANHANG
„§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz sieht die Bedingungen für die Behandlung, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Rohdiamanten vor und legt die Bedingungen für die Zertifizierung, Registrierung und Kontrolle von Rohdiamanten fest ("das Kimberley-Zertifizierungssystem"), soweit dies in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Kimberley-Zertifizierungssystems für den internationalen Handel mit Rohdiamanten ("Verordnung") vorgesehen ist.
2. Die Überschrift über Abschnitt 2 wird gestrichen.
3. Absatz 2 einschließlich Titel und Fußnoten 1, 1a und 1b lautet wie folgt:
„§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes:
(a) Behälter (1) ein verletzungshemmender Behälter, geeignet zur Abdichtung gegen unbefugtes Öffnen;
b) die Behandlung von rauhen Diamanten durch jede Behandlung von rauen Diamanten, die nicht in einem intakten Behälter mit einem Verschluss enthalten sind;
c) Sekretariatsorgan, das für die Teilnehmer (1a) durch Koordinierung des Kimberley-Systems für die Zertifizierung von rauen Diamanten verantwortlich ist;
d) unwiderlegbare Beweise
1. eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung oder eine bevollmächtigte Kopie davon, die bei der Einfuhr grobe Diamanten begleitet hat, für die eine Bescheinigung der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „die Gemeinschaft“) 1b erforderlich ist (nachstehend „die Bescheinigung“),
2. Eine Rechnung oder ein anderes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Angaben des Verkäufers, des Spenders oder des Verstorbenen und des Versenders von groben Diamanten im Gebiet der Gemeinschaft gemäß den Grundsätzen des Kimberley-Prozess-Zertifizierungssystems 1b verfügbar sind,
3. ein Dokument zur Bescheinigung der Bestände oder gegebenenfalls der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1b genannten Bestätigung; oder
4. die in Artikel 13 der Verordnung genannte schriftliche Erklärung.
1) Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Kimberley-Prozess-Zertifizierungssystems für den internationalen Handel mit Rauten.
(1a) Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates.
(1b) Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates. "
(4) Absatz 3 einschließlich der Fußnote 1 und deren Bezugnahme wird gestrichen.
5. Absatz 4 einschließlich Fußnoten 2 und 2a lautet wie folgt:
„§ 4
(1) Die zuständige Behörde der Gemeinschaft2) ist die Generaldirektion Zoll.
(2) Die Generaldirektion Zoll kooperiert mit der Europäischen Kommission, den zuständigen Außenbehörden, den staatlichen Behörden anderer Staaten, die für die Durchführung der Aufgaben des Zertifizierungssystems von rauen Diamanten, Sekretariaten und internationalen Organisationen zuständig sind, die die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zertifizierungssystem von groben Diamanten erfüllen und ihnen die Informationen übermitteln, die die Tschechische Republik vorgenommen hat.
(3) Die Beamten der Generaldirektion Zoll, die die Aufgaben des Zertifizierungssystems von rauen Diamanten (nachfolgend als "kompetente Mitarbeiter" bezeichnet) wahrnehmen, kooperieren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Zollstelle von Prag D1 (nachfolgend "bezeichnete Zollstelle"), die die Aufgaben des Zertifizierungssystems von rauen Diamanten (nachfolgend "kompetente Zollbeamte") wahrnehmen.
(4) Findet die Generaldirektion Zoll oder eine benannte Zollstelle Tatsachen, die den Verdacht auf die Finanzierung der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus rechtfertigen, so übermittelt sie sie unverzüglich der Polizei der Tschechischen Republik ("Polizei") oder den Geheimdiensten der Tschechischen Republik ("Geheimdienste") 2a.
(5) Die Dienststellen der Polizei und der Geheimdienste übermitteln der Generaldirektion Zoll und der benannten Zollstelle die erforderlichen Informationen bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung; Dies gilt nicht, wenn die Bereitstellung von Informationen das wichtige Interesse der Polizei oder des zuständigen Geheimdienstes gefährden würde.
2) Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates.
2a) Gesetz Nr. 153 / 1994 Slg., über Geheimdienste der Tschechischen Republik, geändert.
(6) Absatz 5 einschließlich Fußnoten 3 und 3a lautet wie folgt:
„§ 5
Generaldirektion Zoll
a) prüft und bestätigt die Echtheit der Bescheinigung bei der Einfuhr; die Echtheit der Bescheinigung ist ein öffentliches Instrument;
b) bei der Ausfuhr eine Gemeinschaftsbescheinigung ausstellen, die ein öffentliches Instrument ist;
c) den Inhalt der Sendung mit den Daten in der Bescheinigung durch physikalische Inspektion, einschließlich der Bestimmung der physikalischen und chemischen Eigenschaften von rauhen Diamanten, die für ihre Identifizierung erforderlich sind;
d) festzustellen, ob der Zahlenwert der Aktivität von groben Diamanten den durch das spezifische Gesetz zulässigen Wert nicht überschreitet (3);
e) Dokumentation der Sendung und deren Inhalt;
(f) Aufzeichnungen über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von groben Diamanten, die Registrierung von Personen (Abschnitte 28 und 29), die Jahresberichte (Abschnitt 32), die durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse (Abschnitt 33), die für Verstöße gegen dieses Gesetz oder die Verordnung sowie die Personen, die die Grundsätze des Kimberley-Systems der Zertifizierung von groben Diamanten verletzt haben, und diese Tatsache wurde offiziell der Generaldirektion der Zollbehörde mitgeteilt
(g) die Daten zur Behandlung von rauen Diamanten auswerten.
3) Gesetz Nr. 18/1997 Slg., über die friedliche Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlung (Atomgesetz) sowie über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert. Dekret Nr. 307 / 2002 Coll., zum Strahlenschutz.
3a) Ziffer 5 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 101/2000 Slg., zum Schutz personenbezogener Daten und zur Änderung bestimmter Gesetze.
7. Absatz 6 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der zuständige Mitarbeiter und der zuständige Zollbeamte sind verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren, was sie in oder im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten gelernt haben, insbesondere den Anteil der Personen, die raue Diamanten behandeln, sowohl persönlich als auch mit ihrem Geschäft in Zusammenhang stehen. Sowohl der zuständige Bedienstete als auch der zuständige Zollbeamte sind verpflichtet, die Vertraulichkeit nach diesem Gesetz auch nach Beendigung ihrer Aufgaben zu wahren."
8. In Artikel 6 Absatz 2 wird das Wort "Staff" gestrichen.
9. In Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c wird „Ministerium" durch das Finanzministerium ersetzt.
10. Artikel 6 Absatz 5 wird gestrichen.
Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.
11. In Artikel 6 Absatz 7 erhält die Fußnote 2 die Fußnote 5a.
Fußnote 5a:
"(5a) Gesetz Nr. 148/1998 Slg., über den Schutz der geheimen Informationen und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert."
12. In Artikel 6 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Stillschweigenpflicht gilt auch nicht für Gemeinschaftsorgane, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kimberley-Zertifizierungssystems erfüllen."
(13) Titel III, einschließlich Titel und Fußnoten 6, 6a, 7, 8, 8a und 9 lautet wie folgt:

„HLAVA III

Freilassung von Sur Diamonds zu Zoll-Modus
§ 7
Die Zollanmeldung (6) zur Veröffentlichung von groben Diamanten nach dem Zollverfahren 6a) wird von der Anmelderin (7) schriftlich oder über eine Datenverarbeitungsanlage bei der benannten Zollstelle eingereicht, sofern in diesem Gesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Gleichzeitig mit der Zollanmeldung legt der Anmelder die Sendung der benannten Zollstelle vor. Der Anmelder sorgt für die Beförderung der Sendung an die benannte Zollstelle zu ihren Kosten und Risiken.
Einfuhr
§ 8
(1) Das Zollverfahren (8) wird von der benannten Zollstelle durchgeführt, sofern nichts anderes in diesem Recht oder in dieser Verordnung vorgesehen ist.
(2) Die benannte Zollstelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der angenommenen Erklärungen.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Sendung an die benannte Zollstelle bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zollverfahrens entscheidet diese Sendung unter unmittelbarer Zollkontrolle.
§ 9
(1) Rohdiamanten, die nicht über den Status der Waren in der Gemeinschaft (8a) verfügen, können nur mit dem Luft- oder Postverkehr in das Gebiet der Tschechischen Republik zu ausgewählten internationalen Flughäfen der Gemeinschaft, Prag-Ruzyně, Brno-Tuřany und Ostrava-Mošnov oder dem Zollamt Prag 1 transportiert werden.
(2) Die Person, die die rauen Diamanten per Post oder Luft an den ausgewählten internationalen Flughafen geliefert hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich der Zollstelle von Prag 1 oder der Zollstelle, in deren Gebiet sich der ausgewählte internationale Flughafen befindet (nachfolgend als "ausgewählte Zollstelle" bezeichnet).
(3) Die ausgewählte Zollstelle prüft, wann die rauen Diamanten in das Gebiet der Tschechischen Republik eingetragen werden, wenn die Sendung mit einer Bescheinigung versehen wird, die Integrität des Behälters und seine Schlussfolgerungen überprüfen, seine Zollabschlüsse an den Behälter anschließen und die Sendung in die Durchfuhr absetzen. Die Bestimmungszollstelle ist die benannte Zollstelle.
(4) Wird die Sendung nicht von einer Bescheinigung begleitet oder wird der Container oder sein Siegel gebrochen, so öffnet die gewählte Zollstelle die Sendung nicht, führt die Schadensdokumentation durch und nimmt eine amtliche Aufzeichnung davon vor. Die gewählte Zollstelle legt ihre Siegel fest und befördert die Sendung unter unmittelbarer Zollkontrolle auf Kosten des Anmelders an die benannte Zollstelle.
(5) Die ausgewählte Zollstelle unterrichtet unverzüglich den Eingang und alle Einzelheiten der Sendung an die Zollstelle und an die Generaldirektion Zoll.
(6) Rohdiamanten, die keinen Gemeinschaftsstatus haben und mit anderen als den in Absatz 1 genannten Transportmitteln in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik befördert werden, müssen der benannten Zollstelle vorgelegt werden.
§ 10
(1) Der Zollbeamte und der Bedienstete überprüfen gemeinsam den Status des Containers und seine Schlussfolgerungen bei der Abgabe der Sendung und öffnen anschließend den Container und jedes darin enthaltene Paket.
(2) Der Anmelder hat das Recht, bei der Überprüfung des Zustands des Behälters und seiner Schlussfolgerungen anwesend zu sein und anschließend jedes Paket zu öffnen.
§ 11
(1) Das Verfahren zur Konformität von importierten Rohdiamanten mit der ihnen beigefügten Bescheinigung wird von der Generaldirektion Zoll durch Öffnen des Containers eingeleitet.
(2) Während des Verfahrens nach Absatz 1 wird das Zollverfahren ausgesetzt.
(3) Der zuständige Mitarbeiter prüft die Echtheit und Gültigkeit der Bescheinigung und vergleicht den Inhalt der Sendung mit den Angaben der Bescheinigung.
§ 12
Werden die in diesem Gesetz, der Verordnung und der Sonderregelung 9 festgelegten Bedingungen erfüllt, so erlässt die benannte Zollstelle eine Entscheidung, die nach dem vorgeschlagenen Zollverfahren grobe Diamanten legt.
Ausfuhr
§ 13
(1) Die benannte Zollstelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der angenommenen Zollausfuhrerklärungen.
(2) Nach Eröffnung des Zollverfahrens prüfen der Zollbeamte und der Bedienstete den Behälter, die groben Diamanten, den in Artikel 2 Buchstabe d genannten irreversiblen Nachweis und ob der Anmelder alle für die Erteilung der Gemeinschaftsbescheinigung erforderlichen Informationen übermittelt hat.
(3) Der Anmelder hat das Recht, bei der in Absatz 2 genannten Inspektion anwesend zu sein.
§ 14
(1) Die Generaldirektion Zoll ist für das Verfahren zur Ausstellung der Gemeinschaftsbescheinigung zuständig.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren wird eingeleitet, sobald die Generaldirektion Zoll den Container, die groben Diamanten, die unwiderlegbaren Beweise und die für die Ausstellung der Gemeinschaftsbescheinigung erforderlichen Informationen übernommen hat.
(3) Während des Verfahrens nach Absatz 1 wird das Zollverfahren ausgesetzt.
(4) Der Bedienstete prüft, ob der Anmelder unwiderlegbare Nachweise gemäß Artikel 2 Buchstabe d und die richtigen und vollständigen Angaben zur Ausstellung einer Gemeinschaftsbescheinigung vorgelegt hat, dass der vom Anmelder vorgelegte Behälter dem Transport von Rohdiamanten nach diesem Recht und der Verordnung entspricht und die Rohdiamanten, die dem Anmelder vorgelegt wurden, einschließlich ihres annähernd aktuellen Preises, vergleicht.
§ 15
(1) Der zuständige Mitarbeiter und der betreffende Zollbeamte setzen zusammen mit einer genehmigten Kopie der Gemeinschaftsbescheinigung grobe Diamanten oder Verpackungen ein, die sie in den Behälter enthalten und den Behälter verschließen. Der Anmelder erhält eine Gemeinschaftsbescheinigung.
(2) Der Anmelder hat das Recht, beim Betreten des Inhalts in den Behälter und dessen Maßnahmen durch Schließen anwesend zu sein.
§ 16
(1) Nur die benannte Zollstelle kann unter den Bedingungen dieses Gesetzes, der Verordnung und der Sonderregelung (9) grobe Diamanten unter die Ausfuhrregelung stellen.
(2) Eine Person, die für die Ausfuhr von groben Diamanten freigelassen wurde, muss auf eigene Kosten und Gefahr des Transports in die gemeinschaftliche Zollstelle der von der benannten Zollstelle genehmigten Ausreise gewährleisten. Die benannte Zollstelle legt eine Frist für die Übermittlung der Sendung an die Zollstelle für die Ausreise, den Weg und die Beförderungsart der Sendung fest. Die Sendung steht während des Transports unter Zollkontrolle.
(3) Wenn grobe Diamanten aus der Ausfuhr das Gebiet der Gemeinschaft von einem Ort im Gebiet der Tschechischen Republik verlassen, müssen sie es nur bei einer ausgewählten Zollstelle verlassen.
(4) Die ausgewählte Zollstelle prüft die Integrität des Containers und seine Schlussfolgerungen und prüft, ob die Sendung mit einer Bescheinigung gemäß der Verordnung begleitet wird. Wird der Container oder seine Schließung verletzt oder wird die Sendung nicht von einer Bescheinigung gemäß der Verordnung begleitet, so öffnet die gewählte Zollstelle die Sendung nicht, führt die Unterlagen über den Zustand der Sendung, einschließlich der ihr beigefügten Unterlagen, und nimmt eine amtliche Aufzeichnung davon vor, legt die Sendung mit ihren Siegeln an und übermittelt sie der benannten Zollstelle unter unmittelbarer Zollkontrolle zu Lasten des Anmelders. Die benannte Zollstelle und die Generaldirektion Zoll behandeln die Sendung entsprechend den Bestimmungen der Abschnitte 13 bis 16 und der Absätze 1 bis 3.
(5) Die gewählte Zollstelle unterrichtet unverzüglich den Austritt der Sendung und alle Einzelheiten der Sendung an die Zollstelle und an die Generaldirektion Zoll.
6) Artikel 4 (17) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(6a) Artikel 4 (16) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates.
7) Artikel 4 (18) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates.
8) Artikel 37 ff. Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates.
(8a) Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates
9) Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates.
14. § 17, § 18 einschließlich des Titels und § 19 werden gestrichen.
15.
„§ 20
(1) Rohdiamanten dürfen nur in ausgewählten Zollämtern unter das externe Versandverfahren (10) gestellt werden.
(2) Wenn raue Diamanten in einem anderen als dem ausgewählten Zollamt in das Gebiet der Tschechischen Republik gelangen, müssen sie nach dem Versandverfahren an die von ihnen benannte Zollstelle befördert werden. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass grobe Diamanten der Zollaufsicht entgehen oder die grundlegenden Ziele der Kimberley-Zertifizierungsregelung anderweitig gefährden könnten, sorgt die Zollstelle für die Beförderung der Sendung in die benannte Zollstelle unter unmittelbarer Zollkontrolle auf Kosten des Anmelders.
(3) Die Zollstelle prüft die Integrität des Behälters und seine Schlussfolgerungen und prüft, ob die Sendung mit einer Bescheinigung gemäß der Verordnung begleitet wird. Wird der Container oder seine Schließung verletzt oder die Sendung nicht mit einer Bescheinigung gemäß der Verordnung begleitet, so öffnet die Zollstelle die Sendung nicht, führt die Bescheinigung über den Zustand der Sendung, einschließlich der ihr beigefügten Unterlagen, durch und nimmt eine amtliche Aufzeichnung davon vor. Die Zollstelle legt die Sendung an die benannte Zollstelle an und trägt sie zu Lasten des Anmelders. Die benannte Zollstelle und die Generaldirektion Zoll behandeln die Sendung entsprechend Titel III.
10) Artikel 91 ff. Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates.
16. Artikel 21 bis 25 wird einschließlich der Überschriften gestrichen.
17. in Absatz 26 (1), einschließlich Fußnote 10a:
"(1) Nur die benannte Zollstelle und die ausgewählten Zollämter sind berechtigt, nach dem gemeinsamen Versandzollverfahren 10a grobe Diamanten freizugeben, sofern die Bedingungen dieses Gesetzes, der Verordnung und der besonderen Rechtsvorschriften erfüllt sind9. Die Transitzollämter in der Tschechischen Republik für die Beförderung von Sendungen mit groben Diamanten im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens sind nur ausgewählte Zollämter.
10a) Beschluß des Rates (EWG) Nr. 415/1987 vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren in der geänderten Fassung;
18.Paragraph 26 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Abgangsstelle muss, wenn die rauhen Diamanten unter das gemeinsame Versandverfahren (10a) gestellt werden, die Integrität des Behälters und seine Schlussfolgerungen überprüfen, seine zollamtliche Schlussfolgerung an den Behälter anbringen, eine Frist für die Verbringung an das Bestimmungsamt festlegen und, falls die Bedingungen des Sondergesetzes9 erfüllt sind, die Sendung in das gemeinsame Versandverfahren abgeben. Die Ausgangszollstelle ist die gewählte Zollstelle.
19. In Ziffer 26 (4) wird das Wort "Ministerium" durch "Generaldirektor für Zoll" ersetzt.
20. In Ziffer 26 (5) wird "domestic" durch die Gemeinschaft ersetzt".
21. In Artikel 26 Absatz 5 wird das Wort "Gesetzgebung 1)" durch "Gesetzgebung 9" ersetzt.
22. In Ziffer 26 (6) wird das Wort "Ministerium" durch "Generaldirektor für Zoll" ersetzt.
23. In Ziffer 26 (7) werden die Worte "aus der Tschechischen Republik" durch die Worte "aus dem Gebiet der Tschechischen Republik" ersetzt und die Worte "zum Ministerium" durch die Worte "zur Generaldirektion Zoll" ersetzt.
24. In § 26 Abs. 8 werden die Worte "Domestic transit office" durch die Worte "Transit office" ersetzt und die Worte "ins Landesinnere" durch die Worte "in der Tschechischen Republik" ersetzt.
25. In Artikel 26 (8) wird das Wort "Gesetz (1)" durch die Worte "Gesetz 9" ersetzt.
26. Absatz 26 (9):
"(9) Wird der Container oder seine Verschlüsse verletzt, so öffnet die Durchfuhrstelle die Sendung nicht, führt die Unterlagen über den Zustand der Sendung, einschließlich der ihr beigefügten Unterlagen, durch und nimmt eine amtliche Aufzeichnung davon vor. Die Versandstelle legt die Sendung mit ihren Siegeln an und sendet sie auf Kosten des Anmelders an die benannte Zollstelle. Außerdem behandeln die benannte Zollstelle und die Generaldirektion Zoll die Sendung entsprechend dem Titel III."
27. in Artikel 26 Absatz 10 werden die Worte "Domestic transit office" durch die Worte "Transit office" ersetzt, und die Worte "ins Inlandsland" werden durch "auf dem Territorium der Tschechischen Republik" ersetzt und die Worte "Ministerium" durch die Worte "Generaldirektor für Zoll" ersetzt.
28. Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c, einschließlich Fußnote 10b:
c) bei Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, dem Ort des ständigen Wohnsitzes im Gebiet der Tschechischen Republik, dem Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik oder gegebenenfalls dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Gemeinschaft10b).
10b) Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates.
29. In Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „oder ihr Name“ gestrichen.
30. Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c
"c) bei Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, dem Ort des ständigen Wohnsitzes im Gebiet der Tschechischen Republik, dem Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik oder gegebenenfalls dem gewöhnlichen Aufenthalt in oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft10b)"
31. Absatz 27 Absatz 3 Buchstabe e:
„(e) der Ort der Geschäftstätigkeit, des Sitzes, der ständigen Niederlassung oder der organisatorischen Komponente des Unternehmens, sofern festgestellt, und „;
32. in § 27 Abs. 4 b) wird "registriertes Büro" durch "Identifikationsnummer a" ersetzt.
33.In Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c werden die Worte "Identifikationsnummer und" durch die Worte "Registrierungsstelle, Sitz, ständige Niederlassung oder organisatorische Komponente des Unternehmens, sofern festgelegt" ersetzt.
34. in Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d wird gestrichen.
35. In Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "oder jedes andere Dokument, das es im Gebiet der Gemeinschaft ermächtigt, Geschäfte in den Tätigkeiten gemäß Absatz 1 zu machen, nicht mehr als einen Monat alt", nach den Worten "Handelsbescheinigung" eingefügt.
36. In Ziffer 28 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "oder gleichwertiges Dokument" nach den Worten "aus dem Register der Strafen" eingefügt.
37. in Absatz 28 Absatz 3 werden die Worte "oder" nach den Worten "Steuergesetzgebung" durch ein Komma ersetzt und die Worte "oder Verordnung" nach den Worten "das Gesetz" eingefügt. Die Worte, die dem Ministerium "offiziell mitgeteilt werden, werden durch die Worte ersetzt", die der Generaldirektion Zoll offiziell von einem anderen gemeldet werden".
38. In Ziffer 28 (4) werden die Worte "oder "nach den Worten" der Steuergesetzgebung durch ein Komma ersetzt und die Worte" oder Verordnung "nach den Worten" dieses Gesetzes eingefügt.
39 in Absatz 28 Absatz 5 die Worte oder "nach den Worten" die Steuergesetze "durch ein Komma ersetzt werden und die Worte" oder Verordnung "nach den Worten" dieses Gesetzes eingefügt werden ";
40. In Ziffer 29 Absatz 1 wird "Ministerium " durch" Generaldirektion Zoll ersetzt.
41. In § 29 Abs. 3 wird das Wort "Ministerium" durch "Generaldirektor für Zoll" ersetzt.
42. In Ziffer 29 (4) wird "Ministerium " durch" Generaldirektion Zoll ersetzt.
43. In Ziffer 29 (5) wird das Wort "Ministerium " durch" Generaldirektion Zoll ersetzt.
44. In Ziffer 29 (6) wird "Ministerium " durch" Generaldirektion Zoll ersetzt.
45. In Ziffer 29 (7) wird das Wort "Ministerium" durch "Generaldirektor für Zoll" ersetzt.
46. In Ziffer 31 (4) wird "Ministerium " durch" Generaldirektion Zoll ersetzt.
47. In § 32 Abs. 1 wird das Wort "Ministerium" durch "Generaldirektor für Zoll" ersetzt.
48. In § 32 Abs. 2 wird "Ministerium " durch" Generaldirektion Zoll ersetzt.
49. In § 32 Abs. 3 wird das Wort "Ministerium" durch das Finanzministerium ersetzt.
50. In § 33 Abs. 1 werden die Worte "ein Zertifizierungssystem für raue Diamanten" durch die Worte ersetzt" ein Kimberley-Zertifizierungssystem '.
51. In Artikel 33 Absatz 2 werden die Worte "Dienstpass des Ministeriums" durch die Worte "Karte eines Beamten der Zollverwaltung" ersetzt.
2. in Ziffer 33 (4) Buchstabe f) werden die Worte "Handels- und Rechnungslegungsunterlagen und andere Dokumente" durch "Handelsunterlagen, Buchführungsunterlagen und andere Buchführungsunterlagen oder andere Dokumente" ersetzt.
53.In Paragraph 33 (8) (f) wird das Wort "Ministry" durch "Generaldirektor für Zoll" ersetzt.
54. Absatz 33 (10) (g) lautet wie folgt:
"(g) den Aufdruck des offiziellen Stempels,"
55. Die Überschrift des Titels VII lautet: "Verwaltbare ENTWICKLUNGEN UND UMSETZUNG DER BEDINGUNGEN."
56. In § 34 Abs. 1 begehen die Worte "oder eine natürliche Person im Geschäft einen Verstoß "sollte ersetzt werden" eine administrative Straftat".
57. In Ziffer 34 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "oder Verordnung" am Ende des Textes angefügt.
58. in Absatz 34 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c bis i werden umnummeriert (b) bis h.
(59) In Ziffer 34 (1) (h) wird das Wort "Ministry" durch "Generaldirektor für Zoll" ersetzt.
60. In § 34 Abs. 2 werden die Worte "eine Geldbuße einer juristischen Person oder einer natürlichen Person im Laufe der Geschäftstätigkeit für die in Absatz 1 genannte Zuwiderhandlung durch die Worte ersetzt" bis dahin eine Geldbuße verhängt."
61. In Ziffer 34 Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort "to" gestrichen.
62.In Paragraph 34 (2) (a), "zu (c)" wird durch "und (b)" ersetzt.
63.In Ziffer 34 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "zu" gestrichen.
64. In § 34 Abs. 2 b) wird "(d) bis (f)" durch "(c) bis (e)" ersetzt.
65.In Ziffer 34 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort "to" gestrichen.
66.In Paragraph 34 (2) (c) wird "(g) bis (i)" durch "(f) bis (h)" ersetzt.

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ZitierungGesetz Nr. 60 / 2005 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 440 / 2003 Slg., über die Behandlung von Rohdiamanten, über die Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitbedingungen und über die Änderung bestimmter Rechtsakte, und Gesetz Nr. 40 / 2004 Slg., über die öffentliche Beschaffung, geändert
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Verkündungsdatum08.02.2005
In Kraft seit08.02.2005
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