Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 6/1997

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Aushandlung des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Argentinischen Republik über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von diplomatischen und Dienstpässen für Staatsangehörige der Tschechischen Republik und für Inhaber von diplomatischen und amtlichen Pässe für Staatsangehörige der Argentinischen Republik

Gültig In Kraft seit 08.12.1996
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GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Außenministerium erklärt, dass am 27. September 1996 das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Argentinischen Republik über die Befreiung von der Visumpflicht in Buenos Aires für Inhaber von diplomatischen und Dienstpässen von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik und für Inhaber von diplomatischen und amtlichen Pässen von Staatsangehörigen der Argentinischen Republik unterzeichnet wurde.
Das Abkommen trat am 8. Dezember 1996 auf der Grundlage von Artikel 7 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird gleichzeitig veröffentlicht.
ABKOMMEN
zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Argentinischen Republik zur Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von diplomatischen und Dienstpässen für Staatsangehörige der Tschechischen Republik und für Inhaber von diplomatischen und amtlichen Pässen für Staatsangehörige der Argentinischen Republik
Die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Argentinischen Republik (nachstehend als "Vertragsparteien" bezeichnet) haben sich zur Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten wie folgt geeinigt:
Článek 1
1. Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Inhaber gültiger diplomatischer oder Dienstpässe, können für bis zu 90 Tage ohne Visum einreisen und bleiben.
2. Staatsangehörige der Argentinischen Republik, Inhaber von gültigen diplomatischen oder offiziellen Pässen, können in die Tschechische Republik für bis zu 90 Tage ohne Visum einreisen und bleiben.
Článek 2
1. Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Inhaber gültiger diplomatischer oder Dienstpässe, die in einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Vertretung der Tschechischen Republik in der Republik Argentinien Posten halten und als Mitglieder akkreditiert sind, können die Republik Argentinien ohne Visum einreisen, während sie ihre Aufgaben wahrnehmen. Das gleiche Recht wird von ihren Familienangehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, genossen, wenn sie einen gültigen diplomatischen oder Dienstpass haben.
2. Staatsangehörige der Argentinischen Republik, Inhaber von gültigen diplomatischen oder offiziellen Pässen, die in einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Vertretung der Argentinischen Republik in der Tschechischen Republik Posten halten und als Mitglieder der Argentinischen Republik akkreditiert wurden, können die Tschechische Republik ohne Visum betreten, dort wohnen und verlassen, während sie ihre Aufgaben wahrnehmen. Das gleiche Recht wird von ihren Familienangehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, genossen, wenn sie einen gültigen diplomatischen oder offiziellen Pass haben.
Článek 3
Die in diesem Abkommen vorgesehene Befreiung von der Visumpflicht entlastet die in den Artikeln 1 und 2 genannten Reisepassinhaber nicht die Verpflichtung zur Einhaltung geltender Rechtsvorschriften und Vorschriften über die Einreise, Aufenthalt und Ausreise aus dem zuständigen Staat.
Článek 4
Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die Einreise oder den Aufenthalt von Personen zu verweigern, deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei unerwünscht ist.
Článek 5
1. Die Vertragsparteien können die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder des Gesundheitsschutzes ganz oder teilweise aussetzen.
Die Einführung und die Aufhebung dieser Maßnahmen werden der anderen Vertragspartei unverzüglich von diplomatischen Kanälen mitgeteilt und zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Notifikation wirksam.
Článek 6
1. Die Vertragsparteien tauschen Muster von in diesem Abkommen genannten diplomatischen, amtlichen oder Dienstpässe mit diplomatischen Mitteln aus, die die nationale Genehmigung des Abkommens bestätigen.
2. Falls die Vertragsparteien ein neues Reisepassmodell ausstellen oder die bereits ausgetauschten Reisepassmodelle ändern, informieren sie den diplomatischen Dienst innerhalb von 30 Tagen vor dem Tag, an dem die neuen Reisepassmodelle oder geänderten Reisepässe in Kraft treten und ein neues Modell hinzufügen.
Článek 7
Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Wechsels von Notizen in Kraft, in denen die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die nationalen Bedingungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
Článek 8
Dieses Abkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum ausgehandelt. Jede Vertragspartei kann sie schriftlich mit diplomatischen Mitteln aussprechen. Das Abkommen endet 90 Tage nach Eingang der schriftlichen Erklärung an die andere Vertragspartei.
Geschehen zu Buenos Aires am 27. September 1996 in zwei Originalkopien, jeweils in tschechischer und spanischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Regierung der Tschechischen Republik:
RNDr. Alexander Vondra v. r.
Erster stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten
Für die Regierung der Republik Argentinien:
Andrés Cisneros v. r.
Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 6 / 1997 Slg. über die Verhandlungen des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Argentinischen Republik über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von diplomatischen und Dienstpässen von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik und für Inhaber von diplomatischen und amtlichen Pässen von Staatsangehörigen der Argentinischen Republik
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.01.1997
In Kraft seit08.12.1996
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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