Gesetz Nr. 58 / 2014 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 62/2003 Slg. über Wahlen an das Europäische Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert und bestimmter anderer Gesetze

Gültig In Kraft seit 07.04.2014
58.
DIE RECHT
vom 20. März 2014
zur Änderung des Gesetzes Nr. 62/2003 Slg. über die Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze in der geänderten Fassung und bestimmter anderer Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Wahlrechts an das Europäische Parlament
Čl. I
Gesetz Nr. 62 / 2003 Slg., über die Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 einschließlich Fußnote 1 lautet wie folgt:
„§ 1
Dieses Gesetz implementiert die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1 und regelt die Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechts, die Organisation der Wahlen und den Anwendungsbereich der gerichtlichen Überprüfung bei Wahlen zum Europäischen Parlament in der Tschechischen Republik.
1) Richtlinie 93 / 109 / EG des Rates vom 6. Dezember 1993 zur Festlegung von Regeln für die Ausübung des Wahlrechts und zur Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament der Bürger der Union mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und nicht Staatsangehörigen davon. Richtlinie 2013 / 1 / EU des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93 / 109 / EG in Bezug auf bestimmte Vorschriften über die Ausübung des Rechts, bei Wahlen zum Europäischen Parlament der Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und nicht Staatsangehörigen davon zu stehen. Gesetz von 1976 über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments durch direktes allgemeines Wahlrecht, geändert durch den Beschluss 2002/772/EG des Rates.
2. in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 4:
b) Einschränkung des Rechts auf Ausübung des Wahlrechts (4).
4) Abschnitte 55 bis 65 des Zivilgesetzbuches.
3. Im ersten Satz von Ziffer 6 Absatz 1 werden die Worte "entbehrlich der Rechtsfähigkeit, 4) "durch die Worte" ersetzt, die auf die Ausübung der Stimmrechte 4 beschränkt sind".
4. In Ziffer 9 wird der Satz "Das Innenministerium teilt der Europäischen Kommission die Kontaktdaten und Änderungen des Kommunikationszentrums am Ende von Absatz 1 mit."
5. In Artikel 9 Absatz 2 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"(e) das Kommunikationszentrum eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich nach Vorlage der Kandidatenliste zu senden, dass der Staatsangehörige dieses anderen Mitgliedstaats auf der Kandidatenliste für Wahlen zum Europäischen Parlament aufgeführt ist, die im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gestellt werden und gleichzeitig die Erklärungen dieses Kandidaten absenden, um zu überprüfen, ob der Bewerber nicht vom Recht auf Wahl beraubt worden ist, und für das Kommunikationszentrum eines anderen Mitgliedstaats, überprüfen Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob
Die Buchstaben e bis j werden als Buchstaben f bis k umnumeriert.
6. In Absatz 9 Absatz 3 des Einleitungsteils der Bestimmung werden nach dem Wort "Dokumente" die Worte "und die Prüfung, ob ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, der in einem anderen Mitgliedstaat Kandidaten ist, nicht vom Wahlrecht beraubt worden ist", eingefügt.
7. Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e:
"(e) Einschränkung der Gerichtsbarkeit."
8. In Artikel 9 Absatz 6 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"(e) der Beginn des Aufenthalts oder das Datum der Beendigung des Aufenthalts in der Tschechischen Republik",
Die Buchstaben e und f werden als Buchstaben f und g umnumeriert.
9. Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe f:
"(f) Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit,"
10. In Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "verzögert" gestrichen.
11. In Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "Zwischen und Gesamt" gestrichen.
12. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen.
Die Buchstaben h bis l werden als Buchstaben g bis k umnumeriert.
13. In Artikel 12 Absatz 3 wird die Komma am Ende von Buchstabe f durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe g wird gestrichen.
14. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "unmittelbar nach Aufnahme in die Liste der Wähler für Wahlen zum Europäischen Parlament" nach den Worten "ein anderer Mitgliedstaat" eingefügt.
15. in Absatz 22 (3):
"(3) Ist ein Kandidat Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so erklärt er zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben den Geburtsort und die Anschrift seines letzten Wohnsitzes im Herkunftsmitgliedstaat, eine Erklärung, in der er nicht vom Recht beraubt wurde, im Herkunftsmitgliedstaat als Kandidat zu stehen und dem Antragsteller die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen vorzulegen."
16. Im zweiten Satz von § 22 Abs. 6 werden die Worte "entbehrlich der Rechtsfähigkeit" durch die Worte" mit beschränktem Berufsrecht ersetzt (4).
17. In Artikel 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Ist ein Bewerber Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so sendet das Innenministerium seine Erklärung, die der Kandidatenliste beigefügt ist, an das Kommunikationszentrum des Herkunftsmitgliedstaats, um zu überprüfen, ob der Kandidat das zu wählende Recht nicht beraubt hat.
Die Absätze 2 bis 9 werden die Absätze 3 bis 10 umnummeriert.
18. Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis h werden als Buchstaben d bis g umnumeriert.
19. In Artikel 23 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das Innenministerium entscheidet spätestens 48 Tage vor dem Wahltag, einen Kandidaten zu treffen, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, wenn er vom Kommunikationszentrum des Herkunftsmitgliedstaats Informationen erhält, die der Kandidat dem Wahlrecht entzogen wurde."
Die Absätze 4 bis 10 werden in den Absätzen 5 bis 11 umnummeriert.
20. In Ziffer 23 (5) (b) wird "2" durch "3" ersetzt.
21. im ersten Satz von Ziffer 23 (9) wird "3" durch "5" ersetzt.
22. In Artikel 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Erhält das Innenministerium Informationen aus dem Kommunikationszentrum eines anderen Mitgliedstaats, dass ein Bewerber, der ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist, vom Wahlrecht beraubt worden ist, bleiben die Daten über den Kandidaten auf der Kandidatenliste auf der Liste, werden aber bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt. Das Innenministerium sorgt über die Gebietskörperschaften für die Veröffentlichung von Informationen, die der Kandidat dem Wahlrecht in allen Wahlräumen entzogen hat, sofern die Informationen innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der Wahl vom Kommunikationszentrum eines anderen Mitgliedstaats empfangen werden.
23. In Absatz 26 Absatz 2 Satz 1 wird "6 " durch" 8" ersetzt.
24. In Absatz 28 wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Punkte (d) und (e) angefügt:
"(d) tot oder
e) nach Eingang der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Wahlliste des Europäischen Parlaments für einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Gemeinde in der Tschechischen Republik registriert worden sind; bei der Streichung aus der Liste der Wähler für Wahlen zum Europäischen Parlament erlässt die Kommunalwahl auf Antrag eine Bestätigung.
25. In Artikel 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Spätestens zum Abschluss der Liste der Wähler für Wahlen zum Europäischen Parlament registriert die Kommunalwahl einen Wähler, der nach Absatz 4 Buchstabe e aus der Liste der Wähler für Wahlen zum Europäischen Parlament gestrichen wird."
26. Absatz 29 Absatz 2:
"(2) Der Antrag nach Absatz 1 wird von einem Bürger eines anderen Mitgliedstaats begleitet, der seine Staatsangehörigkeit, seinen Wohnsitz, die Anschrift des Wahlkreises, in dem er bisher im Wahlregister des Europäischen Parlaments gehalten wurde, und die Wahlen zum Europäischen Parlament nur in der Tschechischen Republik vorlegt. Nach Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags wird ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats mit einer gültigen Identitätskarte erstellt.
27. In Artikel 29 wird am Ende von Absatz 3 der Satz "Wenn der Antrag gestellt wird, ist ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats mit einer gültigen Identitätskarte verbunden."
28. In § 33 Abs. 4 werden die Worte "oder die Beschwerde der Bewerber, wenn sie erhalten ', durch die Worte ersetzt", eine Beschwerdeerklärung des Bewerbers oder die Information, dass ein Bewerber, der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, das Recht auf Wahl im Herkunftsmitgliedstaat, wenn er empfangen wird, beraubt worden ist.
29. Im zweiten Satz von Ziffer 36 Absatz 3 werden die Worte "und, dass es für dauerhaften Wohnsitz oder vorübergehenden Wohnsitz in der Tschechischen Republik registriert ist " gestrichen.
30. In Ziffer 36 (4) werden die Worte "oder, wenn es ein Bürger eines anderen Mitgliedstaats ist, wenn es nicht beweist, dass er für einen dauerhaften Wohnsitz oder vorübergehenden Wohnsitz in der Tschechischen Republik registriert ist " gestrichen.
31. In Artikel 36 Absatz 5 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "oder, wenn sie eine Bestätigung gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe e oder eine Bestätigung des Rücktritts aus einer separaten Liste von Wählern vorlegt, die vom repräsentativen Amt gehalten werden und ihr Stimmrecht im Wahlkreis demonstrieren, hinzugefügt.
32. Absatz 40, einschließlich des Titels:
„§ 40
Schluss der Abstimmung
Sobald die für das Ende der Abstimmung festgesetzte Frist abgelaufen ist, wird der Abstimmungsraum geschlossen, aber vorher werden alle Wähler, die sich in oder vor dem Abstimmungsraum befinden, zur Abstimmung zugelassen; dann erklärt der Präsident der Kreiswahlkommission die Abstimmung.
33. In Ziffer 42 Absatz 1 werden die Worte "die Eröffnung der Volkszählung" durch "das Ende der Abstimmung" ersetzt;
34. Im ersten Satz von § 45 Abs. 4 werden die Worte von Beginn der Volkszählung durch "nach Ende der Abstimmung" ersetzt.
35. Absatz 46 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
36. In § 48 Abs. 1 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "oder Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind und das in dem Herkunftsmitgliedstaat zu wählende Recht beraubt haben, angefügt, wenn die vom Innenministerium aus dem Kommunikationszentrum eines anderen Mitgliedstaats zu wählenden Rechte innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der Wahlen abgeschafft werden."
37. in Absatz 49 (1):
"(1) Nach der Umsetzung der Skrutinie und nach der Frist, die für den Abschluss des letzten Wahlraums auf dem Gebiet der Europäischen Union festgelegt ist, übermittelt das tschechische Statistische Amt die Ergebnisse der Abstimmung an die Staatswahlkommission. Die Staatswahlkommission wird das Protokoll über das Ergebnis der vom tschechischen Statistischen Amt übermittelten Wahlen billigen. Die Protokolle werden von Mitgliedern der Staatlichen Wahlkommission unterzeichnet; wenn einer der Mitglieder dieser Kommission die Unterschrift zurückzieht, werden die Gründe für die Ablehnung in einem gesonderten Anhang des Protokolls angegeben.
38. In Absatz 52 (2) wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
„(c) durch den Empfang zusätzlicher Informationen aus dem Herkunftsmitgliedstaat über die Aufhebung des Wahlrechts",
Die Buchstaben c bis e werden als Buchstaben d bis f umnumeriert.
39. In Ziffer 59 (6) werden die Worte "die Protokolle über den Kurs und das Ergebnis der Abstimmung" durch die Worte "die Zeit für den Abschluss des letzten Wahlfelds auf dem Gebiet der Europäischen Union" ersetzt.
40. In Artikel 59 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Wahlbehörden dürfen die Ergebnisse der bis zum Ende des letzten Wahlfelds auf dem Gebiet der Europäischen Union festgestellten Abstimmung nicht veröffentlichen."
41. In Absatz 64 Absatz 1 wird die Komma am Ende von Buchstabe b durch einen Punkt ersetzt und die Buchstaben c und d werden gestrichen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Wahlgesetzes an das Parlament der Tschechischen Republik
Čl. II
Gesetz Nr. 247 / 1995 Slg., über die Wahlen zum Parlament der Tschechischen Republik und zur Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 212 / 1996 Slg., das Verfassungsgerichtsgesetz Nr. 243 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 204 / 2000 Slg., das Verfassungsgerichtsgesetz Nr. 64 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 491 / 2001 Sl., Sl.
1. Artikel 2 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 2:
"(b) Einschränkung des Rechts auf Ausübung des Wahlrechts2).
2) Abschnitte 55 bis 65 des Zivilgesetzbuches.
2. Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe e:
„(e) Zuständigkeitsbeschränkung;“
3. Im zweiten Satz von Ziffer 32 (5) werden die Worte "entbehrlich der Rechtsfähigkeit " durch die Worte" mit beschränktem Berufsrecht ersetzt (2).
4. Im ersten Satz von § 61 Abs. 3 werden die Worte "entbehrlich der Rechtsfähigkeit " durch die Worte" mit beschränkter Rechtsfähigkeit ersetzt (2).

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Regionalratsgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 130 / 2000 Slg., über die Wahlen zu Regionalräten und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 273 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 37 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 230 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 309 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., werden wie folgt geändert:
1. in Absatz 4 Absatz 2 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 5:
"b) Einschränkung des Rechts auf Ausübung des Wahlrechts (5),
5) Abschnitte 55 bis 65 des Zivilgesetzbuches.
2. Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe e:
„(e) Zuständigkeitsbeschränkung;“

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Kommunalwahlrechts
Čl. IV
Gesetz Nr. 491 / 2001 Slg., über Wahlen zu Gemeinderäten und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 230 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 309 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg. wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 4 Absatz 2 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 7,
"b) Einschränkung des Rechts auf Ausübung des Wahlrechts (7),
7) Abschnitte 55 bis 65 des Zivilgesetzbuches.
2. Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe e:
"(e) Einschränkung der Gerichtsbarkeit."
3. Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe e:
„(e) Zuständigkeitsbeschränkung;“
4. Im zweiten Satz von § 22 Abs. 4 werden die Worte "entbehrlich der Rechtsfähigkeit " durch die Worte" mit beschränkter Rechtsfähigkeit ersetzt".

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
Čl. V
Gesetz Nr. 22 / 2004 Slg., über die Volksabstimmung und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 234 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 169 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 142 / 2012 Slg., werden wie folgt geändert:
1. in Absatz 4 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 3,
b) Einschränkung des Wahlrechts im Referendum (3);
3) Abschnitte 55 bis 65 des Zivilgesetzbuches.
2. Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe e:
"(e) Einschränkung der Gerichtsbarkeit."
3. Artikel 12 Absatz 8 Buchstabe e:
"(e) Einschränkung der Gerichtsbarkeit."

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des regionalen Referendumsgesetzes
Čl. VI
Gesetz Nr. 118/2010 Slg., über das regionale Referendum und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 142/2012 Slg., wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 4 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 3,
b) Einschränkung des Wahlrechts im Referendum (3);
3) Abschnitte 55 bis 65 des Zivilgesetzbuches.
2. Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe e:
"(e) Einschränkung der Gerichtsbarkeit."

ČÁST SEDMÁ

Änderung des Gesetzes über die Wahl des Präsidenten der Republik
Čl. VII
Gesetz Nr. 275 / 2012 Slg., zur Wahl des Präsidenten der Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik), geändert durch die gesetzliche Maßnahme des Senats Nr. 340 / 2013 Slg. und die gesetzliche Maßnahme des Senats Nr. 344 / 2013 Slg., wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 4 Absatz 2 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 4,
b) Einschränkung des Rechts auf Ausübung des Wahlrechts (4).
4) Abschnitte 55 bis 65 des Zivilgesetzbuches.
2. In Artikel 5 werden die Worte "Entzug der Rechtsfähigkeit 4) " durch die Worte" ersetzt, die das Recht auf Ausübung des Wahlrechts einschränken".
3. Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe e:
"(e) Einschränkung der Gerichtsbarkeit."
4. Im zweiten Satz von Ziffer 22 (1) werden die Worte "entbehrlich der Rechtsfähigkeit (4) " durch die Worte" mit beschränkter Rechtsfähigkeit ersetzt (4).
5. Im dritten Satz von Ziffer 23 Absatz 3 werden die Worte "entbehrlich der Rechtsfähigkeit (4) " durch die Worte" mit beschränkter Rechtsfähigkeit ersetzt (4).

ČÁST OSMÁ

FINANZIERUNG
Čl. VIII
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 58 / 2014 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 62 / 2003 Slg., über Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert und bestimmte andere Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.04.2014
In Kraft seit07.04.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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