Gesetz Nr. 57/2005

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 325 / 1999 Slg., über Asyl und Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 1991 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik, geändert, (Gesetz über Asylum), geändert, und Gesetz Nr. 359 / 1999 Slg., über den sozialen und rechtlichen Schutz der Kinder, geändert

Gültig In Kraft seit 01.02.2005
57.
DIE RECHT
vom 27. Januar 2005
zur Änderung des Gesetzes Nr. 325 / 1999 Slg., über Asyl und Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 1991 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik, geändert, (Gesetz über Asylum), geändert, und Gesetz Nr. 359 / 1999 Slg., über den sozialen und rechtlichen Schutz der Kinder, geändert,
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Asylgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 325 / 1999 Slg., über Asyl und Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 1991 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik, geändert, (Gesetz über Asylum), geändert, Gesetz Nr. 2 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 217 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 519 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2003
1. Im ersten Satz von Absatz 2 (3) werden die Worte "oder ein Fremder, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Asyl beantragt hat, wenn die Tschechische Republik für ihre Bewertung zuständig ist, nach den Worten " Asylschutz" eingefügt.
2. In Abschnitt 2 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Ein unbegleiteter Minderjähriger bedeutet eine Person unter 18 Jahren, die im Hoheitsgebiet eines unbegleiteten Erwachsenen, der für ihn verantwortlich ist, unter der im Hoheitsgebiet des Staates geltenden Rechtsordnung ankommt, dessen Staatsangehörigkeit eine Person unter 18 Jahren hat, oder wenn er ein Bürger ist, im Gebiet des Staates seines letzten Wohnsitzes, solange er nicht tatsächlich in der Betreuung einer solchen Person ist; unbegleitete Minderjährige sind
(1b) Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern.
3. Absatz 8, einschließlich Fußnote 1c, lautet:
„§ 8
Das Ministerium ist zuständig
a) das Verfahren zur Gewährung und Rücknahme von Asyl;
b) den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu benennen (1c), wenn die Tschechische Republik nicht zuständig ist.
(1c) Verordnung (EG) Nr. 343 / 2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, der von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellt wird. Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten zuständigen Staates."
4. In Absatz 10 gilt der Satz "Die zweijährige Frist gilt nicht am Ende von Absatz 3, wenn das durch den Asylantrag von einem Fremden eingeleitete Asylverfahren gemäß Absatz 25 (a) oder (g) beendet wurde und die Tschechische Republik für die Prüfung ihres neuen Asylantrags zuständig ist."
5. In Absatz 10 wird am Ende des Absatzes 5 folgender Satz angefügt: "In der Einladung unterrichtet das Ministerium das Alien schriftlich in der Muttersprache oder in der Sprache, in der er verstehen kann, über die Rechte und Pflichten des Asylbewerbers und des Rechts, jederzeit Hilfe von einer natürlichen oder juristischen Person zu suchen, die sich mit der Bereitstellung von Rechtshilfe oder dem Schutz der Interessen von Flüchtlingen und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen befasst. Das Ministerium unterrichtet den Asylbewerber innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich, spätestens jedoch 15 Tage nach der Asylerklärung, wenn es nicht möglich ist, die Unterrichtsstunde in der Aufforderung anzugeben."
6. Nach Abschnitt 10 werden folgende Abschnitte 10a bis 10c eingefügt, einschließlich der Überschriften und Fußnoten 5k und 5l:
„§ 10a
Unzulässigkeit eines Asylantrags
Ein Asylantrag ist unzulässig,
a) wenn sie von einem Bürger der Europäischen Union5k eingereicht worden ist, der die Bedingungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (5) nicht erfüllt; oder
b) wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union1c für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist.
§ 10b
Beförderung von Asylbewerbern in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, der für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist
Ist das Asylverfahren wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß Absatz 10a Buchstabe b beendet worden, so sorgt das Ministerium für den Transport des Asylbewerbers in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (1c).
§ 10c
Transport von Asylbewerbern, bei denen die Tschechische Republik für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist
Für den Fall, dass die Tschechische Republik für die Prüfung des Asylantrags (1c) zuständig ist, sorgt das Ministerium für den Transport des Asylbewerbers vom Grenzübergang zum Empfang oder Dienst des benannten Wohnsitzzentrums.
5k) Artikel 17 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
5l) Protokoll über die Gewährung von Asyl an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
7. in Absatz 13 Absatz 2 Buchstabe b) wird das Wort "oder " gestrichen; am Ende von Buchstabe c wird der Punkt durch das Wort ersetzt" oder" und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) den Erwachsenen, der für den unbegleiteten Minderjährigen gemäß Artikel 2 Absatz 9 verantwortlich ist."
8. In Artikel 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Im Falle einer polygamen Ehe, wenn ein Asylbewerber bereits einen in der Tschechischen Republik mit ihm lebenden Mann hat, kann Asyl nicht gewährt werden, um eine Familie zu einer anderen Person zu verschmelzen, die nach dem Gesetz eines anderen Staates der Ehemann eines Asylbewerbers ist."
9. In Artikel 16 Absatz 3 werden die Worte "Wenn der Antragsteller nicht für rechtliche Maßnahmen (Artikel 92) in Betracht kommt und nicht von einem Rechtsvertreter begleitet wird, "durch die Worte ersetzt" Nichtbegleitete Minderjährige".
10. In Artikel 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine Partei des Verfahrens ist berechtigt, sich an eine juristische oder natürliche Person zu wenden, die Rechtshilfe leistet."
11. Artikel 25 Buchstabe g wird gestrichen.
Buchstabe h wird als Buchstabe g umnumeriert.
12. In Absatz 25 wird am Ende von Buchstabe g der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Punkt (h) angefügt:
"(h) der Asylantrag ist unzulässig."
13. Die Überschrift des Titels VI lautet "HAGH KOMMISSION AMT."
14. In Artikel 36 werden die Worte "die Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (das Hohe Kommissaramt) " gestrichen.
15. In Ziffer 38 werden die Worte "und mit juristischen Personen, die sich mit dem Schutz seiner Interessen befassen, ersetzt" und mit anderen Organisationen, die sich mit dem Schutz der Rechte der Flüchtlinge befassen."
16. Absatz 43 (8) wird gestrichen.
17.
„§ 44
Ein Asylbewerber hat das Recht, in der Asyleinrichtung, in der er registriert ist, mit seinem Ehegatten einen Verwandten in einer direkten oder anderen Person in der Nähe der Familie zu beherbergen, wenn er oder sie Asylbewerber ist und dies zustimmt. Personen, die eine persönliche Beziehung zueinander haben, gelten als enge Personen.
18. In Absatz 45 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Dauer des Asylverfahrens zieht die Polizei den Fall zurück, der während der persönlichen Suche oder der Prüfung der in Absatz 1 genannten Fälle festgestellt wurde, die im Asylverfahren oder in der Benennung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats der Europäischen Union (1c) als Beweis dienen und an das Ministerium übermitteln können."
19. In Absatz 46 sind nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Ein Fremder, dessen Asylverfahren wegen der Unzulässigkeit seines Asylantrags gemäß Absatz 10a Buchstabe b beendet worden ist, verlässt das Aufnahme- oder Aufenthaltszentrum erst, wenn er in den Mitgliedstaat der Europäischen Union gebracht wurde, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, mit Ausnahme der Versetzung, um das Hoheitsgebiet zu verlassen.
(4) Ein Austritt aus einer in Absatz 2 oder 3 genannten Asyleinrichtung gilt nicht als Austritt zum Zweck der Teilnahme eines Asylbewerbers oder eines Fremden an einer geordneten Anhörung vor einer öffentlichen Behörde, der Bereitstellung einer dringenden medizinischen Behandlung oder der Durchführung einer medizinischen Untersuchung, um festzustellen, ob ein Asylbewerber oder ein Fremder an einer Krankheit leidet, die sein Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer Personen beeinträchtigt, wenn sie nicht im Aufnahmezentrum durchgeführt werden können. Im Falle des Verlassens der Asyleinrichtung gemäß dem ersten Satz, begleitet von einem Asylbewerber oder einem Ausländer, ist auf Antrag des Polizeiministeriums zu leisten.
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 5 und 6.
20. In Ziffer 47 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Der Asylbewerber ist verpflichtet, gegebenenfalls zum Schutz der öffentlichen Gesundheit eine Gesundheitsprüfung durchzuführen9b).
9b) Gesetz Nr. 258/2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
21. Artikel 57 Absätze 1 und 2:
"(1) Das Ministerium stellt die Asylbewerberin spätestens 3 Tage nach der Asylerklärung aus.
(2) Das Ministerium erlässt spätestens 3 Tage nach der Ankunft des Asylbewerbers in der Asyleinrichtung ein Asylbewerber-Krankheitszeugnis, wenn der Asylantrag zum Zeitpunkt der Haft, der Vollstreckung der Haftstrafe oder des Asylbewerbers (3) gestellt wurde.
22. In § 57 Abs. 4 werden die Worte "über das ausgestellte Visum (§ 72) und seine Kinder unter 15 Jahren, wo sie auch Asylbewerber sind" durch "und das ausgestellte Visum (§ 72 und 85b) ersetzt."
23. In Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe f wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"g) die Registrierung von Ausländern, deren Asylverfahren wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags beendet wurde."
24. in Absatz 71 (4) werden die Worte "und (g)" nach den Worten "(a) bis (d)" eingefügt.
25. In Artikel 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "für 60 Tage" durch die Worte "bis zu 90 Tage" ersetzt und die Worte "bis zu 60" durch die Worte "bis zu 90 Tage" ersetzt.
26. In Absatz 79 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Asyleinrichtungen sind für die kollektive Unterbringung von Asylbewerbern und Asylbewerbern unter Bedingungen bestimmt, die die Erhaltung der Menschenwürde gewährleisten."
Die Absätze 1 bis 3 werden in den Absätzen 2 bis 4 umnummeriert.
27. In Ziffer 80 hat der Satz "Antragsteller für Asyl unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik (12c) zu Beginn des Absatzes 4 Zugang zu einer grundlegenden, sekundären und höheren beruflichen Ausbildung."
Fußnote 12c lautet:
"12c) Gesetz Nr. 561 / 200; 4 Slg., über Vorschule, Grundschule, Medium, Höhere Berufsausbildung und andere Bildung (Bildungsgesetz).
28. In Absatz 81 wird der vorliegende Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Der Betreiber des Aufnahme- oder Aufenthaltszentrums berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse des Asylbewerbers, wenn er ein unbegleiteter Minderjähriger ist, eine Person unter 18, eine schwangere Frau, eine Person mit Behinderung, eine Person, die gefoltert, vergewaltigt oder anderen schweren Formen psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt ausgesetzt wurde, und im Falle einer besonderen Betrachtung eine andere Person. Ein unbegleiteter Minderjähriger wird nach Abschluss der in Artikel 46 Absatz 1 genannten Operationen in einer Schuleinrichtung für die Durchführung der Verfassungsbildung oder für die in der Gerichtsentscheidung bezeichnete Person auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung aufgestellt.
29. Nach Abschnitt 85a wird folgender Abschnitt 85b eingefügt:
„§ 85b
(1) Die Gültigkeit eines nach diesem Gesetz erteilten Visums kann auf einen Teil des Hoheitsgebiets beschränkt sein, um die Sicherheit des Staates zu schützen, öffentliche Ordnung zu bewahren, die öffentliche Gesundheit zu schützen oder einen internationalen Vertrag einzuhalten.
(2) Bei der Einschränkung der Gültigkeit eines in Absatz 1 genannten Visums wird die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Grund und seinen Folgen beibehalten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Polizei berücksichtigen sie insbesondere die Auswirkungen dieser Beschränkung auf das Privat- und Familienleben eines Fremden. Eine territoriale Beschränkung der Gültigkeit eines Visums kann für maximal drei Monate ab Beginn des Asylverfahrens gewährt werden.
30. In Absatz 87 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Auf Antrag des Ministeriums richten sie Handlungen nach § 10b und 10c der Polizei ein.
31. Nach Artikel 88a wird folgender Artikel 88b eingefügt:
„§ 88b
Bei der Suche nach Familienangehörigen eines Kindes, das einen Vorschlag zur Einleitung eines Asylverfahrens vorgelegt hat und die im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik von einer Person über 18 Jahre unbegleitet ist, die für das Kind nach der Rechtsstaatlichkeit zuständig ist, die in dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem das Kind ein Bürger ist, oder, wenn das Kind eine Person ohne Staatsangehörigkeit ist, im Staat ihres letzten Wohnsitzes ist, muss es in einer solchen Weise fortfahren, dass es nicht gefährdet ist.
32. In Ziffer 89 (1), einschließlich Fußnoten 13 und 13a:
"(1) Ist ein unbegleiteter Minderjähriger Asylbewerber, so wird ein Hüter von einem Gericht ernannt, um seine Rechte und die Rechte der geschützten Interessen zu schützen, die mit dem Aufenthalt im Gebiet unter der Sondergesetzgebung 13 verbunden sind. Im Hinblick auf den Schutz des unbegleiteten Minderjährigen entscheidet das Gericht auf Initiative des Ministeriums unverzüglich den Hüter durch eine vorläufige Maßnahme. Besondere Rechtsvorschriften 13a) gelten nicht für Verfahren zur Vorsorge eines Vormunds.
13) Gesetz Nr. 94 / 1963 Slg., über Familie, geändert.
13a) Gesetz Nr. 97 / 1963 Slg., über das Internationale Privatrecht und das Verfahrensrecht, geändert.
33. Im ersten Satz von § 89 Abs. 2 werden die Worte "nach den Worten" unbegleitete Minderjährige" eingefügt; die Worte "unbegleitete Minderjährige" werden durch die Worte "unbegleitete Minderjährige" ersetzt; die Worte "begleitete Minderjährige" werden durch die Worte "begleitete Minderjährige" ersetzt.
34. In Anhang 1 Nummer 11 Buchstabe a werden die Worte "und nach dem Wort "einfügen" und das Wort "Geburt" eingefügt und die Worte" Nationalität, Nationalität "einfügen".
35. In Anhang 1 Nummer 11 Buchstabe b werden die Wörter "und Orte" nach den Wörtern eingefügt."
36 in Anhang 1 werden nach Nummer 20 folgende Nummern 21 und 22 eingefügt:
"21. Haben Sie nach dem Verlassen Ihres Landes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verblieben? Wenn ja, bitte angeben, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Sie geblieben sind (Staat, Gemeinde, Straße), Länge und Zweck des Aufenthaltes, die Genehmigung, auf deren Grundlage Sie geblieben sind (Typ, Dauer).
22. Haben Sie das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlassen? Falls ja, bitte angeben, wann Sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlassen haben, wo Sie gereist sind und wann Sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgekehrt sind. Beschreiben Sie den Lauf der Reise. "
Die Punkte 21 bis 32 werden zu den Punkten 23 bis 34.
37. In Anhang 1 wird nach Nummer 25 folgende Nummer 26 eingefügt:
"26. Wann, wo und wie sind Sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetreten?"
Die Nummern 26 bis 34 sind um 27 bis 35 zu beziffern.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über den Sozialschutz für Kinder
Čl. II
In Artikel 35 des Gesetzes Nr. 359 / 1999 Slg., zum Sozialschutz für Kinder, wird der Punkt durch eine Komma am Ende des Absatzes 2 ersetzt und der folgende Punkt (j) angefügt, einschließlich Fußnote 34a:
"j) hilft, Familienangehörige eines Kindes zu suchen, das einen Vorschlag zur Einleitung von Asylverfahren nach einem besonderen Gesetz vorgelegt hat und von einer Person über 18 begleitet wird, die für das Kind unter der im Hoheitsgebiet des Landes geltenden Rechtsordnung zuständig ist, dessen Kind ein Bürger ist oder, wenn das Kind eine Person ohne Staatsangehörigkeit ist, im Staat seines letzten Wohnsitzes 34a).
(34a) Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern."
Die Fußnote 34a wird mit der Fußnote 34b umnummeriert, einschließlich deren Bezugnahme.

ČÁST TŘETÍ

Effizienz
Čl. III
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Zaoralek v. r.
Klaus v. r.
Brutto v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 57 / 2005 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 325 / 1999 Slg., über Asyl und Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 1991 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik, geändert, (Gesetz über Asylum), geändert, und Gesetz Nr. 359 / 1999 Slg., über den sozialen Schutz der Kinder, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.02.2005
In Kraft seit01.02.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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