Verordnung Nr. 57/2003 Slg.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 335/1997 Slg., Durchführung von § 18 a, d), h, i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für Erfrischungsgetränke und Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken, Obstweinen, anderen Weinen und Mais, Bier, Alkohol, Spirituosen und andere alkoholische Getränke und andere alkoholische Getränke

Gültig In Kraft seit 01.01.2004
57.
Ordnung
vom 18. Februar 2003
zur Änderung des Erlasses Nr. 335 / 1997 Slg., zur Durchführung von § 18 a, d), h, i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für Erfrischungsgetränke und Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken, Obstweinen, anderen Weinen und Mais, Bier, Alkohol, Spirituosen und andere alkoholische Getränke und andere alkoholische Getränke
Nach Artikel 18 Buchstaben a, d, h, i, j und k des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 119/2000 Slg., Gesetz Nr. 306 / 2000 Slg. und Gesetz Nr. 146 / 2002 Slg., ("Gesetz") für alkoholfreie Getränke und Konzentrate für die Zubereitung von Getränken
Čl. I
Verordnung Nr. 335/1997 Slg., Durchführung des § 18 a), d), h, i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für alkoholfreie Getränke und Konzentrate zur Zubereitung von Erfrischungsgetränken, Obstweinen, anderen Weinen und Mais, Bier, Trinkalkohol, Spirituosen, anderen alkoholischen Getränken Getränken und Getränken
1. Absatz 8 (4) wird gestrichen.
Die Absätze 5 und 6 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
2. Abschnitt 3 einschließlich Titel und Fußnote 2d:

„ODDÍL 3

Bier Ein Getränk an der Bierbasis
§ 11
Im Sinne dieses Erlasses:
a) ein Schaumgetränk, das durch Fermentation einer aus Malz, Wasser, unvorbereiteten Hopfen, zubereiteten Hopfen- oder Hopfenerzeugnissen hergestellten Jugend hergestellt wird, die neben dem Fermentationsprozess des erzeugten Alkohols (Ethylalkohol) und Kohlendioxid auch eine bestimmte Menge an nicht vergorenem Extrakt enthält; das Malz kann durch einen Aromaextrakt von bis zu einem Drittel des Gesamtextrakts des ursprünglichen Jugendreiss ersetzt werden, insbesondere Zucker, Getreidestärke, Gerste, Weizen oder Weizen
b) Malzkörner von Gerste oder Weizen, die eine enzymatische Umwandlung des Endosperms und die Schaffung typischer Aromen und Färbemittel erfahren haben;
(c) Bier mit unterem fermentiertem Bier, hergestellt unter Verwendung des Hefes Saccharomyces cerevisiae subsp. uvarum (carlsbergensis),
d) Bier aus überfermentiertem Bier, das unter Verwendung des Hefes Saccharomyces cerevisiae subsp. cerevisiae und gegebenenfalls spontane Mikroflora von Milch oder Essigbakterien erzeugt wird;
e) Lichtbier aus überwiegend leichtem Malz;
(f) dunkles und halbdunkles Bier aus dunklem Malz, Karamellmalz oder Farbmalz gemischt mit hellem Malz;
(g) Bier bei der Drehung durch Mischen von hellen und dunklen Bieren derselben Gruppe mit einem Bierschnitt,
(h) leichtes Bier, das hauptsächlich aus Gerstemalz mit einem Extrakt der ursprünglichen Jugend bis zu 7 Gew.-% und einem nutzbaren Energiegehalt von nicht mehr als 130 kJ / 100 ml hergestellt wird;
(i) Beifangbier, Bier überwiegend aus Gerstemalz mit einem Extrakt aus der ursprünglichen Jugend von 8 bis 10 Gew.-%,
(j) Bier aus überwiegend Gerstemalz mit einem Extrakt aus der ursprünglichen Jugend von 11 bis 12 Gew.-%;
(k) Bier Spezialbier, hauptsächlich aus Gerstemalz mit einem Extrakt aus der ursprünglichen Jugend von 13 Gew.-% oder mehr,
(l) ein Porter von dunklem Bier, das überwiegend aus Gerstemalz mit einem Extrakt aus der ursprünglichen Jugend von 18 Gew.-% oder mehr hergestellt wird,
(m) Bier mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % (1,0 Gew.-%)
(n) alkoholfreies Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % (0,4 Gew.-%),
(o) Bier mit einem reduzierten Zuckergehalt an tief vergorenem Bier mit einem Beladungskohlenhydratgehalt von bis zu 0,75 g / 100 ml und Proteinen bis zu 0,4 g / 100 ml,
(p) Weizenbierbier mit einem Extraktgehalt von mehr als einem Drittel des gesamten gelieferten Extrakts,
q) Hefebier, das durch zusätzliche Zugabe des Anteils der vergorenen Jugend in das fertige Bier während des Walzprozesses erzeugt wird;
— Bier, das mit Bier aromatisiert wird, mit Zusatz von Aroma- und Nahrungsergänzungsmitteln gemäß den besonderen Rechtsvorschriften (2b) und Spirituosen oder anderen alkoholischen Getränken gemäß Abschnitt 16. Der Alkoholgehalt nach Volumen von Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken darf den des ursprünglichen Bieres nicht überschreiten;
(s) süßer Malzextrakt, der mit Brauereitechnologie gewonnen wird,
(t) Biergetränk, fermentiertes Malzgetränk oder gemischtes Biergetränk,
(u) fermentiertes Malzgetränk aus Süßbrot durch Brauereitechnik, gegebenenfalls aromatisiert,
(v) ein gemischtes Biergetränk (Beercooler) ein Getränk, das durch Mischen von Bier mit einem Softdrink oder mit einem Getränkekonzentrat zur Herstellung von Softdrinks und Natriumwasser hergestellt wird.
§ 12
Aufschlüsselung von Arten und Gruppen
(1) Arten
a) Bier;
b) Biergetränk.
(2) Bier ist in folgende Gruppen unterteilt:
(a) leichtes Bier;
b) kein Bier;
c) Lager,
d) spezielles Bier;
(e) Porter,
(f) alkoholreduziertes Bier;
(g) Bier mit reduzierten Zuckern,
(h) Weizenbier;
— Hefebier;
(j) weiches Bier,
(k) aromatisiertes Bier.
(3) Getränke auf Bierbasis werden in folgende Gruppen unterteilt:
a) fermentiertes Malzgetränk;
(b) gemischt Bier trinken.
§ 13
Kennzeichnung
(1) Zusätzlich zu den im Gesetz und in den Sondergesetzen vorgesehenen Angaben werden für Bier folgende Angaben angefügt:
a) Name der in Artikel 12 genannten Arten und Gruppe;
b) Alkoholgehalt,
c) das Verfahren der Fermentation, wenn es durch die obere Fermentation oder durch Fermentation in einer Flasche erzeugt wird;
d) der Eintrag "nicht gefiltert", wenn keine Filtration durchgeführt wurde;
e) ein Hinweis darauf, ob das Bier hell, dunkel, halbglänzend oder geschnitten ist,
f) Angabe der Verwendung von natürlichem Mineralwasser, 1a) bei der Herstellung.
(2) Zur Angabe der Bezeichnung einer Gruppe von Bier kann nur der Wert des Extrakts der ursprünglichen Jugend, ausgedrückt als Gewichtsprozent, oder die entsprechende Formulierung in Anhang 5 verwendet werden.
(3) Lichtbier und Zuckerbier müssen gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften gekennzeichnet werden. 2d)
(4) Für die Kennzeichnung gelten Bier aus Gerstenmalz, unvorbereiteten Hopfen, Hopfen oder Hopfenerzeugnissen, mit Ausnahme von isomerisierten Hopfenerzeugnissen und Wasser als Alleinfuttermittel.
(5) Zusätzlich zu den im Gesetz und in der Sondergesetzgebung vorgesehenen Informationen werden für Biergetränke folgende Angaben angefügt:
a) den Namen der Gruppe;
b) Alkoholgehalt.
(6) Bei gemischten Biergetränken ist die Bezeichnung entsprechend der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Biergruppe anzugeben.
(7) Zulässige negative Volumenabweichungen vom angegebenen Volumen sind in Anhang 5 Tabelle 2 angegeben.
§ 14
Qualitätsanforderungen
(1) Die physikalischen, chemischen und sensorischen Anforderungen an die Bierqualität sind in den Abschnitten 11 (h) und 11 (o) und den Anhängen 5 und 6 festgelegt.
(2) Dunkles und halbglänzendes Bier kann nicht durch Färben von Lichtbier erzeugt werden.
(3) Der fermentierte Malzdrink muss die physikalischen und chemischen Anforderungen an Bier gemäß Anhang 5 erfüllen. Eine tatsächliche Gärung ist nicht anzugeben.
(4) Das gemischte Biergetränk muss den physikalischen und chemischen Anforderungen an aromatisiertes Bier, alkoholfreies Bier oder für alkoholreduzierte Biere gemäß Anhang 5 entsprechen. Eine tatsächliche Gärung ist nicht anzugeben.
§ 15
Inkrafttreten
Bier- und Biergetränke müssen vor direktem Sonnenlicht und Frostschäden geschützt werden.
2d) Verordnung Nr. 293/1997 Slg. über die Berechnung und Darstellung des Nährwerts von Lebensmitteln und die Kennzeichnung von Angaben über mögliche schädliche gesundheitliche Auswirkungen.
3. In Artikel 16 Buchstabe b, einschließlich der Fußnote 2e, wird Folgendes angefügt:
b) ein Aromatisierungsverfahren, bei dem ein oder mehrere Aromastoffe bei der Herstellung von Spirituosen oder anderen alkoholischen Getränken verwendet werden; 2b) für Spirituosen gemäß Artikel 16 (o), (p), (q), (r), (t), (u), (v), (x), (x), (y), (z), (j), (k), (ll), (mm) und (pp), nur natürliche Aromastoffe
e) Verordnung Nr. 52/2002 Slg. zur Festlegung von Anforderungen an die Mengen und Arten von Lebensmittelaromen, ihre Verwendungsbedingungen, ihre Gesundheitsanforderungen und die Verwendungsbedingungen von Chinin und Koffein.
4. In Abschnitt 16 wird die Fußnote 2e am Ende von Buchstabe d angefügt.
5. in Absatz 16 (i):
"(i) alkoholische Getränke mit mindestens 15 Vol.-% Ethanol, mit Ausnahme von Wein, Bier und Biergetränken; für Eierlikör ist ein Mindestgehalt an Ethanol von 14 Vol.-% zulässig."
6. In Artikel 16 Buchstabe m wird "qqq" ersetzt durch" pp.
7. In Artikel 16 wird das Komma am Ende des Textes in Punkt (y) durch ein Semikolon ersetzt, und die Worte "das Destillat von Pflaumen oder Slivovitz ist auch als Destillat zu betrachten, das vor der zweiten Destillation, höchstens 30 Vol.-% Lihu3a) zum Pflaumendestillat erzeugt wird, sofern das charakteristische Aroma, Aroma und Farbe, typisch für das Destillat, erhalten wird."
8. In § 16 (kk) werden im Satz hinter dem Semikolon die Worte "Ethanoldestillat" durch die Worte "Alkohol von Destillat oder Arasat" ersetzt.
9. in Absatz 16 (nn):
"(n) ein aus Alkohol-, Wasser- und Rum-Bestrafungen hergestelltes Spirituosengetränk, dessen Grundlage Acetat und Ethylformiat ist, in einem Spirituosenball gefärbt, wobei die Zugabe von Vanillin, Vanille und Zucker möglich ist, '.
10. in § 16 Abs.
"(qqq) andere alkoholische Getränke mit einem reduzierten Alkoholgehalt eines Getränks mit mehr als 0,5 Vol.-% Ethanol und nicht mehr als 1,2 Vol.-% Ethanol."
11. In Ziffer 18 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort "bereit" nach dem Wort "in 1 Liter" eingefügt.
12. In Artikel 18 Absatz 1 wird am Ende des Textes in Buchstabe d) Komma durch ein Halbkolon ersetzt und die Worte "der Zucker- oder Honiggehalt muss mindestens 150 g/l des Fertigproduktes betragen", werden hinzugefügt.
13. in Absatz 18 Absatz 3 Buchstabe o wird gestrichen.
14. In § 18 Abs. 7 gilt der Satz "Dies gilt nicht für Liköre nach Absatz 12. Es wird hinzugefügt.
15. in Absatz 18 wird Absatz 9 gestrichen.
Die Absätze 10 bis 12 werden zu den Absätzen 9 bis 11.
16. in Absatz 18 (10):
"(10) Der absolute Wert sowohl positiver als auch negativer Abweichungen des Ethanolgehalts von dem auf der Verpackung angegebenen Ethanolgehalt darf nicht mehr als 0,3 Vol.-% betragen; bei alkoholischen Getränken, die macrierte Früchte oder Pflanzenteile enthalten, beträgt der Wert 1,5% vol.
17. in Absatz 18 (11):
"(11) Für Spirituosen braucht die Zusammensetzung kein Wasser."
18. In Absatz 18 werden die Absätze 12 bis 14 angefügt:
"(12) Bei Destillat-basierten Likören kann der Name des Destillats in der Verbindungsbezeichnung verwendet werden, sofern das Ethanol des Produktes aus weniger als 100 % und mehr als 50 % des genannten Destillats stammt.
(13) Spirituelle Getränke dürfen nicht mit Worten oder Phrasen wie "Typ", "ähnlich", "Stil", "Marke", "geflammt" oder anderen Begriffen ähnlicher Bedeutung gekennzeichnet werden, wenn sie mit dem Namen der Art, Gruppe oder Untergruppe des Spirituosens verbunden sind.
(14) Wird bei der Herstellung von Pflaumendestillat gemäß Abschnitt 16 Buchstabe y ein Zusatz von Alkohol verwendet, so ist dies in der Produktbezeichnung anzugeben.
19. In Ziffer 19 Absatz 2 werden die Worte "und müssen frei von fremden Aromen und Aromen sein" am Ende von Buchstabe a angefügt.
20. Artikel 20 wird gestrichen.
21. In Artikel 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die zulässige negative Abweichung des Gehalts an Essigsäure vom Gehalt an Essigsäure auf der Verpackung darf 0,2 % nicht überschreiten."
22. In Anhang 5 wird die aktuelle Tabelle zu Tabelle 1 und Tabelle 2 wie folgt hinzugefügt:
"Tabelle 2
Zulässige negative Volumenabweichungen vom angegebenen Volumen
obaly; deklarovaný obsahnejvýše přípustná záporná odchylka
přepravní obaly (sudy, cisterny apod.)- 1,0 %
spotřebitelské obaly (láhve, plechovky, minisoudky apod.):
0,25 l- 3,6 %
0,33 l, 0,375 l, 0,5 l- 3,0 %
0,75 l- 2,0 %
1,0 l až 5,0 l- 1,5 %“.
23. in Anhang 5, Tabelle 1, Anmerkungen (1) bis (3):
"(1) Bei Daten mit Ausnahme der in den Anmerkungen 2 bis 4 genannten Angaben, die in Mengeneinheiten auf der Verpackung gekennzeichnet sind, ist der absolute Wert sowohl positiver als auch negativer Abweichungen von 10 % relativ zuzulassen, sofern nicht angegeben ist, dass es sich um Durchschnittswerte handelt.
(2) Bei Bieren mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% und bis einschließlich 5,5% vol wird der absolute Wert der positiven und negativen Differenzen von 0,5% vol vom angegebenen Wert angenommen und bei Bieren mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol. Der absolute Wert sowohl positiver als auch negativer Abweichungen von 1,0% vol vom angegebenen Wert wird unter Einhaltung der Mindest- oder Höchstwerte akzeptiert.
3) Zusätzlich zu Bier, das unter der Atmosphäre anderer Verpackungsgase oder Treibgase gemäß Anhang 1, Teil 15, Absatz 2, des Dekrets Nr. 53 / 2002 Coll., geändert durch das Dekret Nr. 233 / 2002 Coll. '.
24. In Anhang 5, Tabelle 1, Anmerkung 4 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Auf den Verpackungen und Begleitdokumenten wird der Inhalt der ursprünglichen Jugend durch einen auf die ganze Zahl gerundeten Wert bewertet."
25.

"Anhang Nr. 7 zum Erlass Nr. 335/1997 Slg.
Aufschlüsselung von Gruppen und Untergruppen
DruhSkupinaPodskupina
konzumní líh
lihovinadestilátvinný destilát
vínovice neboli brandy nebo Weinbrand
matolinovice vinná
matolinovice ovocná
mlátovice
korintská pálenka neboli Raisin brandy
rum
whisky nebo whiskey
obilný destilát nebo obilná pálenka nebo obilná lihovina
průtahový destilát
ovocný destilát
průtahový ovocný destilát (Geist)
borovička průtahová neboli borovičková pálenka
průtahová
destilát z cidru nebo perry
pivní pálenka nebo Bierbrand
tequila
kategorizovaná
lihovina
likér nebo krém
aquavit nebo akvavit
borovička kvasná
genever nebo jenever
gin
pastis
ouzo
hořcová pálenka
vodka
tuzemák
hořká lihovina
ovocná lihovina
ostatní lihovina
míchaná lihovina
ostatní alkoholický
nápoj
ostatní alkoholický ná-
poj se sníženým obsa-
hem alkoholu“.
26. In Anhang 7a wird das Wort "Fehler" durch eine Ausnahmeregelung ersetzt."
27. Anhang 8 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 8 zum Erlass Nr. 335/1997 Slg.
Anforderungen an die physikalische und chemische Qualität
DruhSkupinaPodskupinaObsah etanolu
v obj. %
v hotovém
výrobku nejméně
Obsah etanolu
v obj. %
v polotovaru
destilátu
a hotovém
výrobku
Extrakt
v g/l
nejvýše
Těkavé látky
v g/l alk.
nejméně*)
Cukr jako
invertní
v g/l**)
líh konzumnínejvýše 80
lihovinadestilátvinný destilát37,5méně než 86201,25
vínovice neboli
brandy
36méně než 86,
použitý
destilát z vína
méně než 94,8
201,25max. 10
matolinovice vinná37,5méně než 8641,4
matolinovice
ovocná
37,5méně než 8642,0
mlátovice38méně než 8641,4
korintská pálenka37,5méně než 94,520
rum37,5méně než 9610max. 10
whisky40méně než 94,8
obilný destilát35 (žitná 32 )méně než 965
průtahový destilát37,5
ovocný destilát37,5méně než 8652,0
ovocný průtahový
destilát
37,5méně než 965
borovička
průtahová
37,5méně než 96
destilát z cidru
nebo perry
37,5méně než 862,0
pivní pálenka38méně než 86
tequila38
kategori-
zovaná
lihovina
likér15min. 100
(vaječný likér 14)
krém15min. 250
aquavit37,5méně než 9615max. 5
borovička kvasná37,5méně než 96max. 4
genever37,5méně než 96
gin37,5méně než 96
pastis40méně než 96max. 100
ouzo37,5nejvýše 80max. 50
hořcová pálenka37,5méně než 96
vodka37,55max. 5
tuzemák37,58max. 5
hořká lihovina35max. 100
ovocná lihovina35
ostatní lihovina15
míchaná lihovina15
Ostatní
alkoholický
nápoj
1,2
Ostatní
alkoholický
nápoj se
sníženým
obsahem
alkoholu
0,5
Anmerkung:
*) Andere flüchtige Stoffe außer Ethanol und Methanol, d.h. die Summe der Gehalte an höheren Alkoholen, Estern und Aldehyden.
* *) Wird keine Grenze gesetzt, darf die Zuckerzugabe nicht eingeschränkt werden.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Lebensmittel, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Erlasses hergestellt und in Verkehr gebracht werden, werden nach den geltenden Rechtsvorschriften bewertet.
2. Die Lebensmittelkennzeichnung nach geltendem Recht kann bis spätestens 30. April 2004 verwendet werden, mit Ausnahme der in Artikel II Absatz 3 genannten Destillate und des in Artikel II Absatz 4 genannten Inlands Rums.
3. Die nach § 18 Abs. 1 Buchstaben d und e des Erlasses Nr. 335 / 1997 Slg. markierten Destillate und Destillate können bis spätestens 31. Dezember 2003 in Umlauf gebracht oder eingeführt werden.
4. Inländisches Rum, das der Definition von § 16 (nn) des Erlasses Nr. 335 / 1997 Coll. entspricht und bis zum 31. Dezember 2002 hergestellt wird, kann bis spätestens 31. Dezember 2003 in Umlauf gebracht werden.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel I Absätze 3, 7 und 9, die am 1. März 2003 in Kraft treten.
Minister:
Ing. Palas v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 57 / 2003 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 335 / 1997 Slg., Durchführung § 18 a), d), h), i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110 / 1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für Erfrischungsgetränke und Konzentrate zur Zubereitung von Erfrischungsgetränken, Obstweinen, anderen Weinen und Maisweinen, Bier, Alkohol und Alkohol und andere Alkohole.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.02.2003
In Kraft seit01.01.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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