Dekret Nr. 55 / 2022 Coll.
Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 315 / 2018 Coll., auf strategischer Lärmkartierung
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 19.03.2022
Textfassungen:
19.03.2022
18.03.2022
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 10. März 2022
zur Änderung des Dekrets Nr. 315 / 2018 Coll., auf strategischer Lärmkartierung
Gemäß Artikel 108 Absatz 1 für die Umsetzung von § 80 Absatz 1 Buchstabe s des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zu den Änderungen an bestimmten verwandten Gesetzen, geändert durch Gesetz Nr. 274 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 392 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 151 / 2011.
Dekret Nr. 315 / 2018 Coll., auf strategischer Lärmkartierung, wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Fußnote 1 werden auf einer gesonderten Zeile folgende Sätze angefügt:
"Richtlinie (EU) 2020 / 367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Methoden zur Bewertung der schädlichen Auswirkungen von Außengeräuschen.
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2021 / 1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002 / 49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf gemeinsame Lärmbewertungsmethoden.
2. In Absatz 1 werden die Worte "und die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union "nach den Worten eingefügt" Union1".
Anmerkung 6:
"(6) Verordnung (EU) 2019 / 1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Harmonisierung der Meldepflichten im Bereich der Umweltpolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166 / 2006 und (EU) Nr. 995 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002 / 49 / EG, 2004 / 35 / EG, 2007 / 2 / EG, 2009 / 147 / EG und 2010 / 63 / EU-Rat des Europäischen Parlaments und
3. In Artikel 2 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Die schädlichen Auswirkungen von Lärm sind die Auswirkungen, die der menschlichen Gesundheit, der Lärmbelästigung und dem Gefühl von Unannehmlichkeiten, die sich aus der Lärmexposition von Personen ergeben, die den in Anhang 4 dieses Erlasses genannten Lärmindikatorwerten ausgesetzt sind."
Die Absätze 1 bis 4 werden in den Absätzen 2 bis 5 umnummeriert.
4. In Absatz 3 Absatz 1 wird "Anhang 2" durch Anhang 1 ersetzt.
(5) Abschnitte 4 und 5, einschließlich der Positionen und Fußnoten Nr. 7, lesen:
Informationen zur Öffentlichkeit auf strategischen Lärmkarten
Strategische Lärmkarten werden der Öffentlichkeit vom Gesundheitsministerium in Form von offenen Daten zur Anzeige und zum Herunterladen von dat6), 7) zur Verfügung gestellt.
Maßnahmen zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen von Lärm
(1) Der Aktionsplan enthält eine Karte, eine Tabelle und einen Text.
(2) Die wesentlichen Anforderungen an den Inhalt der Aktionspläne sind in Anhang 3 dieses Erlasses festgelegt.
7) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Verwaltung von Umgebungsgeräuschen.
6. In Anhang 1 lautet Nummer 3 wie folgt:
"3. der Wert des Geräuschindikators für die Tag-Abgleichung (Ldvn) in Dezibeln (dB) wird durch die Formel definiert
Ldvn = 10 * lg12412 * 10Ld10 + 4 * 10Lv + 510 + 8 * 10Ln + 1010
wenn
Ld ist der langfristige Durchschnitt des Schalldruckpegels, der nach Funktion A nach tschechischem technischen Standard 4) gewichtet wird, der für alle täglichen Perioden eines Jahres bestimmt ist,
Der Löwe ist der langfristige Durchschnitt des durch die Funktion A nach dem tschechischen technischen Standard gewichteten Schalldruckpegels für alle Abendperioden eines Jahres,
Ln ist der langfristige Durchschnitt des Schalldruckpegels, gewichtet nach Funktion A nach tschechischem technischen Standard4) für alle Nachtperioden von einem Jahr
und wo
der Tag ist 12 Stunden zwischen 6,00 und 18,00 Stunden; der Abend ist 4 Stunden zwischen 18: 00 und 22: 00; die Nacht 8 Stunden zwischen 22,00 und 6,00 Stunden und das Jahr ist das relevante Kalenderjahr in Bezug auf die Lärmemission und das durchschnittliche Jahr in Bezug auf die Wetterbedingungen.
7. In Anhang 1, Nummer 5, einschließlich Fußnote 8, lautet:
„5. Bei einer Berechnung für die Zwecke der strategischen Lärmkartierung im Hinblick auf die Exposition von Lärm in und nahen Gebäuden muss der Bewertungspunkt gemäß den Berechnungsverfahren in Anhang II der Richtlinie 2002 / 49 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Kontrolle von Lärm im Außenbereich in der geltenden Fassung (im Folgenden „Berechnungsmethoden“) auf einer Höhe von 4,0 m über dem Gelände liegen.
(8) Anhang II der Richtlinie 2002 / 49 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Lärmbeurteilung und -kontrolle im Freien, geändert durch die Richtlinie 2015 / 996 und die Richtlinie 2021 / 1226.
8. Anhang 1 Nummer 7 lautet wie folgt:
„7. Für die Berechnung der Geräuschwerte Ldvn und Ln werden für Straßen-, Schienen- und Luftgeräusche und für industrielle Geräusche bestimmte Berechnungsmethoden verwendet.
Für diese Berechnung ist nur eine Software zu verwenden, die eine Erklärung über die bewährte Einhaltung dieser Software mit bestimmten Berechnungsmethoden enthält.
Fußnote 5 wird gestrichen.
9. In Anhang 2 Nummer 1. Der allgemeine Teil ist zu lesen:
1. Allgemeines
Die strategische Lärmkarte stellt eine Lärmsituation in den 5dB-Banden dar (nachfolgend "relevante 5dB-Bands" genannt), nämlich:
a) für den Ldvn-Rauschindikator die Werte 50,0- 54,9; 55,0- 59,9; 60,0- 64,9; 65,0- 69,9; 70,0- 74,9; > 75,0 dB;
b) für den Rauschindikator Ln Werte 40,0- 44,9; 45,0- 49,9; 50,0- 54,9; 55,0- 59,9; 60,0- 64,9; 65,0- 69,9; > 70,0 dB.
Das Kartenteil wird für den Ldvn-Rauschanzeiger und für den Ln-Rauschanzeiger separat erhalten.
1.1 Der Kartenabschnitt muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.1.1. Ldvn-Rauschanzeigen in 5dB-Bands.
1.1.2. Lärmindikatoren Ln in 5dB-Bands.
1.1.3. Zeigen Sie die Grenzen der Gemeinden und ihren Namen um die Lärmquelle.
1.1.4. Anzeige der Geräuschquellen, die Gegenstand der Berechnung sind.
1.1.5. Darstellung von Gebäuden um Lärmquellen.
1.1.6. Anzeige kritischer Punkte.
1.2 Der Tabellenabschnitt enthält mindestens folgende Angaben:
1.2.1. Geschätzte Zahl der in den betreffenden 5dB-Banden betroffenen Personen.
1.2.2. Geschätzte Anzahl von geräuschbeeinflussten Gehäusestrukturen in den entsprechenden 5dB-Banden.
1.2.3. Geschätzte Anzahl von geräuschbeeinflussten Gehäusestrukturen mit einer stillen Fassade in den betreffenden 5dB-Banden, falls vorhanden; eine stille Fassade bedeutet eine Fassade, bei der der Wert von Ldvn auf einer Höhe von 4 m über dem Boden und 0,1 m vor der Fassade um mehr als 20dB niedriger ist als der Wert einer Fassade mit dem höchsten Wert von Ldvn und gleichzeitig Ldvn.
1.2.4. Die geschätzte Anzahl von geräuschbeeinflussten Wohngebäuden mit speziellen geräuschbeaufschlagten Maßnahmen in den betreffenden 5dB-Banden, sofern vorhanden; eine besondere Lärmschutzmaßnahme bedeutet Schutz vor einer oder mehreren Lärmarten in der Umgebung, in Kombination mit solchen Lüftungs- oder Klimageräten, um hohe Lärmschutzwerte zu erhalten.
1.2.5. Geschätzte Anzahl von Schulgebäuden, die durch Lärm in den entsprechenden 5dB-Bands betroffen sind.
1.2.6. Geschätzte Anzahl geräuschbeeinflusster Gebäude in den entsprechenden 5dB-Bands.
1.2.7. In den in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.6. genannten Fällen übersteigt die Zahl der Personen und Gehäusestrukturen die Geräuschgrenzwerte.
Ldvn > 55 dB, Ldvn > 65 dB, Ldvn > 75 dB.
1.2.9. Gesamtzahl der Ldvn > 55 dB, Ldvn > 65 dB, Ldvn > 75 dB.
1.2.10. Gesamtzahl der Wohngebäude, die Ldvn > 55 dB, Ldvn > 65 dB, Ldvn > 75 dB ausgesetzt sind.
Die in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.6. dieses Anhangs genannten Daten werden für jede Quelle nach Regionen strukturiert, gefolgt von dem Gemeindekodex und dem Namen der Gemeinde nach dem Numerischen der Gemeinden des Statistischen Amtes und gegebenenfalls nach Abschnitten, einschließlich der Summe für die gesamte Tschechische Republik.
1.3 Der Textteil enthält mindestens folgende Angaben:
1.3.1. Identifizierung von Informationen des Kunden und des Auftragsverarbeiters (Name, Anschrift, IČO).
1.3.2. Eine kurze Beschreibung des betreffenden Gebiets.
1.3.3. Beschreibung der Materialien zur Verarbeitung der strategischen Lärmkarte und ihrer Quelle.
1.3.4. Beschreibung der Methodik zur Bearbeitung der strategischen Lärmkarte.
1.3.5. Bewertung der Unsicherheiten der Berechnung.
1.3.6. Ermittlung kritischer Punkte auf der Grundlage größerer Grenzwerte. Bei der Anhäufung von Geräuschen derselben Kategorie von Quellen verschiedener Betreiber auf der Grundlage der verfügbaren Daten werden ihr Anteil und die Auswirkungen jeder Quelle als Grundlage für die Bearbeitung der Lärmaktionspläne ermittelt. Die kritischen Stellen werden dann auf der Grundlage von Beiträgen aller Lärmquellen derselben Kategorien ermittelt.
10. In Anhang 2 Nummer 2 wird das Wort "Installation " durch das Wort" ersetzt 2), und der zweite Satz wird gestrichen.
11. In Anhang 3 ist am Ende von Nummer 1.5 der Satz "Bei Verkehrslärm ist auch die Identifizierung der Kommunikationsabschnitte, für die der Aktionsplan getroffen wird, enthalten. Es wird hinzugefügt.
12. In Anhang 3 wird nach Nummer 1.14 folgende Nummer 1.15 eingefügt:
"1.15. Die räumliche Abgrenzung von ruhigen Gebieten in der Agglomeration.
Punkt 1.15 ist umnummeriert Punkt 1.16.
13. Anhang 4, einschließlich des Titels, lautet:
"Anhang Nr. 4 zu Dekret Nr. 315 / 2018 Coll.
Methoden zur Bewertung von schädlichen Auswirkungen
1. Datei der schädlichen Auswirkungen
Bei der Bewertung der schädlichen Auswirkungen wird Folgendes berücksichtigt:
1.1. Ischemische Herzerkrankung entsprechend den Codes BA40 bis BA6Z International Statistical Classification of Diseases and Associated Health Problems (MKN-11),
1.2. Hohe Lärmbelästigung,
1.3. Hochschlafstörung.
2. Berechnung der schädlichen Wirkungen:
2.1. Relatives Risiko von schädlichen Auswirkungen, definiert als
RR = Wahrscheinlichkeit von schädlichen Auswirkungen in der Bevölkerung, die spezifischen Geräuschpegeln in der Außenumgebung ausgesetzt sind Die Wahrscheinlichkeit von schädlichen Auswirkungen, die in einer Bevölkerung auftreten, die nicht im Freien Lärm ausgesetzt ist
wenn
RR ist das relative Risiko.
2.2. Absolutes Risiko von schädlichen Auswirkungen, definiert als
AR =
wenn
AR ist das absolute Risiko, das als absolute Zahl oder Prozent ausgedrückt wird.
2.3. Ischemische Herzerkrankung
Die folgenden Dosis-Wirkungs-Verhältnisse werden verwendet, um das relative Rauschrisiko hinsichtlich der schädlichen Wirkung der koronaren Herzerkrankung und der Häufigkeitsrate zu berechnen:
| pro Ldvn > 53 dB pro Ldvn ≤ 53 dB |
für Straßenlärm
wenn
RRIHD, i, Straße ist ein relatives Risiko von schädlichen Auswirkungen von ischämischen Herzerkrankungen für Straßenverkehrslärm,
Ldvn ist ein Geräuschindikator für die alltägliche Lärmbelästigung aus dem Straßenverkehr und
i die Häufigkeitsrate für Straßenverkehrsgeräusche.
2.4. Hohe Lärmbelastung
2.4.1. Für die Berechnung des absoluten Risikos (AR) für Straßenlärm hinsichtlich der schädlichen Wirkung hoher Lärmbelästigung gelten folgende Dosiswirkungsverhältnisse:
ARHA, Straße = (78,9270 - 3,1162 * Ldvn + 0,0342 * L2dvn) / 100
wenn
ARHA, Straße ist das absolute Risiko von schädlichen Auswirkungen hoher Lärmbelastung für Straßenverkehrslärm und
Ldvn ist ein Geräuschindikator für die alltägliche Lärmbelästigung aus dem Straßenverkehr.
2.4.2. Zur Berechnung des absoluten Risikos für Schienengeräusche hinsichtlich der schädlichen Wirkung hoher Lärmbelastung gelten folgende Verhaltensverhältnisse:
ARHA, Rail = (38,1596 - 2.05538 * Ldvn + 0,0285 * L2dvn) / 100
wenn
ARHA, Schiene ist das absolute Risiko für die schädliche Wirkung hoher Lärmbelastung für Schienengeräusche und
Ldvn ist ein Geräuschindikator für die alltägliche Lärmbelästigung aus dem Schienenverkehr.
2.4.3. Zur Berechnung des absoluten Risikos für Fluglärm hinsichtlich der schädlichen Wirkung hoher Lärmbelastung gelten folgende Verhaltenszusammenhänge:
ARHA, Luft = (-50,9693 + 1,0168 * Ldvn + 0,0072 * L2dvn) / 100
wenn
ARHA, Luft ist das absolute Risiko von schädlichen Auswirkungen hoher Lärmbelastung für Luftverkehrsgeräusche und
Ldvn ist ein Geräuschindikator für die alltägliche Lärmbelästigung aus dem Luftverkehr.
2.5. Hochschlafstörung
Für die Berechnung des absoluten Risikos (AR) in Bezug auf die schädliche Wirkung hoher Schlafstörungen gelten folgende Dosiswirkungsverhältnisse:
2.5.1. Für Straßenverkehrslärm:
ARHSD, Straße = (19,4312 - 0,9336 * Ln + 0,0126 * L2n) / 100
wenn
ARHSD, Straße ist ein absolutes Risiko für schädliche Auswirkungen von hohen Schlafstörungen für Straßenverkehrslärm; und
Ln ist ein Geräuschindikator für Geräuschstörungen aus dem Straßenverkehr.
2.5.2. Für Schienengeräusche:
ARHSD, Rail = (67,5406 - 3,1852 * Ln + 0,0391 * L2n) / 100
wenn
ARHSD, Rail ist ein absolutes Risiko für schädliche Auswirkungen von hohen Schlafstörungen für Schienengeräusche und
Ln ist ein Geräuschindikator für Geräuschstörungen im Schienenverkehr.
2.5.3. Für Luftverkehrsgeräusche:
ARHSD, Luft = (16,7885 - 0,9293 * Ln + 0,0198 * L2n) / 100
wenn
ARHSD, Luft ist ein absolutes Risiko für schädliche Auswirkungen von hohen Schlafstörungen für Fluggeräusche und
Ln ist ein Geräuschindikator für Störungen des Schlafgeräuschs beim Lufttransport.
3. Bewertung von schädlichen Auswirkungen
Die Exposition der Bevölkerung wird für jede Lärmquelle und die schädliche Wirkung getrennt bewertet. Werden dieselben Personen gleichzeitig unterschiedlichen Lärmquellen ausgesetzt, so können solche schädlichen Auswirkungen nicht kumuliert werden. Allerdings können Effekte verglichen werden, um die relative Bedeutung jedes Rauschens zu beurteilen.
3.1. Evaluierung der Koronararterkrankung
3.1.1. Bei ischaemischen Herzerkrankungen bei Straßenverkehrslärm wird der Anteil der Fälle, in denen eine bestimmte schädliche Wirkung in einer Bevölkerung besteht, die einem relativen Risiko ausgesetzt ist, der darauf beruht, dass sie durch Lärm im Außenbereich verursacht wird, für die Lärmquelle x (Straßentransport), die schädliche Wirkung y (ischämische Herzerkrankung) und die Häufigkeit mit der Formel berechnet:
PAFx, y = ijpj * RRj, x, y-1 ijpj * Rrj, x, y-1 + 1
wenn
x Straßenverkehr,
ist ischämische Herzerkrankung,
PAFx, y ist der Anteil der Bevölkerung,
j eine Reihe von Lärmbändern, bestehend aus jedem 5 dB-Band gemäß Anhang 2 dieses Erlasses; und
ist der Anteil der Gesamtbevölkerung P in dem bewerteten Bereich, der der Expositionszone j ausgesetzt ist, die mit dem relativen Risiko einer spezifischen schädlichen Wirkung RRj, x, y. RRj, x, y verbunden ist, wird anhand der in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Formeln für den Mittelwert jedes Rauschbandes berechnet.
3.1.2. Bei ischaemischen Herzerkrankungen bei Straßenverkehrslärm ist die Gesamtzahl der N Fälle von ischaemischen Herzerkrankungen (die von der schädlichen Wirkung y betroffenen Personen; die Zahl der beitragsfähigen Fälle) aufgrund der Wirkung der Quelle x gleich:
Nx, y = PAFx, y, i * Iy * P
wenn
PAFx, y, i wird für das Auftreten i berechnet,
Iy ist die Häufigkeitsrate der koronaren Herzerkrankung in dem untersuchten Bereich, der aus Gesundheitsstatistiken in der Region oder dem Land, in dem sich die Region befindet, gewonnen werden kann; und
P ist die Gesamtbevölkerung im Bereich der Bewertung (Gesamtbevölkerung in verschiedenen Lärmzonen).
3.2. Bewertung für hohe Belästigung und hohe Schlafstörungen
Bei hohen Belästigungen und hohen Schlafstörungen durch Lärm vom Straßen-, Schienen- und Luftverkehr ist die Gesamtzahl der N Personen, die durch die schädliche Wirkung von y (Anzahl der beitragsfähigen Fälle) aufgrund der Wirkung der Quelle x für jede Kombination der Lärmquelle (Straße, Schiene oder Luft) und der schädlichen Wirkung von y (hohe Lärmbelästigung, hohe Schlafstörung) betroffen sind:
Nx, y = ijnj * ARj, x, y
wenn
ARx, y ist das absolute Risiko der relevanten schädlichen Wirkung (hohe Lärmbelästigung, hohe Schlafstörungen), die mit den in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Formeln für den Zwischenwert jedes Rauschbandes berechnet wird; und
n die Zahl der Personen, die der Expositionszone j ausgesetzt sind;
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 55 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 315 / 2018 Coll., auf strategischem Lärm Mapping |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 18.03.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 19.03.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 1
Dohoda 2023 o zajištění kapacit pro ubytování
Středočeský kraj
DUCHIEL s.r.o.
22.02.2023
Benachrichtigungen
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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