Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 55/1994

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Verhandlungen des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Estland über die wirtschaftliche und kommerzielle Zusammenarbeit

Gültig In Kraft seit 05.01.1994
ANHANG
Kommunikation
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Außenministerium gibt bekannt, dass das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Estland über die wirtschaftliche und kommerzielle Zusammenarbeit am 24. September 1993 in Tallinn unterzeichnet wurde.
Das Abkommen trat gemäß Artikel 13 des Abkommens über handelspolitische Beziehungen und wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit vom 2. August 1991 zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Bundesrepublik und der Regierung der Republik Estland, veröffentlicht unter Nr. 418 / 1992 Coll, in Kraft.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird gleichzeitig veröffentlicht.
Abkommen
zwischen
von der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Estland über die wirtschaftliche und kommerzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Republik Estland, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
zur Förderung der Entwicklung und Verbreitung von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage von Gleichheit und gegenseitigem Nutzen,
zur Einhaltung allgemein anerkannter internationaler Handelsnormen und -vorschriften, einschließlich der des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT),
folgendes zustimmen:
Ziel dieses Abkommens ist es, die Entwicklung des Handels und anderer Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Estland auf gegenseitig vorteilhafter und langfristiger Basis zu erleichtern.
Die Ausfuhr und Einfuhr von Waren und Dienstleistungen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Estland wird so erfolgen, dass juristische und natürliche Personen, im Folgenden als Einrichtungen bezeichnet, Verträge nach den in beiden Ländern geltenden Rechtsregeln abschließen.
Die Vertragsparteien gewähren einander die am meisten benachteiligte Klausel in allen Bereichen:
- Zölle und Zölle bei der Einfuhr und Ausfuhr, einschließlich der Modalitäten für die Erhebung dieser Zölle und Zölle,
- Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lagerung und Umladung,
- Steuern und sonstige interne Abgaben, die direkt oder indirekt auf eingeführte Waren erhoben werden,
- Zahlungsmethoden und Überweisung solcher Zahlungen,
- die Vorschriften und Formalitäten für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren,
- Regeln für den Verkauf, den Kauf, den Transport, den Vertrieb und die Verwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.
Artikel 2
Die günstigste Klausel gilt nicht für
- die Vorrechte und Vorteile, die eine Vertragspartei den Nachbarstaaten gewährt oder gewährt, um den Grenzhandel oder den interregionalen Handel mit anderen Staaten zu erleichtern;
- Vorrechte und Vorteile, die sich aus der Teilnahme der Vertragsparteien an Zollunion oder Freihandelszonen ergeben.
Die Konten und Zahlungen werden in frei konvertierbaren Währungen gemäß den Grundsätzen des Welthandels und der Finanzpraxis im gesamten Komplex der nichtkommerziellen, kommerziellen und wirtschaftlichen Beziehungen vorgenommen.
Die Handelsbanken der Vertragsparteien können sich über die Möglichkeit der Zahlungen in den Landeswährungen der Tschechischen Republik und der Republik Estland nach den in beiden Ländern geltenden Rechtsregeln einigen.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die betreffenden Banken erforderlichenfalls Vereinbarungen über die technische Abwicklungsmethode, über Zahlungen für Lieferungen von Waren und Dienstleistungen sowie über Kredite schließen.
Die Vertragsparteien wenden ihre nationale Rechtsordnung unter den gleichen Bedingungen und in dem Maße an, in dem sie als Kläger oder Einsprechende bei Gerichten, Schiedsverfahren und anderen Organen handeln.
Zuständige Behörden Die Vertragspartei wird einander die erforderlichen Rechtsakte auf Russisch oder Englisch zur Verfügung stellen, die die Ausfuhr und Einfuhr von Waren und Dienstleistungen regelt.
Die Vertragsparteien teilen einander die Rechtsvorschriften und sonstigen Rechtsnormen über die Wirtschaftstätigkeit, die Investitionen, die Besteuerung, das Bankgeschäft und die Versicherungstätigkeit mit.
Die Vertragsparteien schaffen nach den in ihren Ländern geltenden Rechtsvorschriften günstige Bedingungen für die Einrichtung von Philistern, Abteilungen, Vertretungen von Organisationen, Unternehmen, Banken, Handelshäusern, Handels- und Geldbörsen, Genossenschaften und Unternehmen in ihren jeweiligen Ländern für ihre gewerblichen, industriellen und wirtschaftlichen Tätigkeiten mit der Bereitstellung von Einrichtungen der anderen Vertragspartei zum einschlägigen Recht.
Die Vertragsparteien schaffen günstige Bedingungen für die Entwicklung des gemeinsamen Geschäfts, einschließlich der Förderung und des Investitionsschutzes, der Vermeidung von Doppelbesteuerungen und gelten nicht diskriminierende Maßnahmen in der gegenseitigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
Die Vertreter der Vertragsparteien treffen sich abwechselnd in der Tschechischen Republik und in der Republik Estland unter dem Vorsitz der Gastgeberpartei und erteilen gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen zu:
- die Umsetzung dieses Abkommens und die Entschließung etwaiger Diskrepanzen,
- Entwicklung der Zusammenarbeit in Bereichen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
- die Beseitigung der Handelshemmnisse.
Dieses Abkommen tritt am Tag der zweiten Mitteilung über die Einhaltung der für sein Inkrafttreten erforderlichen Rechtsverfahren in Kraft.
Dieses Abkommen tritt solange in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien angeklagt worden ist, die die andere Vertragspartei sechs Monate im Voraus schriftlich unterrichten.
Die Fortsetzung dieses Abkommens berührt nicht die Vertragsbedingungen, die die Unternehmen zum Zeitpunkt ihrer Gültigkeit geschlossen haben und nicht bis zum Ablauf dieser Frist.
Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens in den Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Estland wird das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Republik über Handel und Wirtschaftsbeziehungen und wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 2. August 1991 nicht mehr gelten.
Dane in Tallinn 24. September 1993 in zwei Originalkopien, jeweils in tschechischen, estnischen und russischen Sprachen, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist.
Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens als Grundlage dient der Text in der russischen Sprache.
Für die Regierung der Tschechischen Republik:
Josef Zieleniec v. r.
Für die Regierung der Republik Estland:
Travimi Velliste v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 55/1994
Art der Vorschrift-
Autor-
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Verkündungsdatum29.03.1994
In Kraft seit05.01.1994
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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