Verordnung Nr. 54/1973 Slg.

Erlass des Bundesministeriums für Verkehr über den unregelmäßigen Massentransport von Personen durch die Behörden der revolutionären Gewerkschaftsbewegung

Gültig In Kraft seit 01.06.1973
ANHANG
Ordnung
Bundesministerium für Verkehr
vom 30. April 1973
über den unregelmäßigen Massentransport von Personen durch die Behörden der revolutionären Gewerkschaftsbewegung
Das Bundesministerium für Verkehr, in Zusammenarbeit mit dem Zentralrat der Gewerkschaften und im Einvernehmen mit anderen teilnehmenden Zentralbehörden gemäß §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 57 / 1950 Slg., über die Behandlung des Straßenverkehrsgeschäfts und zur Umsetzung von § 13 Abs. 6 des Regierungsdekrets Nr. 36 / 1951 Slg.
§ 1
Verkehr ohne Genehmigung
(1) Unregelmäßiger Massentransport von Personen kann ohne Bewilligung durch Rennausschüsse von Grundorganisationen, Wirtschaftsausschüssen und höheren Einrichtungen der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung (nachfolgend "ROH-Behörden") durch Busse, die in der Verwaltung der ROH-Behörden, 1) und durch Busse, die in der Verwaltung (Eigenschaft) der Organisation, in der die ROH-Einrichtung errichtet wird, durchgeführt werden und die aus den Mitteln der Arbeiter-, kulturellen und sozialen Bedürfnisse erworben wurden,
a) den Transport ihrer eigenen Mitglieder und Mitglieder ihres Hauses 2) zum Zwecke der Freizeitgestaltung, politischer, kultureller, physischer, Teilnahme an der Beerdigung eines Mitarbeiters und der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Schutzverträgen;
b) die Beförderung von ROH-Mitgliedern auf von ROH-Organen organisierte Ausbildung, den Transport von Mitgliedern (delegates) zu Sitzungen von Rennen oder Geschäftsmitgliedern (Konferenzen) und Delegierten zu Konferenzen und Versammlungen von ROH-Behörden;
c) die Beförderung von Mitgliedern (Mitgliedern ihrer Haushalte) der grundlegenden ROH-Organisationen, die gemeinsam von den kombinierten betrieblichen Ferieneinrichtungen und den von den ROH-Behörden organisierten Kindererholungsteilnehmern profitieren.
(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke kann der Kulturbetrieb ROH3) den Bus, der in seiner Verwaltung oder dem Bus ist, der zur Nutzung der verantwortlichen Verwaltungsstelle von ROH für die in Absatz 1 genannten Zwecke berechtigt ist, für den Transport von Aktenmitgliedern, Zinsringen und den Transport von Mitgliedern (Mitgliedern ihrer Haushalte) von Organisationen, die den ROH-Kulturbetriebsstatus als kombinierte Organisation unterzeichnet haben und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ROH erfüllen. Gemäß diesem Absatz dürfen nicht mehr als zwei Busse ohne Genehmigung von der ROH-Kultureinrichtung verwendet werden, die bei dem für die ROH-Kultureinrichtung zuständigen nationalen Bezirksausschuss registriert werden muss.
(3) Der Transport gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und 2 kann ohne Genehmigung durch die Behörden des ROH oder gegebenenfalls durch die kulturelle Einrichtung des ROH in den Staaten durchgeführt werden.4)
§ 2
(1) Die ROH-Behörde oder gegebenenfalls die ROH-Kultureinrichtung berechnen die Personen und gegebenenfalls die die Erstattung (5) empfangende Person, die sich aus einem Anteil der Gesamtkosten des Sachbusses gemäß den tatsächlich zurückgelegten Kilometern und der Personalkosten für die Gesamtverkehrszeit zusammensetzt. Die Kosten für die Reparatur und Wartung des Fahrzeugs, der Betriebsstoffe, der Reifen, der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für den Kraftfahrzeugbetrieb, der Fahrzeugnotversicherung und der mitgeführten Personen; die Personalkosten bestehen aus dem Lohn des Fahrers (6), einschließlich Krankenversicherung und Erstattung seiner Reisekosten. 7)
(2) Alle von der Organisation erbrachten Dienstleistungen werden von ROH als Verkehrsunternehmer gemäß den geltenden Preisvorschriften abgedeckt.
§ 3
Transport zur Genehmigung
(1) Überweisungen, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen, können nur mit Zustimmung des zuständigen nationalen Ausschusses durchgeführt werden. 8)
(2) Die gemäß Absatz 1 durchgeführten Beförderungspreise unterliegen den Vorschriften über die öffentliche Verkehrsleistung von Personen anderer Verkehrsunternehmer zur Miete oder Belohnung. 9)
Gemeinsame und endgültige Bestimmungen
§ 4
(1) Die ROH-Behörde, die ROH-Kultureinrichtung oder gegebenenfalls die Organisation, die den Bus in ihrer Verwaltung (Eigentum) hat, sind verpflichtet, für jeden Transport ein Transportdokument mit Datum und Ziel, die Fahrzeugregistrierungsnummer, den Namen des Fahrers, die Abfahrts- und Ankunftszeit, die Fahrauftragsnummer oder die Unterschrift der Person, die die Fahrt betreibt, den Status des Tachometers bei der Abfahrt und der Ankunft, die Anzahl der Kilometer, 10) Der Fahrer ist verpflichtet, dieses Dokument zu führen.
(2) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Dokument trägt der Fahrer den in Absatz 1 genannten Transport.
a) eine Erklärung der Organisation, an die die ROH-Behörde oder gegebenenfalls die zuständige Verwaltungsbehörde des ROH (Abschnitt 1 (2)) feststellt, dass der Bus aus den Ressourcen des Fonds für die kulturelle und soziale Bedürfnisse der Arbeitnehmer oder des Fonds für Anreize, wenn überhaupt, erworben wurde, wenn der Bus befördert wird;
b) Bestätigung durch das Nationalkomitee des Bezirks, dass der Bus gemäß Absatz 1 (2) bei ihm registriert ist, wenn es sich um eine Beförderung handelt, die vom Kulturbetrieb ROH durchgeführt wird;
c) die Liste der beförderten Personen;
d) ein Dokument, das bescheinigt, dass die Bedingungen des Artikels 1 hinsichtlich des Versandzwecks erfüllt sind.
§ 5
Die Richtlinien des Zentralrats der Gewerkschaften über den unregelmäßigen Massentransport von Personen, die im Besitz der Grundorganisationen von ROH sind, und von Bussen, die aus Betriebsmitteln von Arbeitnehmern erworben wurden, die bei 42 / 1960 Ú. l. (Ú. v.) veröffentlicht wurden, werden aufgehoben.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1973 in Kraft.
Minister:
Dr. Ing. Shutka v. r.
1) Artikel 3 der Richtlinien des Zentralrats der Gewerkschaften über die Vermögensverwaltung vom 12.11.1969 (Berichterstatter des ROH Nr. 7 / 1969).
2) § 115 des Zivilgesetzbuches.
3) Grundsätze der Tätigkeit und Verwaltung der Kultureinrichtungen ROH (Berichterstatter ROH Nr. 9-10 / 1972).
4) Absatz 16 Absatz 3 des Erlasses Nr. 160 / 1952 Ú. l. (Nr. 202 / 1952 Ú. v.), in dem ausführlichere Bestimmungen über die Regelung des Straßenverkehrs festgelegt sind, geändert durch den Erlass Nr. 146 / 1968 Coll.
5) Die Vergütung für diese Tätigkeit unterliegt nicht der Rentensteuer (Gesetz Nr. 113 / 1971 Slg., über Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge).
6) Verordnung des Verkehrsministeriums Nr. 30 532 / 1968 über die Anpassung der Lohnbedingungen von Fahrern von Kraftfahrzeugen, Straßenbahnen und Bussen, Fähren, Führer und Kreuzungen von städtischen Verkehrsunternehmen in Organisationen im Zuständigkeitsbereich des Verkehrsministeriums, eingetragen in Höhe von 1 / 1969 Coll.
7) Dekret Nr. 96 / 1967 Slg., zur Rückerstattung von Reise-, Reise- und sonstigen Ausgaben. Richtlinie VII / 2 / 6006 / 1970 des Bundesministeriums für Finanzen vom 25.6.1970 über die Erstattung der Ausgaben für Auslandsreisen durch Insassen des Straßenverkehrs (Fin. Berichterstatter Nr. 5 / 1970).
8) Absatz 15 des Erlasses Nr. 36 / 1951 S. 18 des Erlasses Nr. 160 / 1952 Ú. l. (Nr. 202 / 1952 Ú. v.).
9) Dimension des tschechischen Preisbüros Nr. 54 vom 12.1.1971 und des Slowakischen Preisbüros Nr. 106-C / 1971 / II vom 5.2.1971.
10) Zu diesen Zwecken kann das SEVT-Formular "Aufzeichnung des Betriebs eines Personenkraftwagens "No PE 710 (SHEVT) Aufzeichnung eines Personenkraftwagens" Nr. 30 710 0) verwendet werden.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Bundesministeriums für Verkehr Nr. 54 / 1973 Slg. über den unregelmäßigen Massentransport von Personen durch die Behörden der revolutionären Gewerkschaftsbewegung
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Verkündungsdatum18.05.1973
In Kraft seit01.06.1973
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