Act Nr. 52 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg., über die Hochschulbildung und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Act on Higher Education), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.03.2025
52.
DIE RECHT
vom 11. Februar 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über Hochschuleinrichtungen und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Aktien über die Hochschulbildung), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Hochschulgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017, Gesetz Nr. 5 / 2017.
1. In Artikel 1 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
"d) die Anwendung des gleichen Zugangs zu den Rechten fördern und versuchen, Nachteile zu beseitigen und die Möglichkeiten benachteiligter Personen auszugleichen."
Die Buchstaben d bis f werden als Buchstaben e bis g umnumeriert.
2. In Artikel 1 wird am Ende von Buchstabe g der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) sucht Wissenstransfer."
3. Absatz 2 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die lokale Universität ist öffentlich, privat oder Staat. Staatliches College ist Militär oder Polizei.
4. In Artikel 2 werden am Ende des Absatzes 3 die Sätze "Im Falle tschechischer Rechtspersonen die Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung" Universität "und" Universität "und der abgeleiteten Wortformen im Namen sowie die Beschränkung der Verwendung fremdsprachiger Übersetzungen dieser Bezeichnungen und ihrer abgeleiteten Wortformen hinzugefügt. Es ist auch untersagt, dass tschechische juristische Personen in ihrem Namen eine andere Fremdsprachenbezeichnung verwenden, die in der Lage ist, Missverständnisse zu verursachen, dass es eine Universität oder Universität nach diesem Gesetz ist."
5. In § 2 Abs. 6 wird die "Hochschulbildung" durch eine tertiäre Ausbildung ersetzt.
6. Absatz 2 (7) lautet wie folgt:
"(7) Öffentliches College ist eine juristische Person. Eine private Universität ist eine juristische Person, die die Befugnis hat, als private Universität zu handeln. Militärakademie ist Teil des Verteidigungsministeriums. Die Polizeiakademie ist eine organisatorische Komponente der Tschechischen Republik, für die das Innenministerium zuständig ist."
7. in Ziffer 9 Absatz 1 Ziffer i) werden die Worte "und der jährliche Plan für die Umsetzung eines strategischen Plans (nachfolgend als "Strategischer Plan einer öffentlichen Universität ") eingereicht" durch die Worte "(nachfolgend als "Strategischer Plan einer öffentlichen Universität" bezeichnet) und der jährliche Plan für ihre Umsetzung ersetzt."
8. In Artikel 9 Absatz 3 werden die Worte "oder, wenn nicht vom Präsidenten, der Präsident der akademischen Kammer des öffentlichen Hochschulwesens "nach den Worten eingefügt" der Anwärter"; und die Worte "Calendar " werden gestrichen.
9. in Ziffer 12 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Worte "vorher" durch die Worte "und den jährlichen Plan für seine Umsetzung vor ihren" ersetzt.
10. In Artikel 12 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Belege und die in Absatz 1 Buchstaben h bis k genannten Vorschläge werden den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates eines öffentlichen Hochschulinstituts mindestens 7 Tage vor ihrer Diskussion in einer Weise zur Verfügung gestellt, die Fernzugriff ermöglicht."
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
11. Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben c und e erhält folgende Fassung:
12. In Artikel 12a Absatz 3 werden die Worte "und werden gestrichen" nach den Worten "und werden gestrichen", die Worte "oder die Worte" durch Vorlesungen oder Sonderprofessoren "und die Worte", von denen ein Drittel auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Rates und ein Drittel durch die Worte "oder der Satz des Fünften gestrichen werden" ersetzt.
13. In Artikel 12a Absatz 4 Buchstabe b wird das Wort „Kontrollen" durch „Übersee" ersetzt.
14. In § 13 Abs. 2 wird das Wort "Functional" durch die Worte "Länge der Funktion" ersetzt, und die Worte "maximal zwei Jahre" werden durch die Worte "unterlegt die inneren Regeln einer öffentlichen Hochschuleinrichtung".
15. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte "zu den in Buchstaben a und b genannten Angelegenheiten" am Ende des Wortlauts von Buchstabe c angefügt.
16. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte am Ende des Wortlauts von Buchstabe a angefügt; der Bericht und die Ergänzungen des Berichts können auch diskutiert werden, bevor er in der akademischen Kammer des öffentlichen Hochschulwesens genehmigt wird, in welchem Fall der Rektor den Mitgliedern des Verwaltungsrats der öffentlichen Hochschuleinrichtung die genehmigte Fassung des Berichts oder des Nachtrags übermittelt, wenn er sich von dem vom Verwaltungsrat diskutierten unterscheidet."
17. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte "und der Jahresplan für seine Durchführung" am Ende des in Buchstabe c genannten Textes angefügt.
18. In § 16 Abs. 1 werden die Worte "erheblich" durch die Worte ersetzt, die für sie handeln".
19. In Ziffer 18 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "öffentliche Hochschulen" nach den Worten "Aktivität" eingefügt.
20. In den Artikeln 18 (2) a), 18 (3) und (4), 18 (4) und 20 (3) werden die Worte "für die Schule" nach dem Wort "Beitrag" eingefügt.
21. in Artikel 18 Absätze 3 und 7 und in Artikel 18a Absätze 1, 2, 4 und 5 werden die Worte "für die Schule" nach dem Wort "Beitrag" eingefügt.
22. In § 18 Abs. 3 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "oder Verpflichtungen zur Erreichung bestimmter Ergebnisse in pädagogischen und kreativen Aktivitäten einer öffentlichen Universität im Rahmen eines von der Regierung genehmigten Programms hinzugefügt.
23. In Artikel 18 Absatz 3 wird der dritte Satz durch folgendes ersetzt: "Das strategische Ziel der pädagogischen und kreativen Aktivitäten im Bereich der Hochschulbildung (nachstehend als "der strategische Plan des Ministeriums" bezeichnet) und der jährliche Plan für seine Umsetzung, der vom Ministerium und der strategische Plan der öffentlichen Hochschuleinrichtung erstellt wird, und der jährliche Durchführungsplan sind ebenfalls entscheidend."
24. in Artikel 18 Absatz 3 und in Artikel 18a Absatz 2 werden die Worte "für die Schule" nach den Worten "Beitrag" eingefügt.
25. In § 18 Abs. 5 wird der letzte Satz durch den Satz ersetzt: "Der strategische Plan der öffentlichen Hochschuleinrichtung und der jährliche Umsetzungsplan und der strategische Plan des Ministeriums und der jährliche Umsetzungsplan sind entscheidend für die Höhe der Subventionen."
26. in Artikel 18 (7) und in Artikel 18a Absatz 3 werden die Worte "für die Schule" nach den Worten "Beiträge" eingefügt.
27. in Paragraph 18 (7), nach dem zweiten Satz, der Satz "Die Quelle aller öffentlichen Hochschulmittel kann Geschenke sein."
28. In Artikel 18 Absatz 10 werden die Worte "die im Sinne dieses Gesetzes als die vom Begünstigten der Beihilfe an ein öffentliches Hochschulinstitut als zusätzlicher Teilnehmer an der Lösung des Projekts bereitgestellten Mittel angesehen werden", der Text "5%" durch die Worte "10%" ersetzt und die Worte "Innovation in einem bestimmten Kalenderjahr" nach den Worten "weniger, im Falle von mehrjährigen Projekten, dem Beihilfegeber oder dem Beihilfegeber" eingefügt.
29. Im Titel von Abschnitt 18a werden die Worte "für die Schule "nach dem Wort" Beitrag eingefügt".
30. In Absatz 18a Absatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gewährung und den Rückzug von Subventionen aus dem Staatshaushalt gelten für Entscheidungen über den Beitrag."
Fußnoten 9b und 9c werden gestrichen.
31. In Artikel 18a Absatz 4 wird der Text "(12)" durch "oder durch einen jährlichen Plan für seine Umsetzung" ersetzt.
32. In Absatz 18a wird Absatz 6 gestrichen.
33. In Ziffer 20 wird der Satz "Um den effizienten Einsatz von Beiträgen und Subventionen in einem öffentlichen Hochschulumfeld zu gewährleisten, ist der Rektor berechtigt, am Ende des Absatzes 6 eine methodologische Anweisung zu erteilen."
34. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "im öffentlichen Teil ihrer Website" eingefügt, nachdem die Worte "im öffentlichen Teil ihrer Website" und die Worte "für den Minister durch die im Bulletin des Ministeriums veröffentlichten Maßnahmen" durch die Worte "für das Ministerium vorgesehen" ersetzt werden.
35. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "im öffentlichen Teil ihrer Website" eingefügt, nachdem die Worte "im öffentlichen Teil ihrer Website" und die Worte "im Datum und Form des Ministers" durch die Worte "und der jährliche Plan für seine Umsetzung wird vom Ministerium im öffentlichen Teil seiner Website veröffentlicht."
36. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e:
"(e) einen Kontaktpunkt für die Bereitstellung von Informationen über Maßnahmen zur Entschädigung der Möglichkeit, an einer Universität zu studieren, Fälle von Diskriminierung zu verhindern und zu verwalten und die Gleichbehandlung und ein sicheres Umfeld an einer Universität zu gewährleisten und im öffentlichen Teil ihrer Website einen Hinweis auf diese Stelle zu veröffentlichen;"
37. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h und in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e wird das Wort "Lehren" durch "Studien" ersetzt und das Wort "vorher" durch "verzögert" ersetzt.
38. in Ziffer 21 Absatz 3 Buchstabe a wird "jährlich" durch "regelmäßig" ersetzt.
39. In Ziffer 21 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "die Prüfungsbeurteilung über den Jahresabschluss" durch die Worte "den Prüfungsbericht über die Prüfung der Konten" ersetzt.
40. In Ziffer 21 (4) werden die Worte "und der jährliche Plan für seine Umsetzung "nach dem Wort" Schule" eingefügt.
41. In Artikel 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Eine öffentliche Universität bietet angemessene Unterstützungsmaßnahmen, um die Studienmöglichkeiten an einer Universität zu kompensieren, es sei denn, dies widerspricht den medizinischen Anforderungen für die Studie des betreffenden Studienprogramms. Die Regeln für ihre Bestimmung sind in den internen Regeln der Universität festgelegt.
42.Paragraph 23 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Fakultät führt mindestens ein akkreditiertes Studienprogramm getrennt durch und führt kreative Aktivitäten durch; Dies schließt nicht die Möglichkeit anderer Teile derselben Universität aus, die an der Durchführung des Studienprogramms beteiligt sind.
43. In Artikel 23 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Fakultät kann auch ein Studium in Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten derselben Universität durchführen oder an der Durchführung eines Studiums der gleichen Universität oder anderen Fakultäten teilnehmen. Absatz 1 berührt dies nicht.
(3) Wird das Studienprogramm in Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Fakultäten derselben Universität durchgeführt, so muss die Universität die internen Regeln mindestens anpassen:
(a) die Benennung der Fakultäten oder Fakultäten, die getrennt Bewerber oder Teil von ihnen für das Studium im Studienprogramm erhalten, ihre Einschreibung in der Studie und Auszeichnung an Absolventen des Studienprogramms den entsprechenden akademischen Grad durchführen;
b) Zusammenarbeit zwischen den Fakultäten bei der Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Bewerbern zum Studium des Studienprogramms und zur Organisation des Studienprogramms; und
c) die Rechte und Pflichten der Studenten des Programms, einschließlich der Anwendung der internen Regeln der kooperierenden Fakultäten an Studenten, und die Kompetenz dieser Fakultäten und ihrer Einrichtungen, über die Rechte und Pflichten der Studenten des betreffenden Programms zu entscheiden.
Die Absätze 2 und 3 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
44. In Artikel 24 Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"b) über die Rechte und Pflichten von Studenten von Studienprogrammen der Fakultät entscheiden,"
Die Buchstaben b bis d werden umnumeriert (c) bis e).
45. In § 26 Abs. 3 werden die Worte "öffentliche Hochschulen" durch "Fachstellen" ersetzt.
46. in § 27 Abs. 1 h) werden nach den Worten "School" und den Worten "und dem Jahresplan für seine Umsetzung" die Worte "(nachstehend als "Strategischer Plan der Fakultät" bezeichnet) und der Jahresplan für ihre Umsetzung" eingefügt;
47. In Ziffer 27 (3) werden die Worte "oder, wenn der Dekan nicht der Autor ist, der Präsident der akademischen Kammer der Fakultät", und das Wort "Calendar" gelöscht.
48. In Paragraph 28 wird der Satz "Wenn die Absicht des Präsidenten, an den Dekan zu appellieren, nicht kommentiert wird, wird die akademische Kammer der Fakultät oder die akademische Kammer der öffentlichen Hochschulschule am Ende von Absatz 3 hinzugefügt, binnen 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag des Rektors auf die Absicht eingegangen ist, hat die akademische Kammer am letzten Tag dieser Periode ihre Zustimmung zum Aufruf des Dekans erteilt."
49. In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "erziehungs- und schöpferische Aktivitäten" gestrichen und die Worte "entsprechend dem strategischen Zweck einer öffentlichen Universität und den Vorschlägen für einen jährlichen Plan zur Umsetzung eines strategischen Plans" durch die Worte "und den jährlichen Plan für ihre Umsetzung vor ihrer Vorlage an die akademische Kammer" ersetzt.
50. In § 31 Abs. 2 wird das Wort "Functional" durch die Worte "Funktionslänge" ersetzt, und die Worte "nicht mehr als zwei Jahre alt" werden durch die Worte ersetzt, die die inneren Regeln der Fakultät festlegen".
51. In Artikel 35 Absatz 1 wird das Wort "Veterinär" nach den Worten "Medizin und" Medizin eingefügt.
52. In Ziffer 37 werden die Worte "oder die inneren Regeln" nach den Worten" eingefügt.
53. In § 39 Abs. 1 und Artikel 81 Absatz 1 wird das Wort "oder" durch "a" ersetzt.
54. In Ziffer 39 (2) wird "5 und 6" durch "7 und 8" ersetzt.
55. In Absatz 39 wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
"g) Dokumente über die Integrität des Anmelders, wenn er eine ausländische juristische Person ist, und die Integrität der Mitglieder der gesetzlichen Stelle oder anderer ähnlicher Verwaltungsorgane des Anmelders, die eine Ausländerin oder eine ausländische juristische Person sind, nicht der in Absatz 3 genannte Fall; die Dokumente dürfen nicht mehr als 3 Monate alt sein, und sind im Original oder in einer offiziell beglaubigten Kopie vorzulegen."
56. In Absatz 39 sind nach Absatz 5 folgende Absätze 6 bis 9 eingefügt:
"(6) Wird der Fall nicht in Absatz 3 genannt, so beantragt das Ministerium, um die Integrität des Antragstellers und der Mitglieder seiner gesetzlichen oder anderen ähnlichen Verwaltungsbehörden nach einem anderen Gesetz einen Auszug aus dem Strafregister.
(7) In Ermangelung eines in Absatz 3 genannten Falls legt der Antragsteller einen Auszug aus dem ausländischen Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument der staatlichen Behörde vor, um die Integrität der Mitglieder seiner gesetzlichen oder anderen ähnlichen Verwaltungsbehörden, die eine ausländische oder ausländische juristische Person sind, nachzuweisen,
a) die natürliche Person, deren Staatsangehörige er ist, und die Behörde des Staates, in dem die natürliche Person in den letzten drei Jahren, die unmittelbar vor dem Tag, an dem der Antrag auf nationale Zustimmung gestellt wurde, für mehr als 6 Monate ständig geblieben ist; um die Integrität einer natürlichen Person zu demonstrieren, die ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist,
b), in dem die ausländische juristische Person in den letzten drei Jahren unmittelbar vor dem Tag, an dem der Antrag auf nationale Zustimmung gestellt wurde, ihren Sitz hat, sowie die Behörde des Staates, in dem die ausländische juristische Person ihren Sitz hat, oder in den letzten drei Jahren unmittelbar vor dem Datum, an dem der Antrag auf nationale Zustimmung gestellt wurde, den organisatorischen Bestandteil der gewerblichen Niederlassung, sofern das Recht dieses Staates die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen regelt.
(8) Wird der Fall nicht in Absatz 3 genannt, so muss der Antragsteller zur Beweisführung der Integrität des Bürgers der Tschechischen Republik, der in den letzten 3 Jahren unmittelbar vor dem Datum, an dem der Antrag auf nationale Zustimmung gestellt wurde, seit mehr als 6 Monaten kontinuierlich im Ausland ist, gemäß Absatz 7 Buchstabe a bleiben.
(9) Ergibt ein ausländischer Staat keinen Auszug eines Strafregisters oder eines gleichwertigen Dokuments oder gibt es rechtliche oder andere Hindernisse für die Vorlage eines Auszugs eines Strafregisters, so übermittelt der Antragsteller eine Erklärung seiner Integrität, wenn es sich um eine ausländische juristische Person handelt, oder die Integrität eines Mitglieds seiner gesetzlichen oder anderen ähnlichen Verwaltungsstelle, das eine ausländische oder ausländische juristische Person ist, oder eines Bürgers der Tschechischen Republik, der während der letzten drei Monate in der letzten Amtszeit ständig im Ausland geblieben ist
Absatz 6 wird Absatz 10.
57. In Ziffer 39a (1) (c) werden die Worte "Verordnungen" durch die Worte "Verordnungen" ersetzt.
58. in Absatz 39a (1) (d):
"d) eine juristische Person, die als private Hochschule oder eine der Mitglieder ihrer gesetzlichen oder anderen ähnlichen Leitungsorgane fungiert, ist nicht fair oder"
59.In Paragraph 39a (1) wird folgender Buchstabe e angefügt:
"(e) eine juristische Person, die als privates College oder eines der Mitglieder ihrer gesetzlichen oder anderen ähnlichen Verwaltungsstelle fungiert, darf nicht vertrauenswürdig sein."
60. In Absatz 39a sind nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Integrität gilt nicht als
a) eine juristische Person, die als private Universität fungieren soll, die von einer Straftat verurteilt worden ist, die im Zusammenhang mit der Erziehung oder einer vorsätzlichen Straftat begangen wurde, es sei denn, sie wird als nicht verurteilt angesehen;
b) ein Mitglied einer gesetzlichen oder anderen ähnlichen Leitungsorgane einer juristischen Person, die als eine private Universität fungiert, die von einer strafrechtlichen Straftat verurteilt wurde, die im Zusammenhang mit der Erziehung oder einer vorsätzlichen Straftat begangen wurde, es sei denn, sie gilt als nicht verurteilt.
(3) Das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Vertrauen gilt nicht als:
(a) eine juristische Person für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem er rechtlich Anspruch auf eine Entscheidung erlangte, die aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes oder des innerstaatlichen Rechts einer privaten Universität seine Zustimmung zum Handeln als private Universität zurückgezogen hatte;
b) eine natürliche Person für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem er rechtsverbindlich für eine Entscheidung wurde, die aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die durch dieses Gesetz oder durch ein innerstaatliches Recht einer privaten Universität, seine Zustimmung zurückgezogen hatte, als private Universitäts-Rechtsperson zu handeln, in der die natürliche Person als Mitglied seiner gesetzlichen oder anderen ähnlichen Leitungsorgane handelte, vorausgesetzt, dass die Gründe für den Widerruf ihrer Einwilligung zum Zeitpunkt "
Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 4 bis 9 umnummeriert.
61. In Ziffer 39a (7) werden die Worte "oder gegebenenfalls" durch die Worte "und gegebenenfalls" ersetzt, und die Worte "Union oder" werden durch "Union und" ersetzt.
62.In den Abschnitten 39a (8) und (9) wird "5" durch "7" ersetzt.
63.In Paragraph 40 (2) wird "3" durch "5" ersetzt.
64. In § 40 Abs. 3 werden die Worte "die Umsetzung eines strategischen Plans, der strategische Plan des Ministeriums " durch die Worte ersetzt" seine Umsetzung, der strategische Plan des Ministeriums und der jährliche Plan seiner Umsetzung".
65. Absatz 41, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 41
Interne Regelungen des privaten Hochschulwesens
(1) Eine juristische Person, die als privates Hochschulinstitut tätig werden muss, stellt die internen Vorschriften eines privaten Hochschulinstituts aus, in dem festgelegt wird, welche Einrichtungen dieser Rechtsperson die Befugnisse eines Hochschulinstituts ausüben oder gegebenenfalls die Befugnisse eines Teils eines Hochschulinstituts gemäß den Teilen Four bis 11 und in Teil 17.
(2) Die internen Regeln der privaten Hochschulbildung sind:
a) den Status einer privaten Hochschule;
b) Studien- und Prüfregeln;
c) die Stipendienordnung;
d) Disziplinarregeln für Studierende;
e) Vorschriften über das Qualitätssicherungssystem für pädagogische, kreative und verwandte Tätigkeiten und interne Qualitätsbewertung von pädagogischen, kreativen und verwandten Tätigkeiten einer privaten Universität;
f) die Reihenfolge des lebenslangen Lernens, in dem eine private Universität lebensbegleitende Lernprogramme gemäß Absatz 60 anbietet;
g) die mit der Studie verbundenen Erstattungsregeln;
(h) andere Bestimmungen, sofern sie den Status der privaten Hochschulbildung vorsehen.
(3) Die Satzung der privaten Hochschulbildung enthält mindestens:
a) Name, Sitz und Art der Universität;
b) Angaben über die Rechtsform und Identifikationsnummer, sofern sie zugewiesen sind, der vom Staat ermächtigten juristischen Person, als private Universität zu fungieren;
c) Identifizierung des Gründers oder Gründers;
d) im Falle des Verschwindens einer vom Staat ermächtigten juristischen Person, gemäß § 39a Abs. 7 als private Universität zu fungieren, die Identifizierung der erworbenen juristischen Person mit dem Recht, als private Universität zu fungieren, und einer nachgeordneten juristischen Person mit dem Recht, als private Universität zu handeln;
e) die Benennung einer gesetzlichen oder anderen ähnlichen Verwaltungsstelle und anderer Einrichtungen einer juristischen Person, die vom Staat ermächtigt wird, als private Universität und die Definition ihrer Zuständigkeit zu fungieren;
f) die Benennung der Einrichtung einer juristischen Person, die die Befugnis hat, als eine private Universität zu fungieren, die zur Genehmigung der internen Regeln einer in Absatz 2 genannten privaten Hochschule und der internen Regeln einer privaten Hochschule berechtigt ist;
(g) die Organisationsstruktur;
(h) die Rahmenbedingungen für die Zulassung zum Studium und die Art der Bewerbung;
— Bedingungen für das Studium der Ausländer;
(j) Regeln für die Verwendung von akademischen Insignien und für den Betrieb von akademischen Zeremonien;
(k) Regeln für Studentenrechte und -pflichten,
(l) die Regeln für den Dienst der Dokumente an Studenten, Studienbewerber und Personen mit ausgesetzten Studien gemäß § 69a.
(4) Absatz 36 gilt sinngemäß für die Registrierung interner Vorschriften privater Hochschuleinrichtungen und deren Änderungen.
(66) In Paragraph 42 (1) (a) werden die Worte "im öffentlichen Teil ihrer Website" eingefügt, nachdem die Worte "im öffentlichen Teil ihrer Website" und die Worte "im öffentlichen Teil ihrer Website vorgesehen" durch die Worte "im öffentlichen Teil ihrer Website" ersetzt werden;
67. In Ziffer 42 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "im öffentlichen Teil ihrer Website" nach den Worten "im öffentlichen Teil ihrer Website" eingefügt, und die Worte "im Zeitpunkt und in Form eines vom Minister festgelegten strategischen Plans" werden durch die Worte "im Datum und in Form des vom Ministerium im öffentlichen Teil seiner Website festgelegten Form" ersetzt.
68. In Artikel 42 Absatz 1 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"(e) einen Kontaktpunkt für die Bereitstellung von Informationen über Maßnahmen zur Entschädigung der Möglichkeit, an einer Universität zu studieren, Fälle von Diskriminierung zu verhindern und zu verwalten und die Gleichbehandlung und ein sicheres Umfeld an einer Universität zu gewährleisten und im öffentlichen Teil ihrer Website einen Hinweis auf diese Stelle zu veröffentlichen;"
Die Buchstaben e bis j werden als Buchstaben f bis k umnumeriert.
69. in § 42 Abs. 1 h) werden nach dem Wort "Schule" die Worte "und die inneren Vorschriften der Fakultät" eingefügt.
70. In Paragraph 42 (1) (j) werden die Worte "oder dass eine private Universität von einer Straftat verurteilt worden ist" gestrichen.
71. In Ziffer 42 Absatz 1 Buchstabe k wird "5" durch "7" ersetzt.
72. In Absatz 42 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) das Ministerium über:
1. eine wesentliche Änderung der in Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe d genannten Daten, die im Antrag auf Erteilung einer staatlichen Zustimmung vorgelegt wurden;
2. Verlust der Integrität einer juristischen Person, die als private Universität fungiert, Verlust der Integrität eines Mitglieds seiner gesetzlichen oder anderen ähnlichen Leitungsorgane und Verlust der Glaubwürdigkeit eines Mitglieds seiner gesetzlichen oder anderen ähnlichen Leitungsorgane.
73. In § 42 Abs. 4 werden die Worte "und der jährliche Plan für seine Umsetzung "nach dem Wort" Schule" eingefügt.
74. In Absatz 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Eine private Universität bietet angemessene Unterstützungsmaßnahmen, um die Möglichkeit, an einer Universität zu studieren, zu kompensieren, es sei denn, dies widerspricht den medizinischen Anforderungen für die Studie des betreffenden Studienprogramms. Die Vorschriften für ihre Bestimmung sind in den internen Regeln einer privaten Hochschule festgelegt.
75. in § 43 Abs. 1 werden die Worte "oder die inneren Vorschriften" nach den Worten "oder deren Fakultäten" eingefügt;
76. In Artikel 43 Absatz 2 werden nach Buchstabe a folgende Buchstaben b und c eingefügt:
"(b) den Widerruf der staatlichen Einwilligung anfordern;
c) in dem Zeitraum nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zustimmung des Staates wirksam wird, werden keine Studienprogramme durchgeführt, mehr als sechs aufeinanderfolgende Kalendermonate."
Die Buchstaben b bis d werden umnumeriert (d) bis (f).
77.In Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "oder 5 " gestrichen.
78. In Artikel 43 Absatz 5 werden die Worte "f" nach den Wörtern" in Absatz 2 eingefügt.
79. In Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe h wird das Wort "kombiniert" gestrichen und nach dem Wort "Programm" die Worte "Anpassung an mehrere Bildungsbereiche" eingefügt.
80. In § 44 Abs. 6 wird das Wort "Komponente " durch die Worte" Fakultät oder Multifakultäten derselben Universität ersetzt".
81. In Artikel 44 (8) werden die Worte "oder gegebenenfalls die Verteidigung der Dissertation" und die Worte "kombiniert" gestrichen und nach dem Wort "Programm" die Worte "Anpassung an mehrere Bildungsbereiche" eingefügt.
82. In Absatz 44 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Bei der Vorbereitung, Genehmigung und Durchführung von Studienprogrammen stellt das Kollegium sicher, dass die Durchführung von Studien im Studienprogramm solche Lernergebnisse erbringt, die aus spezifischem Know-how, fachlichen Fähigkeiten und allgemeiner Kompetenz bestehen, die dem jeweiligen Qualifikationsniveau der Lernergebnisse entsprechen, die für jeden Studiengang im Rahmen von Hochschulqualifikationen allgemein definiert sind (im Folgenden als Qualifikationsrahmen bezeichnet). Der Qualifikationsrahmen legt auch für jede Art von Studienprogrammen ihre Klassifizierung oder andere Spezifikation nach den internationalen Qualifikationsrahmen der Hochschulbildung und der durchschnittlichen Lernbelastung fest, die erforderlich ist, um die Lernergebnisse zu erreichen, ausgedrückt in Bezug auf die entsprechende Anzahl von Krediten, die in ihrem Zeitwert festgelegt oder dem internationalen Kredit- und Akkumulationssystem zugeordnet sind. Der Qualifikationsrahmen legt Durchführungsvorschriften fest.
83. In Artikel 45 Absatz 3 werden die Worte "Teil der Verteidigung der Bachelorarbeit " ersetzt durch" Inhalt und Form entsprechend dem Profil des Studienprogramms" und die Worte "State-Endprüfung kann mehrere Teile" am Ende des Absatzes angefügt; Die Verteidigung von Bachelorarbeit kann auch Teil davon sein. Die staatliche Abschlussprüfung kann nicht ausschließlich in der Verteidigung der Bachelorarbeit bestehen."
Artikel 46 Absatz 3 lautet wie folgt:
"(3) Die Studie wird ordnungsgemäß durch eine staatliche Abschlussprüfung abgeschlossen, die mehrere Teile haben kann und deren Inhalt und Form dem Profil des Studienprogramms entspricht; Teil muss die Verteidigung der These sein. Die Abschlussprüfung kann nur in der Verteidigung der These bestehen. Im Bereich der Allgemeinmedizin, der Militärdiagnostik, der Zahnmedizin, der Militärzahnmedizin, der Veterinärmedizin und der Veterinärhygiene wird die Studie ordnungsgemäß durch eine staatliche strenge Prüfung abgeschlossen.
85. In Ziffer 46 (4) (c) werden nach den Worten "allgemeine Medizin" die Worte "und militärische allgemeine Medizin" eingefügt.
86. In Paragraph 46 (4) (d) werden nach den Worten "im Bereich der Zahnmedizin" die Worte "und die Militärzahnheilkunde" eingefügt.
87. Im ersten Satz von § 46 Abs. 5 wird "Teil " durch" Teil ersetzt".
88. In § 46 Abs. 5 ist der Anmelder am Ende des zweiten Satzes "sofern der Anmelder innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Gebühr entrichtet, so ist er berechtigt, den Antrag zurückzuziehen.
89. In Paragraph 46 (5) (b) werden nach dem Wort "pädagogisch" die Worte "nichtmedizinische Medizin" eingefügt.
90. In Artikel 47 Absatz 4 werden die Worte "Doktoralprüfung und öffentliche Verteidigung der Dissertation, demonstrieren die Fähigkeit und Bereitschaft, eine separate Forschungs- oder Entwicklungstätigkeit zu verfolgen, oder eine separate theoretische und kreative künstlerische Tätigkeit " durch die Worte" ersetzt, die abschließende Prüfung der Verteidigung der Dissertation" und der letzte Satz durch die Worte "Die Dissertation muss die ursprünglichen Ergebnisse der künstlerischen Tätigkeit des Schülers enthalten, die den Gegenstand der Veröffentlichung darstellt. Die Dissertation kann künstlerischen Output oder funktionalen Prototypen von technischen Geräten, der Patentanmeldung von Erfindungen oder technischen Unterlagen umfassen, die in Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsaktivitäten oder anderen angewandten Ergebnissen der Forschung, Entwicklung oder Innovation erstellt wurden.
Fußnote 15 wird gestrichen.
91 in § 47 Abs. 6 Abs. 4 und § 79 Abs. 2 a) wird das Wort "Komponente" durch "Fakultät" ersetzt.
92. Die Überschrift von § 47b lautet: "Die Fertigstellung der Öffentlichkeit zugänglich machen."

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 52 / 2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 111 / 1998 Slg., über Hochschuleinrichtungen und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Akten über die Hochschulbildung), geändert, und andere damit zusammenhängende Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.02.2025
In Kraft seit01.03.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 660

Öffentliche Verträge 5

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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