Act Nr. 50 / 2019 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 121/2000 Slg., zum Urheberrecht, zum Urheberrecht und zur Änderung bestimmter Gesetze (Copyright Act), geändert

Gültig Recht In Kraft seit 15.02.2019
Textfassungen: 15.02.2019
50
DIE RECHT
vom 1. Februar 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 121/2000 Slg. über das Urheberrecht, über das Urheberrecht und über die Änderung bestimmter Gesetze (Copyright Act), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 121 / 2000 Coll., zum Urheberrecht, zum Urheberrecht und zur Änderung bestimmter Gesetze (Copyright Act), geändert durch Gesetz Nr. 81 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 61 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 186 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 216 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 228 / 2006 Coll.
1. Am Ende der Fußnote 1 wird der Satz "Richtlinie (EU) 2017 / 1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Verwendungen bestimmter urheberrechtlich geschützter Werke und anderer Gegenstände zugunsten von Personen, die blind, optisch beeinträchtigt oder mit anderen Lesebehinderungen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001 / 29 / EG über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der damit verbundenen Rechte in der Informationsgesellschaft hinzugefügt."
2. In Abschnitt 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden "die Worte" nach dem Wort "unie1" eingefügt und der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union28" folgt.
Fußnote 28 lautet wie folgt:
"(28) Verordnung (EU) Nr. 2017 / 1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Formaten zugänglichen Kopien bestimmter Werke und anderer urheberrechtlich geschützter Gegenstände und damit zusammenhängender Rechte zwischen der Union und Drittländern zugunsten von Blinden, Sehbehinderten oder Personen mit anderen Lesestörungen."
3. Absatz 38, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 38
Verwendung des Originals oder einer Kopie des Kunstwerkes, Fotografien oder Werke, ausgedrückt nach einem ähnlichen Foto, mittels einer Ausstellung
Weder der Eigentümer noch die Person, die dem Eigentümer ein Original oder eine Kopie des Kunstwerkes, Fotos oder Werkes aus einem ähnlichen Fotoverfahren ausleiht, beeinträchtigen das Urheberrecht, es sei denn, der Autor hat es bei der Übertragung des Eigentums an ein solches Original oder eine solche Kopie verboten und der Eigentümer oder der Kreditnehmer hat das Copyright bekannt oder muss bekannt sein, insbesondere weil die Registrierung in der Liste enthalten ist, die für diesen Zweck vom Kollektivverwalter aufbewahrt wird."
Fußnote 15 wird gestrichen.
4. Absatz 39, einschließlich Titel und Fußnote 29, lautet wie folgt:
„§ 39
Lizenzen für Personen mit Behinderungen
(1) Das Urheberrecht berührt nicht diejenigen, die
a) nur für die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen, soweit sie ihrer Behinderung angemessen sind, und nicht für Zwecke des direkten oder indirekten wirtschaftlichen oder kommerziellen Gewinns, erzeugen oder produzieren sie eine Kopie der Arbeit; eine Kopie der so geleisteten Arbeit kann auch von ihr verbreitet und kommuniziert werden, es sei denn, sie dient der direkten oder indirekten wirtschaftlichen oder kommerziellen Leistung oder
b) eine Kopie der audiovisuellen Aufnahme der audiovisuellen Arbeit ausschließlich für die Bedürfnisse von Personen mit Seh- oder Hörbehinderung und nicht für Zwecke der direkten oder indirekten wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzung durch verbale Ausdruck der visuellen Komponente oder durch Ergänzung der visuellen oder Textmittel, die erforderlich sind, um die Arbeit diesen Personen zur Verfügung zu stellen; die so ergänzte audiovisuelle Arbeit kann auch reproduziert, verbreitet und kommuniziert werden, es sei denn es handelt sich um direkten oder indirekten wirtschaftlichen Nutzen.
(2) Absatz 1 gilt nur für die audiovisuelle Arbeit, wenn sie ausgestellt wurde.
(3) Das Recht des Autors wird von einer Person, die eine Fernsehsendung betreibt, nicht berührt und gemäß dem Gesetz eine Reihe von 29 aussendet, ergänzt durch eine hörbare Beschreibung, die dazu dient, das Programm für Personen mit Sehbehinderung zugänglich zu machen, es sei denn, der Dienst wird berechnet oder für direkte oder indirekte wirtschaftliche oder kommerzielle Vorteile zur Verfügung gestellt.
(4) Die in Absatz 37 (1) genannte Person greift nicht auch in das Urheberrecht ein, wenn sie Urkunden oder Kopien veröffentlichter Werke für die Bedürfnisse von Behinderten im Zusammenhang mit ihrer Behinderung verleiht.
(5) Absatz 30 (5) gilt sinngemäß.
29) Absatz 2 (1) (l) des Gesetzes Nr. 231 / 2001 Slg., über den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehsendungen und zur Änderung anderer Gesetze, geändert.
5. Nach Ziffer 39 werden folgende Abschnitte 39a und 39b eingefügt:
„§ 39a
Lizenzen für bestimmte Verwendungen der Arbeit zugunsten von Personen mit Sehbehinderung oder Personen mit anderen Lesestörungen
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Absatzes 39b ist der Begünstigte berechtigt, der
(a) blind ist oder andere optische Beeinträchtigungen aufweist, die durch die normalerweise verfügbaren Mittel nicht kompensiert oder reduziert werden können, so dass eine Person ohne solche Behinderung im Wesentlichen gleich lesen kann;
b) eine Wahrnehmungs- oder Lesestörung aufweist, die es unmöglich macht, im Wesentlichen die gleiche Weise zu lesen wie eine Person ohne einen solchen Ausfall; oder
c) ist nicht in der Lage, ein Buch, eine Zeitschrift, eine Zeitung oder ein ähnliches Dokument zu halten, oder Augen zu manipulieren oder zu fokussieren oder Augen in einem Maße zu bewegen, das normalerweise lesbar ist.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Abschnitts 39b bedeutet eine formatierte Kopie des Originals oder eine Kopie der Arbeit in Form eines Buchs, eines Fachzeitschriftens, einer Zeitung, eines Journals, anderer Dokumente, einschließlich entsprechender Abbildungen oder einer Notation, auf jedem Medium, in einer alternativen Version oder Format, die es dem zugelassenen Empfänger ermöglicht, die Arbeit in gleicher Weise wie eine Person ohne Behinderung oder Misserfolg gemäß Absatz 1 zu lesen oder anderweitig wahrzunehmen.
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Abschnitts 39b gilt ein autorisierter Anbieter als eine seiner Haupttätigkeiten oder als Teil seiner öffentlichen Interessenvertretung, nicht für den direkten oder indirekten wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen, an die berechtigten Empfänger von Bildung, Unterricht, adaptive Lektüre oder Zugang zu Informationen.
(4) Urheberrecht stört nicht
a) einen zugelassenen Empfänger oder eine Person, die in ihrem Interesse tätig ist, wenn er oder sie für die alleinige Verwendung des zugelassenen Empfängers ein Format zugänglich macht;
b) ein zugelassener Anbieter mit Sitz in der Tschechischen Republik, der nicht für Zwecke des direkten oder indirekten wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzens eine formatgerechte Kopie produziert und dem zugelassenen Empfänger oder einem anderen zugelassenen Anbieter mit Sitz in der Tschechischen Republik zur alleinigen Verwendung des zugelassenen Empfängers erweitert, verleiht oder kommuniziert;
c) ein zugelassener Anbieter mit Wohnsitz oder Sitz in der Tschechischen Republik, der nicht zum Zwecke der direkten oder indirekten wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteile eine formatgerechte Kopie produziert und ausschließlich für die alleinige Verwendung des zugelassenen Empfängers, Lodges oder Mitteilungen an den zugelassenen Empfänger oder einen anderen zugelassenen Anbieter mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder im Gebiet eines anderen Staates mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausführt;
d) ein zugelassener Empfänger oder ein zugelassener Anbieter, der seinen Sitz im Gebiet der Tschechischen Republik hat oder hat, der nicht zum Zwecke der direkten oder indirekten wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteile, Importe oder Empfangen oder anderweitig ein Format erhält, das den zugelassenen Begünstigten oder zugelassenen Anbietern von einem zugelassenen Anbieter mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder im Gebiet eines anderen Staates, der direkt im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gilt, übermittelt wird.
(5) Die Anwendung der in Absatz 4 genannten gesetzlichen Lizenz ist nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt.
§ 39b
Pflichten des zugelassenen Anbieters
(1) Ein zugelassener Anbieter mit Sitz in der Tschechischen Republik, der von einer gesetzlichen Lizenz gemäß § 39a (4) c) oder d) profitiert, ist verpflichtet:
a) die Verbreitung, Vermittlung oder Kommunikation in einem dem zugelassenen Empfänger oder anderen zugelassenen Anbieter zugänglichen Format;
b) Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Vervielfältigung, Verbreitung, Verleihung oder Übermittlung eines öffentlich zugänglichen Formats;
c) die Bearbeitung der Arbeit und deren Format-zugriffsfähige Kopie gebührend zu behandeln und Aufzeichnungen davon zu halten; und
d) Informationen darüber, wie sie den in den Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen entsprechen, auf ihrer Website veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten und sie gleichzeitig anderen geeigneten Mitteln an zugelassene Empfänger übermitteln.
(2) Ein zugelassener Anbieter mit Sitz in der Tschechischen Republik, der eine gesetzliche Lizenz gemäß § 39a Abs. 4 c) oder d) erteilt, stellt dem zugelassenen Empfänger, einem anderen zugelassenen Anbieter oder Autor auf entsprechende Weise vor,
a) eine Liste der ihm zur Verfügung stehenden Werke, einschließlich einer Angabe der verfügbaren Formate; und
b) die Namen und Kontaktdaten der zugelassenen Anbieter, mit denen sie an dem Austausch und der Bereitstellung von format zugänglichen Kopien zusammenarbeiten;
6. In Artikel 43 Absatz 4 wird der Text "§ 38" gestrichen und die Worte "und § 38e" durch "§ 38e, 39 und § 39a (4) ersetzt.
7. In den Abschnitten 74, 78 und 82 werden die Worte "Sections 37 bis 38a" durch "Sections 37, 37a, 38a" und "Sections 40 bis 44" ersetzt durch "Sections 39 bis 44".
8. In § 86 wird der Text "§ 38 (1) a) " gestrichen und die Worte" § 40 bis 44" durch die Worte "§ 39 (1) a, § 39a bis 44" ersetzt.
9. In § 94 werden die Worte "§ 40 bis 44" durch § 39a bis 44 ersetzt.
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
v z. Brabec v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 50 / 2019 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 121 / 2000 Slg., zum Urheberrecht, zu Urheberrechtsrechten und zur Änderung bestimmter Gesetze (Copyright Act), geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.02.2019
In Kraft seit15.02.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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