Dekret Nr. 50 / 2005 Coll.

Beschluss über die Festsetzung des Betrags der Beiträge der öffentlichen Krankenversicherung, einschließlich regulatorischer Beschränkungen, für das erste Halbjahr 2005

Gültig In Kraft seit 25.01.2005
50
ERKLÄRUNG
vom 20. Januar 2005
Festlegung des Betrags der Beiträge der öffentlichen Krankenversicherung, einschließlich der regulatorischen Beschränkungen für das erste Halbjahr 2005
Gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 48 / 1997 Slg. über die öffentliche Krankenversicherung und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 459 / 2000 Slg., nachstehend "Gesetz" genannt:
§ 1
Diese Verordnung enthält, wenn das Vermittlungsverfahren nicht zu einer Vereinbarung nach Artikel 17 (8) des Gesetzes führt, die Höhe der Zahlungen
(a) Gesundheitsfürsorge, die durch die öffentliche Krankenversicherung abgedeckt wird, einschließlich gesetzlicher Beschränkungen für die Gesundheitsversorgung in Gesundheitseinrichtungen, einschließlich medizinischer Einrichtungen, Behandlung von Langzeitkranken- und Gesundheitseinrichtungen, die den Behandlungstag Nr. 00005 gemäß der Verordnung über eine Liste von Gesundheitsleistungen mit Punktwerten (1) (nachstehend „die Liste der Leistungen“ genannt) melden;
b) ambulante Spezialisten;
c) dringende Gesundheitsversorgung in nichtvertraglichen Gesundheitseinrichtungen.
§ 2
(1) Für das erste Halbjahr 2005 wird die Höhe der Zahlung der Gesundheitsfürsorge in der Gesundheitseinrichtung, mit Ausnahme der medizinischen Versorgung in professionellen medizinischen Einrichtungen, Langzeitkrankenhäusern und in Gesundheitseinrichtungen, die am Behandlungstag 00005 Bericht erstatten, gemäß der Leistungsliste (nachstehend als "Institutional Care Facility" bezeichnet) mindestens 103% der Gesamtvergütung (einschließlich des spezifisch belasteten Materials, der spezifisch belasteten Arzneimittel und der Zahlungen über dem Pauschalsatz) festgesetzt.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erstattung unterliegt mindestens 90 % der von der Gesundheitseinrichtung gemeldeten und vom Krankenversicherungsunternehmen anerkannten Gesundheitsversorgung im Vergleich zum 1. Halbjahr 2004, ausgedrückt in der Anzahl der Punkte in der Leistungsliste. Bei einer niedrigeren Zahl von Gesundheitsleistungen, die im ersten Satz angegeben und anerkannt sind, wird die in Absatz 1 genannte Vergütung um den gleichen Prozentsatz wie die niedrigere Gesundheitsversorgung verringert.
(3) Wenn das Institut und das Krankenversicherungsunternehmen eine Änderung des Vertrages vereinbaren oder einen neuen Vertrag mit neuer gesundheitlicher Leistungsfähigkeit vereinbaren, der vom Institut vorgesehen ist, zahlt das Krankenversicherungsunternehmen die neu kontrahierte Gesundheitsversorgung über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vergütungen nach der Vergütungsmethode und auf der im Vertrag vereinbarten Höhe; wenn keine Einigung über die Zahlungsmethode und deren Höhe besteht, zahlt das Krankenversicherungsunternehmen neue Krankenleistungen gemäß der Leistungsliste
(4) Die Erhöhung der Höhe der Gesundheitsfürsorge, für die die im ersten Halbjahr 2005 über 300.000 CZK vorgesehenen Kosten für die Gesundheitsfürsorge von der Krankenversicherungsgesellschaft des Instituts über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vergütungen nach der Zahlungsart und auf der im Vertrag vereinbarten Höhe gezahlt werden; wenn keine Einigung über die Zahlungsart und deren Höhe besteht, so zahlt die Krankenversicherungsgesellschaft für die betreffenden Personen die Hälfte.
(5) Stellt das Institut eine geringe Anzahl von Versicherten durch das betreffende Krankenversicherungsunternehmen vor, so gelten die Absätze 1 und 2 nicht und die vorgesehene Gesundheitsversorgung wird in der Art der Erstattung und auf der im Vertrag vereinbarten Höhe erstattet; Wenn keine Einigung über die Zahlungsmethode und deren Höhe besteht, zahlt das Krankenversicherungsunternehmen diese Krankenversicherung nach der für das erste Halbjahr 2001 von CZK 0,89) festgesetzten Leistungsliste. Eine geringe Zahl von Versicherten bedeutet 50 oder weniger (unabhängig von der Anzahl der Behandlungen).
(6) Wenn im ersten Halbjahr 2005 eine Krankenpflegeeinrichtung eine Bettbetreuung von mehr als 105% der Zahl der versicherten Personen (unabhängig von der Anzahl der Behandlungen) im Vergleich zu ihrer Zahl im ersten Halbjahr 2004 vorsieht, wird die in Absatz 1 vorgesehene Gesamtleistung der Gesundheitsversorgung um den gleichen Prozentsatz wie die Zahl der versicherten Personen über 105% erhöht.
(7) Die Krankenversicherungsgesellschaft stellt der medizinischen Einrichtung eine monatliche Vorauszahlung von mindestens einem sechsten der in Absatz 2 (1) vorgesehenen Krankenkasse zur Verfügung. Die Rechnung für das gesamte Halbjahr wird von der Krankenversicherungsgesellschaft innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Halbjahres an das Organ der Verfassungspflege übermittelt.
(8) Die Krankenversicherungs- und Krankenversicherungsanstalten können sich verpflichten, die Krankenpflege in Form einer Diagnosezahlung zu bezahlen; in diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 7 nicht.
§ 3
Für die erste Hälfte des Jahres 2005 wird die Höhe der Krankenpflege in professionellen medizinischen Einrichtungen, Langzeitkrankenhäusern und in Gesundheitseinrichtungen, die den Behandlungstag Nr. 00005 gemäß der Leistungsliste berichten, für den Behandlungstag (Punktwert des Behandlungstages, Punktwert der Patientenkategorie, Punktwert des Behandlungstages und ein flacher Betrag, der für Arzneimittel gemäß der Leistungsliste zu zahlen ist) durch die Erhöhung des Gesamtbetrags der Behandlungseinrichtung im ersten Halbjahr 2004 berechnet.
§ 4
(1) Eine spezialisierte ambulante Gesundheitsversorgung, die in ambulanten medizinischen Einrichtungen vorgesehen ist, wird im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Krankenversicherungsunternehmen und dem Krankenversicherungsunternehmen im Leistungsverzeichnis durch Vergütung für die medizinische Leistung gezahlt, die bis zu 12 Stunden Leistung pro Kalendertag nach einer Höchstvergütung nach der Anzahl der im betreffenden Gesundheitsbetrieb behandelten Versicherten erbracht wird. Die Höhe der Vergütung ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
(2) Der Preis für den in Absatz 1 genannten, in der 2. Jahreshälfte 2004 vereinbarten und nach § 17 Abs. 9 des Gesetzes im Krankenversicherungsgesetz gemäß § 17 Abs. 9 des Gesetzes im Krankenversicherungsgesetz erklärten, bleibt für das 1. Halbjahr 2005 gültig.
(3) Eine andere als die in Absatz 1 genannte Zahlungsmethode kann vorgenommen werden, wenn auf der Grundlage eines Vorschlags des Gesundheitswesens, des Gesundheitswesens und des Krankenversicherungsunternehmens eine solche Zahlungsmethode vereinbart worden ist, der Gesamtbetrag der Vergütung höher als die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung ist und diese Zahlungsmethode nicht gegen die Rechtsvorschriften der öffentlichen Krankenversicherung verstößt.
§ 5
(1) Die Erstattung der dringenden Gesundheitsversorgung, es sei denn, ein Vertrag zwischen einer Gesundheitseinrichtung und einer Krankenversicherungsgesellschaft wird für die Gesundheitsleistung wie folgt vorgenommen:
a) Die zahnärztliche Ambulanz ist zu den für die zahnärztliche Betreuung im ersten Halbjahr 2005 geltenden Gebühren zu zahlen;
b) eine andere Gesundheitsversorgung wird gemäß der Leistungsliste bezahlt und die Krankenversicherungsgesellschaft kann auf der Grundlage des Gesetzes (3), entsprechend entsprechend, wie für vertragliche Gesundheitseinrichtungen.
(2) Der in Absatz 1 Buchstabe b für das erste Halbjahr 2001 festgelegte Preis für die Zahlung für die Gesundheitsversorgung bleibt für das erste Halbjahr 20054) gültig.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Doc. MUDr. Emmer, CSc.

Anhang zum Erlass Nr. 50 / 2005 Coll.
Betrag der Vergütung gemäß Artikel 4 Absatz 1
(1) Die Höchstvergütung des zuständigen ambulanten Krankenversicherungsträgers (nachfolgend als "Gesundheitsinstitut" bezeichnet) für das erste und zweite Quartal (nachstehend als "das betreffende Quartal" bezeichnet) des ersten Halbjahres 2005 wird als Produkt der Gesamtzahl der vom betreffenden Krankenversicherungsunternehmen behandelten eindeutigen Versicherten und des Wertes der Höchstvergütung je einmaligen behandelten Versicherer des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens berechnet.
2. Der Wert der Höchstvergütung je einmaligen behandelten Versicherten des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens, das mit dem medizinischen Betrieb für das betreffende Quartal behandelt wird, wird als das Erzeugnis der Höchstvergütung je einmaligen behandelten Versicherten des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens berechnet, das im betreffenden Quartal des Vorjahres mit 1,03 multipliziert mit dem medizinischen Betrieb behandelt wird. Der Wert der im betreffenden Quartal des Vorjahres behandelten Höchstvergütung je ein behandelter Versicherter des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens wird als der Wert des Anteils der Gesamtzahl der vom Krankenversicherungsunternehmen gemeldeten und vom Krankenversicherungsunternehmen im betreffenden Quartal des Vorjahres anerkannten Punkte bestimmt, der durch die Anzahl der vom Krankenversicherungsunternehmen im betreffenden Quartal des Vorjahres behandelten Einmalversicherten geteilt wird.
2.1. Ist der Wert der Höchstvergütung je einzelnen Versicherten des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens in dieser Berufskapazität für ein Gesundheitsunternehmen niedriger als der Wert des nationalen Durchschnitts der Höchstvergütung je einmaligen behandelten Versicherten des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens, so wird der Wert des nationalen Durchschnitts der Höchstvergütung je einmaligen Versicherten, multipliziert mit dem Koeffizienten 1,03, zur Berechnung der Höchstvergütung je behandeltem Gesundheitsunternehmen herangezogen.
2.2. Ein einziger Versicherter ist ein einmaliger Versicherter, unabhängig davon, wie oft das Gesundheitsinstitut dem Versicherten innerhalb eines bestimmten Zeitraums gemeldet hat.
2.3. Der Wert des nationalen Durchschnitts der Höchstvergütung je individuell behandelten Versicherten des betreffenden Berufs mit dem betreffenden Krankenversicherungsunternehmen wird als der Anteil aller vertraglichen Krankenversicherungsanstalten des jeweils angegebenen Berufs und des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens an anerkannten Punkten im betreffenden Quartal und der Gesamtzahl der von den vertraglichen Einrichtungen des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens behandelten Personen bestimmt.
2.4. Die Versicherten des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens, die in der jeweiligen Berufstätigkeit behandelt werden, werden sowohl in ihrer eigenen Pflege als auch in ihrer eigenen Pflege gezählt. Der Wert des nationalen Durchschnitts der Höchstvergütung je individuell behandelten Versicherten wird von jedem Krankenversicherungsunternehmen für jedes Quartal des Vorjahres an die Gesundheitseinrichtung gemeldet und spätestens 273 Tage nach Ende des betreffenden Quartals des Vorjahres im Internet veröffentlicht.
2.5. In Ermangelung eines medizinischen Trägers während des Bezugszeitraums des Vorjahres oder weniger als 150 Versicherte vom betreffenden medizinischen Träger behandelt wurden, gilt die Obergrenze für die Vergütung nicht.
3. Die Höchstvergütung für ein Gesundheitswesen ist die Summe der Höchstvergütung je einzelnen behandelten Versicherten in jedem der im Vertrag zwischen diesem Gesundheitswesen und dem Krankenversicherungsunternehmen genannten Sachkenntnis.
4. Bei Gesundheitseinrichtungen, bei denen sich der im Vertrag vereinbarte Leistungsumfang der Gesundheitsversorgung im Vergleich zum Bezugszeitraum des Vorjahres geändert hat, berücksichtigen die Krankenversicherungsunternehmen den sich daraus ergebenden Vergütungsbetrag im Vertragsbeitrag.
5. Die Erstattung von vorgeschriebenen Arzneimitteln, medizinischen Geräten und der erforderlichen Pflege ist wie folgt zu leisten:
5.1. Wird die Gesamtvergütung für vorgeschriebene Arzneimittel und medizinische Geräte, ausgenommen vom medizinischen Prüfer zugelassene Arzneimittel und medizinische Geräte, die über den Bezugszeitraum hinausgehen und für die erforderliche Sorgfalt in den Sachverständigen 222, 801 bis 805, 809, 812 bis 823, gemäß der Leistungsliste den Durchschnitt dieses medizinischen Organs im betreffenden Quartal des Vorjahres übersteigt, so wendet das Krankenversicherungsunternehmen gemäß den in dem Krankenversicherungsvertrag enthaltenen Verfahren eine gesetzliche Frisurkunde von 25% an.
5.2. Wird die Gesamtvergütung für vorgeschriebene Arzneimittel und medizinische Geräte außer für Arzneimittel und medizinische Geräte, die von einem Revisionsarzt über dem Referenzzeitraum zugelassen werden, und für die erforderliche Versorgung in den Berufsfeldern 222, 801 bis 805, 809, 812 bis 823, gemäß der Leistungsliste, den nationalen Durchschnitt von mehr als 20 % je einmaliger behandelter Versicherer für Ärzte des betreffenden Berufs, Art der medizinischen Einrichtung (im Rahmen der im Rahmen der im Rahmen der im Rahmen der Leistungsvergüttelungsplan enthaltenen Leistung)
5.3. Die nationalen Mittel der Zahlungen für verordnete Arzneimittel und medizinische Geräte, mit Ausnahme von Arzneimitteln und medizinischen Geräten, die von einem überarbeiteten Arzt genehmigt wurden, werden innerhalb von 273 Tagen nach Ende des betreffenden Quartals des Vorjahres von der Krankenversicherung im Internet veröffentlicht.
5.4. Das Krankenversicherungsunternehmen kann für Gesundheitseinrichtungen die Regelung der Zahlungen für verschriebene Arzneimittel und medizinische Geräte sowie für die in Nummer 5.1 oder Nummer 5.2 genannte erforderliche Versorgung gelten, die eine geringere Verringerung der Gesundheitseinrichtungen darstellt.
5. Ist die Gesamtvergütung im betreffenden Quartal für medizinische Produkte und medizinische Geräte, die von medizinischen Geräten vorgeschrieben sind, mit Ausnahme von Arzneimitteln und medizinischen Geräten, die von einem Arzt zugelassen werden, und für die Pflege, die von medizinischen Geräten auf dem Gebiet der Zuständigkeit 222, 801 bis 805, 809, 812 bis 823 gemäß der Leistungsliste verlangt wird, niedriger als die Gesamtvergütung für medizinische Produkte und medizinische Geräte, die von einem Arzt zugelassen werden,
1) Dekret Nr. 134 / 1998 Coll., die eine Liste der Gesundheitsleistung mit Punktwerten veröffentlicht, geändert durch Dekret Nr. 55 / 2000 Coll., Dekret Nr. 135 / 2000 Coll., Dekret Nr. 449 / 2000 Coll., Dekret Nr. 101 / 2002 Coll. und Dekret Nr. 291 / 2002 Coll.
2) Artikel II des Gesetzes Nr. 459 / 2000 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 48 / 1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Rechtsakte, geändert. Anhang Nr. 1, B, 1 des Regierungsdekrets Nr. 487 / 2000 Coll. zur Festlegung des Wertes des Punktes und des Betrags der von der öffentlichen Krankenversicherung für das erste Halbjahr 2001 gezahlten Krankenkassen.
3) Ziffer 40 (2) des Gesetzes Nr. 48/1997
4) Artikel II des Gesetzes Nr. 459 / 2000 Slg. § 6 b) Regierungsverordnung Nr. 487 / 2000 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 50/2005 Slg., Bestimmung der Höhe der von der öffentlichen Krankenversicherung gezahlten Leistungen, einschließlich der gesetzlichen Beschränkungen für das erste Halbjahr 2005
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.01.2005
In Kraft seit25.01.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
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