Dekret Nr. 5 / 2024 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 349 / 2015 Coll., über Gasmarktregeln, geändert
Gültig
In Kraft seit 01.04.2024
5.
ERKLÄRUNG
vom 28. Dezember 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 349 / 2015 Coll., über Gasmarktregeln, geändert
Gemäß § 98a Abs. 2 (i) des Gesetzes Nr. 458 / 2000 S., über die Geschäftsbedingungen und die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 90 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg.
Dekret Nr. 349 / 2015 Coll., über Gasmarktregeln, geändert durch Dekret Nr. 416 / 2016 Coll., Dekret Nr. 326 / 2018 Coll., Dekret Nr. 277 / 2021 Coll., Dekret Nr. 223 / 2022 Coll. und Dekret Nr. 405 / 2022 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgender Buchstabe r angefügt:
"(r) die Regeln und Bedingungen für die Erbringung eines Dienstes der grenzüberschreitenden Nutzung des Gasspeichers."
2. in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Worte "der Grenzpunkt des Gasspeichers" nach den Worten "der Gasspeicher" eingefügt.
3. In Artikel 2 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Grenzpunkt des Gasspeichers - Grenzpunkt zwischen dem Gasspeicher und dem Gassystem des Nachbarstaates."
4. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "die Übergabestellen zwischen dem Gasspeicher und dem Gassystem des Nachbarstaates "nach den Worten" das Gas und das Übertragungssystem" eingefügt.
5. In Artikel 5 wird am Ende von Absatz 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Grenzpunkte für Gasspeicher in Zusammenarbeit mit dem Gasspeicherbetreiber, der einen Dienst der grenzüberschreitenden Nutzung des Gasspeichers und des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers des angrenzenden Einspeisesystems bereitstellt."
6. In Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "die Differenz zwischen dem Betrag der reservierten Kapazität durch die Clearinggesellschaft oder einen ausländischen Teilnehmer an dieser Stelle und der Nominierung "durch die Worte ersetzt" die oben genannte Nominierung".
7. In Artikel 30a Absatz 5 werden die Worte "aber nicht mehr als 50 % der für den Gasdienstvertrag reservierten Beförderungskapazität" gestrichen.
8. In Absatz 50 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Bei einem Gasspeicher, der die Bereitstellung eines grenzüberschreitenden Gasspeichers ermöglicht, erfolgt die Gasübertragung nur zwischen den staatlichen Unterkonten des tschechischen Einspeisesystems oder zwischen den staatlichen Unterkonten des benachbarten Einspeisesystems. Absatz 9 gilt nur für die staatlichen Unterkonten des tschechischen Anmeldesystems.
9. In Paragraph 52 (3) wird "Loch m3 oder kWh oder kWh/Tag " ersetzt durch" ganze m3, kWh, kWh/Tag, MWh oder MWh/Tag".
10. In Artikel 59 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Absatz 1 bis 4 gilt nur für die staatlichen Unterkonten des tschechischen Einspeisesystems beim Verkauf von ungefördertem Gas aus einem Gasspeicher, der einen Dienst der grenzüberschreitenden Nutzung des Gasspeichers bereitstellt."
11. In Abschnitt 60 werden die Worte "die Beschränkung oder Unterbrechung der Gasspeicherung " gestrichen.
12. In Artikel 60 Absatz 1 werden die Worte "gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f des Energiegesetzes" nach den Worten "Gasspeicherung" eingefügt.
13. In § 60 Abs. 2 wird der erste Satz durch den Satz "Der Gasspeicher verkürzt gemäß Absatz 1 die reservierte Speicherkapazität mit unterbrechbarer Leistung nach dem in der Ordnung des Betreibers festgelegten Verfahren auf der Grundlage des Preises pro Einheit unterbrechbarer Ein- oder Auszugsleistung, um vom niedrigsten Preis auf den höchsten, auf der Grundlage der Reihenfolge der Eingangsfrist des Antrags auf Reservierung der Speicherkapazität nach der letzten Abnahme zu gelangen."
14. In Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "nach den Wörtern nach Absatz 1" eingefügt; im dritten Satz werden die Worte "geplant" gestrichen; und die Worte" oder Einschränkungen" nach den Worten "Unterbrechung" eingefügt;
15. Absatz 60 (5) lautet:
"(5) In Fällen, die von Absatz 1 abweichen, verringert der Gasspeicherbetreiber die reservierte Speicherkapazität mit unterbrechbarer Leistung in der in der Reihenfolge des Gasspeicherbetreibers festgelegten Weise."
16. In Absatz 61 werden am Ende des Absatzes 3 die Worte "und im Falle eines Gasspeichers, der eine Dienstleistung der grenzüberschreitenden Nutzung des Gasspeichers erbringt, für jedes Einspeisesystem unterschieden".
17. Nach Absatz 61 wird folgender Abschnitt 61a eingefügt:
Vorschriften und Bedingungen für die Erbringung grenzüberschreitender Gasspeicherdienste
(1) Bei der Bereitstellung eines grenzüberschreitenden Gasspeichers wird für jeden Lagervertrag ein in Bestandsunterkonten für jedes Einspeisesystem unterteiltes Bestandskonto aufrecht erhalten. Der Gasspeicherbetreiber registriert das Gasvolumen, das in dem Umfang der bestätigten Speicher- oder Wiederspeicher-Nominierung auf dem Bestandsteilkonto des entsprechenden Einspeisesystems injiziert wird.
(2) Der Gasspeicher hat einen Dienst der grenzüberschreitenden Verwendung des Gasspeichers bis zur registrierten Gasmenge im benachbarten Zustand Unterabrechnung des Einspeisesystems des Einlegers zu erbringen, wenn das Volumen des extrahierten Gases im Rahmen der Lagerung oder Wiedereinfuhr der Lagerung aus dem Bestandsunterabrechnung des entsprechenden Einspeisesystems die Menge des in diesem Unterabrechnungskonto erfassten Gases überschreitet und im staatlichen Unterabrechnungssystem die gleiche Menge bestätigt.
(3) Der Gasspeicherbetreiber hat das Volumen des entnommenen Gases im Bereich der validierten Nominierung oder Wiedereinlagerung auf dem Bestandsunterkonto des entsprechenden Einspeisesystems aufzuzeichnen.
18. In Artikel 65 Absatz 1 werden die Worte "oder der Übertragungsnetzbetreiber des benachbarten Einspeisesystems "nach dem Wort"-System eingefügt".
19. In Abschnitt 65 werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "oder der Übertragungsnetzbetreiber des benachbarten Einspeisesystems " hinzugefügt.
20. In Absatz 66 (1) werden die Worte "Verteilung und Lagerung" gestrichen.
21. In Absatz 66 Absatz 3 Satz 2 wird nach den Worten "die Nominierung der Speicherung bis zur Frist" durch "Paragraph 68 (2)" ersetzt.
22. In Ziffer 69 (4) wird das Wort "Gas" durch den Kalender " ersetzt", und die Worte "Gas" und "Gas" werden gestrichen.
23. In Artikel 71 Absatz 3 wird "Paragraph 3" durch "Paragraph 2" ersetzt, das Wort "Gas" durch "Calendar" ersetzt und das Wort "Gas" gelöscht;
24. In Ziffer 83 Absatz 3 Buchstabe b werden nach dem Wort "Teilnehmer" die Worte "außer in Ausnahmefällen" eingefügt.
25. In Ziffer 83 Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "außer für einen Notfall" nach den Worten "Entrogation" eingefügt.
26. In Absatz 85 Absatz 1 werden die Worte "Bestimmung von Ausnahmen in einem Notfall" nach den Worten "Entrogation" eingefügt.
27. Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt:
Übermittlung und Veröffentlichung von Daten durch den Gasbehälterbetreiber, der einen Dienst der grenzüberschreitenden Nutzung des Gasbehälters bereitstellt
(1) Spätestens 12: 00: 00 an einem Kalendertag übermittelt der Gasspeicherbetreiber, der einen Dienst an der grenzüberschreitenden Nutzung des Gasspeichertanks erbringt, dem Marktteilnehmer den vorherigen Gastag:
a) den Wert der zugeordneten Gasmenge am Eintritts- und Austrittspunkt des virtuellen Gasspeichers, nach jeder Gastagsstunde aufgeschlüsselt;
b) die Gasmenge, die nach jeder Gastagsstunde zwischen den staatlichen Teilkonten des tschechischen Eingangsausgangssystems übertragen wird, in den Gesamtwert der positiven Transfers und den Gesamtwert der negativen Transfers aufgeschlüsselt wird,
c) die Gasmenge, die nach jeder Gastagsstunde zwischen den Bestandsunterkonten des benachbarten Einspeisesystems übertragen wird, in den Gesamtwert der positiven Transfers und den Gesamtwert der negativen Transfers aufgeschlüsselt wird;
d) der Gesamtwert der Gasmenge, die von einzelnen Zustandsunterkonten des tschechischen Eingangsausgangssystems auf die Zustandsunterkonten des benachbarten Eingangsausgangssystems im Zusammenbruch nach jeder Stunde des Gastages übertragen wird,
e) der Gesamtwert der Gasmenge, die von einzelnen Zustandsunterkonten des benachbarten Eingangsausgangssystems auf die Zustandsunterkonten des tschechischen Eingangsausgangssystems in der Aufschlüsselung nach jeder Stunde des Gastages übertragen wird,
f) den aggregierten Wert der Gasmenge, die auf den staatlichen Unterkonten des tschechischen Einspeisesystems nach jeder Stunde des Gastages registriert ist,
(g) den Gesamtwert der in den Bestandsunterkonten des benachbarten Einfahrtssystems registrierten Gasmenge, nach jeder Gastagesstunde aufgeschlüsselt;
h) den Wert der zugeordneten Gasmenge am Eintritts- und Austrittspunkt des Gasspeichers, nach jeder Stunde des Gastages aufgeschlüsselt;
i) der Wert der Gasmenge, die am Ende des Gastages auf einzelnen Zustandsunterkonten des tschechischen Eingangsausgangssystems registriert ist,
(j) den Wert der Gasmenge, die am Ende des Gastages auf den einzelnen Lagerunterkonten des benachbarten Einspeisesystems registriert ist;
k) den Wert der von den staatlichen Teilkonten des tschechischen Eingangs-Ausgangssystems auf die staatlichen Teilkonten des benachbarten Eingangs-Ausgangssystems am Ende des Gastages bei der Aufschlüsselung einzelner Bestandskonten übertragenen Gasmenge,
(l) den Wert der Gasmenge, die von den Zustandsunterkonten des Nachbarinput-Systems auf die staatlichen Unterkonten des tschechischen Input-Output-Systems am Ende des Gastages bei der Aufschlüsselung einzelner Bestandskonten übertragen wird,
(m) den Wert der am Eintritt in den Gasspeicher des benachbarten Staates gemessenen Gasmenge und am Austritt aus dem Gasspeicher des benachbarten Staates am Ende des Gastages;
n) den Wert der Gasmenge, die von einzelnen Zustandsunterkonten des tschechischen Eingangsausgangssystems auf die Zustandsunterkonten des benachbarten Eingangsausgangssystems in der Aufschlüsselung nach jeder Stunde des Gastages übertragen wird,
o) der Wert der Gasmenge, die von einzelnen Zustandsunterkonten des benachbarten Eingangsausgangssystems auf die Zustandsunterkonten des tschechischen Eingangsausgangssystems nach jeder Stunde des Gastages übertragen wird.
(2) Spätestens am 10. Kalendertag des Gasmonats übermittelt der Gasspeicherbetreiber, der den Dienst der grenzüberschreitenden Nutzung des Gasspeichers bereitstellt, dem Marktbetreiber den Korrekturwert der für den vorherigen Gasmonat gemäß Absatz 1 Buchstaben i und j für jeden Gastag übermittelten Daten; und
a) den Wert der an den Ein- und Austrittspunkten des virtuellen Gasspeichers am Ende eines jeden Gastages zugeordneten Gasmenge, aufgeschlüsselt nach Bilanz;
b) den Wert der Gasmenge, die zwischen den Teilkonten des tschechischen Eingangs-Output-Systems für jeden Gastag übertragen wird, in positive und negative Transfers nach Bilanz aufgeschlüsselt,
c) den Wert der Gasmenge, die zwischen den Teilkonten des benachbarten Einspeisesystems für jeden Gastag bei der Aufschlüsselung positiver und negativer Transfers nach Bilanz übertragen wird;
d) den aggregierten Wert der am Ende eines jeden Gastages registrierten Gasmenge, aufgeschlüsselt nach dem tschechischen Einspeisesystem und dem benachbarten Einspeisesystem,
e) den Wert der am Eintritts- und Austrittspunkt des Gasspeichers am Ende eines jeden Gastages zugewiesenen Gasmenge, aufgeschlüsselt nach Bestandskonto;
f) den Wert der für den technischen Verbrauch verbrauchten Gasmenge und der Betriebszwecke des Gasbehälterbetreibers am Ende eines jeden Gastages des vorangegangenen Gasmonats.
(3) Der Gasspeicherbetreiber übermittelt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten, einschließlich der Daten aus Bestandsabschlüssen, die für die Zwecke der Aufzeichnungen des technischen Verbrauchs und der Betriebszwecke des Gasspeicherbetreibers aufbewahrt werden.
(4) Bis spätestens 12: 00: 00 an einem Kalendertag übermittelt der Fernleitungsnetzbetreiber dem Marktbetreiber und dem Gasspeicherbetreiber, der den Dienst der grenzüberschreitenden Nutzung des Gasspeichers die am Eintritt in den Gasspeicher gemessene Gasmenge aus dem Übertragungssystem und am Ausgang aus dem Gasspeicher in das Getriebesystem am vorangegangenen Gastag bereitstellt.
(5) Der Gasspeicherbetreiber, der einen grenzüberschreitenden Gasspeicherdienst erbringt, übermittelt dem Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen von Absatz 1 Buchstaben a, b, d) bis g, i, k) bis (o), Absatz 2 Buchstaben a, b, d) und f) und dem Gesamtwert gemäß Absatz 1 Buchstabe j Daten.
(6) Ist das Ergebnis der Berechnung der Tagesbilanz des grenzüberschreitenden Gasspeicherdienstes am Ende des Gastages oder des Ergebnisses der monatlichen Bilanz des grenzüberschreitenden Gasspeicherdienstes am Ende des in Anhang 21 dieses Erlasses genannten Gasmonats nicht gleich Null, so übermittelt der Gasspeicher, der den grenzüberschreitenden Gasspeicherdienst an den Marktteilnehmer stellt und der Übertragungsnetzbetreiber die korrigierten Daten der gemäß Absatz 1 übermittelten Werte spätestens am dritten Tag.
28. Nach Abschnitt 103 wird folgender Abschnitt 103a eingefügt:
(1) Der Marktbetreiber veröffentlicht den in Artikel 96b Absatz 1 Buchstaben k und l genannten Wert in Summe für alle Teilkonten für den vorherigen Gastag bis spätestens 13.00 Uhr 00 am Kalendertag.
(2) Der Marktbetreiber stellt dem Fernleitungsnetzbetreiber und dem Gasspeicherbetreiber des grenzüberschreitenden Gasspeicherdienstes spätestens 13.00 Uhr 00 am Kalendertag zur Verfügung
a) die Differenz zwischen der Summe der Werte gemäß Artikel 96b Absatz 1 Buchstabe h für den vorangegangenen Gastag und der Gasmenge gemäß Artikel 96b Absatz 1 Buchstabe m für den vorangegangenen Gastag;
b) die Differenz zwischen der Summe der Werte gemäß Artikel 96b Absatz 1 Buchstabe a für den vorangegangenen Gastag und der Gasmenge gemäß Artikel 96b Absatz 4 für den vorangegangenen Gastag;
c) das tägliche Gleichgewicht des Dienstes der grenzüberschreitenden Nutzung des Gasspeichers gemäß Anhang Nr. 21 Nummer I dieses Erlasses.
(3) Der Marktbetreiber stellt dem Netzbetreiber und dem Gasspeicherbetreiber des grenzüberschreitenden Lagerdienstes spätestens 12: 00 am 11. Tag des Gasmonats zur Verfügung
a) den Gesamtwert der Differenzen zwischen der Summe der Werte gemäß Artikel 96b Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 96b Absatz 1 Buchstabe m für jeden Gastag des vorangegangenen Gasmonats;
b) den Gesamtwert der Differenzen zwischen der Summe der in den Artikeln 96b (2) a) und 96b (4) genannten Werte pro Gastag des vorangegangenen Gasmonats;
c) die monatliche Bilanz der Dienstleistung der grenzüberschreitenden Nutzung des Gasspeichers gemäß Anhang Nr. 21 Nummer II. dieses Erlasses.
(4) Der Marktbetreiber stellt dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Gasspeicherbetreiber, der den grenzüberschreitenden Speicherdienst spätestens 13.00 Uhr zur Verfügung stellt: 00 am 15. Tag des Kalenderjahres den Gesamtwert der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Unterschiede und den Gesamtwert der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Unterschiede für jeden Gasmonat des vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) Berichtigungsdaten, die gemäß Absatz 96b (6) übermittelt werden, werden unmittelbar nach der Verarbeitung vom Marktbetreiber veröffentlicht."
29. in Absatz 116 (2):
"(2) Hat das in Absatz 1 genannte Abwicklungsunternehmen am folgenden Kalendertag um 8.00 Uhr nicht mehr die erforderliche finanzielle Sicherheit, um die Lieferungen an die Kundennachfrage zu decken, so setzt der Marktbetreiber die Möglichkeit aus, die Ausnahmeregelung zu kündigen, zu übertragen und die Haftung für die Ausnahmeregelung zu übernehmen und am Gasmarkt im Intraday teilzunehmen. Der Marktbetreiber veröffentlicht unverzüglich Informationen über die Aussetzung der Fähigkeit des Abwicklungsunternehmens, die Ausnahmeregelung zu benennen, zu übertragen und zu übernehmen und an dem Gasintraday-Markt in einer Weise teilzunehmen, die Fernzugriff ermöglicht. Der Marktbetreiber erstellt unverzüglich eine Liste der EIC der Probenahmestellen-Codes, auf die sich die Tatsache bezieht, dass sich alle registrierten Gasmarktteilnehmer des Marktteilnehmerinformationssystems beziehen."
30. Absatz 118 (5) lautet wie folgt:
"(5) Ein Gaslieferant, der die Leistung oder die Fähigkeit zur Gasversorgung verloren hat oder keinen im Fall eines Gasliefervertrags erbrachten Übertragungs- oder Verteilernetzdienst hat, setzt den Marktbetreiber innerhalb des Tages davon ab, die Ausnahmeregelung zu kündigen, zu übertragen und die Verantwortung für die Ausnahmeregelung zu übernehmen und am Gasmarkt teilzunehmen. Der Marktteilnehmer stellt sofort eine Liste der EIC der Stichprobenpunktecodes vor, auf die sich die Tatsache bezieht, dass sich alle registrierten Gasmarktteilnehmer des Marktteilnehmerinformationssystems beziehen. Der Marktbetreiber veröffentlicht unverzüglich Informationen über die Aussetzung der Fähigkeit des Abwicklungsunternehmens, die Ausnahmeregelung zu benennen, zu übertragen und zu übernehmen und an dem Gasintraday-Markt in einer Weise teilzunehmen, die Fernzugriff ermöglicht. Für Kundenbedarfsstellen, deren Gaslieferant keine Genehmigung oder Möglichkeit zur Versorgung von Gas hat oder keine Übertragungs- oder Verteilernetzdienste im Falle einer Gasversorgung im Rahmen eines Vertrags für kombinierte Gasversorgungsdienste, das in den Abschnitten 116 (5), 117 genannte Verfahren und Fristen hat und dieser Absatz entsprechend gilt."
31. Artikel 119 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
32. Der folgende Anhang 21 wird angefügt:
"Anhang Nr. 21
Verfahren zur Erstellung einer Bilanz eines grenzüberschreitenden Gasspeicherdienstes
I. Die tägliche Balance des Dienstes der grenzüberschreitenden Nutzung des Gasspeichers am Ende des Gastages des CCSd wird wie folgt berechnet:
IUPAC-Name
wenn
| ∆QZ | je souhrnná změna množství plynu evidovaného na všech stavových podúčtech sousedního vstupně-výstupního systému v průběhu plynárenského dne, |
| ∆QCZ | je souhrnná změna množství plynu evidovaného na všech stavových podúčtech českého vstupně-výstupního systému v průběhu plynárenského dne, |
und wo
IUPAC-Name:
wenn
| ∆QZh | je změna množství plynu evidovaného na všech stavových podúčtech sousedního vstupně-výstupního systému v průběhu jedné hodiny h plynárenského dne, |
| ALxZh | je souhrnné množství plynu alokované na výstupním hraničním bodě zásobníku plynu v hodině h plynárenského dne, |
| ALeZh | je souhrnné množství plynu alokované na vstupním hraničním bodě zásobníku plynu v hodině h plynárenského dne, |
| P-Zh | je souhrnné množství plynu převedené ze stavových podúčtů sousedního vstupně-výstupního systému v hodině h plynárenského dne, |
| P+Zh | je souhrnné množství plynu převedené na stavové podúčty sousedního vstupně-výstupního systému v hodině h plynárenského dne, |
| CBSCZZh | je souhrnné množství plynu předané ze stavových podúčtů českého vstupně-výstupního systému na stavové podúčty sousedního vstupně-výstupního systému v hodině h plynárenského dne, |
| CBSZCZh | je souhrnné množství plynu předané ze stavových podúčtů sousedního vstupně-výstupního systému na stavové podúčty českého vstupně-výstupního systému v hodině h plynárenského dne, |
und wo
IUPAC-Name
wenn
| ∆QZh | je změna množství plynu evidovaného na všech stavových podúčtech českého vstupně-výstupního systému v průběhu jedné hodiny h plynárenského dne, |
| ALxCZh | je souhrnné množství plynu alokované na výstupním bodě virtuálního zásobníku plynu v hodině h plynárenského dne, |
| ALeCZh | je souhrnné množství plynu alokované na vstupním bodě virtuálního zásobníku plynu v hodině h plynárenského dne, |
| P-CZh | je souhrnné množství plynu převedené ze stavových podúčtů českého vstupně-výstupního systému v hodině h plynárenského dne, |
| P+CZh | je souhrnné množství plynu převedené na stavové podúčty českého vstupně-výstupního systému v hodině h plynárenského dne. |
II. Der monatliche Restbetrag des Dienstes des grenzüberschreitenden Gasspeichers am Ende des Gasmonats des letzten CBSm wird wie folgt berechnet:
IUPAC-Name
wenn
| ∆QCZd | je změna množství plynu evidovaného na všech stavových podúčtech českého vstupně-výstupního systému na konci plynárenského dne d, |
| ∆QZd | je změna množství plynu evidovaného na všech stavových podúčtech sousedního vstupně-výstupního systému na konci plynárenského dne d, |
| TSd | je množství plynu spotřebované provozovatelem zásobníku plynu na technologickou spotřebu a provozní účely za plynárenský den d, |
und wo
IUPAC-Name:
wenn
| QZdi | je množství plynu evidované na stavovém podúčtu sousedního vstupně-výstupního systému na konci plynárenského dne d pro stavový účet i, |
| CBSCZZdi | je množství plynu předané ze stavového podúčtu českého vstupně-výstupního systému na stavový podúčet sousedního vstupně-výstupního systému na konci plynárenského dne d pro stavový účet i, |
| CBSZCZdi | je množství plynu předané ze stavového podúčtu sousedního vstupně-výstupního systému na stavový podúčet českého vstupně-výstupního systému na konci plynárenského dne d pro stavový účet i, |
| ALxZdi | je množství plynu alokované na výstupním hraničním bodě zásobníku plynu na konci plynárenského dne d pro stavový účet i, |
| ALeZdi | je množství plynu alokované na vstupním hraničním bodě zásobníku plynu na konci plynárenského dne d pro stavový účet i, |
| P-Zdi | je množství plynu převedené ze stavového podúčtu sousedního vstupně-výstupního systému za plynárenský den d pro stavový účet i, |
| P+Zdi | je množství plynu převedené na stavový podúčet sousedního vstupně-výstupního systému za plynárenský den d pro stavový účet i, |
und wo
IUPAC-Name:
wenn
| QCZdi | je množství plynu evidované na stavovém podúčtu českého vstupně-výstupního systému na konci plynárenského dne d pro stavový účet i, |
| ALxCZdi | je množství plynu alokované na výstupním bodě virtuálního zásobníku plynu na konci plynárenského dne d pro stavový účet i, |
| ALeCZdi | je množství plynu alokované na vstupním bodě virtuálního zásobníku plynu na konci plynárenského dne d pro stavový účet i, |
| P-CZdi | je množství plynu převedené ze stavového podúčtu českého vstupně-výstupního systému za plynárenský den d pro stavový účet i, |
| P+CZdi | je množství plynu převedené na stavový podúčet českého vstupně-výstupního systému za plynárenský den d pro stavový účet i.“. |
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Präsident des Rates:
Zavíček, Ph.D., v. r. o.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 5 / 2024 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 349 / 2015 Coll., über Gasmarktregeln, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 16.01.2024 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.2024 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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