Verordnung des Außenministers Nr. 5/1989

Verordnung des Außenministers über das Übereinkommen über ein Qualitätsbewertungs- und Zertifizierungssystem für Zwischenprodukte

Gültig In Kraft seit 07.12.1988
5.
Ordnung
Minister für auswärtige Angelegenheiten
vom 15. Dezember 1988
über das Übereinkommen über ein Qualitätsbewertungs- und Zertifizierungssystem für Zwischenprodukte
Am 14. Oktober 1987 wurde das Übereinkommen über ein Qualitätsprüfungs- und Zertifizierungssystem für Zwischenprodukte in Moskau unterzeichnet.
Das Übereinkommen wurde von der Föderalen Versammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik genehmigt und vom Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ratifiziert. Die Ratifikationsurkunde wurde am 8. September 1988 im Sekretariat des RVHP, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.
Das Übereinkommen trat am 29. Mai 1988 und am 7. Dezember 1988 für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik auf der Grundlage von Artikel XVI in Kraft.
Die tschechische Übersetzung des Konvents wird gleichzeitig verkündet.
Minister:
JUDr. Johanes v. r.
Übereinkommen
über ein Qualitätsbewertungs- und Zertifizierungssystem für Produkte, die einander zugeführt werden
die Regierungen der Volksrepublik Bulgarien, der Volksrepublik Ungarn, der Sozialistischen Republik Vietnam, der Deutschen Demokratischen Republik, der Republik Kuba, der Volksrepublik der Mongolei, der Volksrepublik Polen, der Sozialistischen Republik Rumänien, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
Aufbauend auf den Beschlüssen des Wirtschaftsbeirats der Mitgliedstaaten des FMC auf höchstem Niveau und des umfassenden Programms des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts der FMC-Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2000,
zur weiteren Vertiefung und Verbesserung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen wirtschaftlichen Integration der Mitgliedstaaten des RVHP,
nach den Grundsätzen der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten des EMFF und durch die Bemühungen um eine weitere Verbesserung der Wirksamkeit ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
Aufgrund der Tatsache, dass unter den Bedingungen der internationalen Arbeitsteilung das Volumen des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten des RVHP weiter zunimmt,
und Vorstand der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien
zur schrittweisen Erhöhung des technischen Niveaus und der Qualität der gelieferten Produkte und ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt, des rationellen Einsatzes von Material- und Energieressourcen, der Arbeitsressourcen und gleichzeitig der Vermeidung von Wiederholungen der Produkttests;
Im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, haben wie folgt vereinbart:
Artikel 2
- den Betrieb des Systems gemäß diesem Übereinkommen;
- Erstellung von Listen (nomenklatur) von Produkten, die einer Zertifizierung unterliegen;
- die Akkreditierung von Prüflaboren (Zentren) von Staaten der Vertragsparteien, die sie zur Prüfung von Bescheinigungsprodukten ermächtigt haben;
- die Existenz von Bedingungen zu prüfen, um eine stabile Qualität und effektive Kontrolle der von ihren Herstellern zur Zertifizierung vorgesehenen Erzeugnisse sicherzustellen;
- Durchführung von Tests an Produkten zur Zertifizierung in akkreditierten Prüflabors (Zentren);
- Ausstellung und gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten und Zertifizierungszeichen;
- die Überwachung der Tätigkeiten des Systems und der Qualität der zertifizierten Produkte;
- Organisation und Durchführung des Informationsaustauschs über die Tätigkeiten des Systems.
Die Beurteilung der Qualität und Zertifizierung der einander zugeführten Produkte erfolgt auf der Grundlage dieses Übereinkommens und der Satzung des Systems der Qualitätsbewertung und Zertifizierung der von dem Exekutivausschuss des RVHP genehmigten Produkte und anderer im Sinne dieser Satzung angenommener Dokumente zur Gewährleistung der Durchführung dieses Übereinkommens.
Dokumente Das System wird von Grundsätzen profitieren, die in internationalen Zertifizierungsorganisationen verabschiedet wurden, es sei denn, diese Grundsätze stehen im Widerspruch zu den Zielen dieses Übereinkommens.
Die Zertifizierung der mit einander gelieferten Produkte erfolgt durch Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen der RVHP-Standards, anderer internationaler und nationaler Normen und anderer normativer technischer Dokumente, die dem fortschrittlichen wissenschaftlichen und technologischen Niveau der Welt und den einander vereinbarten Gremien der Staaten der Vertragsparteien entsprechen.
Jede Vertragspartei benennt und ermächtigt die zuständige Behörde der staatlichen Verwaltung, soweit dies zur Gewährleistung ihrer Beteiligung am System erforderlich ist. Diese Stelle koordiniert die Arbeiten im Bereich der Zertifizierung und Überwachung der Tätigkeiten des Systems in seinem Staat gemäß der nationalen Rechtsordnung und vertritt diesen Staat in Angelegenheiten, die sich auf die Umsetzung dieses Übereinkommens an die Behörden anderer Vertragsstaaten beziehen.
Informationen zur Benennung einer zugelassenen öffentlichen Verwaltungsbehörde werden dem Hinterlegungsinhaber dieses Übereinkommens mitgeteilt.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Koordinierung aller Arbeiten zur Gewährleistung des Funktionierens des Systems im Rahmen dieses Übereinkommens, die Überwachung der Umsetzung und Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens sowie die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Systems im Ständigen Ausschuss für die Standardisierungskooperation des RVHP durchgeführt wird.
Qualitätsbewertungen und -zertifizierungen unterliegen in erster Linie Produkten, einschließlich Rohstoffen, Materialien und Komponenten, die für die Volkswirtschaften der Vertragsstaaten von Bedeutung sind; Erzeugnisse, deren Verwendung eine Bedrohung für das Leben, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sowie für Erzeugnisse verursachen kann, die nach dem Recht der Vertragsstaaten vor ihrer Durchführbarkeit einer Pflichtprüfung unterzogen werden.
Die Verzeichnisse (nomenklatur) von Produkten, die dem Zertifizierungssystem unterliegen und die Normen des RVHP, anderer internationaler und nationaler Normen und anderer normativer technischer Dokumente für die Anforderungen an diese Erzeugnisse, die Methoden, den Anwendungsbereich und das Verfahren für ihre Prüfung festlegen, werden durch Vereinbarung zwischen den von den Behörden und den Staatenorganisationen geschlossenen Behörden oder Vereinbarungen über wirtschaftliche und wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit festgelegt.
Die Bescheinigungen werden von den zugelassenen Behörden der Staaten der Vertragsparteien ausgestellt, in denen die Produktzertifizierung durch Prüflabors (Zentren) durchgeführt wurde, die nach den Systemregeln auf der Grundlage positiver Ergebnisse der Produktprüfung zugelassen wurden, und in Abwesenheit von Bedingungen, die es dem Hersteller ermöglichen, eine stabile Qualität und effektive Kontrolle der Produkte für die Zertifizierung zu gewährleisten.
Der Hersteller darf erst nach vorheriger Zertifizierung zertifizierte Produkte mit einem Zertifizierungszeichen markieren.
Die Akkreditierung von Prüflaboren (Zentren) erfolgt durch die befugte Behörde des Staates, in dem sich das Labor (Zentren) befindet.
Die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Prüflabor (s) befindet, berücksichtigt die Ergebnisse der Feststellungen der Sachverständigen - Vertreter der befugten Behörden der betreffenden Staaten der Vertragsparteien über das Vorliegen der für die Akkreditierung von Laboratorien (s) erforderlichen Bedingungen, sofern in bilateralen oder multilateralen Abkommen, die gemäß Artikel XIII dieses Übereinkommens geschlossen wurden, nichts anderes bestimmt ist.
Wurde das Prüflabor (Zentrum) nach den Vorschriften anderer nationaler oder internationaler Zertifizierungssysteme akkreditiert, die den Vorschriften des Systems entsprechen, so ist diese Akkreditierung innerhalb des Systems vollständig zu erkennen.
Das Vorhandensein von Bedingungen, die die stabile Qualität der für die Zertifizierung und die effektive Kontrolle ihrer Qualität vorgesehenen Erzeugnisse gewährleisten, wird durch die Prüfung der Produktion dieser Erzeugnisse bestimmt, die von der befugten Behörde des Produktionsstaats oder durch die Entscheidung des zugelassenen Prüflabors (s) durchgeführt werden.
Die zuständigen Behörden der Staaten, die nach gegenseitigem Einvernehmen Erzeugnisse herstellen, gestatten den Vertretern der zugelassenen Behörden von Staaten, die die Erzeugnisse einführen, nach gegenseitigem Einvernehmen den Zustand der Produktion und Qualitätskontrolle kennen zu lernen.
Stellt die zugelassene staatliche Verwaltung des Einfuhrstaats fest, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht der Bescheinigung entsprechen, so kann sie die Anerkennung der Bescheinigung in ihrem Staat aussetzen und ist verpflichtet, die zugelassene staatliche Verwaltung des Ausfuhrstaats unverzüglich zu unterrichten.
Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Objektivität der Prüfergebnisse in akkreditierten Prüflabors (Zentren) und die Zuverlässigkeit der Produktzertifizierungsergebnisse nach einheitlichen Grundsätzen und organisatorischen methodologischen Dokumenten zu gewährleisten, die im Rahmen des RVHP genehmigt wurden.
Die Kosten für die Zertifizierung werden von den Herstellern (Organisationen, Unternehmen) der ausführenden Staaten getragen, sofern in den in den Artikeln VI und VIII dieses Übereinkommens genannten Verträgen und Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten für die Zusendung von Sachverständigen zur Erfüllung der in den Artikeln VIII und IX dieses Übereinkommens genannten Aufgaben werden von den Behörden und Organisationen der Staaten getragen, die diese übertragen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können erforderlichenfalls bilaterale und multilaterale Abkommen zur Durchführung dieses Übereinkommens schließen.
Bei Streitigkeiten über die Durchführung des Übereinkommens zwischen den Gremien und Organisationen der Vertragsparteien werden diese Fragen durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behandelt.
Die Zivilstreitigkeiten zwischen den Staaten der Vertragsparteien über zertifizierte Produkte werden im Rahmen des Übereinkommens über die Beilegung von Zivilstreitigkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit im Schiedsverfahren vom 26. Mai 1972 ergeben, gelöst.
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen zwischen ihnen geschlossenen Abkommen und Abkommen oder zwischen den Behörden und Organisationen ihrer Staaten sowie zwischen diesen und Drittländern ergeben.
Dieses Übereinkommen unterliegt der Ratifikation oder Genehmigung (Akzeptanz) gemäß der Rechtsordnung der Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- oder Genehmigungsinstrumente (Akzeptanz) werden in das Sorgerecht des RVHP-Sekretariats übertragen, das die Aufgaben des Hinterlassers dieses Übereinkommens wahrnimmt.
Dieses Übereinkommen tritt am 90. Tag in Kraft, der ab dem Tag berechnet wurde, an dem das fünfte Ratifikations- oder Genehmigungsinstrument (Akzeptanz) dem Verwahrer übermittelt wurde.
Für jeden Staat, dessen Ratifikations- oder Genehmigungsinstrumente (s) nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an den Verwahrer übermittelt werden, tritt das Übereinkommen am 90. Tag in Kraft, der ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Ratifikations- oder Genehmigungsinstruments (Annahme) berechnet wird.
Mit dem Abkommen der Vertragsparteien können andere Staaten diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, indem sie dem Hinterlegungsinhaber ein Dokument des Zugangs übermitteln. Der Zugang gilt nach 90 Tagen ab dem Tag, an dem der Einzahler den letzten Einverständnisbericht erhält, als gültig.
Dieses Übereinkommen wird für einen unbegrenzten Zeitraum geschlossen. Jede Vertragspartei kann ihre Teilnahme an diesem Übereinkommen durch schriftliche Notifizierung des Einlageninhabers beenden. Die Kündigung wird 12 Monate ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Einzahler die Anmeldung erhalten hat. Die Beendigung der Teilnahme am Übereinkommen berührt nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die die Vertragspartei und die Behörden oder Organisationen ihres Staates im Zusammenhang mit der Durchführung des Systems eingegangen sind und die zum Zeitpunkt der Kündigung in Kraft sind.
Der Verwahrer unterrichtet unverzüglich die Unterzeichner dieses Übereinkommens und die Staaten, die ihm am Tag der Übergabe in Gewahrsam jedes Ratifikationsinstruments oder des Genehmigungsdokuments (Akzeptanz) oder der Beitrittsdokumente, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens und vom Eingang anderer Mitteilungen nach dem Übereinkommen beigetreten sind.
Dieses Übereinkommen kann mit Zustimmung aller Vertragsparteien ergänzt oder geändert werden. Die Ergänzungen und Änderungen werden durch ein Protokoll vorgenommen, das gemäß Artikel XVI wirksam wird.
Dieses Übereinkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Sekretariat der Vereinten Nationen im Sinne von Artikel 102 der UN-Charta registriert.
Das Original dieses Übereinkommens wird an den Verwahrer übermittelt, der seine beglaubigten Kopien an die Staaten der Vertragsparteien, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, und an die Staaten weitergibt, die ihm beigetreten sind.
Dane 14 Oktober 1987 in Moskau, in einer Kopie auf Russisch.
Der Präsident
G. Atanasov v. r.
Vorsitzender des Ministerrates
Für die Regierung der Republik Ungarn
(s výhradou)
K. Grósz v. r.
předseda rady ministrů
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Vo Van Kiet v. r.
1. Stellvertretender Vorsitzender des Ministerrates
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
W. Stoph v. r.
předseda rady ministrů
Za vládu Kubánské republiky
C. R. Rodríguez v. r.
náměstek předsedy státní rady a rady ministrů
Za vládu Mongolské lidové republiky
D. Sodnom v. r.
předseda rady ministrů
Za vládu Polské lidové republiky
(s prohlášením)
Z. Messner v. r.
předseda rady ministrů
Za vládu Rumunské socialistické republiky
(s prohlášením)
C. Dascalescu v. r.
první ministr vlády
Za vládu Svazu sovětských socialistických republik
N. Ryžkov v. r.
předseda rady ministrů SSSR
Za vládu Československé socialistické republiky
L. Štrougal v. r.
předseda vlády ČSSR
Za vládu Socialistické federativní republiky Jugoslávie
(s výhradou)
(pouze parafováno, plná moc v době podpisu nepředložena)

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ZitierungVerordnung des Ministers für auswärtige Angelegenheiten Nr. 5 / 1989 Slg. über das Übereinkommen über das Qualitätsprüfungs- und Zertifizierungssystem für Zwischenprodukte
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Verkündungsdatum30.01.1989
In Kraft seit07.12.1988
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