Dekret Nr. 46 / 2023 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 210/2012 Slg. über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38/1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert

Gültig In Kraft seit 01.03.2023
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 14. Februar 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 210/2012 Slg., zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38/1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert
Das Ministerium für Industrie und Handel, im Einvernehmen mit dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, dem Ministerium für Verteidigung und dem Innenministerium, gemäß § 33 des Gesetzes Nr. 38 / 1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material und über die Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Handelsgeschäft (Handelsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 140 / 1961 Slg., geändert durch Gesetz Nr.
Čl. I
Dekret Nr. 210 / 2012 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38 / 1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert durch Dekret Nr. 85 / 2014 Slg., Dekret Nr. 48 / 2015 Slg., Dekret Nr. 308 / 2016 Slg., Dekret Nr. 171 / 2017 Slg., Dekret Nr. 31 / 2018 Sl., Dekret Nr. 159 / 2019 Slg. Slg., werden wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 2009 / 43 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die Übertragung von verteidigungsbezogenen Produkten innerhalb der Gemeinschaft, geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023 / 277 der Kommission."
2. in § 1 c bis f:
c) Einzelheiten der Verwendung der Bescheinigung, die das Verteidigungsministerium und das Innenministerium gemäß § 12a Absatz 6 des Gesetzes unterrichten,
d) Einzelheiten der Verwendung der Bescheinigung, die das Verteidigungsministerium und das Innenministerium gemäß § 12b Absatz 6 des Gesetzes unterrichten;
e) Einzelheiten über die Verwendung der Lizenz, deren Rechtsperson die Lizenz erteilt wurde;
f) die für den Antrag auf eine internationale Einfuhrbescheinigung erforderlichen Angaben;
3. Abschnitte 4 bis 6, einschließlich der Überschriften,
„§ 4
Angaben zur Verwendung der Lizenzbescheinigung
Informationen über die Verwendung der Bescheinigung, die das Verteidigungsministerium und das Innenministerium gemäß den Abschnitten 12a (6) und 12b (6) des Gesetzes unterrichten, sind in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführt.
§ 5
Angaben zur Verwendung der Lizenz
Die Informationen über die Nutzung der Lizenz, die von der juristischen oder natürlichen Person, die die Lizenz erteilt wurde, übermittelt werden, sind in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 6
Angaben für den Antrag auf internationale Einfuhrbescheinigung
Die für den Antrag auf eine internationale Einfuhrbescheinigung erforderlichen Angaben sind in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführt.
4. Artikel 7 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
5. in Anhang 1, SVMe 1, Buchstabe d (3), einschließlich der Technischen Anmerkung:
"3, Waffenunterstützung"
Technische Anmerkung:
Im Sinne des Punktes SVMe 1 (d) (3) bezeichnet der Waffenträger eine Klemmvorrichtung, die dazu ausgelegt ist, eine Waffe an einem Bodenfahrzeug, einem "Flugzeug", einem Gefäß oder einer Struktur zu befestigen.
6. In Anhang 1 des SVMe 1 in Anmerkung 1 d, einschließlich der Technischen Anmerkung, wird folgender Text angefügt:
"(d) Geschädigte Feuerwaffen',
Technische Anmerkung:
„Ungeschädigte Schusswaffe" ist eine Feuerwaffe, die durch die staatliche Behörde des Unterzeichnerlandes der Wassenaar-Anordnung festgelegte Verfahren so abgebaut wurde, dass sie nicht feuerfähig ist. Diese Verfahren ändern die wesentlichen Teile der betreffenden Schusswaffe unwiderruflich. Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Vorschriften und Verwaltungsvorschriften kann die Zerstörung einer Schusswaffe durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden und auf einer Schusswaffe mit einer Marke auf einigen ihrer wesentlichen Teile gekennzeichnet werden."
7. In Anhang 1 werden in SVMe 4, Anmerkung 1 b) die Worte "oder Raketen" nach dem Wort "Raketen" eingefügt.
8. In Anhang 1 wird in SVMe 6, Buchstabe a die Technische Anmerkung gestrichen.
9. in Anhang 1 in KMU 6, Buchstabe b Nummer 1 Buchstabe a:
"(a) Werkstoffe oder Bauteile, die ballistische Schutzstufe III (NIJ 0108.01, September 1985) oder vergleichbare Normen, "oder höher, wurden hergestellt oder montiert"
10. In Anhang 1 wird in SVMe 10 Buchstabe f "Erdausrüstung" ersetzt und die Technische Anmerkung gestrichen.
11. In Anhang 1 wird in SVMe 10 am Ende folgende Anmerkung 8 angefügt:
"Anmerkung 8: Punkt SVMe 10 (f) umfasst z.B. Kraftstoffdruckmaschinen und -geräte, die den Betrieb in beengten Räumen, einschließlich Ausrüstung an Bord eines Schiffes, erleichtern sollen."
12. In Anhang 1 lautet der Titel in SVMe 13 wie folgt:
"Gebraute oder Schutzausrüstung, Strukturen, Komponenten und Zubehör wie folgt: '
13. in Anhang 1 Buchstabe c des SVMe, einschließlich der Referenz,
„(c) Helme und besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür wie folgt:
1. Helme nach militärischen Standards oder Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Standards hergestellt,
2. Schalen, Innenbögen oder Polsterung, besonders konstruiert für Helme gemäß SVMe 13 (c) 1.
3. Elemente des zusätzlichen ballistischen Schutzes speziell für Helme in SVMe 13 (c) (1).
N.B.: Für andere Komponenten oder Zubehör von Militärhelmen sehen Sie den relevanten SVMe Artikel ';
14. in Anhang 1 in SVMe 13 Anmerkung 3:
"Anmerkung 3: Punkt SVMe 13 (c) gilt nicht für Helme, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a. Erst produziert vor 1970; und
c.
15. in Anhang 1, SVMe 18, Buchstabe b) werden die Worte "nicht anderweitig aufgeführt" nach den Worten "Ausrüstung" eingefügt.
16. In Anhang Nr. 1 wird in den Begriffsbestimmungen in dieser Liste der Eintrag eingefügt:
"Mikroprogramm"
Die in einem speziellen Speicher gespeicherte Reihenfolge von Elementarbefehlen, deren Ausführung durch das Einführen seines Referenzbefehls in das Befehlsregister initiiert wird.
löschen.
17. In Anhang Nr. 1 wird in den Begriffsbestimmungen in dieser Liste der Eintrag eingefügt:
"" Programm "
Die Reihenfolge der Anweisungen für die Durchführung des Verfahrens in der Form, die durch einen elektronischen Computer praktikabel oder übertragbar ist.
löschen.
18. In Anhang Nr. 1 wird in den Begriffsbestimmungen in dieser Liste der Eintrag eingefügt:
"SVMe 21" Software "
Ein Satz von einem oder mehreren "Programmen" oder "Mikrogrammen", die auf jedem materiellen Medium der Information erfasst werden.
erhält folgende Fassung:
"SVMe 4, 11, 21" Software "
Ein Satz von einem oder mehreren "Programmen" oder "Mikrogrammen", die auf jedem materiellen Medium der Informationen erfasst werden.
Technische Anmerkung 1:
"Programm"
Eine Folge von Anweisungen zur Durchführung eines Prozesses in der durch oder durch einen elektronischen Computer praktikablen Form.
Technische Anmerkung 2:
"Microprogramm"
Die in einem speziellen Speicher gespeicherte Reihenfolge von Elementarbefehlen, deren Ausführung durch das Einführen seines Referenzbefehls in das Befehlsregister initiiert wird.
19. In Anhang Nr. 1 wird in den Begriffsbestimmungen in dieser Liste der Eintrag:
"SVMe 10" Luftschiff "
Kraftwagen, die in der Luft durch einen Gaskörper (in der Regel Helium, früher Wasserstoff) gehalten wird, leichter als Luft.
löschen.
20. In Anhang 1 wird in den Definitionen der in dieser Liste verwendeten Begriffe unter "SVMe 10" folgende Technische Anmerkung angefügt:
"Technische Anmerkung:
"Luftschiff".
Stromiertes Luftmedium, das durch einen Gaskörper (in der Regel Helium, früher Wasserstoff) in der Luft gehalten wird, leichter als Luft.
21. In Anhang Nr. 1 wird in den Begriffsbestimmungen, die in dieser Liste verwendet werden, der Eintrag:
"SVMe 1" Impaired Firearm "
Eine Feuerwaffe, die durch Verfahren, die von einem EU-Mitgliedstaat oder von einer staatlichen Stelle des Unterzeichnerlandes des Wassenaar-Abkommens festgelegt wurden, so abgebaut wurde, dass sie nicht feuerfähig ist. Diese Verfahren müssen die wesentlichen Teile der betreffenden Waffe dauerhaft ändern. Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Vorschriften und Verwaltungsvorschriften kann die Zerstörung einer Schusswaffe durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden und mit der Marke ihres wesentlichen Teils auf der Schusswaffe gekennzeichnet werden."
löschen.
22.

"Anhang 3 zu Dekret Nr. 210 / 2012 Coll.
Angaben zur Verwendung von Lizenzzertifikaten gemäß § 12a (6) und § 12b (6) des Gesetzes
Die Daten zur Verwendung von Lizenzzertifikaten sind:
(a) die Lizenznummer,
b) das Kalenderjahr und das Halbjahr, für das die Informationen übermittelt werden;
c) die Seriennummer, die der Beschreibung der Waren in der Lizenzbescheinigung entspricht, wenn die Lizenzbescheinigung sie enthält;
d) den Namen der Waren und ihre Einstufung als militärische Waren;
e) die Menge, die verwendet wird, wenn die Lizenzbescheinigung sie und die Maßeinheit enthält;
f) in CZK verwendete Werte,
g) die Wechselkursdifferenz, bei der die Lizenzurkunde während des Bezugszeitraums verwendet wurde und der Wert sich aufgrund einer Änderung des Wechselkurses einer anderen Währung als der zum Zeitpunkt der Erteilung der Lizenzurkunde unterscheidet;
(h) Bemerkungen zum Außenhandel mit militärischem Material; und
(i) das Datum der Verarbeitung der Informationen.

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 210/2012 Slg.
Angaben zur Verwendung der Lizenz
Die Lizenzanträge sind:
a) die Lizenznummer oder das Kennzeichen der allgemeinen Lizenz;
b) das Kalenderjahr und das Halbjahr, für das die Informationen übermittelt werden;
c) die Seriennummer, die der Beschreibung der Waren in der Lizenz entspricht, wenn die Lizenz sie enthält;
d) den Namen der Waren und ihre Einstufung als militärische Waren;
e) eine Wirtschaftsfirma oder ein eingetragenes Amt, oder Name oder gegebenenfalls Name, Name und Sitz eines ausländischen Vertragspartners für eine nach Artikel 22b Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes erteilte allgemeine Lizenz oder eine nach Artikel 22c des Gesetzes erteilte Zusammenfassungslizenz;
f) eine Handelsfirma oder ein eingetragenes Amt oder den Namen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und das eingetragene Amt des Endbenutzers für eine nach Artikel 22b Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes erteilte allgemeine Lizenz oder eine nach Artikel 22c des Gesetzes erteilte Zusammenfassungslizenz;
g) den Namen des Staates, dem die Waren für eine nach § 22b Abs. 1 a) bis d) des Gesetzes erteilte allgemeine Lizenz oder eine nach § 22c des Gesetzes erteilte Zusammenfassungslizenz übertragen worden sind;
h) die Menge, die verwendet wird, wenn die Lizenz sie und die Maßeinheit enthält;
i) in CZK verwendete Werte,
(j) für Lizenzen, die die Einfuhr, Ausfuhr oder den Kauf und den Verkauf von Informationen ermöglichen, ob es sich um eine Einfuhr oder Ausfuhr oder um einen Kauf oder Verkauf handelt;
c) die Wechselkursdifferenz, bei der die Lizenz während des Referenzzeitraums verwendet wurde, und der Wert durch eine Änderung des Satzes einer anderen Währung als der zum Zeitpunkt der Ausgabe;
(l) Bemerkungen zum Außenhandel mit militärischem Material; und
(m) das Datum der Verarbeitung der Informationen.

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 210/2012 Coll.
Angaben für den Antrag auf internationale Einfuhrbescheinigung
Die für den Antrag auf internationale Einfuhrbescheinigung erforderlichen Daten sind:
a) die Gesellschaft oder den Namen und die eingetragene Niederlassung oder den Namen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und das eingetragene Amt des Ausführers;
b) die Handelsfirma oder den Namen und das eingetragene Amt oder den Namen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und das eingetragene Amt des Endverbrauchers;
c) die Zulassungsnummer;
d) die Lizenznummer, wenn die internationale Einfuhrbescheinigung für die bereits erteilte Lizenz ausgestellt werden soll;
e) die Referenznummer des Lizenzantrags, wenn die internationale Einfuhrbescheinigung für das laufende Verwaltungsverfahren für den Lizenzantrag ausgestellt werden soll;
f) die Bestellnummer über die beabsichtigte Einfuhr von militärischem Material;
g) den Zweck der ebenfalls in englischer Sprache angegebenen Einfuhr, wenn diese Informationen Teil einer internationalen Einfuhrbescheinigung sein sollen;
h) den Namen der in den Militärgüterkontrollen aufgeführten Militärgüter, auch auf Englisch, wenn diese Informationen Teil einer internationalen Einfuhrbescheinigung, ihrer Mengen und ihrer spezifischen Einheit sein sollen, sowie für das in Anhang 2 aufgeführte Militärmaterial die Registrier- oder Produktionsnummer, falls vorhanden;
— die Position auf der Liste der militärischen Stoffe gemäß Anhang 1;
— Nummer, Überschrift oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifs,
k) Angebots- oder Vertragspreis je Einheit von militärischem Material und Gesamtpreis in CZK und Fremdwährung, wenn diese Informationen Teil einer internationalen Einfuhrbescheinigung sein sollen;
(l) eine Erklärung des Antragstellers, dass das im Antrag auf Erteilung einer internationalen Einfuhrbescheinigung genannte militärische Material verpflichtet ist, in die Tschechische Republik eingeführt zu werden, ohne dass es seine Richtung, den Versand oder die Wiederausfuhr an ein anderes Ziel ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige tschechische Behörde oder, falls dies von dieser Behörde verlangt wird, durch die zuständige Behörde des ausländischen Vertragsstaats geändert wird;
(m) ein Unternehmen, das dem Antragsteller unverzüglich jede Änderung der Daten oder eine Änderungsabsicht mitzuteilen hat und wenn eine Bescheinigung über die Überprüfung der Lieferung erforderlich ist, um die Bescheinigung zu erhalten und ihre Exposition gemäß einer solchen Anforderung sicherzustellen; und
(n) eine zusätzliche Erklärung des Antragstellers, sofern dies vom ausländischen Vertragsstaat verlangt wird, für dessen Zwecke die internationale Einfuhrbescheinigung ausgestellt werden soll."
23. Die Anhänge 6 bis 8 werden gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel I Nummern 1 und 5 bis 21, die am 7. Juni 2023 wirksam werden.
Minister:
Ing. Síkela v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 46 / 2023 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 210 / 2012 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38 / 1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.02.2023
In Kraft seit01.03.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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