Das Verfassungsgericht fand Nr. 43 / 2020 Coll.

Die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 28. Januar 2020, sp. zn.

Gültig Das Verfassungsgericht fand
Textfassungen: 24.02.2020
ANHANG
FIND
Das Verfassungsgericht
im Namen der Republik
Am 28. Januar 2020 entschied das Verfassungsgericht unter Punkt Pl.
wie folgt:
§ 9 Abs. 5 des Erlasses des Justizministeriums Nr. 177 / 1996 Slg., über die Vergütung von Rechtsanwälten und die Entschädigung von Rechtsanwälten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Rechtstarife) in der geänderten Fassung, wird in den Worten "von dem Gerichtshof nach dem Gesetz über die strafrechtliche Haftung von Rechtspersonen gegründet" gestrichen.
Gründe

I.

Nichtigerklärung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht und den Argumenten des Beschwerdeführers
1. Verfassungsbeschwerden gemäß Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung der Tschechischen Republik (nachstehend als Verfassung bezeichnet) und Artikel 72 ff. des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht in der geänderten Fassung (nachstehend als Gesetz über das Verfassungsgericht bezeichnet) eingetragen unter Sp. zn. III.
2. Die Verfassungsbeschwerde sowie die Verfassungsbeschwerde der angefochtenen Entscheidung bestreiten, dass das Unternehmen durch Urteil des Regionalgerichts in Ústí nad Labem vom 17.4.2018 Nr. 3 T 27 / 2016-1110, Mada Trans, a.s., in Liquidation, zum Tode einer juristischen Person verurteilt wurde und gemäß Artikel 34 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 418 / 2011 eine Strafverfolgungsache darstellte. Unter diesen Umständen gewährte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer als Vormund die Vergütung und Erstattung der Endkosten von insgesamt 16 819 CZK (1. operativer Teil) und akzeptierte nicht die Vergütung und Erstattung der Endkosten von 15 301 CZK (2. operativer Teil), da es im Gegensatz zu den Rechtsanwälten aus § 9 Abs. 5 des Erlasses des Justizministeriums Nr. 7 kam. § 9 Abs. 5 des Gesetzes über die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen, die von einem Gericht im Rahmen eines Sonderverfahrens durch ein Gericht oder ein Gericht einer Partei benannt wurden, deren Wohnsitz nicht bekannt ist, die nicht in der Lage war, an eine bekannte Adresse im Ausland zu liefern, die von einer psychischen Krankheit oder aus anderen gesundheitlichen Gründen betroffen ist, kann jedoch nicht an einem Verfahren für eine Übergangszeit teilnehmen oder sich nicht eindeutig ausdrücken kann, als Zollwert von CZK 1 000 angesehen werden. „Das Regionalgericht lehnte daraufhin die spätere Beschwerde des Beschwerdeführers nach § 141 ff. ab. Sie stimmt dem Bezirksgericht bei der Anwendung von § 9 Abs. 5 des Rechtstarifs des Beschwerdegegners auf den Fall des Beschwerdeführers voll und ganz zu, sowie die Berichtigung des Ausmaßes einiger Klagen und der für sie beantragten Vergütung (aber diese Berichtigungen sind auch im Beschwerdestreit nicht wesentlich).
3. In einer Verfassungsbeschwerde erinnert der Beschwerdeführer zunächst daran, dass er nach dem Gesetz über die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen zum Hüter der beschuldigten Handelsgesellschaft Mada Trans, a. s. in Liquidation, in Strafverfahren für das Fehlverhalten von Daten über den Zustand der Wirtschaft und Vermögenswerte ernannt wurde. Deshalb hat er auch vorgeschlagen, eine Belohnung als Verteidigung in Strafsachen zu erhalten. Es wurde jedoch von beiden Gerichten beschlossen, ihm eine Vergütung nach § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 5 des Gesetzes zu gewähren. Anstatt eine Gebühr für einen Rechtsdienstakt gemäß § 10 Abs. 3 des Rechtstarifs (d.h. den Betrag von 1 000 CZK bis 3 100 CZK) zu zahlen, erhielt der Beschwerdeführer eine Vergütung von nur 250 CZK für einen Rechtsdienst, den er als ziemlich unzureichend erachtete, da er als Hüter der juristischen Person wirksam verteidigte. Darüber hinaus behauptet er als Wächter, noch größere Verantwortung als ein Anwalt zu haben (z.B. muss er persönlich für die Befragung erscheinen, er kann nicht durch seinen Mitarbeiter ersetzt werden). Die Tätigkeit des für das Verfahren ernannten Vormunds ist gemäß Gesetz Nr. 85 / 1996 Slg. über die Advocacy in der geänderten Fassung die Leistung des Anwalts (der Beschwerdeführer ist somit nicht nur durch die Regeln der beruflichen Ethik gebunden, sondern hat die gleiche Verantwortung und muss im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß versichert sein). In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer unter anderem auf die Feststellung von sp. zn. II. In seiner Verfassungsbeschwerde argumentierte der Beschwerdeführer, dass das Gericht die Kosten einer einzigen Autofahrt nicht anerkennen könne, die in der Verfassungsbeschwerde genauer festgelegt sei.
4. Das Verfassungsgericht hat durch eine Feststellung von 24.9.2019 sp. zn. Pl. ÚS 4 / 19 (302 / 2019 Coll.) einen Teil von § 9 Abs. 5 des Rechtstarifs in den Worten "deren Wohnsitz nicht bekannt ist", zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Feststellung in der Sammlung von Rechten aufgehoben, da es zu dem Schluss kommt, dass der Teil der genannten Bestimmung dem Grundsatz der Gleichheit in Bezug auf das Recht auf Artikel 37 widerspricht, Gleichzeitig fügte er hinzu, dass die Gründe für die Nichtkonstitutionalität bei der Feststellung in der Sp. zn. Wenn die allgemeinen Gerichte daher in anderen Verfahren, die sie durchgeführt haben, feststellen, dass die Gründe für die Nichtverfassung auch einen anderen Teil des § 9 Abs. 5 des Gesetzestarifs betreffen, werden sie diesen in einem bestimmten Fall nicht anwenden, da gemäß Artikel 95 Absatz 1 die Verfassung nur durch das Recht und den internationalen Vertrag gebunden ist, der Teil der Rechtsstaatlichkeit ist.
5. Die dritte Kammer des Verfassungsgerichts hat in der vorläufigen Beurteilung der Verfassungsbeschwerde den Teil der Hypothese des § 9 Abs. 5 des Gesetzes über die strafrechtliche Haftung von Rechtspersonen ("Gesetz über die strafrechtliche Haftung von Rechtspersonen"), das in dem Verfahren vor dem Bezirksgericht, sp. zn. 3 T 27 / 2016, verwendet wurde und die in Verfahren zu den Verfassungsbeschwerden des Vormunds führte. ÚS 1251 / 19. Aus diesen Gründen hat das Verfassungsgericht mit Beschluß vom 29.10.2019 S. zn. III. ÚS 1251 / 19 des Verfahrens nach § 78 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht, geändert durch das Gesetz Nr. 48 / 2002 Slg., ausgesetzt und vorgeschlagen, den vollen Teil des Verfassungsgerichts aufzuheben.

II.

Standpunkt des Justizministeriums und Stellungnahme des Bürgerbeauftragten
6. Der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 182/1993 Slg. über das Verfassungsgericht, geändert durch Gesetz Nr. 77/1998 Slg., hat dem Justizministerium (nachstehend "das Ministerium" genannt) den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmung übermittelt. Das Ministerium nutzte nicht die Gelegenheit, auf den Vorschlag zu kommentieren.
7. Gemäß Artikel 69 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht sandte das Verfassungsgericht den Antrag an den Bürgerbeauftragten mit einem Antrag auf Mitteilung, ob es sich um eine Einmischung handelte. Der Bürgerbeauftragte beantwortete diese Aufforderung mit einem Schreiben vom 9. Dezember 2019, in dem sie dem Verfassungsgericht mitgeteilt hat, dass sie ihr Verfahrensrecht nach § 69 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz nicht ausüben und nicht eingreifen würde.

III.

mündliche Verhandlung
8. Gemäß Artikel 44 des Verfassungsgerichtsgesetzes entschied das Verfassungsgericht über einen Fall ohne mündliche Verhandlung, weil es nicht erwartet werden konnte, den Fall weiter zu klären.

IV.

Verfassungs- und Rechtsbedingungen für die Annahme der angefochtenen Bestimmung
9. In dem Verfahren zur Kontrolle der in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b) der Verfassung genannten Normen muss das Verfassungsgericht zunächst prüfen, ob die "anderen Rechtsvorschriften" gemäß Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg., geändert durch das Gesetz Nr. 48 / 2002 Slg., erlassen und erlassen worden sind.
10. Dekret Nr. 177 / 1996 Slg., sowie Dekret Nr. 390 / 2013 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1996 Slg., über die Vergütung von Rechtsanwälten und die Entschädigung von Rechtsanwälten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Rechtstarif), geändert, ("Dekret Nr. 390 / 2013 Slg."), auf deren Grundlage die Überprüfung von § 9 (5) durchgeführt wurde, das Justizministerium. Die Befugnisse der Ministerien für die Umsetzung des Gesetzes basieren auf Artikel 79 Absatz 3 der Verfassung. Diese Bestimmung der Verfassung unterliegt jedoch auch einer rechtlichen Genehmigung, und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts muss diese Bestimmung streng in dem Sinne ausgelegt werden, dass diese ausdrückliche Genehmigung konkret, eindeutig und eindeutig sein muss [vgl. die Feststellung von 21.6.2000 sp. zn. ÚS 3 / 2000 (N 93 / 18 CollNU 287; 231 / 2000 Coll.)]. Ist dies der Fall, prüft das Verfassungsgericht, ob das gesetzliche Recht von einer staatlichen Stelle erteilt wurde, die dazu berechtigt ist und in den Grenzen seiner Zuständigkeit, d.h. ob in Ausübung dieser Zuständigkeit die ÚS 7 / 03 (N 113 / 34 SbNU 165; 512 / 2004 Coll.) oder zum Beispiel die Feststellung von 18.8.2004 sp. zn. Pl. ÚS 19 / 13 (N 178; 2004 S.
11. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Behörde § 22 des Gesetzes Nr. 85 / 1996 Slg., zur Advocacy, in der geänderten Fassung. Absatz 2 dieser Rechtsvorschrift bis zum 3. Juni 2002 lautete wie folgt: "Die Methode zur Festsetzung der Vergütung und des Ausgleichs eines Anwalts und gegebenenfalls dessen Höhe wird vom Justizministerium gesetzlich festgelegt. "Mit 31.3.2006 war es dann:" Die Methode zur Bestimmung der Vergütung und der Entschädigung des Anwalts oder dessen Höhe wird vom Justizministerium nach vorheriger Stellungnahme der Justizkammer durch Erlass festgelegt. „Der Wortlaut von Absatz 3 dieses Artikels ist wie folgt:“ Die Methode zur Bestimmung der Vergütung und Entschädigung eines allein oder in Verbindung mit anderen Rechtsanwälten handelnden Rechtsanwalts (Paragraph 11 (1)) oder gegebenenfalls dessen Höhe wird vom Justizministerium nach vorheriger Stellungnahme der Justizkammer durch Erlass bestimmt." Das Verfassungsgericht hält diese Genehmigung für ausreichend spezifisch, eindeutig und klar in seiner späteren Formulierung, auf der Grundlage dessen Dekret Nr. 390 / 2013 Coll. mit dem angefochtenen Text versehen wurde. Wenn also das Ministerium durch die Erteilung dieses vom zuständigen Justizminister unterzeichneten und in der Rechtssammlung ordnungsgemäß dargelegten Erlasses die in der angefochtenen Bestimmung enthaltenen Rechtsvorschriften erlassen hat, so hat es dies im Rahmen der von der Gerichtsbarkeit und dem Verfassungsverfahren festgelegten Verfassung getan.

V.

Abweichung der angefochtenen Bestimmung
12. Absatz 9 (5) des Erlasses Nr. 177 / 1996 Slg., geändert (einschließlich der Feststellungen von sp. zn. Pl. ÚS 4 / 19 und sp. zn. Pl. ÚS 22 / 19 vom 14.1.2020 (28 / 2020 Slg.)), liest (vermerkt, der zur Streichung vorgeschlagene Teil): "Bei der Erfüllung der von der Verwaltungsstelle der Partei ernannten Pflichten des Hüters, die vom Gericht nach dem Gesetz über die strafrechtliche Haftung der vom Gericht nach dem Gesetz über das besondere Verfahren des Gerichts oder des Gerichts einer Partei, die nicht an eine bekannte Adresse in einem fremden Land, das von einer psychischen Störung betroffen ist oder nicht in der Lage ist, 1b auszudrücken, als ein Zollwert von 1 000 CZK angesehen wird.
(1b) Ziffer 29 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches.

VI.

Bewertung des Verfassungsgerichts
13. Das Verfassungsgericht befasste sich wiederholt mit der Bedeutung des Hüters bei der Vertretung der Partei insbesondere im Gerichtsverfahren, einschließlich des Verfahrens zur Überprüfung der Normen - vgl. Er kam zu dem Schluss, dass die differenzierte Vergütung des Gesetzgebers für Anwälte als Wächter dieser Verfahrensbeteiligten gegen den Grundsatz der Gleichheit verstößt - insbesondere gegen die ernannten Vertreter gemäß § 30 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Rll., Zivilgesetzbuch, geändert (nachfolgend " o.s."). Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, aber auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (" EMRK"), den das Verfassungsgericht im Urteil von sp. zn. Pl. Andererseits kann aber auch eine differenzierte Vergütung nicht auf irgendwelche Kriterien beruhen. Vielmehr müssen die Kriterien, auf deren Grundlage eine unterschiedliche Behandlung ähnlicher Wesen in ähnlichen (oder sogar identischen) Situationen beruht, zumindest allgemein vernünftig und objektiv sein. Diese Kriterien wurden jedoch nicht als Vormund bei der Einrichtung einer Vergütung für Anwälte gewählt. Nach § 9 Abs. 5 Abs. 5 des Gesetzestarifs stützte sich jedoch auf eine pauschale und unbegründete Annahme der Einfachheit und weniger finanziellen Schwierigkeit, die Parteien des unbekannten Aufenthaltes als Hüterin zu vertreten (Randnr. 38 des Urteils in der Rechtssache 4/19 Pl ÚS).
14. Obwohl die Feststellung von sp. zn. Pl. ÚS 4 / 19 nur die Situation betraf, in der der Anwalt die Partei an den unbekannten Aufenthalt (für begrenzte aktive Legitimität zum Zeitpunkt der betreffenden III. Kammer des Verfassungsgerichts) repräsentierte, erklärte das Verfassungsgericht hier, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit im Rahmen der Vergütung auch bei Verwendung eines anderen Teils der Hypothese § 9 (5) des Gesetzestarifs erfüllt werden könne. Wie oben erwähnt, wurde der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor der aktuellen Verfassungsbeschwerde zum Vormund einer Handelsgesellschaft ernannt, die zur Bestrafung der Abschaffung einer Rechtsperson verurteilt wurde. Das Verfassungsgericht ist der Ansicht, dass selbst dieser Teil der Rechtshypothese auf einer unmöglichen Vereinfachung beruht, wenn es keinen vernünftigen Grund für einen Hüter gibt, der verurteilte juristische Personen schützt, eine doppelte Vergütung zu gewähren, wie beispielsweise ein Vertreter gemäß § 30 ° N.
15. Nach dem Verfassungsgericht wurde in diesem Fall auch das Prinzip der Gleichbehandlung nach dem Recht auf Geschäftstätigkeit und das Recht auf Erlangung der Lebensmittel nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 der Charta verletzt (vgl. Randnrn. 18 ff., in Form einer abhängigen Tätigkeit, wie z.B. eines beschäftigten Rechtsanwalts oder als Befürworter in einem Handelsunternehmen oder in Form eines Unternehmens, und das Verfassungsgericht versteht das Recht, als eines Unternehmens zu handeln.
16. Die Interventionen mit diesen Grundrechten müssen auch im Rahmen des Rechts auf Rechtshilfe nach Artikel 37 Absatz 2 der Charta gesehen werden. Hat der Gesetzgeber für einen Rechtsanwalt als Vormund einer beschuldigten juristischen Person, die keine für die strafrechtliche Verfolgung zuständige Person besitzt, oder eine juristische Person oder sein Bevollmächtigter ein deutlich geringeres Entgelt festgestellt, so kann er nachweisen, dass Dokumente nicht bedient werden können (vgl. Ziffern 34 (4) und (5) des Gesetzes über die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen), so hat er die Arbeit etablierter Rechtsanwälte in solchen Fällen ohne vernünftige Rechtfertigung aus der Vertretung in anderen Fällen abgebaut. Obwohl das Verfassungsgericht jedoch nicht bezweifelt, dass die Qualität des vom Anwalt erbrachten Rechtsdienstes in erster Linie nicht von der Höhe der gewährten Vergütung abhängt, ist es auch erforderlich, das Prinzip zu respektieren, dass jede Person das Recht auf eine gerechte Vergütung für die geleistete Arbeit hat, oder die gleiche Vergütung für die Arbeit des gleichen Wertes [Artikel 28 der Charta pro Analogiam, Artikel 7 Buchstabe a Absatz 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte], die in diesen Fällen gleichwertig ist.
17. Es ist hinzuzufügen, dass es nicht wesentlich ist, dass die Rechtshilfe nicht auf der Grundlage eines Vertrages, sondern auf der Grundlage eines Urteils des Gerichts vorgesehen ist, und dass eine solche Entscheidung die Pflicht des Staates ist, die Rechte derjenigen zu schützen, die ihre eigenen Rechte nicht ausreichend verteidigen können. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Leistung (bzw. Erfüllung) einer solchen Verpflichtung im Wesentlichen der Bereitstellung von Rechtshilfe im Rahmen des Vertrags gleichwertig ist und der Zahlung der Vergütung für eine solche Tätigkeit angemessen sein sollte.
18. Der Zusammenhang zwischen der Vergütung und der Rechtshilfe des Verfassungsgerichts für Brief bezieht sich insbesondere auf die Feststellung von 13.9.2016 sp. zn. I. ÚS 848 / 16 (N 174 / 82 SbNU 693) und auf die bereits erwähnte Feststellung von sp. zn. Pl. ÚS 4 / 19. Zusätzlich zu den dort dargelegten Gründen stellt das Verfassungsgericht fest, dass die Schlussfolgerungen dieser Feststellungen nicht so verstanden werden können, dass das Verhalten der Befürworter, die in diesem Zusammenhang die Ausübung der Gewahrsamstätigkeit einschließt, getrennt von jeglichen ethischen Aspekten und vom Grundsatz ihrer Zugehörigkeit zum Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft (zu der sie beitragen sollten) durchgeführt wird. Zum anderen die Schlussfolgerungen des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 21. Januar 2015, sp. zn. 33 Cdo. 4495 / 2014, wonach das Verhalten der Advocacy eine besondere Geschäftstätigkeit ist, die nicht nur gesetzlich geregelt ist, sondern durch staatliche Vorschriften erheblich verändert wird. Demnach darf ein Anwalt nicht insbesondere die Würde des Rechtsstaates vermindern, sowohl den Regeln der Berufsethik als auch den Wettbewerbsregeln nachzukommen, so dass selbst eine selbstständige Anwaltsorganisation entscheiden kann, dass ein Anwalt verpflichtet ist, seinem benannten Kunden in einem bestimmten Fall gebührenfrei oder zur ermäßigten Vergütung Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die Ausübung der Fürsprache ist daher in der Tat eine besondere Tätigkeit stark beeinflusst auch von allgemein akzeptierten Regeln der Anstand und Ideen über das, was moralisch ist und was nicht mehr. Auf der anderen Seite ist die Zusage noch als Dienst für (zufriedenstellende) Vergütung, auch mit der Tatsache, dass, obwohl der Staat nicht garantieren, dass der Gewinn, [vgl. die Feststellung vom 22. Oktober 2013 sp. zn. Die tatsächliche Erfüllung der moralischen Korrektheit (einschließlich der Ausübung des Gewinns) kann jedoch im Hinblick auf das Verfassungsgericht mit der Frage der Vergütung der zu berücksichtigenden Wächter verbunden werden, unter anderem, wenn die Adressaten der Rechte und Pflichten der betreffenden Rechtsvorschriften (Gesetzgeber) sie als faire und rechtliche Beihilfe für eine verminderte Vergütung oder ohne Anspruch auf sie, insbesondere aufgrund ihrer eigenen Entscheidung, wahrnehmen. Die Aufgabe des Staates besteht darin, die natürliche Annehmbarkeit der Vorschriften so weit wie möglich beizutragen, auch indem die Bestimmungen des Verfassungsgerichts aufgehoben werden, das nicht der Verfassungsordnung entspricht.

VII.

Schlussfolgerung
19. Aus allen vorstehenden Gründen stellt das Verfassungsgericht fest, dass, wenn der Gesetzgeber eine niedrigere Vergütung, die von einem Anwalt als Hüter einer juristischen Person, die von einem Gericht nach einem Gesetz über die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen gegründet wurde, erhalten hat, das Prinzip der Gleichheit (Artikel 1, Artikel 3 Absatz 1 der Charta) nach dem Recht des Unternehmens verletzt hat und das Recht, Mittel für seine Lebensbedürfnisse durch Werke nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 der Charta zu erhalten. Gemäß § 70 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht, geändert durch Gesetz Nr. 48 / 2002 Slg., beschloss das Verfassungsgericht, die angefochtenen Worte in der Bestimmung des § 9 Abs. 5 des Gesetzes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Feststellung in der Sammlung der Gesetze zu beseitigen.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr. Rychetský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDas Verfassungsgericht fand Nr. 43 / 2020 Slg. über die Nichtigerklärung von § 9 Abs. 5 Abs. 177 / 1996 Slg. über die Vergütung von Rechtsanwälten und die Entschädigung von Rechtsanwälten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Rechtstarif), geändert
Art der VorschriftDas Verfassungsgericht fand
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.02.2020
In Kraft seit-
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