Verordnung Nr. 43/2004 Slg.

Dekret über die gute Praxis der Händler reservierter Arzneimittel

Gültig In Kraft seit 06.02.2004
ANHANG
Ordnung
vom 26. Januar 2004
gute Praxis für Drogenhändler festlegen
Im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium sieht das Gesundheitsministerium gemäß § 75 Abs. 2 (g) Gesetz Nr. 79/1997 Slg. über Arzneimittel sowie Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten verwandten Gesetzen vor, nachstehend "Gesetz" genannt:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung sieht eine gute Praxis für Händler reservierter Arzneimittel vor, um die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln zu erhalten.
§ 2
(1) Verkäufer vorbehaltener Medizin1) stellen sicher, dass:
a) keine Beschädigung ihrer Verpackung und Veränderungen ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften, insbesondere durch mechanische oder thermische Effekte und gegebenenfalls Feuchtigkeit bei der Handhabung der Arzneimittel;
b) reservierte Arzneimittel2) wurden in trockenen, gut belüfteten Räumen getrennt gelagert, um sie vor Licht zu schützen, vor Verunreinigungen mit anderen gelagerten Stoffen und der Tiereinbringung; die Temperatur am Lagerort darf nicht den in der Zulassung für Arzneimittel vorgesehenen Bedingungen widersprechen, 3), die der Verkäufer der reservierten Arzneimittel hält;
c) die gespeicherten reservierten Arzneimittel auf ihre Haltbarkeit überwacht wurden;
d) die Arzneimittel, die nicht anwendbar sind (4) von den Arzneimitteln getrennt worden sind, die bis zur Entsorgung gelten. 5)
(2) Vorbehaltliche Arzneimittel werden nicht durch Selbstbedienung oder Post verkauft.
§ 3
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Verordnung Nr. 21/1998 Slg.
2. Dekret Nr. 123 / 2001 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 21 / 1998 Slg., zur Festlegung reservierter Arzneimittel und guter Praxis der Händler reservierter Arzneimittel.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Dr. Součková v. r.
1) Absatz 4 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes.
2) Absatz 2 (15) des Gesetzes.
3) Artikel 26 des Gesetzes.
4) Absatz 50 Absatz 1 des Gesetzes.
5) Absatz 18 Absatz 4 Buchstabe f des Gesetzes.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 43 / 2004 Coll., gute Praxis der Händler reservierter Arzneimittel
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.02.2004
In Kraft seit06.02.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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