Verordnung Nr. 4/1994
Bestellung des tschechischen Bergbauamtes zur Festlegung von Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Gebäuden und Geräten für die Verteilung und Isolierung von Winden und die Schließung von Bergbauarbeiten
Gültig
In Kraft seit 18.01.1994
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ANHANG
ERKLÄRUNG
Tschechische Bergbauamt
vom 6. Dezember 1993
zur Festlegung von Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Gebäuden und Anlagen zur Verteilung und Isolierung von Winden und zur Schließung von Bergbauarbeiten
Gemäß § 6 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 61 / 1988 Slg. über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 425 / 1991 Slg., Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 542 / 1991 Slg. und Gesetz Nr. 169 / 1993 Slg.:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand
(1) Dieser Erlass gilt für die Gestaltung, Herstellung und Errichtung von Wind- und Dämmstoffen auf Kohlebergwerken. Technische und sicherheitstechnische Anforderungen an Wind- und Stauobjekte sowie für die Ausrüstung von Stauobjekten.
(2) Das Dekret gilt nicht für die Schließung der wichtigsten Bergbauarbeiten (1) und die Schließung der alten Bergbauarbeiten (1a)
(3) Dieser Erlass wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Verfahren zur Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert.
Auslegung der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses gilt es als:
(a) Windobjekte, die nicht explodieren Minenbauobjekte und Geräte, die zum direkten Windstrom in der Mine ausgelegt sind. Es sind Windschlösser, Windschutztüren und Windschutztüren und Regeleinrichtungen,
b) eine Windschleuse eines Gebäudes, das zur nicht-explosiven und engen Schließung von verlassenen Bergbauwerken und abgebauten Räumen bestimmt ist;
c) Windtüren zur Steuerung oder Isolierung von Windströmen in Bergbaubetrieben mit regelmäßigem Laufen oder Transport;
d) Barriereobjekt explosionsgeschütztes Bergbaugebäude zur Führung des Windstroms in der Mine. Es ist eine Rake-Tür, eine Rake-Tür mit einem Durchgang für die Förder-, Schließ- und Isolier-Dämme,
e) Ausrüstung für das ortsansässige Objektprodukt und die Ausrüstung, die an dem Moorobjekt installiert oder aufgehängt werden soll, um den Durchgang von Transport-, Durchgangs- oder Durchgangsmitteln des Menschen, die Gewinnung von Bergbauwasser, die Probenahme von Bergbauluft, Windstrom und dergleichen zu ermöglichen. Es ist eine Dammtür, Durchgänge, Barragelaut, Förderkanäle, Barbed-Windschutzscheiben und spezielle Zielrohre,
f) Sperrtüren zur Steuerung oder Isolierung von Windströmen in Bergbaubetrieben mit regelmäßigem Laufen oder Transport;
g) die Regelungsaufgabe der zur Regelung des Volumenstroms von Minenwinden im Windnetz verwendeten Geräte;
(h) die Schließbarriere eines Gebäudes, das für den engen und explosiven widerstandsfähigen Abschluss von verlassenen Bergbauarbeiten und abgebauten Räumen konzipiert ist;
(i) eine Isolierbarriere eines explosionsgeschützten Gebäudeobjekts, das zur explosionsgeschützten Isolierung von Bergbauwerken bestimmt ist, ausgestattet mit einem Durchgang, einer Flanschbarriere, einem Durchgang für einen Förderer oder einer Stachelwinde;
(j) Barriere lute explosionsfähiger, kreisförmiger Querschnitt, der für den Durchgang von Staudämmen bestimmt ist;
(k) den Durchgang durch das Isolierobjekt der in die Sprengbarriere integrierten Vorrichtung zum Durchtritt und Transport von Ausrüstung und Material;
(l) Durchgang für den Förderer durch ein Isolierobjekt der Vorrichtung, das die explosionsartige Isolierung der Mine mit dem Kohlebandtransport ermöglicht;
(m) ein mit einem Antiexplosions-Sicherheitsventil ausgerüstetes Sperr-Windschutzrohr;
(n) eine Rohrleitung zum Transport von Inertgasen oder anderen Materialien in einen geschlossenen Raum,
o) Kabeldurchführung, die für die Durchführung von Strom-, Kommunikations- und Steuerkabeln durch das Objekt ausgelegt ist,
(p) Färben eines undurchsichtigen Windschlosses zum Schließen der Mine oder Regelung des verwendeten Windstroms entweder separat oder als Teil eines anderen Gegenstands,
r) Windschutz-Längssperre, die zur Sekundärbelüftung von Bergbauwerken verwendet wird,
(s) Windfederung von Geräten zur Regelung des Volumenstroms von Winden, auf die keine Leckageanforderungen gestellt werden;
(t) Rippenverstärkung, die einen regelmäßigen Streifen bildet, der mit Grundmasse gefüllt ist,
(u) ein Windsperrkopf, ein undurchsichtiger Windschluss zur Windstromregelung oder zum Schließen einer Mine, für die keine Leckageanforderungen gestellt werden.
- Ja.
Windschutz
(1) Die Windschleuse ist in zwei Teile je nach Bauart und Materialart unterteilt.
(a) Stein- oder Blockwände,
b) schwimmend,
c) von schnell wirkenden und speziellen Materialien,
(d) Ball,
e) kombiniert,
f) Federn.
(2) Die Windschleuse muss an Orten gebaut werden, die durch die Sonderregelung gekennzeichnet sind. (1b) Folgende Bedingungen werden eingehalten:
a) die Bergbauarbeiten an der Stelle des Baus von Windschutzkappen müssen gegen den Fall von Stein mindestens 5 m vom Verschluss auf beiden Seiten gesichert werden;
b) unter Bedingungen, in denen sich Gesteinsdrücke manifestieren oder erwartet werden können, muss die Windschleuse so ausgebildet sein, dass sie den Gesteinsdruck-Erscheinungen widerstehen kann, ohne dass die Dichtheit des Materials verletzt wird;
c) der Abstand von der Windschleuse zum Quer-, Gabel- oder Abzweig muss so beschaffen sein, dass die zugängliche Seite eine Schließbarriere baut;
d) alle unnötigen Rohrleitungen, Transporteinrichtungen, Kabel und lose Steine oder Kohle müssen am Standort der Windschlösserkonstruktion entfernt werden.
(3) Bei dem Bauvorgang müssen andere als die Versagenskorridore während des Kammerbergbaus, die Luftprobenahmerohre und gegebenenfalls andere Zweckrohre oder Geräte eingebaut und verankert werden.
(4) Die Vorraumräume sind so zu halten, dass sie für die Inspektion sicher zugänglich sind.
Windschloss gemauert
(1) Für den Bau von Mauerkappen können verwendet werden
a) Vollsteine mit einer Mindestfestigkeit von 20 MPa;
b) Blöcke aus Beton oder Sinterbeton mit einer Mindestfestigkeit von 20 MPa;
c) andere Materialien, wenn sie als geeignet für den unterirdischen Gebrauch identifiziert wurden, 2)
d) Zement- oder Calciumzementmörtel mit einer Mindestfestigkeit von 10 MPa.
(2) Die Wandverschlüsse müssen immer über den Umfang der Mine an eine intakte Stein- oder Kohlesäule verankert werden.
(3) Die Dicke der Wände darf nicht weniger als 15 cm bis 7 m2 des Fairen Abschnitts der Mine, nicht weniger als 7 m2 betragen.
(4) Bei der Festlegung der Dichtung sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) der Kontakt des Mauerwerks mit dem Umriss der Dichtung oder des Beschlags ist ohne Lücken zu schließen; Insbesondere ist der obere Teil der Kappe zu erkennen, und wenn dies nicht möglich ist, sollten Lücken und Hohlräume mit Zement oder anderer Injektion gefüllt werden,
b) jeder Wandverschluß muss auf der zugänglichen Seite mit Zement oder Calciumzementmörtel verputzt werden.
Schwimmende Windschleuse
(1) Für den Aufbau von Schwimmerkappen wird verwendet
a) eine Mischung aus Asche und Wasser;
b) ein Gemisch aus Asche, Wasser und Zement; Massenverhältnis von Asche und Zement 4: 1 bis 1: 1,
c) andere Materialien, wenn sie als geeignet für die Verwendung in den Untergruppen identifiziert wurden;
(2) Die schwimmende Dichtung wird durch Überfluten des durch ein Paar von Filterfedern definierten Raumes der Minenarbeit durch schwimmende Mischungen hergestellt, wobei die Neigung der Minenarbeit zu einer Filterfeder führt, wobei die Dicke der Dichtung unterhalb der Decke der Minenarbeit gemessen wird.
(3) Bei der Festlegung einer Schwimmkappe sind folgende Bedingungen zu beachten:
(a) die Filterfedern müssen in einem flachen Abschnitt gebaut werden, der durch den Umfang der Mine gebildet wird, nachdem die Verstärkung an der Stelle des Schneidens entfernt wurde; der Rest der Verstärkung zwischen dem Federpaar kann gehalten werden,
b) die Füll- und Steuerrohre an der höchsten Stelle des Öffnungspunktes im Gehäuse (die Steuerleitungen der Mündung über der Füllleitung) angebracht werden müssen;
c) die Dichtung in unterbrochenen Abständen überflutet werden. Der Verschluss des Schwimmerverschlusses besteht aus einer möglichst konzentrierten Mehrfachflutung des Verschlusses.
Um die Abdichtung zu beschleunigen, kann der Raum zwischen den Federn mit Stein gefüllt werden.
Windverschluss aus schnelllebigen und speziellen Materialien
(1) Für den Aufbau von Befestigungs- und Spezialmaterialkappen können verwendet werden
a) normalerweise oder langsam erstarrender Gips mit Beginn der Einfrierzeit von 6 bis 20 Minuten während des hydromechanischen Transports von Gipskummer;
b) schnell, normal oder langsam erstarrendes Pflaster mit Beginn der Einfrierzeit von 2 bis 20 Minuten während des pneumatischen Transports von Gips;
c) Anhydrit,
d) andere Spezialmaterialien, wenn sie für den Einsatz in Untererde geeignet sind.2)
(2) Diese Dichtung muss aus Gips bestehen, der mit einem Gipsaggregat in den Raum zwischen einem Paar Stützfedern transportiert wird.
(3) Für den Aufbau von Gipskappen sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) die Gipsdichtung muss immer über den Umfang der Mine an eine intakte Stein- oder Kohlesäule verankert werden;
b) das Mundstück des Füllrohrs und des Steuerrohrs muss bis zum höchsten Punkt abgedichtet werden;
c) Der Gips ist unterbrechungsfrei durchzuführen und entspricht jederzeit dem Wasserkoeffizienten (Wasser/Gips-Verhältnis) im Bereich von 0,6 bis 0,8.
Bounding Windschloss
(1) Das Ballwindschloss ist aus horizontal gestapelten Blöcken, Logs, Schwellen und dergleichen aufgebaut. Die Lücken zwischen der Runde sind mit langen Spänen oder Keilen gefüllt.
(2) Die Kugelkappe muss immer über den Umfang der Minenarbeit an eine intakte Stein- oder Kohlesäule verankert werden.
(3) Die Dicke der Kugelkappe muss mindestens 1 m betragen.
(4) Minze verschiedener Qualitäten, von Ton bis Zement, werden als Dichtungsbinder, mit Asche, Bentonit usw. verwendet.
(5) Die Kugeldichtung ist mit Gips oder Dichtungsspray verschlossen.
Windschutzscheibe kombiniert
Die kombinierte Windschleuse dient zur Verbesserung der Dichtigkeit der Windkappen, wie beschichteter Gips oder beschichteter Rückenzement.
Federn
(1) Die Federn sind unterteilt in:
(a) dicht, zum Schließen der Mine,
b) Regulierung für die Regulierung des Windstroms;
c) Filtration zur Verwendung bei der Herstellung von schwimmenden Windschutzkappen oder Dämmen,
d) Unterstützung, die bei der Konstruktion von Windschutzkappen oder Deichen aus schnell wirkenden Materialien verwendet wird.
(2) Für den Bau von Federn wird verwendet
(a) fest abgestützte Stände oder Strukturen aus Minenholz für das Festzelt;
b) Brett gesägtes Holz, Landschaften oder Mullets für den eigenen Bau von Federn,
c) zur Abdichtung von Latex, Asphaltatex-Emulsion, Polyurethanschaum, Gips, Kunststoffpaste aus Ton, Bentonit und dergleichen, Zementmörtel, Belüftungstuch und anderen Materialien, die für den Einsatz in Polieranlagen bestimmt sind2),
d) als Füllmaterial für duplizierte gefederte Tone, bedeckte und mit Wasser beschichtete Asche, Kalksteinpulver oder anderes verdichtetes Material, das in Teilerhitzen (2) verwendet werden soll;
e) Jute für Filterfedern.
(3) Die Röstung muss immer über den Umfang der Mine zu einem intakten Stein oder Kohlesäule verankert werden.
Ribe
(1) Rib wird aus nicht entzündlichen Steinen oder Materialien hergestellt, die für den Einsatz in Minen bestimmt sind.
(2) Gewährt das verwendete Material keine ausreichende Leckage gegen die Dehnung der Minenwinde durch den Aussparungsraum, so ist die Rippe zu verschließen. Die in § 9 Abs. 2 Buchstaben c und d genannten Materialien können zur Abdichtung verwendet werden.
Windkraftstoff
Nur für den Einsatz in der Mine bestimmte oder zugelassene Materialien, wie Lüftungstuch, Isoliermaterial, Sandsäcke oder Asche, können verwendet werden, um einen Windsperrkopf zu bauen.
Fenstertüren
(1) Nach dem Entwurf sind die Windtüren in
(a) einflügelig,
(b) zweiflügelig.
(2) Nach dem Material des Türflügels ist die Windtür in
a) Holz,
(b) Metall,
(c) kombiniert.
(3) Nach Funktion und Dichtheit sind Windtüren in
a) Isolierung,
b) Regulierung.
(4) Der Aufbau einer Windtür besteht aus
a) Türflügel;
(b) ein Türrahmen (Rahmen), in einem Querschnitt montiert.
(5) Bei der Herstellung von Türen sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) die Abmessungen der Windschutztüren so zu wählen sind, dass die Abmessungen des lichten Querschnittes des Kanals den Anforderungen der Sonderregelung entsprechen, 3)
b) die Tür einen Handgriff hat;
c) Flügel für Bergbauarbeiten mit Lokomotiventransport sind beidseitig mit reflektierendem Glas oder Folie zu versehen;
d) die Struktur der Tür so zu gestalten, daß der Türflügel automatisch geschlossen wird;
e) die volle Tür am Türrahmen angeordnet sein muss.
(6) Bei Isolierwindtüren muss der Türrahmen ein Metallrahmen und ein Querschnitt einer Ziegelwand von mindestens 30 cm Dicke sein. Für Windtüren kann es ein Kreuz und einen Türrahmen aus Holz geben.
(7) Die Bestimmungen des § 4 gelten für den Bau des Mauerwerks. Der Rahmen der Tür muss so verriegelt oder montiert sein, dass der Flügel automatisch schließt und nicht mit Windvertiefung öffnet. Der Türflügel muss nach der für die Festigkeit des Mauerwerks erforderlichen Zeitspanne aufgehängt werden.
Steuerung von Objekten und Geräten
(1) Das Steuerobjekt und die Ausstattung sind:
a) Regelung von Windtüren;
(b) Windvorhang, 4)
(c) Federn mit Steuerlöchern unterschiedlicher Größe,
(d) Winddamm.
(2) Absatz 12 gilt für den Bau einer regulativen Windtür. Die Größe des Loches wird je nach Größe der Vertiefung und dem erforderlichen Volumenstrom der Winde in den einzelnen Teilen eingestellt.
(3) Nur für den Einsatz in Minen zugelassene Materialien können verwendet werden, um Windvorhänge (2) zu bauen.
(4) Absatz 9 gilt für den Aufbau von Federn mit einem Steuerloch. Die Größe des Loches wird abhängig von der Größe der Vertiefung und dem erforderlichen Volumenstrom von Winden in einzelnen Minenteilen eingestellt.
(5) Der Winddamm (5) ist in der Längsmitte der Minenarbeit für die Trennung von Zu- und Abluftstrom eingerichtet und unterliegt den Bestimmungen des § 9.
SPIELT OBJECTS
Explosivität des Dammobjekts
(1) Das explosionsgeschützte Objekt ist auf Pv-Explosionsdruck = 0,5 MPa dimensioniert. Folgende Sicherheitskoeffizienten sind zu wählen:
a) k = 1 für ein Dammtürobjekt zur Isolierung von Windströmen innerhalb des Windgebietes und für eine Schließbarriere zur Schließung von verlassenen Bergbaubetrieben und Alter ohne Gefahr von selbstzündender Kohle;
b) k = 2 für das für die Isolierung einzelner Windgebiete vorgesehene Sperrtürobjekt, für die Schließbarriere für die Schließung von Bergbaubetrieben und Alter mit dem Risiko von selbstzündender Kohle und für das von der Bezirksbergbaubehörde bei der Genehmigung von Bergbautätigkeiten benannte Sperrobjekt.
(2) Die kleinste Dicke des Damms L in Metern wird durch die Beziehung bestimmt
L = 0,9 .bmax. ANHANG II
wenn k und Pv - gemäß Absatz 1 bestimmt werden;
δtl - die kleinste Festigkeit beim Druck des in MPa verwendeten Baustoffs,
bmax - die größte der Abmessungen des groben Abschnitts der Minenarbeit (Höhe oder Breite) in Metern.
Abschlussdamm
(1) Die Verschlussbarriere ist unterteilt in:
(a) Stein- oder Blockwände,
b) Floating Asche oder Aschezement,
c) schnell wirkender oder anderer Spezialstoffe,
d) Beton,
(e) kombiniert.
(2) Sonderregelung (6) gilt für den Standort des Staudamms. Folgende Bedingungen sind zu beachten:
a) die Minenarbeit am Ort des Staudamms muss gegen den Fall des Felsens in einem Abstand von mindestens 5 m auf beiden Seiten des Staudamms gesichert werden;
b) der Abstand des Staudamms vom Kreuz, Gabel oder Abzweig der Minenarbeit muss so sein, dass die zugängliche Seite eine weitere Schließbarriere bei Störungen des ursprünglichen Staudamms aufbauen kann;
c) alle unnötigen Rohrleitungen, Transporteinrichtungen, Kabel und lose Steine oder Kohle müssen vor Beginn des Baus am Staudamm entfernt werden.
(3) Während des Baus muss der Luftrahmen im Staudamm und gegebenenfalls weitere spezielle Zweckrohre, wie Entwässerung, Eingriff, Füllung, Kontrolle, Einspritzung, Durchlass nach Teil Vier, eingebaut und verankert werden.
(4) Die Räumlichkeiten vor dem Staudamm sind so zu halten, dass ein sicherer Zugang zum Staudamm für Inspektionszwecke zur Verfügung steht.
Gemauerter Abschlussdamm
(1) Für den Bau des ummauerten Staudamms muss verwendet werden
a) Vollsteine mit einer Mindestfestigkeit von 20 MPa;
b) Blöcke aus Beton oder Sinterbeton mit einer Mindestfestigkeit von 20 MPa;
c) Steine oder Blöcke anderer Materialien, wenn sie auf Widerstand gegen die Blasbarriere getestet wurden, 2)
d) Mörtelzement oder Calciumzement mit einer Mindestfestigkeit von 10 MPa.
(2) Der Mauerdamm muss immer in einem Keil über den Umfang der Mine verankert werden. Der keil- oder rechteckige Spalt ist auf einer intakten Stein- oder Kohlesäule aufgebaut. Die Tiefe des Schnittes ist unter Berücksichtigung der Stärke des Gesteins am Fallpunkt zu bestimmen, jedoch nicht weniger als 50 cm. Im Bergbau mit Betonverstärkung oder massivem Gestein kann der Staudamm mittels in der Tiefe von mindestens 0,7 m eingebetteten Klemmen an Anzahl, Decke und Seiten der Minenarbeit verankert werden, so dass mindestens 1 Klemme auf 1 m2 der Kontaktfläche des Staudamms mit Verstärkung platziert wird. Klemmen müssen mindestens 22 mm Durchmesser und mindestens 1 m Länge betragen Ein Beispiel für den Bau des ummauerten Staudamms ist in der Anlage zu dieser Verordnung in Abbildung 1 und Nr. 2 angegeben.
(3) Die Dicke des Wanddamms wird gemäß Absatz 14 (2) bestimmt. Die Stärke des Mörtels wird nach 28 Tagen streng betrachtet.
(4) Der Mauerwerksdamm muss den Fundamenten am Anfang der Minenarbeit oder des festen Felsens folgen. Der gesamte Schnitt muss mit Wasser gespült und mit Zementmilch überzogen werden.
(5) Bei der Ummauerung des Staudamms sind folgende Bedingungen zu beachten:
(a) der Kontakt des Mauerwerks mit dem Umriss des Durchgangs oder der Ausrüstung des Staudamms muss ohne Lücken abgeschlossen werden; die Oberseite der Kappe muss sorgfältig beobachtet werden und etwaige Lücken und Hohlräume müssen mit Zement oder anderen Injektionen gefüllt werden, sofern dies nicht möglich ist;
b) jeder Wanddamm muss auf der zugänglichen Seite mit Zement oder Kalkzementmörtel verputzt werden.
Schwimmbarriere
(1) Für den Bau eines schwimmenden Staudamms muss es verwendet werden:
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Ordnung des tschechischen Bergbauamtes Nr. 4 / 1994 Coll., die Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Gebäuden und Ausrüstung für die Verteilung und Isolierung von Winden und die Schließung von Bergbauarbeiten |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 18.01.1994 |
|---|---|
| In Kraft seit | 18.01.1994 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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