Act Nr. 39 / 2022 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 94 / 2021 Coll., über außergewöhnliche Maßnahmen in der Epidemie von COVID-19 und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch das Verfassungsgericht festgestellt, veröffentlicht unter Nr. 4 / 2022 Coll., und Gesetz Nr. 520 / 2021 Coll., über weitere Anpassungen an die medizinische Versorgung im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Maßnahmen in der Epidemie von COVID-19
Gültig
Recht
In Kraft seit 26.02.2022
Textfassungen:
26.02.2022
25.02.2022
39.
DIE RECHT
vom 18. Februar 2022
zur Änderung des Gesetzes Nr. 94/2021 Slg. über Sofortmaßnahmen im Falle eines Krankheitsausbruchs COVID-19 und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch das Urteil des Verfassungsgerichts, veröffentlicht unter Nr. 4 / 2022 Slg. und Gesetz Nr. 520 / 2021 Slg., über weitere Anpassungen der medizinischen Versorgung im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen im Falle einer Seuchenepidemie COVID-19
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Gesetzes über Notfallmaßnahmen in der Seuche Epidemie COVID-19
Gesetz Nr. 94 / 2021 Slg. über Sofortmaßnahmen im Falle eines Ausbruchs der COVID-19-Krankheit und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch das Verfassungsgericht, das unter Nr. 4 / 2022 Slg. veröffentlicht wurde, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c:
„b) Einschränkungen bei der Erfüllung von Geschäfts- oder sonstigen Tätigkeiten im Gründungs-, Geschäfts-, Markt-, Markt- oder sonstigen Geschäftsbetrieb oder ähnlichen Tätigkeiten oder bei der Festlegung von Bedingungen für ihre Leistung, einschließlich Einschränkungen der Betriebszeit;
c) Einschränkungen der geschäftlichen oder ähnlichen Tätigkeiten, bei denen eine natürliche Person direkt mit einer anderen natürlichen Person in Kontakt kommt oder Bedingungen für die Durchführung dieser Tätigkeiten festlegt;
2. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "Sportgründe im Inneren des Gebäudes, Outdoor-Sportplätze" nach den Worten "Betriebsbeschränkungen" eingefügt.
3. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e:
„(e) Einschränkungen bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, die die Ansammlung von natürlichen Personen an einem Ort zu einem Zeitpunkt betreffen, oder die Festlegung von Bedingungen für ihre Leistung, die das Risiko der Übertragung von COVID-19-Erkrankungen verringern, einschließlich der Einrichtung einer maximalen Anzahl von natürlichen Personen, die teilnehmen können; die Begrenzung darf nicht auf Sitzungen, Sitzungen und ähnliche Veranstaltungen der öffentlichen Behörden und auf Sitzungen nach dem Gesetz über das Versammlungsrecht ausgedehnt werden, ".
4. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f:
"(f) Einschränkungen des Unterrichts oder anderer Tätigkeiten einer Hochschule, einer höheren Berufsschule, einer Schule oder einer Schule, Kindergruppen, Kindereinrichtungen, die unmittelbare Unterstützung benötigen, Kinderbetreuungseinrichtungen im Alter von 3 Jahren, Bildungseinrichtungen, Lehreinrichtungen oder eine außerschulische Erziehung von Kindern im Alter von 3 Jahren oder anderen ähnlichen Einrichtungen oder die Festlegung von Bedingungen für den Unterricht oder andere Tätigkeiten in diesem Bereich",
5. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k werden die Worte und die Festlegung von Regeln durch „oder Festlegung von Bedingungen" ersetzt.
6. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l wird das Wort "Personen" durch natürliche Personen ersetzt.
7. in Absatz 2 (m) gelesen:
"(m) einen Auftrag, natürliche Personen zu testen, die Mitglied eines Organs einer juristischen Person sind, natürliche Personen, Arbeitnehmer und andere Arbeitnehmer, Studenten einer Hochschule oder einer höheren Berufsschule oder Schüler oder Kinder, die an einer Schule oder einer Bildungseinrichtung oder einer Kindergruppe teilnehmen, um das Vorhandensein von SARS CoV-2 oder dessen Antigen zu bestimmen, um die Bedingungen für die persönliche Anwesenheit solcher Personen am Arbeitsplatz, an einer Hochschule, an einer höheren Berufsschule, an einer Schule oder an einer solchen Kinder zu ermitteln oder
8. In Artikel 2 werden am Ende des Absatzes 2 folgende Buchstaben n bis v angefügt:
„(n) ein Auftrag an natürliche Personen, die einen Test zur Feststellung des Vorhandenseins von SARS CoV-2 Virus-Antigen gemäß Buchstabe m mit positivem Ergebnis unterzogen haben, muss von anderen natürlichen Personen getrennt bleiben, bis es in einer bestimmten Weise festgestellt wurde, dass diese natürlichen Personen nicht mit SARS CoV-2 Virus infiziert sind, sondern nicht mehr als 72 Stunden nach Durchführung der Prüfung,
(o) Beschränkungen des Betriebs oder der Bedingungen für Musik, Tanz, Spiel oder ähnliche soziale Clubs oder Discos, Glücksspiele oder Casinos, einschließlich Einschränkungen der Betriebszeit;
(p) Beschränkungen für den Betrieb von zoologischen oder botanischen Gärten, Museen, Galerien, Ausstellungsräumen, Schlössern, Schlössern oder ähnlichen historischen oder kulturellen Objekten, öffentlichen Bibliotheken, Observatorien oder Planetariums oder die Festlegung von Bedingungen für ihren Betrieb oder ihre Nutzung;
(q) Einschränkungen der Performance von musikalischen, theatralischen oder kinematografischen Aufführungen, Bewegungs- oder Tanzproduktionen, Festivals, Kulturfestivals oder Shows oder anderen ähnlichen Veranstaltungen oder Bedingungen für ihre Performance;
a) Beschränkungen des Haltens oder der Bedingungen für Märkte, Messen oder Messen;
(s) Einschränkungen des Haltens oder der Bedingungen für Rückforderungsmaßnahmen, andere ähnliche Aktionen für Kinder oder Vorortlager;
(t) eine Beschränkung der Tätigkeiten von Rechtspersonen, bei denen eine natürliche Person, die Mitglied einer juristischen Person ist, in direkten persönlichen Kontakt mit einer anderen natürlichen Person kommt oder Bedingungen für die Ausübung einer solchen Tätigkeit festlegt;
(u) einen Auftrag an jede natürliche Person, die im Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates oder eines Teils davon bei einem erhöhten Risiko einer SARS CoV-2-Infektion für einen bestimmten Zeitraum blieb, um von anderen natürlichen Personen für einen Zeitraum von 72 Stunden getrennt zu bleiben,
(v) den Auftrag, die öffentliche Gesundheitsbehörde unmittelbar nach der Rückkehr in die Tschechische Republik mit ihren Identifikations- und Kontaktdaten, Informationen über den Standort und die Dauer des Aufenthalts im Ausland, das Datum der Überquerung der nationalen Grenze der Tschechischen Republik, die Mittel der Überquerung der nationalen Grenze der Tschechischen Republik, die Transportmittel, die bei der Rückkehr in die Tschechische Republik und den Ort des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik für einen bestimmten Zeitraum nach der Rückkehr in die Tschechische Republik und andere epidemiologische Daten.
9. In Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a wird der Text "Artikel 2" durch "Absatz 2" ersetzt.
10. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt, einschließlich des Titels:
Besondere Maßnahmen in Bezug auf Entscheidungen von Rechtspersonen
(1) Hat eine öffentliche Gesundheitsbehörde eine Notfallmaßnahme gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder eine Notfallmaßnahme gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b oder i des Gesundheitsschutzgesetzes, deren Zweck es ist, eine Epidemie von COVID-19 zu liquidieren oder die Gefahr einer Neugründung besteht, die Tätigkeiten einer juristischen Person, die aus einer Entscheidung bei einer Sitzung einer juristischen Person besteht, einzuschränken oder zu verbieten, kann die juristische Person außerhalb einer schriftlichen Sitzung entscheiden oder Andere Bedingungen der Entscheidungsfindung außerhalb der Sitzungen des Organs schriftlich oder der Entscheidungsfindung des Organs unter Verwendung der durch das Gesetz vorgesehenen technischen Mittel oder gegebenenfalls des Gründungsrechts werden nicht berührt.
(2) Im Falle einer obersten Behörde bestimmt die gesetzliche Behörde die Bedingungen für die Entscheidungsfindung nach Absatz 1 oder im Falle einer anderen Behörde die andere Behörde, es sei denn, das Recht oder der Gründungsakt sieht die Bedingungen für die Entscheidungsfindung nach Absatz 1. Diese Bedingungen werden den Mitgliedern des Organs rechtzeitig vor der Entscheidung mitgeteilt.
(3) Absatz 652 Absatz 2 des Handelsgesetzes gilt nicht. Die Absätze 652 (1) und 653 bis 655 des Handelsgesetzes gelten sinngemäß für Beschlüsse der Delegierten pro Rolle.
11. In § 3 (1) bis (5) wird der Text "§ 2" durch "§ 2 (2)" ersetzt.
12. In Artikel 3 Absatz 6 Satz 2 werden die Worte "Ministry or Regional Health Station" durch die Worte "außerordentliche Maßnahme" ersetzt und die Worte "ihr" gestrichen.
13. In Artikel 3 Absatz 7 Satz 1 wird der Text "Artikel 2" durch "Artikel 2 Absatz 4" ersetzt.
14. In Artikel 3 Absatz 7 Satz 2 wird "Artikel 2" durch "Artikel 2 Absatz 2" ersetzt.
15. in Absatz 4 Satz 2 werden die Ziffern 1 bis 5 durch "8 (1) ersetzt.
16. In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte "§ 2" durch die Worte "§ 2 (2)" ersetzt und nach dem Wort "Ministry" die Worte "oder" Regionale Sanitation Station " eingefügt."
17. In Artikel 6 Absatz 2 wird der Text "§ 2" durch "§ 2 Absatz 2" ersetzt.
18. In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte "Paragraph 2" durch die Worte "Paragraph 2 (2)" ersetzt, und nach dem Wort "Gesundheit" werden die Worte "wenn ihr Zweck die Beseitigung der CoVID-19-Epidemie oder das Risiko ihrer Wiederauflösung ist" eingefügt."
19. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "oder die Regionale Gesundheitsstation" nach dem Wort "Ministerium" eingefügt und die Worte "Abschnitt 2" durch die Worte "Abschnitt 2 (2)" ersetzt.
20. In § 7 Abs. 2 wird der Text "§ 2" durch "§ 2 Abs. 2" ersetzt.
21. In Artikel 8 Absatz 1 wird der Text "§ 2" durch "§ 2 Absatz 2" ersetzt.
22. In Artikel 8 wird am Ende des Absatzes 2 folgender Satz angefügt: "Der Hejtman der Region kann auch zum Zwecke der Verwaltung der COVID-19-Epidemie den Wortlaut einer solchen Maßnahme nach Anhörung des Krisenstabs vorschlagen, der nach einer besonderen Gesetzgebung (3) eingerichtet wurde. Die Regionale Gesundheitsstation muss eine solche Herausforderung oder einen Vorschlag besprechen."
23. Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:
Besondere Bestimmungen zur Isolationsregelung oder Quarantänemaßnahme
(1) Die Mitteilung einer Verordnung über Isolations- oder Quarantänemaßnahmen zum Schutz gegen die COVID-19-Krankheit kann von der öffentlichen Gesundheitsbehörde an eine Person gerichtet werden, die verpflichtet ist, eine Isolations- oder Quarantänemaßnahme, mündlich oder schriftlich, auch mittels Fernkommunikation, einzureichen; die Übermittlung erfolgt unverzüglich schriftlich. Das Ministerium legt im Wege eines Erlasses die Einzelheiten der Art und Form der Notifizierung an die öffentliche Gesundheitsbehörde über eine Regelung der Isolation oder einer Quarantänemaßnahme fest.
(2) Nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren können diejenigen, die Isolations- oder Quarantänemaßnahmen befohlen haben, die öffentliche Gesundheitsbehörde mündlich oder schriftlich, auch mittels Fernkommunikation, die Gültigkeit ihrer Vorschriften innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Isolations- oder Quarantänemaßnahme ihnen mitgeteilt wurde, überprüfen.
(3) Die öffentliche Gesundheitsbehörde prüft die Gründe für die Regelung von Isolations- oder Quarantänemaßnahmen innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Antrag gemäß Absatz 2 eingegangen ist. Stellt sie fest, dass die vorgeschriebenen Isolations- oder Quarantänemaßnahmen unbegründet sind, werden sie als unzumutbar bestellt oder angegeben oder bestätigen, dass die Regelung von Isolations- oder Quarantänemaßnahmen gerechtfertigt ist. Die Ergebnisse der Untersuchung werden von der öffentlichen Gesundheitsbehörde dem Antragsteller in der in Absatz 1 genannten Weise mitgeteilt, es sei denn, der Antragsteller hat in seinem Antrag ein anderes Mittel zur Meldung des Ergebnisses der Untersuchung beantragt. Wenn die öffentliche Gesundheitsbehörde innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags auf Untersuchung einer Isolations- oder Quarantänemaßnahme die Person, die eine Untersuchung beantragt, nicht informiert, gilt die geordnete Isolations- oder Quarantänemaßnahme als beendet.
(4) Das in den Absätzen 1 bis 3 genannte Verfahren gilt nicht für Teile des zweiten und dritten Verwaltungsauftrags.
24. in § 9 Abs. 1 a) wird der Text "§ 2" durch "§ 2 Abs. 2" ersetzt.
25. In Artikel 10 Absatz 1 wird der Text "§ 2" durch "§ 2 Absatz 2 oder § 69 Abs. 1 b) oder (i) des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit ersetzt, dessen Zweck es ist, eine Epidemie von COVID-19 auszurotten oder wiederherzustellen."
26. In Ziffer 10 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag "3 000 000 CZK" durch "600 000 CZK" ersetzt und der Text "m) oder (r) am Ende des Briefes hinzugefügt",
27. In Ziffer 10 Absatz 2 Buchstabe b wird der Betrag "CZK 1 000 000" durch "CZK 200 000" ersetzt.
28. In Ziffer 10 (2) c) wird der Betrag "500 000 CZK" durch "100 000 CZK" ersetzt und die Worte "oder (m)" durch "o), (p), (q), (s) oder (t) ersetzt.
29. In Ziffer 10 (2) d) wird der Betrag "100 000 CZK" durch "20 000 CZK" ersetzt.
30. In Ziffer 10 (2) e) wird "CZK 50.000" durch "CZK 10.000" ersetzt.
31. In Artikel 10 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) bis 600 000 CZK, wenn eine Notmaßnahme gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b oder i des Gesetzes über den Gesundheitsschutz nicht eingehalten wird, dessen Zweck es ist, eine Epidemie von COVID-19 auszurotten oder wiederherzustellen."
32. In Absatz 10 (3) wird der Betrag "4 000 000 CZK" durch "800 000 CZK" ersetzt.
33. In Artikel 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei der Bestimmung des in Absatz 1 genannten Betrags der Straftat, der aus einer Nichteinhaltung einer Notfallmaßnahme gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b oder i des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit besteht, ist auch die Obergrenze der Geldbuße zu berücksichtigen, die für eine ähnlich schwere Straftat mit einer Nichteinhaltung einer Notfallmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 2 auferlegt werden kann."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
34. In Artikel 11 Absatz 1 wird der Text "§ 2" durch "§ 2 (2) oder § 69 Abs. 1 b) oder (i) des Gesetzes über den Gesundheitsschutz ersetzt, dessen Zweck es ist, eine Epidemie von COVID-19 auszurotten oder wiederherzustellen."
35. in Ziffer 11 Absatz 2 Buchstabe a) wird der Betrag "CZK 1 000 000" durch "CZK 200 000" ersetzt und der Text "(r) oder (u) am Ende des Buchstabens angefügt",
36. In Ziffer 11 Absatz 2 Buchstabe b wird der Betrag "500 000 CZK" durch "100 000 CZK" ersetzt.
37. In Ziffer 11 Absatz 2 Buchstabe c wird der Betrag "100 000 CZK" durch "20 000 CZK" ersetzt und der Text "o), (p), (q), (s) oder (v) am Ende des Briefes hinzugefügt."
38. In Paragraph 11 (2) (d) wird der Betrag "CZK 50.000" durch "CZK 10.000" ersetzt und der Text "oder (n) am Ende des Buchstabens hinzugefügt."
39. In Ziffer 11 (2) e) wird "CZK 30.000" durch "CZK 6.000" ersetzt.
40. In Absatz 11 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 2 ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) bis zu 200 000 CZK, wenn eine Notmaßnahme nach § 69 Abs. 1 b) oder i) des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht eingehalten wird, dessen Zweck es ist, eine Epidemie von COVID-19 auszurotten oder wiederherzustellen."
41. In Ziffer 11 Absatz 3 wird der Betrag "CZK 2 000 000" durch "CZK 400 000" ersetzt.
42. In Absatz 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei der Bestimmung des in Absatz 1 genannten Betrags der Straftat, der aus einer Nichteinhaltung einer Notfallmaßnahme gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b oder i des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit besteht, ist auch die Obergrenze der Geldbuße zu berücksichtigen, die für eine ähnlich schwere Straftat mit einer Nichteinhaltung einer Notfallmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 2 auferlegt werden kann."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
43. Im ersten Satz von Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "unter diesem Gesetz " durch die Worte" nach Artikel 2 Absatz 2 ersetzt" und die Worte "und die nationale Gerichtsbarkeit " gestrichen.
44. In Ziffer 13 (2) werden die Worte "Maßnahmen allgemeiner Natur" durch die Worte "außergewöhnliche Maßnahmen" ersetzt.
45. in Absatz 13 (3) wird der zweite Satz gestrichen.
46. In Ziffer 13 (4) werden die Worte "auch ohne Änderung des Vorschlags " am Ende des Satzes und im Satz" durch "außergewöhnliche Maßnahmen" ersetzt.
47. In Absatz 13 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Der Vorschlag wird als Priorität betrachtet. Dies gilt nicht, wenn die außergewöhnliche Maßnahme im Zuge des Nichtigerklärungsverfahrens in Kraft getreten ist und die Verpflichtung in der Notfallmaßnahme nicht gleichzeitig durch eine ähnliche Verpflichtung in einer anderen außergewöhnlichen Maßnahme ersetzt wurde.
(6) Absatz 34 der Verwaltungsregeln gilt nicht im Dringlichkeitsverfahren.
Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 7 und 8.
48. Absatz 13 (8) wird gestrichen.
49. in Absatz 22 (2):
(2) Die Absätze 1 bis 8a verfallen am 30. November 2022.
Übergangsbestimmungen
Das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Dringlichkeitsmaßnahmen wird nach dem Gesetz Nr. 94/2021 Slg., wie es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt, abgeschlossen.
Änderung des Gesetzes über weitere Anpassungen der medizinischen Versorgung im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen der Seuchenepidemie COVID-19
Gesetz Nr. 520 / 2021 Slg. über weitere Anpassungen der Bereitstellung von medizinischen Gebühren im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen im Falle eines Ausbruchs der COVID-19-Krankheit wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
„b) außergewöhnliche Maßnahmen im Rahmen des Gesetzes über Notfallmaßnahmen im Falle eines Ausbruchs der COVID-19-Krankheit und der Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze, die die Unterrichtung oder andere Tätigkeiten einer Schule oder Schule, Kindergruppen, Kindereinrichtungen, die unmittelbare Unterstützung benötigen, Kinderpflegeeinrichtungen unter 3 Jahren, Bildungseinrichtungen, Unterricht oder außerschulische Ausbildung von Kindern über 3 Jahre oder andere ähnliche Einrichtungen, oder die Bedingungen für die Unterrichtung oder
Die Buchstaben b und c werden umnummeriert (c) und (d).
2. In den Artikeln 1 Absätze 2 und 5 Absatz 1 werden die Worte "und b)" durch "(b) und (c)" ersetzt.
3. In den Abschnitten 1 (2), 5 (1), 6 (1), 9 und 10 (2) wird der Text "(c)" durch "(d)" ersetzt.
4. In Artikel 2 wird der Text "und c" am Ende des Absatzes 1 angefügt.
5. In Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 wird "(b)" durch "(b) oder (c)" ersetzt.
FINANZIERUNG
Dieses Gesetz wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 39 / 2022 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 94 / 2021 Coll., über außergewöhnliche Maßnahmen in der Epidemie von COVID-19 und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch das Verfassungsgericht gefunden, veröffentlicht unter Nr. 4 / 2022 Coll., und Gesetz Nr. 520 / 2021 Coll., über weitere Anpassungen an die medizinische Versorgung in Verbindung mit den außergewöhnlichen Maßnahmen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 25.02.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 26.02.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 127
Öffentliche Verträge 1
Objednávka kontroly systému vytápění v objektech galerie
Galerie Středočeského kraje, příspěvková organizac...
PKV BUILD s.r.o.
95 364 CZK
04.12.2025
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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