Regierungsverordnung Nr. 38 / 2007 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 98 / 2002 Slg., zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung von Subventionen aus dem Staatshaushalt für Tätigkeiten von Angehörigen nationaler Minderheiten und zur Förderung der Integration von Mitgliedern der Roma-Gemeinschaft, geändert durch das Regierungsdekret Nr. 262 / 2005 Slg.

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.03.2007
Textfassungen: 01.03.2007
38.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 21. Februar 2007
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 98/2002 Slg. zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung von Subventionen aus dem Staatshaushalt auf Tätigkeiten von Angehörigen nationaler Minderheiten und zur Förderung der Integration von Mitgliedern der Roma-Gemeinschaft, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 262 / 2005 Slg.
Gesetz Nr. 273 / 2001 Slg., über die Rechte der Mitglieder der nationalen Minderheiten und über die Änderung bestimmter Gesetze und über die Umsetzung des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Budget Rules), geändert durch Gesetz Nr. 130 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 141 / 2001 Slg., 2001, Gesetz Nr.
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 98 / 2002 Slg. zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung von Subventionen aus dem Staatshaushalt für die Tätigkeiten von Angehörigen nationaler Minderheiten und zur Förderung der Integration von Mitgliedern der Roma-Gemeinschaft, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 262 / 2005 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern die Worte „durch" bis" und die Worte „in den Sprachen der nationalen Minderheiten" eingefügt.
2. In Artikel 2 a) werden "Aktivitäten von Mitgliedern nationaler Minderheiten oder Tätigkeiten zugunsten von Angehörigen nationaler Minderheiten" durch "Projekte" ersetzt.
3. In Artikel 2 Buchstabe b wird das Wort "Projekt " ersetzt durch" Antrag auf Gewährung einer Projektsubvention ("Antrag").
4. In Artikel 2 Buchstabe d Absatz 3 werden nach dem Wort "eine "Ersetzung durch das Wort" Bildung und die Worte "und Bildungsprogramme zur Förderung der Entwicklung von Toleranz und Achtung der verschiedenen Identitäten anderer" eingefügt.
5. In Artikel 2 Buchstabe e wird das Wort "Zulassung" durch "Zulassung" ersetzt, und die Worte "Zulassung und Projektanträge, Projektbewertung" werden durch "Anwendungsbewertung" ersetzt.
6. In Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "und das Amt der Regierung der Tschechischen Republik "nach den Worten" der Fall" eingefügt.
7.
„§ 4
Ankündigung des Auswahlverfahrens
Der Anbieter stellt mindestens einmal im Kalenderjahr mit dem Rat ein Auswahlverfahren zur Unterstützung von Projekten von Aktivitäten von Angehörigen nationaler Minderheiten und durch den Rat in Zusammenarbeit mit dem Rat für Romaangelegenheiten für Projekte zur Unterstützung der Integration von Mitgliedern der Roma-Gemeinschaft aus. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens einschließlich seiner Bedingungen wird vom Anbieter über die nationale periodische Presse und seine amtliche Aufzeichnung mitgeteilt.
8. Artikel 5 einschließlich Titel und Fußnote 3 wird gestrichen.
9. Die Rubrik 6 lautet "Anwendung".
10. In Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Projekt" durch "Antrag" ersetzt, das Wort "verarbeitet" wird durch "verarbeitet" ersetzt und das Wort "verteilt" durch "verteilt" ersetzt.
11. In Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Projekt" durch "Anwendungen" ersetzt und die Worte "in einem fernbedienten Informationssystem" durch die Worte "auf ihrer offiziellen Platte" ersetzt.
12. in Absatz 6 (2):
(2) Der Antrag enthält eine Beschreibung des Projekts und den Haushaltsplan für seine Umsetzung. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass der Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf den Staatshaushalt, den Staatsfonds, den Haushalt der örtlichen Behörde oder das Krankenversicherungsunternehmen gestellt wird, keine Haftung hat, und auch im Einvernehmen mit der Veröffentlichung der Identifizierungsdaten und der Höhe der gewährten Subvention."
13. Artikel 6 Absatz 4 wird gestrichen.
14. Die Rubrik 7 lautet: "Bewertung der Anträge".
15. in Absatz 7 Absatz 1 Satz 1 wird "Projekte" durch "Anmeldungen" ersetzt.
16. In Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Mitglieder des Rates oder andere Vertreter der Mitglieder" durch die Worte "Mitglieder" ersetzt und die Worte "Projekte" durch "Anwendungen" ersetzt.
17. In Artikel 7 Absatz 2 wird "Projekte" durch "Anwendungen" ersetzt.
18. In Artikel 7 Absatz 3 wird nach dem ersten Satz der Satz "Entscheidet der Anbieter eine Finanzhilfe für das Projekt, so veröffentlicht er auf seiner offiziellen Platte einen Überblick darüber, wer und in welchem Umfang die Finanzhilfe gewährt wurde; bis dahin werden die Ergebnisse des Auswahlzuschussverfahrens nicht veröffentlicht."
19. In Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 werden "Projekte" durch "Anwendungen" ersetzt.
20. Die Rubrik 8 lautet: "Bedingungen für die Gewährung und Verwendung der Subvention."
21. Absatz 8 (1) lautet:
"(1) Die Subvention kann nur für den in der Entscheidung über die Gewährung der Subvention vorgesehenen Zweck gewährt und verwendet werden. Änderungen der Bedingungen und Bedingungen oder der Höhe der Subvention, die in der Entscheidung über die Gewährung der Subvention vorgesehen ist, können nur auf schriftlichen Antrag des Begünstigten erfolgen, der spätestens am 31. Oktober des Jahres der Finanzhilfe vom Anbieter erhalten wurde, indem eine neue Finanzhilfeentscheidung erlassen wurde. Die neue Entscheidung in dem Teil, den sie ändert, ersetzt die ursprüngliche Entscheidung, die in den anderen nicht getroffen bleibt.
22. In Artikel 8 Absatz 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die Subvention kann einem Antragsteller gewährt werden, der zum Zeitpunkt des Antrags keine Verpflichtung für den Staatshaushalt, den Staatsfonds, den Haushalt der örtlichen Behörde oder das Krankenversicherungsunternehmen hat; Dies wird vom Antragsteller durch eine Erklärung gemäß Artikel 6 Absatz 2 nachgewiesen.
23. In Ziffer 8 Absatz 4 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Die Subvention kann maximal 70 % der haushaltsmäßigen Kosten des genehmigten Projekts gewährt werden, der Gesamtbetrag der Subvention darf 70 % der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten; die Zahlung von 30 % der tatsächlichen Kosten des genehmigten Projekts wird vom Empfänger aus anderen Quellen als dem Staatshaushalt vorgenommen."
24. In Artikel 8 Absatz 5 wird "Ausfall" durch "Kosten" ersetzt.
25. In § 8 Abs. 7 wird der erste Satz durch den Satz ersetzt: "Die Subvention nach dieser Verordnung darf nicht den Charakter eines Zuschusses für den Erwerb oder die technische Bewertung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten haben."
26. Absatz 8 (9) wird gestrichen.
27. Artikel 9 einschließlich Titel und Fußnote 8 wird gestrichen.
28. In Ziffer 10 Absatz 1 wird das Wort "Identifikation "nach dem Wort" Änderungsantrag eingefügt".
29. In Artikel 11 Absatz 6 werden die Worte "in Zusammenarbeit mit dem Rat, bei Projekten zur Förderung der Integration von Mitgliedern der Roma-Gemeinschaft und in Zusammenarbeit mit dem Roma-Rat" gestrichen.
30. Absatz 13 Absätze 1 und 3 werden gestrichen und Absatz 2 gestrichen.
31. In Artikel 14 Absatz 2 werden die Wörter nach einer Empfehlung des Rates nach dem Wort 'Kultur' eingefügt.
32. In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte "sowie Informationen über nationale Minderheiten in der Gesellschaft " gestrichen.
33. In Artikel 16 Absatz 2 werden die Worte "nach einer Empfehlung des Rates" nach dem Wort "Kultur" eingefügt.
34. In Artikel 17 Buchstabe a werden die Worte "oder Informationen über nationale Minderheiten in der Gesellschaft" durch "(nachfolgend als" bezeichnet) Druck in den Sprachen nationaler Minderheiten" ersetzt.
35. In Artikel 17 Buchstabe b wird das Wort "Betrieb" gestrichen und die Worte "oder Informationen über nationale Minderheiten in der Gesellschaft" durch "(nachfolgend als" bezeichnet) in den Sprachen der nationalen Minderheiten " ersetzt."
36. in Absatz 18 (2):
"(2) Das Auswahlsubventionsverfahren soll die Veröffentlichung der Presse in den Sprachen der nationalen Minderheiten unterstützen, die nicht für Gewinn ausgegeben und in der Tschechischen Republik öffentlich vertrieben wird."
37. In Artikel 18 Absatz 3 wird das Wort "Periode" gestrichen und die Worte "in Sprachen" nach dem Wort "Drucken" eingefügt.
38. Artikel 18 Absätze 4 und 5:
"(4) Der Antragsteller für die Subvention für den Druck in den Sprachen nationaler Minderheiten legt dem Anbieter die Rechtfertigung des Antrags einschließlich der erwarteten Einnahmen und Kosten, der titelorientierten Daten, der Verbreitungsmethode und anderer Daten vor, wenn er vom Anbieter verlangt wird.
(5) Der Druck in den Sprachen der nationalen Minderheiten kann nur für die nachweisbaren Kosten der Veröffentlichung oder Erweiterung gewährt werden."
39. Absatz 18 (6) wird gestrichen.
40. Der folgende Abschnitt 18a wird nach Abschnitt 18 einschließlich Fußnote 13 eingefügt:
„§ 18a
(1) Das Auswahlverfahren soll den Rundfunk in den Sprachen der nationalen Minderheiten fördern, die nicht gewinnbringend betrieben und in der Tschechischen Republik vertrieben werden.
(2) Die selektiven Subventionsverfahren zur Förderung des Rundfunks in den Sprachen der nationalen Minderheiten können von juristischen und natürlichen Personen, die befugt sind, Rundfunktätigkeiten im Rahmen des Rundfunk- und Fernsehgesetzes (13) durchzuführen, mit Schwerpunkt auf nationalen Minderheitentätigkeiten.
(3) Der Antragsteller für die Subvention zur Förderung des Rundfunks in den Sprachen der nationalen Minderheiten legt dem Anbieter die Begründung für den Antrag, einschließlich der erwarteten Einnahmen und Kosten, der Projektfokusdaten, der Übertragungsweise und anderer Daten vor, wenn er vom Anbieter verlangt wird.
(4) Die Förderung der Rundfunkübertragung in den Sprachen der nationalen Minderheiten kann nur für die demonstrierbaren Kosten im Zusammenhang mit der Produktion und Verbreitung von Programmen gewährt werden.
13) Gesetz Nr. 231 / 2001 Slg., über den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehsendungen und zur Änderung anderer Gesetze, geändert.
41. in § 19 Abs. 2 wird das Wort "Unterstützung" und das Wort "Erziehung" nach den Worten "Minoritäten und" Bildung eingefügt. "
42.In Paragraph 20 (b):
"b) soziale kulturelle und Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche, bei denen solche Aktivitäten darauf abzielen, die Traditionen und Identitäten einer nationalen Minderheit oder die Entwicklung von Sensibilität für die positive Bedeutung der nationalen Vielfalt der Gesellschaft zu fördern",
43. In Ziffer 21 werden die Worte "und das Amt der Regierung der Tschechischen Republik" am Ende von Absatz 1 hinzugefügt.
44. In § 21 Abs. 2 werden die Worte "kompetente Ministerien" durch die Worte "kompetente Zentralbehörden des Staates nach einer Empfehlung des Roma-Rates" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Rechtsbeziehungen, die nach dem Regierungsdekret Nr. 98 / 2002 Slg. entstanden sind, sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen den bestehenden Rechtsvorschriften.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Regierungsminister:
Dr. Stehlíková v. r.
Kulturminister:
Mgr. Needle v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 38 / 2007 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 98 / 2002 Slg., zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung von Subventionen aus dem Staatshaushalt auf Tätigkeiten von Mitgliedern nationaler Minderheiten und zur Förderung der Integration von Mitgliedern der Roma-Gemeinschaft, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 262 / 2005 Slg.
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.03.2007
In Kraft seit01.03.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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