Gesetz Nr. 37 / 1959 Coll.

Gesetz über die Position der Rassenausschüsse der Grundorganisationen der revolutionären Gewerkschaftsbewegung

Gültig In Kraft seit 21.07.1959
Inhalt
37.
Recht
vom 8. Juli 1959
über den Status der Rennausschüsse der Grundorganisationen der revolutionären Gewerkschaftsbewegung
Unter der Führung der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei geht der Aufbau des Sozialismus in unserem Land erfolgreich voran, die sozialistischen Produktionsverhältnisse in der nationalen Wirtschaft zu stärken, die Position der Arbeiterklasse zu stärken und die Bedeutung der sozialen Funktion ihrer massivsten Organisation, der revolutionären Gewerkschaftsbewegung, zu erhöhen. In der Zeit der Vollendung des Aufbaus des Sozialismus, die Bedeutung und Rolle der revolutionären Gewerkschaftsbewegung beim Erwerb von Arbeitern in zunehmendem Maße an der Entwicklung und Verwaltung der nationalen Wirtschaft und in der Verwaltung des Staates beteiligt zu werden, in ihrer Erziehung im Geiste der marxleninischen Ideen und Sorge für die kontinuierliche Verbesserung ihrer Arbeits- und anderen Lebensbedingungen. Die universelle Entwicklung der kreativen Initiative und der Tätigkeit der Arbeitnehmer bei der Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben in den Rennen erfordert die rasche organisatorische und pädagogische Tätigkeit aller Organe der revolutionären Gewerkschaftsbewegung, insbesondere der Organe ihrer grundlegenden Organisationen. Im Interesse dessen hat die Vierte Generalversammlung eine Entschließung zu den Rennausschüssen der Grundorganisationen der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung angenommen. Alle Bürger der Tschechoslowakei sind an der Umsetzung dieser Entschließung interessiert. Deshalb
Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Beziehungen der kooperativen Zusammenarbeit der Behörden der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung, insbesondere der Rennausschüsse ihrer wesentlichen Organisationen und der Führung der Rassen und anderer Wirtschafts- und Staatsorgane, werden durch die Resolution des IV geregelt. Allgemeine Gewerkschaftskonvention über die Rennausschüsse der Grundorganisationen der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung, die diesem Gesetz beigefügt ist.
§ 2
(1) Sie werden aufgehoben.
(a) Erlass Nr. 104 / 1945 Slg., über Racing and Business Councils, geändert durch seine Änderungen,
(b) Gesetz Nr. 144/1946 Slg. über eine Einheitliche Gewerkschaftsorganisation,
c) Regierungsverordnung Nr. 216 / 1946 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Erlasses Nr. 104 / 1945 Slg., über Wettbewerb und Wirtschaftsräte,
d) Regierungsverordnung Nr. 17 / 1953 Slg., über die Auswahl der Rennbahn und über die Erstattung der Kosten ihrer Tätigkeiten, mit Ausnahme von Artikel 3, die am 31. Dezember 1959 abläuft.
(2) Unbeschadet der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und die Arbeitsunfähigkeit und die betriebliche Altersversorgung. Wenn andere Bestimmungen die Beziehungen zwischen der Verwaltung der Pflanzen und gegebenenfalls anderen Wirtschafts- und Staatsbehörden und den Behörden der revolutionären Gewerkschaftsbewegung in den in der Resolution IV des Allgemeinen Gewerkschaftsübereinkommens über die Rassenausschüsse der revolutionären Gewerkschaftsbewegungsgrundorganisationen vorgesehenen Maßnahmen vorsehen, müssen sie dieser Entschließung gefolgt werden.
§ 3
Dieses Gesetz gilt ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung; es wird von allen Regierungsmitgliedern durchgeführt.
Novotný v. r.
Fierlinger v. r.
Broad v. r.
Dolan v. r.
Kopecký v. r.
Bark v. r.
Shimonek v. r.
Jankovcová v. r.
Dr. Säure v. r.
Plojhar v. r.
Dr. Nobility v. r.
David v. r.
Děuriš v. r.
Krajčir v. r.
Kromir
Oberst General Lomský v. r.
Machachová v. r.
Dr. Non-edible v. r.
Polack v. r.
Strougal v. r.
Uher v. r.
Lamm
Jonah v. r.
Dr. Kahuda v. r.
Reitmajer v. r.
Dr. Skoda v. r.
Dr. Hlasák v. r.
Kartoffeln
ge. Black v. r.
Dr. Neuman v. r.
Ouzký v. r.
Pospíšil v. r.
ge. Púčik v. r.

Anhang des Gesetzes Nr. 37 / 1959 Coll.
Resolution IV des All-Trade-Übereinkommens über Rennausschüsse der revolutionären Gewerkschaftsbewegung
Der Aufbau von Sozialismus und Kommunismus in unserem Land ist ein grundlegendes Anliegen für alle unsere Arbeiter. Der erfolgreiche Abschluss von Bauaufgaben wird von den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz beschlossen. Deshalb entwickeln Gewerkschaften in ihren Grundorganisationen zunehmend ihre Rolle als Schule des Kommunismus, insbesondere im Rennsport.
Damit die Grundorganisationen von ROH die kreative und bewusste Initiative der Kollektivkonkurrenten noch effektiver entwickeln und gleichzeitig das Verantwortungsprinzip eines einzelnen Managers respektieren, ist es notwendig:
die pädagogische und organisatorische Arbeit der Gewerkschaft zwischen den Arbeitnehmern kontinuierlich zu stärken, damit das Arbeitnehmerkollektiv weiterhin an der Entwicklung, Verwaltung und Kontrolle der Tätigkeiten der Anlage beteiligt ist;
die Rolle der Gewerkschaft bei der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen für Arbeitnehmer zu vertiefen;
das Verhältnis der kooperativen Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung der Anlage und den Gremien der Grundorganisation ROH in der Anlage zu stärken.
Zu diesem Zweck sagt der 4. All-Trade Union Congress:
ROH Basic Organisation Racing Committee
(1) Die Grundorganisation ROH führt die ihr durch die Satzung der revolutionären Gewerkschaftsbewegung und die Entschließungen der höheren Gewerkschaftsorgane übertragenen Aufgaben durch, die im Auftrag des Kollektivs der Arbeiter des Werkes im Einklang mit den Interessen des gesamten Unternehmens über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihren wichtigen Interessen, insbesondere den Arbeits-, Sozial-, Gesundheits- und Kulturinteressen und damit unmittelbare Beteiligung an der Errichtung von Arbeitnehmern in der Entwicklung, Verwaltung und Kontrolle der Anlage diskutieren.
(2) Die Grundorganisation des ROH und damit das Kollektiv der Arbeiterrasse wird vom Rassenausschuss diskutiert und zum Ausdruck gebracht, der nach den Statuten der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung grundlegende Organisationen zur Durchführung und Verwaltung der täglichen Arbeit wählt. Der Racing Committee fungiert als Kollektivorgan gemäß den Grundsätzen der Gewerkschaftsdemokratie und ist für seine Tätigkeiten für die Mitgliederversammlung der Grundorganisation ROH verantwortlich. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben stützt sich der Rennausschuss auf das gesamte Gewerkschaftsvermögen und den Rest der Arbeiter in der Anlage, und die Gewerkschaften diskutieren wichtige Fragen zu den Kollektivarbeitern.
(3) Lokale Organisationen und ihre lokalen Gremien und andere Gewerkschaftsorganisationen haben auch die Zuständigkeit der Grundorganisationen des ROH und der Rennausschüsse, solange sie den Satzungen der revolutionären Gewerkschaftsbewegung oder Resolutionen des Zentralrats der Gewerkschaften gleichgestellt sind.
Zusammenarbeit des Rennausschusses mit der Führung des Rennens
(4) Die Zusammenarbeit des Rennausschusses mit der Führung des Rennens erfolgt durch:
a) an der Vorbereitung und Erstellung aller Pläne der Anlage, ihrer operativen Aufgliederung und ihrer Leistungsüberprüfungen und umfassenden Analysen der Tätigkeiten des Unternehmens teilnehmen;
b) eine gemeinsame Vereinbarung mit der Verwaltung der Anlage schließen und systematisch die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens gewährleisten, in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Anlage einen Entwurf des Haushaltsplans für den Betriebsfonds der Arbeitnehmer erstellen und die Mittel dieses Fonds gemäß den einschlägigen Richtlinien verwenden;
c) führt Arbeitnehmer zu einem sozialistischen Verhältnis zur Arbeit, organisiert und bewertet die Ergebnisse sozialistischer Wettbewerbe, organisiert die Massenentwicklung der Bewegung von Enhancern und Erfindern und hilft bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und Verbesserungsvorschläge, beteiligt sich an der Anwendung der sozialistischen Grundsätze der Vergütung für Arbeit, verhandelt Maßnahmen zur Stärkung der Arbeitsdisziplin und zur Erhöhung des Sozialschutzes;
d) wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung, dem Investitionsbau und der technischen Entwicklung der Anlage, insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Produktivität und Qualität der Arbeit, zur Verbesserung des Lebens- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, der Beschäftigung von Frauen, Jugendlichen und Personen mit veränderter Arbeitsfähigkeit und Rentnern;
e) die Einrichtung von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen zu gewährleisten, ihre Tätigkeiten zu überprüfen und ihr Kadre-Gussing zuzustimmen und gegebenenfalls Änderungen und Kooperationen bei der anderen Betreuung von Arbeitnehmern zu beschwören;
f) gemeinsam mit der Geschäftsführung der Anlage, der Geschäftshausbau, der Bereitstellung technischer und sonstiger Hilfe für die Anlage für den kooperativen und individuellen Wohnbau, die Umsetzung des Wohnhausbaus und den Zustand, die Wartung und die Nutzung des Unternehmensgehäuses;
g) die Verbesserung des sozialistischen Bewusstseins und der beruflichen Qualifikation der Arbeitnehmer sicherzustellen, die Schaffung von kulturellen Einrichtungen (Clubs, Bibliotheken, rote Ecken, Produktion und technische Kabinett usw.) zu gewährleisten und ihre Tätigkeiten zu verwalten, in der Organisation und Tätigkeit von Rennschulen der Arbeit und in der Auswahl der Arbeitnehmer für professionelle und andere Schulen und Kurse zusammenzuarbeiten;
h) die Einhaltung des Arbeitsrechts zu überwachen, ihre Ansichten über die Maßnahmen zu äußern, die von der Verwaltung des Betriebs getroffen werden und die alle oder mehrere der Mitarbeiter oder wichtige Interessen betreffen, einschließlich Kündigungs- und Auflösungsvereinbarungen,
— ihre Vertreter an die Genehmigungsverfahren und Untersuchungen, die bei der Einrichtung durch die Aufsichts- oder Kontrollbehörden durchgeführt wurden, und, falls sie nicht teilnehmen konnten, Berichte über ihre Ergebnisse aus der Verwaltung des Betriebs oder gegebenenfalls die Vorlage eines Protokolls über die durchgeführten Kontrollen oder Überarbeitungen verlangen;
(j) Die Verwaltung der Anlage legt Initiativen zur Verbesserung des Betriebs der Anlage vor, um sich um die Arbeitnehmer zu kümmern oder die festgestellten Mängel zu beheben, Produktionssitzungen zu organisieren, die Beteiligung der verantwortlichen Vertreter der Betriebsführung an den Sitzungen der Gewerkschaft und ihrer Behörden an der Einrichtung und in den Produktionssitzungen zu beantragen, zu prüfen, welche Maßnahmen die Betriebsführung auf der Grundlage der Vorschläge, der auf diesen Sitzungen angenommenen Beschlüsse und der Schlußfolgerungen getroffen hat.
(5) Das Management der Anlage schafft kontinuierlich die Voraussetzungen für den vielseitigen Betrieb der Grundorganisation ROH und ihrer Körper. Die Verwaltung der Anlage wird daher insbesondere mit dem Rennausschuss oder dem von ihm für alle diese Fragen befugten Gremium beraten, die notwendigen Erklärungen, die notwendigen Daten, Berichte und Dokumente vorlegen, seine Meinungen und Vorschläge berücksichtigen und ihm die Maßnahmen, die sie auf der Grundlage von Vorschlägen der Gewerkschaften oder der Arbeitnehmer oder auf der Grundlage von Vorschlägen, die sich aus den Beschlüssen der Gewerkschaften und ihrer Organe und den Schlussfolgerungen der Produktion ergeben, mitteilen.
Mitentscheidung des Rennausschusses mit der Führung des Rennens
(6) Der Rennausschuss entscheidet über folgende Maßnahmen, die die Geschäftsführung des Rennens nur nach vorheriger Zustimmung des Rennausschusses oder der von ihm ermächtigten Behörde mit rechtlicher Wirkung treffen kann:
a) die Beschäftigungsbedingungen ausstellen oder ändern;
b) Anpassungen der Arbeitszeit vorzunehmen und die notwendige Arbeit im Laufe der Zeit zu bestellen;
c) Festlegung, Umsetzung oder Änderung von Leistungsnormen, Einführung von Lohn- und Gehaltssystemen und Prämienregelungen, Änderung der verwendeten Lohnformen, Durchführung einer Aufschlüsselung von Lohnfonds und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen von Überkompensation, Gewährung oder Abzug von Prämien und Vergütungen aus den Prämienfonds oder ähnlichen Mitteln;
d) Personal zu empfangen und freizugeben, ausgenommen Personal, das von den Exekutivorganen der nationalen Ausschüsse eingestellt oder für einen Übergangszeitraum von höchstens 6 Arbeitstagen angenommen wird;
e) die Bediensteten an einen Post- oder Postweg zuweisen, den Bediensteten eine Qualifikationsstufe zu gewähren oder ein Gehalt nach den geltenden Lohnvorschriften festzulegen oder die Bediensteten für einen Zeitraum von einem Monat an einen anderen Post- oder Postweg zu überweisen;
f) vorübergehende Bedienstete an einen Arbeitsplatz in einer anderen Gemeinde zuzuweisen, es sei denn, dies ergibt sich aus der Art ihrer Arbeit, Beamte an einen anderen Regierungszweig zu übertragen oder zu übertragen;
(g) eine Mitarbeiterwohnung oder eine Wohnung aus einem Firmengebäude zuzuordnen, Mitarbeiter auf die Warteliste der Kandidaten für die Gebäudewohnung eines Unternehmens zu stellen und dem Austausch der Wohnung eines Unternehmens zuzustimmen.
Der Rennausschuss stellt sicher, dass die durch die Betriebsführung vorbereiteten Maßnahmen den Interessen des Unternehmens und den berechtigten Interessen des Einzelnen entsprechen und die geltenden Rechtsvorschriften einhalten.
(7) In den Fällen, in denen das jeweilige Arbeitsrecht ausdrücklich vorsieht, dass die Rechte des Mitarbeiters im Rahmen des Rahmens erfüllt werden können und nach Zustimmung des Rennausschusses die Geschäftsführung der Niederlassung diese Ansprüche in einem Betrag erfüllen muss, den der Rennausschuss als angemessen anerkannt hat.
Entscheidungsfindung von Arbeitsstreitigkeiten
(8) Streitigkeiten zwischen dem Bediensteten und der Verwaltung der Niederlassung und Beendigung des Vertrages sowie für die Dauer des Vertrages sowie sonstige Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und Streitigkeiten über Vergütungsansprüche für die Erfindung oder Verbesserung des Vorschlags werden im Schiedsverfahren durch den Lenkungsausschuss oder die dem Lenkungsausschuss mit der Entscheidungsfindung dieser Streitigkeiten beauftragte Stelle diskutiert und entschieden.
(9) Bei der Entscheidung über Arbeitsstreitigkeiten richtet sich der Lenkungsausschuss nach den geltenden Regeln und folgt den Leitlinien des Zentralrats der Gewerkschaften. In diesen Bestimmungen ist auch anzugeben, in welchen Fällen diese Ansprüche vor Gericht geltend gemacht werden können, insbesondere wenn das Schiedsverfahren erfolglos war.
Geltungsbereich des Rassenausschusses in staatlichen Gremien und bestimmten Organisationen
(10) Abweichend kann die Zuständigkeit der Rennausschüsse in Staatsämtern und in anderen Regierungsgremien, Gerichten und Einrichtungen sozialer Organisationen, in denen die besonderen Bedingungen und Art der Tätigkeiten dieser Behörden und Einrichtungen erforderlich sind, vom Zentralrat der Gewerkschaften angepasst werden.
Förderer der Grundorganisation ROH im Rennen
(11) Wird vom Rassenausschuss vorgeschlagen, so stellt die Führung des Rennens die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Rennausschusses für einen Zeitraum ihrer Amtszeit zur Verfügung oder kürzer, wenn überhaupt, für einen Teil oder die gesamte Arbeitszeit. Die Mitglieder des Rassenausschusses bleiben für die Dauer der Freilassung bei der Arbeit. Der Racing Committee stellt ihnen eine Vergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, die als Gehalt des Vertrags gilt. Am Ende ihrer Amtszeit werden die Mitglieder des Rennkomitees einer früheren Stelle oder Post zugewiesen, die sie vor der Leerstelle abgehalten haben. Ist eine solche Inklusion nicht möglich, da der Post oder die Funktionen zwischenzeitlich abgesagt worden sind, können sie mit Zustimmung des Rennkomitees einem anderen Posten oder ihrer Kompetenz entsprechenden Funktion zugeordnet werden. Die Freilassung der Mitglieder des Rennausschusses, die Höhe ihrer Vergütung und die Art und Weise, in der sie gezahlt werden, unterliegt den Richtlinien des Zentralrats der Gewerkschaften.
(12) Nicht freigestellte Mitglieder des Rennausschusses und andere Beamte der Grundorganisation ROH führen ihre Aufgaben im Prinzip außerhalb der Arbeitszeit durch. Wenn sie jedoch, soweit es unbedingt erforderlich ist, die Arbeitszeit des Amtes in einer dringenden Angelegenheit vermissen, haben sie Anspruch auf Entschädigung für den Verlust von Löhnen für die so verfehlte Arbeit. Der Rassenausschuss zahlt die für den Verlust der Löhne gezahlte Entschädigung in Fällen, die vom Zentralrat der Gewerkschaften zu bestimmen sind.
(13) Die Mitglieder des Rassenausschusses und andere Beamte der Grundorganisation ROH sind verpflichtet, in Angelegenheiten zu schweigen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erlernen werden, wenn sie geheim bleiben sollen, insbesondere nationale, wirtschaftliche und berufliche Geheimhaltung. Diese Stilllegungspflicht wird nach Beendigung des Amtes fortgesetzt.
Ressourcen, die durch die Verwaltung der Anlage zur Erleichterung des Betriebs der Grundorganisation ROH bereitgestellt werden
(14) Um die Kosten für die Tätigkeit der Grundorganisation ROH zu decken, leistet die Betriebsführung einen Beitrag zum Rennausschuss. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu leisten und ist
(a) in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten, 1 / 2 % der gesamten Bruttolöhne und -gehälter, die dem Personal des Betriebs im vorausgegangenen Kalenderquartal gezahlt werden;
b) in Betrieben mit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, jedoch nicht mehr als 500 Arbeitnehmern, 1 / 3 % der gesamten Bruttolöhne und -gehälter, die dem Personal des Betriebs im vorausgegangenen Kalenderquartal entrichtet wurden, mindestens jedoch 1 / 2 % des Gesamtbetrags der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter, die im vorausgegangenen Kalenderquartal an 250 Arbeitnehmer gezahlt worden wären;
c) in Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten, 1 / 4 % der gesamten Bruttolöhne und -gehälter, die dem Personal des Betriebs im vorausgegangenen Kalenderquartal gezahlt wurden, jedoch nicht weniger als 1 / 3 % der Gesamtsumme der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter, die im vorausgegangenen Kalenderquartal an 500 Beschäftigte gezahlt worden wären.
(15) Für die Organisations-, Kulturerziehung und andere Tätigkeiten der Grundorganisation ROH und deren Einrichtungen ist die Verwaltung der Anlage dem Rennausschuss innerhalb einer angemessenen Palette von Räumen mit der erforderlichen Ausrüstung kostenlos zu übermitteln und die Kosten für den Bau, die Wartung und den technischen Betrieb zu decken. Dies gilt auch für die vom Anlagenmanagement für diese Zwecke eingestellten Räume.
(16) Bei Betrieben, die zu den im vorhergehenden Artikel genannten Zwecken dienen, sind die Grundorganisationen des ROH mehrerer Anlagen an der Verwaltung der Anlagen bei der Bereitstellung von Räumen und der Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen ihnen beteiligt.
(17) Poskytování prostředků k usnadnění činnosti odborové organizace v závodě se řídí v podrobnostech směrnicemi Ústřední rady odborů.
Vztahy odborových orgánů ke státním a hospodářským orgánům
(18) Die Satzung der Gewerkschaftsorganisation und die von ihnen getroffenen Maßnahmen unterliegen nicht der Genehmigung oder Registrierung durch die staatlichen Behörden.
(19) Gewerkschaftsorgane arbeiten mit staatlichen und wirtschaftlichen Behörden aller Klassen zusammen. Die Zusammenarbeit mit den nationalen Ausschüssen erfolgt nicht nur durch Gewerkschaftsvertreter, die Mitglieder davon sind, sondern auch durch eine konsequente enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ausschüssen und den zuständigen Gewerkschaftsorganen bei der Bewältigung von Fragen, die sich auf die Arbeitnehmer der Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen.
(20) Die Gewerkschaftsbehörden beteiligen sich und unterbreiten Vorschläge und Initiativen zu Fragen der Entwicklung der Volkswirtschaft und der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer. Die staatlichen und wirtschaftlichen Behörden erörtern ihre Vorschläge und Initiativen, melden sie innerhalb angemessener Frist an die Gewerkschaftsstelle, die den Vorschlag oder die Beschwerde vorgelegt hat, und übermitteln den Gewerkschaften auf Verlangen die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Informationen kostenlos. Wenn die Ernennung von Managern und deren Rücknahme für leitende staatliche oder wirtschaftliche Behörden erfolgt, treffen diese Behörden nach Anhörung der zuständigen höheren Gewerkschaftsstelle diese Maßnahmen; Diese Diskussion wird die Mitentscheidung des Rennausschusses ersetzen.
(21) Werden nach den bisherigen Artikeln andere Gewerkschaften die Zuständigkeit des Rennausschusses ausüben, so führt die Führung des Rennens in angemessenem Maße die Verpflichtungen aus, die sie gegenüber dem Rennausschuss hat.
(22) Arbeitnehmer, die ihre Verpflichtungen aus dieser Entschließung, den Beschäftigungsbedingungen oder dem Kollektivvertrag nicht erfüllen, das Arbeitsrecht verletzen oder Verzögerungen bei der Erfüllung von Aufgaben verursachen, werden vom Lenkungsausschuss geleitet, um diese Mängel zu beheben, indem er sie auf Gewerkschaftssitzungen aufmerksam macht oder kritisiert. Wenn dies nicht zu einem Ziel führt, kann der Lenkungsausschuss den zuständigen Behörden im Rahmen der geltenden Vorschriften vorschlagen, geeignete Maßnahmen für solche Arbeitnehmer, wie den Abzug von Prämien, die Einführung von Disziplinarmaßnahmen oder den Rücktritt von Büros, anzuwenden.
(23) Die Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rennkomitee und der Führung des Rennens ergeben, werden von der höheren Gewerkschaftsorganisation im Einvernehmen mit der Autorität des Rennleiters gelöst, es sei denn, anderslautende Vorschriften.
(24) Das Rassenkomitee ist eine juristische Person. Der Zentralrat der Gewerkschaften kann auch andere Gewerkschaften oder besondere Einrichtungen der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung als juristische Personen erklären.
(25) Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung dieser Entschließung zu gewährleisten, werden die erforderlichen Richtlinien vom Zentralrat der Gewerkschaften erlassen.

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ZitierungGesetz Nr. 37 / 1959 Coll., über die Position der Rennausschüsse der grundlegenden Organisationen der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung
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Verkündungsdatum21.07.1959
In Kraft seit21.07.1959
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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