Act Nr. 36 / 2025 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Darstellung in den Rechtsbeziehungen, in der geänderten Fassung, und einige andere Gesetze
Gültig
In Kraft seit 01.03.2025
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 14c
„§ 21a
§ 21b
§ 21c
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
„§ 61b
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
„§ 17f
ČÁST PÁTÁ
Čl. VIII
„§ 39a
§ 39b
§ 39c
Čl. IX
ČÁST ŠESTÁ
Čl. X
„§ 18a
§ 18b
§ 18c
Čl. XI
ČÁST SEDMÁ
Čl. XII
„§ 36a
§ 36b
§ 36c
§ 36d
Čl. XIII
ČÁST OSMÁ
Čl. XIV
Čl. XV
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XVI
„§ 27a
§ 27b
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XVII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XVIII
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36.
DIE RECHT
vom 21. Januar 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 219/2000 Slg. über das Eigentum der Tschechischen Republik und ihre Vertretung in den Rechtsbeziehungen, geändert, und bestimmte andere Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Gesetzes über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und seine Präsentation in den Rechtsbeziehungen
Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016
1. In Absatz 11 wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
"(g) Aktien, die zum Handel auf einem europäischen geregelten Markt zugelassen werden, werden vom Finanzministerium gehalten."
2. Im ersten Satz von Ziffer 14a (4) wird "eingeschrieben" durch" registriert" und ein Komma nach "Gebäude" eingefügt.
3. In Artikel 14a Absatz 5 werden die Worte "das Oberste Prüfungsamt" nach den Worten" der Senat" eingefügt.
4. Der folgende Abschnitt 14c wird nach Abschnitt 14b eingefügt:
(1) Das Amt prüft die Einhaltung der im Zentralregister der Verwaltungsgebäude gespeicherten Daten mit der tatsächlichen Situation ("Verifizierung"). Zu diesem Zweck führt das Amt Inspektionen von Gebäuden und anderen damit verbundenen unbeweglichen Vermögensgegenständen oder Teilen davon gemäß Abschnitt 14a Absatz 1 durch und verlangt Dokumente, aus denen die im Zentralregister der Verwaltungsgebäude enthaltenen Daten überprüft werden können. Die zuständige Organisationsstelle stellt diese Inspektionen zur Verfügung und stellt die Unterlagen des Amtes kostenlos zur Verfügung. Das Amt prüft nicht die Gebäude, mit denen das Oberste Prüfungsamt beauftragt ist.
(2) Die Behörde unterrichtet die betreffende Organisationsstelle über die Durchführung der Inspektion mindestens 30 Tage vor ihrem Beginn.
(3) Die Überprüfung wird von einer natürlichen Person durchgeführt, die vom Generaldirektor des Amtes schriftlich (nachfolgend als "Bewerter" bezeichnet) zugelassen wurde. Im Rahmen der Überprüfung ist der Prüfer berechtigt, die erforderlichen Messungen vorzunehmen und Bild- oder Tonaufnahmen vorzunehmen. Die zuständige Organisationsstelle legt die Bedingungen für die Durchführung der Überprüfung fest und stellt die erforderlichen Synergien bereit.
(4) Das Amt nimmt eine schriftliche Aufzeichnung der durchgeführten Überprüfung vor, die es der zuständigen Organisationsstelle zusenden hat.
(5) Das Amt verfügt nicht über eine Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder unter den Kontrollvorschriften, wenn es seinen Status überprüft.
(6) Die festgestellte Nichteinhaltung der im Zentralregister der Verwaltungsgebäude eingetragenen Daten und die tatsächliche Situation werden von der zuständigen Organisationsstelle unverzüglich beseitigt. Wenn die betreffende Organisationskomponente die identifizierte Nichteinhaltung innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt oder dem Amt die Gründe nicht mitgeteilt hat, die es unmöglich machen, die identifizierte Nichteinhaltung zu beseitigen, leitet das Amt das Finanzministerium ein, eine Inspektion nach diesem Gesetz durchzuführen."
5. In Artikel 19b Absatz 1 werden die Worte "oder das Verfahren nach Artikel 22 Absatz 5, fünf oder sechs Satz 3 Satz nach den Worten" Artikel 14b " eingefügt.
6. Im ersten Satz von Ziffer 19b (2) werden die Worte "oder die Aufnahme " durch die Worte ersetzt", die Aufnahme oder die Übernahme angeboten".
7. In Ziffer 19b (6) wird das Wort "eingetragen" durch eingeschrieben" ersetzt.
8. Im ersten Satz von § 19c Abs. 1 werden die Worte "nach den Worten "Gesetz" eingefügt.
9. In Ziffer 20 (4) werden die Worte "nicht unter die Verwaltungsregeln (34) fallen" durch die Worte ersetzt, um die Verwaltungsregeln nicht anzuwenden".
Fußnote 34 wird gestrichen.
10. In Artikel 21 Absatz 1 werden die Worte "der Verkauf von Waren im Handel oder andere " gestrichen und die Worte" 22 und" durch die Worte "21a bis " ersetzt.
11. In Artikel 21 Absatz 2 werden nach den Worten "die Bestimmungen" die Worte "Ziffer 21a bis 21c" eingefügt.
12. Nach Abschnitt 21 werden folgende Abschnitte 21a bis 21c eingefügt:
Eigentumsübertragungen an lokale Behörden
(1) Wird für den Staat ein Sachgebiet dauerhaft unnötig, so teilt die betreffende Organisationsstelle über die Website des Amtes die örtlichen Behörden über ihre Absicht, diese zu entsorgen, mit. Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Sachgebiet handelt
(a) im Ausland gelegen;
b) für den Austausch bestimmt sind;
c) vorbehaltlich des Absatzes 60a oder
d) das Verfahren nach Artikel 14b angewandt wurde.
(2) Die Übertragung des materiellen Vermögens gemäß Artikel 21b Absatz 1 oder Artikel 21c Absatz 1 auf das Eigentum natürlicher oder anderer juristischer Personen kann nur dann erfolgen, wenn sie die in Artikel 21b Absatz 1 oder Artikel 21c Absatz 1 der betreffenden Organisationsstelle innerhalb von 2 Monaten nach Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen nicht mitgeteilt hat, dass sie an der Übertragung interessiert ist. Die Beschränkung gilt nicht, wenn die zugelassene Gebietseinheit die betreffende Organisationsstelle informiert, dass sie nicht an der Übertragung interessiert ist.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erfolgt über die Website des Amtes.
(4) Wenn sie ein Interesse an der Übertragung mehrerer autorisierter Gebietskörperschaften gemäß Artikel 21b Absatz 1 oder Artikel 21c Absatz 1 ausdrücken und diese nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Aussendung von Interesse an der Übertragung übermitteln, haben sie vereinbart, mit der betreffenden Organisationsstelle zu verhandeln, so befasst sich die betreffende Organisationsstelle mit der territorialen Einheit, in deren Gebiet sich das materielle Grundstück befindet. Wenn sowohl die Gemeinde als auch der Kreis an der Übertragung interessiert sind, muss sich die betreffende Organisation mit der Gemeinde befassen. Kann eine legitime Gebietskörperschaft nicht identifiziert werden, so befasst sich die betreffende Organisationsstelle mit einer Gebietskörperschaft, die zuerst ein Interesse an der Übertragung gezeigt hat. Dies gilt nicht für das Verfahren nach Absatz 21c Absatz 1 Buchstabe e.
(5) Die betreffende Organisationsstelle unterbreitet einen Vorschlag für den Abschluss eines Vertrags gegen eine legitime örtliche Behörde, die ein Interesse an der Übertragung geäußert hat. Der Vertragsabschluss kann zurückgenommen werden.
(6) Hat eine befugte örtliche Behörde innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder innerhalb derselben Frist kein Interesse an der in Absatz 2 genannten Übertragung in den in Artikel 21b Absatz 1 oder Artikel 21c Absatz 1 genannten Fällen, so teilt sie mit, dass sie nicht an der Übertragung interessiert ist, oder nimmt sie binnen 4 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erworben wurde, keinen Vorschlag für den Abschluss eines Vertrages an, so hört die örtliche Behörde auf zu existieren und das betreffende Organisationsmaterial zu entsorgen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, das Land nach § 22 in das Eigentum einer Gemeinde zu überführen.
Kostenlose Transfers an lokale Behörden
(1) Stellt die in den Buchstaben a bis h genannte Gebietseinheit ein Interesse an der in Artikel 21a Absatz 2 vorgesehenen Übertragung dar, sofern die Rechte Dritter nicht daran gehindert werden, so übermittelt sie ihr einen Vorschlag für eine freie Übertragung
a) das Straßenpaket, auf dem sich die örtliche Straßenbaustelle, die das Straßengesetz 38a erfüllt, befindet, gehört der Gemeinde;
b) das Verkehrspaket, auf dem sich der Straßenkörper, der dem Straßengesetz 38a entspricht, im Besitz dieses legitimen Kreises befindet;
c) Grundstücke, die von der Landplanungsdokumentation für die Errichtung oder Erweiterung der öffentlichen Beerdigung 98 im Besitz der zugelassenen Gemeinde benannt werden, die der Betreiber dieser öffentlichen Begräbnisstätte ist oder wird;
d) Baugrundstück (99), auf dem das öffentliche Versorgungsgebäude (100) im Besitz einer Gemeinde oder Region im Besitz dieser zugelassenen Gemeinde oder dieser Region durchgeführt wurde;
e) durch die Flächenplanungsdokumentation für die Durchführung des öffentlichen Versorgungsbaus (100) benanntes Grundstück, das im Besitz der genehmigten Gemeinde ist, der Bauherr des gegebenen öffentlichen Versorgungsgebäudes ist, oder der genehmigten Region, die Bauherr des gegebenen öffentlichen Versorgungsgebäudes ist;
f) das Land, das durch die territoriale Planungsdokumentation für die Durchführung der öffentlichen Versorgungsmaßnahme (101), oder bereits zu diesem Zweck verwendet, im Eigentum der zugelassenen Gemeinde, die die öffentliche Versorgungsmaßnahme oder das Eigentum an der begünstigten Region durchführt;
(g) in einem bebauten Gebiet oder in einem von den Planungsunterlagen für die Durchführung von öffentlichem Grün benannten oder für diesen Zweck bereits genutzten Baugebiet an das Eigentum der bevollmächtigten Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet;
(h) landet im Gebiet des Naturschutzgebiets, des Naturerbes oder seiner Schutzzone, in dessen Gebiet die regionale Behörde die Pflege und Verwaltung des Landes nach dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz vorsieht, auf das Eigentum der legitimen Region, in deren Gebiet sich das Land befindet.
(2) Wird ein Teil des im Landregister eingetragenen Grundstücks auf der Infrastruktur gebaut, so wird nur der durch den geometrischen Plan bestimmte Teil übertragen, wobei die Kosten für die Aufstellung des geometrischen Plans für die Verteilung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grundstücks von der Gemeinde und dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Landkreis getragen werden.
(3) Der Vertrag zur freien Überführung von Grundstücken in das Eigentum einer in Absatz 1 Buchstaben c bis g genannten lokalen Behörde muss folgende Regelungen in Bezug auf die Gewährung öffentlicher Beihilfen enthalten:
a) das Verbot der Veräußerung, das für den Staat als Recht in Bezug auf die Überführung von Grundstücken in eine andere Gebietseinheit festgelegt wurde, sofern der Zweck der Übertragung weiterhin erfüllt ist und die restriktiven Bedingungen auch für den Erwerber gelten;
b) ein Verbot der Belastung, die dem Staat als Sachrecht auferlegt wird, es sei denn, der Dienst des Bauingenieurnetzes, der Dienst der Strecke oder der Dienst der Reise ist so weit zu unterrichten, wie dies erforderlich ist, um den erforderlichen Zugang eines Dritten zu dem von ihm gehaltenen materiellen Vermögen zu gewährleisten;
c) Einschränkungen der Nutzung der in der Weise übertragenen Grundstücke, die nicht gegen die Rechtsvorschriften der öffentlichen Hand verstoßen;
d) ein Unternehmen der lokalen Behörde, dass bei einer Änderung der Planungsdokumente, die die Hauptfunktionsnutzung des Gebiets nicht zulassen würde, der Zweck der Überführung des in Absatz 1 genannten Grundstücks, auf dessen Grundlage die Überführung des Grundstücks an die lokale Behörde unentgeltlich gewesen wäre, die Gebietskörperschaft nicht die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe c bis g erfüllen konnte, die örtliche Behörde innerhalb der betreffenden Gebietskörperschaften unterrichtet hat;
e) die Verpflichtung der lokalen Behörde, das Land innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung der betreffenden Organisationskomponente an diese Komponente kostenlos zu übertragen, und, falls dies nicht möglich ist oder wenn die betreffende Organisationsstelle dies anstelle der Rücküberweisung wählt, der betreffenden Organisationsstelle eine Barausgleichsleistung vorlegt, die dem ermittelten Preis des Grundstücks entspricht, der nach dem Recht der Bewertung des Vermögens (17) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der örtlichen Behörde bestimmt ist, Der finanzielle Ausgleich wird von der zuständigen Organisationsstelle auf der Grundlage der Gutachten festgelegt und umfasst die Kosten für die Erstellung der Gutachten.
(4) Der Vertrag zur freien Übertragung von Grundstücken auf das Eigentum einer in Absatz 1 Buchstabe h genannten lokalen Behörde muss im Rahmen der Gewährung öffentlicher Beihilfen die in Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Regelungen umfassen.
(5) Die in Absatz 3 genannten Einschränkungen werden für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Land an den Kataster zugunsten der örtlichen Behörde vereinbart. Die in Absatz 4 genannten Einschränkungen werden immer für die Dauer des Schutzes natürlicher Reserven oder Naturdenkmäler oder ihrer Schutzzonen nach dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz vereinbart, jedoch mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Land in das Eigentumsregister zugunsten der Gebietskörperschaft.
(6) Absatz 22 (4), (6) und (7) gilt nicht für Transfers nach Absatz 1. Absatz 12 Absatz 2 gilt nicht für die Rücküberweisung nach Absatz 3 Buchstabe e.
Rückzahlung von Transfers an lokale Behörden
(1) Zeigt die in den Buchstaben a bis f genannte Gebietseinheit ein Interesse an der Übertragung gemäß Artikel 21a Absatz 2 und wenn die Rechte Dritter nicht daran gehindert werden, so übermittelt sie ihr einen Entwurf eines Transfervertrags
(a) das Grundstück, auf dem das Gebäude im Immobilienregister eingetragen ist und das das materielle Eigentum der Gemeinde oder Region ist, gehört der zugelassenen Gemeinde oder Region;
b) Gebäude, die im Grundbesitz registriert sind und die auf Grundstücken, die im Besitz einer Gemeinde oder Region sind, im Eigentum dieser zugelassenen Gemeinde oder Region durchgeführt wurden;
c) Grundstücke, die durch eine endgültige Entscheidung zur Genehmigung des Baus einer Baustelle, deren Gemeinde oder Region die Baustelle ist, bestimmt wird, die dieser zugelassenen Gemeinde oder dieser zugelassenen Region gehört;
d) Grundstücke, die den alleinigen Zugang zu einem materiellen Grundstück darstellen, das einer Gemeinde oder Region zum Eigentum dieser zugelassenen Gemeinde oder Region gehört;
e) ein gemeinsames Eigentum an einem Sachgebietsfall, in dem die Gemeinde oder die Region Mitbesitzer ist, an das Eigentum dieser zugelassenen Gemeinde oder Region;
f) Grundstücke, die gemäß einem Grund- oder Regelungsplan als öffentliche Fläche in Form eines Quadrats, einer Straße, eines Marktes oder eines Pflasters, das nicht getrennte lokale Straßen oder Teile davon ist, in das Eigentum der zugelassenen Gemeinde, in deren Gebiet sich das Land befindet, verwendet werden.
(2) Die betreffende Organisationsstelle bestimmt den Kaufpreis für die in Absatz 1 genannten Transfers auf der Grundlage einer Gutachtensfassung. Der Kaufpreis wird auf der Höhe des nach dem Gesetz über die Bewertung von Vermögen (17) üblichen Preises bestimmt. Kann der Normalpreis nicht ermittelt werden, so wird der Kaufpreis nach dem für die Bewertung des Vermögens geltenden Recht (17) ermittelt. Der Kaufpreis wird den Kosten für die Erstellung der Gutachten, des geometrischen Plans und des Energieausweises hinzugefügt.
(3) Absatz 22 Absätze 2, 4, 6 und 7 gilt nicht für Transfers nach Absatz 1.
98) Gesetz Nr. 256 / 2001 Slg., zur Bestattung und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
99) § 12 c) Gesetz Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz.
100) Absatz 11 (1) des Gesetzes Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz.
101) § 11 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz.
13. In Absatz 22 Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung: "Der Direktverkauf an eine ausgewählte Person oder an einen Austausch kann in begründeten Fällen erfolgen oder in bestimmten Rechtsvorschriften oder durch diese Rechtsvorschriften vorgesehen sein. Der Austausch kann durchgeführt werden, wenn die Bedingungen dieses Gesetzes für den Erwerb und die Übertragung von Eigentum respektiert werden."
14. In Absatz 22 werden am Ende des Absatzes 3 die Worte "oder dieses Gesetzes " hinzugefügt.
15. in Absatz 22 Absatz 4 Buchstabe a wird das Wort "separate" gestrichen.
16. in Ziffer 22 Absatz 4 Buchstabe d) wird das Wort „Waren" durch „Sammlungen einer Museumsnatur" ersetzt und die Worte" oder 6 „ gestrichen;
17. Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe g, "200" wird durch "500" ersetzt, und nach dem Wort "Bau" werden die im Eigentumsregister eingetragenen Wörter eingefügt;
18. Artikel 22 Absätze 5 und 6:
"(5) Die Genehmigung durch das Kulturministerium erfordert die Übertragung eines materiellen beweglichen Gegenstands, der als Kulturdenkmal erklärt wurde, und die Übertragung einer Sammlung von Museen. Wird ein materieller Immobilienwert, der als Kulturdenkmal erklärt wird, übertragen, so muss der Transfer vom Finanzministerium jederzeit genehmigt werden, ausgenommen die Übertragung eines Grundstücks nach Absatz 4 Buchstabe i. Wenn ein Kulturdenkmal nur ein Gebäude ist, das nicht eine separate Angelegenheit ist, erfordert die Genehmigung durch das Finanzministerium die Übertragung eines materiellen Grundstücks, zu dem das Kulturdenkmal gehört. Das Kulturministerium gibt eine Stellungnahme zu der Übertragung im Rahmen des zweiten und dritten Satzes in Bezug auf seine Zuständigkeit aus. Ist die Stellungnahme nicht stimmig, so übernimmt das Kulturministerium unverzüglich das übertragene Sachgebiet ohne Gebühr. Mit dieser Eigenschaft ist das Ministerium für Kultur gemäß § 9 zuständig.
(6) Wird ein Grundstück in einem besonders geschützten Gebiet und seiner Schutzzone oder einem Gebäude, das in einem Grundstücksregister eingetragen ist, wenn es auf einem Grundstück in einem besonders geschützten Gebiet und seiner Schutzzone errichtet wird, so muss die Übertragung dieses Grundstücks vom Finanzministerium jederzeit genehmigt werden, es sei denn, die Übertragung eines Straßenpakets ist nach Absatz 4 Buchstabe i erforderlich. Für den Transfer wird das Umweltministerium eine Stellungnahme zum Transfer nach dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz abgeben. Ist die Stellungnahme nicht stimmig, wird sie die übertragene Sachgüter unverzüglich nach ihrer territorialen Kompetenz der tschechischen Natur- und Landschaftsschutzagentur oder der Verwaltung des Nationalparks kostenlos übernehmen. Mit dieser Eigenschaft ist die Agentur für die Erhaltung der Natur und Landschaft der Tschechischen Republik oder die Verwaltung des Nationalparks für die Verwaltung des Nationalparks gemäß § 9 verantwortlich. "
19. In § 25a Absatz 3 wird der erste Satz durch den Satz ersetzt: "Die Übertragung des Gebäuderechts erfordert die Genehmigung durch das Finanzministerium. Wenn ein Gebäude Teil des Gebäudes rechts ist, das ein Kulturdenkmal ist, wird das Ministerium für Kultur eine Meinung über die Übertragung des Gebäudes aus der Sicht seiner Kompetenz. Ist die Stellungnahme nicht zulässig, so nimmt das Kulturministerium unverzüglich das übertragene Baurecht kostenlos an. Mit dieser Eigenschaft ist das Ministerium für Kultur gemäß § 9 zuständig. '
20. In Artikel 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Erwirbt oder teilt der Staat das Eigentum, so wird er nicht Mitglied des Unternehmens. Diese Jagdgründe erwerben den Status assoziierter Pakete, die von der sozialen Verfolgung anerkannt werden."
21. In Ziffer 35 (2) wird "CZK 1 000" durch "CZK 3 000" ersetzt.
22. In § 44 wird am Ende des Absatzes 2 folgender Satz angefügt: "Bei der Genehmigung gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 25a Absatz 3 ist die Zustimmung des Kulturministeriums an die Anmeldung gebunden. Bei der Genehmigung gemäß § 22 Abs. 6 ist der Antrag mit Zustimmung des Umweltministeriums verbunden. Die Verwaltungsregeln gelten nicht für die Erteilung einer Stellungnahme, und die Stellungnahme wird vom Gericht nicht überprüft."
23. In § 44 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Im Falle eines Vermögens im Ausland ist eine Befreiung zulässig und eine Genehmigung vor Abschluss eines Vertrages oder eines anderen Rechtsaktes erteilt."
24. In Artikel 55 Absatz 1 gelten die Worte "und die Artikel 14a bis 14c sinngemäß für sie".
Übergangsbestimmungen
1. Wurde nach dem Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam, eine Genehmigung und Genehmigung nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilt, und die Genehmigungspflicht am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Entschädigung abgelaufen war, so fand die Rechtshandlung am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes statt, und dieser Rechtsakt ist gültig, es sei denn, er zeigt den Willen eines anderen Mangels und hat die Gültigkeit davon.
2. Wird der Rechtsakt zur Übertragung der Vermögenswerte des Staates vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen und dem zuständigen Anweisungsbefugten gemäß § 22 Abs. 5 und 6 bzw. § 25a Abs. 3 des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, zur Genehmigung vorgelegt.
3. Bei Änderungen der Rechtsakte, die gemäß § 22 Abs. 5 oder 6 und § 25a Abs. 3 des Gesetzes Nr. 219 / 2000 S., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, umgesetzt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, wird das Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verfolgt.
4. Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Vertrag oder ein anderer Rechtsakt abgeschlossen worden, so wird das Verfahren nach Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 219/2000 Slg., wie es vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, verfolgt.
5. Das Verfahren nach den §§ 21a bis 21c des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist, gilt nicht, wenn der Vertrag zur Übertragung von materiellem unbeweglichem Vermögen bereits abgeschlossen ist oder vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren durchgeführt worden ist.
6. Absatz 21c (1) (c) des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Coll. gilt als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auch für das Land, das für den Standort des Baus bestimmt ist, durch Entscheidung gemäß Gesetz Nr. 183 / 2006 Coll., auf zoning and construction Regulations (Construction Act), geändert, wenn der Bauherr eine Gemeinde oder Region ist.
7. Im Falle eines Verfahrens nach § 21a bis 21c des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Coll., das nach § 101 des Gesetzes Nr. 183 / 2006 Coll. in der geänderten Fassung gegründete Vorkaufsrecht, wenn die nach § 21b oder 21c des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Coll. gemäß dem Gesetz Nr. 183 / 2006 Coll. berechtigte Person mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 18 identisch ist.
8. Die Mitgliedschaft des Staates in der Jagdgemeinschaft endet am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 219/2000 Slg. gelten sinngemäß für die Zugehörigkeit und die gemeinsamen Eigentumsanteile an dem Eigentum, mit dem die Organisationskomponente des Staates oder der staatlichen Organisation, auf die das Gesetz Nr. 219/2000 Slg. Anwendung findet, Anwendung findet. Gesetz Nr. 449 / 2001 Slg., bei der Jagd in der geänderten Fassung, gilt, das Recht auf den Anteil der Siedlung zu bestimmen.
Änderung des Gesetzes über den Übergang bestimmter Gegenstände aus dem Eigentum der Tschechischen Republik zum Besitz von Kommunen
In § 1 des Gesetzes Nr. 172 / 1991 Slg. wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Wird die Gemeinde am 1. März 2025 als Eigentümer im Immobilienregister der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände eingetragen, so gilt die Gemeinde und die Hauptstadt von Prag als mit ihnen am wirksamen Datum des Gesetzes operiert."
Übergangsbestimmungen
Bei Verfahren, die vor dem 1. März 2025 vor den Gerichten gestellt wurden, gilt Absatz 1 (4) des Gesetzes Nr. 172 / 1991 Slg., wie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam, nicht.
Änderung des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes
Gesetz Nr. 20 / 20, Nr. 20 / 2015, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20
1. Absatz 23 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
(2) Absatz 32 einschließlich Titel und Fußnote 13 wird gestrichen.
3. Absatz 33 (2) wird gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
4. Absatz 35 (3) wird gestrichen.
5. Absatz 36 (3) wird gestrichen.
6. In § 61 Abs. 1 werden die Worte "verzögerungsfrei "und die Worte" nach jedem Katastergebiet und der Grund für das Vorverkaufsrecht" gestrichen.
7. In Abschnitt 61a werden die ersten und zweiten Sätze durch folgende ersetzt: "Die organisatorische Komponente der staatlichen oder staatlichen Organisation, auf die das Gesetz über das Eigentum der Tschechischen Republik und sein Aussehen in den Rechtsbeziehungen Anwendung findet, kann das Land verlassen, um die Interessen der Natur und Landschaft gemäß Abschnitt 2 auf die Nutzung oder den Verbrauch einer natürlichen oder juristischen Person zu schützen, wenn dies zur Erfüllung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Wiederherstellung führt. Die Nutzungs- und Nutzungsbedingungen des Grundstücks sind im Vertrag ausdrücklich anzugeben.
8. In Abschnitt 61a wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Gibt es nach § 1 des Gesetzes über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Grundstücken und anderen landwirtschaftlichen Vermögensgegenständen, die landwirtschaftlicher oder landwirtschaftlicher Flächen dienen, so gilt § 27 des Gesetzes über das Vermögen der Tschechischen Republik und dessen Darstellung in Rechtsbeziehungen nicht. Die Nutzerbeziehungen zu landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Zuständigkeit der Agentur oder der Verwaltung eines Nationalparks basieren auf Bedingungen und Einschränkungen für ihre Mieter oder Schmuggler, wenn sie unter der Verantwortung der Agentur oder der Verwaltung eines Nationalparks nach diesem Gesetz verwendet oder genießt. Der Betrag der jährlichen Vergütung für die Nutzung oder den Verbrauch von Grundstücken innerhalb der Zuständigkeit der Agentur oder der Verwaltung des Nationalparks, der den landwirtschaftlichen Bodenfonds bildet oder gehört, wird vom Landwirtschaftsministerium durch eine gemäß Gesetz Nr. 503 / 2012 Slg., über das Staatsamt und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze festgelegt.
9. Der folgende Abschnitt 61b wird nach Abschnitt 61a eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 69:
Ausbeutung staatlicher Grundstücke und Gebäude in besonders geschützten Gebieten
(1) Das im Gebiet der Nationalparks, der nationalen Naturschutzgebiete und des nationalen Naturerbes gelegene Land kann nicht, auch vollständig, an eine andere Person verkauft, gespendet oder anderweitig übertragen werden. Im Gegensatz dazu ist das Gerichtsverfahren ungültig. Das Gericht berücksichtigt auch seinen eigenen Nichtigerklärungsantrag.
(2) Das in Absatz 1 vorgesehene Übertragungsverbot gilt nicht für:
(a) eine Baustelle (69), auf der ein im Immobilienregister eingetragenes Gebäude gebaut wurde;
b) das gemeinsame Eigentum des Staates in dem Land gemäß Absatz 1;
c) den durch die Verwirklichung der Erhaltungsziele von Natur und Landschaft nach diesem Recht gerechtfertigten Landaustausch;
d) Grundstücke, in denen die Verwaltung des Nationalparks oder der Agentur beschlossen hat, nach dem Gesetz über das Eigentum der Tschechischen Republik und dessen Erscheinung in den Rechtsbeziehungen dauerhaft unbefugt zu sein;
e) Straßenland, auf dem sich der Straßenkörper, der im Besitz des Kreises nach dem Straßenverkehrsgesetz ist, oder die Gemeinde, die im Besitz der Gemeinde nach dem Straßenverkehrsgesetz ist, befindet, im Falle der Überführung des Landes in die Gemeinde,
f) ein Straßenpaket, für das aufgrund einer Änderung der Kategorie oder der Klasse der Infrastruktur eine Übertragung auf das Eigentum einer Person erfolgt, die Eigentümer der Infrastruktur mit der geänderten Kategorie oder Klasse ist,
(g) Grundstücke, die dem Landbereinigungsverfahren unterliegen.
(3) Für die in Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Transfers ist die Stellungnahme des Umweltministeriums erforderlich.
(4) Die entsprechende Stellungnahme des Umweltministeriums ist auch bei der Übertragung erforderlich.
a) Grundstücke, die im Besitz eines auf dem Gebiet eines geschützten Landschaftsgebiets gelegenen Staates, eines Naturschutzgebiets oder eines Naturdenkmals sind, mit Ausnahme von Straßengrundstücken gemäß Absatz 2 Buchstabe f und Flächen, die einem Landänderungsverfahren unterliegen;
b) im Besitz eines Staates, der sich im Schutzgebiet eines besonders geschützten Gebietes befindet, mit Ausnahme von Straßengrundstücken gemäß Absatz 2 Buchstabe f und Bodenbehandlung;
c) Staatliche Gebäude, die im Grundbesitz des Grundstücks registriert sind und in dem eigens geschützten Gebiet oder seiner Schutzzone auf Grundstücken errichtet werden, mit Ausnahme von Gebäuden, die auf Grundstücken, die Gegenstand eines Landänderungsverfahrens sind, errichtet werden.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannte einstimmige Stellungnahme ist auch erforderlich, wenn das unbewegliche Eigentum nur teilweise im eigens geschützten Gebiet oder seiner Schutzzone liegt.
(6) Die einstimmige Stellungnahme gemäß den Absätzen 3 und 4 unterliegt der Gültigkeit des Rechtsakts, der stattfindet. Sie wird vom Umweltministerium im Einzelfall auf der Grundlage eines begründeten und begründeten Antrags der zuständigen Organisationsstelle des Staates, der staatlichen Organisation oder anderer Einrichtungen, die das Staatseigentum verwalten, schriftlich ausgestellt. Die konsistente Stellungnahme des Umweltministeriums ist nur dann zu liefern, wenn es sich nicht um ein Grundstück oder einen Bau handelt, der zum Schutz eines besonders geschützten Gebietes erforderlich ist. Die Verwaltungsregeln gelten nicht für die Erteilung einer Stellungnahme, und die Stellungnahme wird vom Gericht nicht überprüft.
(7) Die in Absatz 4 genannte konsistente Stellungnahme ist nicht für die Übertragung von Grundstücken und Gebäuden nach dem Gesetz über das Staatsamt, das Gesetz über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Grundstücken und anderen landwirtschaftlichen Vermögenswerten und das Gesetz über die Bedingungen für die Übertragung von Staatseigentum an andere Personen erforderlich, außer für die Übertragung von Grundstücken im Gebiet von natürlichen Reserven und natürlichen Denkmälern.
69) § 12 c) Gesetz Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert.
10. In Absatz 77 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Gemeindebehörden der Gemeinden mit erweitertem Umfang legen die Bedingungen für den Interessenschutz nach diesem Gesetz im Rahmen des Land-Modifikationsverfahrens fest, es sei denn, eine andere Naturschutzbehörde ist zuständig."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
11. in § 79 Abs. 3 (i):
"(i) eine Stellungnahme zum Rechtsverhalten der Übertragung von unbeweglichen Sachen in besonders geschützten Gebieten oder deren Schutzzonen gemäß Artikel 61b Absatz 3 bis (7) abgeben;"
Übergangsbestimmungen
1. Das Umweltministerium legt einen Vorschlag für die Eintragung des Rechts auf Kauf im Landregister gemäß § 61 Abs. 1 Gesetz Nr. 114 / 1992 Slg. ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem Jahr vor, in dem die Definition des gebauten Gebiets der Gemeinden im Gebiet der Nationalparks, der nationalen Naturschutzgebiete und der nationalen Naturdenkmäler in das nationale geografische Planungsportal eingefügt wurde.
2. Das Verfahren nach Artikel 61b Absätze 1 bis 7 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist, gilt nicht, wenn das Verfahren zur Übertragung der Vermögenswerte des Staates vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg., wie es vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam ist, zur Genehmigung vorgelegt wurde.
3. Die Befreiung von dem in Artikel 61b Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg. vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgesehenen Beseitigungsverbot kann auch für Flächen gelten, deren dauerhafte Unverwendbarkeit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beschlossen wurde.
Änderung des staatlichen Unternehmensgesetzes
In Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., auf einer staatlichen Gesellschaft, geändert durch Gesetz Nr. 30 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 220 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 77 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 202 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 480 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 110 / 2007 Sl.
Ist dies erforderlich, um die Erfüllung kritischer Infrastrukturen oder staatlicher Funktionen bei der Ausübung öffentlicher Aufgaben, die ein Unternehmen betreffen, und einer juristischen Person, in der das Unternehmen ein Beteiligungsinteresse hat und an der die für die Erfüllung dieser Tätigkeiten erforderlichen Vermögenswerte übertragen oder übertragen worden sind, so kann der Gründer vorsehen, dass das Unternehmen und die juristische Person für einen Übergangszeitraum, jedoch nicht mehr als 36 Monate ab dem tatsächlichen Zeitpunkt der Übertragung oder Übertragung dieser Vermögenswerte, bei der Erbringung solcher Tätigkeiten mitarbeiten müssen, Der Gründer kann über die frühere Beendigung der Zusammenarbeit entscheiden, wenn es nicht mehr erforderlich ist, die im ersten Satz genannten Tätigkeiten zu gewährleisten. Das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren erfüllt die Vorschriften über die öffentliche Beihilfe und die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe."
Änderung des Gemeindegesetzes
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20
1. In Absatz 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle eines Verfahrens nach § 39a bis 39c und im Falle eines Rücktransfers von Vermögenswerten durch den Staat gemäß § 21b Abs. 3 e) des Gesetzes über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und dessen Darstellung in Rechtsbeziehungen."
2. Nach Abschnitt 39 werden folgende Abschnitte 39a bis 39c eingefügt, einschließlich der Überschriften und Fußnoten Nr. 61:
Eigentumsübertragungen nach Staat
(1) Die Gemeinde unterrichtet die Organisationsabteilungen des Staates, die staatliche Organisation, auf die das Gesetz über das Eigentum der Tschechischen Republik und seine Darstellung in den Rechtsbeziehungen (nachfolgend als "Staatsorganisation" bezeichnet) Anwendung findet, und die Straßen- und Autobahndirektion (nachstehend als "Straße und Autobahndirektion" bezeichnet) (nachstehend als "Straße und Autobahndirektion" bezeichnet) Dies gilt nicht, wenn es sich um einen greifbaren, unbeweglichen Gegenstand handelt, der zum Austausch bestimmt ist.
(2) Die Überweisung des Sachvermögens gemäß den Artikeln 39b Absatz 1 und 39c Absatz 1 an eine andere Person kann nur erfolgen, nachdem die zuständige Organisationsstelle der Direktion Staat, staatliche Organisation oder Straße und Autobahn (s) den Staat, die staatliche Organisation (s) oder die Straße und die Autobahndirektion (s) innerhalb von 2 Monaten nach Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen mitgeteilt hat, dass sie an der Überweisung interessiert ist. (v) (v) (v) (v)
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erfolgt über die Website des Staatlichen Vertretungsbüros in Sachfragen.
(4) Wenn sie ein Interesse an der Übertragung von mehr als einer förderungsberechtigten Organisation eines Staates oder einer staatlichen Organisation gemäß § 39b Abs. 1 oder § 39c Abs. 1 aussprechen und nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist zur Angabe eines Interesses an der Übertragung, die sie vereinbart haben, die mit der Gemeinde verhandeln wird, mit dieser Organisationsstelle des Staates oder der staatlichen Organisation verhandeln, die zunächst ein Interesse an der Übertragung ausdrückt. Dies gilt nicht für das Verfahren nach Absatz 39c Absatz 1 Buchstabe e.
(5) Die Gemeinde unterbreitet einen Vorschlag für den Abschluss des Vertrags gegen den legitimen organisatorischen Bestandteil der Direktion Staat, staatliche Organisation oder Straße und Autobahn (s), die ein Interesse an der Übertragung gezeigt haben. Der Vertragsabschluss kann zurückgenommen werden.
(6) Stellt die Organisationsstelle eines Staates oder einer staatlichen Organisation oder der Straßen- und Autobahndirektion (s) das Interesse an der in Absatz 2 genannten Übertragung in den in § 39b Abs. 1 oder § 39c Abs. 1 genannten Fällen innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder innerhalb der gleichen Frist nicht offen, so stellt sie fest, dass sie nicht an der Übertragung interessiert ist, oder wenn wir den Vorschlag für den Abschluss eines Vertrags innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag, an dem sie erreicht hat, an dem sie
Kostenloser Transfer zum Staat
(1) Stellt die in den Buchstaben d bis g oder der Direktion Straße und Autobahn (a) bis (c) genannte zugelassene Organisationsstelle eines Staates oder einer staatlichen Organisation ein Interesse an der Übertragung gemäß Absatz 39a (2) dar, sofern dies die Rechte Dritter nicht ausschließt, so sendet die Gemeinde ihnen einen Vorschlag für einen freien Transfer
(a) das Grundstück, auf dem sich die Autobahn oder die Straße der ersten Klasse befindet, das Eigentum des Staates und das Recht auf Verwaltung der Direktion Straße und Autobahn (s),
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 14c
„§ 21a
§ 21b
§ 21c
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
„§ 61b
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
„§ 17f
ČÁST PÁTÁ
Čl. VIII
„§ 39a
§ 39b
§ 39c
Čl. IX
ČÁST ŠESTÁ
Čl. X
„§ 18a
§ 18b
§ 18c
Čl. XI
ČÁST SEDMÁ
Čl. XII
„§ 36a
§ 36b
§ 36c
§ 36d
Čl. XIII
ČÁST OSMÁ
Čl. XIV
Čl. XV
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XVI
„§ 27a
§ 27b
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XVII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XVIII
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 36 / 2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Darstellung in Rechtsbeziehungen, geändert, und bestimmte andere Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 18.02.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 693
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Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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