Act Nr. 358 / 2022 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 329 / 2011 Slg., über die Bereitstellung von Leistungen für Behinderte und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert, und bestimmte andere Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.12.2022
358
Recht
vom 3. November 2022
zur Änderung des Gesetzes Nr. 329/2011 Slg. über die Bereitstellung von Leistungen für behinderte Menschen und über die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze, geändert und bestimmte andere Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Bereitstellung von Leistungen für Personen mit Behinderungen
Čl. I
Gesetz Nr. 329 / 2011 Coll., über die Bereitstellung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 141 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 331 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 306 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 313 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 329 / 2014 Coll., Gesetz Nr. 140 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 18
1. In Artikel 7 werden die Worte "sofern nicht anders angegeben" eingefügt, nachdem die Worte "sollten eingefügt werden".
3. In Abschnitt 7 wird "CZK 550 " durch" CZK 900" ersetzt.
4.
„§ 8
Die Höhe der Mobilitätszulage beträgt 2.900 CZK pro Kalendermonat für eine Person, die ein medizinisches Gerät zur langfristigen Inlandssauerstofftherapie oder ein medizinisches Gerät zur hauseigenen künstlichen Belüftung im gesamten Kalendermonat verwendet und diese Tatsache dem regionalen Zweig des Arbeitsamtes durch Bestätigung der zuständigen Krankenversicherungsgesellschaft nachgewiesen hat. "
6. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte "autistische Störung mit schwerer funktioneller Beeinträchtigung" nach dem Wort"-Gerät eingefügt.
7. In Absatz 10 (3) wird der Betrag "400 000 CZK" durch 500 000 CZK ersetzt.
8. Der folgende Abschnitt 22a wird nach Abschnitt 22 eingefügt:
„§ 22a
(1) Wird ein Formular nach diesem Gesetz zur Einreichung oder anderen Handlungen vorgeschrieben, so kann die Anmeldung oder andere Maßnahmen getroffen werden:
a) ob auf einem vom Ministerium elektronisch veröffentlichten Computersystem oder
b) in elektronischer Form, wenn das Ministerium das betreffende Formular in elektronischer Form oder Form veröffentlicht hat.
(2) In dem Verfahren über Vorteile und auf der Zertifizierung einer Person mit Behinderungen nach diesem Gesetz können Aufzeichnungen über technische Datenträger, mikroskopische Aufzeichnungen, Druckprodukte des optischen Archivsystems und gedruckte oder fotografische Produkte anderer Computertechniken als Grundlage für die Entscheidungsfindung anstelle des Originals des Dokuments verwendet werden, nach dem sie getroffen wurden. Der Regionale Zweig des Arbeitsamts oder des Ministeriums lädt die Person ein, die eine Kopie des Dokuments vorgelegt hat, um das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie oder eine Kopie des Dokuments einzureichen, wenn die Echtheit der Kopie in Zweifel steht.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Regionale Zweigniederlassung und Zweigniederlassung für die Stadt Prag werden die Beträge der Mobilitätszulage nach § 7 des Gesetzes Nr. 329 / 2011 Coll., wie wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ohne Anfrage. In der Akte über die Änderung der Höhe der Mobilitätszulage ist eine Ausschreibung einzureichen.
2. Die in Artikel 7 des Gesetzes Nr. 329/2011 Slg. vorgesehene Mobilitätszulage, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist, ist zum ersten Mal aus der für den Kalendermonat fälligen Rate unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3. Das Verfahren für die Mobilitätszulage, die besondere Beihilfezulage und die Bescheinigung einer behinderten Person, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet und endgültig ist, wird nach dem Gesetz Nr. 329/2011 Slg. ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des staatlichen Sozialhilfegesetzes
Čl. III
In § 47 des Gesetzes Nr. 117 / 1995 Slg. über staatliche Sozialhilfe, geändert durch Gesetz Nr. 242 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 271 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2007 Slg. und Gesetz Nr. 366 / 2011 Slg., Absatz 1 lautet:
"(1) Die Person, die den Beerdigungsantrag ausgestellt hat
a) ein Kind, das zum Zeitpunkt des Todes ein unterhaltsberechtigtes Kind war und die Bedingungen des Artikels 3 Absätze 1, 2 oder 5 erfüllte;
b) eine Person, die zum Zeitpunkt des Todes die Mutter eines abhängigen Kindes war und die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 oder 5 erfüllte; oder
c) das Fötus nach Abtreibung oder das Fötus nach Abtreibung, wo es aus medizinischen Gründen nach dem im Gesetz über Abtreibung vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurde, und wo das Fötus nach dem im Begräbnisgesetz vorgesehenen Verfahren zur Bestattung gegeben wurde."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Professional Soldiers Act
Čl. IV
Act Nr. 221 / 1999 Coll., auf Berufssoldaten, geändert durch Gesetz Nr. 155 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 129 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 254 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 362 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 263 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 189 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 140 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 147 / 2010.
1. In Abschnitt 38 werden die Worte "der Vaterschaftsurlaub" nach den Worten "der Elternurlaub" eingefügt.
2. In § 38 Abs. 1 werden die Worte "oder väterlich" nach dem Wort "parental" eingefügt.
3. Fußnote 12 ist zu lesen:
"12) § 195a bis 198 Arbeitsgesetzbuch."

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Arbeitsaufsichtsgesetzes
Čl. V
In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 251 / 2005 Slg., über die Arbeitsaufsicht, geändert durch Gesetz Nr. 285 / 2020 Slg., werden die Worte " Vaterschaftsurlaub " nach den Worten" Mutterschaftsurlaub" eingefügt.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Krankenversicherungsrechts
Čl. VI
Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15
1. In § 38a Abs. 1 werden am Ende des einleitenden Teils der Bestimmung die Worte "einer versicherten Kinderbetreuung" hinzugefügt.
2. In Artikel 38a Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Worte "eine versicherte Person der Kinderbetreuung" gestrichen.
3. In Absatz 38a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Der Versicherte hat auch Anspruch auf Vaterschaftsleistungen, wenn das Kind, dem er Vater ist,
a) tot geboren wurden; oder
b) innerhalb von 6 Wochen ab dem Geburtsdatum gestorben.
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 3 bis 6 umnummeriert.
4. In Artikel 38a Absätze 4 und 5 werden die Worte "gemäß Absatz 1 "nach den Worten eingefügt" Vater.
5. In Absatz 38a (4) wird der Satz "Soweit nichts anderes bestimmt ist, der in Absatz 2 genannte väterliche Satz nach dem ersten Satz eingefügt, sofern der Eintrag in diese väterliche Position innerhalb von 6 Wochen nach dem Geburtsdatum des Kindes erfolgt".
6. In Absatz 38a (4) werden die Worte "und die zweite" nach den Wörtern "die in dem ersten Satz genannte Frist" und am Ende des Absatzes 4 der Satz "Aber wenn die Frist für den Eintritt in die Vaterschaft ab dem Zeitpunkt des Todes des Kindes weniger als 2 Wochen betragen würde, wird die in Absatz 2 genannte Vaterschaftsperiode hinzugefügt, wenn der Eingang zu dieser Vaterschaft innerhalb von 2 Wochen nach dem Todestag des Kindes erfolgt."
7. In Absatz 38a, am Ende des Absatzes 5, gehört der Satz "Vater nach Absatz 2 nur einmal, wenn gleichzeitig mehr tote Kinder geboren werden. Der Anspruch auf Vaterschaft nach Absatz 1 Buchstabe a hindert den Anspruch auf Vaterschaft nach Absatz 2 Buchstabe b bei demselben Kind nicht; Dies gilt auch, wenn einer der gleichzeitig geborenen Kinder stirbt."
8. In Artikel 38b Absatz 2 zweiter und dritter Satz werden die Worte "nach Artikel 38a Absatz 1 "nach den Worten" Absatz 4" eingefügt und die Worte "Ziffer 3" durch die Worte" Absatz 4 ersetzt.
9. In § 38b wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Beitrag zur Vaterschaft nach § 38a Abs. 2 der vom Versicherten während des Zeitraums nach § 38a Abs. 4 Satz 2 bis 4 Satz 2 festgelegte Zeitpunkt sein."
10. In Artikel 38b Absatz 4 wird der letzte Satz durch den Satz "Unterstützungszeit nach Artikel 38a Absatz 1 endet am Tag, an dem das Kind starb; Ist das Kind jedoch sechs Wochen nach dem Geburtsdatum gestorben und der Stützungszeitraum noch nicht abgelaufen, so ist der Vaterschaftszeitraum die volle Stützungsfrist."
11. In Artikel 97 Absatz 2 werden die Worte "oder die Dauer der bestellten Quarantäne" nach dem Wort "Inkompetenz" eingefügt.
12. In Absatz 105 sind nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Verpflichtung, die einschlägigen Teile des Quarantäneauftragsformulars und dessen Kündigung und die Bescheinigung über die Dauer der nach Absatz 1 bestellten Quarantäne zu senden, wird von der zuständigen öffentlichen Gesundheitsbehörde in elektronischer Form durch die Übermittlung an eine von der Krankenversicherungsbehörde benannte elektronische Adresse erfüllt.
(3) Kann die zuständige öffentliche Gesundheitsbehörde aus nachweisbaren objektiven technischen Gründen die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen in der in Absatz 2 genannten Weise nicht erfüllen, so kann sie dies schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular durch eine von der Krankenversicherungsbehörde benannte Adresse tun; sie ist verpflichtet, den Grund für das Verfahren anzugeben. Diese Verpflichtung wird auch durch die Übermittlung dieses Formulars an die Krankenversicherungsbehörde erfüllt. Absatz 61 Absatz 5 gilt sinngemäß.
Absatz 2 wird zu Absatz 4.
13. In Absatz 109 (8) werden die Worte "und der fünfte "nach den Worten" im zweiten Satz von Absatz 38b (2) eingefügt.
14. In Artikel 116 Absatz 7 Buchstabe a werden nach den Worten "Zeitunfähigkeitsunfähigkeit" die Worte "Erscheinen vorübergehender Unfähigkeit und Datum, an dem die vorübergehende Unfähigkeit bestätigt wurde" eingefügt.
15. In Ziffer 116 (7) Buchstabe d werden die Worte "Ursprung oder Kündigung" durch die Worte "Ursprung, Kündigung" ersetzt, die die Dauer bestätigt haben.
16. In Absatz 116 wird der Punkt am Ende des Absatzes 7 durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben e und f angefügt:
e) die Bestätigung erhalten haben, dass das im Register der Versicherten eingetragene Personal zu einer Quarantäne, dem Datum des Quarantäneauftrags, der Dauer des Quarantäne-Zertifikats, dem Datum, an dem die Dauer bestätigt wurde, der Abschlussbescheinigung der Quarantäne und dem Datum der Beendigung der Quarantäne bestellt wurde;
f) den Namen und die Anschrift der öffentlichen Gesundheitsbehörde, die beschlossen hat, die Quarantäne oder die Beendigung der Quarantäne zu bestellen oder die Dauer der Quarantäne oder des Namens, des Nachnamens und der Anschrift des Arbeitsplatzes des Pflegearztes zu bestätigen, oder den Namen und die Anschrift des Gesundheitsdienstleisters, der beschlossen hat, die Quarantäne zu bestellen oder die Quarantäne zu beenden oder die Quarantäne zu bestätigen."
17. Am Ende des Titels von Abschnitt 116a werden die Worte "und die Quarantäne der Arbeitnehmer" hinzugefügt.
18. in Absatz 116a (1):
"(1) Auf Antrag des Arbeitgebers sendet die tschechische Sozialversicherungsverwaltung den Arbeitgeber unverzüglich in elektronischer Form in einer Weise, die den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, Informationen, die
(a) in der Entscheidung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit erklärte der behandelnde Arzt, dass der Bedienstete nicht arbeiten konnte [Paragraph 3 (g)] für diesen Arbeitgeber, die Zahl der Entscheidung und das Datum der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit;
b) eine Bescheinigung des Quarantäneauftrags an den Mitarbeiter gemäß § 105, der Nummer des Quarantäneauftrags und des Datums des Quarantäneauftrags erhalten haben.
19. In Artikel 116a Absatz 2 werden die Worte "und Informationen über Quarantänevorschriften für Arbeitnehmer" nach den Worten "Staff" eingefügt.
20. Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b wird "§ 105 (2)" durch "§ 105 (4) ersetzt.
Čl. VII
Übergangsbestimmungen
1. Wurde nach Artikel 38a Absatz 1 des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam, ein Anspruch auf Vaterschaftsnachsorge geschaffen, der mindestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültig ist, so ist der Vaterschaftsnachgeburtsvorschuss für den gesamten Zeitraum der Unterstützung, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist.
2. Die Enteignung des Vaterschaftsgeldes nach dem Gesetz Nr. 187 / 2006 Slg. ergibt sich als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die in § 38a (2) a) oder b) des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Slg. genannten Tatsachen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht früher als das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Slg.
3. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Krankenversicherungsbehörden die in § 97 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Slg. genannten Daten zu übermitteln, gilt, wenn die Quarantäne frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt wurde.
4. Wurde die Quarantäne vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Arbeitnehmern bestellt und hält sie mindestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, so wird die Bestätigung ihrer Dauer und Beendigung durch das Gesetz Nr. 187 / 2006 Coll., wie wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, durch die Bestätigung ihrer Dauer und Kündigung geregelt.
5. Die in § 116 Abs. 7 Buchstaben a und d des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Slg. genannten Informationen werden von den Krankenversicherungsbehörden für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mitgeteilt, in dem die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgetreten ist und die Bescheinigung über die Dauer der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Krankenversicherungsbehörde abgegeben wurde.
6. Die in den §§ 116 Abs. 7 Buchstaben e und f und 116a des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Slg. genannten Daten werden von den Krankenversicherungsbehörden, wenn die Quarantäne nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt wurde, von den Arbeitgebern mitgeteilt.
7. Hat der Arbeitgeber vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Weitergabe von Daten gemäß § 116a des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Slg., wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, beantragt, so gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Weitergabe von Daten gemäß § 116a (1) a) und b) des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Slg., wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Arbeitsgesetzbuches
Čl. VIII
Gesetz Nr. 20 / 2015, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011.
1. In Artikel 47 werden die Worte " Vaterschaftsurlaub oder" nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs oder Arbeitnehmers eingefügt und die Worte "mit Zustimmung des in Artikel 191a genannten Arbeitgebers" gestrichen.
2. In Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "Staffenmitglied" durch die Worte "Staffenmitglied bestellt Quarantäne oder ist" ersetzt.
3. In Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "wenn ein Bediensteter auf Vaterschaftsurlaub ist oder "nach den Worten eingeschoben" oder "eingezogen".
4. In Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "§ 41a und 41c" und "mit Zustimmung des Arbeitgebers nach § 191a" gestrichen.
5. In Artikel 54 Buchstabe b werden die Worte "ein Arbeiter, der einen Vaterschaftsurlaub zieht", nach den Worten "Ein Mutterschaftsurlaub" eingefügt.
6. in Absatz 54 Buchstabe c:
"c) aus einem Grund, aus dem der Arbeitgeber die Beschäftigungsbeziehung, in Abwesenheit eines Arbeitnehmers am Mutterschaftsurlaub, eines Vaterschaftsarbeiters oder eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Elternurlaubs sofort beenden kann, bis der Zeitraum, für den die Frau Anspruch auf Mutterschaftsurlaub hat;
7. In Artikel 54 Buchstabe d werden nach den Worten "Mutterschaftsurlaub" die Worte "Bediensteter auf Vaterschaftsurlaub" eingefügt.
8. In Artikel 55 Absatz 2 werden die Worte "ein Arbeiter auf einem Vaterschaftsurlaub "nach den Worten" Mutterschaftsurlaub" eingefügt.
9. In Ziffer 191 wird das Wort "paternal" nach dem Wort "maternal" eingefügt.
10. Der folgende Abschnitt 195a wird nach Abschnitt 195 eingefügt:
„§ 195a
Vaters Urlaub
Im Zusammenhang mit der Geburt und Betreuung des Kindes ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Bediensteten Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Der Vaterurlaub ist für den Bediensteten während der in den §§ 38a bis 38d des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen Vaterschaftszulage vorgesehen.
11. Die Rubrik 198 lautet: "Gemeinsame Bestimmungen über Mutterschaft, Vaterschaft und Elternurlaub."
12. In Artikel 198 Absatz 1 wird nach dem Wort "Mutterschaft" das Wort " Vaterschaft" eingefügt.
13. In Ziffer 217 (4) werden die Worte "der Vaterschaft oder "der Mutterschaft nach den Worten" des Arbeitnehmers eingefügt.
14. In Artikel 217 Absatz 5 werden die Worte "der Vaterschaft oder" nach den Worten "der Arbeitnehmer des Arbeitgebers beim Urlaub sofort nach dem Ende" eingefügt.
15. In Artikel 219 Absatz 1 werden nach den Worten "unzuständig" die Worte "wo Quarantäne bestellt worden ist" eingefügt und nach den Worten "zu der Zeit" die Worte "paternal" eingefügt.
16. In Artikel 309 Absatz 6 werden die Worte "Betreuung oder" nach den Worten "Beschäftigung der Nutzerzeichnung" eingefügt.
17. In Artikel 363 werden nach den Worten " Vaterschaftsurlaub" die Worte " Vaterschaftsurlaub" oder "nach den Worten" Mutterschaftsurlaub "; die Worte" Vaterschaftsurlaubs Arbeitnehmer" eingefügt, nachdem die Worte " Vaterschaftsurlaubsangehöriger" eingefügt werden, die Worte "nach dem Vaterschaftsurlaub" eingefügt werden.

ČÁST SEDMÁ

Änderung des Zivildienstgesetzes
Čl. IX
Gesetz Nr. 234 / 2014 Slg., über den öffentlichen Dienst, geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg., das Verfassungsgericht gefunden unter Gesetz Nr. 199 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 298 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 26 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 47 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 137 / 2016 Sl. Coll.
1. Im Titel von § 121 wird das Wort "der Vaterschaft" nach dem Wort "der Mutterschaft" eingefügt.
2. In § 121 Abs. 1 werden nach den Worten "Mutterschaftsurlaub eines Beamten" die Worte " Vaterschaftsurlaub eines Beamten" eingefügt.

ČÁST OSMÁ

Effizienz
Čl. X
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Teil 1 Nummer 2 und 5, die am 1. Januar 2027 wirksam werden.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 358 / 2022 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 329 / 2011 Slg., über die Bereitstellung von Leistungen für Behinderte und über die Änderung von verwandten Gesetzen, geändert, und bestimmte andere Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.11.2022
In Kraft seit01.12.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 291

Öffentliche Verträge 2

Finanční dar SRPŠ
Gymnázium Jana Nerudy, škola hlavního města Prahy,... Spolek rodičů a přátel školy při Gymnáziu Jana Ner...
150 000 CZK
14.12.2023
Darovací smlouva - finanční dar
Gymnázium Jana Nerudy, škola hlavního města Prahy,... Spolek rodičů a přátel školy při Gymnáziu Jana Ner...
200 000 CZK
12.12.2022
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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