Dekret Nr. 34 / 2006 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 307 / 2004 Slg. über die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Tschechische Nationalbank durch Personen, die zum Finanzinstitutssektor gehören

Gültig In Kraft seit 08.02.2006
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 26. Januar 2006
zur Änderung des Dekrets Nr. 307/2004 Slg. über die Übermittlung von Informationen und Unterlagen an die Tschechische Nationalbank durch Personen, die zum Finanzinstitutssektor gehören
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 41 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 6 / 1993 Slg., über die Tschechische Nationalbank, geändert durch Gesetz Nr. 257 / 2004 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 307/2004 Slg. über die Übermittlung von Informationen und Material an die Tschechische Nationalbank durch Personen, die zum Finanzinstitutssektor gehören, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Buchstabe d werden die Worte "zu den Untersektoren S.12302 - Andere Finanzintermediäre der Privatsphäre national und S.12303 - Andere Finanzintermediäre der Privatsphäre unter ausländischer Kontrolle" durch die Worte "zu den Untersektoren S.123 - Andere Finanzintermediäre" ersetzt.
2. In Artikel 3 wird am Ende von Buchstabe d der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben e und f angefügt:
e) ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen und ein organisatorischer Bestandteil eines ausländischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit (4a) im Gebiet der Tschechischen Republik betreibt (nachstehend als Versicherungsunternehmen bezeichnet),
(f) Pensionsfonds (4b).
4a) Gesetz Nr. 363 / 1999 Slg., über die Versicherung und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Versicherungsgesetz), geändert.
4b) Ziffer 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg. über die Zusatzrentenregelung mit staatlichem Beitrag und über Änderungen bestimmter Rechtsvorschriften über ihre Anwendung in der geänderten Fassung.
3. Die folgenden Abschnitte 6a, 6b und 6c werden nach Abschnitt 6 einschließlich der Positionen eingefügt:
„§ 6a
Bericht des Versicherungsunternehmens
(1) Am Ende eines jeden Quartals erstellt und legt die Versicherungsgesellschaft der Tschechischen Nationalbank eine Erklärung von POJ (CNB) 11-04 "Quarterly balancesheet of the Insurance Assets and Passivs" mit dem Code der Associated Data File RISIPE11 bis zum letzten Arbeitstag des Monats nach Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals und für das vierte Quartal bis zum letzten Arbeitstag des Februar des folgenden Kalenderjahres vor.
(2) Die Merkmale der Struktur und des Inhalts der in Absatz 1 genannten Erklärung sind in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 6b
Erklärung der Pensionsfonds
(1) Der Pensionsfonds erstellt und legt der Tschechischen Nationalbank am Ende jedes Quartals eine Erklärung des PEF (CNB) 12-04 "Quarterly balance of Assets and Passivs of the Pension Fund" mit dem Code des Associated Data File RISIPE12, bis zum letzten Arbeitstag des Monats nach Ende des 1., 2. und 3. Quartals und bis zum vierten Quartal bis zum letzten Arbeitstag des Februar vor.
(2) Die Merkmale der Struktur und des Inhalts der in Absatz 1 genannten Erklärung sind in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 6c
(1) Nach Erhalt der Informationen über die Einstufung statistisch unbedeutender Unternehmen übermittelt das meldende Unternehmen der Tschechischen Nationalbank zum 31. Dezember nur den Wert der gesamten Vermögenswerte aus der Erklärung gemäß dieser Bestellung (§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1 und 6b Abs. 1) durch Lieferung in schriftlicher oder elektronischer Form bis zum 20. Februar des folgenden Kalenderjahres.
(2) Kommt es dann zu einer statistisch signifikanten Veränderung des Volumens der gemeldeten Vermögenswerte, wird die Tschechische Nationalbank dem meldenden Unternehmen mitteilen, dass sie den Wert der in Absatz 1 genannten Gesamtvermögen nicht mehr vorgibt und das meldende Unternehmen weiterhin eine Erklärung nach diesem Erlass erstellt und einreicht. Gegebenenfalls aktualisiert das meldende Unternehmen die technische und organisatorische Vorbereitung für die Berichterstattung (Abschnitt 7).
(3) Die statistische Bedeutung wird für die Zwecke dieses Erlasses durch den Anteil der Vermögenswerte des berichtenden Unternehmens in dem Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller berichtenden Stellen dieser Kategorie bestimmt.
4. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "die Wertpapierkommission ("die Kommission"), der sie erteilt hat " durch die Worte" ersetzt.
5. In Artikel 7 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe b der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte c) und d) angefügt:
„(c) Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten 6a),
d) Schaffung und Tätigkeit des Rentenfonds (6b).
6a) § 7 des Gesetzes Nr. 363 / 1999 Coll.
6b) § 5 des Gesetzes Nr. 42 / 1994 Slg.
6. In Artikel 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Zweig eines Versicherungsunternehmens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, der den Europäischen Wirtschaftsraum bildet, beginnt die in Absatz 1 genannte Vorbereitung unmittelbar nach seiner Registrierung im Handelsregister."
Absatz 4 wird Absatz 5.
7. In Artikel 7 Absatz 5 werden die Worte "oder das Update "nach dem Wort" abgeschlossen.
8. In Artikel 8 Absätze 3 und 5 wird das Wort "Kommission" gestrichen.
9. in Absatz 9 Absatz 1 Buchstabe a wird "Absatz 4" durch "Absatz 5" ersetzt.
10. In Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "Paragraph 6 (1)" die Worte "und "die Worte und die Worte" und" eingefügt.
11. In Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "und ihre zugehörigen Rechnungslegungsklassen oder -gruppen", einschließlich Fußnote 18, gestrichen.
12. Absatz 13 (3), einschließlich Fußnote 20, lautet wie folgt:
"(3) Die anderen Meldestellen gehen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage ihrer eigenen Rechnungslegungsdaten und der Regeln für die Erstellung des Jahresabschlusses 20) und anderer Belege, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Erklärung in Kraft sind, vor.
20) Erlass Nr. 500 / 2002 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über die Rechnungslegung in der geänderten Fassung, für Unternehmen, die im Doppelbuchhaltungssystem Rechnungswesen sind, in der geänderten Fassung. Verordnung Nr. 501 / 2002 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über die Rechnungslegung in der geänderten Fassung, für Unternehmen, die Banken und andere Finanzinstitute sind, in der geänderten Fassung. Verordnung Nr. 502 / 2002 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über die Rechnungslegung, geändert, für Einrichtungen, die Versicherungsunternehmen sind, in der geänderten Fassung.
13. In Absatz 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten das Versicherungsunternehmen und der Pensionsfonds sinngemäß auch für die Erstellung und Darstellung der bereinigten Werteaussagen, wenn der Rechnungsprüfer auf der Grundlage der Prüfung der Rechnungslegung entscheidet, die gemeldeten Daten in der am 31. Dezember des Kalenderjahres der Tschechischen Nationalbank gemäß den Artikeln 6a und 6b Absatz 1 erstellten Erklärung des Versicherungs- oder Pensionsfonds zu ändern.
14. Anhang 3, einschließlich des Titels, lautet:

"Anhang Nr. 3 zu Dekret Nr. 307 / 2004 Coll.
Struktur und Inhalt der vom Vermittler vorgelegten Erklärung zur Finanzierung von Vermögenswerten
Vierteljährliche Bilanz der Aktiva und Passiva des Vermögensvermittlers - OFZ (ČNB) 3-04
Der Restbetrag der Aktiva und Passiva des Vermittlers der Finanzierung der Aktiva (Institutionen, die bei der Bereitstellung von Finanzleasing, Factoring, Verbraucherkrediten, Rückzahlungsfinanzierung usw. tätig sind) wird am letzten Tag des Quartals berechnet. Sie basiert auf den Anforderungen und Methoden der Europäischen Zentralbank für die Statistik von OFIs, wie in der Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 6. Februar 2003 über bestimmte statistische Berichtspflichten der Europäischen Zentralbank und die Verfahren zur Meldung von Statistiken über die Geld- und Bankstatistiken der nationalen Zentralbanken (EZB / 2003 / 2) dargelegt, ergänzt durch die Daten, die für die Erstellung vierteljährlicher Finanzkonten erforderlich sind. Aktiva und Passivposten werden insbesondere durch die sektorale und territoriale Zuständigkeit der Schuldner (im Falle von Forderungen), Gläubiger (im Falle von Verbindlichkeiten), Emittenten von Wertpapieren und Inhabern von emittierten Wertpapieren aufgeschlüsselt; ferner durch Marktsegmente und Kredite an die privaten Haushalte auch nach Kreditarten gewährte Kredite. Der Wert der Vermögensgegenstände wird in Bruttowert ausgedrückt, nicht durch Anpassungen und Anpassungen ausgeglichen. Anpassungen und Anpassungen sind in Verbindlichkeiten enthalten.

Část 1: Aktiva

Sie umfasst Gesamtvermögen und ihre statistisch aufgeschlüsselten Komponenten - Bargeld, gehaltene Einlagen, gewährte Kredite, Wertpapiere und Aktien, die von Vermittlern, Finanzderivaten, nichtfinanziellen Vermögenswerten, anderen Vermögenswerten und ihren Bestandteilen gehalten werden.

Část 2: Pasiva

Es enthält Gesamtverbindlichkeiten und deren statistisch getrennte Komponenten - eingegangene Kredite, ausgegebene Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen (ausgegebene Aktien, sonstige Kapital- und Rücklagen), Finanzderivate, sonstige Verbindlichkeiten und deren Bestandteile.
Diese Bestandteile von Aktiva und Passiva werden nach ihrem wirtschaftlichen Charakter wie folgt aufgeschlüsselt:
1. Nach Ländern: Tschechische Republik, teilnehmende Mitgliedstaaten, nicht teilnehmende Mitgliedstaaten, Rest der Welt oder Aggregation ausgewählter Ländergruppen.
2. Fälligkeit: bis einschließlich 1 Jahr, über 1 Jahr bis 5 Jahre, über 5 Jahre oder Aggregation ausgewählter Fälligkeitsbänder.
3. Nach Art der Einzahlung: übertragbare Einlagen, andere Einlagen.
4. Nach Arten von Darlehen, die privaten Haushalten gewährt werden: Verbrauchsdarlehen, Wohnungsdarlehen, andere Darlehen.
5. Nach Wirtschaftsbereichen: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, MFIs (Kreditinstitute, Geldmarktfonds, andere Institutionen), OFIs, Finanzhilfskräfte, Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds, Regierungseinrichtungen, Haushalte, gemeinnützige Einrichtungen, die privaten Haushalten oder die Aggregation ausgewählter Sektoren dienen, in Anwohner und Nichtwohner aufgeschlüsselt.
6. Nach Art der Wertpapiere: Schuldverschreibungen, Aktien, notierte und nicht börsennotierte Einheiten.
7. Nach den Segmenten der gewährten Darlehen: finanzielle Leasing von beweglichem Vermögen, finanzielle Leasing von unbeweglichem Vermögen, Verbraucherkredite, Tilgungen, Nicht-Leasing-Finanzierung von Kapitalgütern, sonstige Kredite oder Aggregation ausgewählter Segmente.
15. Nach Anhang 3 werden folgende Anhänge 4 und 5 eingefügt:

"Anhang Nr. 4 zu Dekret Nr. 307 / 2004 Coll.
Struktur und Inhalt der als Versicherungsunternehmen vorgelegten Erklärung
Vierteljährliche Bilanz der Aktiva und Passiva des Versicherungsunternehmens - POJ (ČNB) 11-04
Die vierteljährliche Bilanz der Aktiva und Passiva des Versicherungsunternehmens wird am letzten Tag des Quartals erstellt. Es basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Gemeinschaft (ESA95) sowie auf den Anforderungen und Methoden der Europäischen Zentralbank für die Erstellung von Finanzkonten gemäß Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtspflichten der EZB im Bereich der vierteljährlichen Finanzkonten (EZB/2002 / 7). Aktiva und Passiva werden nach den internationalen ESVG95-Standards aufgeschlüsselt.

Část 1: Aktiva

Sie umfasst Gesamtvermögen und deren statistisch aufgeschlüsselte Komponenten - Schatz, gehaltene Einlagen, Wertpapiere, die außer Beteiligungen, Finanzderivaten, Krediten und ähnliche Forderungen gehalten werden, Anteile außerhalb von Anlagefonds gehaltene, börsennotierte und nicht börsennotierte Beteiligungen, Beteiligungen an Investmentfonds, gehalten von anderen Beteiligungen, Forderungen, die von den Rückversicherern gehalten werden, Forderungen und Vorschüsse gewährt, andere Finanzansprüche, andere Vermögenswerte.

Část 2: Pasiva

Dies umfasst Gesamtverbindlichkeiten und deren statistisch gebrochene Positionen - Wertpapiere, die außer Betrieben, Finanzderivaten, eingegangene Kredite, in Kapital und anderes Kapital aufgeschlüsseltes Kapital, versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen, technische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen, Geschäftsverbindlichkeiten und eingegangene Vorschüsse, sonstige Finanzverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten.
Diese Bestandteile von Aktiva und Passiva werden nach ihrem wirtschaftlichen Charakter wie folgt aufgeschlüsselt:
1. Fälligkeit: Summe für alle Fälligkeitsbänder, bis einschließlich 1 Jahr, über 1 Jahr.
2. Nach Art der Einzahlung: übertragbare Einlagen, andere Einlagen.
3. Gemäß den Wirtschaftssektoren: insgesamt für alle Sektoren (Wohn- und Nichtansässige), nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Tschechische Nationalbank, andere MFIs (Banken, Sparkassen und Genossenschaften, Geldmarktfonds, andere Institutionen), OFIs, Finanzhilfs-, Versicherungs- und Pensionsfonds, Regierungseinrichtungen, Haushalte, gemeinnützige Einrichtungen, die privaten Haushalten dienen, geteilt in Wohn- und Nichtansässige.
4. Nach den beobachteten Wertarten: Aktien, Bilanz, Nichttransaktionsänderungen wie Bewertungsänderungen, andere Veränderungen.

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 307/2004 Slg.
Struktur und Inhalt der vorgelegten Erklärung für Pensionsfonds
Vierteljährliche Bilanz der Aktiva und Passiva des Pensionsfonds - PEF (ČNB) 12-04
Die vierteljährliche Bilanz der Aktiva und Passiva des Pensionsfonds wird am letzten Tag des Quartals erstellt. Es basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Gemeinschaft (ESA95) sowie auf den Anforderungen und Methoden der Europäischen Zentralbank für die Erstellung von Finanzkonten gemäß Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtspflichten der EZB im Bereich der vierteljährlichen Finanzkonten (EZB/2002 / 7). Aktiva und Passiva werden nach den internationalen ESVG95-Standards aufgeschlüsselt.

Část 1: Aktiva

Sie umfasst Gesamtvermögen und deren statistisch aufgeschlüsselte Komponenten - Schatz, gehaltene Einlagen, Wertpapiere, die außer Beteiligungen, Finanzderivate, Kredite und ähnliche Forderungen gehalten werden, Aktien, die außerhalb von Beteiligungen an Investmentfonds gehalten werden, börsennotiert und nicht börsennotiert, Beteiligungen an Investmentfonds, andere Beteiligungen, Handelsforderungen und Vorschüsse, andere Finanzansprüche, andere Vermögenswerte.

Část 2: Pasiva

Es umfasst Gesamtverbindlichkeiten und ihre statistisch gebrochenen Posten - Finanzderivate, eingegangene Kredite, Kapital, aufgeschlüsselt nach Aktienkapital und anderes Kapital, Fonds von Pensionsversicherungsteilnehmern, Pensionsrückstellungen und ähnliche Verbindlichkeiten, Geschäftsverbindlichkeiten und eingegangene Vorschüsse, andere Finanzverbindlichkeiten, andere Verbindlichkeiten.
Diese Bestandteile von Aktiva und Passiva werden nach ihrem wirtschaftlichen Charakter wie folgt aufgeschlüsselt:
1. Fälligkeit: Summe für alle Fälligkeitsbänder, bis einschließlich 1 Jahr, über 1 Jahr.
2. Nach Art der Einzahlung: übertragbare Einlagen, andere Einlagen.
3. Gemäß den Wirtschaftssektoren: insgesamt für alle Sektoren (Wohn- und Nichtansässige), nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Tschechische Nationalbank, andere MFIs (Banken, Sparkassen und Genossenschaften, Geldmarktfonds, andere Institutionen), OFIs, Finanzhilfs-, Versicherungs- und Pensionsfonds, Regierungseinrichtungen, Haushalte, gemeinnützige Einrichtungen, die privaten Haushalten dienen, geteilt in Wohn- und Nichtansässige.
4. Nach den festgestellten Wertarten: Bestände, Bilanz, Nichttransaktionsänderungen, wie Bewertungsänderungen, andere Änderungen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds werden der Tschechischen Nationalbank im Rahmen dieses am 31. März 2006 erstmals erstellten Dekrets Stellung nehmen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gouverneur:
Doc. Ing. Tůma, CSc.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 34 / 2006 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 307 / 2004 Slg., über die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Tschechische Nationalbank durch Personen, die zum Finanzinstitute Sektor gehören
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.02.2006
In Kraft seit08.02.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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