Act Nr. 338 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 21/1992 Slg. über die Banken in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 87/1995 Slg., über Spar- und Kreditgenossenschaften und bestimmte damit verbundene Maßnahmen und Ergänzungsgesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.10.2020
338
Recht
vom 22. Juli 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 21/1992 Slg. über die Banken in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 87/1995 Slg., über Spar- und Kreditgenossenschaften und bestimmte damit verbundene Maßnahmen und Ergänzungsgesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Bankengesetzes
Čl. I
Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011
1. In Ziffer 4 (5) (d), "4" wird durch "3" ersetzt.
2. In Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 enthalten die Worte "kann nur auf der vorgeschriebenen Form erfolgen, in der der Anmelder durch die Worte ersetzt wird" neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Formalitäten "und die Worte "kann nur elektronisch" gemacht werden. Einzelheiten der Anwendungsdetails, deren Format und andere technische Details werden von der Tschechischen Nationalbank durch Dekret festgelegt."
3. Im ersten Satz von Ziffer 5a Absatz 1 werden die Worte "im Europäischen Unionsrecht vorgesehenen" gestrichen.
4. In Absatz 5a (4) werden die Worte "29a " gestrichen und die Worte" bis 9" durch die Worte "bis 8" ersetzt.
5. In Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe e wird das Wort „sonstige" ersetzt.
6. In Artikel 7a Absatz 3 wird "und eine Zweigstelle " durch" oder eine Zweigstelle ersetzt" und "und eine Zweigstelle " durch" oder eine Zweigstelle" ersetzt.
7. In § 8 Abs. 6 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Pro " ersetzt" Unbeschadet der Verpflichtung eines Mitglieds der gesetzlichen Stelle, eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Bank, ausreichende Zeitkapazität zu widmen, für ".
8. Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a:
„(a) die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Gruppen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung“;
9. In Artikel 8 Absatz 10 werden die Worte "Beamte und Arbeitnehmer" durch die Worte "Beamte" ersetzt.
10. In Artikel 8b Absatz 2 wird "Charakter" durch "Natur" ersetzt und am Ende des Absatzes die Worte "in ganz oder teilweise".
11. In Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 25a Absatz 3 Buchstabe d wird das Wort "Veröffentlichung" durch "Veröffentlichung" ersetzt.
12. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 § 11 Abs. 3 Satz 1 § 11 Abs. 8 und (9), § 12 Abs. 2 Satz 1 § 41c Abs. 3 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 und § 41cd Satz 1 werden die Worte "und der Zweig" durch die Worte "oder Zweig" ersetzt.
13. In Artikel 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine Bank oder Zweigniederlassung einer Bank aus einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat führt professionelle Pflegetätigkeiten durch; Dies gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Bank nach dem Recht des Kapitalmarktgeschäfts bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 h.
14. In Artikel 12b wird das Wort "veröffentlicht" durch "veröffentlicht" ersetzt.
15. in § 12m Abs. 1, § 12r Abs. 1, § 12u Abs. 1 und § 12v Abs. 1 wird "anderes Recht" durch "Sonderrecht" ersetzt.
16. In Artikel 12o Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates" gestrichen und die Worte "Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates" nach den Worten "Artikel 92 Absatz 3" eingefügt.
17. In Artikel 12v Absatz 3 Buchstabe c wird "Aktivitäten" durch "Aktivitäten" ersetzt.
18. In Absatz 12x wird Absatz 2 gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
19. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d, „k" wird durch „Entscheidung über die Hauptversammlung" ersetzt.
20. In Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Rechtsverfahren und Beschlüsse" durch die Worte "Rechtsverfahren" ersetzt, und die Worte "ungültig" werden durch die Worte ersetzt" gelten als nicht angenommen".
21. In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "ihr" gestrichen und am Ende des Wortlauts des Schreibens die Worte "die vorgeschlagenen Personen werden entsprechend dem Umfang der ihnen im Lizenzantrag vorgelegten Informationen hinzugefügt."
22. in Absatz 16 (4):
"(4) Nur der Erwerb der Geschäftseinrichtung der Bank oder deren Schmuggler kann sein:
a) eine andere Bank;
b) eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassene Bank, die durch ihre Zweigniederlassung Geschäfte in der Tschechischen Republik betreibt, oder
c) eine im Gebiet der Tschechischen Republik tätige ausländische Bank durch ihre Zweigniederlassung gemäß § 5.
23. In Artikel 16 werden die Absätze 6 bis 12 angefügt:
"(6) Die Tschechische Nationalbank erteilt keine vorherige Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder c, wenn es vernünftige Bedenken gibt, dass die Anordnung einer Geschäftseinrichtung oder eines Teils einer Geschäftseinrichtung einer Bank, die Zusammenführung oder Aufteilung einer Bank oder die Übertragung von Vermögenswerten an eine Bank als Partner das Risiko der finanziellen Stabilität und das sichere Funktionieren des Finanzsystems der Tschechischen Republik, insbesondere unter Berücksichtigung der organisatorischen Bedingungen, der Kapitalanlagen und anderer Annahmen der Dabei berücksichtigt sie die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Tatsachen, die zum Zeitpunkt seiner Frage vorliegen, und insbesondere in Fällen, in denen eine Notsituation das Funktionieren der Finanzsysteme beeinträchtigen könnte.
(7) Der in Absatz 1 genannte Einverständnisantrag enthält neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Formalitäten auch Informationen über die Gründe für das beabsichtigte Verfahren, die Art und Weise, in der es umgesetzt wird, und die am Verfahren beteiligten Personen. Der Antrag kann nur elektronisch eingereicht werden. Die Einzelheiten der Anmeldung, deren Format und andere technische Details sind vom tschechischen Nationalbankorden festgelegt.
(8) Ist die Entscheidung über die Erteilung einer Einwilligung nach Absatz 1 Buchstaben a oder c endgültig und mindestens 1 Monat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsakts, dem die Einwilligung erteilt wurde, veröffentlicht die Bank auf ihrer Website eine Mitteilung über dieses Verfahren. Einzahler, deren Einlagenforderung aufgrund des in Absatz 1 Buchstaben a oder c genannten Verfahrens geändert wurde, übermitteln die Bank unverzüglich nach Veröffentlichung dieser Mitteilung diese Mitteilung auf einem dauerhaften Medium. Die Veröffentlichung dieser Mitteilung gilt als Erfüllung der Verpflichtung zur Mitteilung von Einlegern gemäß § 41 Abs.
(9) Die in Absatz 8 genannte Notifizierung umfasst mindestens:
a) das Unternehmen oder der Name und das Sitz der an dem Verfahren nach Absatz 1 Buchstaben a oder c beteiligten Personen;
b) den gekürzten Umfang der Daten über die Einhaltung der Aufsichtsregeln der unter Buchstabe a genannten Personen, die gemäß den Abschnitten 11a und 11b und der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Aufsichtsanforderungen veröffentlicht werden; diese Verpflichtung kann auch durch die Veröffentlichung eines Verweises auf den Ort erfüllt werden, an dem diese Daten vorliegen;
c) Informationen über den Sitz der künftigen Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik, wenn es darum geht, die Bank in einen Zweig einer ausländischen Bank umzuwandeln;
d) eine Beschreibung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a oder c;
e) eine Beschreibung der Wirkung des in Absatz 1 Buchstaben a oder c genannten Verfahrens auf Kunden und deren Verträge mit der Bank;
f) Informationen über die zuständige Aufsichtsbehörde nach Durchführung des in Absatz 1 Buchstaben a oder c genannten Verfahrens;
g) Informationen über die betreffende ausländische Einlagensicherung nach dem Verfahren, für das die Zustimmung nach Absatz 1 erteilt wurde, und
h) eine Unterrichtung über das Recht auf Rücktritt oder Übertragung von Forderungen auf Einlagen, wenn dieses Recht gemäß Absatz 11 oder Absatz 41s (2) im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a oder c entsteht, für das eine Einwilligung erteilt wurde.
(10) Die Mitteilung nach Absatz 8 wird von der Bank an die Tschechische Nationalbank übermittelt. Hat die Notifizierung nicht die erforderlichen Formalitäten, ist sie nicht sicher oder verständlich, so leitet die Tschechische Nationalbank innerhalb von 30 Tagen nach Eingang ein Verfahren zum Verbot der Veröffentlichung ein. Eine Mitteilung kann erst veröffentlicht werden, wenn die Frist für die Einleitung des Verfahrens zum Verbot der Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeblich abgelaufen ist, oder wenn ein Verfahren zum Verbot der Veröffentlichung einer Bekanntmachung eingeleitet wurde und eine Entscheidung über das Verbot der Veröffentlichung einer Bekanntmachung erst nach Ablauf dieses Verfahrens erlassen wurde.
(11) Kommt aufgrund eines Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a oder c eine Änderung der zuständigen Aufsichtsbehörde an eine ausländische Aufsichtsbehörde in Bezug auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a vor, so hat der Verwahrer, für den der Verwahrer den Verschulder ausgegrenzt hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung nach Absatz 8 auf der Website der Bank veröffentlicht wurde, das Recht, seine Einlagenansprüche ohne Schadensersatz zu widerrufen oder zu übertragen.
(12) Die Absätze 8 bis 11 gelten nicht, wenn ein Gesetz über die Aufholung und Auflösung auf dem Finanzmarkt oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bank mit Zustimmung der Tschechischen Nationalbank verfolgt wird."
24. in Artikel 16a Absatz 1 und in Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "offen" durch "aufgesetzt" ersetzt.
25. In § 16a Abs. 2 wird der letzte Satz durch den Satz ersetzt: "Wenn die Tschechische Nationalbank nach Eingang der Mitteilung der Absicht, einen Zweig einer Bank oder eines zugelassenen Finanzinstituts in einem Mitgliedstaat zu etablieren, feststellt, dass die in § 5c bis 5m festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, entscheidet sie binnen 3 Monaten nach Eingang der Informationen gemäß § 5f im Verwaltungsverfahren."
26. In Artikel 16a Absatz 3 werden die in diesen Fällen durch das Europäische Unionsrecht vorgesehenen Worte gestrichen.
27. Artikel 17 Absatz 3 wird der Text "(Artikel 17a Absatz 1)" gestrichen.
28. Artikel 17a Absatz 1 wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 12 werden in den Absätzen 1 bis 11 umnummeriert.
29. In Artikel 17a Absatz 5 werden die Worte "Anteil der sich daraus ergebenden Stimmrechte" durch die Worte "qualifiziert" ersetzt; die Worte "Anteile im Kapital oder" und die Worte "Bank oder Person, die als Bank zu handeln berechtigt ist" werden durch "Institution" ersetzt.
30. In Artikel 17a Absatz 9 des einleitenden Teils der Bestimmungen wird in Artikel 17a Absatz 9 Buchstaben a und b und in Artikel 17a Absatz 10 des einleitenden Teils der Bestimmungen "8 oder 9" durch "7 oder 8" ersetzt.
31. Artikel 17a (10) (a), "8 (b) oder (9)" wird durch "7 (b) oder (8)" ersetzt.
32. In Absatz 18 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Paragraph 1 nicht berührt. Es wird hinzugefügt.
33. In Artikel 19a Absatz 1 werden die Worte "nach dem Sondergesetz (5a)", einschließlich Fußnote 5a, gestrichen.
34. In § 20 Abs. 3 des Einleitungsteils der Bestimmung müssen die Worte "ihre Absicht im Voraus bekennen und "nach den Worten" eingefügt werden".
35. In Absatz 20 (4) erhält der erste Satz folgende Fassung: "Die Tschechische Nationalbank bestätigt innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags auf Zustimmung gemäß Absatz 3 den Eingang schriftlich; ist der Antrag unvollständig, unverzüglich, fordert den Antragsteller auf, die Mängel des Antrags zu beheben. Die Tschechische Nationalbank unterrichtet den Antragsteller unverzüglich nach Eingang des vollständigen Antrags über den Zeitpunkt, an dem die Frist für die Prüfung des Antrags gemäß Absatz 7 abläuft.
36. In § 20 Abs. 6 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die für die Prüfung der Anmeldung erforderlichen Wörter "die Anmeldung unvollständig gemacht oder, falls andere Mängel" durch die für die Prüfung der Anmeldung erforderlichen Wörter ersetzt", die Worte "Arbeiten", die Worte "die Worte" zur Abhilfe der Mängel der Anmeldung, gegebenenfalls "und die Worte "die für die Prüfung der Anmeldung erforderlich sind" durch das Wort "die Worte" ersetzt, das Wort "die Worte" durch das Wort "die Worte" Der Satz 'der Begriff' der Zeitraum kann nur einmal gebaut werden '.
37. Im ersten Satz von Ziffer 20 (7) wird das Wort "Akzeptanz " durch" vollständige Lieferung ersetzt" und die Nummer "3" durch" 4 ersetzt.
38. In Ziffer 20 wird der Satz "Die Tschechische Nationalbank darf dem Antrag nicht nachkommen, wenn die in Absatz 9 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn die vom Antragsteller vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um den Antrag zu bewerten."
39. In Ziffer 20 (9) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "aus Sicht " durch die Worte" ersetzt, um die ordnungsgemäße und umsichtige Verwaltung der Bank sicherzustellen".
40. In Artikel 20 Absatz 9 Buchstabe b werden die Worte "im Rahmen des Erwerbs eines qualifizierten Betriebs" durch die Worte "Mitglieder" ersetzt und die Worte "Verwaltung" nach den Worten "vollständig" eingefügt.
41. In Ziffer 20 (9) werden die Worte "die finanzielle Gesundheit des Antragstellers" und "die finanziellen Mittel des Antragstellers" durch die Worte "ihre finanziellen Mittel" ersetzt.
42.In Ziffer 20 (10) wird der erste Satz gestrichen.
43. In Artikel 20 (12) werden die Worte "nur "und die Worte" zur späteren Gewährung" nach den Wörtern "nur zu gewähren" eingefügt.
44. In Paragraph 20 (14) (a) wird das Wort "Begrenzung" durch "Bestimmung" ersetzt.
45. In § 20a Abs. 2 Satz 1 wird "ander" durch "Sonder" ersetzt.
46. In Artikel 20a werden die Absätze 3 bis 5 gestrichen.
Die Absätze 6 bis 8 werden in den Absätzen 3 bis 5 umnummeriert.
47. In Artikel 20a wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Bank ist verpflichtet, die Tschechische Nationalbank spätestens am Tag ihres Treffens über den Betrieb der Generalversammlung zu informieren."
48. In Artikel 20c Absatz 1 werden die Wörter "Bankverbindung " durch die Wörter" Kontonummer oder andere eindeutige Kennung ersetzt.
49.Paragraph 20c (4) lautet:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank und für die Abwicklung innerhalb derselben Bank."
50. In Artikel 20d wird Absatz 4 gestrichen.
51.Paragraph 22 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Tschechische Nationalbank kann eine Überprüfung des Verwaltungs- und Kontrollsystems der Bank gemäß Absatz 1 Buchstabe b verlangen. Bis zum 30. April des betreffenden Kalenderjahres teilt die Tschechische Nationalbank der Bank mit, dass die Überprüfung des Verwaltungs- und Kontrollsystems der Bank gemäß Absatz 1 Buchstabe b durch die Durchführung dieser Überprüfung vergeben oder begrenzt wird. Teile der zweiten und dritten Verwaltungsvorschriften gelten nicht für die Mitteilung der Tschechischen Nationalbank über die Rückübernahme oder Beschränkung der Durchführung dieser Überprüfung.
52. In § 23 wird der Satz "Die Schadensersatzerstattung der Bank nach der Entscheidung der Hauptversammlung unverzüglich abgeschlossen."
53. In Artikel 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Bestimmungen der Verwaltungsregeln für die Verfahrenssprache gelten sinngemäß für die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Dokumente; Im Zweifelsfall kann die Tschechische Nationalbank eine offiziell zertifizierte Übersetzung in die tschechische Sprache und anschließend beantragen."
54. In Artikel 25e wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
f) die Person, die ihrer Aufsicht untersteht, Kapital über den Mindestanforderungen an Eigenmittel gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufrechtzuerhalten; Artikel 26 Absatz 3 gilt entsprechend.
55. Im Titel von Teil Sieben werden die Worte "AND FINES " gelöscht.
56. In Absatz 26 (1) wird der zweite Satz gestrichen.
57. In Ziffer 26 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 1 werden die Worte "und die Anforderungen an Kapitalreserven nach diesem Gesetz" gestrichen.
58. In Ziffer 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 8 wird "(d)" durch "(a) (4) ersetzt.
59.In Artikel 26ab (3) wird der zweite Satz gestrichen.
60.In Artikel 26ba Absatz 1 Buchstabe a wird der Teil des Satzes nach dem Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen.
61. Im letzten Satz von Artikel 26bb (4) werden die Worte "gemäß Absatz 2" nach den Worten "der Natur" eingefügt.
62. Absatz 26bb (5) wird gestrichen.
63. In Artikel 26f wird am Ende des Absatzes 2 folgender Satz angefügt: "Weiters werden Personen, die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 4 Absatz 1 (16) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind, Banken, ausländische Controlling-Banken, Finanzholding-Personen, gemischte Finanzholding- oder gemischte Holding-Personen, die nicht auch auf konsolidierter Basis in Aufsicht genommen werden."
64. In Ziffer 34 (4) wird das Wort "oder " durch ein Komma ersetzt und am Ende des Textes des Absatzes die Worte" oder, wenn es eine ernsthafte Änderung der Realität gegeben hat, auf deren Grundlage die Zustimmung erteilt wurde" hinzugefügt.
65. § 35 lautet:
„§ 35
(1) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Rücktritt der Lizenz getroffen wird, kann die betroffene juristische Person keine Einlagen und Kredite erhalten und andere Tätigkeiten ausführen, außer die zur Tilgung ihrer Schulden und Schulden erforderlichen. Bis er seine Forderungen und Schulden beglichen hat, gilt die betroffene juristische Person als Bank nach diesem Recht.
(2) Die Tschechische Nationalbank veröffentlicht die Entscheidung, die Lizenz in einer Weise zurückzuziehen, die Fernzugriff ermöglicht.
(3) Die Tschechische Nationalbank unterrichtet die Bankenaufsichtsbehörde über den Staat, in dem die Bank einen Zweig der endgültigen Entscheidung über den Rücktritt hat.
(4) Eine Entscheidung zur Rücknahme einer Lizenz, die einer Zweigniederlassung einer Bank aus einem Nichtmitgliedstaat gewährt wird, wird von der Tschechischen Nationalbank an diese Zweigniederlassung notifiziert und von der Aufsichtsbehörde des Sitzes der ausländischen Bank notifiziert.
66. Der folgende Abschnitt 35a wird nach Abschnitt 35 oberhalb der Bezeichnung "PART DER ACT" eingefügt:
„§ 35a
(1) Das Urteil, durch das das Gericht die Entscheidung der Tschechischen Nationalbank zur Rücknahme der Lizenz aufgehoben hat, ist durchsetzbar
a) nach Ablauf der Frist für die Einreichung einer Beschwerde; oder
b) durch die Befugnis der Entscheidung, die Beschwerde gegen dieses Urteil zurückzuweisen, abzulehnen oder zu beenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Klage gegen eine Entscheidung der Tschechischen Nationalbank, eine Lizenz zurückzuziehen, suspensory Effect gewährt wurde."
67.Paragraph 36 (1) lautet wie folgt:
"(1) Wird die Bank liquidiert oder die Bank aus dem Handelsregister entfernt, so kann nur die Tschechische Nationalbank einen Vorschlag für die
a) die Ernennung eines Liquidators;
b) die Entfernung des Liquidators und die Ernennung eines neuen Liquidators;
c) die Streichung der Aktiengesellschaft, bei der die Bank ihre Lizenz zurückgezogen hat.
68. In Absatz 36 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Gericht erster Instanz entscheidet über die Anwendung der Tschechischen Nationalbank gemäß Absatz 1 ohne Anhörung, und die Entscheidung wird durch Aufhängen ihrer schriftlichen Kopie ohne Begründung auf der amtlichen Aufzeichnung des Gerichts innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Entscheidung führt zu den im operativen Teil des operativen Teils der Erklärung dargelegten Rechtswirkungen und macht damit die Erklärung für alle verbindlich; das Datum der Veröffentlichung ist in der schriftlichen Fassung zu erfassen. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung."
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 3 bis 6 umnummeriert.
69. In Ziffer 36 Absatz 3 wird der zweite Satz gestrichen.
70. In Absatz 36 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Kosten der Tätigkeiten des Liquidators werden durch die Vermögenswerte der Bank getragen. Sind seine Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Vergütung des Liquidators zu zahlen und seine endgültigen Aufwendungen zu erstatten, so werden sie vom Staat, dem die Forderung der Bank zum Zinssatz der gezahlten Beträge fällig ist, gezahlt. Die Tschechische Nationalbank legt mit dem Erlass die Methode fest, die Erstattung der endgültigen Ausgaben und der Vergütung des Liquidators, dessen vom Staat gezahlter Höchstbetrag und die Zahlungsmethode festzulegen.
71.Paragraph 36a (6) wird gestrichen.
Absatz 7 wird zu Absatz 6.
72.In Paragraph 36a (6) (c) wird "Paragraphen 4 bis 6" durch "Paragraphen 4 oder 5" ersetzt.
73.Paragraph 36b (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 1 bis 6 umnummeriert.
74. In Artikel 36b Absatz 1 wird "3" durch "4" ersetzt.
75. In Absatz 36b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine natürliche Person begeht eine Straftat, indem sie die Verpflichtung verletzt, die Aufgaben mit der Pflege eines ordnungsgemäßen Betreibers als Liquidator zu erfüllen."
Die Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
76. In Artikel 36b Absatz 7 wird folgender Buchstabe a eingefügt:
"(a) 1 000 000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 2 handelt."
Die Buchstaben a und b werden umnummeriert.
77.In Artikel 36b Absatz 7 Buchstabe c wird "bis zu 3 oder Absätze" durch "3 oder" ersetzt;
78.In Artikel 36c Absatz 1 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe f angefügt.
79.In Artikel 36c Absatz 1 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt, und Absatz h wird am Ende von Buchstabe g gestrichen.
80. In Ziffer 36c werden die Absätze 4 bis 6 gestrichen.
Die Absätze 7 bis 9 werden in den Absätzen 4 bis 6 umnummeriert.
81 in Absatz 36c wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Eine juristische Person oder eine operative natürliche Person begeht eine Straftat, indem sie die Pflicht verletzt, die Aufgaben mit der Pflege eines ordnungsgemäßen Betreibers als Liquidator wahrzunehmen."
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7 umnummeriert.
82. In Artikel 36c Absatz 7 wird folgender Buchstabe a eingefügt:
"(a) 1 000 000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 4 handelt",
Die Buchstaben a bis f werden umnummeriert (b) bis (g).
83. In Artikel 36c Absatz 7 Buchstabe c werden die Wörter und 4 „ gestrichen.
84. In Artikel 36c (7) Buchstabe d werden die Worte "(h), (3), (5), (6) oder (7)" durch "oder (3) oder (5) ersetzt.
85. In Artikel 36c (7) Buchstaben f und g wird "8" durch "6" ersetzt.
86. In Artikel 36d Absatz 1 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Eine Finanzholding Person oder eine gemischte Finanzholding Person begeht eine Straftat durch die Tatsache, dass."
87.In Paragraph 36e (1) (c):
c) er beteiligt sich an Tätigkeiten im Gebiet des Aufnahmestaats, in denen
1. wird von der ersten Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 5g Absatz 2 des ersten Satzes mitgeteilt, dass seine Mitteilung nicht an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats übermittelt wurde; oder
2. Der Zeitraum von 2 Monaten nach § 5h (2) entfällt, es sei denn, er erhält Informationen nach § 5h Abs.
88. In Ziffer 36e (1) (g) wird "3" durch "2" ersetzt.
89. In Ziffer 36e (1) wird das Wort "oder" am Ende (m) gestrichen.
90. In Artikel 36e wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe o angefügt:
"(o) wird er nicht nach § 12 Abs. 3 oder § 19a Abs.
91. In Artikel 36e Absatz 2 Buchstabe m werden die Worte "17 oder" nach den Worten "Zifferblatt" eingefügt.
92.In Artikel 36e Absatz 4 wird Buchstabe a gestrichen.
Die Buchstaben b bis k werden als Buchstaben a bis j umnumeriert.
93.In Artikel 36e Absatz 4 wird nach Buchstabe g folgender Buchstabe h eingefügt:
"(h) gegen § 23 Abs. 2
1. entscheidet nicht, wenn die Konten für den betreffenden Zeitraum freigegeben werden, über die Zahlung des gemeldeten Verlusts aus Eigenmitteln oder
2. sie werden den Verlust nicht unverzüglich nach der Entscheidung der Hauptversammlung zurückzahlen.
Die Buchstaben h bis j werden umnummeriert (i) bis (k).
94.In Artikel 36e Absatz 5 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) verstößt gegen die Verpflichtung, Bankgeheimnisse gemäß § 38 zu behalten."
Die Buchstaben c bis k werden als Buchstaben d bis l umnumeriert.
95.In Paragraph 36e (5) (k) wird das Wort "oder" gestrichen.
96. In Absatz 36e wird der Punkt am Ende des Absatzes 5 durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe m angefügt:
"(m) den Auftraggeber nicht gemäß § 16 (8) oder § 41s (1) informiert oder den Auftraggeber gemäß § 16 (8) ohne Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 16 (10) informiert."

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ZitierungGesetz Nr. 338 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 21 / 1992 Slg., über Banks, in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 87 / 1995 Slg., über Spar- und Kreditgenossenschaften und bestimmte damit verbundene Maßnahmen und Ergänzungsgesetz Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert
Art der VorschriftRecht
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Verkündungsdatum11.08.2020
In Kraft seit01.10.2020
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