Act Nr. 331 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 252/1997

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2026
331
DIE RECHT
vom 23. Juli 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 252/1997
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Agrargesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 2 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 62 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 444 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 64 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 267 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 157 / 2009 Sl., Gesetz Nr.
1. Nach Abschnitt 2i werden folgende Abschnitte 2j bis 2p eingefügt, einschließlich der Überschriften und Fußnoten 88 und 89:
„§ 2j
Familienbetriebe
(1) Familienbetrieb in diesem Gesetz bedeutet:
a) ein nach Artikel 2f eingetragener landwirtschaftlicher Unternehmer, der eine juristische Person mit Familienbetriebsstatus ist;
b) ein Unternehmen unter dem Zivilgesetzbuch 88), dessen Mitglieder nur unter Absatz 2f eingetragene landwirtschaftliche Unternehmer sind, die natürliche Personen mit dem Status des Familienbetriebs sind.
Die Familienzucht hilft, das öffentliche Interesse an der Entwicklung und Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete und der lokalen Lebensmittelproduktion zu erfüllen.
(2) Der Fonds wird einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der eine juristische Person ist, den Status eines Familienunternehmens für ein gewerbliches Unternehmen gewähren;
a) die ihren Sitz in einer Gemeinde hat, in deren Gebiet sich mindestens ein Teil des im Landnutzungsregister eingetragenen Teils des Bodensteins oder in einer ihr benachbarten Gemeinde befindet;
b), die allein oder durch seine Mitglieder die ihr im Landnutzungsregister eingetragene Fläche verwaltet, die vom Ministerium durch das Erlass festgelegt wurde;
c) ein Kleinstunternehmen im Rahmen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 über die Definition von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben (89);
d) deren Mitglieder, Mitglieder des gesetzlichen Organs oder des Aufsichtsorgans nur natürliche Personen sind und bei denen mehr als 50 % der Stimmrechte direkt den Mitgliedern einer Familie und mindestens einem Mitglied dieser Familie angehören, oder deren einziges Mitglied auch Mitglied der gesetzlichen Stelle eines gewerblichen Unternehmens ist und mindestens ein anderes Mitglied der Familie, aus dem dieses alleinige Mitglied stammt, sein Aufsichtsorgan ist, und
e) bei dem mindestens ein Mitglied der in Buchstabe d genannten Familie, das Mitglied der gesetzlichen Stelle dieser Handelsgesellschaft ist, die Anschrift des Wohnsitzes in der Gemeinde hat, in deren Gebiet oder im Gebiet der Gemeinde mit diesem benachbarten Gebiet mindestens ein Teil des Gebiets des in ihrem Landnutzungsregister eingetragenen Teils des Grundstücksblocks liegt.
(3) Der Anteilseigner oder Mitglied der Genossenschaft gilt auch als Mitglied der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Partnerschaft.
(
a) Mitglieder einer einzigen Familie oder, wenn mehr als 50 % der natürlichen Personen Mitglieder einer einzigen Familie sind, die auch mehr als 50 % der Stimmen in Entscheidungen über Angelegenheiten innerhalb des Unternehmens hält und einen Anteil von mehr als 50 % der im Laufe des Unternehmens erworbenen Vermögenswerte haben;
b) sind Agrarunternehmer;
c) sie bewirtschaften insgesamt die für sie im Landnutzungsregister gemäß Absatz 2 Buchstabe b eingetragene Fläche,
d) gemeinsam die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 über die Definition von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben (89) festgelegte Definition von Kleinstunternehmen und
e) einem der Familienangehörigen gemäß Buchstabe a mit der Verwaltung gemeinsamer Angelegenheiten in Bezug auf den Familienbetrieb (nachstehend „Verwalter des Familienbetriebs“ genannt) vertraut zu machen; der Familienbetriebsleiter hat die Adresse des Wohnorts in der Gemeinde, in deren Gebiet oder im Gebiet der Gemeinde mit diesem Gebiet, dem betreffenden Gebiet, mindestens ein Teil des Gebiets des in einem der Mitglieder dieses Unternehmens eingetragenen Teils des Grundstücks zu verwenden ist.
(5) Mitglieder einer Familie gelten als:
a) Ehegatten, Partner oder eingetragene Partner oder mindestens einer der Ehegatten, Partner oder eingetragenen Partner ihrer Verwandten bis zum vierten Grad oder Personen, die mit dem dritten Grad verheiratet sind;
b) Personen, die eine Direktleitung betreffen, oder
c) Personen, die sich auf eine sekundäre Linie bis zur vierten Stufe beziehen.
(6) Eine natürliche Person als Partner, ein Mitglied einer gesetzlichen Stelle, ein Vermittler, ein Mitglied einer Aufsichtsbehörde oder ein Mitglied eines Familienbetriebs kann nur an einem Familienbetrieb teilnehmen.
§ 2k
Recht auf Verwendung der Bezeichnung des Familienbetriebs
Nur eine Person mit dem Status eines Familienbetriebs oder Managers eines Familienbetriebs kann die Bezeichnung des Familienbetriebs und seiner Derivate im Namen, auf seinem Produkt, in der Werbung oder in einer Beschreibung seiner Tätigkeit verwenden.
§ 2l
Gewährung des Status eines Familienbetriebs oder eines Familienbetriebs
(1) Die Anwendung der in Artikel 2j Absatz 2 genannten juristischen Person zur Gewährung des Status eines Familienbetriebes neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten allgemeinen Anforderungen enthält:
a) Einzelheiten der natürlichen Personen, die Mitglied der gesetzlichen Stelle sind, des Auftraggebers und der Mitglieder der Aufsichtsbehörde dieser juristischen Person, die ihren Namen und ihren Nachnamen, ihre Staatsangehörigkeit, Anschrift des Wohnsitzes, Geburtsdatum und, falls nicht zugewiesen, das Geburtsdatum und den Anteil der natürlichen Personen, die Mitglieder derselben Familie sind, an die Stimmrechte dieser juristischen Person; und
b) Dokumente, die die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung des Status des Familienbetriebes gemäß Artikel 2j Absätze 2 und 5 belegen.
(2) Die Anwendung einer natürlichen Person nach Artikel 2j Absatz 4 zur Gewährung des Status eines Familienangehörigen, der neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten allgemeinen Anforderungen lebt
a) die Namen und Nachnamen der natürlichen Personen, die gemäß Artikel 2j Absatz 4 Mitglied des Unternehmens sind und deren Kennnummern, unter denen sie im Register des landwirtschaftlichen Betreibers eingetragen sind;
b) ein Vertrag zur Vereinigung eines Unternehmens nach Absatz 2j (4), einschließlich einer Bestandsaufnahme der Anteilseignerbeiträge, wenn die Zuordnung von Vermögenswerten ausgehandelt worden ist; der Assoziationsvertrag an das Unternehmen nach Absatz 2j (4) enthält die Bestimmung der Anzahl der Stimmen jedes Mitglieds bei der Entscheidung über Angelegenheiten innerhalb des Unternehmens und die Bestimmung des Anteils der Vermögenswerte, die im Leben, Gewinn und Verlust des Unternehmens erworben wurden;
c) eine Angabe, welche Person der Familienbesitzer ist; und
d) Dokumente, die die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung des Familienangehörigen gemäß Artikel 2j Absätze 4 und 5 belegen.
(3) Der in Absatz 1 oder 2 genannte Antrag wird dem Fonds ausschließlich in elektronischer Form über das in Artikel 2o Absatz 1 genannte Informationssystem vorgelegt.
(4) Die Mitglieder des in Artikel 2j Absatz 4 genannten Unternehmens, die für den Status des Familienbetriebes gelten, stellen den Antrag gemäß Absatz 2 zusammen. Bei dem in erster Satz genannten Antragsverfahren ist die zu leitende Person des Familienbetriebes der gemeinsame Vertreter aller Antragsteller.
§ 2m
Veränderung der Familienwirtschaft
(1) Eine juristische Person, die den Status eines Familienbetriebs, eines Familienbetriebsleiters oder zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Familienbetrieb keinen Manager hat, ein anderes Familienunternehmen, ist verpflichtet, den Fonds zu benachrichtigen:
a) eine Änderung der im Register der Familienbetriebe gemäß Artikel 2o Absätze 3 und 4 aufbewahrten Daten;
b) die Änderung des Assoziierungsabkommens an das Unternehmen gemäß Absatz 2j (4), einschließlich Änderungen der Bestandsaufnahmen der Anteilseignerbeiträge, wenn der Vermögenspool ausgehandelt wurde; und
c) eine Änderung, die die Einhaltung der Bedingungen betrifft, die für die Gewährung des Familienbetriebes oder eines Familienangehörigen erforderlich sind;
innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Änderung.
(2) Bei der Anmeldung einer Änderung der Person des AIFM ist die Genehmigung aller Familienangehörigen, die mit der Änderung leben, vorzusehen.
(3) Absatz 2l (3) gilt sinngemäß für die Meldung von Änderungen gemäß Absatz 1.
§ 2n
Kündigung und Aufhebung des Familienbetriebs oder eines Familienbetriebs
(1) Der Status des Familienbesitzes ist durch das Verschwinden der juristischen Person, der dieser Status erteilt wurde, nicht mehr gegeben.
(2) Der Status eines Familienbesitzers ist weder durch das Verschwinden des Familienbesitzes noch durch die Mitgliedschaft eines Familienangehörigen im Familienbesitz vorhanden.
(3) Der Fonds beseitigt den Status des Familienbetriebes
a) eine juristische Person, die ein Familienbetrieb ist und die den Status des Familienbetriebs aufhebt; oder
b) exficio, wenn die juristische Person, die ein Familienbetrieb ist
1. die Bedingungen des Artikels 2j Absatz 2 oder Absatz 6 nicht erfüllt, deren Art es dem Fonds nicht gestattet, Maßnahmen zur Abhilfe dieses Mangels nach Artikel 4a Absatz 11 aufzuerlegen; oder
2. die vom Fonds auferlegte Maßnahme nicht innerhalb der in Artikel 4a Absatz 11 festgelegten Frist einhalten.
(4) Der Fonds beseitigt den Status des Familienangehörigen
a) ein Familienangehöriger, der die Kündigung des Familienangehörigen beantragt, oder
b) von Amts wegen, wenn der Familienbesitz oder Familienbesitzer
1. keine der in § 2j (4) oder (6) festgelegten Bedingungen erfüllt, deren Art es dem Fonds nicht gestattet, Maßnahmen zur Abhilfe dieses Mangels nach § 4a (11) aufzuerlegen; oder
2. die vom Fonds auferlegte Maßnahme nicht innerhalb der in Artikel 4a Absatz 11 festgelegten Frist einhalten.
§ 2o
Aufzeichnungen von Familienbetrieben
(1) Die Aufzeichnungen der Familienbetriebe werden im Informationssystem der öffentlichen Verwaltung der Familienbetriebe aufbewahrt, deren Verwalter das Ministerium und der Benutzer ist15) der Fonds ist in dem Maße, wie dieses Gesetz vorgesehen.
(2) Der Fonds tritt unverzüglich in den Familienbetrieb in den Aufzeichnungen des Familienbetriebs ein, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Gewährung des Familienbetriebs oder des Familienangehörigen endgültig ist.
(3) Die Aufzeichnungen von Familienbetrieben umfassen im Falle einer juristischen Person, die den Status von Familienbetrieben hat,
a) den Namen der juristischen Person; und
b) die Kennnummer, unter der die juristische Person in den Aufzeichnungen des landwirtschaftlichen Betreibers eingetragen ist.
(4) Die Aufzeichnungen von Familienbetrieben umfassen im Falle einer natürlichen Person, die den Status eines Familienbetriebes hat,
a) Name und Nachname der natürlichen Person und seiner Kennnummer, unter der er im Register des landwirtschaftlichen Betreibers eingetragen ist;
b) Namen und Nachnamen aller natürlichen Personen, die zusammen mit der unter Buchstabe a genannten Person Mitglieder desselben Familienbetriebs sind und deren Identifikationsnummern, unter denen sie in den Aufzeichnungen des landwirtschaftlichen Betriebs eingetragen sind; und
c) eine Angabe, welche der in Buchstabe a oder b genannten natürlichen Personen der Familienbetrieb ist.
(5) Die aktuellen Daten in den Aufzeichnungen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Familienbetriebe sind öffentlich.
(6) Der nichtöffentliche Teil des Registers der Familienbetriebe enthält:
a) das Datum des Verfalls oder das Datum, an dem die Entscheidung über die Aufhebung des Status des Familienbesitzes oder des Status eines Familienbesitzes endgültig wird, wenn angezeigt wird, ob die Aufhebung des Status auf Anfrage oder exficio und aus welchen Gründen erfolgte;
b) die in Absatz 3 oder 4 genannten nicht laufenden Informationen und die in Absatz 3 oder 4 genannten Informationen nach der Entnahme des Familienbesitzes oder des Familienbesitzes aus dem Register und
c) eine Sammlung von Dokumenten mit
1. einen Antrag auf Erteilung oder Aufhebung des Status des Familienbesitzes oder des Familienbesitzes;
2. die Vereinbarung über die Gesellschaftsvereinigung nach § 2j (4) und deren Änderungen, einschließlich Änderungen der Bestandsaufnahme der Anteilseignerbeiträge, wenn die Vermögensvereinigung ausgehandelt wurde; und
3. die Entscheidung, den Status des Familienbesitzes oder des Familienbesitzes zu gewähren oder zu widerrufen.
(7) Das Ministerium veröffentlicht die im öffentlich zugänglichen Teil des Registers der Familienbetriebe auf seiner Website enthaltenen Informationen.
§ 2p
Entfernung von Aufzeichnungen von Familienbetrieben
(1) Der Fonds wird unverzüglich innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Aufhebung des Familienbesitzes oder des Status eines Familienbesitzes endgültig wird, Daten aus dem öffentlichen Teil des Familienbesitzes oder ab dem Zeitpunkt, an dem er sich dessen bewusst wird, löschen.
(2) Daten über den Familienbesitz oder das Familienbesitzer werden im privaten Teil des Registers für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Tag aufbewahrt, an dem der Status des Familienbesitzes oder der Status eines Familienbesitzes oder der Erwerb der Rechtsbefugnis der Entscheidung über den Widerruf des Status eingestellt ist.
88) § 2716 ff. des Gesetzes Nr. 89 / 2012 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert.
89) Mitteilung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 7 / 2024 Coll. über die Veröffentlichung der tschechischen Fassung der Empfehlung 2003 / 361 / EG vom 6. Mai 2003 über die Definition von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben.
2. In Absatz 4a werden die Absätze 10 und 11 angefügt:
"(10) Der Fonds prüft, ob eine juristische Person, die Familienbetriebsstatus erhalten hat, oder eine natürliche Person, die Familienbetriebsstatus gemäß Artikel 2j Absätze 2, 4 oder 6 erhalten hat. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(11) Erfüllt eine juristische oder natürliche Person keine der Voraussetzungen für die Gewährung des Status gemäß Absatz 2j Absätze 2, 4 oder 6 und die Art dieser Bedingung, die dies zulässt, so ergreift der Fonds ihm Maßnahmen, um diesen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, die er gleichzeitig festlegt und nicht weniger als 2 Monate beträgt.
3. In Artikel 5 Absatz 1 wird das Wort "oder " am Ende des Textes von Buchstabe f gestrichen.
4. In Artikel 5 werden am Ende von Absatz 1 folgende Buchstaben h und i angefügt:
"(h) im Widerspruch zu § 2k die Bezeichnung "Familienbetrieb" oder ihre Derivate, oder
i) falsche oder falsche Angaben in der in Artikel 2l Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anmeldung machen.
5. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b wird "(a) oder (b)" durch "(a), (b), (h) oder (i)" ersetzt.
6. Absatz 5a (1) lautet wie folgt:
"(1) Darüber hinaus begeht eine juristische oder geschäftliche natürliche Person eine Straftat, indem sie nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer berichtet:
a) Änderungen der Informationen über die Registrierung eines landwirtschaftlichen Betreibers gemäß Artikel 2fa Absatz 5 oder
b) Änderungen des in Artikel 2m Absatz 1 genannten Familienbetriebs.
7. in § 5b (1) (a) wird der Text "(a)" nach dem Text "§ 5a (1) hinzugefügt.
8. In Artikel 5b Absatz 1 werden die Worte ", h) und (i) oder gemäß Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b am Ende des Wortlauts von Buchstabe b angefügt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über den staatlichen Interventionsfonds für die Landwirtschaft
Čl. II
Gesetz Nr. 256 / 2000 Coll., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über den staatlichen Agrarinterventionsfonds), geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 41 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 85 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 128 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 24 / 2004 Coll.
1. in Absatz 1 (2) (x), "a" wird durch eine Komma ersetzt.
2. In Artikel 1 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe aa angefügt:
"(aa) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung des Status des Familienbetriebs und des Status des Familienbetriebs mit Eintragungen im Register des Familienbetriebs, Aktualisierung dieses Registers, Widerruf des Status des Familienbetriebs und des Status des Familienbetriebs und Löschung des Familienbetriebs und des Familienbetriebs aus dem Register des Familienbetriebs nach dem Landwirtschaftsgesetz."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Veterinärrechts
Čl. III
Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 16 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 16 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 459 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 48 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 291 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 31 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 21 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 21 / 1999 Coll., Gesetz Nr. 70 / 1999 Coll.
1. In Absatz 59a wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
„(h) mindestens zwei Jahre als Mitglied eines landwirtschaftlichen Familienbetriebs 31c) der Viehzucht.
31c) § 2j ff. Gesetz Nr. 252 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert.
2. in § 64b Abs. 2 werden die Worte "oder (h)" nach den Worten "§ 59a (1) (a) bis (f)" eingefügt.
3. in § 64b (3) werden die Worte "oder (h)" nach den Worten "§ 59a (1) (a) bis (f)" eingefügt.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Binnenschiffsgesetzes
Čl. IV
Act Nr. 114 / 1995 Coll., on Inland Navigation, geändert durch Gesetz Nr. 358 / 1999 Coll., Act Nr. 254 / 2001 Coll., Act Nr. 320 / 2002 Coll., Act Nr. 118 / 2004 Coll., Act Nr. 307 / 2008 Coll., Act Nr. 152 / 2005 Coll., Act Nr. 187 / 2014 Coll., Act Nr. 250 / 2014 Coll.
1. In Absatz 24a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Zusätzlich zu der vollständigen Genehmigung, als Führer eines Schiffes zu fungieren, darf die Leistung des Kapitäns eines Fährschiffs, das auf der Fähreroute der Tschechischen Republik tätig ist, einen Abstand von 1 000 m nicht überschreiten und darf nicht den Schleusenraum einschließen, noch nicht die volle Genehmigung, die Aufgaben eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes außer einem Führer mit einer engen Genehmigung zur Ausführung der Aufgaben eines Kapitäns wahrzunehmen."
Die Absätze 5 bis 10 werden in den Absätzen 6 bis 11 umnummeriert.
2. In Artikel 24a Absatz 10 Buchstabe a werden die Worte "Ziffer 5 oder auf die in Absatz 6 genannte Vorlagenlizenz" durch die Worte "Ziffer 6 oder auf die in Absatz 7 genannte Vorlagenlizenz" ersetzt.
3. in § 24b Abs. 1 b, § 24d Abs. 1 b, § 24f Abs. 1 a), § 24h Abs. 1 a, § 24h Abs. 2 a, § 24h Abs. 4 a, § 24i Abs. 1 a, § 24j Abs. 2 und 3), § 24l Abs. 3 § 24r Abs. 3, § 24z Abs. 1 c, § 26a Abs. 4 a und § 26b Abs.
Čl. V
Übergangsbestimmungen
1. Eine besondere Genehmigung für die Verwaltung eines Radarschiffs gemäß § 24a Abs. 9 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Slg. kann auch durch eine gültige Lizenz zur Durchführung eines von der Navigationsbehörde gemäß § 25 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Slg. erteilten Radarschiffs, das vor dem 1. März 2023 wirksam ist, unterstützt werden, wenn der Inhaber dieser Lizenz auch der Inhaber einer gültigen Kategorie B oder C ist. Ergibt die Navigationsbehörde eine Bescheinigung der Europäischen Union über die Qualifikation als Kapitän eines Schiffes oder eines Führerscheins gemäß Artikel II Absatz 2 des Gesetzes Nr. 372 / 2022 Coll., so gibt sie in diesem Dokument eine spezifische Genehmigung zur Durchführung eines mit Radar fliegenden Schiffes an; der Inhaber des Originaldokuments leitet das Dokument in diesem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Ausstellung des neuen Dokuments an das Ausgangsbüro weiter.
2. Anträge des Inhabers einer gültigen Kategorie B oder C Kapitänslizenz, die von der Navigationsbehörde gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Slg., wie sie vor dem 1. März 2023 wirksam ist, für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für die Verwaltung eines Schiffes, das durch ein Radar fliegt oder die Beförderung einer handwerklichen, druckbetätigten Baugruppe von mindestens 7 000 m2 nach Artikel 24a Absatz 9 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 S vorsieht,

ČÁST PÁTÁ

FINANZIERUNG
Čl. VI
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 331 / 2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.09.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 876
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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