Act Nr. 32 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Finanzmarktdigitalisierung und der Nachhaltigkeitsfinanzierung

Gültig In Kraft seit 15.02.2025
ANHANG
DIE RECHT
vom 22. Januar 2025
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnungen der Europäischen Union zur Digitalisierung des Finanzmarktes und zur Finanzierung der Nachhaltigkeit
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Handelsgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 1999, Gesetz Nr. 6 / 1999, Gesetz Nr. 6 / 1999, Gesetz Nr. 6 / 1996 Coll., Gesetz Nr. 6 / 1996 Coll.
1. In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Währungen" die Worte "die Tätigkeit der Verleger von activa73 tokens" eingefügt;
Fußnote 73 lautet wie folgt:
"(73) Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Kryptoassetmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 / 2010 und (EU) Nr. 1095 / 2010 und der Richtlinien 2013 / 36 / EU und (EU) 2019 / 1937 in der geänderten Fassung. "
2. in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) die Worte "die Tätigkeiten von Dienstleistern im Zusammenhang mit Kryptoaktivy73", die Tätigkeiten von Personen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem virtuellen Vermögen anbieten, werden nach den Wörtern" tokeno73, "
3. In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "die Tätigkeiten der Gruppenfinanzierungsdienstleister 74" nach den Worten "Gesetz 13b) und deren gebundene Vertreter 13b" eingefügt;
Fußnote 74 lautet wie folgt:
"(74) Verordnung (EU) 2020 / 1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über europäische Gruppenfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017 / 1129 und der Richtlinie (EU) 2019 / 1937 in der geänderten Fassung."
4. Absatz 45a Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e und f werden als Buchstaben d und e umnumeriert.
5. Absatz 45a (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
6. In Abschnitt 45a (3) werden die Worte ", das Arbeitsamt der Tschechischen Republik - die betreffende regionale Zweigstelle und im Gebiet der Hauptstadt Prag, die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2" gestrichen, der Text "(e)" durch "(d)" ersetzt und der Text "f)" durch "(e)" ersetzt.
7. In § 45a Absatz 3 wird nach dem zweiten Satz der Satz "Die Geschäftsstelle der Steuerbehörde die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erhaltenen Daten übermitteln."
8. In Ziffer 45a (4) werden "die Ziffern 1 und 2 " ersetzt durch" Absatz 1" und "3 " ersetzt durch" 2".
9. In Artikel 45b Absatz 1 werden die Worte „die Angabe, die die Angaben enthält, die im Antrag auf Eintragung der Einkommenssteuer oder der Straßensteuer erforderlich sind und „ gestrichen.
10. In Absatz 45b wird Absatz 2 gestrichen.
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
11. In § 45b Abs. 2 lautet der einleitende Teil der Bestimmung:
"(2) Die Einreichung der in Absatz 1 genannten Daten kann nur vorgenommen werden '.
12. In Artikel 45b Absatz 3 werden "Ziffer 1 und 2" durch "Ziffer 1" ersetzt;
13. In Artikel 45b Absätze 4 und 5 werden die Worte "oder 2" gestrichen.
14. In Absatz 60 (10) werden die Worte "diese Ausgänge" am Ende des zweiten Satzes von einer garantierten elektronischen Dichtung begleitet, die auf einer qualifizierten Bescheinigung für eine elektronische Dichtung basiert.
15. In Anhang 4 wird Nummer 81 gestrichen.
16. In Anhang 6 Nummer 1:
"1. Ernährung frei von Aktivität - Erbringung von Dienstleistungen für juristische Personen und Treuhandfonds."

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Bankengesetzes
Čl. II
Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011
1. In Fußnote 1, fünfter Satz werden die Worte "und (EU) 2019 / 2034 " durch die Worte ersetzt", (EU) 2019 / 2034 und (EU) 2022 / 2556 und Verordnung (EU) 2023 / 1114';
2. in Absatz 1 (4) Buchstabe b) wird "a" gestrichen.
3. In Artikel 1 wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (d) und (e) werden angefügt:
„d) die Tätigkeit des vermögensbezogenen Emittenten von Token unter den Bedingungen, die unmittelbar durch die anwendbare Verordnung der Europäischen Union über die Märkte von Kryptoasset 47 festgelegt sind,
e) die Tätigkeit eines elektronischen Geld-Token-Emittenten unter den Bedingungen, die in einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Regelung der Märkte für Kryptoasset 47 festgelegt sind, sofern die Bank ermächtigt ist, elektronisches Geld über die Lizenz zu erteilen.
47) Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Kryptoassetsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 / 2010 und (EU) Nr. 1095 / 2010 und der Richtlinien 2013 / 36 / EU und (EU) 2019 / 1937 in der geänderten Fassung.
4. In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) die Tätigkeit des Diensteanbieters, der mit Kryptobewertungen unter den Bedingungen verbunden ist, die unmittelbar von der geltenden Verordnung der Europäischen Union über die Märkte für Kryptoasset 47 festgelegt sind."
5. Am Ende des § 5d wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt (q) angefügt:
"(q) die Ausgabe elektronischer Bargeld-Token und Asset-bezogene Token."
6. Am Ende des § 5d wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt (r) angefügt:
"(r) die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptoassets."
7. In Artikel 8b Absatz 1 wird das Wort "a" durch ein Komma am Ende von Buchstabe e ersetzt.
8. In Artikel 8b wird nach Buchstabe e, einschließlich Fußnote 48, folgender Buchstabe f eingefügt:
„(f) die Einführung und Verwaltung von Netzen und Informationssystemen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die digitale operative Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors48),
48) Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operative Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 / 2009, (EU) Nr. 648 / 2012, (EU) Nr. 600 / 2014, (EU) Nr. 909 / 2014 und (EU) 2016 / 1011.
Buchstabe f wird unter Buchstabe g umnumeriert.
9. In Absatz 8b wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
„(h) Grundsätze und Pläne für die Kontinuität der IKT-Aktivitäten und IKT-Reaktions- und Verwertungspläne für Technologien, die zur Kommunikation von Informationen verwendet werden; Diese Antwort- und Rückforderungspläne werden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, verwaltet und geprüft.
10. In Absatz 11b Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "Punkte a bis f" gestrichen.
11. In Artikel 25 Absatz 6 werden am Ende des Wortlauts von Buchstabe f des Kapitels V der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates die Worte "einschließlich Drittanbieter für Informations- und Kommunikationstechnologie" angefügt. "
12. In Artikel 25c Absatz 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die Tschechische Nationalbank bewertet stets die Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden kann, die Risiken, die durch Stresstests und die Risiken, die durch die Prüfung des digitalen Betriebswiderstands gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellt wurden, identifiziert werden."
13. In Paragraph 26 (2) (a) (8) wird der Text "(f)" durch "(g)" ersetzt.
14. In Artikel 36d Absatz 2 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "der Anbieter von Kryptoasset-bezogenen Dienstleistungen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates, in deren Rechnung die im Zusammenhang mit Kryptoasset-bezogenen Dienstleistungen zugelassenen Kredit-Verwaltungsdienste registriert sind, der Anbieter von Gruppenfinanzierungsdienstleistungen, in deren Rechnung die im Zusammenhang mit der Gruppe zugelassenen Kunden
15. In Artikel 41f (8) werden die in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Begriffe „Cryptoasset-bezogene Dienstleister“ eingefügt, in deren Konto die im Zusammenhang mit Cryptoasset-bezogenen Dienstleistungen eingegangenen Kundenmittel registriert sind, nach den Worten „Gruppenfinanzierungsdienstleister, deren Kontokundenfonds in Bezug auf Gruppenfinanzierungsdienstleistungen erhalten wurden, der Verwalter eines nicht-

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über Spar- und Kreditgenossenschaften
Čl. III
Gesetz Nr. 586 / 1992 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 100 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 406 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 212 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 257 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 280 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 285 / 2009 Coll.
1. In Fußnote 1, dritter Satz werden die Worte "und (EU) 2019 / 2034 " durch die Worte ersetzt", (EU) 2019 / 2034 und Richtlinie (EU) 2022 / 2556 und Verordnung (EU) 2023 / 1114';
2. In Artikel 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Genossenschaftsreserve kann für Mitglieder tätig werden
a) der Emittent eines vermögensverknüpften Tokens unter den Bedingungen, die unmittelbar durch die anwendbare Verordnung der Europäischen Union über die Märkte für Kryptoasset 51 festgelegt sind;
b) der Emittent elektronischer Geldmarken unter den in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Regelung der Märkte für Kryptoasset 51 festgelegten Bedingungen, sofern die Genossenschaft in der Genehmigung die Ausgabe von elektronischem Geld hat.
51) Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Kryptoassetsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 / 2010 und (EU) Nr. 1095 / 2010 und der Richtlinien 2013 / 36 / EU und (EU) 2019 / 1937 in der geänderten Fassung.
3. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) Anbieter von Kryptoasset-bezogenen Dienstleistungen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Kryptoassetmärkte 51)."
4. In Absatz 7a (1) wird das Wort "a 's am Ende von Buchstabe e gestrichen.
5. In Artikel 7a Absatz 1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt, einschließlich Fußnote 52:
"(f) die Einführung und Verwaltung von Netzen und Informationssystemen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die digitale operative Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors52),
52) Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operative Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 / 2009, (EU) Nr. 648 / 2012, (EU) Nr. 600 / 2014, (EU) Nr. 909 / 2014 und (EU) 2016 / 1011.
Buchstabe f wird unter Buchstabe g umnumeriert.
6. In Absatz 7a wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
„h) Grundsätze und Pläne für die Kontinuität der IKT-Aktivitäten und der IKT-Antwort- und Rückforderungspläne für Technologien, die zur Kommunikation von Informationen verwendet werden; solche Antwort- und Rückforderungspläne werden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022 / 255452 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt, verwaltet und geprüft.“
7. In Artikel 21 (8) werden am Ende des Textes unter Buchstabe c die Worte "einschließlich Drittanbieter für Informations- und Kommunikationstechnologiedienste gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates" angefügt.
8. In Abschnitt 21a Absatz 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die Tschechische Nationalbank bewertet immer die Risiken, denen die Genossenschaftsreserve ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden kann, die durch Stresstests ermittelten Risiken und die Risiken, die durch die Prüfung des digitalen Betriebswiderstands gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellt wurden."
9. In Paragraph 28 (2) (a) (8) wird "(f)" durch "(g)" ersetzt.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Kapitalmarktaufsichtsgesetzes
Čl. IV
Gesetz Nr. 15 / 1998 Slg., zur Aufsicht auf dem Gebiet des Kapitalmarktes und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 30 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 370 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 308 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 139 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 188 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 626 / 2004 Sl., Gesetz Nr.
1. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "und Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung, die unmittelbar anwendbar sind, durch die Worte ersetzt oder unmittelbar anwendbar".
2. Absatz 4 (2), einschließlich Fußnote 44, lautet:
"(2) Eine Person, die ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst erbringt, übermittelt der ESMA auf Antrag nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs in Prag Betriebs- und Ortungsdaten. Die Bereitstellung dieser Daten ist nur möglich, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 23c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 62 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 38c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 48c44 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Rates und des Europäischen Parlaments und des Rates
44) Verordnung (EU) 2023 / 2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische Grünanleihen und über die optionale Veröffentlichung von Informationen über als umweltverträgliche Anleihen angebotene Anleihen und Informationen über Nachhaltigkeitsanleihen in der geänderten Fassung.

ČÁST PÁTÁ

Änderung der Vollstreckungsordnung
Čl. V
In Artikel 33 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 120 / 2001 Slg., über Judicial Enforcement and Enforcement Aktivitäten (Enforcement Order) und zur Änderung anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 285 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 428 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 375 / 2015 Slg. und Gesetz Nr. 286 / 2021 Coll., die Worte "Provider von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptoasset"

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Finanz Schiedsgesetzes
Čl. VI
Act Nr. 229 / 2002 Coll., on Financial Arbiter, geändert durch Gesetz Nr. 558 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 57 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 264 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 281 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 285 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 180 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 241 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 278
1. In Artikel 1 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe p angefügt:
"(p) eine Person, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptobewertungen im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Kryptobewertungsmärkte bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Kryptobewertungen erbringt."
2. In Artikel 3 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Buchstabe p angefügt:
"(p) eine Person, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptobewertungen im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Kryptobewertungsmärkte bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Kryptobewertungen erbringt."

ČÁST SEDMÁ

Änderung des Anleiherechts
Čl. VII
Gesetz Nr. 190 / 2004 Coll., auf Anleihen, geändert durch Gesetz Nr. 378 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 56 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 57 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 296 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 230 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 172 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2013 Coll.
1. In Artikel 1 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt, einschließlich der Fußnote 14:
"(2) Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und Befugnisse der Tschechischen Nationalbank und Straftaten nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über europäische Grünanleihen (14).
(14) Verordnung (EU) 2023 / 2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische Grünanleihen und über die optionale Veröffentlichung von Informationen über als umweltverträgliche Anleihen angebotene Anleihen und Informationen über Nachhaltigkeitsanleihen in der geänderten Fassung;
2. In Artikel 27 Absatz 6 werden die Worte "und Artikel 9a "nach den Wörtern" (b)" eingefügt, und die Worte "nicht anwendbar" werden durch die nicht anwendbaren Wörter ersetzt".
3. Absatz 32h (2) bis (4) lautet wie folgt:
"(2) Die Tschechische Nationalbank erzwingt die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsmittel oder sonstigen Maßnahmen durch die schrittweise Einführung von Vollstreckungsstrafen.
(3) Die Menge der einzelnen Koerzitiv fein darf CZK 5.000 nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der Geldbußen darf 20 000 000 CZK nicht überschreiten.
(4) Zwangsgelder werden von der Zollstelle erhoben und durchgesetzt. Das Einkommen aus Zwangsgeld ist das Einkommen des Staatshaushalts.
4. Die Überschrift von Teil Vier lautet:
"HANDELN IN BEZIEHUNGEN ZU KRIME DETAILs, DETAILs RENDERED UNDER SUBLIMINARY ÖFFENTLICHEN TENDER UND EUROPÄISCHEN GEMÄSSIGKEITEN"
5. Der folgende Abschnitt 40b wird nach Abschnitt 40a eingefügt:
„§ 40b
(1) Eine natürliche, juristische oder juristische Person begeht eine Straftat, indem sie eine der Transparenz- oder externen Bewertungspflichten nach Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023 / 2631 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt.
(2) Eine natürliche, juristische oder geschäftliche natürliche Person begeht eine Straftat, indem sie keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit Verbriefungsanleihen gemäß Artikel 18, 19 oder 21 der Verordnung (EU) 2023 / 2631 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt.
(3) Eine natürliche, juristische oder geschäftliche natürliche Person verpflichtet sich zu einem Verstoß, indem sie der Tschechischen Nationalbank nicht die erforderliche Zusammenarbeit bei der Ausübung der Aufsicht gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023 / 2631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung stellt.
(4) Für das Vergehen einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten juristischen Person kann eine Geldbuße verhängt werden, bis
(a) 12 270 000 CZK,
b) 0,5 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Bieters gemäß dem letzten konsolidierten Abschluss der Konsolidierungseinheit, in der er aufgenommen wird oder der Konzernabschluss, wenn dieser den in Buchstabe a genannten Betrag nicht überschreitet oder
c) die doppelte Höhe der durch die Begehung einer solchen Straftat erzielten unwirksamen Leistung, oder wenn die Höhe der unwirksamen Leistung gemäß den Buchstaben a und b ermittelt und überschritten werden kann.
(5) Für eine Verletzung einer natürlichen oder juristischen Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann eine Geldbuße verhängt werden, indem
a) 1 227 000 CZK oder
b) die doppelte Höhe der durch die Begehung einer solchen Straftat erzielten unwirksamen Leistung, oder wenn die Höhe der unwirksamen Leistung ermittelt und den in Buchstabe a genannten Betrag überschreitet.
(6) Die Veröffentlichung eines Vertragsbeschlusses kann für die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Straftat verhängt werden.
6. In Ziffer 41 werden die Worte "und 40a " durch die Worte" bis 40b ersetzt".
7.
„§ 42
(1) Die Tschechische Nationalbank ist die zuständige Behörde gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über europäische Grünanleihen (14).
(2) Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, die in Artikel 45 Absatz 1 oder Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023 / 2631 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Befugnisse in Ausübung ihrer Aufsicht auf die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen oder der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union über europäische Grünanleihen (14) auszuüben und die Person, gegen die die Macht ausgeübt wurde, unverzüglich über das Abhilfeverfahren zu informieren.
8. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 42a eingefügt:
„§ 42a
Durchsetzung fein
(1) Die Tschechische Nationalbank erzwingt die Einhaltung der nach § 42 Abs. 2 durch schrittweise Einführung von Zwangsgeldern.
(2) Der Betrag der Einzelvollstreckungsstrafe darf 1 000 000 CZK nicht überschreiten. Die Gesamtmenge der Geldbußen darf höchstens 5.000 CZK betragen.
(3) Zwangsgelder werden von der Zollstelle erhoben und durchgesetzt. Das Einkommen aus Zwangsgeld ist das Einkommen des Staatshaushalts.

ČÁST OSMÁ

Änderung des Kapitalmarktunternehmensgesetzes
Čl. VIII
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20
1. In Fußnote 1 zum siebten Satz werden die Worte "und 2019 / 2115 " durch die Worte ersetzt", 2019 / 2115 und 2022 / 858" und die Worte "und 2021 / 338 " werden durch die Worte ersetzt", 2021 / 338 und 2022 / 2556".
2. In Absatz 6a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Andere Geschäftstätigkeiten eines Wertpapierhändlers, der keine Bank ist und berechtigt ist, den Hauptinvestitionsdienst in Bezug auf ein Anlageinstrument nach § 3 Abs. 1 g) bis (k) zu erbringen, wenn der Kunde dieses Unternehmens ein professioneller Kunde nach § 2a ist, kann auch aus:
a) Handel mit einer Ware oder einem anderen Vermögenswert, der ein zugrunde liegender Vermögenswert eines Anlageinstruments nach § 3 Abs. 1 g bis k sein kann;
b) den Handel mit Optionen, Futures, Swaps, Speditionen und anderen Instrumenten, deren Wert sich auf Waren bezieht und die keine Anlageinstrumente sind;
c) die Erbringung von Dienstleistungen, die den Anlagedienstleistungen nach den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstaben a bis e, h und i und 4 Absatz 3 in Bezug auf die in Buchstabe a genannten Vermögenswerte und die in Buchstabe b genannten Instrumente ähneln, und
d) die Erbringung anderer Dienstleistungen in Bezug auf die Anlageinstrumente und -vermögen gemäß Buchstabe a oder Instrumente gemäß Buchstabe b für Mitglieder der Gruppe, deren Wertpapierhändler Mitglied ist,
Die Absätze 3 bis 6 werden in den Absätzen 4 bis 7 umnummeriert.
3. In § 6a Abs. 7 Satz 1 und 2 wird die Nummer "3" durch 4 ersetzt.
4. Der folgende Abschnitt 6ab wird nach Abschnitt 6aa eingefügt, der Titel und Fußnote 110 umfasst:
„§ 6ab
Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptobewertungen durch einen Wertpapierhändler
Ein Wertpapierhändler kann Kryptoassets-bezogene Dienstleistungen unter den Bedingungen des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2023 / 1114110 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen.
110) Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Kryptoassetsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 / 2010 und (EU) Nr. 1095 / 2010 und der Richtlinien 2013 / 36 / EU und (EU) 2019 / 1937 in der geänderten Fassung.
5. In Artikel 12a wird nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022 / 2554111 des Europäischen Parlaments und des Rates "die Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme des Sachverstandshändlers eingerichtet und verwaltet".
Fußnote 111 lautet:
"(111) Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operative Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 / 2009, (EU) Nr. 648 / 2012, (EU) Nr. 600 / 2014, (EU) Nr. 909 / 2014 und (EU) 2016 / 1011."
6. In Absatz 12a wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Der Wertpapierhändler stellt sicher, dass der in Absatz 5 genannte Sicherheitsmechanismus den Anforderungen der direkt anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die digitale operative Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors111 entspricht."
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
7. In Artikel 17c Absatz 1 werden die Worte "gemäß den Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (EU) 2022 / 2554111 des Europäischen Parlaments und des Rates " am Ende des Textes in Buchstabe a angefügt.
8. In Artikel 17c Absatz 1 Buchstabe e wird "und in Absatz 2" durch "in Absatz 2 und Kapitel II und IV der Verordnung (EU) 2022 / 2554111 des Europäischen Parlaments und des Rates" ersetzt.
9. In Artikel 17c Absatz 2 werden die Worte "einschließlich der Politik und der Pläne zur Aufrechterhaltung des Funktionierens der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Reaktions- und Verwertungspläne auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022 / 2554111 des Europäischen Parlaments und des Rates "nach den Wörtern" Verfahren eingefügt";

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 32 / 2025 Coll., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnungen der Europäischen Union über die Digitalisierung der Finanzmärkte und die Finanzierung der Nachhaltigkeit
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.02.2025
In Kraft seit15.02.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 694

Öffentliche Verträge 2

ÚV Švařec - kontinuální měření pro sila vápenného hydrátu
Vírský oblastní vodovod, sdružení měst, obcí a sva... BOZPO servis, s.r.o.
108 900 CZK
18.06.2025
61 952 CZK
03.02.2025
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf