Dekret Nr. 32 / 2010 Coll.

Bestellung auf Zahlungssysteme mit Abrechnungsabschluss

Gültig In Kraft seit 03.02.2010
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 18. Januar 2010
über Abwicklungsenditeure
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 142 des Gesetzes Nr. 284 / 2009 Slg. über die Zahlung (nachstehend "das Gesetz" genannt) für die Durchführung der §§ 62 Abs. 2 und 69 Abs. 5 des Gesetzes vor:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält den Inhalt der Abwicklungsgrundsätze in Zahlungssystemen mit unwiderruflicher Abwicklung (im Folgenden „System“) und das Muster des Antragsformulars für die Zulassung zum Betrieb eines Zahlungssystems mit unwiderruflicher Abwicklung und Inhalt seiner Anhänge.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
(a) Nachweis der Integrität, ein Dokument ähnlich einem Auszug aus dem Strafregister, das nicht früher als 3 Monate alt ist, ausgestellt von einem ausländischen Staat, dessen natürliche Person ein Bürger ist, und von einem ausländischen Staat, in dem eine natürliche Person während der letzten 3 Jahre kontinuierlich über 6 Monate geblieben ist;
b) eine vollständige Erklärung der Geschäftsgenehmigung oder eines anderen Dokuments aus einem Wirtschaftsregister oder einem anderen Register nach einem anderen Recht (1) oder aus ähnlichen Aufzeichnungen im Ausland, die die zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Informationen enthalten, einschließlich Informationen über den Antrag auf Eintragung in das betreffende Register, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht gestellt wurde;
c) Jahresabschlüsse
1. die Jahresberichte und Jahresrechnungen für die letzten 3 Geschäftsjahre oder für den Zeitraum, in dem der Antragsteller die Geschäftstätigkeit ausübt, wenn dieser Zeitraum weniger als 3 Geschäftsjahre beträgt; wenn der Antragsteller Teil einer Konsolidierungseinheit ist, auch konsolidierte Jahresberichte und Jahresabschlüsse für den gleichen Zeitraum; (2) die Jahresabschlüsse sind vom Wirtschaftsprüfer zu überprüfen, dies bedeutet die so geprüften Jahresabschlüsse;
2. ähnliche Dokumente wie die unter Nummer 1 genannten im Falle einer ausländischen juristischen Person oder einer ausländischen natürlichen Person,
3. Einkommensnachweis für die letzten 3 Jahre und Nachweis von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bei einer natürlichen Person;
d) ein Informationssystem einer Funktionseinheit, die den Erwerb, die Verarbeitung, die Weitergabe, den Austausch und die Speicherung von Informationen in jeder Form, einschließlich der einschlägigen technischen Ausrüstung, gewährleistet;
e) der für die ersten drei Jahre tatsächlich geplante und realistische Geschäftsplan im Rahmen der Rechnungslegungsdaten nach einer anderen Gesetzgebung3), zusammen mit einem Kommentar zu seinen einzelnen Positionen, der immer die Basisgrundlagen enthält, auf denen der Geschäftsplan basiert;
(f) Einzelheiten der Person
1. im Falle einer juristischen Person, des Handelsunternehmens oder des Namens, des Sitzes und der Identifikationsnummer, falls vorhanden,
2. im Falle einer natürlichen Person, Name, Nachname, Geburtsnummer, Geburtsdatum, wenn keine Geburtsnummer zugewiesen wurde, Wohnsitzadresse in Form einer Straße, Beschreibungsnummer, Gemeinde, Teil der Gemeinde, Postleitzahl und Staat; eine Handelsfirma, Geschäfts- und Identifikationsnummer wurde auch einem in das Handelsregister eingetragenen Unternehmer zugewiesen;
(g) Daten zu Berufserfahrung
1. Informationen über die Art der Berufserfahrung;
2. einen Hinweis auf die Person, mit der er oder sie geübt wurde;
3. einen Hinweis auf die Klassifizierung der Beschäftigung und eine Beschreibung der durchgeführten Tätigkeit;
4. die Definition der Dauer der unter Nummer 3 genannten Tätigkeit;
5. die Zustimmung zur Erfüllung einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Arbeitsaufgabe;
(h) Informationen über die Bildung
1. Name und Art der Bildungseinrichtung, das Studienprogramm, das Studiengebiet, die Dauer des Studienprogramms, die Methode und das Datum des Abschlusses der Studie, alle akademischen Abschlüsse; und
2. einen Überblick über Kurse, Praktika und Studienbesuche von Bedeutung für den Betrieb des Systems und einen Hinweis auf das Jahr ihrer Fertigstellung, Fokus, Dauer und gegebenenfalls akademische Grad.
§ 3
Inhalt der Systemabrechnungsprinzipien
(Paragraph 62 (2) des Gesetzes)
(1) In allen Fällen muss die Anwendung der in § 62 Abs. 2 des Gesetzes genannten Grundsätze im System erfolgen.
a) die Grundsätze des Risikomanagements im Betrieb des Systems;
b) die unverzügliche Abwicklung der vom System eingegangenen Aufträge und spätestens am Ende des Tages, an dem die Bestellung eingegangen ist, sicherzustellen;
c) sicherzustellen, dass risikoarme Vermögenswerte zur Abrechnung der vom System erhaltenen Aufträge verwendet werden;
d) die technischen und organisatorischen Annahmen erfüllt sind,
1. die Höhe der Sicherheitsmaßnahmen gegen den Missbrauch von Daten und die Offenlegung ähnlich denen des Informationssystems, die vertrauliche Informationen der "Reservierten" 4) behandeln,
2. hohe Betriebssicherheit, hohe Verfügbarkeit und Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse;
3. Maßnahmen zur rechtzeitigen Abwicklung der vom System eingegangenen Bestellungen auch im Falle einer Notsituation.
(2) Wird das System nach dem Abrechnungsprinzip der Differenzen (Salden) betrieben, die aus den gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten der Teilnehmer des Systems berechnet werden, oder in Kombination mit dem Grundsatz der Abrechnung einzelner Positionen bei der Überprüfung ihrer Deckung, so ist die Abrechnung von Aufträgen, die das System spätestens am Ende des Rechnungstags, an dem die Bestellung eingegangen wurde, erhalten hat, zusätzlich zur Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, auch wenn der Teilnehmer des Systems mit dem höchsten System verpflichtet ist.
§ 4
Antrag auf Zulassung zum Betrieb des Systems
(Paragraph 69 (5) des Gesetzes)
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Betrieb des Systems erfolgt auf einem Formular, dessen Muster in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt ist. Der Antrag umfasst die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Anlagen.
(2) Die Anhänge, die die grundlegenden Informationen über den Antragsteller enthalten, sind:
a) Gründungsunterlagen und deren Änderungen und Satzung 5;
b) Nachweis einer Betriebserlaubnis;
c) Ursprungsnachweis des Ausgangskapitals und gegebenenfalls anderer Finanzmittel.
(3) Die übrigen Anhänge, die die grundlegenden Informationen über den Antragsteller enthalten, sind:
a) der vollständige Wortlaut der Satzung und der Satzung;
b) Finanzausweise;
c) eine Liste von Anträgen auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der höchsten Behörde des Antragstellers, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wurde, nicht endgültig geschlossen worden sind, wenn solche Anträge gestellt wurden und wenn solche Vorschläge erhebliche Auswirkungen auf die fortgesetzte Funktionsweise des Antragstellers haben dürften.
(4) Die Anhänge, die Informationen über den Betrieb des Systems enthalten, sind:
a) ein auf realen wirtschaftlichen Berechnungen basierender Geschäftsplan;
b) eine Strategie zur Entwicklung der Tätigkeit des vorgeschlagenen Systems, insbesondere im Hinblick auf den vorgeschlagenen Geschäftsplan und die mittelfristigen finanziellen Ziele;
c) eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems mit mindestens
1. einen Vorschlag für eine Organisation mit einer Definition des Geltungsbereichs und der Entscheidungsbefugnisse, in denen die Funktionen, deren Leistung unvereinbar ist, und Verfahren zur Vermeidung eines potenziellen Interessenkonflikts festgelegt werden,
2. strategische und operative Managementprinzipien;
3. die Grundsätze des internen Kontrollsystems,
4. eine Beschreibung der Begrenzung des systemischen Risikos;
5. die erwartete Zahl der Mitarbeiter, die die geplanten Tätigkeiten des Systems und die Verfahren für die Organisationssicherheit einzelner Tätigkeiten sicherstellen sollen, einschließlich der Identifizierung von Kontaktpersonen, die gemäß § 68 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Mitteilungen der Tschechischen Nationalbank erhalten,
6. einen Vorschlag für die technische Sicherheit einzelner Tätigkeiten, einschließlich eines geeigneten Rechnungslegungssystems und statistischer und Sicherheitssysteme, einschließlich Sicherheitsprinzipien für das Informationssystem;
c) einen schriftlichen Vertrag gemäß § 62 Abs. 1 b) des Gesetzes, die Regeln des Systems und die Liste seiner Teilnehmer, die zeigen, dass die Anforderungen von § 63 und § 69 Abs. 1 d) des Gesetzes erfüllt sind,
d) eine Beschreibung der Liquiditätsausstattung der Abwicklung der vom System eingegangenen Aufträge.
(5) Einzelheiten der Teilnehmerliste der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Regelung (c) müssen immer den Namen, das Sitzamt oder den Geschäftsort sowie die Kennnummer jedes Teilnehmers des Systems enthalten.
(6) Die Anhänge, die Informationen über die Verwaltung des Systems (6) und die zur Leitung des Anlagenbetreibers vorgeschlagenen Personen enthalten, sind:
a) eine Liste der Manager, die ihre Aufgaben angeben;
b) den Lebenslauf jeder Managementperson mit Informationen über Bildung und Berufserfahrung;
c) Nachweis der Integrität jeder Verwaltungsperson;
d) die präzise Konzeption der Erfüllung der Aufgaben, denen die leitende Person vorgeschlagen wird;
e) das in Anhang 2 dieser Bestellung genannte Formular, das von der leitenden Person ausgefüllt und unterzeichnet wurde.
§ 5
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Wird der Antragsteller vertreten, so ist dem Antrag auf Vertretung des Antragstellers das Original des Mandats oder eines anderen Instruments, das den Bevollmächtigten beweist, beigefügt.
(2) Die in den Artikeln 4 Absätze 2 und 6 Buchstabe c genannten Dokumente werden in der Urschrift oder einer amtlichen Bescheinigung vorgelegt.
(3) Beschließt die Art des Falles die Einreichung eines Anhangs zu dem Antrag, der durch dieses Dekret oder die Angabe über das Formular erforderlich ist und wenn die Angaben oder Daten des Antrags nicht hinreichend offensichtlich sind, so gibt der Antragsteller dies im Antrag zusammen mit den Gründen an, aus denen der Anhang nicht oder die Angabe vorgelegt werden kann, und gibt ausreichende Beweise dafür vor.
(4) Anstelle des vorgeschriebenen Anhangs kann sich der Antragsteller auf ein gut identifiziertes Dokument beziehen, das der Tschechischen Nationalbank in den letzten 3 Jahren vorgelegt wurde, das den in diesem Dekret festgelegten Anforderungen entspricht.
(5) Ein ausländisches authentisches Instrument wird mit einer höheren Überprüfung der Dokumente (Superlegalisierung) begleitet, es sei denn, der internationale Vertrag (7) wird von der Tschechischen Republik anders festgelegt. Dies gilt nicht für ein von einer öffentlichen Behörde ausgestelltes ausländisches authentisches Instrument
a) einen Mitgliedstaat oder
b) ein ausländischer Staat, mit dem die Tschechische Nationalbank ein Kooperationsabkommen geschlossen hat; die Liste dieser Behörden wird von der Tschechischen Nationalbank in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gouverneur:
Doc. Ing. Tůma, CSc., v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 32 / 2010 Coll.
MODEL
Antrag auf Zulassung / Änderung der Zulassung zum Betrieb eines Zahlungssystems mit unwiderruflicher Abwicklung

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 32 / 2010 Coll.
MODEL
Fragebogen zur Beurteilung der Kompetenz, Glaubwürdigkeit und Erfahrung des Zahlungssystemmanagers mit Unwiderruflichkeit

1) Zum Beispiel Gesetz Nr. 513 / 1991 Slg., Handelsgesetz, geändert, Gesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert, Gesetz Nr. 85 / 1996 Slg., über Advocacy, geändert.
2) Gesetz Nr. 563 / 1991 Slg., über Rechnungswesen, geändert.
3) Artikel 18 des Gesetzes Nr. 563 / 1991
4) Absatz 4 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 412/2005 Slg., zum Schutz der geheimen Informationen und zur Sicherheitskompetenz, geändert.
5) Absatz 38i Absatz 1 Buchstabe a des Handelsgesetzbuchs, geändert.
6) Absatz 2 Buchstabe h des Zahlungsgesetzes.
7) Zum Beispiel die Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 45 / 1999 Slg. über den Zugang zum Übereinkommen über die Abschaffung der Verpflichtung zur Überprüfung ausländischer öffentlicher Dokumente.

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ZitierungDekret Nr. 32 / 2010 Coll., über Abwicklungs-Endgültigkeit Zahlungssysteme
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Verkündungsdatum03.02.2010
In Kraft seit03.02.2010
In Kraft bis-
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