Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 32/1994

Mitteilung des Außenministeriums über den Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern

Gültig In Kraft seit 23.12.1993
ANHANG
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Außenministerium gibt bekannt, dass am 16. September 1993 in Prag ein Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet wurde, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern zu verhindern.
Das Parlament der Tschechischen Republik gab dem Vertrag seine Zustimmung und der Präsident der Republik hat ihn ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden wurden am 23. Dezember 1993 in Washington ausgetauscht.
Der Vertrag trat am 23. Dezember 1993 gemäß Artikel 29 Absatz 2 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Vertrags wird gleichzeitig veröffentlicht.
VERTRAG
zwischen
Tschechische Republik
und
Vereinigte Staaten
zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Vermeidung von Steuerhinterziehung
im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern
Die Tschechische Republik und die Vereinigten Staaten von Amerika wollen die Wirtschaftsbeziehungen weiter ausbauen und erleichtern, haben beschlossen, einen Doppelbesteuerungsvertrag zu schließen und Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern zu verhindern und haben sich wie folgt geeinigt:
PERSONEN ÜBER DIE VERTRAGUNG
1. Dieser Vertrag gilt für Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem oder beiden Vertragsstaaten (Wohnsitze), sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.
2. Der Vertrag schränkt keine Ausnahme, Befreiung, Abzug, Kredit oder andere Soforthilfen ein, die jetzt oder später gewährt werden:
a) nach den Gesetzen eines oder des anderen Vertragsstaats; oder
b) im Rahmen eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsstaaten.
3. Der Vertragsstaat kann seine Bewohner [gemäß Artikel 4 (Wohnsitz)] und seine Bürger, einschließlich ehemaliger Bürger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, besteuern, als wäre der Vertrag nicht wirksam gewesen.
4. Die Bestimmungen von Absatz 3 gelten nicht für:
a) Leistungen eines Vertragsstaats nach Artikel 9 Absatz 2 (Joint Undertakings), Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und 4 (Pensions, Miete, Leih- und Kinderzulagen) und Artikel 24 (Ausschlieà ung der Doppelbesteuerung), 25 ( Diskriminierungsverbot) und 26 (Einzelfalle nach Vereinbarung); und
b) Leistungen eines Vertragsstaats nach den Artikeln 20 (Public Functions), 21 (Studenten, Auszubildende, Lehrer und Forscher) und 28 (Diplomaten und Konsularbeamte) für natürliche Personen, die weder Bürger noch Rechtspersonen in diesem Staat sind.
STEUEREN AN DIE VERTRAGUNG
1. Die durch diesen Vertrag abgedeckten laufenden Steuern sind:
(a) in den Vereinigten Staaten: Bundeseinkommenssteuern, die auf der Grundlage des Internen Einnahmenkodex erhoben werden (aber Steuern auf akkumulierte Gewinne, Steuern auf eine persönliche Holding und Sozialversicherungsabgaben) und Verbrauchsteuern, die auf das Investitionseinkommen privater Stiftungen erhoben werden (nachfolgend "Steuer der Vereinigten Staaten");
b) in der Tschechischen Republik: Einkommenssteuern, die nach dem Einkommensteuergesetz und der Grundsteuer erhoben werden (nachstehend "Zechsteuer" genannt).
2. Dieser Vertrag gilt auch für alle gleichen oder ähnlichen Steuern, die der Unterzeichnung dieses Vertrags zusätzlich oder anstelle der gegenwärtigen Steuern auferlegt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über etwaige wesentliche Änderungen, die ihren jeweiligen Steuergesetzen und dem offiziell veröffentlichten Material über die Anwendung des Vertrags zu treffen sind, einschließlich Erläuterungen, Durchführungsvorschriften, Steuer- oder Gerichtsentscheidungen.
ALLGEMEINE DEFINITIONEN
1. Für die Zwecke dieses Vertrags, es sei denn, die Verbindung erfordert eine andere Auslegung:
a) der Begriff "Vertragsstaat" bezieht sich auf die Vereinigten Staaten oder die Tschechische Republik, je nach Fall;
b) der Begriff "Vereinigte Staaten" bezieht sich auf die Vereinigten Staaten von Amerika, umfasst aber nicht Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam oder ein anderes amerikanisches Eigentum oder Territorium. Im geografischen Sinne umfasst der Begriff "Vereinigte Staaten" die Gebietsgewässer und das Meeresgrundstück benachbarter Gebiete, auf denen die Rechte der Vereinigten Staaten nach internationalem Recht ausgeübt werden können und auf denen die Gesetze über die US-Steuern in Kraft sind;
c) der Begriff "Person" bezieht sich auf die natürliche Person, die Immobilie, die betrauten Vermögenswerte, die persönliche Gesellschaft, das Unternehmen und alle anderen Vereinigungen von Personen;
d) der Begriff "Unternehmen" bezieht sich auf jede juristische Person oder Rechtsinhaber, die als juristische Person für steuerliche Zwecke behandelt wird;
e) die Begriffe "Unterkunft eines Vertragsstaats" und "Unterkunft des anderen Vertragsstaats" beziehen sich gegebenenfalls auf ein Unternehmen, das von einem Ansässigen eines Vertragsstaats und einem von einem Ansässigen des anderen Vertragsstaats betriebenen Unternehmen betrieben wird;
f) der Begriff "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit Schiffen oder Luftfahrzeugen, außer wenn diese Beförderung nur zwischen Orten im zweiten Vertragsstaat erfolgt;
g) der Begriff "kompetente Behörde" bedeutet:
i) in den Vereinigten Staaten, dem Staatssekretär für Finanzen oder seinem Bevollmächtigten;
— in der Tschechischen Republik, dem Finanzminister der Tschechischen Republik oder seinem Bevollmächtigten.
2. Jeder Ausdruck, der im Vertrag nicht definiert ist, wird für seine Anwendung durch einen Vertragsstaat Bedeutung haben, der unter das Gesetz des Vertragsstaats fällt, der die Steuern regelt, die Gegenstand dieses Vertrags sind, es sei denn, die Verbindung erfordert eine andere Auslegung oder die zuständigen Behörden vereinbaren eine gemeinsame Auslegung gemäß Artikel 26 (Einzelfälle nach Vereinbarung).
ERGEBNIS
1. Der Begriff "Besitzer eines Vertragsstaats" bezeichnet im Sinne dieses Vertrags jede Person, die nach dem Recht dieses Staates wegen seines Wohnsitzes, des ständigen Wohnsitzes des Verwaltungsortes, des Niederlassungsorts oder eines anderen ähnlichen Kriteriums in diesem Staat besteuert wird.
2. a) Der Begriff "Besitzer eines Vertragsstaats" umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat ausschließlich aus den Einnahmen aus den in diesem Staat oder dem dort niedergelegten Vermögen besteuert wird;
b) Bei Einkünften, die von einem persönlichen Unternehmen, einem Vermögen oder einem betrauten Vermögen erhalten oder gezahlt werden, gilt der Begriff nur insoweit, als das von einem solchen persönlichen Unternehmen, einem Vermögen oder einem Vertrauen erzeugte Einkommen in diesem Staat entweder in seinen Händen oder in den Händen seiner Partner oder tatsächlichen Empfänger besteuert wird; und
c) Die Tschechische Republik wird einen Bürger der Vereinigten Staaten oder einen Ausländer betrachten, der eine gesetzliche Daueraufenthaltserlaubnis (Besitzer der "grünen Karte") als Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hält, nur wenn diese Person in den Vereinigten Staaten eine beträchtliche Präsenz, einen ständigen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Der Begriff "Bewohner eines Vertragsstaats" umfasst:
a) der Staat, die niedere Verwaltungsabteilung oder die örtliche Behörde dieses Staates oder jede Stelle oder Behörde dieses Staates, die niedere Verwaltungsabteilung oder das Amt; und
b) ein Pensionsvertrauen oder eine andere Organisation, die ausschließlich für die Bereitstellung von Renten oder für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle oder pädagogische Zwecke gegründet und betrieben wird und die in diesem Staat gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates wohnhaft ist, unabhängig davon, dass das gesamte oder ein Teil seines Einkommens nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates von der Besteuerung befreit werden kann.
4. Befindet sich gemäß Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten, so ist ihr Status wie folgt zu bestimmen:
a) die Person, die in dem Staat wohnt, in dem er einen ständigen Wohnsitz hat; wenn er einen ständigen Wohnsitz in beiden Staaten hat, wird er vermutlich in dem Staat wohnen, in dem er engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen hat (Anteil der Lebensinteressen);
b) wenn der Staat, in dem die Person einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, nicht benannt werden kann oder wenn er keinen ständigen Wohnsitz in einem Staat hat, so wird davon ausgegangen, dass er in dem Staat wohnt, in dem er normalerweise wohnt;
c) wenn diese Person in der Regel in beiden Staaten oder in keiner von ihnen wohnt, so wird vermutet, dass sie in dem Staat, in dem er ein Staatsangehöriger ist, ansässig ist;
d) wenn diese Person ein Staatsangehöriger beider Staaten oder keiner von ihnen ist, ändern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diese Angelegenheit durch gegenseitiges Einvernehmen.
5. Ist ein Unternehmen in beiden Vertragsstaaten nach Absatz 1 wohnhaft, wenn es nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats oder seiner niederen Verwaltungsabteilung errichtet wird, so ist davon auszugehen, dass es in diesem Vertragsstaat ansässig ist.
6. Befindet sich eine andere Person als eine natürliche Person oder ein Unternehmen gemäß Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten, so ändern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diese Angelegenheit gegenseitig und bestimmen die Anwendung des Vertrags auf diese Person.
STANDING OPERATIONEN
1. Der Begriff "ständige Niederlassung" bedeutet im Sinne dieses Vertrags eine ständige Niederlassung für ein Unternehmen, durch das ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt.
2. Der Begriff "permanente Einrichtung" umfasst insbesondere:
a) den Ort der Verwaltung;
b) die Anlage;
c) ein Büro;
d) die Fabrik;
e) Werkstatt und
(f) Minen, Öl oder Gas, Steinbruch oder anderen Ort, an dem natürliche Ressourcen gewonnen werden.
3. der Begriff "permanente Einrichtung" umfasst auch:
(a) Baustelle oder Bau- oder Installationsprojekt, oder Installations- oder Bohrset oder -schiff, das zur Exploration oder Gewinnung natürlicher Ressourcen verwendet wird, aber nur, wenn es mehr als 12 Monate dauert; und
b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, die das Unternehmen durch Personal oder sonstiges Personal erbracht hat, jedoch nur dann, wenn Tätigkeiten solcher Art im Hoheitsgebiet des Staates bestehen (für das gleiche oder damit verbundene Projekt) während eines oder mehrerer Perioden, die insgesamt mehr als 9 Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten überschreiten.
Eine dauerhafte Niederlassung ist in keinem Steuerjahr niederzulegen, in dem die in den Buchstaben a oder b dieses Absatzes beschriebene Tätigkeit einen oder mehrere Perioden von höchstens 30 Tagen in diesem Steuerjahr anhält.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels enthält der Begriff „einständige Niederlassung“ nicht:
a) eine Einrichtung, die nur für die Lagerung, Anzeige oder Lieferung von Waren des Unternehmens verwendet wird;
b) die Lieferung von Waren, die einem Unternehmen gehören, das nur für die Lagerung, Anzeige oder Lieferung gehalten wird;
c) einen Warenbestand eines Unternehmens, der nur zum Zwecke der Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen aufrechterhalten wird;
d) Dauerbetriebsausrüstung, die nur zum Kauf von Waren oder zum Sammeln von Informationen für das Unternehmen verwendet wird;
e) Dauerbetriebsausrüstung, die nur für die Durchführung einer anderen Tätigkeit, die für das Unternehmen vorbereitend oder ergänzend ist, aufrechterhalten wird;
f) Dauerbetriebsausrüstung, die nur für jede Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten gehalten wird.
5. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, wenn eine Person (außer ein unabhängiger Vertreter, auf den Absatz 6 Anwendung findet) im Namen eines Unternehmens handelt und die Vollmacht hat, Verträge im Namen eines Unternehmens abzuschließen, gilt dieses Unternehmen als dauerhafte Niederlassung in diesem Staat für alle Tätigkeiten, die von dieser Person für das Unternehmen durchgeführt werden, sofern die Tätigkeiten dieser Person nicht auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten beschränkt sind, und die
6. Ein Unternehmen gilt nicht als dauerhafte Niederlassung in einem Vertragsstaat, nur weil es seine Tätigkeit dort durch einen Broker, einen Generalvermittler oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, wenn diese Personen im Laufe ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeiten handeln.
7. Die Tatsache, dass ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen ein Unternehmen kontrolliert oder von einem in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Unternehmen kontrolliert wird oder dessen Tätigkeit dort (ob durch eine dauerhafte Niederlassung oder anderweitig) ausübt, macht es selbst nicht zu einer dauerhaften Gründung eines anderen Unternehmens.
ERGEBNISSE VON IMMOVABLE PROPERTY
1. Die Einnahmen, die aus dem in einem Vertragsstaat ansässigen Vermögen (einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Erträge) im anderen Vertragsstaat stammen, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. der Begriff "unbewegliches Eigentum" wird nach dem Recht des Vertragsstaats definiert, in dem sich das Eigentum befindet. Dieser Begriff umfasst in jedem Fall das Zubehör von unbeweglichem Eigentum, das lebende und tote Inventar, das in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft verwendet wird, die Rechte, auf die die für Land geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen, das Recht auf verbrauchen unbewegliches Eigentum und das Recht auf variable oder feste Gehälter zum Bergbau oder für Bergbau Mineralvorkommen, Quellen und andere natürliche Ressourcen gewährt werden; Schiffe, Boote und Luftfahrzeuge sind nicht als Eigentum anzusehen.
3. Absatz 1 gilt für Einkommen aus direkter Nutzung, Miete oder sonstiger Nutzung unbeweglicher Güter.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkommen aus dem unbeweglichen Vermögen des Unternehmens und für Einkommen aus unbeweglichem Vermögen, das zur Ausübung eines selbständigen Berufes verwendet wird.
5. Ein Wohnsitz eines Vertragsstaats, der in dem anderen Vertragsstaat über die Einkommen aus unbeweglichem Vermögen in diesem anderen Staat besteuert wird, kann die Steuer auf dieses Einkommen auf einer Nettobasis berechnen, als wäre ein solches Einkommen einer dauerhaften Niederlassung in diesem anderen Staat zugerechnet worden. Bei der Steuer der Vereinigten Staaten ist die Wahl der Anwendung des vorhergehenden Satzes für das Steuerjahr, in dem die Wahl getroffen wurde, und für alle folgenden Steuerjahre verbindlich, wenn die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten nicht der Beendigung der Wahl zustimmen.
VERFAHREN DER UNTERNEHMEN
1. Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats unterliegen nur in diesem Staat der Besteuerung, sofern das Unternehmen seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat nicht oder nicht durch eine dort befindliche dauerhafte Niederlassung ausübt. Wenn ein Unternehmen seine Tätigkeiten auf diese Weise ausübt oder durchführt, können die Gewinne des Unternehmens in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser dauerhaften Niederlassung zugerechnet werden können.
2. Wird ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort ansässige dauerhafte Niederlassung ausüben oder ausüben, so hätten Gewinne erzielt werden können, wenn es unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen in demselben oder ähnlichen Betrieb tätig gewesen wäre, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieses Staates.
3. Bei der Berechnung der Gewinne einer dauerhaften Niederlassung werden die Kosten, die ein Unternehmen für die Ziele dieser dauerhaften Niederlassung verursacht hat, einschließlich eines angemessenen Betrags der Forschungs- und Entwicklungskosten, Zinsen und sonstigen ähnlichen Kosten und Verwaltungskosten sowie der allgemeinen und administrativen Aufwendungen, die in dem Staat, in dem sich diese dauerhafte Niederlassung befindet oder nicht, entstehen, genehmigt.
4. Die dauerhafte Niederlassung wird nicht mit irgendwelchen Geschäftsgewinnen gewürdigt, da sie nur Waren für das Unternehmen gekauft hat.
5. Für die Zwecke dieses Vertrags umfassen die Gewinne aus dem Geschäft, das einer dauerhaften Niederlassung zuzurechnen ist, nur Gewinne, die sich aus den Vermögenswerten oder Tätigkeiten dieser dauerhaften Niederlassung ergeben, und werden jährlich nach derselben Methode ermittelt, es sei denn, es gibt ausreichende Gründe dafür.
6. Nichts in diesem Artikel berührt die Anwendung der Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaats über die Bestimmung der Steuerpflicht einer Person, wenn die den zuständigen Behörden dieses Staates zur Verfügung stehenden Informationen nicht ausreichen, die auf eine dauerhafte Niederlassung zurückzuführenden Gewinne zu ermitteln, sofern die Feststellung der Gewinne einer dauerhaften Niederlassung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen entspricht.
7. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Begriff "Unternehmensgewinne" Einkommen aus kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten. Sie umfasst zum Beispiel Gewinne aus der Produktion, dem Handel, der Fischerei, dem Transport, der Kommunikation oder dem Bergbau sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen durch eine andere Person, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Mitarbeiter. Dieser Begriff bezieht sich nicht auf Einkommen, die von einer natürlichen Person für die Erbringung von Dienstleistungen erzeugt werden, sei es als Arbeitnehmer oder in einem selbständigen Beruf.
8. Wenn die Gewinne eines Unternehmens Einnahmen umfassen, die in anderen Artikeln dieses Vertrags gesondert behandelt werden, so bleiben die Bestimmungen dieser Artikel den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
VERKEHR UND VERKEHR
1. Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr werden nur in diesem Staat besteuert.
2. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die Gewinne, die sich aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ergeben, Gewinne, die sich aus der Vermietung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, einschließlich Besatzung, für eine bestimmte Zeit oder Reise ergeben. Sie umfasst auch Gewinne, die sich aus der Anmietung von Schiffen oder Luftfahrzeugen ohne Besatzung ergeben, die von einem Unternehmen ausgeführt werden, das Schiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, wenn diese Mieten in Bezug auf die in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeiten zufällig sind.
3. Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Verwendung, Wartung oder Leasing von im internationalen Verkehr verwendeten Containern (einschließlich Anhängern, Schlepper und verwandte Containertransportausrüstungen) unterliegen ausschließlich in diesem Staat der Besteuerung.
4. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Anteile an den Gewinnen des Pools, des Joint Ventures oder der internationalen operativen Agentur.
ASSOCIATED UNDERTAKINGEN
ANHANG
a) das Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung, Kontrolle oder dem Kapital des Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) die gleichen Personen unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung, Kontrolle oder dem Kapital des Unternehmens eines Vertragsstaats und des Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind;
und wenn in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren Geschäfts- oder Finanzbeziehungen durch Bedingungen gebunden sind, die sich von denen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen ausgehandelt würden, etwaige Gewinne, die, wenn nicht für diese Bedingungen, von einem der Unternehmen erzielt worden wären, aber nicht erzielt worden wären, in die Gewinne dieses Unternehmens einbezogen und anschließend besteuert werden können.
2. Wenn ein Vertragsstaat die Gewinne des Unternehmens dieses Staates und die späteren steuerbefreiten Gewinne einschließt, auf die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und die damit einbezogenen Gewinne Gewinne sind Gewinne, die von der Verpflichtung des ersten Staates erzielt worden wären, wenn die zwischen den Unternehmen ausgehandelten Bedingungen, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, entsprechend angepasst worden wären. Bei der Festlegung einer solchen Anpassung werden andere Bestimmungen dieses Vertrags gebührend berücksichtigt, und gegebenenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander zu diesem Zweck.
3. Absatz 2 gilt nicht für Betrug, grobe Fahrlässigkeit oder bewusste Fahrlässigkeit.
DIVIDENTEN
1. Dividenden, die von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen, das sie zahlt, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates ansässig ist, aber wenn der Begünstigte, der der günstigste Inhaber der Dividende ist, im zweiten Vertragsstaat ansässig ist, die Steuer nicht überschreitet:
a) 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der gewinnbringende Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % der Stimmrechte der Dividenden zahlenden Unternehmen besitzt;
b) 15% des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gewinne der Gesellschaft, auf die Dividenden gezahlt werden.
(3) Absatz (a) (2) gilt nicht für Dividenden, die von der United State Regulated Investment Company oder dem Real Estate Investment Trust gezahlt werden. (b) Absatz 2 gilt für Dividenden, die von der Regulated Investment Company gezahlt werden. Bei Dividenden, die von Real Estate Investment Trust gezahlt werden, gilt Absatz 2 Buchstabe b, wenn der gewinnbringende Inhaber von Dividenden eine natürliche Person ist, die weniger als 10% des Immobilienvermögens hält; andernfalls gilt der nach nationalem Recht zurückhaltende Steuersatz.
4. Der in diesem Artikel verwendete Begriff "Teilnehmer" bezieht sich auf das Einkommen aus Aktien oder anderen Rechten, mit Ausnahme der Forderungen, mit einem Gewinnanteil, sowie auf das Einkommen aus anderen Rechten in Gesellschaften, die dieselbe Besteuerung unterliegen wie das Einkommen aus Aktien im Rahmen der Steuergesetzgebung des Staates, in dem das Unternehmen, das die Gewinne differenziert, ansässig ist. Der Begriff "Teilnehmer" umfasst auch die Erträge aus Verbindlichkeiten, einschließlich Verbindlichkeiten, die das Recht auf einen Gewinnanteil haben, soweit dies nach dem Gesetz des Vertragsstaats vorgesehen ist, aus dem das Einkommen abgeleitet wird.
5. Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige begünstigte Inhaber von Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die Dividenden wohnhaft, gewerbliche oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort ansässige dauerhafte Niederlassung ist, ausgeübt hat oder einen selbständigen Beruf in einer dort ansässigen dauerhaften Niederlassung ausgeübt hat, und wenn Dividenden dieser dauerhaften Niederlassung oder dieser dauerhaften Niederlassung zugerechnet werden können. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7 (Unternehmensgewinne) oder Artikel 14 (unabhängige Berufe) je nach Fall.
6. Ein Unternehmen, das in einem Vertragsstaat ansässig ist, kann neben der Besteuerung nach den anderen Bestimmungen dieses Vertrags einer zusätzlichen Steuer unterliegen. Diese Steuer darf jedoch nicht mehr als 5 % des Einkommens eines Unternehmens, das einer ständigen Niederlassung in diesem anderen Staat zuzurechnen ist oder der Nettobesteuerung in diesem anderen Staat gemäß Artikel 6 (Revenue from unmovable property) oder Artikel 13 (Veräußerung von Vermögensgegenständen) unterliegt, nach Abzug von Steuern auf Gewinne, die in diesem anderen Staat getätigt werden, und nach Anpassung an Erhöhungen oder Kürzungen von Vermögenswerten, nach Berücksichtigung der Verpflichtungen des Unternehmens in Bezug auf Eine solche Steuer kann nur angewandt werden, wenn eine solche Steuer nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates auf das Einkommen einer dauerhaften Niederlassung, die in diesem anderen Staat von einem in diesem anderen Staat nicht ansässigen Unternehmen gehalten wird, erhoben wird.
7. Erzielt ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen Gewinne oder Erträge aus dem anderen Vertragsstaat, so darf der andere Staat keine von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, diese Dividenden werden dem Ansässigen dieses anderen Staates entrichtet oder die Beteiligung, für die Dividenden gezahlt werden, ist Teil des Betriebsvermögens eines in diesem anderen Staat ansässigen dauerhaften Unternehmens oder einer dauerhaften Basis, auch wenn die in diesem anderen Staat erzielten Dividenden ganz oder teilweise aus Gewinnen Gewinne oder erzielt werden.
INTERESSE
1. Zinsen, die eine Quelle in einem Vertragsstaat haben und tatsächlich einen Wohnsitz des anderen Vertragsstaats besitzen, unterliegen nur in diesem anderen Staat der Besteuerung.
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können die Vereinigten Staaten einen Betrag in Höhe des Restzinses an Real Estate Mortgage Investment Conduit nach nationalem Recht besteuern.
3. Der in diesem Artikel verwendete Begriff "Zwischenzins" bezieht sich auf Einkünfte aus Forderungen jeglicher Art, die von einem Kredit auf unbewegliches Vermögen gesichert oder nicht gesichert sind, und vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 4 (Teilnehmer) das Recht auf Beteiligung an dem Gewinn des Schuldners und insbesondere das Einkommen aus staatlichen Wertpapieren oder Anleihen, einschließlich Prämien und Gewinnen aus solchen Wertpapieren, Anleihen oder Anleihen,
4. Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Interessenbesitzer in dem anderen Vertragsstaat, in dem das Interesse von einer Quelle, einer gewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit durch eine dort ansässige dauerhafte Niederlassung gehalten wird, oder einen selbständigen Beruf in diesem anderen Staat von einer dort ansässigen Dauerbasis ausübt oder ausübt, und wenn Zinsen dieser Dauereinrichtung oder dieser Dauereinrichtung zugerechnet werden können. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7 (Geschäftsgewinne) oder Artikel 14 (unabhängige Berufe) je nach Fall.
5. Zinsen werden angenommen, dass sie in einem Vertragsstaat eine Quelle haben, wenn der Zahler in diesem Staat ansässig ist. Wenn die in einem Vertragsstaat ansässige Person jedoch eine dauerhafte Niederlassung oder eine dauerhafte Basis im Vertragsstaat hat und dieses Interesse für eine solche dauerhafte Niederlassung oder dauerhafte Basis belastbar ist, gilt der Staat, in dem sich die dauerhafte Niederlassung oder dauerhafte Basis befindet, als Quelle dieses Interesses.
6. Übersteigt der Zinsbetrag im Zusammenhang mit dem Anspruch, auf den er ausgezahlt wird, den Betrag, den der Zahler dem begünstigten Eigentümer zugestimmt hätte, wenn er nicht für eine solche Beziehung wäre, so gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur für diesen letztgenannten Betrag. In diesem Fall wird die Höhe des über ihr hinausgehenden Gehalts nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaats unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags besteuert.
VERFAHREN
1. Lizenzgebühren mit einer Quelle in einem Vertragsstaat, die von einem Wohnsitz des anderen Vertragsstaats erhalten werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Lizenzgebühren gemäß Buchstabe a Absatz 3, die tatsächlich einem Wohnsitz eines Vertragsstaats gehören, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Die in Buchstabe b Absatz 3 genannten Lizenzgebühren können auch in dem Vertragsstaat, in dem sich ihre Quelle befindet, und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteuert werden, wenn der Begünstigte, der der günstigste Inhaber der Lizenzgebühr ist, im zweiten Vertragsstaat ansässig ist, jedoch nicht mehr als 10% des Bruttobetrags der Lizenzgebühr beträgt.
3. Der in diesem Vertrag verwendete Begriff "Lizenzgebühren" bezieht sich auf Zahlungen jeglicher Art, die als Entschädigung für die Nutzung oder als Nutzungsrecht erhalten werden:
a) das Urheberrecht für die Arbeit literarischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Art, einschließlich kinematografischer Filme oder Filme oder Bänder oder anderer Mittel zur visuellen oder Klangwiedergabe;
b) ein Patent, eine Marke, ein Design oder ein Modell, ein Plan, eine geheime Formel oder ein Herstellungsverfahren oder ein anderes ähnliches Recht oder Eigentum, industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Ausrüstung oder Informationen über Erfahrungen im Bereich der industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen erworben.
Der Begriff "Lizenzgebühren" umfasst auch Zahlungen aus dem Verkauf solcher Rechte oder Vermögenswerte, die mit Produktivität, Ausbeutung oder Weiterverkauf verbunden sind.
4. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige förderliche Inhaber von in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Lizenzen in dem anderen Vertragsstaat, in dem die Lizenzgebühren eine Quelle, gewerbliche oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort ansässige dauerhafte Niederlassung haben oder einen selbständigen Beruf in diesem anderen Staat in einer dort ansässigen dauerhaften Niederlassung ausüben oder ausüben, und wenn diese Lizenzgebühren dieser dauerhaften Niederlassung oder Niederlassung zugerechnet werden können. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7 (Geschäftsgewinne) oder Artikel 14 (unabhängige Berufe) je nach Fall.
5. Übersteigt die Höhe der Lizenzgebühren, die sich auf die Verwendung, das Recht oder die Informationen beziehen, für die sie gezahlt werden, aus irgendeinem Grund den Betrag, den der Zahler mit dem begünstigten Eigentümer vereinbart hätte, wenn er nicht für diese Beziehungen wäre, so gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur für den letzten Betrag. In diesem Fall wird die Höhe des über ihr hinausgehenden Gehalts nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaats unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags besteuert.
6. Im Sinne dieses Artikels:
a) Die Lizenzgebühren werden als Quelle in einem Vertragsstaat behandelt, in dem der Zahler selbst oder seine untere Verwaltungsstelle oder örtliche Behörde dieses Staates oder die steuerpflichtige Person ist. Hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person jedoch in einem Vertragsstaat eine dauerhafte Niederlassung oder dauerhafte Basis, in der eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren an diese dauerhafte Niederlassung oder dauerhafte Basis entstanden ist, so gelten diese Lizenzgebühren als Quelle in dem Staat, in dem sich die dauerhafte Niederlassung oder dauerhafte Basis befindet.
b) Können gemäß Buchstabe a Lizenzgebühren nicht als Quelle in einem Vertragsstaat behandelt werden, so werden die Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung in einem Vertragsstaat eines in Absatz 3 beschriebenen Eigentums oder Rechts gezahlt werden, als Quelle in diesem Staat behandelt.
VERFAHREN
(1) Die Gewinne eines Wohnsitzes eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von im anderen Vertragsstaat gelegenen Immobilien können in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Für die Zwecke dieses Artikels enthält der Begriff "unbewegliches Eigentum in einem zweiten Vertragsstaat" unbewegliches Eigentum gemäß Artikel 6, das sich in diesem zweiten Staat befindet. Sie umfasst auch Anteile an einem Unternehmen, dessen Aktiva mindestens 50 % des im anderen Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögens sowie die Beteiligung an einem persönlichen Unternehmen, einem Vertrauen oder einer Immobilie umfassen, sofern ihr Vermögen aus unbeweglichem Vermögen in diesem anderen Staat besteht.
3. Gewinne aus der Veräußerung beweglicher Sachen, die einem ständigen Betrieb zuzurechnen sind, das einem Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat gehört oder gehalten wird oder auf eine dauerhafte Basis zurückzuführen ist, die einem Wohnsitz eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gehört oder gehalten wird, und Gewinne aus der Veräußerung einer solchen dauerhaften Niederlassung (auf eigene oder zusammen mit dem gesamten Unternehmen) oder einer dauerhaften Basis zu besteuert werden können,
4. Die Gewinne, die einem Unternehmen in einem Vertragsstaat aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erwachsen, werden nur in diesem Staat besteuert.
5. Zahlungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 (Lizenzgebühren) unterliegen nur nach Artikel 12.
(6) Die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten, die nicht in den Absätzen 1 bis 5 aufgeführt sind, unterliegen nur in dem Vertragsstaat, in dem der Empfänger ansässig ist.
- Ja.
1. Die Einnahmen, die ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats von einem selbständigen Beruf erhalten hat, unterliegen nur in diesem Staat, in dem diese Tätigkeit nicht oder nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wurde, und
a) Einkünfte dürfen nicht auf eine dauerhafte Grundlage zurückgeführt werden, die die natürliche Person in diesem anderen Staat zur Durchführung der Tätigkeit regelmäßig zur Verfügung hat; in diesem Fall können die auf diese dauerhafte Basis entfallenden Einnahmen in diesem anderen Staat besteuert werden; oder
b) eine natürliche Person darf in einem Zeitraum von 12 Monaten nicht für einen oder mehrere Zeiträume von mehr als 183 Tagen im anderen Vertragsstaat verbleiben.
2. Der Begriff "unabhängiger Beruf" umfasst die besonders unabhängigen Tätigkeiten von wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen, pädagogischen oder pädagogischen, sowie die unabhängigen Tätigkeiten von Ärzten, Anwälten, Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten und Buchhaltern.
VERÖFFENTLICHUNGEN
1. Gehalte, Löhne und andere ähnliche Vergütungen, die ein Wohnsitz eines Vertragsstaats aufgrund der Beschäftigung erhalten hat, unterliegen nur der Besteuerung in diesem Staat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 16 (Tantiémy), 19 (Pensions, Miete, Akkreditierung und Kindergeld), 20 (Public Functions) und 21 (Students, Auszubildende, Lehrer und Forscher), wenn die Beschäftigung nicht im anderen Vertragsstaat erfolgt. Wenn es dort Beschäftigung gibt, können diese für sie erhaltenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Rückzahlungen, die ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats wegen der Beschäftigung im anderen Vertragsstaat erhalten hat, unterliegen nur im früheren Staat, ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1;
a) der Begünstigte bleibt in dem anderen Staat für einen oder mehrere Zeiträume, die in einem Zeitraum von 12 Monaten insgesamt 183 Tage nicht überschreiten dürfen;
b) die Vergütung wird vom Arbeitgeber oder von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c) Die Vergütung wird nicht von einem ständigen Betrieb oder einer Dauerbasis getragen, die von einem Arbeitgeber im anderen Staat gehalten wird.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann die auf der Grundlage der Beschäftigung, die als Mitglied der ordnungsgemäßen Besatzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, geleistete Vergütung nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
ANTWORTEN
Tantiéms und andere ähnliche Vergütungen, die ein Wohnsitz eines Vertragsstaats für Dienstleistungen im anderen Vertragsstaat als Mitglied des Verwaltungsrats eines Unternehmens oder einer anderen ähnlichen Einrichtung eines im anderen Vertragsstaat ansässigen Unternehmens erhalten hat, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
LIMITATION DER EXPETEN
1. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus einem anderen Vertragsstaat erhält, ist nach diesem Vertrag nur dann berechtigt, wenn diese Person
a) eine natürliche Person;
b) den Vertragsstaat oder die untere Verwaltungsstelle oder die örtliche Behörde dieses Staates;
c) die aktive Geschäftstätigkeit oder die gewerbliche Tätigkeit im ehemaligen Staat (außer bei der Durchführung oder Verwaltung von Investitionen, soweit sie nicht von einer Bank oder einem Versicherungsinstitut durchgeführte Bank- oder Versicherungstätigkeiten sind) und von diesem erzeugte Einkommen auf der Grundlage oder im Zusammenhang mit dieser gewerblichen oder industriellen Tätigkeit erhalten;
d) eine Gesellschaft, deren Hauptaktienart im wesentlichen und regelmäßig an der Börse anerkannter Wertpapiere gehandelt wird oder die unmittelbar oder mittelbar von einem Ansässigen dieses Vertragsstaats, dessen Hauptaktien in erheblichem Maße und regelmäßig an der Börse anerkannter Wertpapiere gehandelt wird, vollständig gehört;
e) ein Unternehmen, das eine gemeinnützige Organisation (einschließlich eines Pensionsfonds oder einer privaten Stiftung) ist und auf der Grundlage dieses Status im Allgemeinen von der Besteuerung von Einkommen in dem Vertragsstaat, in dem es ansässig ist, befreit ist, sofern in einer solchen Organisation nach diesem Artikel mehr als die Hälfte der tatsächlichen Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer berechtigt sind, von diesem Vertrag zu profitieren; oder
f) eine Person, die beide folgenden Bedingungen erfüllt:
i) mehr als 50 % des tatsächlichen Anteils an einer solchen Person (oder im Falle eines Unternehmens mehr als 50 % der Anzahl der Anteile jedes Unternehmens) sind Personen, die nach den Buchstaben a, b, d oder e Anspruch auf Leistungen nach diesem Vertrag haben, unmittelbar oder mittelbar im Eigentum dieser Gesellschaft.
— nicht mehr als 50 % des Bruttoeinkommens einer solchen Person werden unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung von Verpflichtungen (einschließlich Zins- oder Lizenzgebühren) an Personen verwendet, die nach den Buchstaben a, b, d oder e keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Vertrag haben.
2. Eine Person, die keinen Anspruch auf die Leistungen dieses Vertrags hat, kann jedoch nach Absatz 1 Leistungen erhalten, sofern die zuständige Behörde des Staates, in dem die Einnahmen erzielt werden, dies bestimmt.
3. Im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d bedeutet der Begriff „Stockaustausch anerkannter Wertpapiere“:
(a) NASDAQ-System im Besitz der National Association of Securities Dealers Inc. (National Securities Trading Association, Inc.) und jeder mit der Securities and Exchange Commission als National Securities Exchange für die Zwecke des Wertpapierbörse Act von 1934 registrierten Börse;
b) die Tschechische Börse (Prag a.s) und jede andere von den staatlichen Behörden anerkannte Börse; und
c) alle anderen von den zuständigen Behörden vereinbarten Austausche.
4. Für die Zwecke des Absatzes f) Ziffer ii) Absatz 1 bedeutet der Begriff "Bruttoeinkommen" das Bruttoeinkommen oder, wenn ein Unternehmen in einer gewerblichen und gewerblichen Tätigkeit mit der Verarbeitung oder Herstellung von Waren beschäftigt ist, das Bruttoeinkommen weniger direkte Arbeitskosten und Material, das auf diese Verarbeitung oder Produktion zurückzuführen ist und für dieses Einkommen gezahlt werden oder werden kann.
Künstler und SPORTS
1. Einnahmen, die von einem Einwohner eines Vertragsstaats als öffentlicher Darsteller, beispielsweise als Theater-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler oder Musiker, oder als Athlet aus seinen persönlich engagierten Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat erhalten werden, können in diesem anderen Staat, unabhängig von den Bestimmungen der Artikel 14 (unabhängige Berufe) und 15 (abhängige Berufe) besteuert werden, außer wenn die Höhe des Bruttoeinkommens, das von solchen Künstlern oder Athleten erzeugt wird, einschließlich der Ausgaben von ihm Eine solche Steuer kann auf den vollen Betrag des Bruttoeinkommens, das ein solcher Künstler oder Sportler während eines beliebigen Zeitraums während des betreffenden Steuerjahres erwirtschaftet, erhoben werden, sofern der Künstler oder Sportler Anspruch auf Erstattung solcher Steuern hat, es sei denn, die Steuer wird im betreffenden Steuerjahr nach den Bestimmungen dieses Vertrags erhoben.
2. Wenn sich das Einkommen aus den Tätigkeiten eines Künstlers oder eines Athleten in Person nicht auf diesen Künstler oder Sportler, sondern auf eine andere Person bezieht, kann das Einkommen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeiten eines Künstlers oder Sportlers durchgeführt werden, unabhängig von den Bestimmungen von Artikel 7 (Geschäftsgewinn) und 14 (unabhängige Beschäftigung), es sei denn, es wird festgestellt, dass der Künstler oder Sportler oder andere Personen, die mit ihm in Verbindung stehen, indirekt beteiligt sind,

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 32 / 1994 Slg. über das Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.02.1994
In Kraft seit23.12.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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