Act Nr. 316 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über die Rechnungslegung, geändert, Gesetz Nr. 93 / 2009 Slg., über die Rechnungsprüfer und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Rechnungsprüfer), geändert, und Gesetz Nr. 416 / 2023 Slg., über die Ausgleichssteuern für große transnationale Gruppen und große nationale Gruppen

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2026
316
DIE RECHT
vom 23. Juli 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg. über Rechnungswesen, geändert, Gesetz Nr. 93 / 2009 Slg., über Rechnungsprüfer und zur Änderung bestimmter Rechtsakte (Aktion für Rechnungsprüfer), geändert, und Gesetz Nr. 416 / 2023 Slg., über Ausgleichssteuern für große transnationale Gruppen und große nationale Gruppen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Rechnungslegungsgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 563 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 117 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 227 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 492 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 353 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 230 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 437 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 81 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 2007
1. Am Ende der Fußnote 1 wird der Satz "Delegierte Richtlinie der Kommission (EU) 2023 / 2775 vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013 / 34 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassungen der Größenkriterien für Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen oder Gruppen in die gesonderte Zeile aufgenommen."
2. In Paragraph 1b (1) (a) wird der Betrag "CZK 9.000 000" durch "CZK 11.000 000" ersetzt.
3. in § 1b (1) b) wird der Betrag "18.000 CZK" durch "22.000 CZK" ersetzt.
4. In § 1b (2) a) wird der Betrag "100 000 000 CZK" durch "120 000 000 CZK" ersetzt.
5. In § 1b (2) b) wird der Betrag "200 000 000 CZK" durch "240 000 000 CZK" ersetzt.
6. In § 1b (3) a) wird der Betrag "500 000 000 CZK" durch "600 000 000 CZK" ersetzt.
7. in § 1b (3) b) wird der Betrag "1 000 000 000 CZK" durch "1 200 000 000 CZK" ersetzt.
8. In Absatz 1c Absatz 1 Buchstabe a wird der Betrag "100 000 000 CZK" durch "120 000 000 CZK" ersetzt.
9. In Absatz 1c Absatz 1 Buchstabe b wird der Betrag "200 000 000 CZK" durch "240 000 000 CZK" ersetzt.
10. In § 1c (2) a) wird der Betrag "500 000 000 CZK" durch "600 000 000 CZK" ersetzt.
11. In § 1c (2) b) wird der Betrag "1 000 000 000 CZK" durch "1 200 000 000 CZK" ersetzt.
12. In Artikel 20 Absatz 1 wird die Komma am Ende von Buchstabe b durch einen Punkt ersetzt und die Buchstaben c und d werden gestrichen.
13. in Absatz 21 (3):
"(3) Der Jahresbericht enthält auch Informationen über immaterielle Vermögenswerte, von denen das Geschäftsmodell des Unternehmens abhängt und für die es eine Quelle der Wertbildung ist, einschließlich einer Erklärung, wie diese immateriellen Ressourcen für sein Geschäftsmodell wesentlich sind und wie sie eine Quelle der Wertbildung sind, wenn das Unternehmen ein Handelsunternehmen, Spar- und Kreditgenossenschafts- oder Versicherungsunternehmen ist und die:
a) ein öffentliches Interesse;
b) die Kriterien für ein großes Unternehmen nach Absatz 1b (4) erfüllt und
c) am Bilanzstichtag hat sie den Durchschnitt von 1 000 Arbeitnehmern pro Haushaltsjahr überschritten."
14. In Artikel 21 Absatz 4 wird "3 " ersetzt durch" 2 wenn es im Nachhaltigkeitsbericht oder im konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht angegeben wird".
15. In Artikel 21 Absatz 8 werden die Worte "und Nachhaltigkeitsberichte" gestrichen.
16. In Artikel 21a Absatz 8 werden nach den Worten "das siebte" die Worte "den Nachhaltigkeitsbericht und den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Teil Acht" eingefügt.
17. In § 22 Abs. 2 werden nach den Worten "Unternehmen" die Worte "Ersparnisse und Kreditgenossenschaften oder Versicherungsunternehmen" eingefügt.
18. in Absatz 32f (1):
"(1) Der Nachhaltigkeitsbericht wird von einem Unternehmen erstellt, das eine Handelsgesellschaft, Spar- und Kreditgenossenschaft oder Versicherungsgesellschaft ist und
a) ein öffentliches Interesse;
b) die Kriterien für ein großes Unternehmen nach Absatz 1b (4) erfüllt und
c) am Bilanzstichtag hat sie den Durchschnitt von 1 000 Arbeitnehmern pro Haushaltsjahr überschritten."
19. In Artikel 32f werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Der Nachhaltigkeitsbericht wird vom Prüfer überprüft; der Gegenstand der Überprüfung wird durch das Gesetz über die Tätigkeit der Prüfer geregelt.
(4) Ein Unternehmen, das zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nicht erforderlich ist, kann nur als Nachhaltigkeitsbericht ein Dokument identifizieren, das gemäß Paragraph 32h oder international anerkannten Standards für die Meldung von Nachhaltigkeit erstellt wurde, außer dem in Abschnitt 32h (10) genannten. Dieses Dokument wird vom Wirtschaftsprüfer unter den in Abschnitt 20 genannten Bedingungen als Nachhaltigkeitsbericht geprüft (').
20. Artikel 32g Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert (b) und (c).
21. In Artikel 32g Absatz 2 Buchstabe b werden am Ende des einleitenden Teils der Bestimmung die Worte "enthaltend einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht" angefügt.
22. In Artikel 32g Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "oder konsolidierter Jahresbericht" nach dem Wort "Bericht" eingefügt.
23. Artikel 32g Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert (b) und (c).
24. In Ziffer 32g (3) b) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Personen aus einem Drittland" durch die Worte "ausländische Personen, die durch das Recht eines anderen Mitgliedstaats als eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geregelt sind" ersetzt.
25. In Artikel 32g Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 werden die Worte "von der Europäischen Kommission angenommen oder diesen Normen im Rahmen der Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommission zur Gleichwertigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards gleichwertig" durch die Worte "direkt anwendbare Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 29b der Richtlinie 2013 / 34 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der authentischen Fassung 48) ersetzt oder denen der Durchführungsverordnung der Europäischen Union gleichwertig."
Anmerkung 48:
"(48) Delegierte Verordnung (EU) 2023 / 2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013 / 34 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Normen für die Berichterstattung über die Nachhaltigkeit."
26. In Fußnote 45 wird "Scope " durch" Mächte ersetzt".
27. In Artikel 32g Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 6 werden nach den Worten "Einheit" die Worte "innerhalb der Frist für die Veröffentlichung des Jahresberichts" eingefügt.
28. In Artikel 32g Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "oder konsolidierter Jahresbericht" nach dem Wort "Bericht" eingefügt.
29. In Ziffer 32g (3) (c) (2) werden die Worte "veröffentlicht" durch die Worte "veröffentlicht" ersetzt.
30. In Paragraph 32h wird der Satz "Wenn ein Unternehmen keinen Jahresbericht erstellt, ist es erforderlich, den Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit dem Bericht des Prüfers über seine Überprüfung gemäß Paragraph 21a zu veröffentlichen."
31. Absatz 32h (6) lautet:
"(6) Der Nachhaltigkeitsbericht enthält auch Informationen über die eigene Geschäfts- und Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich Informationen über seine Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und Lieferkette. Ein Unternehmen kann nur Informationen in Bezug auf freiwillige Nachhaltigkeits-Reporting-Standards für nicht börsennotierte KMU verlangen, die am 17. Dezember 2024 von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ausgegeben wurden, oder ähnliche später akzeptierte Standards, die es ersetzen sollen, um die zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette erforderlichen Informationen zu erhalten; Dies gilt nicht für Informationen, die normalerweise innerhalb des Sektors geteilt werden. Die im zweiten Satz genannten Informationen gelten als die Anforderungen an die Informationen über die Wertschöpfungskette."
32 in Absatz 32h wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Der Nachhaltigkeitsbericht enthält auch Informationen gemäß der direkt anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Rahmen für die Förderung nachhaltiger Investitionen (44)."
Die Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 10 und 11.
33. In Ziffer 32h (10) werden die Worte "von der Europäischen Kommission angenommen" durch die Worte "direkt anwendbares EU-Recht gemäß Artikel 29b der Richtlinie 2013 / 34 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der authentischen Fassung 48" ersetzt;
34. Am Ende der Fußnote 43 werden die Worte "in der geänderten " angefügt.
35. In Artikel 32i Absatz 1 Buchstabe b wird "500" durch "1000" ersetzt.
36. in Absatz 32i (3):
"(3) Der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht wird vom Wirtschaftsprüfer überprüft; der Gegenstand der Überprüfung ist das Recht der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer."
37. In Artikel 32i wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ein Unternehmen, das zur Erstellung eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts nicht erforderlich ist, kann nur als konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht ein Dokument identifizieren, das gemäß Paragraph 32k oder international anerkannten Standards zur Berichterstattung von Nachhaltigkeit erstellt wurde, außer den in Abschnitt 32h (10) genannten. Dieses Dokument wird vom Wirtschaftsprüfer als Nachhaltigkeitsbericht geprüft.
38. In Ziffer 32j (2) (a) werden die Worte "die große Einheit, die ist" eingefügt, nachdem das Wort "nicht ist".
39 in § 32j (2) werden die Buchstaben b und c gestrichen.
Die Buchstaben d und e werden umnummeriert.
40. die Worte "enthaltend einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht" werden am Ende des einleitenden Teils der Bestimmung hinzugefügt.
41. In § 32j (2) c) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder konsolidierter Jahresbericht" nach dem Wort "Bericht" eingefügt.
42. in Absatz 32j (3) (a) die Worte "die große Einheit, die ist" nach dem Wort "nicht" eingefügt werden;
43.In Artikel 32j Absatz 3 werden die Buchstaben b und c gestrichen.
Die Buchstaben d und e werden umnummeriert.
44. In Artikel 32j Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 werden die Worte "von der Europäischen Kommission angenommen oder in einer Weise, die diesen Normen im Rahmen der Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommission über die Gleichwertigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattungsnormen gleichwertig ist" durch die Worte "direkt anwendbare Verordnung der Europäischen Union, die gemäß Artikel 29b der Richtlinie 2013 / 34 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates, in der authentischen Fassung 48, oder gleichwertig mit der Verordnung der Europäischen Union I ersetzt."
45. In Artikel 32j Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 6 werden nach den Worten "Einheit" die Worte "innerhalb der Frist für die Veröffentlichung des Jahresberichts" eingefügt.
46. In Artikel 32j Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "oder konsolidierter Jahresbericht" nach dem Wort "Bericht" eingefügt.
47. In § 32j (3) c) (2) werden die Worte "veröffentlicht" durch die Worte "veröffentlicht" ersetzt.
48. In Absatz 32k wird der Satz "Wenn ein konsolidiertes Unternehmen einer großen Gruppe von Unternehmen am Ende des Absatzes 1 keinen konsolidierten Jahresbericht erstellt, so wird das Unternehmen den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit dem Prüfungsbericht gemäß Absatz 21a offenlegen."
49. In Ziffer 32k (2) werden die Worte "Zentitäten" gestrichen.
50. in Paragraph 32k (3), "10" wird durch "11" ersetzt.
51. In § 32k (4) wird "Einheitsgruppe" durch "Gruppe" ersetzt.
52. In Ziffer 32k (5) wird die Gruppe "Einheiten" durch die Gruppe "und "Einheiten" durch die Gruppe " ersetzt.
53.In Ziffer 32k (7) werden die Worte "Tentitäten" gestrichen.
54. Absatz 32l wird gestrichen, einschließlich des Titels.
55. In § 32m (2) und § 32o (3) und (4) wird der Betrag "200 000 000 CZK" durch "240 000 000 000 CZK" ersetzt.
56. Am Ende von Absatz 3 werden die Worte "gemäß Artikel 48c Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung 49" angefügt.
Fußnote 49 lautet:
Artikel 2
57. In Ziffer 37a Absatz 1 Buchstabe f wird "10" durch "11" ersetzt.
58. In Artikel 37a Absatz 2 wird nach Buchstabe j folgender Buchstabe k eingefügt:
"(k) keinen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht oder einen Bericht über seine Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 32k Absatz 1 veröffentlicht",
Die Buchstaben k bis o werden unter den Buchstaben l bis p umnumeriert.
59.In Paragraph 37a (4) (b) werden die Worte "oder (v) " gestrichen.
60. In Artikel 37a Absatz 4 Buchstabe e werden die Worte "1 (v) oder (v)" nach den Worten "Zifferblatt" eingefügt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Für die Rechnungslegungsfrist, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt, gilt das Gesetz Nr. 563 / 1991 Slg., wie es vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.
2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: § 1b und 1c des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., gültig ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes, werden wie folgt geändert: Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Artikel 32m Absatz 2 und Artikel 32o Absatz 3 und Absatz 4 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
4. Artikel 32j Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 32j Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg. gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel I (38) und Artikel 42) und Artikel 32j Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 32j Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b wirksam sind. Nr. 39 und 43.
5. Absatz 32l des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., wie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam, braucht nicht für den Rechnungslegungszeitraum ab dem 1. Januar 2024 zu gelten.
6. Absatz 21 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg. wird von einem Unternehmen angewendet, das für die am 1. Januar 2025 beginnenden Geschäftsjahre ein Handelsunternehmen ist.
7. Für das am 1. Januar 2025 beginnende Rechnungsjahr gelten die Bestimmungen des § 32f Abs. 1 und § 32i Abs. 1 b des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg.
8. Hat das Unternehmen nicht die notwendigen Daten über seine Wertschöpfungskette in der am 31. Dezember 2026 beginnenden Rechnungslegungsperiode zur Verfügung, so erklärt es im Nachhaltigkeitsbericht oder im konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht die Anstrengungen, die es unternommen hat, um diese Informationen zu erhalten und die Gründe anzugeben, warum es nicht möglich war, diese Informationen zu erhalten und wie diese Informationen in zukünftigen Geschäftsjahren erhalten werden.
9. In dem am 31. Dezember 2025 beginnenden Rechnungsjahr sind die Begriffe § 32g (3) (c) des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, und § 32j (3) d) des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam sind, zu berücksichtigen. I (43), nachdem er erfüllt worden ist:
a) ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht wurde von einem konsolidierten Unternehmen erstellt, das nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geregelt ist, der von der gleichen konsolidierenden ausländischen Person kontrolliert wird, die nach dem Recht eines anderen Staates als eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geregelt wird, der nicht in der Konsolidierungseinheit eines anderen konsolidierenden Unternehmens oder eines konsolidierten ausländischen Unternehmens aus einem Drittland enthalten ist und der in mindestens 1 der 5 unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre in Bezug auf eine durchgeführte Tätigkeit des konsolidierten Unternehmens erzielt hat,
b) Der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht gemäß Buchstabe a enthält die in Artikel 32h Absätze 3 bis 10 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg. genannten Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020 / 852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 zur Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019 / 2088 über alle konsolidierten Einheiten des höchsten konsolidierten Landes
c) der in Buchstabe a genannte konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht wird im öffentlichen Register veröffentlicht, in dem das konsolidierte Unternehmen, das ihn erstellt hat, innerhalb der Frist für die Veröffentlichung des Jahresberichts aufgenommen wird.
10. In der am 1. Januar 2026 beginnenden und am 6. Januar 2030 endenden Rechnungslegungsfrist gelten die Bedingungen der §§ 32g (3) b) und 32j (3) b) des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg. als erfüllt, wenn:
a) ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht wurde von einem konsolidierten Unternehmen erstellt, das nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geregelt ist, der von der gleichen konsolidierenden ausländischen Person kontrolliert wird, die nach dem Recht eines anderen Staates als eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geregelt wird, der nicht in der Konsolidierungseinheit eines anderen konsolidierenden Unternehmens oder eines konsolidierten ausländischen Unternehmens aus einem Drittland enthalten ist und der in mindestens 1 der 5 unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre in Bezug auf eine durchgeführte Tätigkeit des konsolidierten Unternehmens erzielt hat,
b) Der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht gemäß Buchstabe a enthält die in Artikel 32h Absätze 3 bis 11 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg. genannten Informationen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020 / 852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Schaffung eines Rahmens für die Förderung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019 / 2088 über alle konsolidierten Einheiten eines Drittlands gelten;
c) der in Buchstabe a genannte konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht wird im öffentlichen Register veröffentlicht, in dem das konsolidierte Unternehmen, das ihn erstellt hat, innerhalb der Frist für die Veröffentlichung des Jahresberichts aufgenommen wird.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Prüfungsgesetzes
Čl. III
Act Nr. 93 / 2009 Coll., Act Nr. 188 / 2011 Coll., Act Nr. 420 / 2011 Coll., Act Nr. 428 / 2011 Coll., Act Nr. 52 / 2012 Coll., Act Nr. 167 / 2012 Coll., Act Nr. 334 / 2014 Coll., Act Nr. 172 / 2023 Coll., Act Nr. 221 / 2015 Coll., Act
1. In Abschnitt 2 werden am Ende des Textes (b) die Worte "und Auditberichte über die Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts " hinzugefügt.
2. In Artikel 2 Buchstabe c werden die Worte "oder andere " durch die Worte" andere" ersetzt und am Ende des Briefes die Worte "oder andere Überprüfung auf der Grundlage der zwischen dem Rechnungsprüfer und dem Auftraggeber vereinbarten Verfahren, wenn die Feststellungen dieser Verfahren identifiziert oder anderen als dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden können";
3. In Artikel 2 werden die Worte "oder die Überprüfung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts " am Ende des Textes in Buchstabe k angefügt.
4. In Artikel 2 (n) Absatz 1 werden die Worte "von einer Prüfungsgesellschaft als verantwortlich bezeichnet" durch die Worte ersetzt, die von einer Prüfungsgesellschaft als verantwortlich bezeichnet werden" und die Worte "oder die Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts "nach dem Wort"-Prüfung" eingefügt.
5. in § 2 (n) (2):
"2. im Falle einer Gruppenprüfung oder Prüfung eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts, eines oder mehrere von einem Wirtschaftsprüfer benannte Abschlussprüfer, die für die Durchführung einer Abschlussprüfung oder Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts auf Gruppenebene verantwortlich sind, und eines oder mehrere auf der Ebene bedeutender Tochtergesellschaften als verantwortlich bezeichnete Abschlussprüfer; oder"
6. Absatz 2a (1) lautet wie folgt:
"(1) Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts
a) das Rechnungslegungsgesetz, einschließlich:
1. Einhaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards;
2. das Verfahren zur Bestimmung der nach den in Nummer 1 genannten Normen gemeldeten Informationen und
3. die Übereinstimmung der Kennzeichnung mit der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über das einheitliche elektronische Berichtsformat und
b) eine direkt anwendbare Verordnung der Europäischen Union über den Rahmen für die Förderung nachhaltiger Investitionen."
7. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d wird der Teil des Satzes nach dem Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen.
8. In Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts oder des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts wird vom Abschlussprüfer genehmigt,
a) die in Artikel 29 genannte Berufserfahrung abgeschlossen hat, an der er mindestens 8 Monate an der Überprüfung von Nachhaltigkeitsberichten oder anderen mit Nachhaltigkeit verbundenen Dienstleistungen teilgenommen hat, oder
b) um ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse zu erhalten und die zur Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts erforderlichen Erfahrungen für mindestens 8 Monate zu sammeln
1. Teilnahme an der Überprüfung von Nachhaltigkeitsberichten oder
2. Andere nachhaltige Aktivitäten durchführen
und wem auf Ersuchen der Kammer eine Entscheidung zur Vervollständigung dieser Praxis getroffen hat.
9. In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "Zusammenfassung der Informationen " durch die Worte"-Berichte ersetzt".
10. in § 8 Abs. 3 (l):
„(l) Prüfungsnormen gemäß der Europäischen Union17 und Prüfungsnormen der Kammer; und „;
11. In Artikel 11 Absatz 1 werden die Worte "und 47a" am Ende des Buchstabens e angefügt.
12. Artikel 12 Buchstabe e:
"(e) Informationen über die Genehmigung zur Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts;"
13. In Artikel 12 wird am Ende von Ziffer i der Punkt durch eine Komma ersetzt und folgende Punkte (j) und (k) angefügt:
„(j) jede andere Registrierung als Abschlussprüfer, die bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wird, einschließlich des Namens der Registrierungsbehörde oder der Behörden und der Registrierungsnummer oder -nummer, falls vorhanden, und ob die Registrierung eine Genehmigung zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsberichte enthält;
(k) jede andere Registrierung als Abschlussprüfer, die mit den zuständigen Behörden in Drittländern, einschließlich des Namens der Registrierungsbehörde oder der Behörden und der Registrierungsnummer oder -nummer, durchgeführt wird, und ob die Registrierung eine mit der obligatorischen Prüfung oder Überprüfung der Nachhaltigkeitsberichte vergleichbare Prüfgenehmigung umfasst."
14. in § 12a (i):
"(i) Name und Registriernummer des Abschlussprüfers, der die Prüfungstätigkeiten für das Prüfungsunternehmen auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses oder anderer Beziehungen und Informationen über die Genehmigung des Abschlussprüfers zur Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts durchführt;"
15. in § 12a (k):
„(k) jede andere Registrierung als Prüfungsgesellschaft, die bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wird, einschließlich des Namens der Registrierungsbehörde oder der Behörden und der Registrierungsnummer oder der Nummer, falls vorhanden, und ob die Registrierung die Genehmigung zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsberichte umfasst;“
16. In Artikel 12a wird nach Buchstabe k folgende Nummer 1 eingefügt:
„(l) jede andere Registrierung als Prüfstelle, die mit den zuständigen Behörden in Drittländern durchgeführt wird, einschließlich des Namens der Registrierungsbehörde oder der Behörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummer oder der Nummern, und ob die Registrierung eine mit der Abschlussprüfung oder Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten vergleichbare Prüfgenehmigung umfasst“,
Punkt (l) wird als Punkt (m) umnumeriert.
17. § 12d lautet:
„§ 12d
(1) Bei einer nach § 47 oder 47a registrierten Person werden die in § 12 und 12a genannten Informationen eingetragen, wenn sie bei dieser Person im Ausland eingetragen ist.
(2) Die in Absatz 1 genannte Person wird im Register als Abschlussprüfer aus einem Drittland oder als Abschlussprüfer aus einem Drittland eindeutig identifiziert."
18. In Paragraph 14g wird am Ende von Absatz 5 folgender Satz angefügt: "Nur ein Abschlussprüfer, der den Nachhaltigkeitsbericht überprüfen kann, kann ein wesentlicher Prüfungspartner für die Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts sein."
19. In Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe l werden die Worte "oder die Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts" nach dem Wort "Audit" eingefügt.
20. In Artikel 17b werden die Worte "oder Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts" nach dem Wort "Audit" eingefügt.
21. In Ziffer 20 (1) (c) wird das Wort "Opinion" durch "Opinion" ersetzt.
22. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g
"g) in dem Fall, in dem die gesetzliche Prüfung durch das Rechnungslegungsgesetz vorgeschrieben ist, eine Erklärung, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr unmittelbar vor dem Geschäftsjahr, für das die Jahresabschlüsse geprüft werden, verpflichtet war, einen Einkommensteuerbericht oder einen konsolidierten Einkommensteuerbericht zu veröffentlichen und gegebenenfalls, ob es dies getan hatte."
23. In Artikel 20a Absatz 1 werden die Worte "20ab" nach den Worten "Artikel 20" eingefügt.
24. Artikel 20ab Absatz 1 Buchstabe c
"(c) der Abschlussprüfer, dass
1. Erkennt die Umstände, die ihn dazu führen würden, dass der Nachhaltigkeitsbericht nicht gemäß dem Rechnungslegungsgesetz erstellt wurde, einschließlich der Einhaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards, dem Verfahren zur Bestimmung der gemäß diesen Standards gemeldeten Informationen und der Einhaltung der Kennzeichnung mit der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über das einheitliche elektronische Berichterstattungsformat und die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über den Rahmen für die Förderung nachhaltiger Investitionen; oder
2. Der Nachhaltigkeitsbericht wurde im Einklang mit dem Rechnungslegungsgesetz erstellt, einschließlich der Einhaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards, dem Verfahren zur Ermittlung der nach diesen Standards gemeldeten Informationen und der Einhaltung der Kennzeichnung mit der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über das einheitliche elektronische Berichterstattungsformat und den Rahmen der Europäischen Union zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen.
25. Artikel 20ab Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
26. Die Überschrift des § 20c lautet:
"Gemeinsame Prüfung oder Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts".
27. In Artikel 20c werden die Worte "oder die Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts" eingefügt, nachdem die Worte "Audit" und die Worte "anwendbar" durch "und 20ab gelten".
28. In Ziffer 29 (1) werden die Worte "und die Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts " gestrichen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 316 / 2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über Rechnungswesen, geändert, Gesetz Nr. 93 / 2009 Slg., über Rechnungsprüfer und zur Änderung bestimmter Rechtsakte (Rechnungsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 416 / 2023 Slg., über Ausgleichssteuern für große transnationale Gruppen und große nationale Gruppen
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.09.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 783
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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