Dekret Nr. 302 / 2020 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 408 / 2015 Coll., über Regeln des Elektrizitätsmarktes, geändert durch Dekret Nr. 127 / 2017 Coll.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2020
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Ordnung
vom 23. Juni 2020
zur Änderung des Erlasses Nr. 408 / 2015 Coll., über Regeln des Elektrizitätsmarktes, geändert durch den Erlass Nr. 127 / 2017 Coll.
Die Energieregulierungsbehörde ("die Behörde") legt gemäß Artikel 98a Absatz 2 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg. über die Geschäftsbedingungen und die Leistung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158/2009 Slg., Gesetz Nr. 211/2011 Slg., Gesetz Nr. 90/2014 Slg.
Čl. I
Dekret Nr. 408 / 2015 Coll., über die Strommarktordnung, geändert durch Dekret Nr. 127 / 2017 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 1 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union (2), 5)" geändert.
Anmerkung 5:
"(5) Verordnung (EU) 2017 / 2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Schaffung einer Rahmenlehre für die kommerzielle Bilanzierung von Elektrizität."
2. In Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "und der Ausgleichsmarkt " gelöscht und das Wort" ihr" durch das Wort "sein" ersetzt.
3. In Artikel 2 Buchstabe c werden die Worte "in denen die Stromversorgung oder die Stromversorgung vertraglich festgelegt ist; die Geschäftsstunde ist der Grundzeitraum "verlassen".
4. In Artikel 2 Buchstabe h werden die Worte "im Falle der Organisation des Tagesstrommarktes oder des Tagesstrommarktes gemeinsam für die Bieterzone 2) der Tschechischen Republik und die umliegende Bieterzone " durch die Worte" im Rahmen der einheitlichen Verknüpfungen der Intraday-Märkte oder im Rahmen der einheitlichen Day-Ahead-Markt-Verbindung nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union über die Kapazitätszuweisung und das Versmanagement 2) ersetzt."
5. in Artikel 2 Buchstabe i, einschließlich Fußnote 4:
„(i) durch eine Neuverteilung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Staus oder anderer Sicherheit des Systems gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Elektrizitätsbinnenmarkt (4);
(4) Verordnung (EU) Nr. 2019 / 943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt.
6. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe t der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (u) bis (y) werden angefügt:
„(u) der Abrechnungspreis der Ausnahmeregelung ist positiv, null oder negativ für die Differenz in jeder Richtung für jedes Differenzabrechnungsintervall;
— den Handelszeitraum, für den das Produkt im kurzfristigen Strommarkt definiert ist;
(w) ein lokales Verteilungssystem für ein nicht direkt mit dem Übertragungssystem verbundenes Verteilungssystem;
(x) das mit dem Übertragungssystem unmittelbar verbundene regionale Verteilungssystem des Verteilersystems;
(y) ein Ort zum Aufzeichnen von Verlusten, der Ort, an dem die Stromverluste des Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers in dem von ihm betriebenen System aufgezeichnet werden;
7. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
"(c) durch die Europäische Plattform für den Austausch von Regulierungsenergie gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den wirtschaftlichen Ausgleich von Elektrizität (5)."
8. In Artikel 4 Absätze 3 und 4 werden die Worte "die Geschäftsstunde " durch die Worte" das Geschäftsintervall" ersetzt.
9. In Absatz 5 (1) wird das Wort "Takt " gelöscht und die Worte" Uhr" durch "Lochzeit" ersetzt.
10. In Artikel 5 Absatz 4 werden die Worte "für die Geschäftszeiten" gestrichen.
11. in Absatz 6 (1):
„(1) Der Marktteilnehmer des Tagesmarkts organisiert den Marktbetreiber in Zusammenarbeit mit den NEMOs in den umliegenden Bieterzonen oder innerhalb der eintägigen Verbindung in Zusammenarbeit mit anderen NEMOs und ÜNB.“
12. In Absatz 6 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "erwähnt" durch "und der Begriff" ersetzt durch" Intervalle" ersetzt.
13. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a
"(a) ein einheitliches Gleichgewicht je Bieterzone der Tschechischen Republik bei einer einzigen Tageskupplung gemäß den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union über die Kapazitätszuweisung und das Verstopfungsmanagement2)",
14. In Artikel 6 Absatz 3 wird die "Stunden" durch "Intervalle" ersetzt.
15. in Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte "jede Geschäftsstunde" durch die Worte "jedes Geschäftsintervall" ersetzt.
16. in Absatz 6 (5):
"(5) Nach der Meldung der Ergebnisse des Tagesmarktes an einzelne Teilnehmer eines organisierten kurzfristigen Marktes veröffentlicht der Marktteilnehmer in einer Weise, die Fernzugriff auf Angebots- und Nachfragekurven, die Höhe des Stroms aus den zugrunde liegenden Transaktionen, den für jedes Geschäftsintervall erreichten Strompreis, die daraus resultierenden stündlichen grünen Boni für jede Kategorie von erneuerbaren Quellen für jede Stunde, die Höhe des Stroms aus unberücksichtigten Angeboten und der Nachfrage, die Anzahl erfolgreicher und erfolgter Angebote. Die veröffentlichten Daten enthalten keine Informationen über einzelne Teilnehmer am Tagesmarkt.
17. in Absatz 7 (1):
"(1) Der Intraday-Markt wird vom Marktbetreiber innerhalb des Liefertages oder des folgenden Liefertages organisiert und ist in der Lage, Stromangebot und -nachfrage in der Art und Weise und innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen für den Zugang zum organisierten kurzfristigen Strommarkt ein- und zu treiben. Der Intraday-Markt kann im Rahmen einer einzigen Intraday-Verbindung in Zusammenarbeit mit anderen NEMOs und ÜNB organisiert werden.
18. In Absatz 7 Absatz 3 werden die Worte "Nach Abschluss jeder Handelsstunde auf dem Intraday-Markt wird der Marktbetreiber wie angegeben anpassen" durch die Worte "Der Marktbetreiber muss sich wie und in den angegebenen Terminen anpassen."
19. Absatz 7 (4) lautet:
"(4) Ein Marktbetreiber veröffentlicht Informationen über die aggregierte Strommenge und die gewogenen durchschnittlichen Preise der Intraday-Transaktionen und gegebenenfalls zusätzliche Informationen vom Intraday-Markt in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht."
20. In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte „oder Ausgleichsmarkt für regulatorische Energie“ gestrichen.
21. In § 9 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "geschlossen" durch "geschlossen" und "geschlossen" ersetzt; dieses Mal wird der Abschluss des bilateralen Handels "gelöscht".
22. In Artikel 9 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Wird ein Notfall für mindestens einen Teil des Liefertages angemeldet, so übermittelt das Clearingunternehmen dem Marktbetreiber die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Vertragsdaten oder aktualisiert diese für den Liefertag:
(a), in dem der Notfall beendet wurde, wenn der Notfall um 11.00 Stunden einschließlich abgeschlossen wurde;
b) bei Beendigung des Notfalls und bei Ablauf des folgenden Liefertages, wenn der Notfall nach 11.00 Uhr beendet wurde, außer wenn der Notstand um 24.00 Uhr gekündigt wurde, oder
c) nach Beendigung des Notfalls, wenn der Notfall um 24,00 Stunden abgeschlossen ist.
(4) Das Abwicklungsunternehmen legt die in Absatz 3 genannten Daten an den Marktbetreiber zwischen 8.00 und 13.30 Uhr am Tag nach dem Tag vor, an dem der Notfall stattgefunden hat. Wenn die Abwicklungsstelle die in diesem Absatz genannten bilateralen Handelsdaten nicht aktualisiert, bleiben die von der Abwicklungsstelle an den in Absatz 2 genannten Marktbetreiber übermittelten Daten gültig.“
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 5 und 6.
23. In Ziffer 9 (6) wird das Wort "sein" nach dem Wort "Informationen über" eingefügt.
24. In der Überschrift von Teil 3 wird das Wort "Lernen" gestrichen.
25. In Absatz 10 (1) wird der zweite Satz gestrichen.
26. Absatz 10 (2) bis (5), einschließlich Fußnote 6, lautet:
"(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber stellt Strom für die Abrechnung von Ungleichgewichten bereit
a) als Regulierungsenergie durch die Aktivierung von Unterstützungsdiensten in der Tschechischen Republik außerhalb der europäischen Plattform für den Austausch von Regulierungsenergie;
b) als Regulierungsenergie durch Aktivierung innerhalb der Europäischen Regulierungsenergiebörsenplattform oder
c) als Lieferung von Regulierungsenergie aus dem Ausland auf der Grundlage von Verträgen, die zur Bereitstellung von Betriebsstrom dienen, um eine Systemabweichung auszugleichen.
(3) Bei der Bestimmung des Abrechnungspreises von Ausnahmen und Gegenabfragen werden die in Absatz 2 genannten Strompreise mit Ausnahme der Strompreise berücksichtigt.
a), für die der Fernleitungsnetzbetreiber nach den Betriebsregeln angibt, dass der Preis für diesen Strom nicht in die Berechnung des Abrechnungspreises der Ausnahme und der Gegenabrechnung eingeht;
(b) gemäß Absatz 2 Buchstabe b für die Erfüllung der Anforderungen des externen Übertragungsnetzbetreibers bestimmt;
c) zur Überprüfung der Fähigkeiten des Support-Dienstleisters;
d) gemäß Absatz 6.
(4) Der Übertragungsnetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber innerhalb von 11.00 Stunden nach Lieferung Daten über die Menge und den Preis der positiven und negativen regulatorischen Energie in CZK / MWh für jede Handelsstunde des Liefertages
a) aufgegliedert nach Einheiten, die Vorschüsse (6) für Strom nach Absatz 2 Buchstabe a liefern;
b) durch die nach Absatz 2 Buchstabe b) für die in der Tschechischen Republik gewonnenen Stromerzeugung, insbesondere für die Auflösung von Ungleichgewichten in der Tschechischen Republik und für die Auflösung von Ungleichgewichten im Ausland, aufgeschlüsselt nach Einheiten, die Vorschüsse auf Strom liefern,
c) von einem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c im Ausland zur Behandlung von Ungleichgewichten in der Tschechischen Republik gewonnen;
d) von einem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Absatz 2 Buchstabe b in der Tschechischen Republik ausschließlich auf die Bedürfnisse des externen Fernleitungsnetzbetreibers bezogen;
e) durch den registrierten Marktteilnehmer für Strom, der für die Zwecke der Umverteilung gewonnen wird, aufgeschlüsselt.
(5) Der vom ÜNB für die Verwaltung von Ungleichgewichten und dessen Preis, einschließlich der Strommenge für die Zwecke der Umverteilung, gewonnene Strom wird vom Marktbetreiber in das Bewertungs- und Abwicklungssystem aufgenommen und wird weiter begleichen:
a) Anbieter von Unterstützungsdiensten im Rahmen eines Ausgleichsenergievertrags für Elektrizität gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und e; oder
b) der Fernleitungsnetzbetreiber für Strom, der gemäß Absatz 4 Buchstaben c, d und e gewonnen wird.
Absatz 3 berührt dies nicht.
(6) Artikel 3 Absatz 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Schaffung eines Rahmenlehrgangs für den Betrieb von Stromübertragungssystemen.
27. In Artikel 10 Absatz 6 werden die Worte "ausländische Übertragungsnetzbetreiber" durch die Worte "Marktteilnehmer aus dem Ausland" ersetzt.
28. Artikel 11 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
29. In Abschnitt 12 werden die Worte "und der Verteilernetzbetreiber " am Ende des Titels hinzugefügt.
30. Absatz 12 (6) lautet:
"(6) Der Verteilernetzbetreiber leistet nichtfrequente Unterstützungsdienste. Die Absätze 1, 3 und 5 gelten sinngemäß für die Erbringung nichtfrequenter Unterstützungsdienste durch den Verteilernetzbetreiber."
31. In Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "und die Regeln für den Betrieb des Übertragungssystems und gemäß Artikel 14 Absatz 1 finanziell gesichert" gestrichen.
32. In Absatz 14 (1) werden die Worte "und der Ausgleichsmarkt für regulatorische Energie" gestrichen.
33. In Artikel 16 Absatz 2 werden die Worte "wo eine Änderung des Lieferanten stattgefunden hat oder der Lieferant die letzte Instanz ist" gestrichen.
34. in Absatz 16 (6):
„(6) Ist der Kunde an der Nachfragestelle die gleiche Rechtspersönlichkeit wie der Elektrizitätslieferant und der Verteilernetzbetreiber, der den Verteilernetzdienst an diese Nachfragestelle erbringt und gleichzeitig für diese Nachfragestelle das für die Ausnahmeregelung an dem genannten Punkt verantwortliche Unternehmen, das die Verluste des Verteilernetzbetreibers abdeckt, so kann der Verteilernetzbetreiber nach der Art der Messung alle solchen Nachfragepunkte als Gesamtbedarfspunkt erfassen.“
35. Artikel 17 Absatz 1 wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 11 werden die Absätze 1 bis 10 umnumeriert.
36. Absatz 17 (4) wird gestrichen.
Die Absätze 5 bis 10 werden in den Absätzen 4 bis 9 umnummeriert.
37. in Absatz 19 Absatz 1 werden die Worte "Lieferungen und" zu Beginn des Buchstabens b eingefügt.
38. In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "an Probenahmestellen" nach den Worten "Strom" eingefügt.
39. in Absatz 20 (1):
(1) Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber täglich innerhalb von 11.00 Stunden für jedes von ihm betriebene Vertriebssystem
(a) Istwerte
1. die Versorgung und die Erfassung von Strom an jedem Übertragungspunkt der Kraftwerke mit Typ A-Messungen;
2. Stromversorgungen und Rücknahmen an einzelnen Kundenwunschpunkten mit Typ A-Messung;
3. die Versorgung und die Erfassung von Strom an jedem Übertragungspunkt zwischen verschiedenen Bereichen von Typdiagrammen oder Verteilersystemen, die mit Typ A-Messungen ausgestattet sind;
4. die Lieferung und Erfassung von Strom an einzelnen Bedarfsstellen mit Stromerzeugung gemäß Artikel 28 Absatz 5 des Energiegesetzes mit Typ A-Messungen;
5. Stromentnahmen für andere, in den Nummern 1 bis 4 nicht genannte Probenahmestellen, die mit Typ A-Messungen ausgerüstet sind;
b) vorläufige Werte
1. die Versorgung und Erfassung von Strom an jedem Übertragungspunkt der Kraftwerke mit Typ B oder M-Messungen;
2. Stromversorgungen und Rücknahmen an einzelnen Kunden-Samplingstellen, die mit Typ B oder M Messungen ausgerüstet sind;
3. die Versorgung und Erfassung von Strom an einzelnen Übertragungsstellen zwischen verschiedenen Bereichen von Typdiagrammen oder Verteilersystemen, die mit Typ B- oder M-Messungen ausgestattet sind;
4. die Versorgung und den Verbrauch von Elektrizität an einzelnen Bedarfsstellen mit Stromerzeugung gemäß Artikel 28 Absatz 5 des Energiegesetzes mit Typ B- oder M-Messungen;
5. Stromentnahmen für andere nicht unter den Nummern 1 bis 4 genannte Probenahmestellen, die mit Typ B- oder M-Messungen ausgerüstet sind
für jede Geschäftsstunde vor dem Tag.
40. In Ziffer 20 (5) (a) lesen:
"(a) Istwerte
1. die Versorgung und Erfassung von Strom an jedem Übertragungspunkt der Kraftwerke mit Typ B oder M-Messungen;
2. Stromversorgungen und Rücknahmen an einzelnen Kunden-Samplingstellen, die mit Typ B oder M Messungen ausgerüstet sind;
3. die Versorgung und Erfassung von Strom an einzelnen Übertragungsstellen zwischen verschiedenen Bereichen von Typdiagrammen oder Verteilersystemen, die mit Typ B- oder M-Messungen ausgestattet sind;
4. die Versorgung und den Verbrauch von Elektrizität an einzelnen Bedarfsstellen mit Stromerzeugung gemäß Artikel 28 Absatz 5 des Energiegesetzes mit Typ B- oder M-Messungen;
5. Stromentnahmen für andere nicht unter den Nummern 1 bis 4 genannte Probenahmestellen, die mit Typ B- oder M-Messungen ausgerüstet sind
für jede Geschäftsstunde vor dem Monat a ';
41. In Artikel 20 Absatz 6 werden die Worte "individuell für Kundenwunschpunkte mit Wechsel des Lieferanten und in Summe für Kundenbedarfspunkte ohne Wechsel des Lieferanten" durch die Worte "einschließlich der tatsächlichen Stromverbrauchswerte von aggregierten Nachfragepunkten mit Typ C-Messung" ersetzt.
42. In Artikel 21 Absatz 1 werden die Worte "in kWh "nach den Worten" Stromentnahmen eingefügt.
43. In Absatz 22 gilt am Ende von Absatz 4 der Satz "Im Falle des Konkurss eines Herstellers oder eines lokalen Verteilernetzbetreibers gelten die Bestimmungen dieses Absatzes sinngemäß. Es wird hinzugefügt.
44. In Artikel 23 Absatz 3 werden die Wörter "Typ-Diagramme" und "für die Auswertung des Restdiagramms (nachfolgend "Bereich der Typ-Diagramme" genannt) nach den Wörtern"-Typ-Diagramme eingefügt.
45. in Absatz 24 (1):
"(1) Der regionale Verteilernetzbetreiber legt nach dem in Anhang 5 dieser Verordnung festgelegten Verfahren den geplanten jährlichen Stromverbrauch von Kunden, die mit Typ C-Messungen ausgerüstet sind, fest und sendet dem Marktbetreiber den geplanten jährlichen Stromverbrauch individuell für die Kundennachfrage."
46. In Artikel 24 Absatz 2 wird der Text "a" und der letzte Satz gestrichen.
47. Artikel 24 Absätze 3 und 4:
"(3) Der Marktbetreiber legt auf der Grundlage des geplanten jährlichen Stromverbrauchs und der zugewiesenen neu berechneten Musterdiagramme die Werte des Stromverbrauchs an den Probenahmestellen fest, die mit der Typ C-Messung in den Stromversorgungstypdiagrammbereichen für jede Handelsstunde des Liefertages ausgestattet sind.
(4) Das Restlastdiagramm ist vom Marktbetreiber im Verhältnis zu den Werten des Stromverbrauchs zu einer bestimmten kommerziellen Stunde, die gemäß Absatz 3 bestimmt ist, zu den mit Typ C-Messungen ausgerüsteten Kundennachfragepunkten aufzuteilen. Die so ermittelten Werte gelten als die Werte der Kundenstromeinkäufe mit Typ C-Messung zur Abrechnung von Abweichungen.
48. In § 25 Abs. 1 werden die Worte "wo eine Änderung des Elektrizitätslieferanten stattgefunden hat" gestrichen.
49. in Absatz 25 Absatz 3 werden die Worte "mit einer Änderung des Lieferanten" gestrichen.
50. Absatz 26 (5) lautet:
"(5) Die Werte des geplanten jährlichen Stromverbrauchs von Kunden, die mit der Typ-C-Messung ausgerüstet sind, werden vom lokalen Verteilernetzbetreiber aus dem Wert der letzten 12 monatlichen Verbrauchsdaten dieser Kunden ermittelt und an den Marktbetreiber für die Kundennachfragepunkte mit der Typ-C-Messung, einschließlich der insgesamt mit der Typ-C-Messung ausgestatteten Nachfragepunkte, übermittelt."
51. In § 29 Abs. 2 und 3 wird der Text "§ 10 Abs. 2" durch "§ 10" ersetzt.
52. In Absatz 29 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Marktbetreiber teilt der Clearinggesellschaft die Bewertung der Abweichungen für jede Geschäftsstunde vor dem Tag um 18.00 Uhr am Tag nach dem Tag mit, an dem die Notsituation stattgefunden hat."
53.Paragraph 30 (8) lautet wie folgt:
"(8) Versäumt ein Marktbetreiber, ein Abwicklungsunternehmen zu betreiben oder schließt ein Vertragsverhältnis mit einem Abwicklungsunternehmen ab, veröffentlicht er diese Informationen unverzüglich in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht und informiert gleichzeitig alle Abwicklungsgesellschaften, die den mit dem Abwicklungsunternehmen vereinbarten Strom für den Zeitraum der Beendigung des Abwicklungsunternehmens gemeldet haben. Die Kündigungsfrist umfasst den Zeitpunkt, ab dem die Tätigkeit eingestellt wird. Folgender Absatz wird angefügt:
54. In § 31 Abs. 1 werden die Worte "oder Notsituationen im Elektrizitätssystem für das gesamte Staatsgebiet "und die Worte" oder die Notverhütung" gestrichen.
55. In § 31 Abs. 2 wird "registriert" durch "registriert" ersetzt.
56. In Artikel 31 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Marktbetreiber teilt der Clearinggesellschaft die Ergebnisse der in Artikel 29 Absatz 7 genannten besonderen Stromregelung mit.“
57. In Artikel 32 Absätze 1 und 2 werden nach den Worten "Ausweitung" die Worte "mit Ausnahme des daraus resultierenden Flusses zwischen den verschiedenen Gebotszonen, die in einem organisierten kurzfristigen Strommarkt erreicht werden" eingefügt.
58. In § 32 Abs. 2 wird "ausgeliefert" durch "ausgeliefert".
59. In Artikel 32 Absatz 3 werden die Worte "und aus der in den Absätzen 1 und 2 genannten Regelung nach den Worten "Strom" eingefügt.
60. In Absatz 32 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Um einen Notfall zu verhindern, ist die Übermittlung von Daten von bilateralen Transaktionen, die Abgleich von Energie und die Abrechnung von Ausnahmeregelungen entsprechend den Teilen 2, 3 und 5 zu behandeln.
61. In § 36 Abs. 2 werden die Worte "kann einreichen" durch die Worte "einreichen".
62. In den Artikeln 36 Absatz 3 und 39 Absatz 5 werden nach dem Wort "Law" die Worte "oder der Vertrag nach Artikel 11a Absatz 3 des Energiegesetzes" eingefügt.
63.In Ziffer 39 (3):
"(3) Hat ein Kunde aus einem Vertrag zurückgezogen oder aus mehreren Verträgen nach § 11a Abs. 2 Energiegesetz zurückgezogen oder hat ein Kunde einen Vertrag oder mehrere Verträge nach § 11a Abs. 3 Energiegesetz beendet, so hat der Lieferant, der im Rahmen der nächsten Änderung des Lieferanten (der ursprüngliche Lieferant) durch einen anderen Lieferanten ersetzt wird, gleichzeitig den ursprünglichen Liefertermin des ursprünglichen Lieferauftrags bis zum Ende des Liefertermins vorzulegen. Spätestens hat der ursprüngliche Lieferant dem betreffenden Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber einen Antrag auf den Abschluss eines Übertragungsnetzdienstvertrags oder eines Vertriebsnetzdienstvertrags mit den in Anhang 3 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder einen Antrag auf Verhandlung einer Änderung der vertraglichen Beziehungen, die durch einen bestehenden Übertragungsnetzdienstvertrag oder einen Vertriebsnetzdienstvertrag für Nachfragestellen geschaffen wurden, bei denen ein solcher Vertrag bereits zwischen den Strommarktteilnehmern abgeschlossen ist, vorzulegen."
64. In Artikel 39 Absätze 4 und 5 werden die Worte "Übertragung" nach den Worten "Betreiber" eingefügt.
65.In den Artikeln 39 (4) und 43 (5) und (6) werden die Worte "Übertragung oder" nach den Worten "Betreiber" eingefügt.
66. In Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a und c werden die Worte "Verkehr des Lieferanten" durch die Worte "Versorgungsbeginn" ersetzt.
67.In Paragraph 40 (3) (b):
b) die für die Eröffnung der Lieferung und den Abschluss eines Dienstleistungsauftrags für das Übertragungs- oder Vertriebssystem erforderlichen Handlungen bis zum dritten Arbeitstag nach Einreichung des Antrags; unterrichtet der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber den Marktbetreiber nicht über das Ergebnis der Bewertung des Antrags gemäß Buchstabe a bis zum dritten Arbeitstag nach Einreichung des Antrags, so gilt dies als Bestätigung der Anmeldung; die von der Uhr festgelegten Fristen bleiben eingehalten;
68. Absatz 41 (1) lautet:
"(1) Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber sendet den Marktbetreiber nach Ende des Kalendermonats an den siebten Arbeitstag des Folgemonats an registrierte Strommarktteilnehmer, deren Bedarfspunkte mit Typ A, Typ B oder Typ M-Messungen ausgestattet sind, mit Ausnahme derjenigen mit inaktiven Status- und Abtastpunkten, die mit Typ B-Messungen oder Niederspannung M-Messungen ausgestattet sind, die für die Versorgung mit Strom und verwandten Dienstleistungen erforderlich sind. Der Verteilernetzbetreiber sendet diese Daten auch an Kunden, deren Abtastpunkt mit Typ B- oder Typ M-Messungen ausgerüstet ist und am 10. Arbeitstag des folgenden Monats um 18,00 Stunden mit einem Niederspannungspegel verbunden ist. Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber sendet dem Marktbetreiber nach Ende des Kalendermonats am 15. Arbeitstag des Folgemonats um 18,00 Stunden an registrierte Strommarktteilnehmer mit einer an der Probenahmestelle angeschlossenen Produktionsanlage, deren Probenahmestellen mit Typ A-Messungen, Typ B-Messungen oder Typ M-Messungen ausgestattet sind, die für die Versorgung mit Strom und damit verbundenen Dienstleistungen erforderlichen Daten."
69. In Ziffer 41 (2) werden die Worte "die das Recht auf Änderung der Lieferanten ausgeübt haben" gestrichen.
70. In Artikel 41 Absatz 5 werden die Worte "Übertragung oder" nach dem Wort "Operator" eingefügt.
71. In Ziffer 42 Absätze 1 und 2 wird das Wort "Versand" durch "Dienst" ersetzt.
72.In § 42 Abs. 5 wird der Text "Paragraph 17 (9) " durch" Paragraph 17 (7) ersetzt.
73. In § 43 Abs. 1 stimmen die Worte "oder der Anmelder und der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber mit anderen Worten" zu.
74. In Artikel 43 Absatz 4 werden die Worte "Übertragung oder "Übertragung nach den Wörtern" und nach den Worten "Operator" eingefügt.
75. In Artikel 43 Absatz 5 werden die Worte "Übertragung oder" nach dem Wort "Betreiber" eingefügt.
76. In Artikel 43 Absatz 6 werden die Worte "Übertragung oder" nach dem Wort "Dienstleistungen" eingefügt.
77.In § 44 Abs. 3 lautet der einleitende Teil der Bestimmung:
"Nach spätestens 10.00 Uhr am fünften Arbeitstag vor Beginn der Stromübertragung oder -verteilung unterbreitet der Lieferant dem Marktbetreiber einen Antrag auf Angebotsbeginn an einen neuen Nachfragepunkt (nachstehend „nachstehend „der Antrag auf Angebotsbeginn“) mit folgenden Angaben:".
78. Nach § 46 wird folgender Abschnitt 46a eingefügt:
„§ 46a
Antrag auf Bereitstellung eines Übertragungssystems oder Verteilersystems für einen neu geschaffenen Übertragungspunkt zwischen einem Übertragungssystem und einem Verteilersystem oder einem neu geschaffenen Übertragungspunkt zwischen Verteilersystemen
(1) Der Verteilernetzbetreiber mit geschlossenem Verbindungsvertrag hat dem betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber spätestens 30 Kalendertage vor dem gewünschten Startdatum des Fernleitungssystems bzw. des Fernleitungsnetzbetreibers oder des Fernleitungsnetzbetreibers einen Antrag auf Übertragung oder Verteilung von Strom für einen neu geschaffenen Übertragungspunkt zwischen dem Übertragungsnetz und dem Verteilernetz oder zwischen den Verteilersystemen zu stellen.
(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber, an den die neu geschaffene Übertragungsstelle angeschlossen ist, schließt auf Antrag gemäß Absatz 1 nach Einhaltung der Bedingungen, die in der Verbindungsvereinbarung mit dem angeschlossenen Fernleitungsnetzbetreiber festgelegt sind, spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Lieferung eines Fernleitungsnetzes oder Verteilernetzes einen Vertrag über die Erbringung eines Fernleitungsnetzes oder eines Fernleitungsnetzesdienstes ab.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber, an den die neu geschaffene Übertragungsstelle angeschlossen ist, registriert sich mit dem Marktteilnehmer gemäß Artikel 16 Absatz 5 die Übertragungsstelle oder die aggregierte Übertragungsstelle für jeden Spannungspegel zwischen dem Übertragungsnetz und dem Verteilernetz bzw. die Übertragungsstelle bzw. die Sammelübertragungsstelle für jeden Spannungspegel zwischen den Verteilernetzen spätestens bis zum Zeitpunkt des Beginns der Stromübertragung bzw. -verteilung.
79.In Paragraph 50 (3) wird das Wort "Stromversorgung" durch "Management" ersetzt.
80. In Artikel 53 Absatz 3 wird nach dem Wort "Betreiber" das Wort "Regional" eingefügt und am Ende des Absatzes der Satz "Reservierte Kapazität mit dem lokalen Verteilnetzbetreiber wird vom Marktteilnehmer spätestens 12,00 Stunden am letzten Arbeitstag des Kalendermonats vor dem Monat ausgehandelt, aus dem der neue Wert der reservierten Kapazität zu verwenden ist."

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ZitierungDekret Nr. 302 / 2020 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 408 / 2015 Coll., über Strommarktregeln, geändert durch Dekret Nr. 127 / 2017 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
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Verkündungsdatum30.06.2020
In Kraft seit01.07.2020
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