Act Nr. 300 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 358/1992 Slg., über Notare und ihre Tätigkeiten (Notarordnung), geändert, und Gesetz Nr. 634/2004 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.09.2021
ANHANG
Recht
vom 22. Juli 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 358/1992 Slg., über Notare und ihre Tätigkeiten (Notarordnung), geändert, und Gesetz Nr. 634/2004 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung der notariellen Bestellung
Čl. I
Gesetz Nr. 30 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 120 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 70 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 352 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 501 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 6 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 344 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 349 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 554 / 2004 Coll.
1. Am Ende des § 4 gelten die Worte "; dies gilt auch für die Erstellung von Eintragungen im Register nach einer spezifischen Gesetzgebung 'soll hinzugefügt werden.
2. In Artikel 6 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
(2) Die Notare nach diesem Gesetz werden in Papierform erstellt. Wenn dieses Gesetz dies vorsieht, kann es auch in elektronischer Form geschrieben werden. Öffentliche Dokumente, die von einem Notar im Rahmen einer spezifischen Gesetzgebung erstellt werden, können in Papierform oder in elektronischer Form erstellt werden, mit Ausnahme der Ausarbeitung öffentlicher Dokumente nach dem Gesetz über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.
3. In Artikel 11 Buchstabe h werden die Worte "oder ab dem Datum seiner Ernennung, wenn das Versprechen vor seiner Ernennung erfolgt, "nach dem Wort eingefügt" Versprechen".
4. In § 14 Abs. 1 werden die Worte "die Notarkammer " durch die Worte" ersetzt, deren Notarkammer ein Mitglied ist" und die Worte "ihrer Anteil" durch die Worte ersetzt werden" den Anteil des Vertreters".
5. Absatz 14 (2) bis (5) lautet wie folgt:
"(2) Die Notarkammer ernennt einen Vertreter aus den Bewerbern im Beschäftigungsverhältnis mit dem Notar, wenn nicht unter den Notaren, die im Bezirk des Bezirksgerichts angesiedelt sind, dessen Umfang der Sitz des Notars ist, dem der Vertreter ernannt wird, oder Kandidaten von unter ihnen im Beschäftigungsverhältnis, und wenn oder wenn keiner von ihnen oder nicht in Übereinstimmung mit ihren Bestimmungen im dritten Satz zur Bestimmung eines Kandidatenraums ist, dann aus anderen Notaren. Die Ernennung eines Vertreters bedarf seiner schriftlichen Zustimmung. Die Ernennung eines Kandidatenvertreters erfordert auch die schriftliche Zustimmung des Notars, mit dem der Bewerber beschäftigt ist.
(3) Die Notarkammer ernennt dem Notar unverzüglich einen Vertreter auf seinem Vorschlag, wenn er vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingereicht wird; wenn nicht vorgelegt, weiß sie, dass der Notar die Tätigkeiten des Notars für den in Absatz 1 genannten Zeitraum nicht erfüllt hat.
(4) Ist ein Notar gestorben oder entfernt worden, so bestellt die Kammer, deren Notar er Mitglied war, oder im Falle des Verfahrens nach Absatz 5 die Kammer einen alternativen Notar (nachfolgend "der Stellvertreter") für den Zeitraum, in dem die Notarstelle entlassen wird. Der Ersatz ist für die Dauer der Aussetzung der Tätigkeiten des Notars gemäß Abschnitt 10 entsprechend festzulegen. Die Ernennung eines Stellvertreters bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(5) Der Stellvertreter wird von der Notarkammer der Notare ernannt, die innerhalb des Kreises des Bezirksgerichts errichtet ist, in dessen Bezirk sich der Sitz des freien Notaramtes befindet; wenn keiner von ihnen mit ihren Bestimmungen einverstanden ist, von anderen Notaren, die Mitglieder davon sind. Wenn kein solcher Notar mit seiner Bestimmung einverstanden ist, er ernennt er einen Stellvertreter eines Notars der Kammer.
6. Absatz 14 (6) und (7) werden gestrichen.
7. In Ziffer 35a Absatz 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "die Sammlung der Dokumente" nach den Worten" die Zusagen eingefügt.
8. In Absatz 35a wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) Nachweis von zertifizierten Unterschriften."
9. In Absatz 35a sind nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Bei der Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten im Wachregister, Sammlung von Dokumenten, Aufzeichnungen und Listen gemäß Absatz 1 verwenden die Kammer und Notare in den Grundregistern und gegebenenfalls in den Agenda-Informationssystemen gespeicherte Daten. Mit Ausnahme der in der Dokumentensammlung und in der Sammlung verifizierter Signaturen erfassten Daten hält die Kammer die Daten gemäß dem in den Grundregistern aufbewahrten Status auf dem neuesten Stand.
(3) Daten aus Grundregistern und Daten aus Agenda-Informationssystemen können auch von Notaren über ein Informationssystem verwendet werden, das die Kammer verwaltet, verwaltet und betreibt."
Die Absätze 2 bis 10 werden in den Absätzen 4 bis 12 umnummeriert.
10. in § 35a Absatz 4 werden die Worte "Die Sammlung von Dokumenten" nach den Worten "Das Register der Einlagen" eingefügt;
11. In den Artikeln 35a (4) und 11 und 109i (1) werden die Worte "die Liste oder das Register der Sicherheiten" durch die Worte "die Liste, das Register der Sicherheiten und die Sammlung der Dokumente" ersetzt.
12. In Absatz 35a werden nach Absatz 9 folgende Absätze 10 und 11 eingefügt:
"(10) In der Verordnung über die Eintragung verifizierter Unterzeichner der Kammer sieht die Kammer insbesondere vor:
a) Verfahren und Verfahren zur Erfassung der Daten;
b) Verfahren und Verfahren der Kontrolle des Registers.
(11) Die Komoren bieten insbesondere den Kodex zur Sammlung von Dokumenten
a) Verfahren und Verfahren zur Erstellung des Dokuments sowie zum Schreiben, zur Änderung oder Löschung von Daten auf dem Dokument;
b) welche anderen Informationen zusätzlich zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Informationen auf dem Dokument aufgezeichnet werden;
c) die Daten gemäß den Buchstaben a und b in die Sammlung von Dokumenten eingeben;
d) Verfahren und Prüfverfahren für die Sammlung von Dokumenten,
e) Verfahren und Verfahren zur Speicherung der gelöschten Daten.
Die Absätze 10 bis 12 werden in den Absätzen 12 bis 14 umnummeriert.
13. In Artikel 35a (12) werden die Worte "die Sammlung von Dokumenten" die Worte "Artikel 35a Absatz 1 Buchstaben a und d" durch die Worte "gemäß Absatz 1 Buchstaben a, d und e" ersetzt und die Worte "Artikel 35a Absatz 1" durch die Worte "gemäß Absatz 1" ersetzt.
14. In Artikel 35e Absatz 2 wird das Wort "Residence" durch die Worte "Residence Address (7), wenn nicht Wohnsitz (nachfolgend als "Residence " bezeichnet)" ersetzt.
Anmerkung 7:
"7) Gesetz Nr. 111/2009 Slg., in den Grundregistern, geändert.
15. in § 35f (1) (c), § 80b (1) (g), § 80ga (2) (f) und § 94c (1) (d) wird das Wort "Residence" durch "Residence" ersetzt.
16. in § 35j (3) (a), § 63 (1) (c), § 80b (1) (f), § 80ga (2) (e), § 80gc (2) (e), § 80gd (2) (f), § 82 (1) (b), § 83 (1) (a), § 84 (2) (b), § 86 (1) (a), § 94c (1) (b) und (c) (1) (b) und (c) "Residence" ersetzt durch "residence".
17. Die folgenden Abschnitte 35m bis 35o, einschließlich der Überschriften und Fußnoten Nr. 8, werden nach § 35l eingefügt:
"Registrierung zertifizierter Signaturen
§ 35m
(1) Wird die handschriftliche Unterschrift legalisiert, so werden die folgenden Informationen im Register der zertifizierten Unterschriften eingetragen:
a) die dem Register zugeordnete Seriennummer;
b) Name, Nachname, Geburtsdatum und Wohnsitz der Person, deren Unterschrift legalisiert wurde;
c) die Anzahl und Art des Dokuments, das die Identität der in b) genannten Person oder anderer Mittel zum Nachweis seiner Identität beweist;
d) ein Hinweis darauf, dass die in Buchstabe b der Charta genannte Person unterschrieben hat oder dass sie die Unterschrift auf dem Instrument vor dem Notar als seine eigene anerkannt hat;
e) eine kurze Beschreibung des Instruments mit einer legalisierten Unterschrift oder Unterschrift, einschließlich der Anzahl der Kopien des Instruments und gegebenenfalls der Anzahl der legalisierten Unterschriften derselben Person auf einem einzigen Instrument;
f) Zeitpunkt der Legalisierung;
(g) Name, Nachname und Funktion des Prüfers.
(2) Wird die elektronische Signatur als eigenständig anerkannt, so werden die folgenden Informationen im Register der zertifizierten Signaturen aufgezeichnet:
a) die dem Register zugeordnete Seriennummer;
b) Name, Nachname, Geburtsdatum und Wohnsitz der Person, deren Unterschrift legalisiert wurde;
c) die Anzahl und Art des Dokuments, das die Identität der in b) genannten Person oder anderer Mittel zum Nachweis seiner Identität beweist;
d) ein Hinweis, dass die in Buchstabe b genannte Person erklärt hat, dass das Dokument selbst von einer ihm beigefügten elektronischen Unterschrift unterzeichnet worden ist, die er als seine eigenen anerkennt,
e) einen kurzen Hinweis auf das Dokument, auf das die Unterschrift legalisiert wurde;
f) Zeitpunkt der Legalisierung;
(g) Name, Nachname und Funktion des Prüfers.
(3) Nach Eingabe der Seriennummer der Registrierung, des Namens und des Nachnamens und des Geburtsdatums der Person, deren Unterschrift legalisiert wurde, kann jeder per Fernzugriff überprüfen, der in der Tschechischen Republik notariell das Dokument oder ein anderes Dokument mit legalisierter Unterschrift oder Unterschrift legalisiert hat. Der Rapid Response Code (QR-Code) kann auch zur Überprüfung verwendet werden, wenn die Überprüfungsklausel sie enthält.
Sammlung von Dokumenten
§ 35n
(1) Die Sammlung von Dokumenten muss Folgendes erfassen und speichern:
a) Dokumente, die sich aus der Übertragung von in Papierform geschriebenen Notareinträgen in elektronischer Form ergeben, mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift des Notars, der den Notareintrag geschrieben hat;
b) in elektronischer Form geschriebene Notare;
(nachstehend als "die hinterlegten Dokumente" bezeichnet).
(2) Jedes gespeicherte Dokument ist zum Zeitpunkt seiner Einlagerung einer Seriennummer zuzuordnen und auf dem Notardatensatz zu kennzeichnen.
(3) Die gespeicherten Dokumente werden in der Dokumentensammlung gespeichert, um ihre Integrität, Authentizität, Integrität, Authentizität, Authentizität und Glaubwürdigkeit während ihrer Konservierung zu gewährleisten. Die Sammlung von Dokumenten wird so gehalten und betrieben, dass der offensichtliche Wert der darin gespeicherten Dokumente erhalten bleibt, ohne dass die Erneuerung der Unterschrift durch den Verwalter erforderlich ist.
(4) Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Dokument ist in der Dokumentendatei zu speichern, die mittels einer Abtasteinrichtung in elektronischer Form und in maschinenlesbarer Form für die Textteile der Notarregistrierung übermittelt wird.
(5) Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Dokument, das in der Sammlung der Dokumente hinterlegt ist und einen schriftlichen Notardatensatz darstellt, gilt als ein authentisches Instrument und entspricht einem in Papierform erstellten Notareintrag. Im Falle einer Diskrepanz zwischen dem Inhalt der in Papierform geschriebenen Notarregistrierung und dem Inhalt des in Absatz 1 Buchstabe a) der Sammlung von Dokumenten genannten Dokuments ist der Inhalt der in Papierform geschriebenen Notarregistrierung entscheidend. Wurde ein in Papierform geschriebener Notareintrag als Archiv ausgewählt oder wurde er aufgrund einer Auswahl von Archiven nach einem besonderen Gesetz 8 zerstört, so ist der Inhalt des in der Sammlung der Dokumente gespeicherten Dokuments entscheidend. Wurde eine Diskrepanz nach dem Satz des zweiten Satzes vor der Zerstörung eines in Papierform geschriebenen Notareintrags angefochten oder festgestellt, kann die Zerstörung nicht durchgeführt werden.
(6) Die Sammlung von Dokumenten enthält auch ein Register der gespeicherten Dokumente. Der Notar nimmt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Notarregistrierung erstellt wird, das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Dokument oder die Notarregistrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ein und übermittelt folgende Angaben im Register:
a) die Einzelheiten des in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c genannten Teilnehmers und gegebenenfalls die gleichen Angaben des Antragstellers;
b) das Datum der notariellen Eintragung;
c) den Gegenstand der Aktion.
(7) Die Speicherung des Dokuments in der Dokumentendatei und die Eintragung in das in Absatz 6 genannte Register erfolgt durch elektronische Übermittlung der Daten durch sichere Kommunikation.
(8) Nach Eingabe der Seriennummer der Sammlung und des Datums des Schreibens der Notarregistrierung kann jeder mit Fernzugriff prüfen, welcher Notar in der Tschechischen Republik die Notarregistrierung und die in Absatz 6 genannten Daten geschrieben hat, nicht die Notarregistrierung der in der Todesanzeige eingetragenen Rechtsakte. Ein schneller Reaktionscode (QR-Code) kann auch zur Überprüfung verwendet werden, wenn eine Kopie des notariellen Eintrags diesen enthält.
Überprüfung authentischer Handlungen im Ausland
§ 35o
(1) Die von Notaren ausgestellten oder authentifizierten Schriftstücke werden von der Kammer nach dem Verfahren des Übereinkommens über die Aufhebung der Forderung nach Überprüfung externer authentischer Schriftstücke überprüft.
(2) Die Kammer führt die in Absatz 1 genannte Tätigkeit in ihrem Sitz und in den in Artikel 29 Absatz 1 genannten Sitzen durch.
(3) Die Kammer wird für die in Absatz 1 genannte Tätigkeit entlohnt. Der Vergütungsbetrag wird vom Ministerium durch Erlass bestimmt.
8) Gesetz Nr. 499 / 2004 Slg., über Archivierung und Dateidienste und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
18. In Absatz 37 wird der Punkt am Ende des Absatzes 3 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (v) bis (x) angefügt:
"(v) eine Verordnung über die Registrierung von zertifizierten Unterschriften erlassen,
(w) eine Dokumentensammlungsregel erlassen;
(x) eine Verordnung über die Überprüfung authentischer Rechtsakte im Ausland erlassen;
19. In Ziffer 37 (4) wird der Text 'u' durch 'x' ersetzt.
20. In Artikel 45 werden am Ende des Absatzes 1 die Worte "und gemäß § 35o " hinzugefügt.
21. In Artikel 51a Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung wird nach den Worten "und Finanzierung" das Wort "Terrorismus" eingefügt;
22. In Artikel 59 Absatz 2 werden die Worte "nach den Wörtern" die Fristen eingefügt".
23. In Artikel 59 werden die Worte "und dies gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 61a Absätze 2 und 3 am Ende des Textes von Absatz 3 angefügt.
24. Der folgende Abschnitt 61a wird nach Abschnitt 61 einschließlich Fußnote 9 eingefügt:
„§ 61a
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über in Papierform geschriebene Notare gelten sinngemäß für in elektronischer Form geschriebene Notare, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der in elektronischer Form geschriebene Notareintrag enthält einen Hinweis darauf, dass er in elektronischer Form geschrieben wurde und
a) statt der handschriftlichen Unterschrift des Notars, seiner qualifizierten elektronischen Signatur und einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel;
b) anstelle der handschriftlichen Unterschriften der Teilnehmer oder ihrer Vertreter, Zeugen, Vertrauten, Dolmetscher und andere Personen, die die Notarregistrierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unterzeichnen, ihre anerkannten elektronischen Signaturen (9).
(3) Ist der Notareintrag in elektronischer Form geschrieben, ist ein amtlicher Stempel des Notars und des Dolmetschers nicht erforderlich.
(
a) einen Hinweis auf den Ort der Rechtshandlung, wenn es sich um eine notarielle Aufzeichnung der Rechtshandlung handelt; oder
b) Angabe des Ortes, an dem die Notarregistrierung erstellt wird, wenn die Notarregistrierung gemäß Abschnitt 6 von Teil 2 erstellt wird.
(5) Für elektronische Notare ist das Verfahren nach Artikel 62 Absatz 2 ausgeschlossen.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für authentische Instrumente, die von einem Notar nach spezifischen Rechtsvorschriften erstellt werden, wenn sie in elektronischer Form geschrieben werden.
9) § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 297 / 2016 S., über Trust Services for Electronic Transactions.
25. In Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "die natürlichen Personen sind" nach den Worten "Teilnehmer" eingefügt.
26. Nach Absatz 64 wird folgender Abschnitt 64a eingefügt:
„§ 64a
(1) Der Nachweis der Identität der Teilnehmer, der Zeugen eines Akts, des Vertrauens oder der Dolmetscher und des Inhalts des Willens, der in die Notarregistrierung aufgenommen werden soll, kann ohne ihre physische Präsenz mittels einer Videokonferenz unter gleichzeitiger Verwendung elektronischer Identifikationsmittel durchgeführt werden.
(2) Nur elektronische Identifizierungsgeräte, die Folgendes erfüllen:
a) die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für ein hohes Maß an Garantie gemäß einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über technische Mindestanforderungen, Normen und Verfahren für die Gewährleistung elektronischer Kennzeichnungen10), die innerhalb eines qualifizierten Systems nach dem elektronischen Identifizierungsgesetz (11) ausgestellt und verwendet wird; oder
b) die Bedingungen, unter denen ein elektronisches Identifizierungsgerät verwendet werden kann, um die vom Gesetz oder der Vollstreckung vorgeschriebene Identität außerhalb des Rahmens eines qualifizierten Systems nach dem Recht der Tätigkeit der Bank12 zu demonstrieren.
(3) Der Nachweis der Identität von Zeugen gemäß dem Verfahren nach Absatz 64 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist ausgeschlossen.
10) Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung der technischen Mindestanforderungen und Verfahren für die Gewährleistung elektronischer Identifizierungsgeräte gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierungs- und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.
11) Gesetz Nr. 250 / 2017 Coll., zur elektronischen Identifizierung.
12) § 38ac des Gesetzes Nr. 21 / 1992 Slg. über die Banken, geändert durch Gesetz Nr. 49 / 2020 Slg.
27. In Artikel 65 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Im Falle eines in elektronischer Form geschriebenen Notareintrags mit der Möglichkeit, sich von Hand zu unterzeichnen, die Fähigkeit, seine anerkannte elektronische Signatur an ein Dokument zu befestigen, hinzugefügt. 9 '.
28. In Absatz 70 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
(2) Ist die Notarregistrierung eines Rechtsakts eine Grundlage für die Registrierung in einem öffentlichen Register, so kann es auch in elektronischer Form geschrieben werden.
29. Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b wird "oder" durch "a" ersetzt.
30. In Abschnitt 74 wird das Wort "handheld " nach dem Wort" Authentizität eingefügt.
31. In Artikel 74 Absatz 1 werden die Worte "am Ende des ersten Satzes angefügt; dies gilt unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 74a."
32. in § 74 Abs. 2 a und b:
„(a) die der Registrierung von zertifizierten Signaturen zugewiesene Seriennummer,
b) Name, Nachname, Geburtsdatum und Wohnsitz der Person, mit der die Legalisierung durchgeführt wird;
33. In Ziffer 74 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "die Identität des Anmelders" durch die Worte "die Identität der Person gemäß Buchstabe b) ersetzt.
34. In Ziffer 74 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "die Person" durch die Worte "die in Buchstabe b genannte Person" ersetzt.
35. In Absatz 74 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt, einschließlich der Fußnote 13:
"(3) Auf Ersuchen einer Person, deren Unterschrift legalisiert ist, enthält die Prüfklausel auch einen Hinweis darauf, dass diese Person im öffentlichen Register der juristischen und natürlichen Personen unter Sondergesetzgebung 13 als Mitglied der gesetzlichen Stelle einer zur Vertretung der juristischen Person zugelassenen juristischen Person eingetragen ist, sowie die Art und Weise, in der sie als in einem solchen öffentlichen Register eingetragene juristische Person fungiert. Die juristische Person ist gemäß Absatz 63 Absatz 1 Buchstabe c zu identifizieren.
13) Absatz 1 (1) des Gesetzes Nr. 304 / 2013 Slg., über öffentliche Register von juristischen und natürlichen Personen und über die Registrierung von Treuhandfonds.
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
36. In Artikel 74 Absatz 5 werden die Worte "wenn nicht ein Notar" durch "wenn nicht ein Notar oder sein Arbeiter" ersetzt.
37. In Absatz 74 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Auf Ersuchen der Person, deren Unterschrift legalisiert ist, erstellt der Notar auch eine Überprüfungsklausel in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem diese Sprache vom Notar oder seinem Personal kontrolliert wird."
38. Der folgende Abschnitt 74a wird nach Abschnitt 74 eingefügt:
„§ 74a
Überprüfung der Echtheit der elektronischen Signatur
(1) Die elektronische Signatur kann auch legalisiert werden. In diesem Fall wird die Prüfklausel in elektronischer Form erstellt und der Stempel ist nicht erforderlich. Die Überprüfungsklausel wird von einer qualifizierten elektronischen Unterschrift des Validierungsprüfers begleitet und mit dem elektronisch unterzeichneten Dokument so verknüpft, dass ein Verstoß gegen die Integrität des Dokuments, auf dem die elektronische Signatur legalisiert ist, vermieden wird. Artikel 64 Absätze 1 und 3 und Artikel 64a gelten sinngemäß für das Verfahren zur Nachweis der Identität der Person, deren elektronische Signatur legalisiert ist.
(2) Eine Person, deren Unterschrift gemäß Absatz 1 legalisiert ist, erklärt vor der Festlegung der Prüfklausel, dass das Dokument selbst mit der beigefügten elektronischen Unterschrift unterzeichnet hat, die es als eigene anerkannt. Die Prüfklausel enthält einen Hinweis darauf, dass die im ersten Satz genannte Erklärung abgegeben wurde. Die Absätze 74 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e sowie die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(3) Die Echtheit der elektronischen Signatur ist nicht zu überprüfen, ob der Notar aufgrund der Beschädigung des Dokuments, der technischen Unvereinbarkeit oder des Fehlens der entsprechenden Software den Inhalt des elektronisch signierten Dokuments nicht anzeigen kann.
(4) Die Formate und Formalitäten des Dokuments in elektronischer Form, für die eine Legalisierung vorgenommen werden kann, und das Verfahren zur Durchführung der Legalisierung auf dem Dokument in elektronischer Form sind in der Durchführungsgesetzgebung festgelegt."
39. In Paragraph 80a wird der Satz "Anmerkung kann auch in elektronischer Form geschrieben werden, am Ende des Absatzes 1 angefügt."
(40) In Artikel 80b Absatz 1 werden am Ende des Wortlauts von Buchstabe e die Worte "oder gegebenenfalls ein Hinweis darauf hinzugefügt, dass sie von einer Behörde einer juristischen Person mit technischen Mitteln gestimmt wurde".
41. In Artikel 80b Absatz 1 Buchstabe j wird das Wort "entscheidend" und das Wort "entscheidend" gestrichen.
42. In § 80ga wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die notarielle Einwilligungserklärung zur vorgeschlagenen Entscheidung außerhalb der Sitzung der juristischen Person kann auch in elektronischer Form erstellt werden."
43. In § 80gc wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die notariellen Protokolle des Entscheidungsentwurfs können auch in elektronischer Form erstellt werden."
44. In § 80gd wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Notarschreiben über Entscheidungen pro Rolle kann auch in elektronischer Form geschrieben werden."
45. In Absatz 80h wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die notarielle Registrierung eines Zertifikats für die Registrierung in einem öffentlichen Register kann auch in elektronischer Form erfolgen."
Absatz 4 wird Absatz 5.
46. In § 80h kann der Satz "Notarregistrierung der Anforderungen an die Registrierung von Treuhandfonds auch in elektronischer Form am Ende von Absatz 5 geschrieben werden."
47 in Absatz 86 Absatz 1 Buchstabe a die Worte "Rechtsperson" nach den Worten "Nummer" eingefügt werden;
48. In Artikel 90 Absatz 2 wird "§ 35a " durch" § 35b" ersetzt.
49. In Absatz 90 gelten die Worte "und dies gilt nicht für notarielle Eintragungen, die in elektronischer Form geschrieben sind, "sind am Ende des Textes von Absatz 3 hinzuzufügen.
50. In Artikel 92 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Gibt es eine Kopie eines in elektronischer Form geschriebenen Notareintrags, so enthält die Bestätigung auch Angaben über Name und Nachname der Personen, die den Notareintrag elektronisch unterzeichnet haben."
51. In § 101 Absatz 1 werden die Worte "Willen oder Satz" durch die Worte "Rechtsverfahren im Todesfall gemäß Artikel 35b Absatz 1 Buchstabe a) ersetzt, mit Ausnahme eines Erbvertrags und in den Buchstaben b und c."
52. In Absatz 101 Absatz 3 Buchstabe f werden die Worte "Todverfahren" eingefügt, nachdem die Worte "Todverfahren" und die Worte "Gerichte oder Sätze in ihrer Form" gestrichen werden.
53. In Artikel 101 Absatz 6 werden die Worte "Besonders des Willens oder Satzes und des Kunden" durch die Worte ersetzt" alle Angaben des Instruments" und der Teil des Satzes nach dem Semikolon, einschließlich des Semikolons, gelöscht.
54. In Absatz 104 wird der Satz "Paragraph 14 (5) sinngemäß" am Ende des Absatzes 1 angefügt.
55. Im 10. Teil der Überschrift von Abschnitt 1 werden die Worte "Grundpopulationsregister " durch die Wörter" Grundregister ersetzt.
56. In Abschnitt 109a des einleitenden Teils der Bestimmungen und Abschnitt 109b Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmungen wird das Wort "ersetzt" und der Notar oder die Kammer für die Zwecke der Registrierung, Änderung oder Löschung von Daten aus dem Register der Wertpapiere, Dokumente, Aufzeichnungen und Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 35a Absatz 1 verwendet.
57. In Absatz 109a werden die Worte "Name" am Ende des Buchstabens a) angefügt.
58. In Absatz 109a wird am Ende von Buchstabe f der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (g) bis (i) angefügt:
g) die Begrenzung der Erwerbsunfähigkeit;
h) Familienstand oder eingetragene Partnerschaft;
— die Seriennummer, der Verleger und die Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats für die elektronische Signatur.
59. Der folgende Abschnitt 109aa wird nach Abschnitt 109a eingefügt:

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ZitierungGesetz Nr. 300 / 2021 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 358 / 1992 Slg., über Notare und ihre Tätigkeiten (Notarordnung), geändert, und Gesetz Nr. 634 / 2004 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert
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Verkündungsdatum13.08.2021
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