Verordnung des Finanzministeriums Nr. 30 / 1995 Coll.

Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 176 / 1993 Slg., zur Miete von der Wohnung und Zahlung für Transaktionen mit der Nutzung der Wohnung

Gültig In Kraft seit 01.03.1995
30
ERKLÄRUNG
Finanzministerium
vom 8. Februar 1995
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 176 / 1993 Slg., zur Miete aus der Wohnung und Zahlung für Transaktionen mit der Nutzung der Wohnung
Das Finanzministerium sieht gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 265 / 1991 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik auf dem Gebiet der Preise, geändert durch Gesetz Nr. 135 / 1994 Slg.:
Čl. I
Erlass des Finanzministeriums Nr. 176 / 1993 Slg., zu vermieten aus der Wohnung und Zahlung für Transaktionen mit der Nutzung der Wohnung, wird wie folgt geändert:
1. Anmerkung 1) lautet wie folgt:
"(1) § 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 72/1994 Slg., der bestimmte gemeinsame Eigentumsverhältnisse mit Gebäuden und bestimmte Eigentumsverhältnisse mit Wohnungen und nichtwohnlichen Räumen regelt und bestimmte Gesetze (das Wohngesetz) ergänzt."
2. Absatz 2 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 7a, lautet wie folgt:
"(b) für Wohnungen, die von einem Mietvertrag mit einem neuen Mieter abgedeckt werden; außer in Fällen des gesetzlichen Mietwechsels, (5) Wohnungswechsel, (6) Wohnungsersatz (7) und Service-Wohnungen von Berufssoldaten. 7a)
7a) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 8 des ČNR-Gesetzes Nr. 102 / 1992 Slg., Anpassung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 509 / 1991 Slg., Änderung, Ergänzung und Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. In Absatz 3 (5) wird die Fußnote 4 nach den Worten "im Familienhaus" hinzugefügt.
4. Die Überschrift nach § 5 wird über die Benennung von § 5 und der folgende § 5a nach § 5 eingefügt, wozu die Anmerkungen 8a und 8b gehören:
„§ 5a
(1) Der Höchstpreis der monatlichen Grundmiete pro Quadratmeter der Grundfläche der Wohnung der betreffenden Kategorie gemäß Artikel 5 wird jährlich vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres wie folgt festgesetzt:

Nt + 1 = Nt × Ki × Kv × Kr,
wenn

NT + 1 = neuer Höchstpreis der monatlichen Grundmiete pro m2 Grundfläche gültig ab 1. Juli des laufenden Jahres

NT = Maximaler Preis der monatlichen Grundmiete pro m2 Bodenfläche gültig bis 30. Juni des laufenden Jahres

Ki = Mietwachstumskoeffizient, der die Inflationsrate im vorausgegangenen Kalenderjahr ausdrückt

Kv = Mietwachstumskoeffizient je nach Dorfgröße

Kr = Entscheidungskoeffizient.
(2) Der Höchstpreis der monatlichen Grundmiete pro Quadratmeter der nach Absatz 1 bestimmten Bodenfläche der Wohnung wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet, wenn die Zahl 5 oder mehr nach dem Dezimalpunkt in anderen Fällen nach unten an dritter Stelle liegt.
(3) Der Mietzuwachskoeffizient, der die Ki-Inflationsrate ausdrückt, ergibt sich aus dem Jahresdurchschnitt der Veränderung der Verbraucherpreise (nachfolgend "Inflationsrate") für das vorausgegangene Kalenderjahr nach dem tschechischen Statistischen Amt-Index. Das Finanzministerium bestimmt den Betrag des Koeffizienten von Ki nach seiner Entscheidung8a) und veröffentlicht ihn bis zum 1. März des laufenden Jahres einschließlich.
(4) Der Koeffizient Kr ist 1,00. Das Finanzministerium kann in der in Absatz 3 genannten Entscheidung einen Kr-Koeffizienten von weniger als 1,00 festlegen, wenn die in Ki ausgedrückte Inflationsrate größer als 1,15 oder mehr als 1,00 ist, wenn die in Ki ausgedrückte Inflationsrate kleiner als 1,10 ist.
(5) Der maximale Mietzuwachskoeffizient, je nach Größe der Gemeinde Kv, ist:
a)Prahy 1,19
b)obcí s počtem obyvatel
od 100 tisíc obyvatel
1,15
c)obcí od 50 tisíc do 99 999 obyvatel1,11
d)obcí od 10 tisíc do 49 999 obyvatel1,08
e)obcí do 9 999 obyvatel1,06.
(6) Die zur jeweiligen Bevölkerungsgruppe gehörende Gemeinde bestimmt den spezifischen Betrag des Koeffizienten Kv für das gesamte Gebiet der Gemeinde durch ein allgemein verbindliches Dekret 8b), das spätestens am 1. Juli des laufenden Jahres wirksam wird. Die Gemeinde kann den für sie geltenden Höchstkoeffizienten von Kv bis zu 1,00 verringern oder, falls gerechtfertigt, den für die höchste Gruppe von Kommunen festgelegten Koeffizienten bis zu seinem Höchstniveau anwenden.
(7) Die Gemeinde sendet dem Finanzministerium innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Wirksamkeit ein allgemeines verbindliches Dekret nach dem vorhergehenden Absatz.
(8) Stellt die Gemeinde den Koeffizienten Kv gemäß Absatz 6 nicht fest, so gilt der in Absatz 5 festgelegte Höchstkoeffizient vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
8a) § 10 des Gesetzes Nr. 526 / 1990 Slg., zu Preisen.
8b) § 4a Absatz 1 Buchstaben b und c des ČNR-Gesetzes Nr. 265 / 1991 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik auf dem Gebiet der Preise, geändert durch Gesetz Nr. 135 / 1994 Slg.
5. Artikel 6 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Die nach dem 30. Juni 1993 zu renovieren oder zu modernisierende Angebotsgrundmiete einer Wohnung wird nach dem in Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs vorgesehenen Verfahren bestimmt.
6. Artikel 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist die gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegte Angebotsgrundmiete niedriger als die gemäß den Absätzen 5 und 5a festgelegte maximale Grundmiete, so gilt die in den Absätzen 5 und 5a vorgesehene Regelung.“
7. Die Überschrift unter Abschnitt 6 wird über die Bezeichnung von Abschnitt 6 und der folgende Abschnitt 6a nach Abschnitt 6 eingefügt, einschließlich der Anmerkungen Nr. 8c, 8d), 8e und 9):
„§ 6a
(1) Verminderte Miete in Wohnungen von Mitgliedern, Mitgliedern oder Gründern (nachfolgend als "Partner" bezeichnet) einer juristischen Person, die zur Eigentümerin eines Hauses mit solchen Wohnungen und in Häusern, die als Volks-Gebäudegenossenschaften nach dem früheren Gesetz (nachstehend als "Eigentümer des Hauses" bezeichnet) bezeichnet werden, angefallen ist, umfassen die wirtschaftlichen erstattungsfähigen Kosten abzüglich der Einkommensteuer aus dem Haus nach Absatz 2 und darf keine Gewinne umfassen. Die wirtschaftlich förderfähigen Kosten sind keine öffentlichen Subventionskosten. Die wirtschaftlich förderfähigen Kosten sind:
a) die Kosten der Reparatur, Wartung, Rekonstruktion und Modernisierung der Wohnung oder des Hauses und deren Zubehör (nachfolgend als Haus bezeichnet);
b) Hausverwaltungskosten,
(c) Hausversicherungskosten,
(d) Abschreibung des Hauses bis zu einer maximalen gleichen Abschreibung, 8d)
e) Vermögensteuer, es sei denn, das Haus ist von dieser Steuer befreit.
(2) Die Summe der in Absatz 1 genannten wirtschaftlich gerechtfertigten Kosten wird durch das steuerpflichtige Einkommen aus der Nutzung von Wohnungen durch Personen, die nicht den Mitgliedern des Eigentümers des Hauses, der nicht ansässigen Räumlichkeiten oder sonstigen Einkommen aus dem Haus angehören, wie von der zuständigen Behörde des Eigentümers beschlossen. Der resultierende Betrag wird in einzelne Wohnungen aufgeteilt, die von den Mitgliedern gemäß dem Verhältnis ihrer Bodenflächen zur Gesamtfläche der Wohnungen, die von den Mitgliedern im Haus verwendet werden. Die Miete wird gemäß § 8 bis 10 nicht angepasst, es sei denn, die Aktionäre stimmen etwas anderes zu.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Mietdauer gilt nicht für Servicewohnungen. 9)
8c) Gesetz Nr. 53 / 1954 Slg., über Volks-Gebäudegenossenschaften und Genossenschaften, geändert durch die gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 20 / 1956 Slg., und die folgenden Bestimmungen.
8d) § 31 ČNR-Gesetz Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert durch Gesetz Nr. 35 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 323 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 75 / 1994 Slg. und Gesetz Nr. 259 / 1994 Slg.
8e) z.B. § 125, 187 und 239 des Handelsgesetzbuches.
9) § 7 des Gesetzes Nr. 102/1992
8. In Artikel 7 werden die Worte "und 5a "nach den Worten" gemäß Artikel 5 eingefügt.
9. In Absatz 8 wird Ziffer i einschließlich Fußnote 9 gestrichen.
10.
„§ 9
Anpassung der Grundmiete nach Hausposition
(1) Die Gemeinde kann mittels eines allgemein verbindlichen Erlasses 8b) in Teilen der Gemeinde oder in einzelnen Häusern, die für ihre günstige oder benachteiligte Lage ausgewählt sind, insbesondere in Bezug auf die Verkehrsverfügbarkeit, technische und zivile Annehmlichkeiten und die Umwelt, Grundmiete gemäß § 8
(a) um höchstens 20 % zunehmen oder um höchstens 15 % in Gemeinden mit einer Bevölkerung von 50 000, Františkové Lázně, Luhačovice, Mariánské Lázně und Poděbrady zu reduzieren,
b) Erhöhung um maximal 10% oder um maximal 10% in Gemeinden mit einer Bevölkerung zwischen 1000 und 49 999;
c) in den Nationalparks und Zonen der geschützten Landschaftsgebiete um maximal 10 % zunehmen.
(2) Die Gemeinde kann die in Absatz 1 genannte Grundmiete nicht früher als 90 Tage nach entsprechender Veröffentlichung ändern, in denen Teile der Gemeinde oder in welchen Häusern und in welchem Umfang die Miete geändert wird.
(3) Die Gemeinde übermittelt dem Finanzministerium innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Wirksamkeit ein allgemeines verbindliches Dekret nach Absatz 1.
11. In Artikel 10 Absatz 2 wird "im Falle von Artikeln, die auf einem nach dem 30. Juni 1995 vereinbarten Darlehen gekauft werden, die Zinsen auf das Darlehen nach den Worten" in einer Wohnung ";"
12. Anmerkung 12) lautet wie folgt:
"(12) Entscheidung Nr. 01 / 95 des Finanzministeriums über die Ausgabe einer Liste von Waren mit geregelten Preisen (Preisliste Nr. 28 / 1994), geändert."
13. Artikel 11 wird zu Absatz 12 hinzugefügt, einschließlich Fußnote 10:
"(12) Die Bestimmungen über die Preise und ihre Aufschlüsselung gelten auch für Wohnungsbesitzer, 10), die die Dienstleistungen im Haus zusammen mit Wohnungsmietern nutzen.
10) Gesetz Nr. 72/1994
14. In den Artikeln 12 Absätze 2 und 3 wird nach den Worten "nach Artikel 5" Folgendes eingefügt:
15. Absatz 13 wird Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Der Mieter teilt dem Mieter vor dem in Absatz 1 genannten Fälligkeitstag den Mieter mit, sonst verliert er seinen Anspruch auf die Höhe der Erhöhung.
16. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b wird nach den Worten "gemäß Artikel 5" Folgendes eingefügt:
17. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "auf der Grundlage der Entscheidung der Preisbehörde (10)" durch die Worte "auf der Grundlage einer allgemein verbindlichen Bestellung (inkl. 8b)" ersetzt.
18. In Artikel 16 Absatz 3 wird "Artikel 6 Absatz 2" durch "Artikel 5 und 5a, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 6a" ersetzt.
19. im Anhang des Erlasses Nummer 2 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 1, lautet:
"b) im Falle einer rekonstruierten Wohnung oder einer modernisierten Wohnung gemäß Artikel 6 Absatz 2 als ein Vielfaches des Preises der Wohnung vor der Renovierung oder Modernisierung, bestimmt durch die Bewertung nach der Sonderregelung (1) und erhöht durch die tatsächlichen Kosten für die Rekonstruktion oder Modernisierung der Wohnung und den monatlichen Koeffizienten k = 0,00375. Diese Miete darf nicht mehr als das Doppelte der maximalen Grundmiete in der Wohnungskategorie nach der gemäß § 5 festgelegten Renovierung oder Modernisierung betragen.
1) Artikel 14 des Gesetzes Nr. 178/1994 des Finanzministeriums, über die Preise von Gebäuden, Grundstücken und Dauerkulturen.
Čl. II
Die in diesem Erlass vorgesehene Mietregelung gilt zusätzlich zu Nummer 2 auch für Mieten, wenn sie am wirksamen Datum dieses Erlasses weitergeführt werden.
Čl. III
Die Bestimmungen der Nummern 1, 4, 10, 12, 13, 15, 19 und II gelten am 1. März 1995. Die übrigen Bestimmungen dieses Beschlusses gelten am 1. Juli 1995.
Minister:
Ing. Coachman CSc. v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums Nr. 30 / 1995 Slg., zur Änderung und Ergänzung der Ordnung des Finanzministeriums Nr. 176 / 1993 Slg., zur Miete aus der Wohnung und Zahlung für Transaktionen mit der Nutzung der Wohnung
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.02.1995
In Kraft seit01.03.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
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