Vollständiger Text des Gesetzes Nr. 3 / 2003 Coll.
Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 129/2000 Slg. über die Gräfin (Regionale Einrichtung), die sich aus folgenden Änderungen ergeben
Gültig
Inhalt
HLAVA I
Díl 1
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Díl 2
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Díl 3
§ 11
Díl 4
§ 12
§ 13
HLAVA III
Díl 1
§ 14
§ 15
§ 15a
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
Díl 2
§ 29
§ 30
HLAVA IV
Díl 1
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Díl 2
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
Díl 3
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 64a
§ 64b
§ 64c
Díl 4
§ 65
Díl 5
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 69a
§ 70
§ 70a
§ 71
§ 72 až 75
HLAVA V
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
HLAVA VI
§ 80a
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 91a
HLAVA VII
§ 92
§ 92a
§ 93
HLAVA VIII
§ 93a
§ 93b
§ 93c
§ 93d
§ 93e
§ 93f
§ 93g
§ 93h
§ 93i
HLAVA IX
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
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3
PRÄSIDENT DER REGIERUNG
Ankündigungen
Der vollständige Wortlaut des Gesetzes Nr. 129/2000 Slg., über die Gräfin (Regionalbetrieb) wie folgt aus den Änderungsanträgen des Gesetzes Nr. 273/2001 Slg., Gesetz Nr. 320/2001 Slg., Gesetz Nr. 450/2001 Slg. und Gesetz Nr. 231 / 2002 Slg.
DIE RECHT
über Regionen (regionale Einrichtung)
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Status der Regionen und ihrer Organe
(1) Die Region ist eine Gebietsgemeinschaft von Bürgern, die das Recht auf Selbstverwaltung haben.
(2) Die Region ist ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, das über eigene, gesetzlich definierte Vermögenswerte und eigene Einkommen verfügt und unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen im eigenen Haushalt verwaltet. Die Region handelt in ihren Namen in den Rechtsbeziehungen und ist für diese Beziehungen verantwortlich.
(3) Die Region wird unabhängig vom Regionalrat verwaltet (nachfolgend "Rat"); die anderen regionalen Behörden sind der Regionalrat ("Rat"), der Regionalchef ("Regierung") und das Regionalbüro. Die regionale Stelle ist auch die besondere Behörde der Region (nachstehend „Sonderbehörde“), die nach dem Gesetz errichtet wurde.
(4) Die Region gewährleistet die universelle Entwicklung ihres Territoriums und der Bedürfnisse ihrer Bürger.
(1) Die Region verwaltet ihre Angelegenheiten getrennt (nachstehend als "separate skills" bezeichnet). Die staatlichen Behörden können nur dann in ihre eigene Zuständigkeit eingreifen, wenn der Rechtsschutz dies erfordert und nur in der durch das Gesetz vorgesehenen Weise. Der Umfang des gesonderten Geltungsbereichs kann auch gesetzlich begrenzt sein.
(2) Die staatliche Verwaltung, deren Ausübung durch Gesetz den Behörden der Region übertragen worden ist, ausübt ihre Befugnisse als delegierte Stellen (§ 29 und 30). Der Bezirk ist der Verwaltungsbezirk in der Staatsverwaltung. Die Region ist verpflichtet, die Durchführung der Delegation zu gewährleisten.
(3) Die Region schützt das öffentliche Interesse an der Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeit und Delegation.
(4) Die Region stellt sicher, dass die Finanzkontrolle im Einklang mit den Haushaltsvorschriften der territorialen Haushalte und den spezifischen Rechtsvorschriften durchgeführt wird.1)
aufgehoben
Stellt ein spezifisches Gesetz den Umfang der Regionen fest und sieht nicht vor, dass sie delegiert werden, so sind sie stets Tätigkeiten, die in die eigene Zuständigkeit der Regionen fallen.
(1) Das Landkreis kann ein Zeichen und ein Banner haben.
(2) Der Präsident der Abgeordnetenkammer kann auf seinem Vorschlag einem Land, das kein Zeichen oder Banner besitzt, ein Zeichen oder ein Banner verleihen.
(3) Der Präsident der Abgeordnetenkammer kann auf Antrag der Region das Emblem oder die Flagge der Region ändern.
Allgemeine verbindliche Kreisordnung und Kreisordnung
Ein allgemein verbindliches Erlass des vom Rat erlassenen Kreises kann nur dann an natürliche und juristische Personen im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit auferlegt werden, wenn das Gesetz dies vorsieht.
Auf der Grundlage und innerhalb der Grenzen des Rechts erlässt der Rat delegierte Rechtsvorschriften, wenn die Region rechtlich dazu ermächtigt ist; Diese Rechtsvorschriften werden als Grafschaftsverordnung bezeichnet.
(1) Die allgemein verbindlichen Kreisordnungen müssen den Gesetzen und Vorschriften des Kreises entsprechen, die den von der Regierung und der Zentralverwaltung erlassenen Gesetzen und Vorschriften entsprechen.
(2) Am Tag ihrer Veröffentlichung im Regionalen Gesetzgebungsblatt (im Folgenden „Bulletin“) tritt der Generalorden der Region und der Orden der Region (im Folgenden „Regionale Gesetzgebung“) in Kraft.
(3) Das Datum der Veröffentlichung des Kreisgesetzes ist der Zeitpunkt der Verteilung des entsprechenden Betrags des Bulletins, der in seinem Header angegeben wird.
(4) Die Rechtsvorschriften des Kreises treten am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung im Bulletin in Kraft, es sei denn, es sieht einen späteren Wirkungsbeginn vor.
(5) Wenn ein dringendes allgemeines Interesse dies erfordert, kann ein früherer Beginn der Rechtsvorschriften des Kreises außergewöhnlich festgelegt werden, sondern erst am Tag der Veröffentlichung. Der frühere Beginn der Wirksamkeit ist in den Rechtsvorschriften der Region anzugeben. In diesen Fällen wird die Gesetzgebung des Kreises auch auf der amtlichen Platte des Regionalbüros (nachstehend als "offizielle Platte" bezeichnet) auf den amtlichen Platten der Gemeindeämter der betreffenden Gemeinden und auf Masseninformationen veröffentlicht.
(6) Das Bulletin wird in geordneten, mit Bestellnummern versehenen Beträgen veröffentlicht. Die Rechtsvorschriften des Kreises sind im Bulletin mit laufenden Nummern gekennzeichnet. Die Zahlenreihen der regionalen Rechtsvorschriften und die Zahlenreihen der einzelnen Beträge des Bulletins werden am Ende jedes Kalenderjahres geschlossen.
(7) Das Bulletin muss allen beim Regionalbüro, den Kommunalämtern in der Region und dem Innenministerium zugänglich sein ("das Ministerium").
(8) Die Region wird eine Kopie des Bulletins in einer Weise veröffentlichen, die Fernzugriff ermöglicht.
aufgehoben
aufgehoben
Sanktionen für juristische Personen und natürliche Personen
(1) Die Region kann eine Geldbuße von bis zu 200.000 CZK einer juristischen Person und einer natürlichen Person, die Unternehmer ist (nachfolgend als "die Person" bezeichnet), auferlegen, wenn sie die durch die Rechtsvorschriften der Region festgelegten Verpflichtungen verletzt haben.
(2) Das Vertragsverletzungsverfahren kann innerhalb von 1 Jahr ab dem Tag eingeleitet werden, an dem das Land sich der in Absatz 1 genannten Zuwiderhandlung bewusst wurde, jedoch spätestens 2 Jahre ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat.
(3) Bei der Festsetzung des Betrags der in Absatz 1 genannten Geldbuße berücksichtigt der Kreis insbesondere die Art, die Schwerkraft, die Dauer und die Folgen der Zuwiderhandlung und die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße in Bezug auf die Vermögensverhältnisse der Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat.
(4) Die in Absatz 1 genannte Geldbuße darf nicht verhängt werden, wenn das Gesetz eine höhere Strafe für die Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung vorsieht.
(5) Die Verhängung der in Absatz 1 genannten Geldbuße befreit die in Absatz 1 genannte Person nicht von der Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer vom Bezirk festgesetzten Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Falles.
(6) Der Erlös der Geldbuße ist das Einkommen des Kreises.
Bürger der Region
(1) Der Bürger der Region ist eine natürliche Person, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik ist und für einen dauerhaften Aufenthalt (5) in einer Gemeinde oder im Gebiet eines militärischen Rückzugs im Bezirk registriert ist.
(2) Ein Bürger des Bezirks, der das Alter von 18 Jahren erreicht hat, hat das Recht auf:
a) abstimmen und unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen in den Rat gewählt werden, 6)
b) ihre Stellungnahme zu den Fragen auf der Tagung des Rates gemäß der Geschäftsordnung ausdrücken;
c) den Haushaltsplan des Kreises und die endgültige Rechnung des Kreises, den Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Verwaltung des Landes für das vorherige Kalenderjahr, die Entschließungen und Minuten der Beratungen des Rates, die Beschlüsse des Rates, die Ausschüsse des Rates (nachfolgend "die Ausschüsse" genannt) und des Verwaltungsrats (nachfolgend "die Kommission" genannt) und dessen Auszüge zu machen, sofern nicht andere Gesetze dies verhindern;
d) eine Frage auf dem Gebiet der getrennten Zuständigkeit des Rates oder des Vertreters zu erörtern; Wird der Antrag von mindestens 1 000 Bürgern der Region unterschrieben, so muss er spätestens 60 Tage auf ihrer Sitzung erörtert werden, wenn die Zuständigkeiten des Vertreters nicht mehr als 90 Tage betragen;
e) den Behörden der Region Vorschläge, Stellungnahmen und Initiativen vorlegt; die Behörden des Kreises behandeln diese unverzüglich, jedoch nicht mehr als 60 Tage, wenn die Zuständigkeiten des Rates auf höchstens 90 Tage beschränkt sind;
f) den Entwurf des Haushaltsplans der Grafschaft und die endgültige Rechnung des Kreises für das vorherige Kalenderjahr, entweder schriftlich, innerhalb der in der Geschäftsordnung festgelegten Frist oder mündlich auf der Sitzung des Vertreters.
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Genehmigungen werden auch einer natürlichen Person erteilt, die im Alter von 18 Jahren eine Immobilie im Gebiet des Bezirks besitzt.
Die in Artikel 12 Absatz 2 genannte Genehmigung wird auch einer natürlichen Person erteilt, die das Alter von 18 Jahren erreicht hat, die ein ausländischer Staatsangehöriger ist und die für einen dauerhaften Wohnsitz in einer Gemeinde oder einem militärischen Rückzug im Gebietsbezirk der Region registriert ist, sofern der internationale Vertrag, den die Tschechische Republik gebunden hat, so festgelegt ist.
ANWENDUNG
Separater Umfang der Region
(1) Die getrennte Zuständigkeit der Region umfasst Angelegenheiten, die im Interesse der Region und der Bürger der Region liegen, soweit sie nicht delegiert werden.
(2) Insbesondere werden die in den Abschnitten 11, 35, 36 und 59 genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Ausgabe von Kreisordnungen durch die gesonderte Zuständigkeit der Region sowie Rechtsfragen abgedeckt.
(3) Die Region kann juristische Personen und Organisationselemente der Region für die Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeit einrichten und einrichten, sofern nichts anderes durch das Gesetz vorgesehen ist.
(4) Die Region arbeitet bei der Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeit mit Kommunen zusammen; sie darf ihre eigenen Kompetenzen nicht beeinträchtigen. Die Gemeinde kann gegen eine solche Intervention ein Sondergesetz erlassen.
(5) Die Kreise sind, soweit möglich, verpflichtet, im Voraus mit den kommunalen Maßnahmen zu diskutieren, die ihre Zuständigkeit betreffen.
(1) Die Region ist berechtigt, zu den Vorschlägen der staatlichen Behörden über die Zuständigkeit der Region Stellung zu nehmen. Die staatlichen Behörden sind, soweit möglich, verpflichtet, im Voraus über die Maßnahmen der Region zu diskutieren, die die Zuständigkeit der Region betreffen.
(2) Die nationalen Behörden und die Behörden der Kommunen stellen den Behörden des Kreises auf Anfrage kostenlose Daten und Informationen für die Ausübung ihrer Befugnisse zur Verfügung. Diese Verpflichtung hat auch das Land und die Gemeindebehörden. Der Schutz von Daten und klassifizierten Informationen nach besonderen Rechtsvorschriften (7) bleibt unberührt.
(3) Bei Ausübung ihrer Befugnisse sind die Kreise berechtigt, die Katasterdaten kostenlos zu nutzen.
(1) Die Region ist zur Ausstellung von Zertifikaten und zur Erstellung von Berichten für die Zwecke von juristischen und natürlichen Personen erforderlich, sofern dies konkrete Rechtsvorschriften vorsieht.
(2) Die Region gibt die für die Ausübung des Rechts im Ausland erforderlichen Bescheinigungen aus, auch wenn die Rechtsvorschriften eine solche Verpflichtung nicht auferlegen, aber die erforderlichen Daten sind ihr bekannt.
Bei der Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeit muss die Region
a) bei der Erteilung allgemein verbindlicher Rechtsordnungen;
b) in anderen Bereichen, auch in anderen Rechts vorschriften.
Regionale Verwaltung
(1) Das Eigentum der Region muss effizient und wirtschaftlich in Übereinstimmung mit ihren Interessen und Aufgaben aus dem Rechtsrahmen genutzt werden. Die Region ist verpflichtet, sich um die Erhaltung und Entwicklung ihres Eigentums zu kümmern. Der Bezirk hält Aufzeichnungen über sein Eigentum. 8)
(2) Das Eigentum muss vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl oder Missbrauch geschützt werden. Das Land hat das ungenutzte Vermögen in der Art und Weise und unter den in den spezifischen Bestimmungen festgelegten Bedingungen, 9) zu veräußern, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Die Region haftet nicht für die Verpflichtungen natürlicher und juristischer Personen, außer:
a) Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag, wenn die Mittel für eine mit finanzieller Unterstützung aus dem Staatshaushalt, den staatlichen Mitteln oder dem nationalen Fonds getätigte Investition bestimmt sind;
b) Verpflichtungen, die sich aus einem Kreditvertrag ergeben, wenn die Mittel für Investitionen in eine Region oder Gemeinde bestimmt sind, die im Eigentum von unbeweglichen Sachen steht;
c) diejenigen, deren Niederlassung das Land oder die Gemeinde ist;
d) Personen, bei denen die Beteiligungsquote des Kreises oder zusammen mit anderen Regionen (s), Gemeinde (s) oder Staat 50% übersteigt.
(4) Rechtshandlungen, die gegen Absatz 3 verstoßen, sind von Anfang an nichtig.
(5) Der Staat haftet nicht für die Wirtschaft und die Verpflichtungen der Region, wenn der Staat diese Verpflichtung nicht vertraglich übernimmt.
(6) Die Region ist verpflichtet, ihr Eigentum vor unbefugten Eingriffen zu schützen und rechtzeitig das Recht auf Entschädigung und das Recht auf ungerechtfertigte Anreicherung auszuüben.
(7) Die Region ist verpflichtet, ständig zu überwachen, ob die Schuldner ihre Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllen und sicherzustellen, dass die aus diesen Verpflichtungen resultierenden Rechte nicht eingeschränkt oder gekündigt werden.
(1) Die Absicht des Kreises, Immobilien zu verkaufen, zu tauschen oder zu spenden, zu vermieten oder als Darlehen an den Kreis zu gewähren, wird vom Kreis mindestens 30 Tage vor der Entscheidung in der zuständigen Behörde durch Aufhängen auf dem amtlichen Datensatz veröffentlicht, so dass interessierte Parteien kommentieren und ihre Angebote abgeben können. Das Grundstück wird im Projekt durch die am Tag der Veröffentlichung des Projekts geltenden Angaben gemäß dem Sondergesetz 9a gekennzeichnet. Veröffentlicht die Region das Projekt in diesem Zeitraum nicht, so ist der Rechtsakt nichtig.
(2) Im Falle einer Übertragung von Vermögenswerten wird der Preis in der Regel zu einem zum Zeitpunkt üblichen Betrag vereinbart, wenn nicht ein vom Staat geregelter Preis. Der Unterschied zum Normalpreis muss gerechtfertigt sein.
(3) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht, wenn der Mietvertrag von Wohnungen, die Vermietung oder die Vermietung von Grundstücken für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen erfolgt oder wenn der Miet- oder Darlehensvertrag an eine juristische Person erfolgt, deren Gründer eine Region ist oder der Mietvertrag von Straßen- oder Straßenhilfsflächen mit der besonderen Nutzung von Straßen nach einem besonderen Gesetz verknüpft ist.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anleihen oder Leasings von Vermögenswerten, die den von der Region ansässigen beitragsbezogenen Organisationen übertragen werden, es sei denn, es wird von einer besonderen Regel oder von einem Vertreter in der Aufnahmeeinrichtung nichts anderes bestimmt.
aufgehoben
(1) Die Verwaltung des vorangegangenen Kalenderjahres wird vom Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Kosten der Prüfungsarbeit werden vom Land aus seinem Haushalt getragen.
(2) Die endgültige Rechnung wird zusammen mit einem Bericht über die Ergebnisse der regionalen Verwaltungsüberprüfung für das vorausgegangene Kalenderjahr vom Vertreter bis zum 30. Juni des Folgejahres erörtert und Maßnahmen zur Mängelbehebung getroffen.
(3) Erfordert der Bezirk den Wirtschaftsprüfer nicht, sein Geschäft für das vergangene Kalenderjahr bis zum 31. Januar zu überprüfen, so kann das Finanzministerium im Verwaltungsverfahren eine Geldbuße von bis zu 100.000 CZK verhängen; In diesem Fall stellt die Prüfbehörde sicher, dass die Prüfungsarbeiten an den Kosten der vorgeschriebenen Region durchgeführt werden.
(4) Die Einnahmen der Geldbuße sind das Einkommen des Staatshaushalts.
Die Verwaltung des Kreises mit Subventionen aus dem Staatshaushalt der Republik und aus den staatlichen Mitteln der Republik wird vom Finanzministerium oder vom ihm im Haushaltsjahr übertragenen Steueramt kontrolliert. Für den Fall, dass das Gesetz verletzt wurde, erlässt das Finanzministerium Maßnahmen, um die festgestellten Mängel zu beheben.
Die Einrichtung des Haushaltsplans und die endgültige Rechnung des Kreises und die Verwaltung der Mittel des Haushaltsplans unterliegen einem besonderen Gesetz.
(1) Besteht das Gesetz die Rechtshandlung des Kreises unter Vorveröffentlichung, Genehmigung oder Genehmigung, so wird dem Instrument, das die Einhaltung dieser Bedingungen bescheinigt, eine Klausel beigefügt, in der bestätigt wird, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
(2) Rechtliche Rechtsakte, die die Zustimmung des Rates oder des Rates erfordern, können nur nach vorheriger Genehmigung erlassen werden, andernfalls sind die Rechtsakte des Kreises von Anfang an nichtig. Diese Rechtsakte werden vom Präsidenten oder von einer von ihm zugelassenen Person durchgeführt, sofern in diesem Recht nichts anderes vorgesehen ist [Paragraph 69 (2) b)].
Regionale Zusammenarbeit
(1) Die Kreise können mit anderen Kreisen und Kommunen zusammenarbeiten.
(2) Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Interessenverbände von Rechtspersonen und über den Assoziationsvertrag dürfen nicht für die Zusammenarbeit von Regionen mit anderen Kreisen und Kommunen gelten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen dem Kreis erfolgt insbesondere:
a) im Rahmen eines Vertrags, der zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe geschlossen wurde;
b) die Einrichtung von Rechtspersonen gemäß dem Sondergesetz (10) durch zwei oder mehr Kreise.
(4) Der Vertrag muss schriftlich und von den zuständigen Vertretern genehmigt werden, andernfalls ist er nicht gültig.
(5) Der in Absatz 3 genannte Vertrag muss Folgendes enthalten:
a) die Benennung der Vertragspartner;
b) die Definition des Gegenstands des Vertrages;
c) die Rechte und Pflichten jedes Vertragspartners;
d) wie der Bau nach Fertigstellung verwendet wird, wenn der Bau Gegenstand eines Vertrages ist;
e) die Gründe und Weise für den Rücktritt von Teilnehmern aus dem Vertrag und die Abwicklung von Vermögenswerten und Eigentumsrechten.
(1) Das durch die gemeinsame Tätigkeit der Kreise mit anderen Kreisen oder Kommunen erworbene Eigentum nach Artikel 24 Absatz 3 wird zum gemeinsamen Eigentum aller Parteien dieses Vertrages. Die Anteile an den Vermögenswerten, die durch die gemeinsame Tätigkeit erworben werden, sind gleich, sofern nichts anderes vom Vertrag vorgesehen ist.
(2) Die Vertragspartner sind gemeinsam und mehrfach an ihre Verpflichtungen gegenüber Dritten gebunden, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Die Region wird vom Vertragsentwurf gemäß Artikel 24 Absatz 3 ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch den Vertreter bis zum Tag der Annahme des Vertragsentwurfs gebunden, sofern das andere Land, an das der Vertragsentwurf gerichtet ist, ihn nicht vor Ablauf der Frist für die Annahme des Vorschlags zurückweist.
(4) Der in Artikel 24 Absatz 3 vorgesehene Vertrag wird am Tag seiner Annahme durch alle Teilnehmer wirksam, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.
(1) Die Region kann nicht Mitglied einer im Rahmen eines Sondergesetzes gegründeten Zivilgesellschaft sein. 11)
(2) Die Region kann nicht Mitglied einer Gemeindeunion sein. 12)
Zusammenarbeit mit anderen Organen
Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über Interessenverbände von Rechtspersonen und über das Assoziierungsabkommen können für die Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis und juristischen und natürlichen Personen in Zivilbeziehungen gelten.
Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften anderer Staaten
(1) Die Region kann mit den Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten und Mitglied ihrer internationalen Verbände sein.
(2) Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften anderer Staaten. Der Inhalt der Zusammenarbeit kann nur Tätigkeiten sein, die in die gesonderte Zuständigkeit der Vertragsparteien fallen. Der Vertrag enthält:
a) Namen und Anschriften der Vertragspartner;
b) den Gegenstand des Vertrages (Zusammenarbeit);
c) die Behörden und die Art und Weise, in der sie niedergelassen sind;
d) den Zeitraum, für den der Vertrag geschlossen wird.
Der Vertrag muss schriftlich und vorab von den zuständigen Vertretern genehmigt werden, andernfalls ist er nicht gültig.
(3) Eine juristische Person im Rahmen eines Kooperationsabkommens kann nur durch einen internationalen Vertrag gegründet werden, der von der Tschechischen Republik gebunden ist und der erklärt wurde.
(4) Das in den Absätzen 2 und 3 genannte Kooperationsabkommen, auf dessen Grundlage eine juristische Person oder Mitgliedschaft einer bestehenden juristischen Person gegründet werden soll, unterliegt der Zustimmung des Ministeriums nach vorheriger Konsultation mit dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Ohne diese Zustimmung kann der Vertrag nicht wirksam werden. Die Erteilung der Einwilligung kann nur für einen Konflikt mit dem Recht oder dem internationalen Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, verweigert werden.
Übertragener Geltungsbereich
(1) Die Behörden der Region üben in ihrem Hoheitsgebiet eine delegierte Zuständigkeit in Rechtsfragen aus.
(2) Die Region wird einen Beitrag vom Staatshaushalt zur Durchführung der Delegation erhalten. Der Betrag des Beitrags wird vom Finanzministerium nach Anhörung des Ministeriums bestimmt.
Bei der Ausübung der Delegation werden die Behörden des Kreises
a) bei der Erteilung regionaler Vorschriften, Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften;
b) in anderen Fällen, auch durch Entschließungen der Regierung und Richtlinien der zentralen Verwaltungen; die Entschließungen der Regierung und die Leitlinien der zentralen Verwaltungsbehörden können den Behörden der Region keine Verpflichtungen auferlegen, es sei denn, sie sind gesetzlich vorgesehen; die Gültigkeit der Leitlinien der zentralen Verwaltungsorgane unterliegt der Veröffentlichung im Regierungsblatt für regionale und kommunale Behörden.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Abteilung
(1) Der Vertreter setzt sich aus Mitgliedern des Rates zusammen. Die Zahl der Mitglieder des Rates ist im Kreis mit der Bevölkerung
| a) do 600 000 obyvatel | 45 členů, |
| b) nad 600 000 do 900 000 obyvatel | 55 členů, |
| c) nad 900 000 obyvatel | 65 členů. |
(2) Die Bevölkerung des Kreises am 1. Januar des Jahres, in dem Wahlen stattfinden, ist für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Rates von entscheidender Bedeutung.
(3) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Rates wird vom Regionalbüro spätestens 2 Tage nach seiner Benennung auf dem offiziellen Protokoll und im Bulletin veröffentlicht.
(1) Die Funktion eines Mitglieds des Rates ist eine öffentliche Funktion. 13) Ein Mitglied des Rates darf nicht auf Rechte reduziert werden, die sich aus seiner Arbeit oder einem anderen ähnlichen Verhältnis zur Erfüllung seiner Aufgaben ergeben.
(2) Die Bedingungen für die Schaffung und Beendigung des Mandats eines Mitglieds des Rates unterliegen einem gesonderten Gesetz.6)
(1) Das Mandat eines Mitglieds des Regionalrates unterliegt der Wahl; die Wahl wird geschlossen.
(2) Ein Mitglied des Rates verspricht zu Beginn der ersten Tagung des Rates, an die er teilnehmen wird, folgendes: "Ich verpflichte die Tschechische Republik. Ich verspreche zu meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde, im Interesse der Region und ihrer Bürger und folgen der Verfassung und den Gesetzen der Tschechischen Republik."
(3) Ein Mitglied des Rates nimmt ein Gelübde vor dem Rat, indem er sagte: "Ich verspreche es." Die Zusammensetzung des Pfandes wird vom Ratsmitglied durch seine Unterschrift bestätigt.
(1) Ein Mitglied des Rates hat das Recht,
a) Vorschläge zur Diskussion an den Rat und den Rat sowie an Ausschüsse und Kommissionen zu unterbreiten;
b) Fragen, Anmerkungen und Anregungen an den Vorstand und seine einzelnen Mitglieder, an die Vorsitzenden der Ausschüsse, an die gesetzlichen Stellen der juristischen Personen, deren Region der Gründer ist, sowie an die Leiter der von der Region eingerichteten oder eingerichteten Beitragsorganisationen und Organisationsgremien zu richten; die schriftliche Antwort muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen;
c) Informationen des regionalen Personals sowie der vom Kreis aufgestellten juristischen Personen über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen; die Angaben sind innerhalb von 30 Tagen vorzulegen.
(2) Ein Mitglied des Rates ist verpflichtet, die ihm von diesen Behörden übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, die Interessen der Bürger der Region zu verteidigen und zu handeln und zu handeln, um die Schwere seiner Aufgaben nicht zu gefährden.
(3) Ein Mitglied des Rates, der Tatsachen hat, die darauf hindeuten, dass sein Anteil an den Beratungen und Entscheidungen einer bestimmten Angelegenheit in den Behörden der Region einen Vorteil oder Schaden an ihm oder eine ihm nahestehende Person, eine natürliche oder juristische Person, an die er oder sie nach dem Gesetz oder der Vollmacht des Anwalts (Vertrauen des Interesses) vertritt, ist verpflichtet, diese Tatsache vor der Kommission der regionalen Behörde offenzulegen, die Angelegenheit zu diskutieren.
Zuständigkeit des Rates
(1) Die Bevollmächtigten entscheiden über Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen. In den Delegationsfragen entscheidet der Rat nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.
(2) Der Vertreter ist reserviert
(a) der Abgeordnetenkammer Entwürfe von Gesetzen vorlegt,
Inhalt
HLAVA I
Díl 1
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Díl 2
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Díl 3
§ 11
Díl 4
§ 12
§ 13
HLAVA III
Díl 1
§ 14
§ 15
§ 15a
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
Díl 2
§ 29
§ 30
HLAVA IV
Díl 1
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Díl 2
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
Díl 3
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 64a
§ 64b
§ 64c
Díl 4
§ 65
Díl 5
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 69a
§ 70
§ 70a
§ 71
§ 72 až 75
HLAVA V
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
HLAVA VI
§ 80a
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 91a
HLAVA VII
§ 92
§ 92a
§ 93
HLAVA VIII
§ 93a
§ 93b
§ 93c
§ 93d
§ 93e
§ 93f
§ 93g
§ 93h
§ 93i
HLAVA IX
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 3 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 129 / 2000 Slg., über die Gräfin (Regionalbetrieb), die sich aus folgenden Änderungen ergeben |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 13.01.2003 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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