Verordnung des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 3 / 1987 Coll.

Dekret des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik über die finanzielle und materielle Sicherheit von Schülern der Sekundarstufe II, der Sekundarstufe II für Jugendliche, die eine besondere Betreuung und spezielle Berufsschulen benötigen

Gültig In Kraft seit 01.03.1987
3
Ordnung
Ministerium für Bildung der Tschechischen Sozialistischen Republik und Ministerium für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik
vom 5. Januar 1987
über die finanzielle und materielle Sicherheit von Schülern der Sekundarstufe II, der Sekundarstufe II für Jugendliche, die eine besondere Betreuung und besondere Berufsschulen benötigen
Das Bildungsministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik und das Ministerium für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik, nach Konsultation mit den teilnehmenden Zentralbehörden gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 29 / 1984 Slg., über das System der Primar- und Sekundärschulen (Schoolgesetz):
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Diese Verordnung regelt die finanzielle und materielle Sicherheit von Schülern der Sekundarstufe II, der Sekundarstufe II für Jugendliche, die eine besondere Betreuung und spezielle Berufsschulen benötigen.
§ 2
Kategorie der Disziplinen
(1) Für die Zwecke der finanziellen und körperlichen Sicherheit von Schülern, Lehr- und Studienfächern (nachfolgend als "Vorhaben" bezeichnet) werden in Kategorie A und Kategorie B eingestuft.
(2) Lieblingsdisziplinen der Kategorie A werden in Klassen unterteilt
a) in Sektoren von nationaler wirtschaftlicher Bedeutung;
b) in allen Sektoren der Volkswirtschaft;
c) die Schüler, die sich auf ausgewählte Organisationen vorbereiten, die im Hinblick auf die geplanten außerordentlichen interregionalen Transfers von Schülern eingerichtet wurden
1. für die Bezirke Ústí nad Labem, Teplice, Most, Chomutov, Česká Lípa und das Bezirk Sokolov,
2. für die Hauptstadt Prags.
(3) Die Liste der unter die Kategorie A fallenden Präferenzdisziplinen ist in Anhang .1)
(4) Kategorie B enthält andere Zweige.
Finanzielle Sicherheit der Schüler
§ 3
Vergütung der Schüler während des Vorbereitungszeitraums
(1) Während des Vorbereitungszeitraums (2) werden die Schüler entlohnt (3), deren Höhe für jeden Monat gemäß der Gesamtbewertung des Nutzens und des Verhaltens des Schülers bestimmt wird. Aufgrund einer unausgesprochenen Abwesenheit oder anderer schwerer Straftaten können die Schüler durch monatliche Vergütung unter der Obergrenze der Marge oder der monatlichen Vergütung reduziert werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Schüler gemäß § 3 und § 6 Abs. 1 mit Ausnahme von Schülern im 2. Jahr der zweijährigen Kurse.
(2) Monatliche Gebühren werden den Schülern im Bereich von:
Obory Rozpětí měsíčních odměn
1. ročník 2. ročník 3. a 4. ročník
Kčs Kčs Kčs
v kategorii A
a) v odvětvích národohospodářsky nejdůležitějších, u kterých se uskutečňuje odborný výcvik v podzemí 30 - 200 30 - 500 30 - 600
b) v odvětvích národohospodářsky nejdůležitějších a ve všech odvětvích národního hospodářství 30 - 150 30 - 250 30 - 500
c) v nichž se žáci připravují pro vybrané organizace stanovené s ohledem na plánované mimořádné mezioblastní přesuny žáků
1. pro okresy Ústí nad Labem, Teplice, Most, Chomutov, Česká Lípa a okres Sokolov30 - 150 30 - 250 30 - 350
2. pro hlavní město Prahu 30 - 80 30 - 150 30 - 350
v kategorii B 20 - 40 20 - 80 20 - 200
(3) Werden Schüler der zweijährigen Klassen im 2. Jahr und Schüler der anderen Klassen im 3. und 4. Jahr nach dem Lehrplan und dem Lehrplan eine berufliche Ausbildung in produktiven Tätigkeiten ausüben, so werden sie die in den Abschnitten 4 und 5 vorgesehenen Vergütungen erhalten. Ist die so ermittelte Vergütung niedriger als die Obergrenze der monatlichen Vergütung, die den Schülern nach Absatz 2 gewährt wird, so erhalten sie die monatliche Vergütung gemäß Absatz 2.
(4) Keine monatliche Vergütung wird den Schülern während der Schulferien gewährt, außer Winter- und Frühlingspause.
Vergütung der Schüler während der beruflichen Entwicklung
§ 4
(1) Während des Zeitraums der beruflichen Entwicklung (2) erhalten die Schüler eine monatliche Vergütung (3) im Rahmen der in dem betreffenden Sektor geltenden Lohnregelungen mit folgenden Ausnahmen nach den Ergebnissen der produktiven Tätigkeit, die in der Berufsbildung gemäß dem Lehrplan und Lehrplan und der Gesamtbewertung der Leistungen und des Verhaltens der Schüler durchgeführt wird.
(2) Werden die Schüler während der beruflichen Entwicklung eine berufliche Ausbildung in produktiven Tätigkeiten ausüben, die im Zeitlohn enthalten sind, so werden sie gemäß einer Gesamtbewertung der Vorteile und des Verhaltens zwischen 50 und 90 % des Zeitlohns, den qualifizierte Arbeitnehmer für die gleiche Leistung und die gleichen Ergebnisse erhalten würden, entlohnt.
(3) Nehmen die Schüler während der beruflichen Entwicklung eine berufliche Ausbildung in den produktiven Tätigkeiten, die in der Aufgabenzahlung enthalten sind, ein, so werden sie auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung des Nutzens und des Verhaltens zwischen 70% und 100% der Aufgabe, die qualifizierte Arbeitnehmer für die gleiche Leistung und die gleichen Ergebnisse erhalten würden, entlohnt.
(4) Führt der Schüler während der beruflichen Entwicklung eine berufliche Ausbildung in produktiven Tätigkeiten, die in der kollektiven Aufgabe enthalten sind, durch, so werden sie gemäß Absatz 3 entlohnt, zumindest jedoch gemäß Absatz 2.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vergütungen für Schüler werden aus einem Klassentarif bestimmt, der der persönlichen Klasse entspricht, die Schüler nach Abschluss der Ausbildung auf dem Gebiet nach den entsprechenden Lohnregeln erhalten.
(6) Die Schüler erhalten auch Prämien, Prämien und Anteile an wirtschaftlichen Ergebnissen, die von qualifizierten Arbeitnehmern für die gleichen Leistungen und Arbeitsergebnisse erhalten würden.
(7) Schüler, die in der Zeit der beruflichen Entwicklung aufgrund der Organisation des Unterrichts im Lehrplan und Lehrplan keine berufliche Ausbildung in produktiven Tätigkeiten während der betreffenden Monatszeit vorgenommen haben, erhalten die Obergrenze der Lohnspanne, die sie in der gleichen Kategorie und im gleichen Jahr nach Absatz 3 (2) erhalten. Haben sie nur in begrenztem Maße produktive Tätigkeiten ausgeübt, so erhalten sie mindestens die Obergrenze der in Absatz 3 (2) vorgesehenen Vergütungsspanne.
§ 5
(1) Schüler, die während der beruflichen Entwicklung eine berufliche Ausbildung in einem schwierigen oder schädlichen Umfeld unter den Bedingungen des Lehrplans durchführen, erhalten nach § 4 einen Bonus, der nach den Lohnvorschriften den qualifizierten Arbeitnehmern unter gleichen Bedingungen zu zahlen ist.
(2) Schüler, die aus Gründen der Organisation des Unterrichts an einem außergewöhnlichen Samstag oder Sonntag in der beruflichen Weiterbildung tätig sind, erhalten nach § 4 eine Gebühr, die für die gleiche Arbeit und Leistung an diesen Tagen von qualifizierten Arbeitnehmern im Rahmen der Lohnordnung gezahlt wird.
§ 6
Vergütung der Schüler in der beruflichen Praxis
(1) Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulung 4) im zweiten oder gegebenenfalls im ersten Jahr, wenn sie das Jahr wiederholen oder die Pflichtschule abgeschlossen haben, die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Vergütung (3) erhalten. Schüler, die in der beruflichen Praxis weiterhin gute Ergebnisse erzielen und deren entschuldigte Abwesenheit 20% nicht überschreitet, erhalten die Obergrenze der Marge der betreffenden monatlichen Vergütung.
(2) Schüler, die im dritten Jahr Berufsprax4 ausüben, erhalten eine nach § 4 bestimmte Vergütung von 3). Auch Schüler, die im zweiten Jahr des zweiten Jahres der beruflichen Bildung von 2 Jahren und 4 Monaten praktizieren, erhalten diese Vergütung.
§ 7
Vergütung von Schülern in Sonderschulen
Die Schüler der besonderen Berufsschulen erhalten während ihrer Vorbereitung einen monatlichen Lohn (3), gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 und (4), in dem für die Fächer der Kategorie B angegebenen Bereich.
§ 8
Rücküberweisung von Schülern in kombinierten Studien
(1) Schüler in einer kombinierten Studie (5) erhalten monatliche Vergütung während der Tagesstudie. Der Betrag der monatlichen Vergütung wird auf der Grundlage einer Bewertung der Leistungen im Bereich von 20-200 CZK ermittelt.
(2) Neben der monatlichen Vergütung erhalten die Schüler ein professionelles Stipendium von staatlichen Wirtschaftsorganisationen, Genossenschaftsorganisationen und sozialen Organisationen von 400 CZK unter den in spezifischen Regelungen festgelegten Bedingungen. 6)
§ 9
Vergütung der Schüler bei Erwerbsunfähigkeit
(1) Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit während des Vorbereitungszeitraums wird die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene monatliche Vergütung aus diesem Grund nicht gekürzt; In der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen kombinierten Studie und in der monatlichen Vergütung für Schüler in den in Artikel 7 vorgesehenen Sonderschulungen wird auch die monatliche Vergütung für Schüler nicht verringert.
(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Vergütung wird den Schülern auch während der beruflichen Weiterentwicklung gewährt, wenn der Beginn der Erwerbsunfähigkeit des Schülers innerhalb der Vorbereitungsfrist fällt, aber nicht mehr als für den Zeitraum, für den sie sonst Krankengeld erhalten würden.
(3) Im Zeitraum der beruflichen Entwicklung werden Schüler, die nach dem Krankenversicherungsgesetz krank sind, eine Arbeitsunfähigkeitsdauer gewährt. 7) In den in § 4 Abs. 7 genannten Fällen werden die Schüler bei Arbeitsunfähigkeit eine unreduzierte Vergütung gezahlt.
(4) Bei der beruflichen Praxis (4) wird die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehene Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit nicht verringert. Sollen die Schüler im Rahmen der beruflichen Praxis die in Absatz 6 Absatz 2 vorgesehenen Vergütungen erhalten, so werden sie für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit krankenurlaub gewährt.
Sicherheit
§ 10
Mittel
(1) Schüler in der Kategorie A, Schüler, für die soziale Bedürfnisse geschaffen wurden, und Schüler von Sekundärschulen für Jugendliche, die eine besondere Betreuung benötigen, die in einem Jugendheim wohnen, sind in der Vorbereitungszeit für ganztägige Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Während der Vorbereitungszeit werden auch Schüler in der Kategorie B kostenlos Mahlzeiten angeboten, die aus Gründen der Unterrichtsvermittlung in einem Jugendheim untergebracht werden müssen.
(22)
(3) Andere Schüler in einem Jugendheim, einschließlich Studenten in einer kombinierten Studie, werden mit Vollzeitmahlzeiten für die Zahlung zur Verfügung gestellt.
(4) Lehrer in der Kategorie B und Studenten in einer kombinierten Studie, die nicht in einem Jugendheim ansässig sind, werden mit Mahlzeiten, wenn sie so bitten, zur Zahlung bereitgestellt.
(5) Alltägliche Mahlzeiten werden den Schülern von speziellen Berufsschulen, die während ihrer Vorbereitung in einem Jugendheim untergebracht sind, kostenlos zur Verfügung gestellt; Schüler, die nicht in einem Jugendheim wohnen, werden kostenlos mit einer Hauptmahlzeit und einer Nebenmahlzeit (Absatz 2) pro Tag während ihrer Vorbereitung zur Verfügung gestellt.
(6) Alltägliche Mahlzeiten des Finanzstandards werden den Schülern wie folgt zur Verfügung gestellt:
(a) Felder, für die Ausbildung in unterirdischen 22,10 Kc durchgeführt wird
druh jídla hodnota v Kčs
snídaně 3,70
přesnídávka 2,40
oběd 7,70
svačina 1,90
večeře 6,40
(b) Disziplinen in den Sektoren der wirtschaftlich wichtigsten 20.10 CZK des Landes
druh jídla hodnota v Kčs
snídaně 3,30
přesnídávka 2,00
oběd 7,20
svačina 1,80
večeře 5,80
c) die Bereiche in allen Bereichen der Volkswirtschaft, die Bereiche, in denen die Schüler sich auf ausgewählte Organisationen vorbereiten, die in Bezug auf die geplanten außergewöhnlichen interregionalen Bewegungen der Schüler und die Felder in der Kategorie B 17,80 CZK gegründet wurden
druh jídlahodnota v Kčs
snídaně 3,10
přesnídávka 1,20
oběd 6,70
svačina 1,30
večeře 5,50
(7) Die Kosten für den Kauf von Lebensmitteln bis zum Finanzstandard des Verbrauchs von 17,80 CZK werden von der Organisation getragen3) von den Betriebskosten. Der Unterschied zwischen den in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten erhöhten Kosten gegen den Wert des Finanzstandards 17,80 Kčs wird von der Organisation3) auf Gewinne nach Erfüllung der Pflichtbeiträge, Steuern und Zuweisungen gezahlt. 8)
(8) Schüler, die zur Vergütung oder gegebenenfalls zur Verfütterung verpflichtet sind, zahlen für ganztägige Mahlzeiten während des gesamten Vorbereitungszeitraums 12.50 CZK
druh jídla výše úhrady v Kčs
snídaně 2,00
přesnídávka 1,20
oběd 4,50
svačina 1,20
večeře 3,60
Der Unterschied zum Finanzstandard einschließlich der Kosten für die Zubereitung von Lebensmitteln wird von der Organisation getragen. 3)
(9) Während der beruflichen Entwicklung zahlen alle Schüler, einschließlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schüler, den Betrag der in Absatz 8 genannten Vergütung für ganztägige Mahlzeiten und gegebenenfalls für einzelne Mahlzeiten.
(10) Wird die Bezüge der Schüler während der beruflichen Entwicklung fehlerfrei gemäß Absatz 4 (7) bestimmt, so werden sie unter Bedingungen wie im Vorbereitungszeitraum mit Mahlzeiten versorgt.
§ 11
Unterkunft
(1 Freie Unterkunft ist während der Vorbereitungszeit auch für Schüler in der Kategorie B vorgesehen, die aus Vermittlungsgründen in einem Jugendheim untergebracht werden müssen.
(2) Schüler von Sonderschulungen werden während der Vorbereitung der Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt.
(33)
(a) 40 CZK pro Monat, wenn das Jugendheim mit Zentralheizung, Warmwasser und Schlafzimmer mit einer Kapazität von bis zu 3 Schülern ausgestattet ist,
b) 30 Kčs pro Monat, wenn das Jugendheim nur einer der Anforderungen nach a entspricht;
(c) 20 Kčs pro Monat, wenn das Jugendheim keinen der unter Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllt.
(4) Während der beruflichen Entwicklung zahlen alle Schüler, einschließlich der in Absatz 1 genannten Schüler, die in Absatz 3 genannten Beträge für die Unterbringung in einem Jugendheim. Wird die Vergütung der in Absatz 1 genannten Schüler im Laufe der beruflichen Entwicklung ohne Fehler gemäß Absatz 4 (7) festgesetzt, so erhalten sie eine Unterkunft unter Bedingungen wie im Vorbereitungszeitraum.
(5) Die monatliche Zahlung für Unterkunft in einem Jugendheim ist unverändert, auch wenn der Schüler nicht für alle Tage des Monats untergebracht ist. Besteht der Schüler aufgrund der Organisation der Lehre nur einen Teil des Monats, so wird die Höhe der Zahlung für die Unterkunft im Verhältnis zur Anzahl der Tage, in denen er wohnt, festgelegt.
§ 12
Sonstige materielle Sicherheit
Zusätzlich zu den Schülern in den kombinierten Studien, Arbeitskleidung und Schuhen sind Schüler, soweit in der spezifischen Verordnung 9 vorgesehen, verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung oder persönliche Ausrüstung zu erhalten.
§ 13
Erstattung der Gebühr
(1) Organiza3) Die Schüler werden durch öffentliche Verkehrsmittel erstattet:
a) auf einer einmaligen Grundlage die Ausbildung für den Beruf vom Ort des ständigen Wohnsitzes bis zum Ort der Einstellung;
b) vom Ort des ständigen Wohnsitzes oder gegebenenfalls vom Ort des Jugendheims und des Rückens, sofern ein Teil des Ausbildungsprozesses außerhalb des Schulortes oder gegebenenfalls außerhalb des Orts des Zentrums der praktischen Lehre durchgeführt wird;
(c) an den Ort des ständigen Wohnsitzes und zurück zweimal im Monat an Schüler, die in einem Jugendheim wohnen, das in den in der Kategorie A aufgeführten Bereichen ausgebildet ist, Schüler, die gefunden haben, soziale Bedürfnisse zu haben, Schüler von sekundären Berufsbildungszentren für Jugendliche, die besondere Betreuung und Schüler von speziellen Berufsbildungszentren benötigen, während des gesamten Aufenthalts;
(d) an den Ort des ständigen Wohnsitzes und einmal im Monat an Schüler in einem Jugendheim, die in der Kategorie B während der Pflichtschulbildung ausgebildet sind. Nach Abschluss der obligatorischen Ausbildung viermal im Jahr während der gesamten Unterkunftsperiode,
e) an den Ort des ständigen Wohnsitzes und zurück zu allen Schülern, die in einem Jugendheim an Tagen des Urlaubs und der Ruhe wohnen, sofern der Betrieb des Jugendheims, einschließlich der Mahlzeiten, nicht gewährleistet ist.
(2) Schüler einer täglichen Studie in einer kombinierten Studie können für die Tarife vom Ort der dauerhaften Wohnsitz und Rückkehr nach besonderen Vorschriften bezahlt werden. 10)
(3) Organiza3) Die Schüler werden vom Zug oder Bus für die 2. Klasse der Fahrgastbahn in einer Entfernung von mehr als 100 km einschließlich der Expressgebühr bezahlt. Die Schüler müssen Tickets für den Tarifrabatt erhalten und die kürzeste Reiserichtung wählen. Die Ausgaben für die lokalen Verkehrs- und städtischen öffentlichen Verkehrsmittel der Organisation3) werden nicht erstattet.
Schlussbestimmungen
§ 14
Soziale Bedürfnisse
(1) Ein Schüler gilt als sozial bedürftig, wenn im vorausgegangenen Kalenderjahr das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen je Haushaltsmitglied, in dem der Schüler lebt, nicht mehr als 750 CZK beträgt.
(2) Das durchschnittliche monatliche Einkommen für die Bestimmung des sozialen Bedarfs ist der Durchschnitt des monetären oder monetären Einkommens, weniger der Lohnsteuer oder einer anderen Steuer, auf die ein solches Einkommen unterliegt, und die erreicht hat:
a) Eltern und Schüler; oder
b) einer der Eltern und Schüler; oder
c) der Schüler und sein Ehepartner; oder
(d) eine Schülerin in der Betreuung eines Vormunds, Pflegemutter oder anderer Bürger.
(3) Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wird auf der Grundlage des Einkommens für das vorausgegangene Kalenderjahr berechnet, sofern seither keine Veränderung des Grundgehalts oder der Grundvergütung stattgefunden hat oder das Beschäftigungsverhältnis eines der Eltern oder Ehegatten des Schülers oder Schülers nicht festgestellt wurde. Bei einer Änderung des Grundgehalts oder Grundgehalts wird der durchschnittliche Nettomonatsgehalt (Befreiung) ab dem Zeitpunkt der Änderung des Grundgehalts (Befreiung) zugrunde gelegt, zu dem das durchschnittliche Nettomonatseinkommen der übrigen Gehaltsbestandteile (Befreiung) im vorausgegangenen Kalenderjahr addiert wird. Ist im vorausgegangenen oder laufenden Kalenderjahr einer der Eltern oder Ehegatten des Schülers Erwerbstätig, so wird das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen ab dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit berechnet.
(4) Die dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen zugrunde liegenden Einkommen umfassen:
a) Einkommen aus Beschäftigung oder sonstigen Einkommen,
1. Löhne,
2. Stabilisierungsgebühren für gearbeitete Jahre und Stabilisierung Rekrutierungsgebühren und -zulagen,
3. Anteil der wirtschaftlichen Ergebnisse,
4. jährliche Verwaltungsgebühren;
5. Sachleistungen und ähnliche Leistungen, die dem Arbeitnehmer während seiner Abwesenheit am Arbeitsplatz zustehen;
6. zusätzliche Vergütung der Mitglieder der Produktionsgenossenschaften,
7. Erstattung der an die Arbeitnehmer gezahlten Löhne für den Zeitraum, in dem sie nicht gearbeitet haben, und Ersatz der Löhne für den unbezahlten Urlaub;
8. Stipendien von wissenschaftlichen Aspiranten und Stipendien von Studienteilnehmern, 11)
9. Einkommen für die Zwecke der Kranken- und Rentenversicherung der für Tätigkeiten außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zuständigen Arbeitnehmer, 12)
b) Einkommen aus der Arbeit eines Mitglieds der einzigen landwirtschaftlichen Genossenschaft,
1. základní pracovní odměna včetně příplatků a doplatků,
2. prémie,
3. die Leistung und die außergewöhnliche Vergütung, die für die Ergebnisse der Arbeit eines Mitglieds der Genossenschaft gezahlt und in die Kosten der Genossenschaft einbezogen wird;
4. die Prämien und Gebühren, für die die Genossenschaft Sondersubventionen gewährt wurde;
5. Sachleistungen und sonstige Leistungen, wenn das betreffende Einkommen auch zum Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit zum Mitglied der Genossenschaft gehört;
6. Anteil der wirtschaftlichen Ergebnisse,
7. Jährliche Verwaltungsgebühren,
8. Stabilisierungsgebühren für gearbeitete Jahre und Stabilisierung Rekrutierungsgebühren,
9. Erstattung der Vergütung der Mitglieder der Genossenschaft für den Zeitraum, in dem sie nicht tätig waren, und Entschädigung der Vergütung für den unbezahlten Urlaub;
c) Vergütung für die auf der Grundlage von Nichtarbeitsverträgen geleistete Arbeit;
d) Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten
1. die Vergütung von Sachverständigen und Dolmetschern, die von der zuständigen Behörde im Verfahren für Sachverständige und Dolmetscher ernannt wurden,
2. Vergütung an Personen im Zusammenhang mit der Lösung der Aufgaben der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung, thematischen Aufgaben, Belohnungen für Erfindungen, Entdeckungen, Verbesserungsvorschläge, Designs, neue Möglichkeiten der Prävention, Diagnose und Behandlung von Menschen, 13) Tieren und neue Möglichkeiten, Pflanzen vor Schädlingen zu schützen,
3. Außergewöhnliche Einmalvergütung, die den Arbeitnehmern anlässlich der Verleihung von Ehren in dem besteuerten Betrag gezahlt wird;
4. außergewöhnliche einmalige Vergütung, die den Arbeitnehmern für konkrete Ergebnisse bei der Bewertung des sozialistischen Wettbewerbs gezahlt wird;
5. Einnahmen aus dem Betrieb von Musik in Sätzen von Volksmusikern,
6. Vergütung für Arbeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft von Organisationen oder Kollektivstellen, unabhängig davon, ob sie in bar oder an die Anteile der Mitglieder gutgeschrieben werden,
(e) Einkommen, das der öffentlichen Einkommensteuer unterliegt, 14)
f) Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage der Genehmigung des nationalen Ausschusses nach Abzug der für die Erreichung dieser Einnahmen erforderlichen Sachausgaben, 14)
(g) Einkommen der Bürger, die einem Einkommen aus literarischer und künstlerischer Tätigkeit unterliegen, 15)
(h) alle Einkommen der Bürger aus landwirtschaftlicher Produktion, 16)
(i) Krankheitsurlaub, Familienbeihilfe, 17) Entschädigung in Schwangerschaft und Mutterschaft, Mutterschaftsbeihilfe, 18), 19)
(j) Leistungen der sozialen Sicherheit, 18) außer den in Absatz 5 genannten Leistungen;
(k) Zulage, 18)
(l) Wartung (Warenzulage) von anderen Personen, die durch eine gerichtliche Entscheidung benannt oder durch eine vom Gericht genehmigte Vereinbarung vorgesehen sind;
(m) Kürzungen der Pflege zugunsten von Kindern, die bei der Vergütung von Personen im Gefängnis oder in Haft durchgeführt werden; 20)
(n) das Einkommen des Schülers aus den unter den Buchstaben a bis h genannten Tätigkeiten und Leistungen der sozialen Sicherheit, wenn sie insgesamt den Betrag von 800 CZK pro Monat überschreiten;
(o) Mutterschaftsbeihilfe.
(5) Einkommen, die dem durchschnittlichen Monatseinkommen zugrunde liegen, ist nicht enthalten
a) Kindergeld und Beilage;
b) Ausbildungs- und Ausbildungszulage;
c) Erhöhung der Renten und der Bildung für die Hilflosigkeit;
d) Waisenrente;
(e) Erhöhung der Rente nach den einschlägigen Vorschriften, 21)
(f) Barleistungen und Sachleistungen;
g) Förderung der Vergütung und Zulage für die Bedürfnisse des Kindes in der Pflege, 22)
h) Beihilfen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
(i) Sterbegeld;
(j) Barbecue für freiwillige Pflegekräfte;
(k) Barvergütung für Lebens- und Arbeitsjahre, 23)
(l) Barleistungen aus der Vertragsversicherung,
(m) die Vergütung, die sich aus der Beschäftigung im Rahmen eines Rahmenvertrags oder einer Zivilhilfevereinbarung ergibt;
(n) Stipendien für Studierende in Vollzeitstudien an Sekundar- und Hochschuleinrichtungen;
(o) das Einkommen des Schülers aus dem Beschäftigungsverhältnis, von Arbeitsverträgen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses und der Sozialversicherung bis zu insgesamt 800 CZK pro Monat.
(6) Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wird von der vom Gericht bestimmten Unterhaltsmenge an einen der Eltern des Schülers oder gegebenenfalls seinen Ehegatten abgezogen oder nach einer vom Gericht genehmigten oder freiwillig vorgesehenen Vereinbarung gewährt.
(7) Das monatliche Nettoeinkommen je Haushaltsmitglied wird bestimmt, indem das monatliche Nettoeinkommen der Eltern und Schüler oder Ehegatten durch die Zahl der Haushaltsmitglieder geteilt wird.
(8) Als Haushaltsmitglieder gelten:
(a) Eltern und ihre eigenen oder adoptierten nicht-abhängigen Kinder (nachfolgend "abhängige Kinder"), bei denen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen vom Elternteil des Schülers erhoben wird;
b) der Schüler, sein Ehepartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen vom Ehepartner des Schülers erhoben wird;
c) der Schüler wird als zwei Mitglieder des Haushalts gezählt, in denen die Familie von einem einzigen, geschiedenen, verwitweten oder aus anderen Gründen von einem einzigen Elternteil betreut wird, oder beide Eltern sind Rentner und außer der Rente haben keine Einkommen aus der Arbeit oder ist verheiratet (verheiratet).
(9) In den in Absatz 8 genannten Fällen wird der Antragsteller nur einmal für zwei Haushaltsmitglieder gezählt.
(10) Der Schüler oder sein Rechtsvertreter ist verpflichtet, unmittelbar nach der Aufnahme des Kurses und bei der Vorbereitung etwaiger Umstände, die die Identifizierung der sozialen Bedürfnisse beeinflussen können, unverzüglich zu benachrichtigen.
(11) Schüler, für die soziale Bedürfnisse identifiziert wurden (3) im 1. und 2. Jahr jedes Semesters von 500 Cds für persönliche Ausrüstung.
(12) Wird nach § 10 Abs. 1 und 2 § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 c) aus Gründen des sozialen Bedarfs auf der Grundlage falscher oder unvollständiger Angaben des Schülers oder seines gesetzlichen Vertreters ein Vorteil gewährt, oder wenn der Schüler oder sein gesetzlicher Vertreter keine Änderung der für die Bestimmung des sozialen Bedarfs geltenden Umstände meldet, so ist er verpflichtet, die unangemessen eingegangenen Beträge zurückzuzahlen und dem Wert der Mahlzeiten entsprechende Beträge zu zahlen.
(13) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 gelten auch für Schüler in einer gemeinsamen Studie.
§ 15
(1) Schüler und Einzelschüler und Schüler mit einem unterhaltsberechtigten Kind werden jeden Monat, während ihrer Vorbereitung auf das Feld, oder während ihres täglichen Studiums in einer kombinierten Studie, einschließlich einer Wiederholung des Jahres, Schulferien und Arbeitsunfähigkeit von 350 CZK pro Kind und für jedes zusätzliche Kind 200 Kns zur Verfügung gestellt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden zusätzlich zu den in den Abschnitten 3, 4, 5, 7 und 8 vorgesehenen Vergütungen gewährt.
(3) Žákyni, které se narodí dítě v době stanovené v odstavci 1, se poskytuje příslušná částka zpětně, počínaje prvním dnem kalendářního měsíce, do kterého spadá počátek čtvrtého týdne před porodem.
(4) Žákyni, které se narodí mrtvé dítě nebo jejíž dítě zemře do šesti týdnů po porodu, se poskytne příslušná částka ještě za kalendářní měsíc, do něhož spadá konec šestého týdne ode dne porodu.
(5) Am ersten Tag des Kalendermonats nach der Durchführung der Maßnahme wird ein Schüler, der eine Mutter oder ein Einzelschüler ist, und ein Kind, das aufgehört hat, sich um ein Kind zu kümmern, der von der zuständigen Behörde von einer Maßnahme zur Familien- oder institutionellen Betreuung betraut wurde, oder ein Schüler, dessen Kind aus anderen Gründen als der Gesundheit verfassungsmäßig betreut ist, ausgesetzt.
§ 16
Die Leistungen nach den Abschnitten 10 (1) und (2), 11 (1) und 13 (1) c) werden auch den Schülern gewährt, für die dies durch eine medizinische Bewertung gerechtfertigt ist. 24)
§ 17
Bei Beendigung des Feldnutzens hat der Schüler bis zum Ende der Vorbereitung den anfänglichen Vorteil der materiellen Sicherheit aufrechtzuerhalten.
§ 18
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. den Orden des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik und des Bildungsministeriums der Tschechischen Republik Nr. 93/1979 Slg., über die Vergütung und physische Sicherheit von Schülern und Auszubildenden, die sich auf die Berufsberufe in den Fächern Lehre und Studium vorbereiten, geändert durch die Verordnungen Nr. 166 / 1979 Slg., Nr. 45 / 1981 Sl., Nr. 42 / 1982 Sl.
2. Abschnitte 10 bis 13 der Verordnung des Bildungsministeriums der Tschechischen Republik, des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik und des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik Nr. 94 / 1979 Coll., über die Bereitstellung von Stipendien und körperliche Sicherheit für Schüler der Gymnastik und der Sekundarschulen, geändert durch das Dekret Nr. 56 / 1983 Coll.
§ 19

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 3 / 1987 Slg., über die finanzielle und materielle Sicherheit von Schülern der Sekundarstufe II, Sekundarschulen für Jugendliche, die eine besondere Betreuung und besondere Berufsschulen benötigen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.02.1987
In Kraft seit01.03.1987
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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