Dekret Nr. 271 / 2021 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 14/2005 Slg. über die Vorschulerziehung in der geänderten Fassung und des Erlasses Nr. 48/2005 Slg. über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichterziehung in der geänderten Fassung

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.09.2021
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 14. Juli 2021
zur Änderung des Erlasses Nr. 14/2005 Slg. über die Vorschulerziehung in der geänderten Fassung und des Erlasses Nr. 48/2005 Slg. über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichterziehung in der geänderten Fassung
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 20 (8) § 27 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 3 und § 161c (2) c) Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 49 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 472 / 2011 Slg.

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Vorschulerlasses
Čl. I
Dekret Nr. 14 / 2005 Coll., über Vorschulerziehung, geändert durch Dekret Nr. 43 / 2006 Coll., Dekret Nr. 214 / 2012 Coll., Dekret Nr. 197 / 2016 Coll., Dekret Nr. 280 / 2016 Coll., Dekret Nr. 151 / 2018 Coll., Dekret Nr. 196 / 2019 Coll. und Dekret Nr. 423 / 2020 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1d wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Der für den Arbeitsplatz festgelegte PHmax wird für jede Gruppe gemäß Absatz 1e (1) um 1 Stunde erhöht."
2. Der folgende Abschnitt 1e wird nach Abschnitt 1d eingefügt:
„§ 1e
Organisation der Bildung in Sprachausbildungsgruppen
(1) Ist die Zahl der Kinder, die Ausländer sind und für die die Vorschulerziehung vorgeschrieben ist, mindestens 4 Kinder an der individuellen Stelle der Erziehung, bei einer Forstschule in einem einzigen Gebiet, insbesondere wenn ein pädagogisches Programm im Gange ist und die Schule Hintergrund hat, so hat der Leiter der Grundschule eine Gruppe oder Gruppen für die freie Spracherziehung einzurichten, um einen reibungslosen Übergang zur Grunderziehung zu gewährleisten (nachfolgend als "Spracher Raum").
(2) Eine Elternschule bietet eine Sprachausbildung für Kinder in der Gruppe innerhalb von 1 Stunde pro Woche.
(3) Die Sprachvorbereitungsgruppe hat maximal 8 Kinder gemäß Absatz 1. Eine andere Sprachvorbereitungsgruppe kann festgelegt werden, wenn 8 Kinder in die bestehende Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden.
(4) Der Leiter der Elternschule kann auf der Grundlage einer Bewertung der Notwendigkeit einer Sprachunterstützung für das Kind andere als die in Absatz 1 genannten Kinder auch in einer Anzahl von mehr als 8 Kindern aufnehmen, sofern dies die Qualität der Sprachvorbereitung der in Absatz 1 genannten Kinder nicht beeinträchtigt;

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Dekrets über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung
Čl. II
Dekret Nr. 48 / 2005 Slg., über Grundbildung und bestimmte Formalitäten für Pflichtschulbildung, geändert durch Dekret Nr. 454 / 2006 Slg., Dekret Nr. 256 / 2012 Slg., Dekret Nr. 197 / 2016 Slg., Dekret Nr. 243 / 2017 Slg., Dekret Nr. 140 / 2018 Slg. und Dekret Nr. 196 / 2019 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 (1) wird "CZK 200 " durch" CZK 500" ersetzt.
2. Im Gruppentitel oberhalb des Titels von Abschnitt 10 wird das Wort "Klassen" durch das Wort "Gruppen" ersetzt.
Artikel 3 Absätze 10 und 11 einschließlich der Positionen:
„§ 10
Bezeichnete Schule
(1) Die kostenlose Vorbereitung auf die Aufnahme in die Grundbildung, einschließlich der Lehre der tschechischen Sprache, angepasst an die Bedürfnisse ausländischer Schüler, die Pflichtschulbildung (nachfolgend als "Sprachausbildung" bezeichnet), ist an einer Schule, die von der Gemeinde, Region oder Gemeindevereinigung, die auf der Liste der Schulen für die Sprachausbildung (nachfolgend als "die Liste der bestimmten Schulen" bezeichnet wird, eingerichtet. Ab dem 1. September wird die Schule in die Liste der ausgewiesenen Schulen aufgenommen, in denen der Anteil der ausländischen Schüler an der Gesamtzahl der Schüler am 31. März des unmittelbar vorangegangenen Schuljahres mindestens 5 % beträgt.
(2) Gibt es keine Schule im Verwaltungsbezirk der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, die die Bedingungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt, so umfasst die regionale Behörde in Zusammenarbeit mit dem Organisator im Verwaltungsbezirk dieser Gemeinde mit erweiterter Kompetenz die Schule, die die am besten geeigneten Bedingungen für die Bereitstellung von Sprachausbildung für Ausländer hat. Das Regionalbüro kann in Zusammenarbeit mit den Organisatoren anstelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Schule eine andere Schule auf der Liste der benannten Schulen platzieren, sofern es eine langfristige Erfahrung in der Sprachvorbereitung hat oder dass es geeignete Bedingungen für die Sprachvorbereitung hat als die des Absatzes 1 Satz 2.
(3) Im Verwaltungsbezirk der Gemeinde mit erweitertem Umfang muss die Zahl der benannten Schulen sein:
a) gleich der Zahl der Schulen, die die Bedingungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen, oder
b) (1) eine Schule, in der keine Schule im Verwaltungsbezirk der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit ist, die die Bedingungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt;
Dies gilt nicht, wenn Schulen gemäß den Absätzen 4 und 5 benannt werden.
(4) Das Regionalbüro kann in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter eine Schule auf der Liste der benannten Schulen ab dem 1. September oder ab einem späteren Zeitpunkt während des Schuljahres umfassen, in dem die in Absatz 1 zweiter Satz genannten Bedingungen nach dem 31. März des unmittelbar vorangegangenen Schuljahres erfüllt sind; Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Auf Antrag der Schule kann das Regionalbüro in Ausnahmefällen in Zusammenarbeit mit dem Gründer und mit der Vereinbarung des Ministeriums eine Schule umfassen, die die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.
(6) Die ausgewiesene Schule bietet Sprachausbildung auf persönliche Weise. Die Regionalbehörde legt fest, welche der benannten Schulen auch Fernunterricht bieten wird.
(7) Die Regionale Behörde veröffentlicht eine Liste der benannten Schulen in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht, einschließlich, ob die Schule auch Fernunterricht und gegebenenfalls zusätzliche Informationen über die Muttersprachen der Schüler und das Alter der Schule bietet.
§ 11
Klassifizierung eines Schülers in der Sprachvorbereitungsgruppe
(1) Der Direktor der Dedicated School wird einen Fremden in der Gruppe für Sprachausbildung, die Pflichtschulung in einer Schule in der Tschechischen Republik nicht mehr als 12 Monate vor der Bewerbung abgeschlossen hat.
(2) Der Schüler ist auf Antrag des gesetzlichen Vertreters in die Sprachvorbereitungsgruppe einbezogen. Die Anwendung des gesetzlichen Vertreters des Schülers umfasst eine Mitteilung darüber, ob der Schüler an der Sprachvorbereitung persönlich oder in einer Ferne teilnehmen wird.
(3) Der Schuldirektor nimmt den Schüler spätestens 30 Tage nach dem Antrag in die Sprachvorbereitungsgruppe ein.
(4) Schüler der Schüler der Schüler nehmen an der Sprachausbildung in Person an den Schülern der Schüler teil. Wenn es nicht möglich ist, eine Gruppe für die Sprachvorbereitung mit persönlicher Teilnahme oder besser geeignet für den Schüler zu bilden, kann der Schüler an der Sprachausbildung in einer Ferne an der Schule oder in einer Person oder Ferne an einer anderen von seinem / ihrem gesetzlichen Vertreter gewählten Schule teilnehmen, sofern die Schule in der gleichen Region wie die Schule ist, in der der Schüler Pflichtschulung durchführt.
(5) Ein Schulschüler, der keine benannte Schule ist, kann persönlich oder in der Ferne an einer von seinem gesetzlichen Vertreter gewählten Schule teilnehmen. Nur eine ausgewiesene Schule kann gewählt werden, die in der gleichen Region wie die Schülerschule ist.
(6) Der Schuldirektor muss keine weitere Schülerschule in die Sprachvorbereitungsgruppe aufnehmen, es sei denn, die räumlichen Bedingungen der Schule erlauben die Aufnahme. Kann der Schüler nicht nach dem ersten Satz klassifiziert werden, so unterrichtet der Schuldirektor das Regionalbüro unverzüglich, was die Sprachvorbereitung des Schülers an einer anderen Schule gewährleistet."
Fußnote 10 wird gestrichen.
4. Nach Absatz 11 werden folgende Abschnitte 11a und 11b eingefügt:
„§ 11a
Gruppe für Sprachvorbereitung
(1) Der Direktor der Dedicated School richtet eine Gruppe oder Gruppen für die Sprachvorbereitung ein.
(2) Der Schulleiter, in dem der Schüler die Schulpflicht ausübt, unterrichtet den gesetzlichen Vertreter des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Schülers innerhalb einer Woche über die Zulassung des Schülers zur Schule über die Möglichkeit der Sprachausbildung und die Organisation dieser Ausbildung.
(3) Die Gruppen für die Sprachausbildung werden vom Direktor des DPO, insbesondere für Schüler, die an der Sprachausbildung persönlich teilnehmen, und für Schüler, die an der Sprachausbildung in Fernunterricht teilnehmen, eingerichtet.
(4) Die Sprachausbildungsgruppe hat mindestens 1 und höchstens 10 Schüler gemäß Artikel 11 Absatz 1 mit Ausnahme der ersten Sprachausbildungsgruppe mit einer bestimmten Ausbildungsmethode gemäß Absatz 3, die mindestens 2 und höchstens 10 Schüler gemäß Artikel 11 Absatz 1 aufweist. Eine weitere Sprachausbildungsgruppe mit einer bestimmten Ausbildungsmethode gemäß Absatz 3 kann eingerichtet werden, wenn in jedem der bestehenden Gruppen unter Absatz 11 (1) 10 Schüler aufgenommen werden.
(5) Der Schuldirektor kann auf der Grundlage der Bewertung des Bedarfs an Sprachunterstützung auch Schüler mit Ausnahme der in Abschnitt 11 Absatz 1 genannten Schüler mit einer höheren Zahl als 10 aufnehmen, es sei denn, dies ist nachteilig für die Qualität der Sprachausbildung von Schülern gemäß Abschnitt 11 Absatz 1.
§ 11b
Organisation der Sprachvorbereitung
(1) Die Gesamtlänge der Sprachausbildung beträgt mindestens 100 Stunden und höchstens 200 Stunden für einen Zeitraum von 10 Monaten. Die Dauer der Sprachausbildung wird vom Schuldirektor bestimmt, an dem der Schüler an der Sprachausbildung teilnehmen wird, nach Kenntnis des vor Beginn der Sprachausbildung zertifizierten Schülers. In begründeten Fällen kann die Länge der Sprachvorbereitung wiederholt auf die maximale Gesamtlänge der Sprachvorbereitung von 200 Stunden verlängert werden.
(2) Die Sprachausbildung findet zum Zeitpunkt der Lehre statt. Der Schüler wird von der Lehre befreit, die sich mit der Sprachvorbereitung überschneidet. Ist dies für die betreffenden Schüler in Bezug auf ihre Ausbildung sinnvoller, so kann die Sprachausbildung außerhalb der Lehre erfolgen, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aller Schüler in der Sprachausbildungsgruppe.
(3) Die Schule wird dem Schüler Zugang zu Informationstechnologie für die Teilnahme an Sprachvorbereitung auf Distanz bieten.
(4) Die Sprachausbildung wird in der Dokumentation der Schule aufgenommen, in der der Schüler die Pflichtschulung durchführt.
(5) Die Schule, in der der Schüler die Pflichtschulung durchführt, und die benannte Schule kooperieren miteinander und informieren über den Schüler und über den Kurs und die Ergebnisse der Sprachausbildung des Schülers."
Čl. III
Übergangsbestimmungen
1. Nach den Regeln für die Bestimmung von Schulen in § 10 Abs. 1 bis 5 des Erlasses Nr. 48 / 2005 Slg. hat die Regionale Behörde die Entschlossenheit seit dem Schuljahr 2022 / 2023 als wirksam zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses verfolgt. Für das Schuljahr 2021/2022 bezeichnet das Regionalbüro in Zusammenarbeit mit den Veranstaltern mindestens eine Schule im Verwaltungsbezirk der Gemeinde mit erweiterter Kompetenz zur Vermittlung von Sprachausbildung; Im Laufe des Schuljahres 2021 / 2022 kann die regionale Behörde in Zusammenarbeit mit den Organisatoren Änderungen der Schulbezeichnung vornehmen, wenn sie besondere Beachtung findet.
2. Im Schuljahr 2021 / 2022 darf der Zeitraum nach § 11 Abs. 1 des Erlasses Nr. 48 / 2005 Slg., ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ordens, 24 Monate nicht überschreiten.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Ing. Plaga, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 271 / 2021 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 14 / 2005 Coll., über die Vorschulerziehung, geändert, und Dekret Nr. 48 / 2005 Coll., über die Primarbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichterziehung, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.07.2021
In Kraft seit01.09.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 2

6 415 200 CZK
18.09.2025
Smlouva o dočasném zapůjčení a spoluužívání prostor
Město Jičín Správa nemovitostí města Jičína, a.s.
02.09.2022
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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