Dekret Nr. 268 / 2019 Coll.

Erklärung zur Festlegung der Werte der Punkte, der Höhe der gezahlten Gebühren und der regulatorischen Beschränkungen für 2020

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2020
268
Ordnung
vom 18. Oktober 2019
zur Festlegung der Werte der Punkte, des Entgelts der gezahlten Leistungen und der regulatorischen Beschränkungen für 2020
Gemäß Artikel 17 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 48 / 1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 117 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 245 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 298 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 369 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 200 / 2015 Slg.:
§ 1
(1) Diese Verordnung sieht 2020 vor
a) den Wert des Punktes;
b) die Höhe der Entschädigung, die den Versicherten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 48/1997 Slg., über die Krankenversicherung und die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze in der geänderten Fassung (nachstehend "das Gesetz" genannt) gezahlt wird;
c) die Höhe der Erstattung der gezahlten Leistungen an Versicherte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) und für Versicherte anderer Staaten, mit denen die Tschechische Republik internationale Abkommen über die soziale Sicherheit im Bereich der Dienstleistungen geschlossen hat (2) (nachstehend „versicherte Personen“ genannt).
d) die gesetzliche Beschränkung der in den Abschnitten 3 bis 20 genannten Vergütungen, die von den vertragschließenden Gesundheitsdienstleistern (nachstehend als Anbieter bezeichnet) erbracht werden.
(2) Der in Absatz 1 genannte Anbieter ist:
a) ein Betreuer;
b) ein Anbieter in der allgemeinen medizinischen Praxis und ein Anbieter in der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche;
c) ein Anbieter von spezialisierter ambulanter Versorgung, ein Anbieter von Dialyse-Gesundheitsversorgung und ein Anbieter von Fachwissen 905, 919 und 927 gemäß dem Erlass, eine Liste von Gesundheitsleistungen mit Punkten (3) (nachfolgend "die Liste der Leistungen" genannt),
d) ein Anbieter der ambulanten Betreuung in der Fachkompetenz 603 und 604 gemäß der Leistungsliste;
e) der Zahnpflegeanbieter;
f) den Anbieter der ambulanten Versorgung auf dem Gebiet des Fachwissens 222, 801, 802, 806 bis 810, 812 bis 819 und 823, entsprechend der Leistungsliste (nachfolgend "die gelistete Expertise"),
(g) der Anbieter der Ambulanz in der 911, 914, 916, 921 und der Anbieter von Heimpflege in der Kompetenz von 925 und 926 nach der Leistungsliste;
(h) ein ambulanter Pflegeanbieter in der Kompetenz 902 und 917 gemäß der Leistungsliste;
(i) ein Anbieter von medizinischen Notfalldiensten, ein Anbieter von Patiententransporten, ein Anbieter von medizinischen Transportdienstleistungen, ein Anbieter von medizinischen Notfalldiensten und ein Anbieter von zahnärztlichen Notfalldiensten;
(j) ein Anbieter von Kurfürsorge und Erholung,
(k) ein Anbieter von medizinischer Versorgung.
§ 2
(1) Der Bezugszeitraum für die Zwecke dieses Erlasses ist 2018. Die Referenzwerte des Anbieters sind die Werte der relevanten Zahlungsindikatoren des Anbieters im Bezugszeitraum.
(2) Der Bewertungszeitraum für die Zwecke dieses Erlasses beträgt 2020.
(3) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(5) Werden im Bewertungszeitraum zwei Krankenversicherungsunternehmen zusammengeführt, so wird die Summe der Daten für den Bezugszeitraum der zusammengeführten Krankenversicherungsgesellschaften für die Berechnung der Vergütung herangezogen.
§ 3
(1) Für die Zwecke dieses Erlasses ist eine einmalige Versicherte mindestens einmal einen Versicherten eines Krankenversicherungsunternehmens, das von einem Anbieter in einer bestimmten beruflichen Eigenschaft in einem Bewertungs- oder Referenzzeitraum behandelt wird, und es wird nicht festgestellt, ob es sich um eine Behandlung im Rahmen eigener Gesundheitsdienste oder Gesundheitsdienstleistungen handelt, die ersucht wird, es sei denn, es wird anders angegeben.
(2) Ist ein einmaliger Versicherter mehr als einmal von dem Versicherer in einer bestimmten beruflichen Leistungsfähigkeit in der Bewertungs- oder Referenzzeit behandelt worden, so ist die Zahl der Versicherten nur einmalig das in dieser Berufstätigkeit behandelte betreffende Krankenversicherungsunternehmen einzubeziehen.
(3) Bei einem Zusammenschluss von Krankenversicherungsunternehmen ist ein Versicherer, der während des Bewertungszeitraums oder Bezugszeitraums in mehr als einem der zusammengeführten Krankenversicherungsunternehmen behandelt wurde, nur einmal in die Zahl der einmaligen Versicherten einzubeziehen.
(4) Im Sinne dieses Erlasses bezeichnet ein globaler Einmalversicherer einen Versicherer eines Krankenversicherungsunternehmens, das von einem Betreuer in jeder beruflichen Tätigkeit im Rahmen seines eigenen oder ersuchten Gesundheitsdienstes mindestens einmal behandelt wird, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(5) Ist ein weltweit einmaliger Versicherter während des Bewertungszeitraums oder Referenzzeitraums von dem Versicherten mehr als einmal behandelt worden, unabhängig von der Anzahl der Spezialisten, in denen der Versicherte behandelt wurde, so ist die Zahl der weltweit einmaligen Versicherten nur einmal die mit diesem Versicherer behandelten Krankenversicherungsunternehmen einzubeziehen.
(6) Bei einem Zusammenschluss von Krankenversicherungsunternehmen ist ein Versicherter, der während des Bewertungszeitraums oder Bezugszeitraums in mehr als einem der zusammengeführten Krankenversicherungsunternehmen behandelt wurde, nur einmal in die Zahl der weltweit einzigartigen Versicherten einzubeziehen.
(7) Soll das Krankenversicherungsunternehmen die Werte der Vergütungsindikatoren vergleichbarer Anbieter bei der Bestimmung der Vergütungs- oder Regulierungsbeschränkungen verwenden, so verwendet es die relevanten Werte aller vertraglichen Anbieter, die Gesundheitsdienstleistungen in vergleichbarer Gesamtgröße und -struktur über den Bewertungszeitraum bereitstellen, als Anbieter, für den die Bestimmungen über vergleichbare Anbieter gelten.
(8) Internationale Klassifikation von Krankheiten im Sinne dieses Dekrets bedeutet die internationale statistische Klassifikation von Krankheiten und damit zusammenhängenden gesundheitlichen Problemen (MKN-10) 4.
§ 4
Bei der Erbringung von bezahlten Dienstleistungen an ausländische Versicherer wird die Vergütung auf den gleichen Betrag festgesetzt wie in Abschnitt 2 Absatz 1 des Gesetzes.
§ 5
(1) Für bezahlte Dienstleistungen, die von Bettpflegeanbietern erbracht werden, mit Ausnahme von bezahlten Dienstleistungen, die von Postbettpflegeanbietern, Langzeitbettpflege- oder Sonderbettpflegeanbietern erbracht werden, ist der Wert des Punktes, die Höhe der Zahlung der bezahlten Dienstleistungen und die gesetzliche Grenze wie in den Anhängen 1, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 dieses Erlasses festgelegt.
(1) Für bezahlte Dienstleistungen, die von Anbietern von Post-Bett-Betreuung, Langzeit-Bett-Betreuung, Spezial-Bett-Betreuung oder Sonder-Ambulanz gemäß § 22 (b) erbracht werden. (c) der Wert der Sache, die Höhe der Zahlung der gezahlten Leistungen und die Regulierungsgrenze sind in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.
§ 6
(1) Für bezahlte Dienstleistungen, die von Anbietern allgemeiner ärztlicher Praxis und Anbietern praktischer Medizin für Kinder und Jugendliche erbracht werden, die von einer kombinierten Kapitalisierungszahlung abgedeckt sind, wird in Anhang 2 dieses Erlasses eine kombinierte Kapitalisierungszahlung mit einer Aufstockung der Kapitalisierung oder nach der Leistungsliste der Wert des Postens, die Höhe der Zahlungen der gezahlten Dienstleistungen und die gesetzliche Begrenzung festgelegt.
(2) Für die Zwecke des Anhangs 2 dieser Verordnung werden die Arbeitsstunden in einem Vertrag zwischen einem Krankenversicherungsunternehmen und einem Anbieter vereinbart, wenn mindestens ein Arzt mit spezialisierter Kompetenz am Arbeitsplatz des Versicherten zur Verfügung steht, wobei ein Zeitraum für den Besuch und die administrativen Tätigkeiten, die nicht in den Betriebsstunden enthalten sind, vorgesehen ist.
§ 7
Für die spezialisierte ambulante Betreuung, die von ambulanten Pflegeanbietern, die unter die Leistungsliste fallen, der Wert des Postens, die Höhe der Zahlungen der geleisteten Dienste und die gesetzliche Grenze, bereitgestellt werden, ist in Anhang 3 dieses Erlasses festgelegt.
§ 8
Für die ambulante Betreuung, die den ambulanten Pflegeanbietern in der Fachkompetenz 603 und 604 gemäß der Leistungsliste zur Verfügung gestellt wird, ist der Wert des Punktes, der Betrag der Zahlung der gezahlten Leistungen und die gesetzliche Beschränkung gemäß Anhang 4 dieses Erlasses zu beachten.
§ 9
In Anhang 11 dieses Erlasses ist der Betrag der Vergütung der von Zahnpflegeanbietern erbrachten bezahlten Dienstleistungen und die jeweilige gesetzliche Grenze festgelegt.
§ 10
Bei bezahlten Dienstleistungen, die von ambulanten Pflegeanbietern in der börsennotierten Kompetenzliste erbracht werden, sind der Wert des Punktes und der Betrag der Zahlung der gezahlten Leistungen in Anhang 5 dieses Erlasses festgelegt.
§ 11
Für bezahlte Dienstleistungen, die von Anbietern der ambulanten Versorgung in den 911, 914, 916, 921 und Heimpflegeanbietern im Berufsfeld 925 und 926 gemäß der Leistungsliste, dem Wert des Punktes und dem Betrag der Zahlungen der geleisteten Leistungen erbracht werden, sind in Anhang 6 dieses Erlasses aufgeführt.
§ 12
Für bezahlte Dienstleistungen, die von ambulanten Pflegeanbietern in der Kompetenz 902 und 917 gemäß der Leistungsliste erbracht werden, ist der Wert des Punktes und der Betrag der Zahlung der gezahlten Leistungen in Anhang 7 dieses Erlasses festgelegt.
§ 13
Der Wert des Punktes und der Betrag der Zahlung der gezahlten Leistungen sind in Anhang 8 dieses Erlasses für die von den Dialyseanbietern erbrachten Dienstleistungen, die unter die Liste der Dienstleistungen fallen, festgelegt.
§ 14
(1) Der Wert des Punktes von CZK 1.23 wird für die vom Gesundheitsrettungsdienstleister erbrachten Leistungen bestimmt, außer für die Leistung des Transports gemäß der Leistungsliste, für die der Wert des Punktes von CZK 1.10 bestimmt wird, und mit Ausnahme der Leistung Nr. 06714 entsprechend der Leistungsliste, für die der Wert des Punktes von CZK1 bestimmt wird. Die maximale Vergütung des Anbieters für die gemeldete Leistung Nr. 06714 gemäß der Leistungsliste während des Bewertungszeitraums darf die Vergütungsgrenze für diese Leistung 2018 nicht überschreiten.
(2) Bei bezahlten Dienstleistungen, die von Patiententransportanbietern erbracht werden, die gemäß der Leistungsliste bezahlt werden, ist der Wert eines Punktes von CZK 1.21 zu bestimmen, mit Ausnahme der Transportleistung nach der Leistungsliste, für die der Wert eines Punktes von CZK 1.10 bestimmt wird, und mit Ausnahme der Leistung Nr. 06714 gemäß der Leistungsliste, für die der Wert eines Punktes von CZK1 bestimmt wird. Die maximale Vergütung des Anbieters für die gemeldete Leistung Nr. 06714 gemäß der Leistungsliste während des Bewertungszeitraums darf die Vergütungsgrenze für diese Leistung 2018 nicht überschreiten.
§ 15
(1) Für die vom Gesundheitsdienstleister erbrachten Leistungen wird der Vergütungsbetrag auf der Grundlage der Leistungsliste durch Vergütung für die dem Anbieter erbrachten Leistungen bestimmt.
a) einen 24-Stunden-medizinischen Transportservice mit einem Wert von CZK 1.10,
b) keinen 24-Stunden-medizinischen Transportservice mit einem Wert von CZK 0.90.
(2) Für die Durchführung des Transports Nr. 69 gemäß der Leistungsliste wird der Wert des Punktes auf CZK 1 gesetzt.
§ 16
(1) Für bezahlte Dienstleistungen, die von Anbietern im Rahmen des gemäß der Leistungsliste bezahlten medizinischen Notfalldienstes erbracht werden, wird der Wert des Punktes auf CZK 1 für die medizinische und Transportleistung gemäß der Leistungsliste gesetzt.
(2) Absatz 9 gilt, um die Höhe der Vergütung der von den Anbietern im Rahmen von zahnärztlichen Notdiensten erbrachten bezahlten Dienstleistungen zu bestimmen und regulatorische Beschränkungen für diese Dienstleistungen festzulegen.
§ 17
(1) Für eine komplexe Kurrehabilitierung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die in den Gesundheitseinrichtungen des Kurrehabilitierungsanbieters zur Verfügung gestellt werden, ist eine Zahlung für 1 Tage Aufenthalt von 105,4% der vertraglich vereinbarten Vergütung für 1 Tage Aufenthalt für 2019 zu leisten. Wurde die Zahlung für 1 Tag des Aufenthaltes für 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 nicht vereinbart, so wird die Vergütung auf Höhe der Vergütung für vergleichbare Anbieter festgesetzt. Die Zahlung für die Unterkunft und das Essen des Führers des Versicherten wird auf den gleichen Betrag wie die Zahlung für diese Komponenten für Versicherte, die mit einer umfassenden Wellness-Rehabilitation für Erwachsene zur Verfügung gestellt werden.
(2) Für die in den Gesundheitseinrichtungen des Kur-Rehabilitierungsanbieters vorgesehene Kur-Rehabilitierung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche wird eine Zahlung von 105,4% der vertraglich vereinbarten Vergütung für den 1 Tag Aufenthalt für 2019 vorgesehen. Wurde die Zahlung für 1 Tag des Aufenthaltes für 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 nicht vereinbart, so wird die Vergütung auf Höhe der Vergütung für vergleichbare Anbieter festgesetzt.
(3) Die Zahlung von CZK 30 für die angegebene Leistung Nr. 09543 nach der Leistungsliste wird für die Kurrehabilitationspflege bestimmt. Diese Leistung kann dem Versicherungsunternehmen während eines medizinischen Aufenthaltes des Versicherten nicht mehr als dreimal angegeben werden.
(4) Für die im Gesundheitszentrum erbrachten Leistungen wird die Zahlung für 1 Tage Aufenthalt auf der CZK 958, die aus der Komponente Unterkunft, Gastronomie und Erholungsprogramm besteht, festgelegt. Die Erhöhung der Vergütung im Vergleich zu 2019 erfolgt in der Bestandsaufnahme. Die Zahlung für die Unterbringung und das Essen des Führers des Versicherten erfolgt mit dem gleichen Satz wie die Zahlung für diese Bestandteile für die Versicherten, die die im Gesundheitszentrum gezahlten Leistungen erbringen.
§ 18
(1) Für jeden angemeldeten Anbieter und die Krankenversicherung anerkannte Leistung Nr. 09543 nach der Leistungsliste wird eine Vergütung von CZK 35 ermittelt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Vergütung wird nicht in die Höchstvergütung für gezahlte Leistungen einbezogen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Anbieter von Kur-Rehabilitierung und für Anbieter allgemeiner medizinischer Praxis, für Anbieter von Praxismedizin für Kinder und Jugendliche, für Anbieter von Zahnpflege und für Anbieter von Ambulanz im Fachbereich 603 und 604 gemäß der Leistungsliste.
§ 19
(1) Für jeden angemeldeten Anbieter und die Krankenversicherung anerkannte Leistung Nr. 09552 nach der Leistungsliste wird eine Vergütung von CZK 15 ermittelt. Die Höchstvergütung des Anbieters für die gemeldete Leistung Nr. 09552 gemäß der Leistungsliste im Bewertungszeitraum darf das 15-fache der Anzahl der gemeldeten Leistung Nr. 09552 gemäß der Leistungsliste im Bezugszeitraum nicht überschreiten.
(2) Für einen Anbieter, der im Bezugszeitraum nicht existierte oder keinen Vertrag mit einem Krankenversicherungsunternehmen hatte, wird das Krankenversicherungsunternehmen die Leistungsnummer 09552 gemäß der von vergleichbaren Anbietern gemeldeten Leistungsliste verwenden und im Bezugszeitraum vom Krankenversicherungsunternehmen anerkannt.
(3) Nach der Bewertungszeit wird das Krankenversicherungsunternehmen den Anbieter CZK 12 für jeden Transfer des Papierrezepts in elektronischer Form bezahlen. Dies gilt nur für identifizierte Versicherte.
§ 20
(1) Für jeden angegebenen Anbieter und die Krankenversicherungsgesellschaft haben die Leistung Nr. 78890 wird gemäß der Leistungsliste eine Vergütung von 10 000 CZK ermittelt. Diese Vergütung wird nicht in der Höhe der Vergütung für die zu zahlenden Leistungen gemäß Anhang 1 dieser Verordnung berücksichtigt.
(2) Gegründete Dienstleistungen von Anbietern in einer beruflichen Kapazität 005 gemäß der Liste der Leistungslisten werden nach dem Wert des Punktes CZK 1 bezahlt. Diese Vergütung wird nicht in der Höhe der Vergütung für die zu zahlenden Leistungen gemäß Anhang 1 dieser Verordnung berücksichtigt.
(3) Gegründete Dienstleistungen von Anbietern im Bereich der Kompetenz 006 nach der Leistungsliste werden entsprechend der Leistungsliste mit einem Wert von CZK 1 bezahlt.
(4) Für jede Folge der Sorgfalt, die mit der Übernahme des Patienten aus dem medizinischen Notfalldienst mit einem akuten Bettbetreuer verbunden ist, ist eine Zahlung von 1 000 CZK vorzunehmen. Diese Sorgfalt wird vom Anbieter gemäß der Leistungsliste durch Power Nr. 09564 gemeldet. Diese Vergütung wird nicht in der Höhe der Vergütung für die zu zahlenden Leistungen gemäß Anhang 1 dieser Verordnung berücksichtigt.
§ 21
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Mgr. et Mgr. Vojtěch, MHA, v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 268 / 2019 Coll.
Wert des Punktes, Betrag der gezahlten Leistungen und gesetzliche Beschränkungen gemäß § 5
A) Dienstleistungen nach § 5 Abs.
1. Die Zahlung an den Anbieter im Jahr 2020 umfasst die vertraglich vereinbarte Vergütungskomponente, die Pauschalvergütung, die pauschal zu zahlende Vergütung, die Pauschalvergütung und die Zahlung für die Ambulanz ("Aktienvergütungskomponente"). Zur Berechnung der Referenzwerte werden die individuell kontrahierten Vergütungskomponenten, die Pauschalvergütung, die der Pauschalvergütung zugewiesene Vergütung, die Pauschalvergütung und die ambulante Vergütungskomponente 2018 in die Berechnung einbezogen, der bis zum 31. März 2019 angemeldete Anbieter und das bis zum 31. Mai 2019 anerkannte Krankenversicherungsunternehmen.
1.1. Die Krankenversicherungsgesellschaft und der Anbieter verhandeln die Marken der CZK-DRG, die im Rahmen der Patientenklassifikation des Krankenhauses CZ DRG für das Jahr 20205 (nachfolgend "CZ- DRG-Klassifikation") bis zum 1. Januar 2020 festgelegt wurde. Für 2020 ist der Anbieter verpflichtet, die CZK-DRG-Marker zu melden, unabhängig davon, ob er die vereinbarte Vergütungsform gemäß Nummer 2.1 hat. Das Krankenversicherungsunternehmen bewertet die Einhaltung der Berichterstattung der CZK-DRG-Marker durch den Anbieter mit der Berichterstattungsmethodik der in der CZ-DRG-Klassifikation genannten CZK-DRG-Marker. Bei Nichteinsendung von CZK-DRG-Markern gemäß der Methodik für mehr als 10 % der Krankenhausaufenthalte, aber mindestens 10 Fälle kann das Krankenversicherungsunternehmen die Vergütung für Fälle, in denen CZK-DRG-Marker nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden, um 0,5 % reduzieren.
2. Einzelne vertraglich vereinbarte Zahlungskomponente
2.1 Handelt es sich bei dem Krankenversicherungsunternehmen und dem Anbieter um einen anderen Betrag und eine Zahlungsart der gezahlten Leistungen und für die von der Pauschalzahlung, bei der Zahlung der Pauschalzahlung oder in Form einer Pauschalzahlung erfassten Leistungen, so wird die Vergütung für diese Leistungen nicht in die in den Nummern 3 bis 7 genannte Vergütung einbezogen.
2.2 Die Höhe der Erstattung von Arzneimitteln und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (nachstehend als "medicinales Produkt" bezeichnet), die gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Erlasses Nr. 376/2011 S gekennzeichnet ist, wird gemäß dem angegebenen Anbieter und der Krankenversicherungsgesellschaft des anerkannten Arzneimittels im Einheitspreis bestimmt.
2.2.1. Für die HIV/Aids-Krankheit, Erbantome und Prophylaxe von Kindern, die mit der respiratorischen syncytischen Virusexposition gefährdet sind, wird eine Höchstvergütung pro verabreichtem Arzneimittel auf der Ebene des angegebenen Anbieters und der im Jahr 2018 anerkannten Krankenversicherungsgesellschaft festgelegt.
2.2.2 Für Gruppen:
a)Dermatologie (Aktinická keratóza, Psoriáza těžká)
b)Dýchací soustava 1 (Astma, CHOPN)
c)Dýchací soustava 2 (Idiopatická plicní fibróza)
d)Endokrinologie (Akromegalie, Endokrinní oftalmopatie, Toxická struma štítné žlázy, Růstové hormony)
e)Hematoonkologie (Leukemie, Lymfomatózní meningitida, Lymfomy, Mnohočetný myelom, Myelo-dysplastické syndromy, Podpůrná hematoonkologie, Zhoubné imunoproliferativní nemoci, Hematologie)
f)Imunitní systém (Autoinflamatorní onemocnění, Digitální ulcerace u systémové sklerodermie, Polyangiitida, Transplantace)
g)Infekce (Hepatitida C)
h)Metabolické vady (Fabryho choroba, Gaucherova choroba, Metabolické vady)
i)Neurologie 1 (Epilepsie, Narkolepsie, Parkinsonova choroba, Substituční léčba)
j)Neurologie 2 (Roztroušená skleróza)
k)Oběhový systém (Plicní arteriální hypertenze)
l)Oftalmologie (Centrální venózní okluze, Makulární degenerace, Oftalmologie - DM, Vitreomakulární trakce, Oftalmologie - jiné)
m)Onkologie - solidní nádory (Hepatocelulární karcinom, Nádory hlavy a krku, Nádory kolorekta, Nádory ledviny, Nádory močového ústrojí, Nádory mozku, Nádory ovarií, Nádory plic, Nádory prostaty, Nádory prsu, Nádory slinivky, Nádory štítné žlázy, Nádory z embryonálních buněk, Nádory žaludku, Osteosarkom, pNET, Sarkomy měkkých tkání, Jiné nádory měkkých tkání, Jiné ZN kůže, Kožní lymfomy, Maligní melanom, Mezoteliom pleury)
n)Osteoporóza
o)Revmatologie (Bechtěrevova choroba, Artritida, Lupus erythematosus, Psoriatická artritida)
p)Trávicí soustava (Crohnova choroba, Ulcerózní kolitida)
q)Cystická fibróza
r)Spinální svalová atrofie
s)Ostatní - výše neuvedená onemocnění s výjimkou skupiny hepatologie
t)Hepatologie - onemocnění jater a žlučových cest
Die Höchstvergütung wird wie folgt festgesetzt:
Uhrmax, 2020
Wo:
Uhrmax, 2020 ist die maximale Vergütung im Bewertungszeitraum.
i die Werte und bis s, wobei und bis s die in Absatz 2.2.2. genannten Diagnosegruppen sind.
Uhri, 2018 ist die Gesamtvergütung im Bezugszeitraum für die Behandlung von Krankheiten i.
Uhrt, 2019 ist die Gesamtvergütung für die Behandlung von Hepatologieerkrankungen im Jahr 2019.
INi ist der Index der Lohnerhöhung für die Gruppe i gemäß Nummer 2.2.3.
Die maximale Zahlung wird für alle Gruppen von Krankheiten zusammen gesetzt.
2.2.3 Der Index der Vergütungserhöhung wird wie folgt festgelegt:
Diagnostická skupinaIndex navýšení úhrady
Dermatologie1,219
Dýchací soustava 11,461
Dýchací soustava 21,214
Endokrinologie1,184
Hematoonkologie1,217
Imunitní systém2,767
Infekce1,368
Metabolické vady1,067
Neurologie 11,247
Neurologie 21,338
Oběhový systém1,116
Oftalmologie1,299
Onkologie - solidní nádory1,266
Osteoporóza1,277
Revmatologie1,008
Trávicí soustava1,007
Cystická fibróza2,800
Spinální svalová atrofie1,570
Ostatní1,190
2.2.4 Die Erstattung für die Behandlung von Arzneimitteln, die den Versicherten während des Bewertungszeitraums über der in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 festgelegten Gesamterstattungsgrenze gewährt werden, wird nach vorheriger Vereinbarung zwischen dem Krankenversicherungsunternehmen und dem Anbieter gezahlt.
3. Pauschale Zahlung
3.1 Die Pauschalvergütung umfasst kostenpflichtige Dienstleistungen, die nach den Regeln für die Einstufung von krankhaften Patienten für das Jahr 20206 (im Folgenden „Klassifikation“) in den Gruppen im Zusammenhang mit der in Anhang 10 dieses Erlasses aufgeführten Diagnose eingestuft werden, die nicht unter die in Teil A (5) dieses Anhangs genannte Vergütung fallen. Für den Fall, dass der Anbieter die in Teil A Teil A Nummer 3.7 dieses Anhangs genannten Bedingungen erfüllt, umfasst die Pauschalvergütung nicht die in Anhang 10 dieses Erlasses aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 1901 bis 1940.
3.2 Bei der Berechnung der Variablen im Bezugszeitraum werden die Krankenhausaufenthalte durch Klassifizierung in den Gruppen, die mit der in Anhang 10 dieses Erlasses aufgeführten Diagnose zusammenhängen, umgerechnet. Bei der Berechnung der Variablen in der Bewertungsperiode werden die Krankenhausaufenthalte durch Klassifizierung in den Gruppen, die mit der in Anhang 10 dieses Dekrets aufgeführten Diagnose zusammenhängen, umgewandelt, die nicht auch in die Definition von Krankenhausaufenthalten gemäß der Variablen CUi, CZ-DGR, 2020 gemäß Teil A dieses Anhangs fallen.
3.3 Für die Leistung des Behandlungstages nein. 00031 und 00032 gemäß der Liste der von der Pauschalzahlung ausgeschlossenen Leistungen wird der Pauschalsatz für den Behandlungstag auf CZK 447 festgesetzt.
3.4. Von der Pauschalzahlung ausgeschlossene Arzneimittel, die in Anhang 12 dieser Verordnung aufgeführt sind, werden vom Krankenversicherungsunternehmen auf der Höhe ihres angegebenen Stückpreises an den Anbieter gezahlt, jedoch nicht mehr als dessen angegebenen Stückpreis im Jahr 2019.
3.5 Erforderliche zusätzliche Pflege bedeutet Pflege im Zusammenhang mit der Krankenhausisierung eines Versicherers mit einem vom Anbieter angeforderten Anbieter und dem Versicherer zum Zeitpunkt der Krankenhausaufenthalte durch einen anderen Anbieter, der ihn an das Krankenversicherungsunternehmen auffordert.
3.6. Der Betrag der Pauschalvergütung wird als CELK Pudrg, 2020 gemäß dem Ausdruck:
CELK Pudrg, 2020 = min1; CMred, 2020,017,100,98 * CM2018,017,10-CMCZ- DRG, 2018-CMMDC19,2018 * IPU * Izp + 1,05 * Oddvate9,10-EM2020,10 + EMMDC19
Wo:
CM2018,017,10 ist die Zahl der Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2 durch den angegebenen Anbieter und das im Bezugszeitraum eingestellte Krankenversicherungsunternehmen, das gemäß der Einstufung in die Gruppen im Zusammenhang mit der in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführten Diagnose klassifiziert wurde, multipliziert mit den in Anhang 10 dieser Verordnung genannten relativen Gewichten 2020.
CMCZ- DRG, 2018 ist die Zahl der Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2, die vom Anbieter mit dem Status eines Zentrums der hochspezialisierten pneumooncosurgischen Versorgung oder dem Status eines Zentrums der hochspezialisierten medizinischen Versorgung in der Onkogylogie nach dem Health Services Act (7) und einem im Bezugszeitraum anerkannten Krankenversicherungsunternehmen, das unter die Einstufung in die Gruppen im Zusammenhang mit der in Nummer 3.2 dieser Verordnung genannten Diagnose eingestuft ist, multipliziert mit dem Gewicht des Anhangs
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. In anderen Fällen ist CMMDC19,2018 0 und beinhaltet keine Krankenhausaufenthalte.
EM2020,10 ist der Gesamtwert der ersuchten außerschulischen Betreuung in Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2 durch den angegebenen Anbieter und das im Bewertungszeitraum nach der Einstufung in die Gruppen im Zusammenhang mit der in Anhang 10 dieser Verordnung genannten Diagnose anerkannte Krankenversicherungsunternehmen, das auf den Werten der in der Bewertungsperiode geltenden Punkte einschließlich der Vergütung für das gesondert berechnete Material und die gesondert berechneten Arzneimittel geschätzt wird.
EMMDC19, wenn der Anbieter die in Nummer 3.7 genannten Bedingungen erfüllt, ist EMMDC19 der Gesamtwert der beantragten zusätzlichen Pflege im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2 des angegebenen Anbieters und des im Bewertungszeitraum abgeschlossenen Krankenversicherungsunternehmens, das als in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführte Basen 1901 bis 1940 eingestuft ist, der auf die Werte des in der Bewertungsperiode geltenden Punktes und der gesondert berechneten Vergütungen Arzneimittel geschätzt wird. In anderen Fällen wird EMMDC19 0.
min Funktion Minimum, das den niedrigsten Wert aus dem Wertebereich wählt.
und wenn die IPU eine individuelle Pauschalvergütung ist, die wie folgt berechnet wird:
(i) IPU = Pudrag, 2018,10 * KN10
Wo:
Pudrag, 2018,10 ist der Referenzbetrag der Vergütung für den von der Krankenkasse für die Pauschalzahlung angegebenen und anerkannten Anbieter. Pudrag, 2018,10 wird wie folgt berechnet:
Pudrg, 2018,10 = maxCM2018,017,10-CMCZ- DRG, 2018- CMMDC19,2018 * ZSmin, 10; 1-CMCZ- DRG, 2018 + CMMDC19,2018,017,10 * CELK Pudrg, 2018 + Hotj = 1nÚHRISU2018 + EM2018,10-OD2018, Schwestern, 10
Wo:
CELK Pudrg, 2018 ist der Gesamtbetrag der Pauschalvergütung im Bezugszeitraum.
ZSmin, 10 ist der Mindestgrundsatz, der auf CZK 37 275 für einen Anbieter, der den Status eines Zentrums der hochspezialisierten onkologischen Versorgung und gleichzeitig den Status von mindestens zwei Zentren der hochspezialisierten cerebrovaskulären Versorgung aus der folgenden Liste hat: ein Zentrum der hochspezialisierten cerebrovaskulären Versorgung, ein Zentrum der hochspezialisierten kardiovaskulären Versorgung für Erwachsene, ein Zentrum der hochspezialisierten pneumooncourgischen Versorgung Wenn der Anbieter nicht die Bedingungen des ersten Satzes erfüllt, sondern den Status eines Zentrums der hochspezialisierten onkologischen Versorgung sowie den Status von mindestens zwei Zentren der hochspezialisierten Versorgung aus der folgenden Liste - ein Zentrum der hochspezialisierten zerebrovaskulären Versorgung, ein Zentrum der hochspezialisierten komplexen kardiovaskulären Versorgung für Erwachsene, ein Zentrum der hochspezialisierten pneumooncologischen Versorgung, ein Zentrum der hochspezialisierten medizinischen Versorgung für die Onkologie, ein Zentrum von Für andere Anbieter beträgt der Mindeststandardsatz 29.000 CZK.
EM2018 ist der Gesamtwert der ersuchten außerschulischen Betreuung in Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2 des angegebenen Anbieters und der im Bezugszeitraum anerkannten und eingestellten Krankenversicherungsgesellschaft, die in den Gruppen, die mit der in Anhang 10 dieser Verordnung genannten Diagnose in Verbindung stehen, unter den Werten der im Bezugszeitraum geltenden Nummer, einschließlich der Vergütung für das gesondert berechnete Material und der gesondert berechneten Arzneimittel, eingestuft wird.
INTRODUCTION2018 Gesamtvergütung des Anbieters für Dienstleistungen, die im Bezugszeitraum in individuell kontrahierten Basen enthalten sind.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
max Funktion Maximum, das den höchsten Wert aus dem Wertebereich wählt.
und wo
KN10 ist der wie folgt zu berechnende Anstiegskoeffizient:
KN10 = 1 + 0,17ARCTG116,5 * Pudrag, 2018,10CM2018,017,10-CMCZ-DRG, 2018-CMMDC19,2018-26800
Wo:
ARCTG ist die Funktion von Arkus tangens
(ii) CMred, 2020,017,10 wird wie folgt berechnet:
(4.5g), wenn die Zahl der anerkannten Krankenhausfälle, die von der Krankenversicherungsgesellschaft gemäß Nummer 3.2 gemeldet und gemeldet werden, in der Referenz- oder Bewertungsperiode endet, klassifiziert nach der in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführten Diagnose und nicht in die Hospitalisierung von CMCZ - DRG, 2018 und CMMDC19, ≤PR, die durch die Übertragung des Patienten an den nachgeschalteten Pflegeanbieter oder durch die Trennung der Nachsorge des gleichen Anbieters abgeschlossen wurden (
CMred, 2020,017,10 = minCM2020,017,10-CMMDC19,2020; CM2020,17,10-CMMDC19,20200,2 * X * PPdrg, 2020-PPMDC19,2020 * CM2018,017,10-CMCZ-DRG, 2018-CMMDC19,2018PPdrg, 2018-PPCZ-DRG, 2018
Wo:
Der Wert von X beträgt 1,05, wenn das Verhältnis der Zahl der Versicherten des Versicherungsunternehmens in diesem Bezirk gemäß Anhang 14 Nummer 1 dieser Verordnung größer als 0,01 und 1,15 ist, wenn das Verhältnis der Zahl der Versicherten des Versicherungsunternehmens in diesem Bezirk kleiner oder gleich 0,01 ist, wie in Anhang 14 Nummer 1 dieser Verordnung definiert.
CM2020,017,10 ist die Zahl der Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2 durch den angegebenen Anbieter und die im Bewertungszeitraum nach der Einstufung in die Gruppen, die mit der in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführten Diagnose zusammenhängen, abgeschlossene Krankenversicherungsgesellschaft, multipliziert mit den in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführten relativen Gewichten 2020.
CMMDC19,2020, wenn der Anbieter die in Nummer 3.7 CMMDC19,2020 festgelegten Bedingungen erfüllt, ist die Zahl der Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2 durch den angegebenen Anbieter und das im Bewertungszeitraum gemäß den Positionen 1901 bis 1940 abgeschlossene Krankenversicherungsunternehmen, multipliziert mit den in Anhang 10 dieser Verordnung genannten relativen Gewichten 2020. In anderen Fällen ist CMMDC19,2020 0 und umfasst keine Krankenhausaufenthalte.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Für den Fall, dass der Anbieter die in Nummer 3.7 genannten Bedingungen erfüllt, ist PPMDC19,2020 die Zahl der von dem Krankenversicherungsunternehmen angemeldeten und anerkannten Anbieter gemäß Nummer 3.2, die in der Bewertungsperiode abgeschlossen sind, die in die Positionen 1901 bis 1940 gemäß Anhang 10 dieser Verordnung einzureihen sind. In anderen Fällen ist PPMDC19,2020 0 und umfasst keine Krankenhausaufenthalte.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
PPCZ − DRG, 2018 ist die Zahl der gemeldeten Anbieter und des Krankenversicherungsunternehmens von anerkannten Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2, die im Bezugszeitraum nach der Einstufung in die Gruppen in Bezug auf die Diagnose gemäß Anhang 10 dieses Erlasses in Bezug auf die Leistungen, die die Regeln für die Einstufung von Fällen für 2018 im Rahmen der CZ- DRG-Klassifikation erfüllen, abgeschlossen sind.
Für den Fall, dass der Anbieter die in Nummer 3.7 genannten Bedingungen erfüllt, ist PPMDC19,2018 die Zahl der von dem Krankenversicherungsunternehmen angemeldeten und anerkannten Anbieter gemäß Nummer 3.2, der im Bezugszeitraum abgeschlossen ist, der in den Positionen 1901 bis 1940 gemäß Anhang 10 dieses Erlasses eingestuft wird. In anderen Fällen ist PPMDC19,2018 0 und umfasst keine Krankenhausaufenthalte.
b) In anderen Fällen wird der reduzierte Sarg wie folgt bestimmt:
CMred, 2020,017,10 = CMred 1 + CMred 2,
Wo:
CMred1 = minCM1,2020,017,10 − CMMDC19,1,2020; CM1,2020,017,10 − CMMDC19,1,20200,2 * X * (PP1, drag, 2020 − PPMDC19,1,2020) * CM1,2018,017,10 − CMCZ-DRG, 1,2018-CMMDC19,1,2018PP1, drg, 2018 − PPCZ-
Wo:
CM1,2020,017,10 ist die Zahl der Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2 durch den angegebenen Anbieter und die Krankenversicherungsgesellschaft, die im Bewertungszeitraum nach der Einstufung in die Gruppen im Zusammenhang mit der in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführten Diagnose, die nicht durch den Abschluss des Behandlungskodex 4 oder den Abschluss des Behandlungskodex 5 gekündigt wurden, multipliziert mit den in Anhang 10 dieser Verordnung festgelegten relativen Gewichten 2020.
CMMDC19,1,2020, wenn der Anbieter die Bedingungen gemäß Nummer 3.7, CMMDC19,1,2020 erfüllt, ist die Zahl der Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2 des gemeldeten Anbieters und des anerkannten Krankenversicherungsunternehmens, die in der in Anhang 10 der vorliegenden Verordnung unter die Rubriken 1901 bis 1940 fallenden Bewertungszeitraums, die nicht mit dem Absetzungscode der Behandlung 4 oder dem Abgangscode 5 multipliziert mit dem relativen Gewicht zu dieser Verordnung, beendet wurden. In anderen Fällen ist CMMDC19,1,2020 0 und umfasst keine Krankenhausaufenthalte.
CM1,2018,017,10 ist die Zahl der Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2 durch den angegebenen Anbieter und die anerkannte Krankenversicherungsgesellschaft, die im Bezugszeitraum gekündigt wurden, klassifiziert in den Gruppen, die mit der in Anhang 10 dieses Erlasses aufgeführten Diagnose zusammenhängen, die nicht mit dem Endkodex der Behandlung 4 oder dem Endkodex der Behandlung 5 gekündigt wurden, multipliziert mit den in Anhang 10 dieses Erlasss genannten relativen Gewichtungen.
CMCZ − DRG, 1,2018 ist die Zahl der Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2 des anerkannten Anbieters und der im Bezugszeitraum nach der Einstufung in die Gruppen im Zusammenhang mit der in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführten Diagnose, die nicht durch den Abschluss des Behandlungskodex 4 oder den Abschluss des Behandlungskodex 5 abgeschlossen wurden, multipliziert mit den in Anhang 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten relativen Gewichten 2020, für die
CMMDC19,1,2018, wenn der Anbieter die Bedingungen gemäß Nummer 3.7, CMMDC19,1,2018 erfüllt, ist die Zahl der Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2 des gemeldeten Anbieters und des in den Positionen 1901 bis 1940 in Anhang 10 dieser Verordnung einzureihenden Krankenversicherungsunternehmens, die nicht mit dem Beendigungscode der Behandlung 4 oder mit dem in Anhang 10 2020 multiplizierten Behandlungsterminierungscode 5 abgeschlossen wurden. In anderen Fällen wird CMMDC19,1,2018 zu 0 und beinhaltet keine Krankenhausaufenthalte.
PP1, drg, 2020 ist die Zahl der gemeldeten Anbieter und des Krankenversicherungsunternehmens von anerkannten Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2, die in der Bewertungsperiode nach der Einstufung in die Gruppen in Bezug auf die Diagnose gemäß Anhang 10 der vorliegenden Verordnung abgeschlossen sind, die nicht durch den Beendigungscode der Behandlung 4 oder den Beendigungscode 5 abgeschlossen wurden.
PPMDC19,1,2020, wenn der Anbieter die Bedingungen gemäß Nummer 3.7, PPMDC19,1,2020 erfüllt, ist die Zahl der gemeldeten Anbieter und des durch die Krankenhausisierung anerkannten Krankenversicherungsunternehmens gemäß Nummer 3.2, der in der Bewertungsperiode abgeschlossen ist, die in die in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführte Klassifizierung als Basen 1901 bis 1940 einzustufen ist, die nicht durch den Behandlungsterminierungscode 4 oder den Behandlungsterminierungscode 5 beendet wurden. In anderen Fällen ist PPMDC19,1,2020 0 und umfasst keine Krankenhausaufenthalte.
PP1, drg, 2018 ist die Zahl der gemeldeten Anbieter und der Krankenversicherungsgesellschaft von anerkannten Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2, die in dem Referenzzeitraum gemäß der Einstufung in die Gruppen in Bezug auf die Diagnose gemäß Anhang 10 dieses Erlasses abgeschlossen sind, die nicht durch den Behandlungsterminierungscode 4 oder den Behandlungsterminierungscode 5 gekündigt wurden.
PPCZ − DRG, 1.2018 ist die Anzahl der gemeldeten Anbieter und der Krankenversicherungsgesellschaft von anerkannten Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2, die im Bezugszeitraum nach der Einstufung in die Gruppen im Zusammenhang mit der in Anhang 10 dieses Erlasses aufgeführten Diagnose abgeschlossen sind, die nicht durch den Abschluss des Behandlungskodex 4 oder den Abschluss des Behandlungskodex 5 hinsichtlich der erbrachten Leistungen gekündigt wurden, die gleichzeitig den Regeln für die Einstufung von Fällen CZ-G entsprechen.
PPMDC19,1,2018, wenn der Anbieter die Bedingungen gemäß Nummer 3.7, PPMDC19,1,2018 erfüllt, ist die Zahl der gemeldeten Anbieter und des Krankenversicherungsunternehmens anerkannter Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2, die im Bezugszeitraum gemäß der in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführten Klassifizierung in den Basen 1901 bis 1940 abgeschlossen sind, die nicht durch den Beendigungscode der Behandlung 4 oder den Beendigungscode 5 beendet wurden. In anderen Fällen ist PPMDC19.1.2018 0 und umfasst keine Krankenhausaufenthalte.
und wo
CMred2 = CM2020,017,10,4,5-CMMDC19,2020,4,5 * min1; 1,05 * PPRdrg, 2018,4,5-PPRCZ-DRG, 2018,4,5-PPRMDC19,2018,4,5PPRdrg, 2020,4,5-PPRMDC19,2020,4,5 * PPDrg, 2020-PPZDR19,2020PRdrg, 2018-
Wo:
CM2020,017,10,4,5 ist die Zahl der in Nummer 3.2 genannten Krankenhausaufenthalte durch den angegebenen Anbieter und die im Bewertungszeitraum nach der Einstufung in die Gruppen, die mit der in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführten Diagnose in Verbindung stehen, abgeschlossene Krankenversicherungsgesellschaft, die durch den Abschluss des Behandlungskodex 4 oder den Abschluss des Behandlungskodex 5 gekündigt worden ist, multipliziert mit den in Anhang 10 dieser Verordnung festgelegten Gewichten 2020.
CMDC19,2020,4,5, wenn der Anbieter die Bedingungen gemäß Nummer 3.7, CMMDC19,2020,4,5 erfüllt, ist die Zahl der Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2 durch den anerkannten Anbieter und das im Bewertungszeitraum abgeschlossene Krankenversicherungsunternehmen, das als in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführte Basen 1901 bis 1940 eingestuft wurde, die mit dem Endcode der Behandlung 4 oder dem Endcode der Behandlung 5 multipliziert mit dem entsprechenden Anhang 10. In anderen Fällen ist CMMDC19,2020,4,5 0 und umfasst keine Krankenhausaufenthalte.
PPRdrg, 2020,4,5 ist die Zahl der gemeldeten Anbieter und die Krankenversicherungsgesellschaft von anerkannten Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2, die in der Bewertungsperiode, die gemäß der Einstufung in die Gruppen in Bezug auf die Diagnose gemäß Anhang 10 dieser Verordnung, die durch den Behandlungsterminierungscode 4 oder den Behandlungsterminierungscode 5 beendet wurde, abgeschlossen sind.
PPRMDC19,2020,4,5, wenn der Anbieter die in Nummer 3 genannten Bedingungen erfüllt, ist PPRMDC19,2020,4,5 die Zahl der in der Bewertungsperiode abgeschlossenen Anbieter und des in Anhang 10 dieses Erlasses aufgeführten Krankenversicherungsunternehmens anerkannter Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2, die als in Anhang 10 dieses Erlasses aufgeführte Basen 1901 bis 1940 eingestuft wurden, die durch den Behandlungsterminierungscode 4 oder Behandlungsterminierungscode 5 beendet wurden. In anderen Fällen ist PPRMDC19,2020,4,5 0 und umfasst keine Krankenhausaufenthalte.
PPRdrg, 2018,4,5 ist die Zahl der gemeldeten Anbieter und die Krankenversicherungsgesellschaft von anerkannten Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2, die in dem Referenzzeitraum gemäß der Einstufung in die Gruppen in Bezug auf die Diagnose gemäß Anhang 10 dieses Erlasses abgeschlossen wurden, die durch den Behandlungsterminierungscode 4 oder den Behandlungsterminierungscode 5 beendet wurden.
PPRCZ- DRG, 2018,4,5 ist die Zahl der gemeldeten Anbieter und die Krankenversicherungsgesellschaft von anerkannten Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2, die im Bezugszeitraum nach der Einstufung in die Gruppen im Zusammenhang mit der in Anhang 10 dieses Erlasses aufgeführten Diagnose abgeschlossen sind, die durch den Endkodex der Behandlung 4 oder den Endkodex der Behandlung 5 hinsichtlich der abgedeckten Dienstleistungen, die gleichzeitig den Regeln für die Einstufung der Fälle für 2018 gemäß der Nomenklatur entsprechen, gekündigt wurden.
PPRMDC19,2018,4,5, wenn der Anbieter die Bedingungen gemäß Nummer 3.7, PPRMDC19,2020,4,5 erfüllt, ist die Zahl der in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführten Anbieter und des Krankenversicherungsunternehmens anerkannter Krankenhausaufenthalte gemäß Nummer 3.2, die im Bezugszeitraum abgeschlossen sind, als in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführte Basen 1901 bis 1940 eingestuft wurden, die durch den Endcode der Behandlung 4 oder durch den Endcode der Behandlung 5 beendet wurden. In anderen Fällen ist PPRMDC19,2020,4,5 0 und umfasst keine Krankenhausaufenthalte.
(iii) IZP ist der Index der Produktionsänderung, berechnet wie folgt:
IZP = max1; ARCTG3 * CMred, 2020,017,10CM2018,017,10-CMCZ- DRG, 2018- CMMDC19,2018- 1,443
(iv) Absatz 9.10 ist eine Vergütungserhöhung nach der Art des Behandlungstages, berechnet wie folgt:
Anhang 9.10 = min.
Wo:
CetOD2018,10, i ist die Zahl der gemeldeten und Krankenversicherungsunternehmen von anerkannter Leistung des Behandlungstages des Typs i, die im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2, die in dem Referenzzeitraum gemäß der Klassifizierung in den Gruppen im Zusammenhang mit der Diagnose gemäß Anhang 10 dieser Verordnung abgeschlossen sind, gemeldet wird, wobei i gleich 1 bis n ist und den Behandlungstag nach der Leistungsliste angibt.
Cetodcz-DRG, 2018,10, i ist die Zahl der gemeldeten und Krankenversicherungsunternehmen von anerkannter Leistung des Behandlungstages i, die im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalten gemäß Nummer 3.2, die im Bezugszeitraum abgeschlossen sind, gemäß der Klassifizierung in den Gruppen, die mit der in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführten Diagnose in Verbindung stehen, in Bezug auf die behandelten Dienstleistungen, die den Regeln für die Einstufung von Fällen für 2018 gemäß den CZ-DRG-Klassifikationswerten entsprechen,

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 268 / 2019 Slg., über die Festlegung der Werte der Punkte, die Höhe der gezahlten Gebühren und die regulatorischen Beschränkungen für 2020
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.10.2019
In Kraft seit01.01.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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