Dekret Nr. 267 / 2020 Coll.

Verordnung über die Meldung von Daten durch den Verwalter und den Verwalter des Investmentfonds und des ausländischen Investmentfonds an die Tschechische Nationalbank

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2020
267
ERKLÄRUNG
vom 1. Juni 2020
über die Mitteilung der Daten des Managers und des Verwalters des Investmentfonds und des ausländischen Investmentfonds an die Tschechische Nationalbank
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 41 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 6 / 1993 S., über die Tschechische Nationalbank, geändert durch Gesetz Nr. 227 / 2013 S., und gemäß § 478 des Gesetzes Nr. 240 / 2013 S., über Investmentgesellschaften und Investmentfonds, geändert durch Gesetz Nr. 336 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 204 / 2017 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält den Umfang, die Struktur, die Form, die Art und die Fristen für die Übermittlung von Informationen an die Tschechische Nationalbank gemäß § 41 Abs. 3 des Gesetzes über die Tschechische Nationalbank und für die Übermittlung von Daten gemäß § 15 Abs. 6 Abs. 6 § 462 bis 464, § 466 Abs. 1, 2 und (4), § 468 und § 469 b) des Gesetzes über Investmentgesellschaften und Investmentfonds
a) ein Investmentfondsmanager und ein ausländischer Investmentfonds, der von der Tschechischen Nationalbank oder einer ausländischen Person (1) (nachfolgend "Manager" genannt) betrieben werden darf;
b) eine Person, die mit dem Manager auf der von der Tschechischen Nationalbank gehaltenen Liste vergleichbar ist (nachstehend „Besitzer“ genannt) und
c) der Hauptverwalter des Investmentfonds und des ausländischen Investmentfonds.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
(a) durch die meldepflichtige Person, die die Erklärungen nach diesem Erlass vorlegt;
b) einen strukturierten Datensatz, der von dem meldenden Unternehmen generiert wird,
c) einen Datensatz von elektronischen Datenclustern mit vordefinierten Datenstrukturen, die methodisch beschrieben, verarbeitet und von dem Informationssystem insgesamt übermittelt werden;
d) die für den verwalteten Fonds übermittelten Daten und die für jeden einzelnen Teilfonds oder jede Anlage gesondert übermittelten Daten, die mit dem Teilfonds vergleichbar sind.
§ 3
Berichterstattung durch die Investmentgesellschaft und den selbstverwaltenden Investmentfonds als Manager
(1) Die Anlagegesellschaft übermittelt am letzten Tag des Kalenderquartals Daten für ihre Person:
(a) 35 Tage nach Ende des ersten, zweiten und dritten Kalenderviertels und innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, folgende Angaben:
1. OFZ (ČNB) 10-04 "Balance Sheet" und
2. OFZ (ČNB) 20-04 "Profit and loss account,"
b) 40 Tage nach Ende des ersten, zweiten und dritten Kalenderviertels und innerhalb von 55 Tagen nach Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, folgende Angaben:
1. OFZ (ČNB) 50-04 "Nachrichten" und
2. OFZ (ČNB) 60-04 "Bericht über die Erfüllung der Bedingungen für die Durchführung von Aktivitäten."
(2) Ein selbstständiger kollektiver Investmentfonds legt die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aussagen pro Person vor.
(3) Der selbstständige Investmentfonds qualifizierter Investoren legt die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aussagen für seine Person mit Daten am letzten Tag des Kalenderjahres innerhalb von 55 Tagen nach Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich bezieht, vor.
§ 4
Berichterstattung des Kollektivfonds
(1) Der Verwalter eines kollektiven Investmentfonds oder vergleichbarer ausländischer Investmentfonds legt für jeden dieser Fonds Folgendes vor:
(a) 30 Tage nach Ende des Kalendermonats, auf den er sich bezieht, die Erklärung von OFZ (CNB) 11-12 "Securities, die vom verwalteten Fonds ausgegeben werden" mit Details am letzten Tag des Kalendermonats;
b) 35 Tage nach Ende der 1, 2 und 3 Kalenderviertel und innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, die folgenden Angaben mit den Daten am letzten Tag des Kalenderviertels:
1. OFZ (ČNB) 10-04 "Balance Sheet" und
2. OFZ (ČNB) 20-04 "Profit and loss account,"
c) 40 Tage nach Ende des 1., 2. und 3. Kalenderviertels und innerhalb von 55 Tagen nach Ende des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht, die Erklärung von OFZ (CNB) 31-04 "Struktur der vom Fonds gehaltenen Anlageinstrumente "mit den Daten am letzten Tag des Kalenderviertels.
(2) Stellt der in Absatz 1 genannte verwaltete Fonds Unterfonds oder Einrichtungen, die mit dem Unterfonds vergleichbar sind, her, so legt der Verwalter für jeden Teilfonds einen solchen verwalteten Fonds die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Aussagen und für den gesamten verwalteten Fonds die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aussagen vor, ohne dass Daten für die erstellten Unterfonds enthalten sind.
(3) Der Manager eines Sondervermögensfonds oder vergleichbarer ausländischer Investmentfonds legt innerhalb von 40 Tagen nach Ende des ersten, zweiten und dritten Kalenderviertels und innerhalb von 55 Tagen nach Ende des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht, eine OFZ (CNB) Erklärung von 40-04 "Real Estate data" mit Daten am letzten Tag des Kalenderviertels vor.
§ 5
Berichterstattung durch den qualifizierten Investorfonds
(1) Der Manager eines qualifizierenden Investorfonds oder vergleichbarer ausländischer Investmentfonds legt für jeden Fonds, der bis zum Ende des vierten Monats nach dem Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, betrieben wird, die folgenden Aussagen mit Daten am letzten Tag des Kalenderjahres vor:
a) OFZ (ČNB) 10-04 "Balance Sheet",
b) OFZ (ČNB) 20-04 "Leistungs- und Verlustrechnung" und
(c) OFZ (ČNB) 34-01 "Reporting of the Qualifying Investor Fund".
(2) Stellt der in Absatz 1 genannte verwaltete Fonds Unterfonds oder Einrichtungen, die mit dem Unterfonds vergleichbar sind, her, so legt der Verwalter für jeden Teilfonds dieses verwalteten Fonds die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Aussagen und für den gesamten verwalteten Fonds die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Aussagen vor, ohne die Daten für die erstellten Unterfonds einzubeziehen.
§ 6
Berichterstattung des AIF
(1) Der Verwalter, der berechtigt ist, die geltende Obergrenze nach § 16 Abs. 1 des Investment Companies and Investment Funds Act zu überschreiten, übermittelt den AFZ (CNB)-Bericht 33-04 "Reporting of the überschüssige manager of the AIF" und einzeln für jeden AIF die AFZ (CNB)-Anweisung 35-04 "Reporting of the AIF of the überschüssige administrator" innerhalb der in Artikel 110 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission
(2) Ein Betreiber, der nicht berechtigt ist, die geltende Obergrenze gemäß § 16 Abs. 1 des Investment Companies and Investment Funds Act zu überschreiten, legt eine AFZ (CNB)-Anweisung 36-01 "Reporting of the underlimit manager of the AIF" und für jeden AIF eine AFZ (CNB)-Anweisung 37-01 "Reporting of the underlimit manager" bis Ende des ersten Monats nach Ende des Kalenderjahres vor.
§ 7
Berichte in anderen Fällen
(1) Der Verwalter legt für jeden verwalteten Fonds bis zum Ende des ersten Monats nach Ende des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht, eine Erklärung von OFZ (CNB) von 70-01 "Key Information" mit Daten am letzten Tag des Kalenderjahres vor.
(2) Der Vermögensverwalter legt die Erklärung OFZ (CNB) 36-01 "Bericht des Untergrenzesverwalters des AIF" und für jede verwaltete AIF- oder ähnliche Einrichtung die Erklärung OFZ (CNB) 37-01 "Bericht des alternativen Fonds des Untergrenzeverwalters" bis Ende des ersten Monats nach Ende des Kalenderjahres vor.
(3) Der Vermögensverwalter legt bis zum Ende des sechsten Monats nach Ende des Kalenderjahres eine Erklärung des OFZ (CNB) 15-01 "Auditor's report" für sich vor.
§ 8
Berichterstattung durch den Hauptverwalter
Der Hauptverwalter übermittelt die Daten am letzten Tag des Kalenderquartals durch:
(a) 35 Tage nach Ende des ersten, zweiten und dritten Kalenderviertels und innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, folgende Angaben:
1. OFZ (ČNB) 10-04 "Balance Sheet" und
2. OFZ (ČNB) 20-04 "Profit and loss account,"
(b) 40 Tage nach Ende der 1, 2 und 3 Kalenderviertel und innerhalb von 55 Tagen nach Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich bezieht, die Erklärung von OFZ (CNB) 50-04 "Nachrichten".
§ 9
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Der Inhalt der in den Abschnitten 3 bis 8 vorgesehenen Erklärungen ist im Anhang dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Die in den in diesem Dekret vorgesehenen Erklärungen enthaltenen Informationen basieren auf den gesetzlichen Bestimmungen über die Buchhaltung und die Erstellung von Konten (4) oder internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß dem Europäischen Unionsrecht (5).
(3) Die Angaben in Fremdwährungen sind in den in diesem Dekret vorgesehenen Erklärungen durch den von der Tschechischen Nationalbank angemeldeten und für den Zeitpunkt der Erstellung der Erklärung gültigen Devisenmarktkurs in tschechischer Währung zu melden. Die Währungen, die nicht in den von der Tschechischen Nationalbank angegebenen Devisenkursen enthalten sind, werden durch den offiziellen Leitkurs der Zentralbank des betreffenden Landes oder durch den aktuellen Wechselkurs des Interbankmarktes auf den US-Dollar oder den Euro neu berechnet.
§ 10
Methode und Form der Berichterstattung
(1) Die Berichterstattungsperson übermittelt der Tschechischen Nationalbank die Aussagen gemäß § 3 bis 8 in elektronischer Form als Datennachrichten im Format und Aufbau der Datendateien.
(2) Die in Absatz 1 genannten Datennachrichten werden über Mittel übertragen, die einen Fernzugriff über die Internetanwendung oder Benutzeroberfläche des Erfassungssystems der Tschechischen Nationalbank ermöglichen.
(3) Der in Absatz 1 genannte Datenbericht wird von der meldenden Person durch eine anerkannte elektronische Unterschrift der Kontaktperson unterschrieben.
(4) Der Melder übermittelt der Tschechischen Nationalbank die Namen, Arbeitsplatzadresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktpersonen. Der Berichtspflichtige unterrichtet die Tschechische Nationalbank unverzüglich über Änderungen dieser Daten.
§ 11
Korrektur von Fehlern in Aussagen
(1) Wird in den Erklärungsdaten nach Vorlage der Berichte an die Tschechische Nationalbank ein Fehler festgestellt, so übermittelt die Berichtspflichtige den korrigierten Bericht unverzüglich der Tschechischen Nationalbank. Beeinträchtigt die Korrektur Daten in anderen Aussagen oder Aussagen für andere Zeiträume, so korrigiert der Berichtspflichtige auch alle nachfolgenden Aussagen.
(2) Wird in der am letzten Tag des Kalenderjahres erstellten Erklärung die gemeldeten Daten auf der Grundlage einer Prüfung des Jahresabschlusses geändert, so übermittelt der Berichtspflichtige den Bericht spätestens 30 Tage nach der Prüfung des Jahresabschlusses erneut mit den korrigierten Daten. Beeinträchtigt die Korrektur die Daten in einer anderen Erklärung oder Erklärung für andere Zeiträume, so korrigiert der Berichtspflichtige auch alle nachfolgenden Aussagen.
(3) Die überarbeiteten Stellungnahmen werden vom Berichtspflichtigen der Tschechischen Nationalbank innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Frist gemäß Abschnitt 10 zusammen mit Informationen über den Inhalt und den Grund für die Korrektur übermittelt.
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Pflicht zur Erstellung und Einreichung von Erklärungen über den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt das Dekret Nr. 249 / 2013 Coll., wie es vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gilt.
(2) Die in Artikel 7 Absatz 1 dieses Erlasses genannte Erklärung wird vom Verwalter erstmals im Kalenderjahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/20146 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zeitpunkt vorgelegt.
§ 13
Aufhebung
Dekret Nr. 249 / 2013 Coll., über die Meldung von Daten durch den Verwalter und Verwalter des Investmentfonds und des ausländischen Investmentfonds an die Tschechische Nationalbank, wird aufgehoben.
§ 14
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Gouverneur:
Ing. Rusnok v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 267 / 2020 Coll.
Inhalt der vom Manager und Hauptverwalter der Tschechischen Nationalbank vorgelegten Berichte
1. OFZ (ČNB) 10-04 "Balance Sheet"
Die Erklärung enthält Daten über die Finanzlage des Berichtspflichtigen und des verwalteten Fonds.
2. OFZ (ČNB) 20-04 "Profit and loss account"
Der Bericht enthält Daten über die Ergebnisse des Berichtspflichtigen und des Fondsmanagements. Die Daten werden von Anfang des Jahres bis zum Ende des Bezugszeitraums gemeldet.
3. OFZ (ČNB) 11-12 "Sicherheiten des verwalteten Fonds"
Die Erklärung enthält Daten über die Anzahl und das Volumen der vom Fonds im Rahmen der Verwaltung ausgegebenen Wertpapiere, einschließlich der Emissions- und Tilgungsdaten, der Struktur der von Klassen ausgegebenen Wertpapiere und der Anzahl der Investoren.
4.OFZ (ČNB) 31-04 "Struktur der vom Fonds gehaltenen Anlageinstrumente"
Die Erklärung enthält Informationen über die einzelnen Anlagefahrzeuge, die vom Fonds gehalten werden, die Berechnung der Gesamtauslastung des Fonds und den Wert der Sicherheiten in jeder Währung.
5. OFZ (ČNB) 33-04 "Reporting of the überschüssige Fund manager"
Der Bericht enthält Daten über den Betreiber und einen Teil der Daten über den Sonderfonds und den in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 / 2013 der Kommission genannten qualifizierten Investorfonds.
6. OFZ (ČNB) 34-01 "Reporting von qualifiziertem Investorfonds"
Die Erklärung enthält Daten über die Anzahl und das Volumen der vom qualifizierenden Investorfonds ausgegebenen Wertpapiere, einschließlich der Daten zu ihrer Ausgabe und zur Tilgung, über die Struktur der von der Klasse ausgegebenen Wertpapiere und über die Anzahl der Investoren.
7. OFZ (ČNB) 35-04 "Report on the Alternative Fund of Excessive Maintainer"
Der Bericht enthält einen Teil der Daten über den Sonderfonds und den in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 / 2013 der Kommission genannten qualifizierten Investorfonds.
8. OFZ (ČNB) 36-01 "Reporting of the sub-limit manager of the alternative fund"
Die Erklärung enthält die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 / 2013 der Kommission genannten Daten über den Manager und einen Teil der Daten über den Sonderfonds, den qualifizierten Investorfonds und die vom AIFM verwalteten Vermögenswerte.
9. OFZ (ČNB) 37-01 "Report on the Alternative Fund of the Underlimit Administrator"
Die Erklärung enthält einen Teil der in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 / 2013 der Kommission genannten Daten über den Sonderfonds, den qualifizierten Investorfonds und die vom AIFM verwalteten Vermögenswerte.
10. OFZ (ČNB) 40-04 "Real Estate data"
Die Erklärung enthält Daten über Immobilien und Immobilieninvestitionen, in die der Fonds investiert. Die Immobiliendaten umfassen grundlegende Immobilienidentifikationsdaten des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaft sowie quantitative Daten der Immobilien des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaft. Daten über die Interessen eines Sondervermögensfonds für Immobiliengesellschaften umfassen insbesondere Daten über das Eigenkapital der Immobiliengesellschaft, die Höhe des Eigenkapitals des Fonds in der Immobiliengesellschaft, den Immobilienwert der Beteiligungen und Darlehen.
11. OFZ (ČNB) 50-04 "Nachrichten"
Die Erklärung enthält die grundlegenden Identifizierungs- und Klassifizierungsdaten der Berichtsperson. Bei einem Investmentunternehmen, das einen Treuhandfonds betreibt, der kein Investmentfonds ist, werden auch aggregierte Daten über die verwalteten Treuhandfonds gemeldet.
12. OFZ (ČNB) 60-04 "Bewertung der Einhaltung der Leistungsbedingungen"
Der Bericht enthält Informationen über die Kapitalstruktur, die Mindestkapitalanforderungen und die Zusammensetzung der Vermögenswerte nach Liquidität.
13. OFZ (ČNB) 70-01 "Key Information"
Der Bericht enthält Informationen über Einzelhandelsinvestitionserzeugnisse und die Ersteller solcher Produkte, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates an Einzelinvestoren übermittelt werden. Im Falle von Anlageprodukten werden die ausgewählten Daten, die für die Systemisierung dieser Daten in Bezug auf Art, Rentabilität, Risiko, Besitzdauer und andere relevante Kategorien erforderlich sind, gemeldet. Die Daten werden nur auf der Ebene der einzelnen Klassen der teilnehmenden Wertpapiere, die vom Fonds ausgegeben werden, gemeldet. Für Gelder, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, da sie nur Berufskunden zur Verfügung stehen, enthält die Erklärung Angaben, dass der Fonds nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt.
14. OFZ (ČNB) 15-01 "Audit Report"
Der Bericht enthält einen Bericht des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Obergrenze für die Anzahl der Investoren gemäß § 15 Abs. 6 des Investitions- und Investitionsfondsgesetzes.
1) Paragraph 14 (1) oder (2) des Gesetzes Nr. 240 / 2013 Slg., über Investmentgesellschaften und Investmentfonds, geändert.
2) Abschnitte 15 und 596 (f) des Gesetzes Nr. 240 / 2013 Coll.
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231 / 2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011 / 61 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Befreiungen, allgemeine Betriebsbedingungen, Einlagen, Hebelwirkung, Transparenz und Aufsicht.
4) Gesetz Nr. 563 / 1991 Slg., über Rechnungswesen, geändert. Verordnung Nr. 501 / 2002 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über die Rechnungslegung in der geänderten Fassung, für Unternehmen, die Banken und andere Finanzinstitute sind, in der geänderten Fassung.
5) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 über die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards.
(6) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über das Schlüsselinformationsdokument über strukturierte Einzelhandelsinvestitionsprodukte und versicherungsbasierte Investitionsprodukte in der geänderten Fassung.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 267/2020 Slg. über die Meldung von Daten durch den Verwalter und Verwalter des Investmentfonds und des ausländischen Investmentfonds an die Tschechische Nationalbank
Art der VorschriftOrdnung
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.06.2020
In Kraft seit01.07.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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