Gesetz Nr. 26 / 2008 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert und anderer verwandter Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.03.2008
26
DIE RECHT
vom 16. Januar 2008
zur Änderung des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert und anderer verwandter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Haushaltsrechts
Čl. I
Gesetz Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsordnung), geändert durch Gesetz Nr. 493 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 141 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 187 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 450 / 2001 Slg.
1. In Artikel 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Aus Gründen des besonderen Charakters der Tätigkeit kann das Ministerium besondere Verfahren für ihre Finanzverwaltung (2b) für die Nachrichtendienste der Tschechischen Republik2a ausstellen.
2a) Gesetz Nr. 153 / 1994 Slg., über Geheimdienste der Tschechischen Republik, geändert.
(2b) Anhang 3 der Regierungsverordnung Nr. 522/2005 Slg. zur Erstellung einer Liste der klassifizierten Informationen.
2. in § 3 Buchstabe h, einschließlich Fußnote 3a,
"(h) durch die Mittel des Schatzamtes, die Summe der Mittel:
1. Einnahmen und Ausgaben des Staates,
2. die Konten der Staatsfinanzen,
3. das Treasury liquidity managementkonto,
4. die Konten der Finanz- und Zollämter, auf denen Steuereinnahmen verwaltet werden, die anschließend an die Haushalte der Gebietskörperschaften (3), des Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur und des Staatsfonds für die Umwelt (3a) und der Konten für die Verwaltung der Mittel aus ausgewählten Zöllen, die an die eigenen Mittel der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen sind;
5. die Konten der Reservefonds der Organisationseinheiten des Staates und die Konten der Mittel des kulturellen und sozialen Bedarfs des Staates;
6. Konten ausländischer Gelder, für die sich aus der Art der Einnahmen und Ausgaben der Rechtsvorschriften ergibt, dass sie nicht Teil der Einnahmen oder Ausgaben des Staatshaushalts sind, der getrennten laufenden Konten der Gaststättenindustrie, der Konten der zugehörigen Mittel (§ 72),
7. die Konten der Beitragsorganisationen und die Konten der in Banken und Zweigniederlassungen der ausländischen Bank gehaltenen staatlichen Mittel4) (nachfolgend "die Bank") oder in Konten gehalten, die bei der Tschechischen Nationalbank gehalten werden,
3a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 597/2000 des Rates (EG, Euratom) vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften."
3. In Artikel 3 Buchstabe i werden die Worte "die Abschreibung der Staatsverschuldung und, um Liquidität zu verwalten, der Kauf von Wertpapieren oder befristeten Einlagen" durch die Worte ersetzt" eine Änderung des Status von Bankkonten, die keine Einlagenkonten sind, die Abschreibung der Staatsverschuldung und, um Liquidität, den Kauf und den Verkauf von Wertpapieren oder Einlagen zu verwalten, die nicht mit einem bestimmten Zeitraum verbunden sind ".
4. In Artikel 3 Buchstabe j, einschließlich Fußnoten 4a bis 4c:
„(j) ein Programm oder ein Projekt, das durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert wird, eine Reihe von materiellen, zeitlichen und finanziellen Bedingungen für Aktivitäten zur Erreichung der von den Europäischen Gemeinschaften gesetzten Ziele durch die Strukturfonds (4a), den Kohäsionsfonds (4a), die Förderung der ländlichen Entwicklung (4b) oder den Europäischen Fischereifonds (4c),
(4a) Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.
(4b) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 zur Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Verordnung (EG) Nr. 1320/2006 der Kommission vom 5. September 2006 mit Vorschriften für den Übergang zur Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates.
(4c) Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds;
5. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a:
"(a) Ausgaben für die Tätigkeiten der Organisationseinheiten und Ausgaben des Staates für die Tätigkeiten der Beitragsorganisationen, die in ihrer Verantwortung tätig sind, die Beiträge, Finanzierungen für die Finanzierung von Programmen und Aktionen (Abschnitte 12 und 13), Betriebskostensubventionen, die durch den Haushalt der Europäischen Union abgedeckt oder abgedeckt werden sollen, einschließlich eines festen Anteils des Staatshaushalts für die Finanzierung solcher Ausgaben, und Subventionen für die operativen Ausgaben im Rahmen internationaler Übereinkünfte, wobei die Tschechische Republik mit Mitteln beauftragt wird"
6. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe t werden die Worte "Gesetzgebung" durch die Worte "Gesetz" ersetzt.
7. In Artikel 7 Absatz 2 wird "zu (p) " durch" bis (o) ersetzt.
8. In Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "freiwillige Gemeinschaftsvolumina, Regionalräte der Kohäsionsregionen" nach den Wörtern" eingefügt.
9. In Ziffer 8 Absatz 1 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "diese Ausgaben dürfen diesen Betrag nicht überschreiten" hinzugefügt.
10.Paragraph 8 (2) lautet wie folgt:
"(2) Das Ministerium leitet die Arbeit an dem Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes. Die Verwalter von Kapiteln, staatlichen Mitteln, lokalen Behörden, freiwilligen Vereinigungen von Kommunen, regionalen Räten der Kohäsionsregionen und anderen juristischen und natürlichen Personen, die Mittel aus dem Staatshaushalt oder die Bereitstellung einer staatlichen Garantie benötigen, müssen dem Ministerium die für die Erstellung des Staatshaushaltsplans erforderlichen Daten innerhalb der vom Ministerium durch das Erlass festgelegten Frist, Umfang und Struktur übermitteln. Dies betrifft nicht die Kapitel des Amtes des Präsidenten der Republik, der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Verfassungsgerichts, des Obersten Prüfungsamts und des Amtes des Bürgerbeauftragten. Die Kommunen und die freiwilligen Bündel von Kommunen übermitteln Daten über die Regionen, die diese Daten dem Ministerium übermitteln, wobei die freiwilligen Bündel von Kommunen dies durch die Region tun, in der sie ihren Sitz haben. Die Hauptstadt Prag präsentiert Daten direkt an das Ministerium. Die Dokumente zur Erstellung des Entwurfs der Staatshaushaltsausgaben für Finanzierungsprogramme (Abschnitt 12 (1)) werden dem zuständigen Verwalter des Kapitels immer direkt von Kommunen und freiwilligen Gemeindenverbänden vorgelegt. Die Tätigkeit der Regionen nach dem vierten Satz wird durch den Anwendungsbereich übernommen.
11. in § 8a Abs. 2 c)
„c) den Betrag der Einnahmen aus dem Haushalt der Europäischen Union und den Finanzmechanismen, die bei der Ermittlung dieses Betrags auf einem anderen Niveau festgelegt wurden;“
12. In Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oder" durch "a" ersetzt.
13. In Artikel 10 Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Der Haushaltsplan des Kapitels umfasst die Haushaltseinnahmen und Ausgaben des Verwalters des Kapitels, die Einnahmen und Ausgaben der Organisation des Staates unter seiner Verantwortung, die Ausgaben für die Tätigkeiten der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beitragsorganisationen und die Beiträge der begünstigten Organisationen unter seiner Verantwortung."
14. In Absatz 10 (3) wird der zweite Satz gestrichen.
15. Der folgende Abschnitt 11a wird nach Abschnitt 11, einschließlich Fußnote 13a, eingefügt:
„§ 11a
Durchführung von Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit den Eigenmitteln der Europäischen Gemeinschaften
Das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften wird durch den Beschluss 2007 / 436 / EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften 13a geregelt.
13a) Amtsblatt L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
16. Absatz 12 (1), einschließlich Fußnote 14a, lautet wie folgt:
"(1) Das Programm beinhaltet eine Reihe von materiellen, zeitlichen und finanziellen Bedingungen für spezifische Maßnahmen zur Akquisition oder technischen Bewertung von Sach- und immateriellen langfristigen Vermögensgegenständen (14), mit Ausnahme kleiner materieller und immaterieller langfristiger Vermögensgegenstände (14a).
14a) §§ 7 und 8 des Erlasses Nr. 505 / 2002 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über Rechnungswesen in der geänderten Fassung, für Einrichtungen, die Gebietskörperschaften sind, Beitragsorganisationen, staatliche Mittel und organisatorische Elemente des Staates in der geänderten Fassung.
17. Absatz 12 (3) lautet:
"(3) Die materiellen, zeitlichen und finanziellen Indikatoren für spezifische Maßnahmen werden im Programm Financing Information System (nachfolgend „Informationssystem“ genannt) erfasst, sofern in bestimmten Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist."
18. In Absatz 14 wird der Punkt am Ende des Absatzes 3 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe k angefügt:
"(k) andere Verpflichtungen, die der Begünstigte im Zusammenhang mit der Gewährung oder rückzahlbaren finanzieller Hilfe leistet und deren Nichteinhaltung keine unbefugte Verwendung gemäß Artikel 3 Buchstabe e darstellt."
19. In Absatz 14 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Bei der Gewährung des Regionalbudgets oder des Regionalrats des Kohäsionsgebiets kann der Region oder Regionalrat des Kohäsionsgebiets verpflichtet sein, die Mittel einer juristischen oder natürlichen Person zur Verfügung zu stellen, der Region oder Regionalrat des Kohäsionsgebiets kann sich bei der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist in den Staatsbudget zurückzukehren und im Falle der in Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe d und f genannten Gelderstattung zurückgegebenen Mittel an die betreffende Region
Die Absätze 7 bis 9 werden in den Absätzen 8 bis 10 umnummeriert.
20. In Absatz 14 (8) werden die Worte "und, entsprechend, Absatz 7 " nach der Nummer" 6" eingefügt.
21. Absatz 14 (11) lautet wie folgt:
"(11) Eine natürliche oder juristische Person, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, für die Erbringung von Leistungen, für die Ausführung von Arbeiten oder für den Erwerb von Rechten durch eine Subvention bezahlt hat und die das Recht ausgeübt hat, die Mehrwertsteuer zu entziehen, in der er den Betrag, den er aufgrund eines solchen Erwerbs berechtigt hat, aufgenommen hat, darf diesen Betrag nicht in die finanzielle Abwicklung der Finanzhilfe aufnehmen. Ist sie in sie einbezogen und hat das Recht auf Abzug nur nachträglich geltend gemacht, so ist sie verpflichtet, den Betrag des Abzugs auf das Finanzrechnungskonto innerhalb eines Monats des Anspruchs zu zahlen."
22. In Absatz 15 (1) wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe b gestrichen.
23. In Artikel 15 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) festzustellen, dass der Zweck, zu dem die Subvention gewährt wurde, nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig erfüllt werden kann, wenn kein Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin mehr besteht."
24. In Artikel 15 Absatz 3 wird das Wort "vorgesehen" durch die Worte ersetzt, die aus dem Staatshaushaltskonto gesendet werden".
25. In Artikel 16 Absatz 2 werden die Worte "oder Finanzmechanismen" am Ende des Textes von Buchstabe c angefügt und im Satz nach Buchstabe d die Worte "vorgesehen" durch die Worte "vorgesehen" ersetzt.
(26) Titel IV lautet wie folgt: "WÜRDIGUNG DER UMSETZUNG DES STAATLICHEn HAUSHALTS, DIE HAUSHALTUNG DER STAATLICHEn FONDS, DIE HAUSHALTUNG DER TERRITORISCHEN PERSONEN, DER WETTBEWERBSHAUSHALT UND DER REGIONALEN BEREICHUNG DER ZUSAMMENARBEIT UND DER STAATLICHEN HAUSHALTUNG ".
27. Die Rubrik nach Ziffer 20 lautet: "Bewertung der Ausführung des Staatshaushalts, der Staatshaushalte, der Haushalte der lokalen Behörden, freiwillige Vereinigungen der Gemeinden und der Regionalräte der Kohäsionsregionen."
28. In Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten die Worte ", freiwillige Gemeinschaftsorgane, Regionalräte der Kohäsionsregionen" eingefügt.
29. Absatz 20 (4):
"(4) Die Verwalter der Kapitel, die Organisationseinheiten des Staates, die Beitragsorganisationen, die lokalen Behörden, die freiwilligen Bände der Gemeinden, der Regionalrat der Kohäsionsregionen, die staatlichen Mittel und andere Begünstigte der vom Staatshaushalt bereitgestellten Mittel sind verpflichtet, die für die laufende Bewertung der Ausführung des Staatshaushalts erforderlichen Daten vorzulegen. Die Verpflichtung zur Übermittlung der für die laufende Bewertung der Ausführung des Staatshaushalts erforderlichen Daten gilt auch für juristische und natürliche Personen, für die eine staatliche Garantie zur sicheren Rückzahlung von Krediten vorgesehen ist. Gebietskörperschaften, staatliche Mittel, freiwillige kommunale Bündel und der Regionalrat der Kohäsionsregionen sind verpflichtet, die für die laufende Bewertung ihrer Haushalte erforderlichen Daten vorzulegen. Die Kommunen und freiwilligen Bündel von Kommunen übermitteln Daten über die Regionen, mit freiwilligen Bündeln von Kommunen tun dies durch das Land, wo sie ihre Sitze haben. Die Regionen, die Hauptstadt Prags und der Regionalrat der Kohäsionsregionen übermitteln dem Ministerium Daten. Die Daten über die Finanzierung von Programmen werden dem zuständigen Verwalter des Kapitels von Kommunen und freiwilligen Gemeindenverbänden direkt übermittelt. Die Tätigkeit der Regionen nach dem vierten Satz wird durch den Anwendungsbereich übernommen.
30.
„§ 21
Effizienz staatlicher Haushaltsmittel
(1) Die Wirksamkeit der staatlichen Haushaltsmittel wird durch verbindliche Indikatoren des Staatshaushalts gegeben.
(2) Die Übertragung der Mittel zwischen den Haushaltskapiteln des Staates behält die Wirksamkeit des Indikators des verbindlichen Staatshaushalts bei, wenn es sich nicht um eine Haushaltsmaßnahme gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a handelt.
(3) Der Zweck der Verwendung der Mittel des Allgemeinen Schatzkapitels wird vom Ministerium im Rahmen der verbindlichen Indikatoren des Staatshaushaltsgesetzes oder bei Übertragungen gemäß § 24 Abs. 1 Buchstabe a bestimmt. Der Zweck der Verwendung der Haushaltsreserve der Regierung wird von der Regierung oder vom Finanzminister unter ihrer Aufsicht festgelegt.
(4) Mittel, die aus dem Kapitel „Allgemeine Schatzkammer“ einschließlich der aus der Haushaltsreserve der Regierung zugewiesenen Mittel zugewiesen werden, dürfen nicht weiteren Haushaltsmaßnahmen unterliegen. Für den Fall, dass sie im laufenden Geschäftsjahr nicht verbraucht werden (Abschnitt 47), dürfen sie nur für einen bestimmten Zweck in den folgenden Jahren verwendet werden."
31. In Artikel 23 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Haushaltsmaßnahme gilt als in den in Artikel 25 Absatz 10 genannten chronologischen Aufzeichnungen umgesetzt worden."
32. In Artikel 24 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Finanzminister kann die Gesamteinnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts erhöhen, ohne seine Bilanz und die entsprechenden verbindlichen Indikatoren um den Betrag zu ändern, um den die vom Haushalt der Europäischen Union kofinanzierten erwarteten Ausgaben für Finanzierungsprogramme oder Projekte höher als im Staatshaushaltsgesetz festgelegt werden. Diese Genehmigung kann nach Erschöpfung aller Mittel für Finanzierungen oder Vorhaben, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden, und aller Mittel, die zu diesem Zweck an die Reservefonds übertragen werden, und nach Erschöpfung der in Artikel 47 vorgesehenen Ansprüche verwendet werden.
Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8 umnummeriert.
33. In Artikel 24 Absatz 8 wird "(e)" durch "(d)" und die Kürzung der Ansprüche nach Artikel 47 Absatz 7 Buchstabe c" ersetzt.
34. in § 25 Abs. 1 b) werden nach den Worten "(§ 45 Abs. 3)" die Worte "auf die Verwendung von Ersparnissen aus früheren Jahren" eingefügt.
35. In Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "Finanzmechanismen" nach den Worten "Union" eingefügt.
36. In Artikel 29 Absatz 3 werden nach den Worten "Einheiten" die Worte "freiwillige Vereinigungen von Kommunen, regionale Räte der Kohäsionsregionen" eingefügt.
37. Im ersten Satz von Ziffer 30 (1) werden nach den Worten "Einheiten" die Worte "freiwillige Gemeinden, Regionalräte der Kohäsionsregionen" eingefügt.
38. in Absatz 30 (2):
"(2) Die Verwalter von Kapiteln, lokalen Behörden, freiwilligen Gemeinden, regionalen Kohäsionsräten und staatlichen Mitteln sind verpflichtet, dem Ministerium die für die Erstellung des Entwurfs des Staatsabschlusses erforderlichen Daten vorzulegen. Die Kommunen und freiwilligen Bündel von Kommunen übermitteln Daten über die Regionen, mit freiwilligen Bündeln von Kommunen tun dies durch das Land, wo sie ihre Sitze haben. Die Regionen, die Hauptstadt Prags und der Regionalrat der Kohäsionsregionen übermitteln dem Ministerium Daten. Die Daten über die Finanzierung von Programmen (Abschnitt 12) werden immer direkt von Kommunen und freiwilligen Gemeindenverbänden an den zuständigen Verwalter des Kapitels übermittelt. Die Struktur, die Daten und der Umfang der übermittelten Daten für die Erstellung des Entwurfs der Staatskonten werden vom Ministerium durch ein Dekret bestimmt. Die Tätigkeit der Regionen nach dem Satz des zweiten Satzes wird durch den Anwendungsbereich übertragen.
(39) In Ziffer 30 (3) werden nach den Worten "die Einheiten" die Worte "die freiwilligen Volumina der Gemeinden, die Regionalräte der Kohäsionsregionen" eingefügt.
40. Absatz 33 (1) bis (4) lautet wie folgt:
"(1) Die Gelder der Schatzkammer werden getrennt aufbewahrt unter:
a) Einnahmen und Ausgaben des Staates;
b) Konten der Staatsfinanzen;
c) das Liquiditätsmanagementkonto des Schatzamts;
d) die Konten der Finanz- und Zollämter, an denen die Steuereinnahmen verwaltet werden, die anschließend durch die Haushaltspläne der lokalen Behörden und des Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur bestimmt werden, und die Konten für die Verwaltung der Mittel aus ausgewählten Zöllen, die den Eigenmitteln der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen sind (3a);
e) die Konten der Reservefonds der Organisationseinheiten des Staates und die Konten der Mittel des kulturellen und sozialen Bedarfs des Staates;
f) Konten von Fremdmitteln, Konten, die aufgrund der Art der Einnahmen und Ausgaben nach den Rechtsvorschriften zeigen, dass sie nicht Teil der Einnahmen oder Ausgaben des Staatshaushalts sind, getrennte laufende Verpflegung und damit verbundene Ausgaben (§ 72),
g) die Konten der Beitragsorganisationen;
b) Konten der Staatsfonds;
(i) sonstige Rechnungen nach Sonderrecht
(nachstehend als "Beratung nach dem Schatzamt" bezeichnet).
(2) Die Tschechische Nationalbank verfügt über ein umfassendes Treasury-Konto zur Verwaltung der ausgewiesenen Gelder des Schatzamts; die Gesamtrechnung des Schatzamts wird den in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Konten oder gegebenenfalls den unter Ziffer i genannten Konten untergeordnet, nach denen das Sonderrecht vorsieht, dass sie dem Gesamtkonto des Schatzamts untergeordnet werden. Konten, die dem Schatzamt vorgelegt werden, die nicht dem Gesamtkonto des Schatzamts untergeordnet sind, werden von der Tschechischen Nationalbank oder der Bank verwaltet.
(3) Die Summe der nicht festverzinslichen Mittel in Konten, die dem Gesamtkonto des Schatzamts untergeordnet sind, darf nicht negativ sein. Salden in Konten, die nicht dem Gesamtkonto des Schatzamts untergeordnet sind, sind nicht negativ.
(4) Inhalt und Umfang der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gesamtkontos des Schatzamts, einschließlich der Bedingungen für die Vergütung des Ausgleichs in diesem Konto, werden durch den Vertrag zwischen dem Finanzministerium und der Tschechischen Nationalbank bestimmt."
(41) Fußnote 19a wird gestrichen.
42. Absatz 33 (5) wird gestrichen.
Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.
43. In der Überschrift unter Abschnitt 34 wird nach dem Wort "Management" das Wort "Flüssig" eingefügt.
44. In Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "andere Gelder des Staates nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben g und h" durch die Worte" des Schatzes nach Artikel 33 Absatz 2 letzter Satz ersetzt.
45. in Absatz 34 (4):
"(4) Das Ministerium kann kurzfristig in Staatsanleihen oder Wertpapiere der Tschechischen Nationalbank in den Geldmarkt investieren. In Ziffer 36 (7) wird dies nicht berührt. Diese Maßnahmen müssen die Tätigkeiten der Finanz- oder Zollbehörden nach besonderen Rechtsvorschriften, die Verwendung von Mitteln in den Konten der Reservefonds der staatlichen Organisationseinheiten und in den Konten der Mittel des kulturellen und sozialen Bedarfs des Staates oder die Erfüllung der Anforderungen an die als Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft bezeichneten Mittel nicht gefährden.
46. In Artikel 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Ministerium ist berechtigt, Geld von juristischen Personen zu leihen und Geld an juristische Personen zu gewähren, für die alle Verpflichtungen durch den Staat nach einem besonderen Recht garantiert werden; im Zusammenhang mit diesem ist das Ministerium berechtigt, für solche Rechtspersonen Transaktionen mit Wertpapieren, einschließlich Derivaten, zu verhandeln, um das Interesse und das Geld oder andere Risiken solcher Rechtspersonen einzuschränken."
47. Absatz 36, einschließlich Fußnoten 21 und 21a, lautet wie folgt:
„§ 36
(1) Das Ministerium übt die Verwaltung der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Staates aus.
(2) Staatliche Finanzvermögen sind:
a) die Mittel, die aus den Ergebnissen der Haushaltsführung der letzten Jahre auf der Grundlage von Beschlüssen der Abgeordnetenkammer und anderer von der Regierung oder der Abgeordnetenkammer oder der durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Mittel übertragen wurden21;
b) das Eigentum des Staates an Unternehmen und Wertpapieren, mit denen der Staat der Eigentümer ist und mit denen er nicht berechtigt ist, einen Kapitelverwalter zu verwalten;
c) Forderungen des Staates an Darlehen, die im Rahmen des Kapitels „Allgemeine Schatz- oder Staatsfinanzen“ gewährt werden, sowie Forderungen an realisierte staatliche Garantien und Forderungen des Staates, die ihm von anderen Unternehmen übertragen werden;
d) sonstige Ansprüche.
(3) Die staatlichen finanziellen Vermögenswerte umfassen eine Sonderrechnung der Pensionsreformreserve, für die das Ministerium für jedes Jahr, in dem das Einkommen der Pensionsversicherungsprämie, einschließlich der Einnahmen aus regelmäßigen Strafzahlungen und Pensionsgebühren, höher war als die Ausgaben für Pensionsversicherungsleistungen, einschließlich der Ausgaben für die Erhebung von Rentenversicherungsprämien und die Zahlung von Pensionsversicherungsleistungen, Übertragungen aus dem Staatshaushalt einen Betrag, der dem Unterschied zwischen diesen Einnahmen und Ausgaben entspricht. Das Ministerium legt die Methode zur Berechnung der Differenz zwischen diesen Einnahmen und Ausgaben nach Erlass fest. Die Einnahmen dieses Kontos bestehen auch aus den Mitteln, die ihm nach besonderen Rechtsvorschriften genannt werden. Die Mittel dieses Kontos werden für die Rentenreform verwendet, entsprechend der Entschließung der Abgeordnetenkammer auf einem Regierungsvorschlag. Der eingesetzte Betrag wird durch den Haushalt der Staatshaushaltsausgaben erhöht und die Mittel werden geändert, wenn die Verwendung nicht im Haushaltsplan erfolgt ist. Das Ministerium ist befugt, vorübergehend frei in Staatsanleihen und Anleihen der Tschechischen Nationalbank gehaltene Mittel sowie Anleihen, die von den Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgegeben werden, sowie Anleihen, die von Zentralbanken dieser Staaten oder von der Europäischen Zentralbank ausgegeben werden, zu investieren. Die Absätze 35 (1) und (2) gelten sinngemäß für die Investition der Mittel des Kontos. Das Investitionseinkommen ist das Einkommen dieses Kontos. Die Bilanzsummenverwaltungsberichte sind Teil des Staatsabschlusses.
(4) Recoverable Financial Assistance, Equity and Securities, die vom Staat gehalten werden, mit dem sie für die Verwaltung von Kapitelmanagern zuständig sind, ist das Ministerium verpflichtet, sich außerhalb der Bilanz der staatlichen finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu registrieren. Die Fristen für die Übermittlung der Daten über den Status dieser finanziellen Vermögenswerte, ihren Umfang und ihre Struktur werden vom Ministerium durch ein Dekret festgelegt.
(5) Die aus den Ergebnissen der Haushaltsführung der vorangegangenen Jahre erstellten staatlichen finanziellen Vermögenswerte dürfen nur mit Zustimmung der Abgeordnetenkammer verwendet werden. Die Verwendung anderer staatlicher Finanzmittel wird von der Regierung oder vom Finanzminister, der unter ihrer Aufsicht tätig ist, beschlossen. Dies gilt auch für die Gewährung von Zuschüssen oder rückzahlbaren Finanzhilfen aus staatlichen finanziellen Vermögenswerten. Die Absätze 14 (1), (3) bis (5) und (9) und (15) gelten sinngemäß für die Gewährung und rückzahlbare finanzielle Unterstützung aus staatlichen finanziellen Vermögenswerten und deren Rücknahme.
(6) Finanzgeschäfte staatlicher Finanzinstrumente sind staatliche Haushaltsgeschäfte.
(7) Das Ministerium ist berechtigt, Staatsanleihen zu erwerben, zu entsorgen und zu entsorgen und Anleihen zu erwerben, die von der Tschechischen Nationalbank im Rahmen der Ausübung der Verwaltung von staatlichen Finanzvermögen und von Konten ausgegeben werden, die im Rahmen eines Sondergesetzes außerhalb des Staatshaushalts und der staatlichen Finanztätigkeit gehalten werden21a. Das Ministerium ist ferner berechtigt, Transaktionen mit anderen Anlageinstrumenten, einschließlich Derivaten, auszuhandeln, Zins- und Währungsrisiken einzuschränken, im Rahmen der Ausübung der Verwaltung staatlicher Finanzinstrumente und im Rahmen der Verwaltung von Konten, die im Rahmen eines Sondergesetzes außerhalb des Staatshaushalts und der staatlichen Finanztätigkeit gehalten werden21a. Das Ministerium ist berechtigt, mit inländischen oder ausländischen Personen, entweder einzeln oder vertraglich, unter Verwendung der Dienstleistungen von Wertpapierhändlern, ausländischen Wertpapierhändlern oder der Tschechischen Nationalbank zu verhandeln.
(8) Staatliche Finanzverbindlichkeiten sind:
a) Staatsverbindlichkeiten, die sich aus offiziell anerkannten ausländischen Krediten, Bankkrediten und ausgegebenen Staatsanleihen ergeben;
b) sonstige Verpflichtungen des Staates.
(9) Die Summe der staatlichen Finanzverbindlichkeiten stellt die Staatsverschuldung dar.
(10) Die Regierung übermittelt der Abgeordnetenkammer einen Bericht über die erwartete Entwicklung staatlicher Finanz- und Passiva zusammen mit dem Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes.
21) Gesetz Nr. 77/1997 Slg., über staatliche Unternehmen, geändert.
21a) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 178 / 2005 Slg., über die Abschaffung des Nationalen Immobilienfonds, geändert.
48. in Absatz 37 (1):
"(1) Der Nationalfonds ist eine Zusammenfassung
a) die Mittel, die die Europäischen Gemeinschaften der Tschechischen Republik zur Durchführung von Programmen oder Projekten übertragen haben, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden;
b) Mittel der Übergangsfazilität; und
c) die Mittel der Finanzmechanismen, die der Tschechischen Republik im Rahmen internationaler Abkommen übertragen werden."
49. In Ziffer 37 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Das Ministerium koordiniert und verwaltet die Verwaltung der Finanzflüsse der von den Finanzmechanismen bereitgestellten Mittel."
50. Im ersten Satz von Ziffer 37 (8) werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Worte "oder der internationale Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist" eingefügt.
51. In Absatz 38 werden die Worte "und 44a" am Ende des Absatzes 1 angefügt.
52. Absatz 39 (2) lautet wie folgt:
"(2) Das Ministerium, die Finanzdirektion, die Kapitelleiter und die Region sorgen für die Kontrolle der Verwaltung der staatlichen Haushaltsmittel, der aus dem Staatshaushalt bereitgestellten Mittel, der sonstigen staatlichen Mittel, der Mittel aus dem Nationalfonds und der Mittel aus dem Nationalfonds im Rahmen der Sonderregelung für die Finanzkontrolle (im Folgenden „Finanzkontrolle“)."
53.In § 39 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen.
54. In Artikel 44 Absatz 2 werden die Worte "oder aus Finanzmechanismen" am Ende des Wortlauts von Buchstabe e angefügt.
55. in Absatz 44 (2) werden die Worte "oder aus Finanzmechanismen" am Ende des Wortlauts von Buchstabe f angefügt.
56. In Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 wird "c bis g" durch "(d), (f) und (g)" ersetzt;
57. In Artikel 44a Absatz 2 wird "(a) oder (c)" durch "(a), (c) oder (e)" ersetzt.
58. in Artikel 44a Absatz 4 Buchstabe a) im Teil des Satzes vor dem Semikolon die Worte, aber die Zahlung für einen Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin darf nicht höher sein als die Höhe der Subvention, die am Tag des Verstoßes gegen die Haushaltsdisziplin gezahlt wurde, wird nach dem Wort "Subvention" eingefügt.
(59) In Paragraph 44a (4) (b) werden die Worte "die Gesamtsubventionssumme" durch die Worte "die Höhe der Subvention, die am Tag des Verstoßes gegen die Haushaltsdisziplin gezahlt wird" ersetzt.
60.In Paragraph 44a (5):
"(5) Bis zur Erfüllung der Verpflichtung, eine Zahlung für einen Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin zu leisten,
a) die unbefugte Verwendung oder Aufbewahrung von Geldern für rückzahlbare finanzielle Hilfe, die Raten dieser Hilfe, die ab dem Zeitpunkt der Verletzung der Haushaltsdisziplin geleistet werden, sind enthalten;
b) die unbefugte Verwendung der Subvention, die durch die unbefugte Verwendung der Subvention verursachten Beträge werden vom noch nicht gezahlten Anbieter berücksichtigt."
61. Am Ende des zweiten Satzes werden die Worte "oder nicht nach dem Verfahren nach Absatz 5 Buchstabe b bezahlt" angefügt.
62.Paragraph 44a (9) lautet wie folgt:
"(9) Das Ministerium kann aus Gründen der besonderen Berücksichtigung die Zahlung für den Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin oder die Strafzahlung für die Verspätung, außer für die Zahlung von Geldern, die nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a und b nicht verwendet oder zurückgehalten werden, ganz oder teilweise aufheben."
63.Im letzten Satz von Ziffer 44a (10) werden die Worte "Finanzdirektion oder Ministerium" durch die Worte "Ministerium" ersetzt.
64. In § 45 Abs. 4 wird der letzte Satz durch den Satz ersetzt: "Die Salden dieser Konten werden von der Tschechischen Nationalbank am 31. Dezember so organisiert, dass der daraus resultierende Restbetrag dieser Konten Null ist."
65.In Paragraph 45 (8):
"(8) Die Salden in den in Absatz 5 genannten Konten werden am Ende des Jahres nicht zurückgezahlt. Zinsen auf diese Konten sind das Einkommen des Staatshaushalts und die Vergütung für Bankdienstleistungen sind die Ausgaben des Staatshaushalts, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist."
66. In Artikel 45 (9) werden die Worte "die Beiträge der Teilnehmer an den Konferenzen, die im laufenden Geschäftsjahr für die zu Beginn des Folgejahres veranstalteten Konferenzen eingereicht wurden, gestrichen.
67.In Paragraph 45 (10) wird "3" durch "10" ersetzt.
68.
„§ 46
Die Organisation des Staates überträgt bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres die Mittel, um die Löhne für den Monat Dezember zu zahlen, einschließlich der damit verbundenen Ausgaben, einschließlich der Reisekosten, die gleichzeitig mit dem Gehalt auf die Rechnung der ausländischen Gelder gezahlt werden. Soziale Sicherheit Prämien und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik, Prämien der öffentlichen Krankenversicherung und Zuweisungen an den Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse sind die Beiträge im Zusammenhang mit Lohnzahlungen. Gegebenenfalls werden die nicht ausstehenden Mittel von der Organisation des Staates aus dem Auslandsvermögen am Tag der Zahlungsfrist für den Monat Dezember auf ihr Einkommenskonto übertragen.
69. Absatz 47, einschließlich Fußnoten 25b und 25c, lautet wie folgt:

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 26 / 2008 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), in der geänderten Fassung und anderer verwandter Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.02.2008
In Kraft seit01.03.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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