Act Nr. 255 / 2020 Coll.

Gesetz über die Verringerung der Sozialversicherungsprämien und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, die Arbeitgeber als Steuerzahler im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen in der Epidemie im Jahr 2020 zahlen, und zur Änderung bestimmter Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 27.05.2020
255
DIE RECHT
vom 20. Mai 2020
über die Verringerung der Sozialversicherungsprämien regelmäßige Strafzahlungen und den Beitrag zur nationalen Beschäftigungspolitik, die Arbeitgeber als Steuerzahler im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen in der Epidemie im Jahr 2020 gezahlt haben, und zur Änderung bestimmter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

ENTWICKLUNG DER FINANZIERUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT UND VERTRAGUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPOLITIK DER BESCHÄFTIGUNGSPOLITIK BEI DER BESCHÄFTIGUNGSPOLITIK BEI DER BESCHÄFTIGTEN BESCHÄFTIGUNGSPOLITIK als PASSENGER IN ENTWICKLUNG INDIVIDUELLEr INDUNGEN 2020
§ 1
(1) Hat der Arbeitgeber als Steuerzahler keine Sozialversicherungsbeiträge und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik (nachfolgend als "Versicherung" bezeichnet) für die Kalendermonate von Mai 2020 bis Juli 2020 innerhalb der gemäß § 9 des Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Frist und des Beitrags zur staatlichen Beschäftigungspolitik (nachstehend als "Versicherungsgesetz" bezeichnet) gezahlt oder hat die gesamte Versicherungsprämie im Oktober 2020 gezahlt; Die Voraussetzung für eine solche Kürzung der Zwangsgelder besteht darin, dass der Arbeitgeber für alle Kalendermonate gemäß Satz 1 innerhalb der vorgeschriebenen Frist die von seinen Arbeitnehmern zu zahlenden Prämien und auf dem in Abschnitt 9 des Versicherungsgesetzes vorgesehenen Inventar gezahlt hat.
(2) Die im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 20. Oktober 2020 gezahlte Zahlung des Arbeitgebers auf der entsprechenden Rechnung der zuständigen bezirksmäßigen Sozialversicherungsverwaltung gilt, wenn die Bedingung für die Kürzung der in Absatz 1 genannten Zwangsgelder im letzten Satz erfüllt ist und sofern vom Arbeitgeber nichts anderes bestimmt ist:
a) die normale Zahlung der von seinen Bediensteten für den vorangegangenen Kalendermonat zu zahlenden Prämien;
b) die normale Zahlung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Prämien als Steuerzahler für den vorangegangenen Kalendermonat;
c) ausstehende Prämien für die vorangegangenen Kalendermonate, die der Arbeitgeber vom 1. Juni 2020 bis zum 20. August 2020 als Steuerzahler zu zahlen hat;
d) nach § 22a Versicherungsgesetz.
(3) Bei Versicherungsprämien und regelmäßigen Strafzahlungen, die nach Absatz 1 entstehen, werden keine Versicherungsprämien und regelmäßige Strafzahlungen für den Zeitraum vom 21. Juni 2020 bis zum 20. Oktober 2020 berücksichtigt, um den Stand der Verpflichtungen des Arbeitgebers nach § 22d des Versicherungs- und Ungezahlten Versicherungsgesetzes im Sinne von § 20a Abs. 6 Buchstabe a des Versicherungsgesetzes zu bestätigen.
(4) Sind die Bedingungen für die Kürzung der in Absatz 1 genannten Zwangsgelder nicht erfüllt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die nach § 20 Versicherungsgesetz fälligen Prämien zu zahlen.
(5) Übersteigt die gemäß Absatz 1 ermäßigte Zwangsgelder insgesamt 1 000 CZK, so wird diese Schuld an die zuständige Sozialversicherungsbehörde zurückgezahlt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über die Organisation und Umsetzung der sozialen Sicherheit
§ 2
Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006
1. In § 39 Abs. 1 wird der erste Satz durch den Satz "Arbeitnehmer stellen sich der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung in elektronischer Form mittels einer Datennachricht über ein Datenfeld oder eine E-Mail-Adresse vor."
2. In § 39 Abs. 1 wird der zweite Satz gestrichen.
3. In Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "gemäß Artikel 123e Absatz 2 " nach den Worten" das Register eingefügt".
4. In Artikel 39 Absatz 6 werden die Worte "oder in der in Artikel 123e Absatz 2 genannten Weise" gestrichen.
5. In Absatz 39 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Ist der Arbeitgeber aus nachweisbaren objektiven technischen Gründen nicht in der Lage, das in Absatz 1 Satz 1 genannte Anmeldeformular in elektronischer Form einzureichen, so kann er dies tun, indem er es an die von der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung bezeichnete Adresse sendet; ist verpflichtet, den Grund für das Verfahren anzugeben. Diese Verpflichtung wird auch durch die Übermittlung des Registers an die örtliche Sozialversicherungsverwaltung erfüllt, in deren Bereich die Dienststelle des Arbeitgebers, in dem die Lohnaufzeichnungen aufbewahrt werden. Die im ersten Satz genannten technischen Gründe werden entsprechend § 61 Abs. 5 des Krankenversicherungsgesetzes bewertet.
6. In Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe j werden die Worte "und in der Art und Weise des Artikels 39 "nach den Worten" und am Ende des Buchstabens j) die Worte" oder die Verpflichtung, den Grund für das Verfahren nach Artikel 39 Absatz 7 des ersten Satzes nach der Hinzufügung des Semikolons anzugeben, eingefügt.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Sozialversicherungsgesetzes und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik
§ 3
Gesetz Nr. 1/2004, Gesetz Nr. 13/2004, Gesetz Nr. 15/2004, Gesetz Nr. 15/2004, Gesetz Nr. 15/2004, Gesetz Nr. 15/2004, Gesetz Nr. 15/2004, Gesetz Nr. 15
1. In Artikel 9 wird der Satz "Der Arbeitgeber erfüllt die im ersten Satz durch elektronische Übermittlung der Zusammenfassung in der Art und Weise, wie im Gesetz über die soziale Sicherheit und die Umsetzung (77) festgelegt, am Ende von Absatz 2 angefügt."
Fußnote 77 lautet wie folgt:
"77) § 123e (2) a) Gesetz Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert."
2. In Artikel 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Kann der Arbeitgeber aus nachweisbaren objektiven technischen Gründen die in Absatz 2 in der ersten in Absatz 2 Satz 2 genannten Weise auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen, so kann er dies schriftlich auf der vorgeschriebenen Form durch Senden an die von der bezirkssozialen Sicherheitsbehörde benannte Adresse tun; ist verpflichtet, den Grund für das Verfahren anzugeben. Diese Verpflichtung wird auch durch die Übermittlung dieses Formulars an die zuständigen Kreisbehörden der sozialen Sicherheit erfüllt. Die im ersten Satz genannten technischen Gründe werden entsprechend § 61 Abs. 5 des Krankenversicherungsgesetzes bewertet.
3. In Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 wird "und b) " gestrichen.
4. Absatz 19 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Versicherungsgebühr wird in der tschechischen Währung für die entsprechende Rechnung der zuständigen Bezirksgesellschaftsverwaltung, die bei dem Zahlungsdienstleister abgehalten wird, gezahlt."
5. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
6. In Artikel 25d Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "in der vorgeschriebenen Form die Zusammenfassung nach Artikel 9 Absatz 2" durch die Worte "und in einer bestimmten Weise die Zusammenfassung nach Artikel 9 Absatz 2 oder Absatz 3 oder die Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 3 des ersten Satzes ersetzt, den Grund für die Vorlage der Zusammenfassung schriftlich darzulegen."
§ 4
Übergangsbestimmungen
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Überblick gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 589 / 1992 Slg. zu erteilen, wie er vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam ist, wird für den Zeitraum vor dem 1. Juni 2020 durch das Gesetz Nr. 589 / 1992 Slg. geregelt, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam ist.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Krankenversicherungsrechts
§ 5
Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011.
1. In Ziffer 94 Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Der Arbeitgeber teilt der bezirkssozialen Sicherheitsbehörde in elektronischer Form die von der Verwaltung am vorgeschriebenen Zeitpunkt der Rekrutierung des Bediensteten, der seine Teilnahme an der Versicherung festgestellt hat, spätestens am Tag nach dem Tag der Erwerbstätigkeit und spätestens am Tag nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die von der Verwaltung benannte elektronische Adresse mit."
2. In Absatz 94 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "innerhalb von 8 Kalendertagen des Datums " spätestens am Tag nach dem Tag durch die Worte" ersetzt.
3. In § 97 Abs. 1 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "; die Unterlagen zur Berechnung der Leistungen auf elektronischem Wege an eine von der bezirkssozialen Sicherheitsbehörde benannte elektronische Adresse" übermittelt.
4. Absatz 165 einschließlich des Titels wird gestrichen.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Gesetzes über bestimmte Anpassungen der sozialen Sicherheit in Bezug auf Dringlichkeitsmaßnahmen in der Epidemie im Jahr 2020, geändert durch Gesetz Nr. 230/2020.
§ 6
In Artikel 2 des Gesetzes Nr. 133/2020 Slg. wird zu bestimmten Anpassungen der sozialen Sicherheit in Bezug auf außergewöhnliche Maßnahmen im Falle einer Epidemie im Jahr 2020, geändert durch Gesetz Nr. 230/2020 Slg., Absatz 3 wie folgt angefügt:
"(3) Im Sinne von § 39 Abs. 1 b) Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes gilt die Bedingung der Kinderbetreuung für die Schließung einer Schule oder einer besonderen Kinderbetreuungseinrichtung oder einer anderen ähnlichen Einrichtung für Kinder, deren tägliche oder wöchentliche Betreuung das Kind sonst ist, oder deren Schule er ein Schüler ist, als für die Zwecke von § 39 Abs. 1 Buchstabe b) des Krankenversicherungsgesetzes als erfüllt gelten, wenn Insbesondere gilt eine signifikante Verringerung der Kapazität oder der Betriebszeit von Einrichtungen für Kinder oder Schulen oder die Einrichtung restriktiver Regimemaßnahmen in solchen Einrichtungen, die in Bezug auf das Vorhandensein von Coronavirus namens SARS CoV-2 eingeführt werden, als ein weiterer gravierender Grund. Der Grund, das Kind nicht nach dem ersten Satz in die Einrichtung oder Schule zu bringen, ist in der vorgeschriebenen Form anzugeben. Die ersten und zweiten Sätze gelten sinngemäß für die Pflege in Betrieben für andere Personen gemäß den Absätzen 2 und 3 (1).
§ 7
Übergangsbestimmungen
Für die Zwecke des § 39 Abs. 1 b Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes gilt die Bedingung der Kinderbetreuung für die Schließung einer Schule oder einer besonderen Kinderbetreuungseinrichtung oder einer anderen ähnlichen Einrichtung für Kinder, in deren tägliche oder wöchentliche Betreuung das Kind sonst ist, oder deren Schule er ein Schüler ist, auch als erfüllt, wenn für die Zwecke des § 39 Abs. 1 Buchstabe b Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes das Personal nicht in Betrieb genommen hat. Der erste Satz gilt sinngemäß bei der Pflege in Einrichtungen für andere Personen gemäß § 2 Abs. 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 133 / 2020 Slg.

ČÁST ŠESTÁ

FINANZIERUNG
§ 8
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 5 (4), die am ersten Tag des Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam werden, und der Abschnitte 2 und 5 (1) bis (3), die am 1. September 2020 wirksam werden.
z. Filip v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 255/2020 Slg. über die Verringerung der regelmäßigen Strafzahlungen auf Sozialabgaben und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, die Arbeitgeber als Steuerzahler im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen in der Epidemie im Jahr 2020 und zur Änderung bestimmter Gesetze gezahlt haben
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.05.2020
In Kraft seit27.05.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht Gesundheit
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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