Bestellnummer 251 / 2022 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 234 / 2009 Slg., zum Schutz vor Marktmissbrauch und Transparenz, geändert durch Dekret Nr. 191 / 2011 Slg. und Dekret Nr. 159 / 2016 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.09.2022
Inhalt
251
Ordnung
vom 17. August 2022
zur Änderung der Verordnung Nr. 234/2009 Slg., zum Schutz vor Marktmissbrauch und Transparenz, geändert durch die Verordnung Nr. 191 / 2011 Slg. und Verordnung Nr. 159 / 2016 Slg.
Gemäß Artikel 199 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 256 / 2004 Slg. über das Kapitalmarktgeschäft, geändert, zur Umsetzung des § 127 Abs. 3 dieses Gesetzes und gemäß § 8 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 15 / 1998 Slg., zur Aufsicht auf den Kapitalmarkt und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze, geändert, zur Umsetzung des § 8 Abs. 1 g dieses Gesetzes:
Čl. I
Verordnung Nr. 234 / 2009 Slg., zum Schutz vor Marktmissbrauch und Transparenz, geändert durch Dekret Nr. 191 / 2011 Slg. und Dekret Nr. 159 / 2016 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Im Titel des Ordens wird das Wort "Transparenz" durch Transparenz ersetzt".
2. Absatz 1 (1), einschließlich Fußnote 1, lautet wie folgt:
"(1) Diese Verordnung regelt die Anwendung der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1)
a) die Struktur, Form und Art der Übermittlung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates an die Tschechische Nationalbank; und
b) die Einzelheiten, die Frist, die Form und die Art der Erfüllung der Informationspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe g des Gesetzes Nr. 15/1998 Slg., über die Aufsicht im Bereich des Kapitalmarktes und die Änderung und Ergänzung anderer Gesetze in der geänderten Fassung.
1) Verordnung (EU) Nr. 596 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003 / 6 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003 / 124 / EG, 2003 / 125 / EG und 2004 / 72 / EG, geändert. Durchführungsverordnung (EU) 2016 / 523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Modell für die Meldung und Veröffentlichung von Geschäftsvorgängen von Personen mit Verwaltungsbefugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Durchführungsverordnung (EU) 2016 / 1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für technische Mittel zur angemessenen Offenlegung von Insiderinformationen und zur Verschiebung der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Artikel 2
3. In Absatz 1 Absatz 2 lautet der einleitende Teil der Bestimmung, einschließlich der Fußnoten 2 und 3, wie folgt:
"(2) Diese Verordnung setzt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union weiter um2), regelt nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union3) und sieht vor:
(2) Richtlinie 2004 / 109 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und zur Änderung der Richtlinie 2001 / 34 / EG, geändert durch die Richtlinie 2008 / 22 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, 2010 / 78 / EU und 2013 / 50 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2021 / 337. Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2004/09/EG über die Harmonisierung der Transparenzanforderungen an Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019 / 815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004 / 109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Regulierungsstandards für die Spezifikation des einheitlichen elektronischen Berichtsformats, geändert durch die Delegierten Verordnungen der Kommission (EU) 2019 / 2100, 2020 / 1989 und 2022 / 352. Artikel 2
4. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachstehend als "Emittent eines Finanzinstruments" bezeichnet) "nach den Worten" des Instruments" eingefügt.
5. in § 1 Abs. 2 e und § 21a werden die Worte "zu § 119a" durch die Worte "§ 119" ersetzt.
6. Absatz 9 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der jährliche Finanzbericht gemäß § 118 des Gesetzes wird in elektronischer Form im Format "Extensible Hypertext Markup Language (xhtml)" mittels einer elektronischen Form übermittelt, deren Struktur in Anhang 1 dieses Erlasses festgelegt ist. Enthält der Jahresbericht konsolidierte Jahresabschlüsse, so ist der konsolidierte Abschluss mit der Extensible Business Reporting Language (XBRL) zu kennzeichnen.
Fußnote 6 wird gestrichen.
Die Fußnoten 7 bis 15 werden zu Fußnoten 6 bis 14.
7. In Absatz 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der halbjährliche Finanzbericht gemäß § 119 des Gesetzes wird in elektronischer Form im Format Portable Document Format (pdf) mittels einer elektronischen Form übermittelt, deren Struktur in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt ist.
Absatz 2 wird Absatz 3.
8. In Artikel 12 Absatz 2 werden die Worte "Liste gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2016 / 347 " durch die Worte" Liste der Teilnehmer gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Anhänge I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 12 der Kommission ersetzt."
9. In Abschnitt 13 werden nach den Worten "2016 / 523" die Worte "Management-Transaktion " durch die Worte" einer Person mit Verwaltungsbefugnissen ersetzt" und die Worte "(" Management-Transaktion ") eingefügt.
10. In § 15 Abs. 1 werden die Worte "Internet-Anwendungen der Tschechischen Nationalbank zur Erfassung von Informationspflichten und Registrierung von Entitäten" durch die Worte "das System der Tschechischen Nationalbank zur Erfassung von Informationspflichten" ersetzt.
11. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte "der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Gesetzes und der Halbjahresbericht und der konsolidierte Halbjahresbericht gemäß Artikel 119 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Worte "der Jahresfinanzbericht gemäß Artikel 118 des Gesetzes und der halbjährlichen Finanzbericht gemäß Artikel 119 des Gesetzes" ersetzt.
12. In Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a bis c werden die Worte "aus der Verwendung interner Informationen gemäß Artikel 124 Absatz 5 des Gesetzes oder des Anmelders der Marktmanipulation gemäß Artikel 126 Absatz 5 des Gesetzes" durch "aus Marktmissbrauch" ersetzt.
13. In Artikel 17 Absatz 3 werden die Worte "jährlicher Bericht oder konsolidierter Jahresbericht gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Gesetzes oder halbjährlicher Bericht oder konsolidierter Halbjahresbericht nach Artikel 119 Absatz 1 des Gesetzes" durch den jährlichen Finanzbericht gemäß Artikel 118 des Gesetzes oder halbjährlicher Finanzbericht gemäß Artikel 119 des Gesetzes ersetzt; die Worte "zusammen mit dem ursprünglichen Bericht "werden nach den Worten"-Anforderungen für die Übermittlung" eingefügt;
14. In Absatz 18 Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort "fax" gestrichen.
15. In Artikel 19 wird der Punkt am Ende von Absatz 1 durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "dies gilt nicht für die Veröffentlichung des jährlichen Finanzberichts gemäß Abschnitt 118 des Gesetzes, der im Format "Extensible Hypertext Markup Language" (xhtml) veröffentlicht wird. Enthält der Jahresbericht konsolidierte Jahresabschlüsse, so wird er mit der Extensible Business Reporting Language (XBRL) gekennzeichnet.
16. Absatz 19 (3) wird gestrichen.
17. In Artikel 20 Absatz 2 werden die Worte "jährliche Berichte und konsolidierte Jahresberichte nach Artikel 118 Absatz 1 des Gesetzes, Halbjahresberichte und konsolidierte Halbjahresberichte nach Artikel 119 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Worte "jährliche Finanzberichte nach Artikel 118 des Gesetzes und Halbjahresfinanzberichte nach Artikel 119 des Gesetzes" ersetzt.
18. in § 20 Absätze 2 und 3 wird nach dem Text "§ 118" der Text "(1)" gestrichen.
19. In Artikel 20 Absatz 5 werden die Worte "der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Gesetzes und der Halbjahresbericht und der konsolidierte Halbjahresbericht gemäß Artikel 119 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Worte "der jährliche Finanzbericht gemäß Artikel 118 des Gesetzes und der halbjährliche Finanzbericht gemäß Artikel 119 des Gesetzes" ersetzt.
20. In der Überschrift des Anhangs Nr. 1 werden die Worte "Jährlicher Bericht und konsolidierter Jahresbericht gemäß § 118 Abs. 1 des Gesetzes und der Halbjahresbericht und konsolidierter Halbjahresbericht gemäß § 119 Abs. 1 des Gesetzes " durch die Worte" ersetzt. Jährlicher Finanzbericht gemäß § 118 des Gesetzes und des halbjährlichen Finanzberichts nach § 119 des Gesetzes.
21. In Anhang Nr. 1 werden die Worte ", die Daten über die Prüfungsgesellschaft und/oder den Abschlussprüfer des Berichts " gestrichen und der Jahresbericht, konsolidierter Jahresbericht, Halbjahresbericht oder konsolidierter Halbjahresbericht gemäß den §§ 118 Abs. 1 und 119 Abs. 1 des Gesetzes" durch die Worte "jährlicher Finanzbericht gemäß § 118 des Gesetzes oder Halbjahresberichts gemäß § 119 des Gesetzes " ersetzt.
22. Am Ende von Anhang Nr. 12 wird folgender Satz angefügt: "Wo die Liste nur aufgrund der in Anhang I, Modell 2 und Anhang III, Modell 2, Durchführungsverordnung (EU) 2022 / 1210 aufgeführten Daten erstellt oder aktualisiert wird, sind die Informationen über die Insiderinformationen selbst nicht in elektronischer Form vorzulegen."
23. In Anhang Nr. 15, Teil Selbst der einleitende Teil der Bestimmung wird nach dem Wort "Jahre" eingefügt.
24. in Anhang Nr. 15, Teil I, Buchstabe e, wird das Wort "finanzielle" nach dem Wort "jährlich" eingefügt.
25. In Anhang Nr. 15 lautet die Überschrift von Teil II: "Jeder Jahresbericht eines Emittenten aus einem Drittland, der zur Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet ist."
26. In Anhang Nr. 15, Teil II, Nummer 1 werden im einleitenden Teil der Bestimmung die Worte "Konsolidierter Jahresbericht eines Emittenten aus einem dritten Staat " durch die Worte" ersetzt. Jahresbericht eines Emittenten aus einem Drittstaat, der zur Erstellung des Konzernabschlusses verpflichtet ist."
27. in Anhang Nr. 15, Teil II, Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 einleitender Teil der Bestimmungen, werden die Worte "konsolidiertes Jahr" durch "jährliches Finanzen" ersetzt.
28. In Anhang Nr. 15, Teil IV, Nummer 1 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "finanzielles "nach dem Wort" halbjährlich" eingefügt.
29. In Anhang Nr. 15, Teil IV e) wird das Wort "finanzielles "nach dem Wort" halbjährlich eingefügt.
30. In Anhang Nr. 15, Teil IV, Nummer 2 wird nach dem Wort "Finanzielles "und das Wort" Finanzmittel" eingefügt.
31. In Anhang Nr. 15 heißt es in Teil V: "Ein halbjährlicher Finanzbericht eines Emittenten aus einem dritten Staat, der zur Erstellung des Konzernabschlusses verpflichtet ist."
32. In Anhang Nr. 15, Teil Im einleitenden Teil der Bestimmung werden die Worte "Konsolidierter Halbjahresbericht eines Emittenten aus einem dritten Staat" durch die Worte ersetzt" Der Halbjahresbericht eines Emittenten aus einem dritten Staat, der zur Erstellung des Konzernabschlusses verpflichtet ist."
33. In Anhang Nr. 15, Teil V, Buchstabe e) werden die Worte "konsolidiert halbjährlich" durch die Worte "halbjährliche Finanzen" ersetzt.
34. In Anhang Nr. 15, Teil VI werden die Worte "Bericht, konsolidierter Jahresbericht, Halbjahresbericht und konsolidierter Halbjahresbericht " durch den Finanzbericht und den Halbjahresbericht" ersetzt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gouverneur:
v. Ing. Mora, M.E., v. r.
Vizepräsident

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 251 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 234 / 2009 Coll., zum Schutz vor Marktmissbrauch und Transparenz, geändert durch Dekret Nr. 191 / 2011 Coll. und Dekret Nr. 159 / 2016 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.08.2022
In Kraft seit01.09.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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