Act Nr. 25 / 2015 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert

Gültig In Kraft seit 01.01.2015
ANHANG
DIE RECHT
vom 20. Januar 2015
zur Änderung des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 50 / 2011, Gesetz Nr. 50 / 2011, Gesetz Nr. 50 / 2011, Gesetz Nr. 50 / 2011, Gesetz Nr. 50 / 2011, Gesetz Nr. 50 / 2011, Gesetz Nr. 50 / 2011, Gesetz Nr. 50 / 2011
1. Fußnote 3a lautet:
"(3a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union."
2. In Artikel 3 Buchstabe h (8) werden die Worte "Landfonds der Tschechischen Republik" gestrichen.
3. In Artikel 3 Buchstabe j werden die Worte "Strukturfonds (4a), Kohäsionsfonds (4a), Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums (4b) oder des Europäischen Fischereifonds (4c)" durch die Worte "die Organe, Einrichtungen und Mittel gemäß Artikel 175 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966 / 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Fonds für europäische Hilfe für die am meisten benachteiligten Personen (4a)" ersetzt.
4. Fußnote 4a erhält folgende Fassung:
"(4a) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966 / 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605 / 2002. Verordnung (EU) Nr. 1300 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084 / 2006. Verordnung (EU) Nr. 1301 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, über spezifische Bestimmungen zum Ziel „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006. Verordnung (EU) Nr. 1303 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über gemeinsame Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. Verordnung (EU) Nr. 1304 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081 / 2006. Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates. Verordnung (EU) Nr. 508 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328 / 2003, (EG) Nr. 861 / 2006, (EG) Nr. 1198 / 2006 und (EG) Nr. 791 / 2007 und der Verordnung (EU) Nr. 1255 / 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(5) Fußnoten 4b und 4c, einschließlich Bezugnahmen darauf, werden gestrichen.
(6) Fußnote 5a lautet wie folgt:
"(5a) Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union."
7. In Ziffer 10 (4) werden die Worte "Dienstleistungen und Abschreibungen der Staatsschulden " durch die Worte" das Liquiditätsmanagement des Schatzamts und die Verwaltung der Staatsschulden" ersetzt.
8. Absatz 10 (5), einschließlich Fußnote 42, lautet:
"(5) Einnahmen und Ausgaben für die Konten der staatlichen Finanzinstrumente, mit Ausnahme der Operationen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liquidität des Schatzamts und der Verwaltung der Staatsschulden, bilden das Kapitel der Operation der staatlichen Finanzinstrumente. Die Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts sind keine Übertragungen zwischen zwei Konten staatlicher Finanzmittel und Transaktionen in Bezug auf die Investitionen von Kernfonds und die Rechnung der Pensionsreformreserve oder anderer Konten, sofern in diesem Gesetz vorgesehen, mit Ausnahme der Erlöse dieser Investitionen. Der Verwalter des Kapitels der Tätigkeit der staatlichen Finanzinstrumente ist das Ministerium.
42) Gesetz Nr. 18/1997 Slg., über die friedliche Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlung (Atomgesetz) sowie über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert.
ANHANG
„§ 11a
Durchführung von Verpflichtungen nach dem EU-Recht in Bezug auf eigene Mittel
Das System der Eigenmittel und die Finanzierung des Haushaltsplans der Europäischen Union unterliegt dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union.
10. in Absatz 14 Absatz 3 Buchstabe e) wird am Ende von Nummer 3 Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.
11. Artikel 14 Absatz 6 wird gestrichen.
Die Absätze 7 bis 14 werden die Absätze 6 bis 13.
12.Paragraph 14 (6) lautet wie folgt:
"(6) In der Entscheidung über die Gewährung der Subvention kann der Anbieter vorsehen, dass die Nichteinhaltung bestimmter Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstabe g oder die in der Gesetzgebung vorgesehene Zuwiderhandlung durch eine Abgabe auf Verstöße gegen die Haushaltsdisziplin von weniger als dem Gesamtbetrag der Subvention beeinträchtigt wird. Bei der Ermittlung des niedrigeren Beitrags gibt der Anbieter den Prozentsatz oder den festen Prozentsatz an, der sich entweder auf den Gesamtbetrag der Subvention oder auf den Betrag bezieht, in dem die Haushaltsdisziplin verletzt wurde oder den festgesetzten Betrag der Abgabe festlegt; unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Haushaltsdisziplin und ihrer Auswirkungen auf die Erfüllung des Zwecks der Subvention.
13. in Absatz 14 (9):
Absatz 6 und die Absätze 7 und 8 gelten sinngemäß auch für die Gewährung von Zuschüssen aus dem Nationalfonds.
14. In Paragraph 14 (13) (a), "3" wird durch "4" ersetzt.
15. § 14e lautet:
„§ 14e
(1) Der Anbieter hat die Subvention oder einen Teil davon nicht zu zahlen, wenn er der Auffassung ist, dass sein Empfänger in direktem Zusammenhang mit ihm die gesetzlich festgelegten Verpflichtungen verletzt hat oder nicht mit dem Zweck der Subvention oder den Bedingungen, unter denen die Subvention gewährt wurde, nachgekommen ist; Wird ein niedrigerer Beitrag für die Verstöße gegen die Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgesehen, so muss der Betrag des Teils der ausstehenden Subvention innerhalb der Grenzen der gemäß Artikel 14 Absatz 6 berechneten Beträge festgesetzt werden. Innerhalb des Prozentbereichs berücksichtigt der Anbieter die Schwere des Verstoßes und seine Auswirkungen auf die Einhaltung des Zwecks der Subvention. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Absatz 14 Absatz 4 Buchstabe k kann die Subvention oder ein Teil davon nicht gezahlt werden.
(2) Der Anbieter unterrichtet den Begünstigten unverzüglich über die in Absatz 1 genannte Maßnahme. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Informationen kann der Begünstigte der Maßnahme widersprechen. Widerspruch wird von der Person entschieden, die den Anbieter leitet.
(3) Die Beschwerdeentscheidung entscheidet, ob die Maßnahme des Anbieters vollständig gerechtfertigt, teilweise gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt war. Es besteht kein Widerspruch gegen die Entscheidung über Einwände.
(4) Wurde die Maßnahme des Anbieters in der Einspruchsentscheidung als vollständig gerechtfertigt angesehen, so zahlt der Lieferant oder ein Teil davon den Begünstigten nicht. Wurde es als teilweise gerechtfertigt angesehen, so zahlt der Anbieter dem Begünstigten einen Teil der Subvention, die er nicht unzumutbar gezahlt hat. Wurde sie als ungerechtfertigt bewertet, zahlt der Anbieter dem Begünstigten die ausstehende Subvention oder einen Teil davon. Der Anbieter zahlt den Begünstigten oder einen Teil davon, den er ihm nicht unrechtmäßig gezahlt hat, binnen fünf Arbeitstagen nach dem Datum der Rechtsbehelfsbefugnis der Entscheidung über Einwände.
(5) Der Anbieter unterrichtet das Finanzamt unverzüglich über die in Absatz 1 genannte Maßnahme und über die in Absatz 3 genannten Einwände.
(6) Wird der Anbieter der in Absatz 1 genannten Maßnahme durchgeführt, so kann er den Rest der Subvention weiterhin bezahlen.
16. Nach § 14e wird folgender § 14f eingefügt:
„§ 14f
(1) Der Anbieter fordert den Begünstigten der Beihilfe unverzüglich innerhalb der von ihm gesetzten Frist schriftlich auf, die Abhilfemaßnahme (22) umzusetzen, wenn er auf der Grundlage eines Kontrollbefunds der Auffassung ist, dass der Beihilfeempfänger die Bedingung in unmittelbarem Zusammenhang mit ihm verletzt hat —
a), für die die Subvention gewährt wurde;
b) hat der Anbieter gemäß Artikel 14 Absatz 6 festgestellt, dass seine Nichteinhaltung durch eine Abgabe unter dem Gesamtbetrag der Subvention beeinträchtigt wird; und
c) deren Art es ermöglicht, innerhalb eines Zeitraums abzuhelfen.
(2) Soweit der Beihilfeempfänger die in Absatz 1 genannten Korrekturmaßnahmen durchgeführt hat oder die in Absatz 3 genannte Subvention oder ein Teil davon zurückgegeben hat, besteht kein Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin.
(3) Der Anbieter fordert den Begünstigten der Finanzhilfe schriftlich auf, die Finanzhilfe oder einen Teil davon innerhalb der ihm von ihm gesetzten Frist zurückzuzahlen, wenn er auf der Grundlage einer Kontrolluntersuchung der Ansicht ist, dass der Empfänger der Finanzhilfe im direkten Zusammenhang mit der Finanzhilfe:
a) verletzt die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung, außer der Verpflichtung nach Absatz 14 Absatz 4 Buchstabe k;
b) Nichteinhaltung des Zwecks der Subvention; oder
c) verstößt gegen eine andere Bedingung, unter der die Subvention gewährt wurde und nicht zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Korrekturmaßnahmen aufgefordert werden kann.
(4) Der in der Aufforderung zur Erstattung oder einem Teil davon vorgeschlagene Betrag muss innerhalb der Grenzen der gemäß Absatz 14 (6) berechneten Beträge bestimmt werden.
(5) Die Erstattung oder ein Teil davon wird in die Zahlung der Zahlung für einen Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin einbezogen.
(6) Der nach einer Aufforderung zur Rückzahlung oder einem Teil davon zurückgezahlte Betrag wird vom Anbieter für das Konto von Fremdmitteln akzeptiert und dann entsprechend den Absätzen 44a Absätze 2 und 3 auf jedes Konto verteilt und zugesandt.
(7) Der Anbieter teilt der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich Folgendes mit:
a) eine Aufforderung zur Beschwerde und eine Aufforderung zur Rückerstattung;
(b) wie der Anruf reagiert wurde. "
17. Im ersten Satz von Artikel 24a werden die Worte "der Zweck oder die Bedingungen der Verwendung der Mittel" durch die Worte ersetzt" entsprechend Artikel 14 Absatz 4, die Angaben, unter denen die Mittel verwendet werden sollen "und im zweiten Satz wird die Zahl "7" ersetzt durch "6".
18. In Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Zweck oder die Bedingungen der Verwendung der übertragenen Mittel " durch die Worte ersetzt", entsprechend Artikel 14 Absatz 4 die Angaben, unter denen die Mittel verwendet werden sollen" und im dritten Satz die Nummer "7" ersetzt durch" 6".
19. In Artikel 26 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Die Organisation des Staates, der die Zweckbestimmungen oder Bedingungen festlegt, unter denen die Mittel in den Staatshaushalt aufgenommen werden können, angefügt."
20. In Artikel 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die organisatorische Komponente eines Staates, dessen Haushalt gemäß Absatz 2 reduziert wird, kann entsprechend Absatz 14f entsprechend behandelt werden, wenn die Verpflichtung des Staates das Vorhaben ist. Die Rückzahlung der übertragenen Mittel erfolgt durch haushaltspolitische Maßnahmen, wenn sie in den Staatshaushalt zurückgezahlt werden sollen, in anderen Fällen wird die Organisation des Staates, dessen Haushaltsplan gekürzt wurde, in Rechnung der externen Mittel akzeptiert und gemäß Absatz 44a Absatz 1 verfahren.
21. In § 33 Abs. 3 wird das Wort "unscheduled" durch "cash" ersetzt.
22. Im ersten Satz von Ziffer 34 (1) werden die Worte "Kredit oder "durch die Worte" Kredite, Kredite oder Ausgabe und" ersetzt.
23. Fußnote 11f lautet:
"(11f) Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union."
24. In Artikel 34 Absatz 3 werden die Worte "Kurzfristige Darlehen" durch die Worte "Kurzfristige Darlehen und Darlehen" ersetzt; die Worte "und andere Staaten" werden durch" 6 ersetzt.
25. In Artikel 34 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Konten des Schatzamts und des Staatsschuldenverwaltungsministeriums, einschließlich der in Banken und Zweigniederlassungen ausländischer Banken eingerichteten, können gemäß Absatz 6 Absatz 1 Einnahmen erhalten und die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Kosten tragen, wenn sie sich auf die Verwaltung der Liquidität des Schatzamts oder die Verwaltung der Staatsschulden beziehen. Diese Einnahmen und Ausgaben können über einen Zeitraum von höchstens einem Monat aggregiert und gegeneinander gezählt werden; in diesem Fall wird ihr Saldo mit dem Staatshaushalt, Kapitel Staatsschulden, innerhalb von drei Arbeitstagen des letzten Tages dieses Zeitraums beglichen. Die Konten des Ministeriums für die Verwaltung der Liquidität im Schatzamt und für die Verwaltung der Staatsverschuldung, einschließlich der in Banken und Zweigen ausländischer Banken, die in der einheitlichen europäischen Währung oder in anderen Währungen benannt sind, können die Devisenzahlungen von und zum Staatshaushalt weiter erleichtern."
26. In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "oder Papier" und die Worte "einschließlich Staatsanleihen für natürliche Personen" gestrichen.
27. In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe f werden nach den Worten "Papier" die Worte "Einträge von immobilisierten Staatsanleihen oder Bucheinträgen" eingefügt.
28. Absatz 35 (4) bis (6) lautet wie folgt:
„(4) Im Zuge der Ausübung des Staatsschuldenmanagements stellt das Ministerium in den Konten des Ministeriums für Liquiditätsmanagement eine Reserve von Mitteln für die Ausgabe und den Verkauf von Staatsanleihen, für Kredite und Kredite erhalten, für andere Quellen der Staatsschuldenfinanzierung und für vereinbarte finanzielle Sicherheiten oder vergleichbare Sicherheiten nach ausländischem Staatsrecht als Quelle des Ministeriums für den Ausschluss von Marktrisiken, Risiken aus der Nichtortung von Staatsanleihen im Finanzmarkt und Das Ministerium ist berechtigt, in den Finanzmarkt einzuzahlen oder zu investieren. Diese Mittel und damit zusammenhängende Operationen unterliegen der Registrierung in staatlichen finanziellen Vermögenswerten.
(5) Das Ministerium ist berechtigt, von juristischen Personen und anderen Staaten Darlehen oder Darlehen an juristische Personen zu gewähren, deren Haupttätigkeitsschulden von der Tschechischen Republik, den Staatsfonds und anderen juristischen Personen nach einem besonderen Recht garantiert werden, wenn die Regierung entscheidet, dass ein Darlehen oder Darlehen zur Beseitigung von Schäden in der nationalen Wirtschaft erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist das Ministerium berechtigt, Transaktionen mit Anlageinstrumenten für solche Rechtspersonen, einschließlich Derivate, auszuhandeln, um Zins- und Währungsrisiken oder andere Risiken solcher Rechtspersonen zu begrenzen.
(6) Darlehen und Darlehen, die gemäß den Absätzen 34 und 5 gewährt werden, sind keine Staatshaushaltsausgaben, die Raten solcher Darlehen und Darlehen sind keine Staatshaushaltseinnahmen, Zinsen und sonstige Einnahmen aus solchen Darlehen und Darlehen sind Staatshaushaltseinnahmen."
29. In Artikel 35 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Ministerium kann Staatsanleihen zur Deckung des Haushaltsdefizits des Staatshaushalts ausstellen, ohne den haushaltsmäßigen Restbetrag des Kapitels der Operation der staatlichen Finanzinstrumente einzubeziehen, um die Nominalwerte oder den Grundsatz der souveränen Schuld zu decken, einschließlich der Nominalwerte oder des Grundsatzes der Derivate im Zusammenhang mit der Zahlung der Nominalwerte oder der Staatsanleihen, um eine Reserve von Geldern im Sinne des Absatzes gemäß Absatz 4 zu schaffen Im Rahmen des Liquiditätsmanagements des Schatzamts und der Verwaltung der Staatsverschuldung kann die öffentliche Verschuldung zunächst in das Vermögenskonto des Ministeriums eingetragen werden.
30. In Ziffer 36 Absatz 2 Buchstabe b wird "autorisiert" durch "Kompetenz" ersetzt.
31. In Ziffer 36 Absatz 2 werden die Worte "Ministerien außerhalb der normalen Wirtschaft" am Ende des Textes in Buchstabe d angefügt.
32. Im ersten Satz von Artikel 36 Absatz 3 werden die Worte "auch "nach den Worten" eingefügt"; im sechsten Satz werden die Worte "nach den Worten" und 2" durch die Worte "und im siebten Satz" ersetzt.
33. Im ersten Satz von Artikel 36 Absatz 4 werden die Worte "Staat in Unternehmen" nach den Worten eingefügt, und die Worte "das Ministerium ist verpflichtet, sich außerhalb der Bilanz der staatlichen finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu registrieren" werden durch die Worte ersetzt", sind sie nicht Teil staatlicher Finanzmittel und das Ministerium ist verpflichtet, sie außerhalb staatlicher Finanzmittel zu registrieren".
34. In Artikel 36 Absatz 5 wird "Paragraph 14 (1), (4) bis (6) und (11)" durch "Paragraph 14 (1), (3) bis (6) und (10) bis (13)" ersetzt.
35. In Absatz 36 wird Absatz 6 gestrichen.
Die Absätze 7 bis 10 werden in den Absätzen 6 bis 9 umnummeriert.
Artikel 36 Absätze 7 und 8:
"(7) Staatliche Finanzverbindlichkeiten sind:
a) Forderungen des Staates, die den Nennwerten der von ihm ausgegebenen Anleihen entsprechen; Die öffentlichen Finanzverbindlichkeiten werden jedoch nicht in die Schulden des Staates über Schuldverschreibungen eingetragen, die zuerst in das Vermögenskonto des Ministeriums in dem betreffenden Register eingetragen werden, solange sie in diesem Konto eingetragen sind, sowie eigene Schuldverschreibungen, die vom Staat als Emittenten vor ihrem Fälligkeitstag erworben wurden,
b) Verbindlichkeiten aus offiziell akzeptierten Darlehen und Darlehen;
c) Schulden aus öffentlichen Notizen,
(d) Forderungen aus einem ausstehenden Teil des gezeichneten Kapitals durch in staatlichen Finanzvermögen registrierte Betriebe.
(8) Die Staatsverschuldung besteht aus den in Absatz 7 Buchstaben a bis c genannten staatlichen Finanzverbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Nominalwerte oder des Haupts von Derivaten und der Nominalwerte von Staatsanleihen, die einer finanziellen Sicherheit oder vergleichbaren Sicherheit nach dem Recht eines ausländischen Staates unterliegen."
In Ziffer 37 Absatz 1 werden die Worte "durch die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Fischereifonds (4a)" am Ende des Textes unter Buchstabe a angefügt.
38. in Ziffer 44 (1) (i), "9" ersetzt durch "8".
(39) Absatz 44a Absätze 1 und 3 werden am Ende des Textes in Buchstabe b angefügt: "außer für die Mittel aus dem Staatsfonds für Programme oder Projekte, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden, die vom Staatsfonds als gleichwertig mit der Kofinanzierung aus dem Haushalt der Europäischen Union bezeichnet werden."
40. In Artikel 44a Absatz 1 werden am Ende des Wortlauts von Buchstabe d die Worte "oder die Mittel aus dem Staatsfonds für Programme oder Projekte, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden, die vom Staatsfonds als gleichwertig mit der Kofinanzierung aus dem Haushalt der Europäischen Union bezeichnet werden" angefügt.
(41) In Artikel 44a Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "oder (f)" nach den Worten "oder die Mittel aus dem Staatsfonds für Programme oder Projekte eingefügt, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden, die vom Staatsfonds als gleichwertig mit der Kofinanzierung aus dem Haushalt der Europäischen Union bezeichnet werden."
42.In Paragraph 44a (4) wird Buchstabe a gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
43. In Artikel 44a Absatz 4 Buchstabe a) werden die Worte "enthaltende Mittel aus der Europäischen Union" durch die Worte "fester Betrag gemäß Artikel 14 Absatz 6" oder "7" ersetzt durch die Worte "6" und die Worte "Bestimmung des Zwecks" nach den Worten "Prozentsatz" eingefügt; die Worte "oder" fester Prozentsatz "soll durch die Worte" ersetzt werden, die dem Zweck entsprechen."
44. In Absatz 44a werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Bei mehreren Verstößen gegen die in den Rechtsvorschriften und den in der Entscheidung über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Bedingungen wird eine Abgabe auf eine Verletzung der Haushaltsdisziplin auf Höhe der in Artikel 14 Absatz 6 festgesetzten Höchstabgabe erhoben, es sei denn, der Zuschussgeber oder die Organisation des Staates sieht ausdrücklich nach den Artikeln 24a und 26 Absatz 2 anders vor.
(6) Die Zahlung für einen Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin wird nicht verhängt, wenn der Gesamtbetrag der Zahlung für alle Verstöße gegen eine Beihilfe oder die insgesamt verwendeten Mittel nicht mehr als 1.000 CZK betragen."
Die Absätze 5 bis 11 werden in den Absätzen 7 bis 13 umnummeriert.
45. In Artikel 44a Absatz 7 wird am Ende von Buchstabe a die Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe b wird gestrichen und die Benennung von Buchstabe a wird gestrichen.
46. in Absatz 44a Absatz 10 Satz 1 werden die Worte "gemäß Absatz 4 Buchstaben b und c" gestrichen und die Worte "oder nicht gemäß dem Verfahren nach Absatz 5 Buchstabe b" gestrichen;
47. Im dritten Satz von Artikel 45 Absatz 1 werden die Wörter " gegebenenfalls durch das Gesetz, durch das es geschaffen wurde, "ersetzt" oder Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den durch das Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten".
48. In Artikel 45 Absatz 10 wird der zweite Satz durch folgendes ersetzt: "Die auf Nichterfüllungskonten konzentrierten Staatshaushaltseinnahmen werden von der Organisationsstelle des Staates innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Gutschrift auf ihr Konto oder 5 Arbeitstage nach dem Tag, an dem es unumstritten ist, dass die Mittel durch den Staatshaushalt empfangen werden oder von den Organisationseinheiten des Staates bezahlt werden sollen, es sei denn, anderslautbar."
49. Fußnote 25a:
"(25a) Artikel 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union."
50. In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b werden vor Nummer 1 folgende Nummern 1 und 2 eingefügt:
"1. auf Gehältern der Beamten 42),
2. für Gehälter und sonstige geleistete Arbeit (43), ausgenommen die Gehälter der Beamten,
42) Anhang des Dekrets Nr. 323/2002 Slg. über die Haushaltszusammensetzung, Ziff. 5013.
Nr. 484 / 2003 Slg., Nr. 440 / 2006 Slg., Nr. 357 / 2009 Slg. und Nr. 464 / 2013 Slg., Untergruppen 501 und 502 mit Ausnahme der Rubrik 5013.
Die Nummern 1 bis 4 werden um 3 bis 6 numeriert; Nummer 5 wird um 8 numeriert; Nummer 6 wird um 7 nummeriert und Nummer 7 wird um 9 nummeriert.
51. In Artikel 47 Absatz 4 werden nach dem Wort "Erwartung" und in Buchstabe a vor Nummer 1 folgende Nummern 1 und 2 eingefügt:
"1. auf Gehältern der Beamten 42),
2. bei Gehältern und sonstigen geleisteten Arbeitsentgelten (43), ausgenommen die Gehälter der Beamten,
Die Punkte 1 bis 4 werden zu den Punkten 3 bis 6, Punkt 5 zu Punkt 8 und Punkt 6 zu Punkt 7.
52. In Ziffer 47 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die Beträge der Ansprüche aus nicht genutzten nicht gezahlten Ausgaben werden für nicht gezahlte Ausgaben verwendet; für die Profilierungsausgaben, wenn die Regierung dies beschließt."
53. Absatz 47 (7), einschließlich Fußnote 44, lautet:
"(7) Für jeden Monat wird eine Erklärung im Haushaltssystem [Paragraph 3 (o)] erstellt, die auf der Registrierung von Ansprüchen aus nicht genutzten Ausgaben beruht. Der Umfang, die Art der Montage, der Inhalt und die Präsentation werden vom Ministerium für Dezlation44 definiert.
44) Absatz 3 Buchstabe b des Erlasses Nr. 5 / 2014 Slg. über die Art und Weise, die Termine und den Umfang der Daten, die für die Bewertung der Ausführung des Staatshaushalts, die Budgets der Staatsfonds, die Budgets der lokalen Behörden, die Budgets der freiwilligen Gemeinden und die Budgets der regionalen Kohäsionsräte vorgelegt wurden.
54. In Artikel 47 Absatz 8 Buchstabe a werden die Worte "wenn die Organisation eines Staates sie nicht erkennt" durch die Worte "wenn nicht erklärt" ersetzt und die Worte "dritte Sätze" gestrichen und die Worte "7" in Buchstabe b) durch "9" ersetzt.
55. Absatz 48 (2) und (3) (d), einschließlich Fußnote 45, lautet:
d) die vom Schadensgarantiefonds gemäß dem Sondergesetz 45 bereitgestellten Mittel.
45) § 23a des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg. über die Haftungsversicherung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden, und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Haftungsversicherung aus dem Betrieb eines Fahrzeugs), geändert durch Gesetz Nr. 160 / 2013 Slg. '
56. Absatz 48 (4) Buchstabe d, einschließlich Fußnote 46, lautet wie folgt:
d) die vom Schadensgarantiefonds bereitgestellten Mittel zur Erstattung gemäß den besonderen Rechtsvorschriften46 verwendet werden.
46) § 23a (3) (a) und (b) des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 160 / 2013 Slg. '.
57. In § 49 Abs. 2 wird der dritte Satz durch folgendes ersetzt: "Nach dem ersten und zweiten Satz muss die Organisationskomponente des Staates nicht mit Vorschüssen für die Lieferung von Strom, Gas, Wasser, Wärme, Vorschüsse an Mobilfunkbetreiber, Vorschüsse an Kraftstoff, die über Zahlungskarten bereitgestellt werden, Vorschüsse zur Einhaltung der durch Sondergesetze 26a) und Abonnements an Zeitungen und Zeitschriften vorgeschriebenen Verpflichtung fortführen; In solchen Fällen darf jedoch ein Vorschuss nicht mehr als 12 Monate gewährt werden."
58. in § 49 Abs. 7 a) wird "gekauft" durch "ausgelegt".
59. Im ersten Satz von § 50 Abs. 2 werden die Worte "finanziert, die durch die Wirtschaftstätigkeit, die nach einem Sondergesetz durchgeführt wird, nach den Worten "finanziert" werden.
60. In Artikel 54 Absatz 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe f die Worte "einschließlich eines festen Anteils des Staatshaushalts zur Finanzierung dieser Ausgaben" hinzugefügt.
61.Paragraph 66 (2) lautet wie folgt:
"(2) Organisationseinheiten des Staates leisten keinen Ausgleich für das Land oder den Bau, das von einer anderen Organisation des Staates oder der Beitragsorganisation genutzt wird."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Rechtsbeziehungen, die sich aus den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Beschlüssen über die Gewährung von Subventionen ergeben, werden nach dem Gesetz Nr. 218/2000 Slg., das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, bewertet.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 25 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.02.2015
In Kraft seit01.01.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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