Act Nr. 247 / 2022 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 242 / 2000 Slg., über die biologische Landwirtschaft und zur Änderung des Gesetzes Nr. 368 / 1992 Slg., über die Verwaltungskosten, geändert, geändert, und Gesetz Nr. 146 / 2002 Slg., über die staatliche Agrar- und Lebensmittelkontrolle und über die Änderung bestimmter verwandter Rechtsakte in der geänderten Fassung

Gültig Recht In Kraft seit 01.10.2022
247
Recht
vom 10. August 2022
zur Änderung des Gesetzes Nr. 242/2000 Slg. über den ökologischen Landbau und zur Änderung des Gesetzes Nr. 368/1992 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert, und Gesetz Nr. 146/2002 Slg., über die staatliche Agrar- und Lebensmittelkontrolle und zur Änderung bestimmter verwandter Rechtsakte, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Organic Agriculture Act
Čl. I
Gesetz Nr. 242 / 2000 Slg., über den ökologischen Landbau und zur Änderung von Gesetz Nr. 368 / 1992 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert, geändert, geändert, geändert, Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 553 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 281 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 344 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 wird der erste Satz durch den Satz "Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 / 2007 in der geänderten Fassung ersetzt. „und am Ende des Textes der Fußnote, der Satz“ Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die durchgeführt werden, um die Anwendung von Lebensmittel- und Futtermittelrechten und Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenschutz- und Pflanzenschutzmittel (EU) Nr. 652 / 2014, (EU) Nr. 396 / 2005, (EG) Nr. 1069 / 2009, (EG)
2. In Abschnitt 1 wird das Wort "Zertifizierung " durch" Zertifizierung ersetzt.
3. In Ziffer 2 Absatz 1 werden die Worte "und die dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben "nach den Worten" des Organs" eingefügt.
4. Absatz 2 wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
5. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Worte "oder Vieh 2)" durch die Worte "Tierfleisch durch das Veterinärrecht 2) oder Saatgut und anderes Vermehrungsmaterial von Pflanzen" ersetzt und die Worte "Europäische Union3" durch die Worte "direkt anwendbare Europäische Union3" ersetzt;
Fußnote 3:
"(3) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
6. In Absatz 3 Buchstabe b wird das Wort "Verordnungen" durch "direkt anwendbare Regeln" ersetzt.
Anmerkung 4:
"(4) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
7 Fußnoten 5 und 6 sind zu lesen:
"5) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 110 / 1997 Coll., über Lebensmittel und Tabakprodukte und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert, Verordnung Nr. 58 / 2018 Coll., über Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusammensetzung, Dekret Nr. 253 / 2018 Coll., über Anforderungen an Extraktionslösungsmittel, die in der Lebensmittelproduktion verwendet werden.
(6) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
8. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "oder organisches Vermehrungsmaterial (7), einschließlich Fußnote 7, und die Hinweise auf die Fußnote gestrichen.
9. In Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort "Entrepreneur" durch die Worte "natürlicher oder juristischer Landwirt" ersetzt.
10. in Absatz 3 Buchstabe e, einschließlich Fußnote 9,
„(e) eine Person, die von einem Bio-Bauernbauer, einem Bio-Lebensmittel-Produzent (9), einer Person, die Bio- oder Bioprodukte auf den Markt bringt (9), einem Hersteller oder Lieferant von Bio-Lebensmittel (6) oder einem Lieferanten von organischem Pflanzenvermehrungsmaterial;
9) Gesetz Nr. 110/1997, geändert.
11. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f wird das Wort "entrepreneur" durch das Wort "farmer" ersetzt.
12. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte "einschließlich Wasser" nach den Worten "Land" eingefügt.
13. In Absatz 3 (2) wird das Wort "Verordnung" durch "Verordnung direkt anwendbar" ersetzt.
14. In Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort "entrepreneur" durch das Wort "farmer" ersetzt.
15. In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „nachstehend „nachstehend“ der Anmelder „“ genannt“ eingefügt (nachstehend „der Anmelder“ genannt) durch die Worte „nachstehend „der Anmelder“ genannt)“ ersetzt.
Anmerkung 10:
Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
16. Fußnote 60 lautet wie folgt:
"(60) Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
17. in Absatz 6 (2):
"(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für:
a) Personen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates; und
b) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im ökologischen Landbau erbringen.
18. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte "Ursprungszeugnis eines Bioprodukts, eines Biofoods oder eines anderen Bioprodukts" durch die Worte "Zertifikat gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates" ersetzt;
19.
"11) § 2652 ff. des Zivilgesetzbuches.
20. In den Artikeln 6 (4) (c) und 6 (6) (c) wird das Wort "Verordnungen" durch "direkt anwendbare Regeln" ersetzt.
Fußnote 12 lautet:
"(12) Artikel 34 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
21. In Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 28 wird das Wort "Verordnungen" durch "direkt anwendbare Vorschriften" ersetzt.
22. In Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b werden nach den Worten "Land" die Worte "inklusive Wasserflächen" eingefügt.
23. Fußnote 13:
"13) Gesetz Nr. 256 / 2013 Coll., über das Immobilienregister (Kadastralrecht), geändert.
24. In Artikel 6 Absatz 8 werden nach dem Wort "Registrierung" die Worte "und die Bescheinigung über die Tätigkeit im ökologischen Landbau" eingefügt.
25. In Ziffer 6 (8) wird "entrepreneurs" durch "Landwirte" ersetzt.
26. In Absatz 6 (10) werden die Worte "die Umsetzungsvorschriften aufschieben" durch die Worte "das Ministerium veröffentlicht auf seiner Website".
27. in Absatz 7 (1):
"(1) Wird die Fläche eines Ökolandes, einschließlich der Wasserflächen, geändert, so ist der Biolandwirt verpflichtet, die verantwortliche Person unverzüglich schriftlich zu informieren. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung hat die Bevollmächtigte gemäß den besonderen Rechtsvorschriften14 und in der Liste eine angemessene Änderung des Landnutzungsregisters nach den Nutzerbeziehungen vorzunehmen.
28. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort "Verordnungen" durch "direkt anwendbare Vorschriften" ersetzt.
29. in Ziffer 8 Absatz 2 Buchstabe a:
„(a) der ökologische Landwirt darf innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Umrechnungsperiode (60) mindestens ein Zertifikat pro Bioprodukt pro 24 Monat während der folgenden Kalenderjahre nicht erhalten; dieser Zeitraum kann vom Ministerium auf Antrag des ökologischen Landwirts in gerechtfertigten Fällen, auch wiederholt, verlängert werden."
30. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Pflanze" und die Worte "1 Bescheinigung über ein Bio-Lebensmittel oder ein anderes Bio-Erzeugnis" in jedem Kalenderjahr durch die Worte "eine Bescheinigung über ein Bio-Lebensmittel, ein Bioprodukt oder ein anderes Bioprodukt oder ein anderes Bioprodukt pro Kalenderjahr" ersetzt und in den nächsten Kalenderjahren mindestens eine Bescheinigung über ein Bio-Lebensmittel, ein Bioprodukt oder ein anderes Bioprodukt pro 24 Monate."
31. In Artikel 8 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Das Ministerium nimmt die Registrierung auf der Grundlage eines Antrags zu dem vom Antragsteller mitgeteilten Zeitpunkt ab, jedoch erst am Eingang des Antrags. Wird das Widerrufsdatum vom Antragsteller nicht angegeben, so wird die Registrierung an dem Tag widerrufen, an dem die Entscheidung des Ministeriums endgültig wird.
(5) Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 widerrufen, so zieht das Ministerium gleichzeitig die Bescheinigung über die biologische Betriebswirtschaft und die Bescheinigung über Bio-, Bio- oder andere Bioprodukte zurück.
Absatz 4 wird zu Absatz 6.
32. In Artikel 9 Absatz 1 werden nach den Worten "Landwirtschaft" die Worte "Betreffend den Ursprung von Nutztieren und ihre landwirtschaftlichen Bedingungen, katastrophale Situationen und die Zulassung von landwirtschaftlichen Inhaltsstoffen aus konventioneller Produktion" eingefügt.
33.
"(63) Artikel 22, Artikel 25 und Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.4., 1.3.4.4.3., 1.7.5., 1.7.8., 3.1.2.1 und 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
34. In den Artikeln 9 (4), 9 (5) (a) und 9 (5) (c) wird nach dem Wort "Material" das Wort "Pflanzen" eingefügt.
35. Fußnote 64 lautet wie folgt:
Anhang II Teil II Nummer 1.8.5.1.
36. In den Artikeln 9 (5) (a) und 9 (5) (c) wird das Wort "vegetative" durch "nächstes" ersetzt.
37. in Ziffer 9 (5) b) wird das Wort "vegetative" durch "weiter" ersetzt und das Wort "Pflanzen" nach dem Wort "Material" eingefügt.
38. In Artikel 9 Absatz 6 werden die Worte "und andere Pflanzenvermehrungsstoffe "nach dem Wort eingefügt" und die Worte "nach dem Wort" Pflanzenvermehrungsmaterial eingefügt".
39. Fußnote 65 lautet:
"(65) Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
40. In Artikel 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Ministerium ist der Verwalter der elektronischen Datenbank der Tiere, in der die in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten veröffentlicht werden."
41. In Artikel 10 und in Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort "Entrepreneur" durch "Landwirt" ersetzt.
(42) Fußnote 16 lautet wie folgt:
"(16) Artikel 14 Absatz 1 und Anhang II Teil II Nummer 1.4.2.1 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
43. In § 14 Abs. 2 wird das Wort "Krabbits" durch das Wort "Insekten" ersetzt und die Worte "Verordnungen der Europäischen Union" durch die Worte ersetzt.
44. In Titel IV wird das Wort "CERTIFICATE ' durch" CERTIFICATE ersetzt.
45. In Abschnitt 22 werden die Worte "Ursprungszeugnisse" durch die Worte "Zertifikat" ersetzt.
46. in Absatz 22 (1):
"(1) Die Bescheinigung wird von der bevollmächtigten Person auf Antrag innerhalb von 30 Tagen nach der Inspektion für Pflanzenerzeugnisse aus landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus landwirtschaftlichen Nutzpflanzen spätestens durch die Ernte der betreffenden Nutzpflanze für mindestens ein Kalenderjahr ausgestellt, jedoch nicht mehr als 26 Monate, wenn die in der ökologischen Landwirtschaft beschäftigte Person die Anforderungen dieses Gesetzes und die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union1 erfüllt hat. Diese Bescheinigung wird von einer Person gehalten, die für einen Zeitraum von 5 Jahren in der ökologischen Landwirtschaft tätig ist.
47. In Artikel 22 Absatz 2 wird das Wort "Zertifikat" durch "Zertifikat" ersetzt.
48. In Artikel 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Ausstellung einer Bescheinigung oder die Verweigerung der Ausstellung einer Bescheinigung wird von der Bevollmächtigten unverzüglich in der Liste angegeben."
49. Fußnote 18 lautet:
"(18) Artikel 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
50. Absatz 23 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
51. In Abschnitt 23 wird der zweite Satz durch den Satz "Packed Bio-Lebensmittel, in der Tschechischen Republik zertifiziert und nicht für den ausländischen Markt bestimmt, ist auch auf der Verpackung mit dem grafischen Charakter nach dem dritten Satz gekennzeichnet." Der Satz "Verpackte Bio-Lebensmittel, die nur für den Auslandsmarkt bestimmt sind, außer verpackte Bio-Lebensmittel, Bio-Produkt und andere in der Tschechischen Republik zertifizierte Bio-Lebensmittel, kann auch mit einem grafischen Charakter gekennzeichnet sein, dessen Form in den Durchführungsvorschriften festgelegt ist. Dieser grafische Charakter kann nur für die Zwecke dieses Gesetzes oder unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Europäischen Union1 verwendet werden) und entsprechend dieser Verordnung."
52. In Absatz 28 wird der aktuelle Text Absatz 1 und die Absätze 2 bis 4 werden hinzugefügt, einschließlich der Fußnoten 80 bis 84:
"(2) Die zuständigen Behörden, die für die Kontrolle der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates verantwortlich sind, sind die staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion, die staatliche Veterinärverwaltung und das Zentrale Kontroll- und Prüfungsinstitut für Landwirtschaft gemäß ihrer materiellen Zuständigkeit gemäß den besonderen Rechtsvorschriften80).
(3) Die Person, die ein landwirtschaftliches Erzeugnis aus einem Drittland einführt, ist verpflichtet, die bei der Kontrolle der Einfuhr dieser Erzeugnisse entstehenden Kosten zu zahlen. Diese Kosten umfassen insbesondere die Kosten der durchgeführten Laboranalysen und die Pauschalkosten. Für den Fall, dass die Laboranalyse von der Aufsichtsbehörde durchgeführt wurde, trägt das geprüfte Unternehmen die Kosten der Analyse nach den Rechtsvorschriften über die Erstattung der Kosten für Analysen, die von den Laboratorien der staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion81 durchgeführt wurden, oder nach den Rechtsvorschriften über die Erstattung der Kosten für Berufs- und Prüfaufgaben, die unter der Verantwortung des Zentralen Prüf- und Prüfungsinstituts 82 durchgeführt wurden. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Einreise von Lebensmitteln aus Drittländern entstehen, werden von der geprüften Person gemäß dem Standardkostenverordnung 83 getragen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Erstattung der Kosten. Dieser Ausgleich ist die Einnahmen des Staatshaushalts und wird von der ihm auferlegten Behörde erhoben. Bei einer Einfuhrkontrolle, die ausschließlich aus einer Dokumentenüberprüfung besteht, die 1 Stunde nicht überschreitet, werden die Kosten nicht erstattet.
(4) Die Erstattung der Kosten für die Kontrolle der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern durch die staatliche Veterinärbehörde im Rahmen von Grenztierkontrollen unterliegt dem Veterinärrecht 84).
80) Gesetz Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert. Gesetz Nr. 146 / 2002 Slg., über die staatliche Agrar- und Lebensmittelkontrolle und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert. Gesetz Nr. 166 / 1999 Slg., über die Veterinärmedizin und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert. Gesetz Nr. 147 / 2002 Slg., über das Zentral-Audit- und Prüfungsinstitut für Landwirtschaft und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über das Zentral-Audit- und Prüfungsinstitut für Landwirtschaft), geändert.
81) Verordnung Nr. 132/2015 Slg. über den Erstattungssatz der Kosten für Analysen, die von Laboratorien der Staatlichen Agrar- und Lebensmittelkontrolle in der geänderten Fassung durchgeführt werden.
82) Verordnung Nr. 221 / 2002 Slg., zur Festlegung des Zeitplans für die Erstattung der Kosten von Berufs- und Prüfvorgängen, die unter der Verantwortung des Zentralen Prüfungs- und Prüfungsinstituts der Landwirtschaft in der geänderten Fassung durchgeführt werden.
(83) Dekret Nr. 227 / 2008 Coll., in dem die Höhe der pauschalen Kosten der zusätzlichen Überprüfung festgelegt wird, die Kosten, die bei der Überprüfung der Einhaltung der Spezifikationen und Kosten entstehen, die die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Einfuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen aus Drittländern (der Standardkostenauftrag) in der geänderten Fassung ergeben.
84) Absatz 75 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., geändert.
53. In § 29 Abs. 1 werden die Worte "Ursprungszeugnisse" durch die Wörter" ersetzt.
54. Fußnote 66 lautet wie folgt:
"(66) Artikel 3 (56) der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
55. Absatz 29 (2), einschließlich Fußnote 22, lautet wie folgt:
"(2) Das Personal der zugelassenen Person und anderer Personen, die für die Durchführung der Inspektion (nachfolgend als die für die Überprüfung verantwortliche Person bezeichnet) des Antragstellers, des Biobauers, des Herstellers oder des Lieferanten von Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial verantwortlich sind, hat mindestens eine Sekundarbildung mit einer Abschlussprüfung von 22) und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in der Landwirtschaft oder in der Lebensmittel- oder Veterinär- und Veterinärvorbeugung oder der Hochschulbildung (24) der betreffenden Berufserfahrung und mindestens 1
22) § 58 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert.
56. Absatz 29 (3) lautet:
"(3) Die Person, die den Antragsteller eines Bio-Lebensmittel-Produzenten oder die Person, die Bio-Lebensmittel oder Bioprodukte auf den Markt stellt, inspiziert, hat mindestens eine Mittelbildung mit einer Abschlussprüfung von 22) und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Lebensmittel- und Lebensmittelchemie oder Hochschulbildung in der betreffenden Richtung und mindestens 1 Jahr Berufserfahrung."
57. In Ziffer 30 Absatz 1 werden die Worte "direkt anwendbare Verordnung zur ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung der Europäischen Union (27)" durch "Artikel 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates" ersetzt.
Fußnote 27 wird gestrichen.
58. Fußnoten 29 bis 32 gelesen:
"(29) Artikel 30 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
30) Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates
31) Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates
32) Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
59. In § 33 Abs. 1 lit. f und § 33a Abs. 1 c wird nach dem Wort "nicht" das Wort "nicht aktualisiert" eingefügt.
60. Fußnote 33 lautet wie folgt:
"(33) Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
61.In Ziffer 33 Absatz 1 Buchstabe g, einschließlich Fußnote 34, wird gestrichen.
Die Buchstaben h bis k werden als Buchstaben g bis j umnumeriert.
62.
"Artikel 14 Absatz 1 und Anhang II Teil II Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
63. Fußnote 36 lautet:
"(36) Artikel 10 Absatz 1, Anhang II Teil I Nummer 1.7 und Anhang II Teil II Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
64.
"(37) Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
65.In Paragraph 33 (2) (b), "(h), (i) oder (j)" wird durch "(g), (h) oder (i)" ersetzt.
66.In Paragraph 33 (2) (c), "(g) oder (k)" wird durch "oder (j)" ersetzt.
67. In Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe a wird "vegetatives propagierendes Material" durch "anderes propagierendes Material der Pflanzen" ersetzt.
68.
"(67) Artikel 12 Absatz 1 und Anhang II Teil I Nummer 1.8 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
69. In Artikel 33a Absatz 1 Buchstaben e bis g, einschließlich Fußnoten 80 und 81:
e) im Widerspruch zu Artikel 10 trifft es keine geeigneten Maßnahmen, um die Auswirkungen von schädlichen Auswirkungen auf organisches Land zu begrenzen;
f) gegen die unmittelbar anwendbare Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen80 der Europäischen Union, den pro Jahr festgelegten Stickstoffgehalt und je Hektar landwirtschaftlicher Flächen,
g) gegen die unmittelbar anwendbare Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen der Europäischen Union (81), Stellen für landwirtschaftliche Nutztiere, die aus der konventionellen Landwirtschaft stammen, ohne Genehmigung des Ministeriums,
80) Artikel 12 Absatz 1 und Anhang II Teil I Nummer 1.9.4 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
81) Artikel 14 Absatz 1 und Anhang II Teil II Nummer 1.3 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Fußnote 68 wird gestrichen.
70. In Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe h werden die Worte "tierliche Wohnbedingungen" durch die Worte "tierische Ehehaltung oder Produktion von Algen- oder Aquakulturtieren" ersetzt.
71) Fußnoten 69 bis 71 gelesen:
Artikel 14 Absatz 1, Anhang II Teil II Nummern 1.2 bis 1.9 und Anhang II Teil III Nummern 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
70) Artikel 9 (10) b) und Anhang III (7) der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
71) Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
72.In Ziffer 33a (1) (l) wird die Bezugnahme auf die Fußnote 72 durch einen Verweis auf die Fußnote 31 ersetzt.
Fußnote 72 wird gestrichen.
73.
"(73) Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
74. In Artikel 33a Absatz 1 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe n gestrichen.
75. In Absatz 33a (1) wird nach Buchstabe n folgender Buchstabe o eingefügt:
„(o) im Gegensatz zur unmittelbar anwendbaren Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen82 der Europäischen Union keine ausreichenden Vorkehrungen treffen, um das Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen zu verhindern; oder
82) Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Buchstabe o wird als Buchstabe p umnummeriert.
76. In Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "oder" gestrichen.
77. In Absatz 33a wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
„d) vor dem Inverkehrbringen von Bioprodukten, Bio-Lebensmittel, anderen Bioprodukten oder solchen Erzeugnissen aus einer Übergangszeit oder vor einer Übergangszeit einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 6 nicht gestellt wird.
(83) Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018 / 848 des Europäischen Parlaments und des Rates.
78.
"(74) Artikel 40 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates."
79.Paragraph 33a (3) (b) und (c), einschließlich Fußnoten 84 und 85, gelesen:

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 247 / 2022 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 242 / 2000 Slg., über die biologische Landwirtschaft und zur Änderung des Gesetzes Nr. 368 / 1992 Slg., über die Verwaltungskosten, geändert, geändert, und Gesetz Nr. 146 / 2002 Slg., über die staatliche Agrar- und Lebensmittelkontrolle und über die Änderung bestimmter verwandter Rechtsakte, geändert in der geänderten Fassung
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.08.2022
In Kraft seit01.10.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 57
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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