Act Nr. 240 / 2022 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 69/2006 Slg. über die Umsetzung der Internationalen Strafen in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.09.2022
Textfassungen:
01.09.2022
31.08.2022
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 1
„HLAVA I
„§ 8a
§ 8b
§ 8c
„HLAVA II
„HLAVA I
„§ 12a
„§ 13a
§ 13b
§ 13c
„HLAVA II
§ 13d
§ 13e
„HLAVA III
„§ 14a
„HLAVA IV
„HLAVA V
„§ 16a
„ČÁST PÁTÁ
HLAVA I
§ 17
§ 17a
§ 17b
§ 17c
§ 17d
§ 17e
§ 17f
HLAVA II
§ 17g
§ 17h
§ 17i
§ 17j
§ 17k
§ 17l
§ 17m
§ 17n
„§ 21
„§ 21a
§ 21b
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
„§ 18a
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
„§ 173a
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
ČÁST SEDMÁ
Čl. VIII
ČÁST OSMÁ
Čl. IX
„§ 48a
„§ 261a
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. X
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ANHANG
DIE RECHT
vom 10. August 2022
zur Änderung des Gesetzes Nr. 69/2006 Slg. über die Umsetzung internationaler Sanktionen in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Gesetzes über die Umsetzung internationaler Sanktionen
Gesetz Nr. 69 / 2006 Slg., über die Umsetzung von internationalen Sanktionen, geändert durch Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 281 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 139 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 167 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 399 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 377 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 298 / 2016 Sl. Slg., werden wie folgt geändert:
ANHANG
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt bestimmte Verpflichtungen bei der Umsetzung internationaler Sanktionen, um den internationalen Frieden und die Sicherheit, den Kampf gegen den Terrorismus, die Achtung des Völkerrechts, den Schutz der Menschenrechte und der Freiheiten und die Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Außerdem regelt das Gesetz bestimmte Verpflichtungen bei der Umsetzung internationaler Sanktionen, um den internationalen Frieden und die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, den Terrorismus zu bekämpfen, das Völkerrecht zu respektieren, die Menschenrechte und Freiheiten zu schützen und die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, an die die Tschechische Republik durch die Mitgliedschaft der Vereinten Nationen oder in der Europäischen Union gebunden ist oder die sie nach dem Sanktionsgesetz festgelegt hat."
2. In Abschnitt 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "den Schutz der grundlegenden Menschenrechte und den Kampf gegen den Terrorismus" durch die Worte ersetzt" den Kampf gegen den Terrorismus, die Achtung des Völkerrechts, den Schutz der Menschenrechte und der Freiheiten und die Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit".
3. In Artikel 2 Buchstabe b wird das Wort "oder " durch ein Komma ersetzt.
4. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe c der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
d) eine auf der Grundlage der Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik getroffene Entscheidung oder
e) eine Entscheidung der Regierung, sie nach dem Sanktionsgesetz in die nationale Strafliste aufzunehmen.
5. In Artikel 3 Buchstabe c werden am Ende des Textes von Nummer 6 die Worte "oder in der nationalen Strafliste nach dem Sanktionsgesetz" eingefügt.
6. In Artikel 3 wird am Ende von Buchstabe p der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden Punkte (q) bis (t) angefügt:
"(q) den öffentlichen Haushalt des Staatshaushalts, die staatlichen Finanzmittel, den Reservefonds der Organisationsstruktur des Staates, den Haushalt des Staatsfonds, den Nationalfonds, den Haushalt der Beitragsorganisation, den Haushalt des Weinfonds, den Haushalt der juristischen Person, die nach dem Recht zur Gewährung öffentlicher Unterstützung Unterstützung Unterstützung Unterstützung Unterstützung gewährt, soweit diese Unterstützung vorgesehen ist oder der Haushalt nach einem bestimmten Gesetz vorgesehen ist;
— öffentliche Finanzierung, rückzahlbare finanzielle Unterstützung aus dem öffentlichen Haushalt, sonstige Mittel aus dem öffentlichen Haushalt oder Investitionsanreiz nach dem Investitionsanreizgesetz;
(s) die Gewährung öffentlicher Mittel durch eine Entscheidung, die ganz oder teilweise den Antrag auf öffentliche Mittel, den Abschluss einer Vereinbarung, einen Vertrag oder einen öffentlichen Vertrag zur Bereitstellung öffentlicher Mittel oder die Zahlung öffentlicher Mittel erfüllt;
(t) die Entsorgung oder Beladung, die Übertragung zur Verwendung einer anderen oder anderen Handhabung, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Zusammensetzung, Verwendung oder Bestimmung führen würde.
7. Nach dem Titel von Teil 2 wird Folgendes eingefügt:
LIMITATIONEN ODER VERFAHREN FÜR DIE LEGALEN TOWN '.
8. Absatz 4 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die in diesem Titel vorgesehenen Einschränkungen oder Verbote gelten, soweit sie in
(a) eine Regierungsverordnung, die Folgendes impliziert:
1. den Beschluss des Sicherheitsrates,
2. einen gemeinsamen Standpunkt, eine gemeinsame Maßnahme oder eine andere Maßnahme, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erlassen wurde, oder
3. eine auf der Grundlage der Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik getroffene Entscheidung oder
b) eine Entscheidung der Regierung, in der die nationale Strafliste nach dem Sanktionsgesetz aufgeführt ist.
9. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g wird das Wort "oder" gestrichen.
10. In Artikel 4 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Ziffern i bis k angefügt:
"(i) Personenbewegung,
(j) die Bereitstellung öffentlicher Mittel oder
(k) öffentliche Auftragsvergabe.
11. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "(a)" nach den Worten "1" eingefügt.
12. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
13. In Artikel 6 Absatz 1 werden nach Buchstabe f folgende Buchstaben g und h eingefügt:
„g) den Abschluss eines öffentlichen Personenbeförderungsvertrags nach dem Recht der öffentlichen Personenbeförderungsdienste in Bezug auf eine Person oder Einrichtung, die internationalen Sanktionen unterliegt;
b) die Erfüllung eines öffentlichen Personenbeförderungsvertrags nach dem Recht der öffentlichen Personenbeförderung in Bezug auf eine Person oder Einrichtung, die internationalen Sanktionen unterliegt, oder
Buchstabe g wird unter Ziffer i umnumeriert.
14. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i wird der Text "f" durch "h" ersetzt.
15. Nach Abschnitt 8 werden folgende Abschnitte 8a bis 8c eingefügt:
Personenbeförderung
Im Bereich der Personenbeförderung können Sanktionen aus Beschränkungen oder Verboten bestehen.
a) Wohnsitz in der Tschechischen Republik von einer Person oder Einrichtung, die eine natürliche Person ist und internationalen Sanktionen unterliegt;
b) Einreise in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu einer Person oder Einrichtung, die einer natürlichen Person unterliegt, die internationalen Sanktionen unterliegt, oder
c) jede Tätigkeit, die die in Buchstabe a oder b genannte Tätigkeit unterstützen oder unterstützen könnte.
Bereitstellung öffentlicher Mittel
Im Bereich der öffentlichen Finanzierung können Sanktionen eine Beschränkung oder ein Verbot von
a) die Bereitstellung öffentlicher Mittel an eine Person oder Einrichtung, die internationalen Sanktionen unterliegt, oder
b) jede Tätigkeit, die die in Buchstabe a genannte Tätigkeit unterstützen oder unterstützen könnte.
Öffentliches Auftragswesen
Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens können Sanktionen aus Beschränkungen oder Verboten bestehen:
a) die Vergabe eines Vertrags in Bezug auf eine Person oder Einrichtung, die internationalen Strafen unterliegt;
b) die Auswahl des Vorschlags im Entwurfswettbewerb für eine Person oder Einrichtung, die internationalen Sanktionen unterliegt;
c) die Erfüllung eines Vertrags in Bezug auf eine Person oder Einrichtung, die internationalen Strafen unterliegt, oder
d) jede Tätigkeit, die die in den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten unterstützen oder unterstützen könnte;
16. Nach Abschnitt 8c wird Folgendes eingefügt:
AUSNAHMEN
17. In Ziffer 9 Absatz 1 werden die Worte "oder (e)" am Ende des Texts von Ziffer i angefügt.
18. In Artikel 9 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Ein wiederholter Antrag auf Befreiung gemäß Absatz 1 kann nur dann gestellt werden, wenn Gründe vorliegen, die noch nicht in der Anmeldung geltend gemacht wurden und die ein anderes Ergebnis der Befreiungsentscheidung rechtfertigen können.
(4) Die Befreiung wird nicht gewährt, wenn ihre Bestimmung dem außenpolitischen Interesse der Tschechischen Republik widerspricht oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Tschechischen Republik gefährden könnte.
(5) Die Gründe für die in Absatz 3 oder 4 genannte Entscheidung sind nur im allgemeinen der Tatsache zu geben, dass keine Befreiung gewährt wurde.
19. In Artikel 10 wird am Ende des Absatzes 1 der Satz "Das Recht auf Nutzung von Daten nach dem Recht auf digitale Dienste gilt nicht für diese Mitteilung."
20. In § 11 Abs. 5 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "ausgegeben" durch das übertragene Wort ersetzt".
21. In Ziffer 11 Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort "ausgegeben" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
22. Nach dem Titel von Teil Vier wird Folgendes eingefügt:
VERFAHREN ZUR VERFAHREN ZUR BEZIEHUNG DER INTERNATIONALEN SICHERUNGEN
23. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort "Auslieferung" durch das Wort "Versicherer" ersetzt.
24. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e wird "Artikel 13 Absatz 3" durch "Artikel 13c" ersetzt.
25. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g wird das Wort "Ausgabe" durch "Versicherer" ersetzt und am Ende des Briefes das Wort "oder" gestrichen.
26. In Artikel 12 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe i angefügt:
"i) die Einwilligung gemäß § 12a Abs. 2 oder § 13e Abs. 1 zu erteilen."
27. In Artikel 12 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Das Amt veröffentlicht den jährlichen Teil der Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und h, Absatz 2 und Absatz 4 unverzüglich nach dem Erwerb der Rechtskraft in einer Weise, die einen Fernzugriff für einen Zeitraum von 5 Jahren ermöglicht; wenn die Veröffentlichung in einem bestimmten Fall dem öffentlichen Interesse, offensichtlich irrelevant oder erforderlichenfalls zum Schutz der berechtigten Interessen Dritter widerspricht,
a) die Veröffentlichung aufschieben, bis diese Hindernisse nicht mehr bestehen;
b) den jährlichen Teil der Entscheidung in anonymer Form veröffentlichen;
c) den operativen Teil der Entscheidung nicht offenzulegen, wenn das in Buchstabe a oder b genannte Verfahren unzureichend ist; oder
d) die Veröffentlichung des operativen Teils der Entscheidung wird beendet."
Die Absätze 2 bis 8 werden in den Absätzen 3 bis 9 umnummeriert.
28. In Ziffer 12 (8) werden die Worte "auf Antrag " durch die Worte" ersetzt oder wer Informationen über diese Eigenschaft auf Abruf hat".
29. In Ziffer 12 (9) wird die Zahl "7" durch "8" ersetzt, und am Ende des Absatzes wird der Satz "Gebühr des Amtes" angefügt.
30. Nach Abschnitt 12 wird folgender Abschnitt 12a eingefügt:
Auswirkungen von Beschränkungen oder Verboten der Behandlung von Gegenständen, die internationalen Sanktionen unterliegen
(1) Es ist keine rechtliche Maßnahme zu berücksichtigen, die die Behandlung von Gegenständen betrifft, die internationalen Sanktionen unterliegen, die sich aus der Beschränkung oder dem Verbot der Behandlung dieses Eigentums im Widerspruch zu einer solchen internationalen Strafe ergeben.
(2) Ein Vermögenswert, der einer internationalen Strafe unterliegt, die aus einer Beschränkung oder einem Verbot der Veräußerung dieses Vermögens besteht, kann erst nach vorheriger Zustimmung des Amtes in öffentlichen Auktions- oder Insolvenzverfahren behandelt werden. Die Vollstreckung einer Entscheidung oder Ausführung eines Vermögenswerts, der einer internationalen Strafe unterliegt, die aus einer Beschränkung oder einem Verbot der Veräußerung dieses Vermögens besteht, kann erst nach vorheriger Zustimmung des Amtes erfolgen.
(3) Ist das Amt der Auffassung, dass es erforderlich ist, den Zweck der Beschränkung oder Verbietung der Behandlung von Gegenständen, die internationalen Sanktionen unterliegen, zu erreichen, so unterrichtet es auch andere Behörden oder Personen, die nach besonderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, sich für dieses Eigentum oder seinen Eigentümer oder Inhaber dieser Eigenschaft zu registrieren, zu überwachen oder anderweitig zu beaufsichtigen. Gleichzeitig fordern diese Behörden oder Personen sie auf, sie unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie feststellen, dass das Eigentum so behandelt wird, dass der Zweck der Beschränkung oder des Verbots der Behandlung untergraben wird. Diese Behörden und Personen erfüllen diese Aufforderung.
(4) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Auswirkungen von Sicherheiten sind unbeschadet des Absatzes 2 oder 3 ."
31. In Absatz 13 (1) wird das Wort "Auslieferung" durch "Versicherer" ersetzt.
32. In Artikel 13 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Die Absätze 4 bis 10 werden die Absätze 2 bis 8 umnummeriert.
33. In Artikel 13 Absatz 2 werden die Worte "in einem gesonderten Buchführungsregister und dessen Inventar" durch die Worte "in schlüssiger und transparenter Weise in einer gesonderten Buchhaltung" ersetzt.
34. in § 13 Abs. 4 b) werden die Worte "State Agriculture and Food Inspection oder Czech Trade Inspection" durch die Worte "Generaldirektorat für Zoll" ersetzt.
35. In Artikel 13 Absatz 6 wird "7" durch "5" ersetzt.
36. In Ziffer 13 (7) wird "7" ersetzt durch" 5" und "8 " ersetzt durch" 6".
37. In Artikel 13 Absatz 8 Satz 1 werden die Worte "durch Entscheidung des Amtes über die Bestimmungen des Verwalters nach Absatz 7 oder 8 oder durch einen nach Absatz 9 abgeschlossenen Vertrag ersetzt" hat der Vermögensverwalter "die Worte" oder andere Personen, die berechtigt sind, das Vermögen "nach dem Wort" zu entsorgen, der Eigentümer "und die Worte" oder eine andere Person, die zum Zweck der Veräußerung des Vermögens berechtigt ist, dem Text hinzugefügt.
38. In Artikel 13 Absatz 8 Satz 2 werden die Worte "oder andere Personen, die berechtigt sind, das Eigentum "nach dem Wort" zu entsorgen" Eigentümer.
39. Im letzten Satz von Ziffer 13 (8) wird "5 " durch" 3" ersetzt.
40. Nach Abschnitt 13 werden folgende Abschnitte 13a bis 13c eingefügt:
Besitzbesitz durch die Zollverwaltung der Tschechischen Republik
(1) Die Behörde der Zollverwaltung der Tschechischen Republik kann, unabhängig von den Rechten Dritter, Eigentum inhaftieren, das nach vernünftiger Annahme den internationalen Sanktionen unterliegen könnte. Die Zollbehörde der Tschechischen Republik kann für einen Zeitraum, der unbedingt erforderlich ist, auch die Transportmittel einnehmen, die das Eigentum nach internationalen Sanktionen transportieren.
(2) Die Zollbehörde der Tschechischen Republik erstellt eine Aufzeichnung oder eine amtliche Aufzeichnung der Inhaftierung des Eigentums oder der Beförderungsmittel. Die gleiche Kopie des Protokolls oder der amtlichen Aufzeichnung wird von der Behörde der Zollverwaltung der Tschechischen Republik an die Person übermittelt, die das Eigentum oder die Beförderungsmittel zum Zeitpunkt der Inhaftierung hält, sofern er die erforderlichen Synergien für diese Übertragung bereitstellt.
(3) Die Zollbehörde der Tschechischen Republik unterrichtet das Amt unverzüglich über die Inhaftierung des Vermögens. Das Amt unterrichtet die Zollverwaltung der Tschechischen Republik unverzüglich über das weitere Verfahren nach Entscheidung gemäß § 12.
(4) Behörde der Zollverwaltung der Tschechischen Republik
a) das Eigentum an seinem Eigentümer und, falls nicht bekannt, an die Person zurückgegeben wird, die inhaftiert wurde, wenn das Amt festgestellt hat, dass es nicht Gegenstand internationaler Sanktionen nach Absatz 12 Absatz 1 Buchstabe h ist; und
b) die Beförderungsmittel an den Eigentümer zurückzugeben und, falls nicht bekannt, an die Person, die inhaftiert wurde, wenn die für die Inhaftierung des Transportmittels erforderliche Zeit abläuft.
(5) Die Erteilung einer Entscheidung zur Beschränkung oder Verbietung des Eigentums gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a behandelt das nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b zurückgehaltene Eigentum.
(6) Die Verwaltung des zurückgezogenen Vermögens erfolgt durch die Behörde der Zollverwaltung der Tschechischen Republik, die es inhaftiert hat, wenn nicht für die in Absatz 13 (4) genannten Vermögenswerte, oder wenn das Amt die Verwaltung des anderen Vermögens nicht genehmigt hat.
Ausübung der Behörde der Zollverwaltung der Tschechischen Republik
Die Ausübung der Behörde der Zollverwaltung der Tschechischen Republik gemäß § 13a gilt als Ausübung der Steuerverwaltung.
Verkauf von Vermögenswerten
(1) Das Amt kann beschließen, Vermögenswerte zu verkaufen, die internationalen Sanktionen oder Teilen davon unterliegen, sofern
a) zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Eigenschaft, soweit erforderlich;
b) erforderlich, um diese Eigenschaft vor Verlust, Beeinträchtigung, Zerstörung oder anderen Schäden oder gegebenenfalls zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs zu schützen; oder
c) im öffentlichen Interesse, das durch dieses Gesetz, durch spezifische Rechtsvorschriften oder durch Bestimmungen der Europäischen Union geschützt ist, wenn es über das Recht auf Schutz des Eigentums der betroffenen Person vorherrscht.
(2) Bei dem Verkauf von Vermögenswerten, die internationalen Sanktionen unterliegen, oder Teilen davon, erfüllt die Organisationsstelle des Staates die besonderen Rechtsvorschriften für die Verwaltung des Staatseigentums. Wird das Eigentum des Vermögensverwalters gemäß Absatz 13 (7) verwaltet, so delegiert das Amt in dem in Absatz 1 genannten Beschluss einen organisatorischen Bestandteil des Staates nach Art des Vermögens.
(3) Die Erlöse des Verkaufs nach der in Absatz 1 genannten Entscheidung sind Eigentum des Eigentümers des verkauften Vermögens und sind für die Dauer der internationalen Sanktionen Gegenstand internationaler Sanktionen. Die Erlöse des Verkaufs werden vom Amt verwaltet, sofern in der in Absatz 1 genannten Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.
41. Der folgende Titel II wird nach Abschnitt 13c eingefügt, einschließlich des Titels:
REGISTRATION DER TÄTIGKEITEN
Öffentliche Aufzeichnungen und andere Aufzeichnungen
(1) Sie ist in das öffentliche Register der juristischen und natürlichen Personen oder in das Register der Treuhandfonds nach dem Gesetz über die öffentlichen Register der juristischen und natürlichen Personen und das Register der Treuhandfonds in Bezug auf den Anteil eines Mitglieds oder eines Mitglieds an einer Handelsgesellschaft, einer spaltbaren Einrichtung, eines wesentlichen Teils der Vermögenswerte einer juristischen Person oder eines wesentlichen Teils der Vermögenswerte eines Treuhandfonds eingetragen, die Gegenstand internationaler Sanktionen, Beschränkungen oder Verbote sind.
(2) Ein öffentliches Register, ein anderes Register als das in Absatz 1 genannte oder ein öffentliches Register ist für Vermögenswerte, die internationalen Sanktionen, Beschränkungen oder Verboten der Entsorgung unterliegen, eingetragen.
(3) Die in Absatz 1 oder 2 genannten Tatsachen können auch in eine Liste oder ein anderes Register als die in Absatz 1 oder 2 genannte Liste oder ein Register eingetragen werden, wenn dies aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und dem Registerverwalter resultiert. Der Verwalter der Liste oder des Registers, eine andere öffentliche Behörde, die Daten oder Änderungen in sie eingibt, oder ihr berechtigter Nutzer unterrichtet das Amt in der Art und Weise und in dem Umfang, wie in diesem Abkommen vorgesehen, darüber, dass der Gegenstand der Registrierung im Widerspruch zum eingetragenen Beschluss behandelt wurde. Zu diesem Zweck unterrichtet der Registerverwalter oder Registerverwalter die öffentliche Behörde, die die Daten oder Änderungen dieser Daten eingibt, und jeden anderen zugelassenen Nutzer der Verfahren nach diesem Abkommen entsprechend.
(4) Das öffentliche Register, das öffentliche Register oder andere Aufzeichnungen werden auch in das Register der Tatsachen eingetragen, die sich aus der Änderung oder Löschung der in Absatz 1 oder 2 genannten Tatsachen ergeben.
(5) Ein Eintrag in ein öffentliches Register, ein öffentliches Register oder ein anderes Register wird auf der Grundlage einer Mitteilung an das Amt der Entscheidung über die festgestellten Tatsachen vorgenommen.
Auswirkungen der Anmeldung einer Entscheidung, die die Behandlung von Gegenständen einschränkt oder verbietet
(1) Ist die Registrierung im öffentlichen Register, im öffentlichen Register oder im öffentlichen Register für die Übertragung oder die Einrichtung eines Rechts auf Eigentum, das internationalen Sanktionen unterliegt, so kann die Registrierung im öffentlichen Register oder im öffentlichen Register oder im öffentlichen Register nur mit vorheriger Zustimmung des Amtes erfolgen, ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung gemäß Artikel 13d Absatz 5 der öffentlichen Behörde, die das öffentliche Register, das öffentliche Register oder das öffentliche Register hält.
(2) Ist vor Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a ein Antrag auf Eintragung einer Eigentumsübertragung oder auf Erlass eines Rechts auf Eigentum, das internationalen Sanktionen unterliegt, in einem öffentlichen Register, in einem Register der Treuhandfonds oder in einem öffentlichen Register auf der Grundlage eines Rechtsakts eingereicht worden, der gegen diese Entscheidung verstößt, und der Antrag wurde noch nicht endgültig von der zuständigen Behörde entschieden, so wird das Verfahren für die Klage unverzüglich nach Artikel 12 beendet (a
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Notifizierung eines Beschlusses über eine vorläufige Maßnahme über das Verbot oder die Beschränkung der Behandlung von Gegenständen, die internationalen Sanktionen unterliegen."
42. Nach Artikel 13e wird Folgendes eingefügt:
BESTIMMUNG DER INFORMATIONEN UND BESTIMMUNGEN DES AMT
43. In Ziffer 14 werden die Worte "und die Terrorismusfinanzierung" am Ende von Absatz 2 hinzugefügt.
44. In Absatz 14 Absatz 3 wird "3" ersetzt durch" 4".
45. In Ziffer 14 werden die Worte "und die Finanzierung des Terrorismus" am Ende von Absatz 4 hinzugefügt.
46. In Artikel 14 Absatz 5 werden die Worte "und die Finanzierung des Terrorismus" nach den Worten "verbrechen".
47. Nach Absatz 14 wird folgender Abschnitt 14a eingefügt:
Stellungnahme und Informationen zu den Verfahren nach diesem Gesetz
(1) Die Zentrale Behörde der Staatlichen Verwaltung, der Nachrichtendienst der Tschechischen Republik, die Polizei der Tschechischen Republik oder die Tschechischen Nationalbank übermittelt dem Amt auf Anfrage die Informationen oder Stellungnahme, die erforderlich sind, um die Grundlage für die Entscheidung gemäß diesem Gesetz festzulegen. Die Polizei der Tschechischen Republik weigert sich, Informationen oder Meinungen zu liefern, wenn dies die Erfüllung ihrer Aufgaben gefährden würde. Die Übermittlung von Informationen durch den tschechischen Nachrichtendienst unterliegt dem Nachrichtendienstgesetz.
(2) Die zur Festlegung der Belege für die Entscheidung, die das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes zu treffen hat, erforderlichen Informationen oder Stellungnahmen werden getrennt von der Akte aufbewahrt."
48. Nach Abschnitt 14a wird Folgendes eingefügt:
URVEILLANCE NACH UMSETZUNG DER INTERNATIONALEN SANCTIONEN '.
49. Nach Artikel 15 wird Folgendes eingefügt:
SCHUTZ DER INFORMATIONEN
50. In Artikel 16 findet am Ende des Absatzes 1 der Satz "Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit bekannt sind oder Informationen, die nach diesem Gesetz in ein öffentliches Register, ein öffentliches Register oder ein öffentliches Register eingetragen werden können."
51. In Artikel 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Eine Verletzung der stillschweigenden Verpflichtung stellt keinen Verstoß gegen die Veröffentlichung allgemeiner Informationen dar, der die betroffenen Personen oder Angelegenheiten nicht enthüllt."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
52. In Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe h wird das Wort "oder" gestrichen.
53. In Artikel 16 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (j) bis (n) angefügt:
"(j) der Administrator der Vermögensverwaltungsgebühr;
k) den Verwalter der in Artikel 13d Absatz 3 genannten Liste oder Register oder der öffentlichen Behörde, die die Daten oder Änderungen dieser Liste und den berechtigten Benutzer dieser Liste oder des Registers aufnimmt;
(l) die Polizei der Tschechischen Republik oder das Innenministerium für die Zwecke des Verfahrens nach dem Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik oder dem Asylgesetz,
(m) der Regierung oder dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten für das Verfahren nach dem Strafgesetzbuch oder
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 1
„HLAVA I
„§ 8a
§ 8b
§ 8c
„HLAVA II
„HLAVA I
„§ 12a
„§ 13a
§ 13b
§ 13c
„HLAVA II
§ 13d
§ 13e
„HLAVA III
„§ 14a
„HLAVA IV
„HLAVA V
„§ 16a
„ČÁST PÁTÁ
HLAVA I
§ 17
§ 17a
§ 17b
§ 17c
§ 17d
§ 17e
§ 17f
HLAVA II
§ 17g
§ 17h
§ 17i
§ 17j
§ 17k
§ 17l
§ 17m
§ 17n
„§ 21
„§ 21a
§ 21b
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
„§ 18a
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
„§ 173a
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
ČÁST SEDMÁ
Čl. VIII
ČÁST OSMÁ
Čl. IX
„§ 48a
„§ 261a
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. X
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 240 / 2022 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 69 / 2006 Slg., zur Umsetzung von internationalen Strafen, in der geänderten Fassung, und anderen verwandten Gesetzen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 31.08.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.09.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 253
Öffentliche Verträge 5
UKPRF Objednávka - Nákup: laboratorní materiál
Univerzita Karlova
Life Technologies Czech Republic s.r.o.
117 022 CZK
06.02.2026
UKPRF Objednávka - Služby: Úklid části místností katedry 1510
Univerzita Karlova
Michal Balán
149 556 CZK
16.01.2026
UKPRF Objednávka - Nákup: Laboratorní přístroj
Univerzita Karlova
BARIA s.r.o.
442 824 CZK
17.12.2025
UKPRF Objednávka - Služby: Náklady za ustájení zvířat
Univerzita Karlova
Ústav molekulární genetiky AV ČR, v. v. i.
295 000 CZK
10.12.2025
UKPRF Objednávka - Služby: sekvenace
Univerzita Karlova
Genohub Inc.
104 115 CZK
08.12.2025
Benachrichtigungen
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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