Das Verfassungsgericht fand keine 24 / 2024 Coll.
Feststellungen des Verfassungsgerichts sp. zn. Pl. ÚS 7 / 23 über die Nichtigerklärung von § 23a Abs. 3 letzter Satz von Gesetz Nr. 100 / 2001 Slg., über Umweltverträglichkeitsprüfung und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung) in der geänderten Fassung
Gültig
KAPITEL
FIND
Das Verfassungsgericht
vom 20. Dezember 2023
sp. zn. Pl. ÚS 7 / 23 über den Vorschlag zur Aufhebung von § 23a Abs. 3 letzter Satz von Gesetz Nr. 100 / 2001 Slg., zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung), geändert
im Namen der Republik
Das Verfassungsgericht beschloss unter sp. zn. Pl. ÚS 7 / 23 am 20. Dezember 2023 im Plenum aus dem Präsidenten des Gerichts Josef Baxy und Richtern und Richtern von Lucie Dolanská Bányai, Josef Fiala, Jaromír Jirsa, Veronica Christian, Zdeňka Kühn, Kateřina Ronovská, Jan Svatona, Pavel Šámalí
wie folgt:
Bewegung verweigert.
Gründe
Gegenstand
1. Vor dem Regionalgericht in Ostrava ("Regionalgericht" oder "Antragsteller"), für das der Präsident der Kammer 38 A JUDr. Monika Javor handelt, Verfahren für die Aktion der Kinder der Erde - Club for Sustainable Transport ("der Staatsanwalt") gegen die Entscheidung des Verkehrsministers vom 30. Juni 2022 Nr. 10 / 2018- 510- RK / 76, die teilweise geändert und im übrigen durch die Entscheidung des Verkehrsministeriums, der Abteilung für Infrastruktur und des Raumplans vom 25. Oktober 2017 Nr. 564 / 2014- 910- IPK
2. Aus der ersuchten Gerichtsakte stellte das Verfassungsgericht fest, dass das Bauverfahren am 29. August 2014 eröffnet wurde und einen Teil des Umfangs der Stadt Frýdek-Místek mit einer Gesamtlänge von 370 Metern betraf. Die erste Baugenehmigung des Verkehrsministeriums wurde am 24. Februar 2015, Nr. 564 / 2014-910-IPK / 14 ausgestellt.
3. Das Umweltministerium hat am 6. Februar 2017 gemäß Nr. 2143 / 580 / 16, 63940 / ENV eine besondere verbindliche Stellungnahme gemäß § 23a des Gesetzes Nr. 100 / 2001 Slg., zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung), geändert ("EIA-Gesetz") herausgegeben. Das Institut für besondere verbindliche Stellungnahme zu sogenannten prioritären Verkehrsstrukturen wurde in der Rechtsordnung des Gesetzes Nr. 256 / 2016 Slg., zur Änderung des EIA-Gesetzes mit Wirkung vom 5. August 2016, verankert.
4. Auf der Grundlage der Zersetzung des Anmelders wurde die erste Baugenehmigung durch Beschluss des Verkehrsministers vom 19.7.2017 Nr. 31 / 2015-510-RK / 48 widerrufen und der Fall wurde für weitere Verfahren an das Verkehrsministerium zurückverwiesen.
5. Die neue (in Punkt 1) der Baugenehmigung vom 25. Oktober 2017 attackierte den Antragsteller durch Zersetzung vom 27. November 2017. Der Verkehrsminister lehnte die Zersetzung ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung mit Entscheidung vom 19. November 2018 Nr. 10 / 2018- 510- RK / 33.
6. Das Regionalgericht durch Urteil vom 13.8.2019 Nr. 39 A 5 / 2019-86 wurde daraufhin die Klage abgewiesen, die die Klägerin beantragte, die Entscheidung des Verkehrsministeriums vom 25.10.2017 und die Entscheidung des Verkehrsministers vom 19.11.2018 aufzuheben.
7. Der Antragsteller legte am 16. September 2019 eine Beschwerde ein. Das Oberste Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.3.2022 S. zn. 5 As 333 / 2019-92 die Entscheidung des Regionalgerichts vom 13.8.2019 und die Entscheidung des Verkehrsministers zur Zersetzung des Klägers vom 19.11.2018 aufgehoben.
8. In der Zwischenzeit, durch die Annahme von Gesetz Nr. 413 / 2021 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 100 / 2001 Slg., über Umweltverträglichkeitsprüfung und über die Änderung von bestimmten verwandten Gesetzen (Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung), in der geänderten Fassung, zur Festlegung der nunmehr angefochtenen Bestimmung § 23a Abs. 3 des letzten EIA-Gesetzes.
9. Der Verkehrsminister hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 30. Juni 2022 den Antragsteller am 27. November 2017 zurückgezogen und die Entscheidung des Verkehrsministeriums vom 25. Oktober 2017 teilweise geändert und bestätigt.
10. Der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Regionalgericht argumentiert u. a. die Inkonstitutionalität von § 23a Abs. 3 letzter Satz des EIA-Gesetzes. Das Regionalgericht stimmte mit dem Argument des Antragstellers über die angebliche Inkonstitutionalität von § 23a Abs. 3 letzter Satz des EIA-Gesetzes überein und kam zu dem Schluss, dass die Bestimmung des EIA-Gesetzes im Gerichtsverfahren anzuwenden ist und daher am 20. Februar 2023 gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung der Tschechischen Republik (nachfolgend "die Verfassung ") und Artikel 64 Absatz 3 des Gesetzes 182 / 1993 Coll eingereicht wurde.
Artikel 23a Absatz 3 letzter Satz des EIA-Gesetzes
11. Die angefochtene Bestimmung von Ziffer 23a Absatz 3 des letzten Satzes des EIA-Gesetzes lautet: "Die Stellungnahme muss zum Zeitpunkt der Entscheidung in einem späteren Verfahren in erster Instanz gültig sein." Der Verfassungsgerichtshof für Transparenz und der Kontext der nachstehenden Rechtssache sind die Formulierung des gesamten Absatzes 23a, mit der Ansicht, dass die angefochtene Bestimmung hervorgehoben wird.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein vorrangiger Verkehrsplan eine Absicht,
a) die sich auf dem transeuropäischen Verkehrsnetz (14) befindet;
b) für die eine Gebietsentscheidung spätestens am 31. März 2015 getroffen wurde;
c), für die eine konsensuelle Stellungnahme zur Bewertung der Auswirkungen gemäß Gesetz Nr. 244 / 1992 Slg. über die Bewertung der Umweltauswirkungen abgegeben wurde ("Gesetz Nr. 244 / 1992 Slg."), und
d) eine Verordnung der Regierung.
(2) Die zuständige Behörde ist bei einem vorrangigen Verkehrsprojekt stets das Ministerium.
(3) Die zuständige Behörde gibt eine verbindliche Stellungnahme zum prioritären Verkehrsprojekt über die Auswirkungen des vorrangigen Verkehrsprojekts auf die Umwelt aus, das die Entscheidung in einem späteren Verfahren bildet. Die im ersten Satz genannte verbindliche Stellungnahme umfasst Maßnahmen, um Beeinträchtigungen der Umwelt zu verhindern, auszuschließen, zu verringern oder auszugleichen. Die Gültigkeit der verbindlichen Stellungnahme nach dem ersten Satz beträgt 5 Jahre. Die Stellungnahme gilt zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem anschließenden Verfahren zum ersten Fall.
(4) Wenn die zuständige Behörde eine verbindliche Stellungnahme zu den Auswirkungen eines vorrangigen Verkehrsprojekts auf die Umwelt abgegeben hat, berücksichtigt sie wirksame Umwelt- und Gesundheitsvorschriften.
(5) Auf Antrag des Antragstellers wird eine verbindliche Stellungnahme zu den Auswirkungen eines vorrangigen Verkehrsprojekts auf die Umwelt abgegeben, die eine Grundlage enthält, die eine Beschreibung der aktuellen technischen Lösung des Projekts und deren Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit enthält; der Antrag kann spätestens am 31. Januar 2017 eingereicht werden. Im Falle eines vorrangigen Verkehrsprojekts, das von der Regierung durch die Verordnung definiert wird, hat der Antragsteller im ersten Satz auch den Umriss der wichtigsten untersuchten Varianten und die wesentlichen Gründe für seine Wahl hinsichtlich der Umweltauswirkungen anzugeben. Absatz 6 bis 9 gilt nicht, wenn eine verbindliche Stellungnahme zu den Auswirkungen eines vorrangigen Verkehrsprojekts auf die Umwelt abgegeben wird. Wurde eine konsensuelle verbindliche Stellungnahme zu den Auswirkungen eines prioritären Verkehrsprojekts auf die Umwelt abgegeben, so ist die Stellungnahme nach Artikel 9a Absatz 1 in einem späteren Verfahren nicht erforderlich.
(6) Eine verbindliche Stellungnahme zu den Auswirkungen eines vorrangigen Verkehrsprojekts auf die Umwelt und zu den Dokumenten seiner Veröffentlichung wird von der zuständigen Behörde im Internet veröffentlicht.
(7) Das Verfahren, bei dem eine Entscheidung nach spezifischen Rechtsvorschriften getroffen wird, die die Veröffentlichung oder Durchführung eines vorrangigen Verkehrsprojekts, für das eine verbindliche Stellungnahme zu den Auswirkungen eines vorrangigen Verkehrsprojekts auf die Umwelt abgegeben wurde, gestattet, ist ein Folgeverfahren.
(8) Im Folgeverfahren überprüft die zuständige Behörde, dass es keine Änderungen des vorrangigen Verkehrsplans gab, der erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte. Artikel 9a Absätze 4 und 5 gilt sinngemäß für die im ersten Satz genannte Überprüfung; die Änderungen werden gegen die in dem in Absatz 5 genannten Begleitdokument beschriebene Absicht bewertet. Wurde auf der Grundlage der im ersten Satz genannten Überprüfung eine abschreckende verbindliche Stellungnahme abgegeben, so lehnt die Verwaltungsbehörde, die das Nachprüfungsverfahren leitet, den Antrag ab.
(9) Die Verwaltungsbehörde, die die Folgemaßnahmen durchführt, enthält in ihren Entscheidungsmaßnahmen die negativen Auswirkungen auf die Umwelt, die in den in den Absätzen 3 und 8 genannten verbindlichen Stellungnahmen genannt werden, zu verhindern, auszuschließen oder auszugleichen.
(10) Die Stellungnahme zur Bewertung der Auswirkungen gemäß Gesetz Nr. 244 / 1992 Slg. für das vorrangige Verkehrsprojekt gemäß Absatz 1, Artikel II Absatz 1 des Gesetzes Nr. 39 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 100 / 2001 Slg., zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung) in der geänderten Fassung ist nicht anwendbar.
Aktive verfahrensrechtliche Legitimität und Managementbedingungen
12. Kommt das Gericht im Rahmen seiner Entscheidungstätigkeit zu dem Schluss, dass das in der Entscheidung der Sache anzuwendende Recht oder seine individuelle Bestimmung gegen die Verfassungsordnung verstößt, so ist es berechtigt, für die Nichtigkeit des Gesetzes oder seiner individuellen Bestimmungen zu gelten (Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung und Artikel 64 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht). Das Gesetz muss im vorliegenden Fall unverzüglich und unvermeidlich angewendet werden [siehe z.B. die Entschließung vom 23.10.2000 sp. zn. Pl ÚS 39 / 2000 (U 39 / 20 SbNU 353)] und muss gleichzeitig das gewünschte (konstitutionell konforme) Ergebnis verhindern [z.B. die Feststellung von 6.3.2007 sp. zn. Pl. ÚS 3 / 06 (N 41 / 44 SbNU 517; 149; 149; 149; 149; 149; 149; 149; 149; 149; 149; 149; 149 Abs.
13. Das Regionalgericht hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ziffer 23a Absatz 3 des letzten Satzes des EIA-Gesetzes eingereicht, da es in dem Verfahren verwendet werden soll, das ihm unter der Fußnote 38 A 6 / 2022 vorgelegt wird. Die Aktion richtet sich gegen die Baugenehmigung - die oben erwähnte Entscheidung des Verkehrsministers vom 30. Juni 2022, die über die Zersetzung in Richtung der oben erwähnten ersten Entscheidung des Verkehrsministeriums vom 25. Oktober 2017 entschieden hat. Diese Entscheidungen genehmigten den Bau im Rahmen des sogenannten prioritären Verkehrsprojekts im Sinne von § 23a EIA-Gesetz. Die Entscheidungsfindung des Verkehrsministeriums beruhte unter anderem auf einer verbindlichen Stellungnahme des Umweltministeriums zur Bewertung der Umweltauswirkungen des Projekts vom 6. Februar 2017 Nr. 2143 / 580 / 16, 63940 / ENV, herausgegeben gemäß § 23a Abs. 3 EIA-Gesetz (sogenannte verbindliche Stellungnahme zu den Umweltauswirkungen des vorrangigen Verkehrsprojekts).
14. Paragraph 23a (3) des EIA-Gesetzes besagt, dass "die Gültigkeit einer verbindlichen Stellungnahme nach dem ersten Satz 5 Jahre beträgt." Die Änderung des EIA-Gesetzes gemäß Gesetz Nr. 413 / 2021 Slg. mit Wirkung vom 20.11.2021 in § 23a Abs. 3 der angefochtenen Bestimmung (letzter Satz) mit der Feststellung, dass "die Stellungnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung in späteren Verfahren zum ersten Instanz gültig sein muss".
15. Es ist gemeinsam, dass die erste Schrittentscheidung des Verkehrsministeriums vom 25. Oktober 2017 innerhalb der fünfjährigen Frist gemäß § 23a Abs. 3 EIA-Gesetzes erlassen wurde, sowie die zweite Schrittentscheidung (Entscheidung des Verkehrsministers über die Zersetzung des Anmelders) erlassen wurde (nach einem Verfahrensverfahren, das von oben in den Punkten 2-9) bis 30. Juni 2022, d.h. fünf Jahre nach der Annahme der verbindlichen Stellungnahme des Umweltministeriums vom 6. Februar 2017, neu gefasst wurde.
16. Die Klägerin hat in Verfahren vor dem Regionalgericht geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung des Verkehrsministers vom 22. Juni 2022 zu dem Zeitpunkt abgegeben wurde, als die verbindliche Stellungnahme des Umweltministeriums vom 6. Februar 2017 nicht mehr gültig war. Die Klägerin macht geltend, dass es ohne die Annahme des Gesetzes Nr. 413 / 2021 Coll., die § 23a Abs. 3 EIA-Gesetzes geändert hat, "am 6. Februar 2022 nach dem derzeitigen Wortlaut des § 23a Abs. 3 EIA-Gesetzes beendet hätte, und es hätte die Pflicht des Beklagten gewesen sein, eine neue Überprüfung der EIA-Stellungnahme zu gewährleisten, oder aus diesem Grund hätte er die erste Entscheidung aufgehoben."
17. Der Regionalgerichtshof hat in diesem Abschnitt den Vorschlag der Klägerin festgestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung erforderlich sei, die geänderte Bestimmung von § 23a Abs. 3 EIA-Gesetz anzuwenden, wie in Gesetz Nr. 413 / 2021 Slg. umgesetzt, und falls diese Bestimmung als verfassungswidrig angesehen werden sollte, wäre es verpflichtet, die angefochtene Entscheidung des Verkehrsministers über die Illegalität der zugrunde liegenden verbindlichen Stellungnahme aufzuheben, da sie am Tag der angefochtenen Entscheidung abgelaufen ist.
18. Ist das Regionalgericht zu dem Schluss gelangt, dass die verbindliche Grundlage für eine Verwaltungsentscheidung unrechtmäßig ist (nicht mehr gültig), so wird auch die spätere Verwaltungsentscheidung nach Prüfung aufgehoben (§ 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 150 / 2002 Slg., die Verwaltungsregeln) [vgl. z. B. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 13.5.2003 Nr. 7 A 146 / 2001-29, publ. unter Nr. 2 / 2003 Sl.
19. Das Verfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass das Regionalgericht die angefochtene Bestimmung in seinem Verfahren anwendet und, falls es verfassungswidrig ist, diese Schlussfolgerung Auswirkungen auf das Ergebnis des Verfahrens hätte. Das Regionalgericht ist daher aktiv befugt, einen Antrag auf Nichtigerklärung der betreffenden Bestimmung einzureichen.
20. Der Vorschlag enthält alle erforderlichen rechtlichen Anforderungen und ist nach § 66 Verfassungsgerichtsgesetz zulässig.
21. Das Verfassungsgericht entschied sich für einen Vorschlag ohne eine mündliche Verhandlungsordnung, weil es die Beweisaufnahme im Sinne von § 44 Erster Gesetz über das Verfassungsgericht nicht durchnahm und eine weitere Klärung des Falles aus der Anhörung nicht erwartet werden konnte.
Argumente der Beschwerdeführerin
22. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Bestimmung verstößt gegen das in Artikel 35 der Charta der Grundrechte und Freiheiten garantierte Recht auf ein günstiges Umfeld ("die Charta"). Sie hält die Rechtsvorschriften für zweckmäßig, da es darum ging, sicherzustellen, dass mindestens zwei prioritäre Transportstrukturen nicht neu bewertet werden mussten. In der Tat verlängert die angefochtene Gesetzgebung die Gültigkeit der Stellungnahmen zu prioritären Verkehrsprojekten, die gemäß § 23a Abs. 3 EIA-Gesetz erlassen wurden, unbestimmt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Aktualisierung der Stellungnahme der EIA ein Schlüsselmerkmal dieser Stellungnahme ist. Zur Unterstützung dieses Arguments zitiert es das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2021 Nr. 1 As 326 / 2018-86 (Nr. 4292 / 2022 Coll. NSS), das der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt und die die aktuelle Relevanz der Umweltverträglichkeitsprüfung stark unterstreicht.
23. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wird die angefochtene Gesetzgebung nicht in der Rationalitätsprüfung stehen, deren Optik für Eingriffe im Umweltrecht, insbesondere im letzten vierten Schritt, bewertet wird. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht der Zweck der Festlegung des Fünfjahreszeitraums für die Gültigkeit der verbindlichen Stellungnahme gemäß § 23a Abs. 3 EIA-Recht darin, insbesondere im aktuellen Kontext der Stellungnahme zu leugnen. Die Beschwerdeführerin erinnert an das erläuternde Memorandum an das Gesetz Nr. 256 / 2016 Slg., das das EIA-Gesetz geändert und die neue Ziffer 23a aufgenommen hat. Nach dem erläuternden Memorandum "im Hinblick auf die Notwendigkeit dieser Stellungnahme ist ihre Gültigkeit auf 5 Jahre beschränkt, ohne die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung. Das ist ein Spiegelbild der Forderungen der Europäischen Kommission." Durch die Festlegung der angefochtenen Bestimmung, unabhängig von der Dauer der Fortsetzung des vorrangigen Projektverfahrens, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der ersten Phase geltenden verbindlichen Stellungnahme des EIA, können Projekte ohne Berücksichtigung tatsächlicher negativer Umweltauswirkungen und somit Verletzungen des Rechts auf ein günstiges Umfeld gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Charta durchgeführt werden.
Bemerkungen der Parteien und der Streithelfer
24. Das Verfassungsgericht forderte die Abgeordnetenkammer und den Senat des Parlaments (als Parteien), die Regierung und den Bürgerbeauftragten (als potenzielle Streithelfer) auf, zum Vorschlag Stellung zu nehmen (§ 69 Verfassungsgerichtsgesetz). Der Bürgerbeauftragte erklärte, er würde nicht eingreifen.
25. Die Abgeordnetenkammer der angefochtenen Bestimmung erklärte, dass die später unter Nr. 413 / 2021 Coll. verkündete parlamentarische Rechnung an die Mitglieder als Druck Nr. 1304 am 17.8.2021 zirkuliert wurde. Gleichzeitig schlugen die Antragsteller vor, dass die Abgeordnetenkammer ihre Zustimmung in erster Lesung einräumen sollte. Dies fand am 15. September 2021 in der 118. Sitzung statt, die Abgeordnetenkammer stimmte der Annahme des Vorschlags in erster Lesung zu und das Gesetz wurde in der Entschließung 1783 angenommen. Am 29. September 2021 wurde die Rechnung an den Senat weitergeleitet und auf der 17. Sitzung als Senatsdokument Nr. 158 diskutiert und die Resolution Nr. 315 zur Genehmigung der Rechnung angenommen. Der Präsident der Republik hat das Gesetz am 15.11.2021 unterzeichnet.
26. Der Senat fasste den Standpunkt des Regionalgerichts in seinen Bemerkungen zusammen. Er erklärte auch, dass ihm die Rechnung am 29. September 2021 übergeben worden sei und dass der Senat es als Druck Nr. 158 diskutiert hatte. Der Vorschlag wurde im Ausschuss für territoriale Entwicklung, öffentliche Verwaltung und Umwelt (Guarantee Committee), im konstitutionellen Rechtsausschuss und im Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Verkehr erörtert. Alle Ausschüsse wurden am 20. Oktober 2021 diskutiert, und alle drei Ausschüsse empfahlen den Senat, die Rechnung ohne Änderung am selben Tag zu genehmigen. In den ersten beiden Ausschüssen war die Verfassungsmäßigkeit nicht Gegenstand der Diskussion; im Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Verkehr wurde diskutiert, dass der Änderungsantrag gegen das Abkommen mit der Europäischen Kommission über die ursprüngliche Kompromisslösung von Abschnitt 23a des EIA-Gesetzes verstößt, das eine Bedingung für die Kofinanzierung von Verkehrsprojekten war. Ebenso hat der letztgenannte Ausschuss die Möglichkeit eines allgemeinen Konflikts mit dem Recht der Europäischen Union thematisch. Der Senat stellte ferner fest, dass die gesamte Bestimmung von § 23a des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung ab dem 1. Juli 2023 durch Gesetz Nr. 284 / 2021 Coll. aufgehoben wird, das bestimmte Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Baugesetzes ändert, [dann die Änderung der Ausnahmeklausel bis zum 1. Januar 2024 - Anmerkung des Verfassungsgerichts].
27. Die Regierung stimmt grundsätzlich nicht mit dem Verfahren des Regionalgerichts oder mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmung überein. Sie hält sie für mit der Verfassungsordnung der Tschechischen Republik vereinbar. Zunächst schlägt die Regierung vor, den Vorschlag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da er der Auffassung ist, dass das Regionalgericht die angefochtene Bestimmung verfassungsrechtlich interpretieren kann. Das Gericht erster Instanz ist seiner Ansicht nach nicht durch den Rechtsstreit gebunden, in dem Fall, dass es nicht einmal versuchte, eine konstitutionelle konformelle Auslegung oder einen Rationalitätstest vor der Vorlage des Antrags.
28. Im allgemeinen bezieht sich die Regierung auf die Ablehnung von sp. zn. In dieser Feststellung widerlegte das Verfassungsgericht die Argumente über die Nichteinheitlichkeit der Rechtsvorschriften, führte eine Rationalitätsprüfung von § 23a EIA-Gesetz durch, fand keine Verletzung des Rechts auf ein günstiges Umfeld, bestätigte die Legitimität des verfolgten Ziels und widerlegte die Vermutung der Ausschlussnahme der betroffenen Öffentlichkeit vor dem gerichtlichen Schutz in Fragen der vorrangigen Verkehrsstrukturen. Nach Ansicht der Regierung war der Grundgrund für die Annahme der nunmehr angefochtenen Bestimmung (zusätzlich zu dem Ziel, das bereits im erläuternden Memorandum erklärt wurde, d.h. "um mögliche interpretative Widersprüche zu vermeiden, die in Berufskreisen bestehen) die Existenz einer legitimen Erwartung des Unternehmens, solche Maßnahmen durchzuführen (ob tatsächliche oder gesetzliche Bestimmungen), die zu einer Verringerung der negativen Folgen des Verkehrs auf die Gesundheit der Bevölkerung führen würde.
29. Jede der von der Regierung aus einer Reihe von Verkehrsinfrastrukturstrukturen ausgewählten Verkehrsprojekte, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllen (§ 23a) erfüllt die Definition des öffentlichen Interesses, da die vorrangige Umsetzung jedes einzelnen Projekts die Verwirklichung vieler wichtiger Ziele ermöglichen wird. Dazu gehören das Recht auf ein günstiges Umfeld (Artikel 35 der Charta), das Recht auf Gesundheitsschutz (Artikel 31 der Charta), der Schutz vor den negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung (Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten), die Verpflichtung zur Verbesserung der Qualität der Umwelt im Sinne von Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Erfüllung des Zwecks des EIA-Gesetzes oder die Verpflichtungen der Tschechischen Republik nach dem Grundsatz Ahus.
30. Weitere Ziele des gesamten Abschnitts 23a des EIA-Gesetzes waren die Erfüllung der Verpflichtungen der Tschechischen Republik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Leitlinien der Union für die Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 661 / 2010 / EU, die sich aus dem Inhalt der Strategie für den öffentlichen Verkehr im Rahmen der Strategie für den öffentlichen Verkehr im Rahmen des operationellen Programms 2014 ergebenden Programms Die Regierung wies ferner darauf hin, dass der Bau bereits auf der Bühne war, als die endgültige territoriale Entscheidung getroffen wurde (die betroffene Öffentlichkeit hatte die Gelegenheit zur Teilnahme), an der die Route und Variante des Linienbaus bereits etabliert war, es gab eine immobilienrechtliche Siedlung und ein Teil des Baus war tatsächlich vorhanden, ein Teil des Baus war in Betrieb, die Routen wurden auch in die Stadtpläne der Gemeinden in der mährisch-schlesischen Region eingeführt. Daher wäre die Wiedereinführung des kompletten EIA-Prozesses, einschließlich der Bewertung von Routenvarianten, irrelevant und kontraproduktiv. Die Regierung würde sie auch als problematisch betrachten, wenn sie die in gutem Glauben erworbenen Rechte und legitimen Erwartungen schützt.
31. In seinen Bemerkungen fasste die Regierung ferner die Entwicklung des gesamten Genehmigungsverfahrens für den vor dem Regionalgericht gestellten Streit zusammen. Im Laufe des Verfahrens wurde das Verfahren in zwei getrennte Teile aufgeteilt und seit 2017 wurden verschiedene Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Gerichten durchgeführt. Im Laufe des Rechtsverfahrens endete ein Antrag auf Nichtigerklärung von § 23a EIA-Gesetz, der die Ablehnung des Sp. zn beendete. Die Klägerin schlug ferner vor, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorabentscheidung zu ersuchen, aber nach Ablehnung der Feststellung des Verfassungsgerichts haben die Gerichte dies nicht getan. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat nach fast drei Jahren Klage auf Nichtigerklärung sowohl der gerichtlichen als auch der Verwaltungsentscheidungen verzichtet und die Angelegenheit an das Verkehrsministerium zurückgebracht. Nun wurden beide Verwaltungsentscheidungen wieder vor Gericht gestellt und die Zuständigkeitsfrage zwischen dem Gemeindegericht in Prag und dem Regionalgericht, das auch vom Obersten Verwaltungsgericht beschlossen wurde. Schließlich hatte der Regionalgericht zu Beginn des Jahres 2023 bereits eine der Fälle abgelehnt, und in der anderen hat er einen Vorschlag zur Abschaffung der Rechtsvorschriften vorgelegt. Darüber hinaus gewährten die Gerichte den Antragstellern keinen Schadensersatz, so dass nach der Baugenehmigung und den Bedingungen der EIA, die übernommen werden, die betreffende Konstruktion fast gebaut wurde (die Testoperation findet auf diesem Gebäude statt). Nach seinen Worten versucht die Regierung, durch diese Beschreibung zu beschreiben, dass das Verfahren der Verwaltungsgerichte in diesem Fall nicht optimal ist, bestimmte Verfahren mehr als 3 Jahre dauerten und auch den Inhalt ihrer Entscheidungen nicht als konsequent betrachtet. Dies war auch der Grund für die Annahme der angefochtenen Rechtsvorschriften.
32. In seinen Bemerkungen unterzieht die Regierung die Regelung des Rationalitätstests mit den Schlußfolgerungen der Feststellung von Pl. ÚS 44 / 18. Sie behaupten, dass die angefochtenen Rechtsvorschriften den Kern des betreffenden Gesetzes nicht berühren. Sie legt ferner die legitimen Ziele der angefochtenen Rechtsvorschriften fest und gibt an, dass das legitime Ziel vor allem darin bestand, die Auslegung der gegenwärtigen Formulierung von § 23a Abs. 3 des Gesetzes zu eliminieren und mit dem Begriff des Gesetzes in Einklang zu bringen. Darüber hinaus wurde die Gesetzgebung buchstäblich aus der "analogen" Bestimmung von § 9a (3) übernommen. Das rechtliche Ziel der Auslegung von Mehrdeutigkeiten erfüllt die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des Rechts. Was die Rationalität im engsten Sinne betrifft, so erklärt die Regierung, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise die Unzulänglichkeit der Verordnung bewiesen hat, während die Regierung die Behauptung ablehnt, die Gültigkeit der Stellungnahme unbestimmt zu fixieren. Die angefochtene Bestimmung gestattet keine Verlängerung der verbindlichen Stellungnahme, wie die Beschwerdeführerin oder die Klägerin geltend macht, im Gegensatz zu § 9a Absatz 4 des EIA-Rechts, wo die Möglichkeit einer Verlängerung der verbindlichen Stellungnahme ausdrücklich geregelt wird. Die angefochtenen Rechtsvorschriften können nicht zu Änderungen der Gültigkeit der verbindlichen Stellungnahme führen; sie führt nur zur Beseitigung von Auslegungsmehrdeutigkeiten. Die Annahme einer Entscheidung in erster Instanz darf die verbindliche Stellungnahme nicht für immer geltend machen.
33. Die erteilte verbindliche Stellungnahme muss zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Stufe gültig sein, so dass sie gegebenenfalls genutzt werden konnte, auch wenn diese die Entscheidung bestätigen sollte. Wenn jedoch die erstgenannte Entscheidung aufgehoben werden sollte, sei es durch eine überlegene Stelle oder durch Gerichte, könnte die verbindliche Stellungnahme nicht mehr verwendet werden. Die streitige Gesetzgebung ist vernünftig und erfüllt alle vier Schritte des Rationalitätstests.
34. Aus praktischer Sicht ist es nicht einmal klar, nach der Regierung, was wäre das Verfahren gewesen, wenn das Verfassungsgericht den Deregulierungsvorschlag erfüllt hätte, da der Bau bereits rechtmäßig liegt - aber auf der Grundlage (entsprechend der Beschwerdeführerin) der "ungültigen "Opinion der EIA". Im Falle des Frýdku-Bypasses - Die Anlage ist sogar fast gebaut. Es ist daher unklar, was das neue "EIA" ansprechen sollte, wenn überhaupt.
35. Schließlich erklärt die Regierung, dass sie nicht weiß, dass die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der angefochtenen Rechtsvorschriften ein Vertragsverletzungsverfahren mit der Tschechischen Republik (gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einleiten würde oder dass eine Mitteilung erfolgen würde. Die Europäische Kommission hat keine Einwände gegen die Finanzierung der Projekte der Parteien erhoben, dass die angefochtenen Rechtsvorschriften dem Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Europäischen Kommission im Jahr 2016 widersprechen sollten.
36. Auf Antrag des Verfassungsgerichts ergänzte die Regierung die Vorlage eines Abkommens mit der Europäischen Kommission von 2016, das sie in ihren ersten Bemerkungen erwähnte. Er erklärte, dass es kein echtes bilaterales Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Europäischen Kommission sei, sondern ein vereinbarter Weg, die EIA-Richtlinie korrekt umzusetzen und den Bau vorrangiger Gebäude nicht zu gefährden. Aus der beigefügten Mitteilung geht hervor, dass Premierminister B. Sobotka die englische Fassung des Textentwurfs an den damaligen Präsidenten der Europäischen Kommission, J. -C. Juncker, übermittelt hat. In seiner Antwort nimmt die Europäische Kommission die Fortschritte der tschechischen Behörden in dieser Angelegenheit zur Kenntnis und bestätigt die Anstrengungen zur Lösung der prekären Situation in Bezug auf vorrangige Verkehrsstrukturen. Schließlich sollten, wie die tschechische Regierung selbst im Begleitschreiben erklärte, künftig keine weiteren Befreiungen gewährt werden ("vorwärts gehend werden keine weiteren Befreiungen gewährt"). Sollten sich aus der tschechischen Gesetzgebung andere Probleme ergeben, müsste die Europäische Kommission daher nicht mehr die Bedingungen für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen anpassen und prioritäre Verkehrsstrukturen müssen einer normalen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wie sie in den Grundbestimmungen des EIA-Gesetzes geregelt sind. Die Mitteilung wurde 2016 in Bezug auf die damals verabschiedeten Rechtsvorschriften, nicht auf die jetzt bewertete Ergänzung ab 2021, durchgeführt.
37. Die Regierung schlägt daher vor, dass das Verfassungsgericht den Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen.
38. Das Verfassungsgericht sandte alle Bemerkungen an die Beschwerdeführerin, die nicht mehr auf sie reagierte und nicht die Möglichkeit einer Antwort nutzte.
Überprüfung des Verfahrens zur Annahme der angefochtenen Bestimmungen
39. Das Verfassungsgericht hat gemäß § 68 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfassungsgericht zunächst geprüft, ob die angefochtene Bestimmung im Rahmen der durch die Zuständigkeit und durch ein Verfassungsverfahren festgelegten Verfassung erlassen wurde.
40. Absatz 23a (3) des letzten Satzes des EIA-Gesetzes wurde durch Gesetz Nr. 413 / 2021 Coll in dieses Gesetz eingefügt. Das Parlament hatte die Befugnis, dieses Gesetz gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung zu erlassen.
41. Aus den Erklärungen seiner Kammern und den öffentlich zugänglichen Dokumenten über den Gesetzgebungsprozess stellte das Verfassungsgericht fest, dass die parlamentarische Rechnung an die Mitglieder als Presse Nr. 1304 am 17.8.2021 zirkuliert worden war und es auch vorgeschlagen wurde, dass die Abgeordnetenkammer ihre Zustimmung in der ersten Lesung (§ 90 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer) erteilt. Die Abgeordnetenkammer nahm am 15. September 2021 auf der 118. Sitzung der Resolution 1783 an, mit der sie die Fortsetzung der Verhandlungen über das Pressehaus Nr. 1304 befürwortete, damit sie in der ersten Lesung vereinbart werden konnte und gleichzeitig der parlamentarischen Rechnung zustimmte. 118 Mitglieder kamen zur Abstimmung, 102 von ihnen stimmten für die Rechnung, und niemand lehnte die Rechnung ab. Anschließend wurde die Rechnung an den Senat weitergeleitet, der auf der 17. Sitzung als Senatspresse Nr. 158 darüber diskutiert und die Resolution Nr. 315 zur Genehmigung der Rechnung angenommen hat. Insgesamt 49 Senatoren stimmten für die Rechnung, 11 Enthaltungen und niemand war dagegen. Der Präsident der Republik unterzeichnete das Gesetz am 15.11.2021 und am 19.11.2021 wurde das Gesetz in der Sammlung der Gesetze in Höhe von 187 unter Nr. 413 / 2021 Coll veröffentlicht. Das Verfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass das Gesetz verfassungsrechtlich verabschiedet wurde.
Eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Bestimmung
Allgemeine Erwägungen der Rechtsvorschriften im Rahmen der Bewertung
42. Das Verfassungsgericht weist darauf hin, dass es auf der Grundlage eines Vorschlags der gleichen Beschwerdeführerin bereits die Verfassungsmäßigkeit des gesamten § 23a EIA-Gesetzes (wie es vor Inkrafttreten der jetzt angefochtenen Bestimmung war) in der Ple ÚS 44 / 18 behandelt hat. Das Verfassungsgericht hält es für angebracht, die Einzelheiten und Zwecke des § 23a EIA-Gesetzes oder seine Beziehung zum allgemeinen EIA-Verfahrensregime kurz anzunähern, wie es in der Ziffern 1 bis 7 sowie in den nachfolgenden Schlüsselberichten zur Feststellung von Pl. ÚS 44 / 18 zusammengefasst ist.
EIA Standardprozess
43. Der EIA-Prozess zur Bewertung der Umweltauswirkungen des Projekts, wie im EIA-Gesetz vorgesehen, ist ein Umweltschutzinstrument, durch das eine der wichtigsten Grundsätze des Umweltschutzes erfüllt ist, nämlich das Prinzip der Prävention. Ziel des EIA-Prozesses war es, ein wirksames präventives System zur Bewertung der Auswirkungen von Projekten und Konzepten auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit als Instrument für eine umfassende systematische Prüfung der Folgen von vorgeschlagenen Projekten für die Umwelt (öffentliche Gesundheit) zu etablieren und sicherzustellen, dass Umwelt- und Gesundheitsinteressen in Entscheidungsprozessen berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 1 des EIA-Gesetzes). Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung des Instituts ist es, eine objektive technische Grundlage (verbindliche Stellungnahme) für die Umweltauswirkungen des Projekts für das Folgeverwaltungsverfahren oder -verfahren zu erhalten. Der Inhalt der Stellungnahme zur Bewertung der Umweltauswirkungen des Projekts ist verbindlich und muss sich im operativen Teil der Folgeverwaltungsaktion, am häufigsten der Verwaltungsentscheidung, widerspiegeln.
44. Gemäß Abschnitt 5 des EIA-Gesetzes umfasst das EIA-Verfahren die Identifizierung, Beschreibung, Bewertung und Bewertung der erwarteten direkten und indirekten signifikanten Auswirkungen der Umsetzung und Nichterfüllung des Umweltplans (Absatz 1). Die Bewertung des Projekts bewertet die Umweltauswirkungen bei der Vorbereitung, Durchführung, Betrieb und eventueller Beendigung und gegebenenfalls die Folgen seiner Liquidation sowie die Rehabilitierung oder Reklamation des Gebiets, sofern die Rückforderungspflicht in bestimmten Rechtsvorschriften festgelegt ist. Die Auswirkungen auf den normalen Betrieb des Projekts, die sich aus seiner Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ergeben, die für das Projekt relevant sind (Absatz 3), werden berücksichtigt. Die Bewertung umfasst einen Vorschlag (sogenannte Minderung) für Maßnahmen, um potenzielle signifikante negative Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung des Projekts zu verhindern, auszuschließen, zu verringern, zu mildern oder zu minimieren, und gegebenenfalls durch die Durchführung des Projekts günstige Umweltauswirkungen zu erhöhen, einschließlich einer Bewertung der erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen, und einen Vorschlag für Maßnahmen zur Überwachung potenziell signifikanter negativer Auswirkungen auf die Umwelt, sofern nicht anders durch andere Rechtsvorschriften erforderlich (Absatz 4).
45. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren wird durch die Notifizierung des Projekts an die zuständige Verwaltungsbehörde (Regionalbüro oder Umweltministerium) eingeleitet, die es dann, wenn es die rechtlichen Anforderungen erfüllt, veröffentlichen und an die zuständigen Behörden und lokalen Behörden senden wird. Jeder (d.h. die Öffentlichkeit, die betroffene Öffentlichkeit - insbesondere die sogenannten Umweltverbände, die betroffenen Behörden und die lokalen Behörden) hat die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung schriftlich über das Projekt zu kommen. Die Mitteilung wird in der Regel für die zweite Gruppe von Projekten und deren Änderungen am Screening-Verfahren für ihre potenziellen erheblichen Umweltauswirkungen verfolgt; sie kann entweder zu einer Entscheidung führen, dass das Projekt nicht Gegenstand einer Umweltbeurteilung sein wird, oder im Gegenteil zu einer begründeten schriftlichen Schlussfolgerung, dass das Projekt hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen bewertet wird. Anschließend stellt der Antragsteller sicher, dass die Dokumentation von einer zugelassenen Person bearbeitet wird. Innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Informationen über das Dossier haben alle die Möglichkeit, ihre Ansichten schriftlich zu äußern und, wenn die Öffentlichkeit mit dem Dossier nicht einverstanden ist, die Verwaltungsbehörde die öffentliche Anhörung zu beauftragen. Die zuständige Behörde richtet danach vertraglich die Bearbeitung einer Stellungnahme durch eine bevollmächtigte Person ein, die sie auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und Beobachtungen unter Berücksichtigung der aus der öffentlichen Konsultation resultierenden Schlussfolgerungen erstellt. Der Bericht ist eine Schlüsselbasis für eine verbindliche Stellungnahme, die anschließend zur Bewertung der Auswirkungen der Umsetzung des Projekts auf die Umwelt erstellt wurde (Ergebnisse auf dem Gebiet, Bevölkerung und öffentliche Gesundheit, Luft und Klima, Boden und natürliche Ressourcen, Biodiversität usw.).
46. Gemäß Artikel II Absatz 1 des Gesetzes Nr. 39 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 100 / 2001 Slg., zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Gesetze ist es wahr, dass "[u] Meinungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde auf der Grundlage eines Verwaltungsverfahrens Die zuständige Behörde legt gleichzeitig in der im ersten Satz genannten verbindlichen Stellungnahme fest, welche der in der Stellungnahme zur Bewertung der Auswirkungen der Durchführung des Projekts auf die Umwelt festgelegten Bedingungen die für die Durchführung des Folgeverfahrens zuständigen Verwaltungsbehörden in ihre Entscheidungen einbeziehen müssen. Wenn es nicht möglich ist, eine konsensuelle verbindliche Stellungnahme nach dem ersten Satz zu erteilen, muss die Absicht einer Neubewertung gemäß § 4 des Gesetzes Nr. 100 / 2001 Slg., zur Bewertung der Umweltauswirkungen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung), wie sie nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist, unterliegen. Mit anderen Worten: Für verbindliche Stellungnahmen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen vom 31.3.2015 (d. h. gemäß Gesetz Nr. 244 / 1992 S., zur Umweltverträglichkeitsprüfung in der geänderten Fassung), müssen sie ihre Einhaltung der geltenden Regulierungsanforderungen bewerten und auf der Grundlage dieser Bewertung entweder eine Bestätigungsverbindlichkeitsbeurteilung abgegeben oder die Absicht, ihre Umweltauswirkungen nach den geltenden Rechtsvorschriften neu zu bewerten, da die „verbindliche Stellungnahme“ ihre Anforderungen nicht mehr erfüllt.
Spezifischer EIA-Prozess für vorrangige Verkehrsstrukturen - Abschnitt 23a des EIA-Gesetzes
47. Im Gegensatz zum oben beschriebenen Standard-EIA-Verfahren sieht § 23a EIA-Gesetz ein anderes (vereinfachtes) EIA-Verfahren für sogenannte Prioritätstransportprojekte vor. Absatz 23a wurde in das Gesetz Nr. 256 / 2016 Slg. zur Änderung des EIA-Gesetzes mit Wirkung vom 5. August 2016 eingefügt. Bei diesen wichtigen Verkehrsprojekten ist die Anwendung des oben genannten Artikels II Absatz 1 des Gesetzes Nr. 39/2015 Slg., d.h. die Verpflichtung zur Abgabe einer bestätigenden verbindlichen Stellungnahme oder zur Durchführung einer Neubewertung ihrer Umweltauswirkungen, ausgeschlossen.
48. Bei vorrangigen Verkehrsprojekten wird nur das Umweltministerium eine neue verbindliche Stellungnahme zu ihren Umweltauswirkungen abgeben (vgl. Absatz 3 oben), ohne die Verfahrensschritte nach den Absätzen 6 bis 9 des EIA-Gesetzes vorher zu veröffentlichen (Anmerkung der Absicht, Untersuchungsverfahren, Vorlage von Unterlagen, Bearbeitung der Stellungnahme, öffentliche Meinung, öffentliche Meinung, die betroffene Öffentlichkeit, die betroffenen Behörden und die betroffenen lokalen Behörden, öffentliche Anhörung usw.). Wie aus dem erläuternden Memorandum des Gesetzes Nr. 256 / 2016 Slg. hervorgeht, sollte § 23a die Durchführung von prioritären Transportprojekten vervollständigen oder Verzögerungen bei ihrer Vorbereitung verhindern, indem die Fortsetzung von Genehmigungsverfahren ohne die neue Umsetzung der EIA entsprechend den neuen Rechtsvorschriften ermöglicht wird. Um die Auswirkungen eines prioritären Verkehrsprojekts auf die Umwelt zu beurteilen, reicht daher eine besondere verbindliche Stellungnahme des Umweltministeriums aus, die die Entscheidung in Folgeverfahren bildet. Absatz 23a (3) begrenzt die Gültigkeit dieser besonderen verbindlichen Stellungnahme auf fünf Jahre.
49. Absatz 23a wurde in seiner damaligen Fassung vom Verfassungsgericht in dem Verfahren sp. v. Pl. ÚS 44 / 18 überprüft, das seine Verfassungswidrigkeit nicht fand. Schließlich wurde die letzte Satzung von Ziffer 23a (3), die nun angefochten wurde, durch das Gesetz Nr. 413 / 2021 Coll ergänzt, unter dem "[s] tanovice zum Zeitpunkt der Entscheidung in späteren Verfahren zum ersten Mal gültig sein muss ".
Schlussfolgerung zur Verfassung des § 23a EIA-Gesetzes
50. Das Verfassungsgericht befasste sich u. a. mit der mutmaßlichen und unangemessenen Einmischung in das Recht der betroffenen Öffentlichkeit, an dem Prozess der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 35 Absatz 1 der Charta teilzunehmen. Das Verfassungsgericht fasste zusammen, dass die Beschränkung der Rechte der betroffenen Bevölkerung auf ein legitimes Ziel folgte, den Kern (wesentlicher Inhalt) des Rechts auf ein günstiges Umfeld nicht beeinträchtigte und im Rationalitätstest stand.
51. Zusammenfassung, dass "das Ziel der einzigartigen, außergewöhnlichen und territorialen und zeitlich begrenzten streitigen Rechtsvorschriften insbesondere darin besteht, den Prozess der Umsetzung von vorrangigen Verkehrsprojekten zu beschleunigen oder nicht zu verlangsamen, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme in der fortgeschrittenen Bereitschaft standen. Nach dem in der angefochtenen Bestimmung festgelegten spezifischen Verfahren ist es nicht erforderlich, den gesamten klassischen Prozess der Bewertung der Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt zu wiederholen, aber es ist möglich, ohne die vorherigen Verfahrensstufen und ohne die aktive Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nur eine verbindliche Stellungnahme über die Auswirkungen von prioritären Verkehrsprojekten auf die Umwelt zu erteilen, die auf der Grundlage von aufeinander folgenden Verwaltungsverfahren und -verfahren (insbesondere Bauverfahren) beruht, an denen die betroffene Öffentlichkeit teilnehmen kann und
52. Ferner kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass "die Möglichkeit für die betroffene Öffentlichkeit, sich gegen spätere administrative Maßnahmen durch administrative Maßnahmen zu verteidigen, beibehalten wird, in der Bewertung auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden verbindlichen Stellungnahme zu den Auswirkungen von vorrangigen Verkehrsprojekten auf die Umwelt untersuchen kann. Das Verfassungsgericht hat die angefochtene Verordnung einer Rationalitätsprüfung unterzogen und den Schluss gezogen, dass § 23a des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung einen angemessenen Grad an Einschränkung der öffentlichen Beteiligung an der Umweltverträglichkeitsprüfung für vorrangige Verkehrsprojekte darstellt. Die betroffene Öffentlichkeit hat noch weite Möglichkeiten, an aufeinanderfolgenden und damit zusammenhängenden Verfahren und Verfahren über die Auswirkungen von vorrangigen Verkehrsprojekten auf die Umwelt teilzunehmen (Absatz 65).
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung
Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 der Charta
53. Die Beschwerdeführerin beklagt die Inkonstitutionalität der angefochtenen Rechtsvorschriften wegen Verletzung des Rechts auf ein günstiges Umfeld. So musste das Verfassungsgericht zunächst prüfen, ob Artikel 35 Absatz 1 der Charta auch in der aktuellen Situation anwendbar sei oder ob die angefochtenen Rechtsvorschriften das Recht auf ein günstiges Umfeld betrafen.
54. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der zweiten Stufe gemäß Artikel 23a erlassene verbindliche Stellungnahme der EIA unerheblich ist, da die Gültigkeit der Stellungnahme auf einer ersten Entscheidung beruht und in keiner Weise berücksichtigt wird, wie lange das Folgeverfahren abläuft, beispielsweise nach den Rechtsbehelfen der Gerichte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall die Gültigkeit der Stellungnahme nicht formal verlängert, da sie nach der Änderung für fünf Jahre gültig bleibt, während die Verlängerung der Stellungnahme nicht festgeschrieben wurde (vgl. § 9a Absatz 4 EIA-Gesetz). In der Tat ist dies eine Frage, ob die gemäß Absatz 23a abgegebene Stellungnahme aktuell ist oder ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung in der zweiten Instanz (im Interimsverfahren) relevant ist. Wie oben ausgeführt wurde, zielt der gesamte EIA-Prozess darauf ab, die Umweltauswirkungen eines Projekts zu bewerten, das die Existenz von Hintergrundgutachten einschließt, einschließlich einer besonderen Stellungnahme gemäß Absatz 23a. Die in Abschnitt 23a dargelegte spezifische Regelung der zugrunde liegenden Stellungnahmen für vorrangige Verkehrsprojekte, einschließlich der nunmehr angefochtenen Bestimmung, betrifft das Recht der betroffenen Öffentlichkeit, an Verfahren und Verfahren teilzunehmen, deren Objekte (Bauprojekte) die Umwelt beeinträchtigen können. Nach der Entscheidungspraxis des Verfassungsgerichts ist dieses Recht Teil des Rechts auf ein durch Artikel 35 Absatz 1 der Charta garantiertes günstiges Umfeld [vgl. S. zn. III. ÚS 70 / 97 vom 10.7.1997 (N 96 / 8 SbNU 375) oder die bereits zitierte Feststellung sp. zn. ÚS 44 / 18].
55. Obwohl der vorliegende Fall keine neue Form der Beschränkung der öffentlichen Beteiligung an der Bewertung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt darstellte (dies war die Einführung von Artikel 23a und war Gegenstand einer Bewertung in der Ple ÚS 44 / 18), aber "nur "die Frage der Spezifikation der Verfahrensphase, auf die eine verbindliche Stellungnahme gemäß Artikel 23a gültig sein soll, schließt die Anwendbarkeit von Artikel 35 nicht aus. Selbst die mögliche Illegalität der nach § 23a zum Zeitpunkt der Entscheidung in der zweiten Instanz abgegebenen Stellungnahme, auch wenn das Verfassungsgericht bereits einen bestimmten Prozess im Zusammenhang mit vorrangigen Verkehrsstrukturen behandelt hat, betrifft Artikel 35 Absatz 1 der Charta, da die angefochtene Bestimmung nicht vollständig vom Kontext des gesamten § 23a getrennt werden kann. Ziel des EIA-Prozesses ist es im Allgemeinen, die Umweltauswirkungen des Projekts zu bewerten, während der aktuelle Hintergrund eines der wichtigsten Aspekte des gesamten Prozesses ist. Das Verfassungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass die angefochtene Bestimmung das Recht auf ein günstiges Umfeld berührt, oder dass Artikel 35 Absatz 1 die Charta im vorliegenden Fall gilt.
Artikel 41 Absatz 1 der Charta - Rationalitätstest
56. Für die in Artikel 41 Absatz 1 der Charta genannten Rechte, d.h. auch für das in Artikel 35 Absatz 1 der Charta garantierte Recht, können diese Rechte "nur innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften, die diese Bestimmungen anwenden" beantragt werden. Das Verfassungsgericht für das Verfahren in Fragen der Standardkontrolle (ob abstrakt oder spezifisch) kam zu dem Schluss, dass die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die die in Artikel 41 Absatz 1 der Charta genannten Rechte betreffen, durch einen Rückhaltetest, nämlich den Rationalitätstest, bewertet wird [vgl. die Feststellung von 5.10.2006 sp. zn. Pl. ÚS 61 / 04 (N 181 / 43 SbNU 57; 16 / 2007 Sb.) oder die Feststellung von 20.5.2008 sp. zn. Pl. ÚS 1 / 08 (N 91 / 49 SbNU 273; 251 / 2008 Sb.)]. Die Differenzprüfung der Rationalität spiegelt somit den Kompromiss zwischen dem Versuch wider, das weite Ermessen des Gesetzgebers in der Regelung der Rechte nach Artikel 41 Absatz 1 der Charta zu respektieren, gleichzeitig aber nicht, diese Rechte (Garantie nach Artikel 4 Absatz 4 der Charta) den Gesetzgebern zu geben, die vollständig zur Erfüllung aller Inhalte zur Verfügung stehen.
57. Der Rationalitätstest besteht aus vier Schritten: 1. die Definition des wesentlichen Inhalts des Wirtschafts-, Sozial- oder Kulturrechts (seinen Kern); 2. eine Beurteilung, ob die beantragte Forderung den Kern dieses Rechts berührt (ihre wesentlichen Inhalte); 3. eine Beurteilung, ob die Interessen gegen den Anspruch legitim sind (aus verfassungsmäßiger Sicht); 4. Prüfung, ob das Recht auf Anspruch angemessen ist (rational) im Hinblick auf widersprüchtige berechtigte Interessen, wenn nicht notwendigerweise am besten ist, Für den Fall, dass das Gesetz den sehr wesentlichen Inhalt des Grundrechts berührt, wird die streitige Maßnahme durch den Proportionalitätstest geprüft, der unter anderem beurteilen würde, ob die Intervention in den wesentlichen Inhalt des Gesetzes durch die absolute Ausnahme der aktuellen Situation gerechtfertigt ist, die eine solche Intervention rechtfertigen würde "[siehe die Feststellung von 20.5.2008 sp. zn. ÚS 1 / 08 (N 91 / 49 SbNU 273; 251 / 2008].
Fehlen von Störungen in wesentlichen Inhalten (Kern) des Rechts auf eine günstige Umgebung
58. Das Verfassungsgericht prüfte zunächst, ob die angefochtene Bestimmung den Kern oder wesentlichen Inhalt des Rechts auf ein günstiges Umfeld berührt. Wie es bereits bei der Feststellung von Pl. ÚS 44 / 18 zusammengefasst ist, kann die Umwelt nach § 2 des Gesetzes Nr. 17 / 1992 Coll., auf der Umwelt, geändert, als "[...] alles, was die natürlichen Bedingungen der Existenz von Organismen einschließlich des Menschen schafft und ist eine Voraussetzung für ihre Weiterentwicklung. Seine Komponenten sind hauptsächlich Luft, Wasser, Felsen, Erde, Organismen, Ökosysteme und Energie '. Als Teil der Umwelt" [...] hängt alles, was der Mensch und die Qualität seines Lebens umgibt, von [siehe den Fund von 22.4.2008 sp. zn. ÚS 35 / 06 (N 72 / 49 SbNU 67; 286 / 2008 Coll.)] ab. Kernrecht auf ein günstiges Umfeld gemäß Artikel 35 Absatz 1 Insbesondere ist die Charta die Möglichkeit für alle, den Schutz der natürlichen Umweltbedingungen ihrer Existenz und ihrer nachhaltigen Entwicklung zu suchen, mit der es einer positiven Verpflichtung des Staates entspricht, den vererbten natürlichen Reichtum zu schützen, die sanfte Nutzung natürlicher Ressourcen zu gewährleisten und den natürlichen Reichtum zu schützen (Präambel und Artikel 7 der Verfassung). Ein positives Engagement des Staates besteht daher unter anderem darin, vor Umwelteinflüssen zu schützen, was es unmöglich machen würde, die grundlegenden Bedürfnisse des Menschen zu verwirklichen.
59. Das Verfassungsgericht hat auf die Einschränkung des Rechts auf öffentliche Beteiligung am EIA-Prozess hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 23a EIA-Gesetzes einen verfahrensrechtlichen Aspekt des Rechts auf ein günstiges Umfeld betreffen, und fügt hinzu, dass "eine verbindliche Stellungnahme zu den Auswirkungen eines prioritären Verkehrsprojekts auf die Umwelt nur ein zugrunde liegender Rechtsakt für Nachfolgeverfahren und Verfahren ist, die die betroffene Öffentlichkeit in Verbindung mit Abschnitt 9c Umweltbeurteilen kann. Es wurde berücksichtigt, dass die Beschränkung nur in einem engen Kreis von Verkehrsprojekten stattfindet, und dass die Verordnung von Ziffer 23a das Recht der Öffentlichkeit nicht einschränkt, "den Schutz des verfassungsrechtlichen Rechts auf ein günstiges Umfeld als verfassungsmäßiger Wert und öffentliches Gut zu sehen". Der Verfassungsgerichtshof hat daher im Fall sp. zn.
60. Alle oben genannten Aspekte wurden vom Verfassungsgericht im vorliegenden Fall berücksichtigt. Die angefochtene Gesetzgebung regelt den verfahrensrechtlichen Aspekt des Rechts auf ein günstiges Umfeld, so dass die teilweise Verfahrensordnung eines der Gesetze (EIA) zur Umsetzung des Rechts auf ein günstiges Umfeld in Frage gestellt wird. Die angefochtenen Rechtsvorschriften betreffen nicht unmittelbar die "Realisierung der grundlegenden Lebensbedürfnisse des Menschen" (im Gegensatz zum Beispiel den Zugang zu Trinkwasser usw.). Gleichzeitig betrifft sie nur ausgewählte prioritäre Transportstrukturen, so dass es keine allgemeine Änderung des EIA-Prozesses in der Tschechischen Republik gegen alle Absichten ist. Die angefochtene Verordnung bleibt von der Möglichkeit unberührt, das Recht auf ein günstiges Umfeld für die betroffene Öffentlichkeit (in der Regel durch Umweltverbände) im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten zu verteidigen, wie die wiederholte Vorlage der Zersetzung durch den Antragsteller gegen die Baugenehmigung sowie die Klage vor dem Regionalgericht selbst belegen. So kommt auch im vorliegenden Fall das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass die angefochtene Bestimmung den Kern (Substanz, wesentlicher Inhalt) des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf ein günstiges Umfeld nicht beeinträchtigt und daher die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften als Kriterium ihrer Rationalität betrachtet.
Beurteilung des Bestehens legitimer Ziele, die von der streitigen Verordnung verfolgt werden
61. Der Verfassungsgerichtshof befasste sich auch mit der Frage, ob die angefochtene Bestimmung ein berechtigtes Ziel verfolgt, nämlich ob es sich um eine willkürliche Verringerung des Gesamtgrundrechts handelt.
62. Die rechtlichen Ziele der angefochtenen Rechtsvorschriften können nicht vollständig von den legitimen Zielen des gesamten § 23a EIA-Gesetzes getrennt werden. Wie aus der Begründung des Gesetzes Nr. 413 / 2021 Slg. hervorgeht, wurde nun der angefochtene Satz den Bestimmungen des § 23a hinzugefügt, um den gesamten Zweck des § 23a nicht zu vereiteln. In der Begründung heißt es unter anderem: "Die Rechtsvorschriften über verbindliche Meinungen über die Auswirkungen eines prioritären Verkehrsprojekts auf die Umwelt sind völlig unabhängig und einzigartig (in den Worten des Verfassungsgerichts, einzigartig, territorial und zeitbegrenzt - hierzu die Feststellung des Verfassungsgerichts von Pl. ÚS 44 / 18) und die Verfahren zur Standardbewertung der Umweltauswirkungen des Projekts gemäß § 4 ff. Das Gesetz gilt nicht bei einer verbindlichen Stellungnahme nach § 23a des Gesetzes. Die Gültigkeit einer verbindlichen Stellungnahme zu den Auswirkungen eines vorrangigen Verkehrsprojekts auf die Umwelt liegt 5 Jahre nach den geltenden Rechtsvorschriften. Die mögliche rechtliche Auslegung der Frage nach der Gültigkeit dieser verbindlichen Stellungnahme ist, dass im Moment der Entscheidung der Behörde (im ersten oder zweiten Fall) die Stellungnahme gültig sein muss. Dies ist also in Bezug auf die beiden letzten vorrangigen Transportstrukturen (von 10), die noch nicht alle erforderlichen Baugenehmigungen zur Umsetzung haben, d.h. die Errichtung der Autobahn D1 0136 Říkovice - Přerov und D49 Hulín - Fryšták, ist ein ernstes Problem, bei dem es angesichts der bestehenden Anpassung der Entscheidungsprozesse im Rahmen des Baurechts (Bau- und insbesondere der aktiven Baustelle) Infolgedessen ist es notwendig (wenn die verbindliche Stellungnahme über die Rechtskraft der späteren Entscheidung bindend ist) die neue EIA-Stellung, natürlich für das gesamte Projekt, nicht nur für die fehlenden (d.h. noch nicht autorisierten) Gebäudeobjekte zu verarbeiten. Darüber hinaus ist es auch erforderlich, die möglichen Auswirkungen der neuen EIA-Bewertung auf die derzeit gesetzlich zulässigen (und oft auch umgesetzten) Teilbaugenehmigungen für bestimmte Gebäude zu berücksichtigen, wenn sich die technischen Standards inzwischen auch geändert haben. Dies wird also nicht nur eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für den Haushalt bedeuten, sondern auch durch die de facto Nichtanwendbarkeit bestehender Dokumente (relevante Projektdokumentation, Entscheidungen der Behörden usw.) der sehr fortgeschrittenen Gebäudevorbereitung, sondern auch durch die Beseitigung bereits gebauter Gebäude. Diese Kosten liegen auf jeden Fall bereits in der Größenordnung von Hunderten von Millionen bis Milliarden von CZK."
63. Wie in dem Verfahren in Punkt Pl ÚS 44 / 18 ist es hier also eine zentrale Frage, ob die "laufenden "Prioritätstransportstrukturen, die das transeuropäische Verkehrsnetz bilden, nicht durch das vollständige EIA-Verfahren durchgeführt werden müssen, sondern ob (zusätzlich zu den ursprünglichen zugrunde liegenden Stellungnahmen - siehe Absatz 46 oben) nur eine verbindliche Stellungnahme nach Abschnitt 23a ausreichen wird, wobei die Stellungnahme nun durch die angefochtenen Rechtsvorschriften gebunden wird, das Verfahren zu schließen. Das rechtliche Ziel der angefochtenen Verordnung ist ebenso konsistent wie im Verfahren sp. zn. Das Verfassungsgericht nimmt die Behauptung der Regierung an, dass das Ziel der Vollendung vorrangiger Verkehrsstrukturen in der Regel darin besteht, die negativen Auswirkungen des Transitverkehrs auf die Gesundheit der Bevölkerung zu reduzieren, insbesondere in städtischen Umwälzungen, die durch den Transitverkehr belastet werden, legitime Erwartungen zu schützen und die Rechte der Teilnehmer zu schützen, die im guten Glauben an bereits im Gange befindliche Verfahren erworben wurden, sowie die Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes 2013/EU-
64. Ebenso akzeptiert das Verfassungsgericht als legitimes Ziel der angefochtenen Rechtsvorschriften die Verhütung von Auslegungsstreitigkeiten, wenn der Zeitpunkt, zu dem die nach § 23a erlassene verbindliche Stellungnahme gültig sein soll, nicht ausdrücklich dem Gesetz hinzugefügt wird. Der Abschluss der Verfahrensphase, auf die sich die Stellungnahme bezieht, ist ohne Zweifel in der Lage, zur Rechtssicherheit oder zur Verhinderung von Auslegungsstreitigkeiten beizutragen. Das bereits zitierte erläuternde Memorandum erklärt unter anderem: "In den Berufskreisen gibt es weit verbreitete (auf den ersten Blick vielleicht logische, aber rechtlich unbegründete) Meinungen, dass die Gültigkeit der verbindlichen Stellungnahme nach den Bestimmungen des § 9a des Gesetzes [hier die Gültigkeit der Stellungnahme auch durch die erste Entscheidung gebunden ist - Anmerkung des Verfassungsgerichts] durch Analogie zu prioritären Verkehrsstrukturen anwendbar ist. Es ist daher erforderlich, diese Unsicherheit durch Ergänzung der bestehenden Rechtsvorschriften, sowohl in Substanz als auch in Logik, die die Gültigkeitsdauer der verbindlichen Stellungnahme für prioritäre Verkehrsprojekte nicht effektiv verlängern oder ändern, sondern lediglich die bereits geltenden Rechtsvorschriften über den Umweltverträglichkeitsprüfungsprozess (EIA) insgesamt in Einklang zu bringen, um Zweifel und Mehrdeutigkeiten zu beseitigen, in denen dieses (durch diesen Gesetzentwurf) Verfahren dem Gesamtkonzept des Gesetzes entspricht. Insofern kann das legitime Ziel der angefochtenen Rechtsvorschriften als Wert der Rechtssicherheit akzeptiert werden, da die ausdrückliche Festlegung der Verfahrensphase, auf der die Stellungnahme gültig sein soll, zu mehr Sicherheit und Vorhersehbarkeit führt als die Einfuhr dieses Verfahrens durch Interpretation.
65. Das Verfassungsgericht stellt somit fest, dass die angefochtene Gesetzgebung spezifische legitime Ziele verfolgt und daher nicht nur ein Zeichen unbegründeter (kein legitimer) Ziele der Einmischung von verfassungsrechtlich garantierten Rechten ist.
Rationalität der angefochtenen Rechtsvorschriften
66. Schließlich musste das Verfassungsgericht prüfen, ob die angefochtenen Rechtsvorschriften das verfolgte legitime Ziel oder die verfolgten legitimen Ziele erreichen könnten, und ob die Rechtsvorschriften angesichts der widersprüchlichen Interessen zumindest vernünftig (rational) waren, auch wenn sie nicht unbedingt am besten, am besten, am wirksamsten oder weisesten sind.
67. Die Beschwerdeführerin widerspricht der Rationalität der gewählten Lösung und sagt: "Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es für einige [Bauweise] möglich sein kann, z.B. im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung oder einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht als Folge, die Entscheidung im Folgeverfahren aufzuheben, während" unabhängig vom Ablauf der Zeit immer noch ausreichen wird, dass die vorrangige verbindliche Stellungnahme der EIA zu dem Zeitpunkt gültig ist."
68. Das Verfassungsgericht ist sich der Gefahr bewusst, die sich aus der angefochtenen Gesetzgebung ergibt, die von der Beschwerdeführerin angefochten wird. Gleichzeitig musste er jedoch prüfen, ob die Tatsache, dass die Stellungnahme auf einer Verwaltungsentscheidung im ersten Fall beruht, ein irrationales Mittel zur Erreichung der verfolgten Ziele darstellt. Das Verfassungsgericht kam aus den nachstehenden Gründen zu dem Schluss, dass die Verbindung zwischen der Gültigkeit der Stellungnahme zum Zeitpunkt der ersten Phaseentscheidung eine der möglichen rationalen Möglichkeiten ist, den Moment festzulegen, an dem die Stellungnahme gebunden ist. Darüber hinaus verwendet das EIA-Gesetz diese Methode zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine gegebene zugrunde liegende Entscheidung in § 9a Absatz 3 gelten soll.
69. Der entscheidende Punkt bei der Prüfung ist, dass die angefochtenen Rechtsvorschriften nicht an sich ohne weitere irrationale Folgen auslösen, die nur durch die Zeit in einem bestimmten Verfahren gegeben werden können. Diese Folgen sind stets vom Verlauf und insbesondere von der Dauer des Verfahrens abhängig, typischerweise von der Anzahl der möglichen Beschwerdepunkte der Verwaltungsgerichte oder des Verfassungsgerichts oder allgemein von dem Zeitintervall zwischen der Frage der zugrunde liegenden Entscheidung und der Frage einer sekundären Entscheidung im Folgeverfahren. Es ist zwar erforderlich, der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die mögliche negative Folge der Rechtsvorschriften in Form einer nicht-aktuellen Stellungnahme nicht ausgeschlossen werden kann, aber sie kann nicht automatisch auf der Grundlage der Formulierung der angefochtenen Bestimmung zusammengefasst werden.
70. Das angebliche Risiko der Beschwerdeführerin, dass in bestimmten Situationen (oder Verfahrenskonstellationen) die zugrunde liegende Stellungnahme zwar vollständig aus dem Zeitpunkt, aber dennoch rechtlich relevant sein kann, nicht dazu führen kann, dass dieses Risiko in jeder Situation vorliegt, oder immer ohne Berücksichtigung der Länge des betreffenden Verfahrens oder der besonderen Umstände des Falles. Mit anderen Worten, es gibt einen Unterschied in der Substanz, in der der Abbau z.B. im selben Jahr beschlossen wird, wenn die Stellungnahme abgelaufen ist (entsprechend ihrer Gültigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung im ersten Fall) oder beispielsweise zu 10 Jahren.
71. Daraus folgt, dass das Fehlen der überprüften Rechtsvorschriften eher als ihr aktueller Inhalt eine mangelnde Garantie dafür ist, dass die nach § 23a des EIA-Gesetzes abgegebene Stellungnahme nicht für einen unverhältnismäßigen Zeitraum gelten wird. Dies stellt jedoch nicht die im Rahmen der Überprüfung vorgenommene Bestimmung widersprüchlich dar. Wenn diese Situation tatsächlich eintreten sollte und zu einem konkreten Verstoß gegen die öffentlichen subjektiven Rechte führen könnte, könnte sie in späteren Verwaltungsverfahren widersprochen werden (da der EIA-Prozess immer die Grundlage für weitere Folgemaßnahmen ist). Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, die Frage zu beantworten, ob dieses Verfahren ideal und wirksam ist, da es in diesem Zusammenhang eindeutig die Verfassungsrechte nicht beeinträchtigt.
72. Angesichts der legitimen Ziele, die der Gesetzgeber durch Änderung der Rechtsvorschriften verfolgt, oder sogar früher durch die Einbeziehung des gesamten Abschnitts 23a im EIA-Gesetz, musste das Verfassungsgericht prüfen, ob das Risiko einer dauerhaften Annahme der angefochtenen Rechtsvorschriften und damit die nach § 23a erlassene sachlich unanwendbare Stellungnahme ansonsten als durch eine Deregulierung des Verfassungsgerichts gegen die angefochtenen Rechtsvorschriften verhindert werden konnte.
73. Bei der Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen können Verwaltungsgerichte sowohl die Entscheidung der Beschwerdestelle als auch die Entscheidung der ersten Instanz (vgl. § 78 Abs. 3 der Verwaltungsordnung) widerrufen. Bei Nichtigerklärung der ersten Verwaltungsentscheidung wäre es nicht mehr möglich, die zwischenzeitlich abgelaufene zugrunde liegende Stellungnahme wiederzuverwenden. Das Rechtssystem enthält daher eine Versicherungspolice, um ein hypothetisches Risiko zu verhindern, dass die Verwaltungsbehörden und folglich die Verwaltungsgerichte gezwungen würden, "die unter Ziffer 23a dargelegte zugrunde liegende Stellungnahme, die jedoch wegen der Zeit völlig nutzlos wäre, "endlos zu akzeptieren". Das Ergebnis der angefochtenen Rechtsvorschriften ist daher nicht die automatische Annahme der nach Absatz 23a erteilten zugrunde liegenden Stellungnahme als ein für alle ("unbestimmt") der anwendbaren bzw. relevanten.
74. Zur gleichen Zeit das Verfassungsgericht, wie im Fall sp. zn. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsvorschriften würde jedoch automatisch den Zweck des gesamten Absatzes 23a (in Bezug auf bestimmte Bau- oder Verwaltungszwecke) verhindern, obwohl aus bestimmten Gründen nicht gebaut wird, dass das Interesse an dem Schutz des Rechts nach Artikel 35 Absatz 1 der Charta den Schutz der verfolgten legitimen Ziele überwiegen könnte.
75. Das Verfassungsgericht ist sich bewusst, dass die spezifische und bereits verfassungsrechtlich akzeptable (Pl. ÚS 44 / 18) Befreiung von dem in § 23a verankerten Standard-EIA-Verfahren nicht unverhältnismäßig "verlängert" werden sollte, so dass der Zweck und Zweck der zugrunde liegenden Stellungnahmen gemäß § 23a im konkreten Verfahren vollständig geleugnet werden. Gleichzeitig stellte das Verfassungsgericht jedoch nicht fest, dass die angefochtenen Rechtsvorschriften selbst immer ohne weitere Maßnahmen zu diesen Folgen geführt hatten und daher nicht zu seiner Deregulierung vorgingen.
76. Wenn die Beschwerdeführerin auf das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Europäischen Kommission aufmerksam macht, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein politisches Abkommen handelt, nicht um eine Rechtsquelle. Es ist auch kein Referenzkriterium für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung in dem Verfahren nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung, da dies eine Verfassungsordnung ist, nämlich Artikel 35 Absatz 1 der Charta im vorliegenden Fall.
77. Das Verfassungsgericht fasst daher zusammen, dass die angefochtene Gesetzgebung den Kern des Rechts auf ein günstiges Umfeld nicht berührt, legitime Ziele verfolgt und ein vernünftiges Mittel darstellt. Wenn das Verfassungsgericht in seiner Feststellung Pl. ÚS 44 / 18 akzeptierte, dass ein gewisser Eingriff in die verfahrenstechnische Komponente des Rechts auf ein günstiges Umfeld (Beschränkung der öffentlichen Beteiligung an den Bewertungsprozessen) ein rationales Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele darstellte, musste es berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall nicht so intensiv in das betreffende Gesetz (Besonderheit der Verfahrensphase, auf der die Stellungnahme als legitim angesehen wird) eingreift, wie dies Verfahren der Fall war. Die Beschwerdeführerin ist nicht durch die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung gebunden, da sie einerseits von der Durchführung eines bestimmten Verfahrens und dem Faktor des Ablaufs der Zeit abhängt und andererseits Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der besonderen Umstände des Falles immer übermäßige Folgen verhindern können.
Schlussfolgerung
78. Das Verfassungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfassungsgericht den Antrag zurückwies, weil nicht festgestellt wurde, dass die angefochtene Bestimmung von § 23a Abs. 3 letzter Satz des EIA-Gesetzes gegen die Verfassungsordnung verstößt.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Das Verfassungsgericht fand keine 24 / 2024 Coll., sp. zn. Pl. ÚS 7 / 23 über die Nichtigerklärung von § 23a Absatz 3 letzter Satz von Gesetz Nr. 100 / 2001 Coll., über Umweltverträglichkeitsprüfung und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung), geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 08.02.2024 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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