Mitteilung des Außenministeriums Nr. 24 / 1995 Coll.

Mitteilung des Außenministeriums über die Verhandlungen des Handelsabkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Tunesien

Gültig In Kraft seit 19.01.1995
Inhalt
KAPITEL
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Außenministerium gibt bekannt, dass am 16. April 1994 in Tunis ein Handelsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Tunesien unterzeichnet wurde.
Das Abkommen trat am 19. Januar 1995 auf der Grundlage von Artikel XI Absatz 1 des Abkommens in Kraft und erhält folgende Fassung:
- langfristige Handelsvereinbarung zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Republik Tunesien vom 3. Oktober 1973, veröffentlicht unter Nr. 7 / 1975 Coll., und
- Zusatzprotokoll zu dem am 3. März 1976 unterzeichneten und in Sb veröffentlichten Langzeithandelsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Tunesischen Republik vom 3. Oktober 1973.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird gleichzeitig veröffentlicht. Der für seine Auslegung relevante französische Wortlaut des Abkommens kann vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und vom Ministerium für Industrie und Handel konsultiert werden.
ABKOMMEN DES HANDELS
zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Tunesien
Regierung der Tschechischen Republik und Regierung der Republik Tunesien, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
die Entwicklung der Handelsbeziehungen und die freundliche Verbindung zwischen den beiden Ländern zu den Grundsätzen der Gleichheit und der gegenseitigen Vorteile,
wie folgt vereinbaren:
Der Handel zwischen der Tschechischen Republik und der Tunesischen Republik erfolgt nach den Bestimmungen dieses Abkommens sowie den in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzen und Vorschriften.
Artikel 2
Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Handelsbeziehungen und den Abschluss von Verträgen und langfristigen Verträgen zwischen juristischen und natürlichen Personen beider Länder auf der Grundlage der Marktbedingungen und gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.
Die Zahlungen aus den im Rahmen dieses Abkommens abgeschlossenen Handelsverträgen werden in frei konvertierbaren Währungen gemäß den in jedem der beiden Länder geltenden Bestimmungen vorgenommen.
Die Vertragsparteien erkennen jedoch das Recht der juristischen und natürlichen Personen beider Länder an, nach den in jedem der beiden Länder geltenden Regeln auf andere Zahlungsmittel von Transaktionen zurückzugreifen.
Um die Entwicklung des Handels zwischen den beiden Ländern zu erreichen, fördern die Vertragsparteien den Informations- und Dokumentationsaustausch über den Außenhandel.
Um die Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern zu fördern, werden die Vertragsparteien einander die Vorteile bieten, die für die Teilnahme an Messen erforderlich sind und die Handelsausstellungen in ihren Territorien gemäß den in beiden Ländern geltenden Gesetzen und Vorschriften organisieren.
Die Vertragsparteien ermächtigen im Rahmen von Gesetzen und Verordnungen, die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei in Kraft sind oder werden, ohne Zölle und andere Abgaben und Steuern Einfuhr und Ausfuhren
a) Muster und Werbematerial ohne kommerziellen Wert für Werbung und Bestellungen;
b) für die Organisation von Messen und Messen notwendige Waren, Werkzeuge und Produkte, sofern sie nicht verkauft werden;
c) Waren und Waren, die im Rahmen des vorübergehenden Einfuhrverfahrens eingeführt werden, mit einer Gesamtbefreiung der Zölle.
Die Vertragsparteien treffen nach ihren Rechtsvorschriften, GATT-Bestimmungen und internationalen Verträgen geeignete Maßnahmen, um Erzeugnisse mit Ursprung in dem anderen Land vor allen Formen des unlauteren Wettbewerbs zu schützen, sowie das geistige Eigentumsrecht an juristischen und natürlichen Personen des anderen Landes in ihrem Hoheitsgebiet.
Eine gemeinsame Kommission, bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, wird eingerichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und die Probleme zu lösen, die bei ihrer Durchführung auftreten können.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde jedes der beiden Länder wird die Gemeinsame Kommission abwechselnd in Prag und Tunesien zusammentreten, um alle Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Handels zwischen den beiden Ländern zu prüfen und den zuständigen Behörden Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern vorzulegen.
Datum und Ort der Sitzung sind Gegenstand einer gegenseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden jedes der beiden Länder.
Die Bestimmungen dieses Abkommens stellen weder einen Verstoß gegen internationale Vereinbarungen dar, die von jeder Vertragspartei geschlossen werden oder werden, noch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, die von ihnen geschlossen werden können.
Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens. Dieses Abkommen tritt am Tag der zweiten Notifikation in Kraft.
Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und gilt weiterhin, es sei denn, eine Vertragspartei notifiziert die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht, das Abkommen sechs Monate vor seinem Ablauf zu kündigen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten weiterhin für vertragliche Verpflichtungen, die während der Geltungsdauer des Abkommens eingegangen sind und zum Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens bis zur Erfüllung der Verpflichtung bestehen.
Dieses Abkommen beseitigt und ersetzt das am 3. Oktober 1973 unterzeichnete langfristige Handelsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Tunesischen Republik und dem am 3. März 1976 unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen vom 3. Oktober 1973.
Um die nachstehende, ordnungsgemäß genehmigte Unterschrift zu beweisen, haben sie diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Tunis am 16. April 1994 in zwei Originalkopien in tschechischer, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Interpretation ist der französische Text entscheidend.
Für die Regierung
Tschechische Republik:
Ing. Vladimir Long CSc. v. r.
Minister für Industrie und Handel
Für die Regierung
Republik Tunesien:
Sadok Rabah v. r.
Minister für Volkswirtschaft

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 24 / 1995 Coll. über die Verhandlungen des Handelsabkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Tunesien
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Verkündungsdatum22.02.1995
In Kraft seit19.01.1995
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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