Act Nr. 237 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 151 / 1997 Slg., über die Bewertung von Vermögenswerten und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Bewertung von Vermögenswerten), geändert und andere damit zusammenhängende Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.01.2021
237
DIE RECHT
vom 29. April 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 151 / 1997 Slg. über die Bewertung von Vermögenswerten und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Bewertung von Vermögenswerten), in der geänderten Fassung und in anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Asset Valuation Act
Čl. I
Gesetz Nr. 151 / 1997 Coll., über die Bewertung von Vermögenswerten und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Bewertung von Vermögenswerten), geändert durch Gesetz Nr. 121 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 237 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 257 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 296 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 188 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 350 / 2012 Coll. Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, werden Vermögenswerte und Dienstleistungen zum üblichen Preis bewertet."
Die Absätze 1 bis 5 werden in den Absätzen 2 bis 6 umnummeriert.
2. In Absatz 2 wird der erste Satz gestrichen; im letzten Satz wird das Wort "Waren" durch das Wort "Eigentum oder Dienstleistungen" ersetzt; und nach dem Wort "Preise vereinbart "die Worte" Preise vereinbart" werden.
3. In Artikel 2 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:
"(3) In begründeten Fällen, in denen der Normalpreis nicht ermittelt werden kann, werden die Vermögenswerte und die Dienstleistung zu Marktwert bewertet, sofern in den spezifischen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Alle Umstände, die den Marktwert beeinflussen, werden berücksichtigt. Die Gründe für die Bestimmung des Normalpreises sind in der Bewertung anzugeben.
(4) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist der Marktwert der geschätzte Betrag, zu dem die Vermögenswerte oder Dienstleistungen zu dem Bewertungstag zwischen dem bereitwilligen Käufer und dem bereitwilligen Verkäufer im Rahmen des Handels nach dem Grundsatz der Markttrennung nach entsprechender Vermarktung ausgetauscht werden sollten, wenn jede Partei in einer informierten, umsichtigen und nicht in Bedrängnis gehandelt hat. Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeutet das Prinzip der Markttrennung, dass Austauschteilnehmer Personen sind, die keine besondere Beziehung zueinander haben und unabhängig voneinander handeln.
(5) Die Ermittlung des Normalpreises und des Marktwerts und das Verfahren für diese Bestimmung müssen aus der Bewertung ersichtlich sein, ihre Verwendung einschließlich der verwendeten Daten muss gerechtfertigt sein und der Art der Bewertung, dem Zweck der Bewertung und der Verfügbarkeit der für die Bewertung verfügbaren objektiven Daten entsprechen. Die Verordnung enthält die Einzelheiten des Normalpreises und des Marktwerts.
Die Absätze 3 bis 6 werden in den Absätzen 6 bis 9 umnummeriert.
4. In Absatz 2 (7) werden die Worte "oder der außergewöhnliche Preis " durch die Worte" ersetzt, der außergewöhnliche Preis oder der Marktwert".
5. in Absatz 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 die Worte "wenn die höchstzulässige Baukapazität des Grundstücks durch eine Sonderregelung bestimmt wird, wird nur der Teil, der der zulässigen Baugrenze entspricht, gestrichen."
6. Im zweiten Satz von Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte "oder wenn das Baugrundstück den Preis der Preiskarte "nach dem Wort" nicht zu schätzen wissen kann" Karte eingefügt.
7. Im ersten Satz von Artikel 10 Absatz 3 werden die Worte "an die gleiche Gruppe entsprechend der Bevölkerung gebunden; die Gruppe der Kommunen sieht das Dekret "durch die Worte ersetzt" vor, die Vergleichbarkeit der Gemeinde wird durch die Bevölkerung, die Lage der Gemeinde, die wirtschaftliche und administrative Bedeutung der Gemeinde, die Verkehrsdienste der Gemeinde, die technische Infrastruktur und die zivile Ausstattung in der Gemeinde beurteilt; im dritten Satz werden die Worte "die Gemeinde ersetzt durch die
8. In Absatz 10 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Verordnung enthält die Dokumentation für die Bearbeitung der Preiskarte und das Bewertungsverfahren für Baupakete, die auf der Preiskarte nicht bewertet werden oder auf der Preiskarte nicht bewertet werden können."
Die Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10 umnummeriert.
9. Im dritten Satz von Ziffer 10 (7) wird "5 " durch" 6" ersetzt.
10. In Abschnitt 14 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Wörter "unter diesem Gesetz "nach dem Wort" bewertet" und nach Buchstabe b der folgende Buchstabe c eingefügt:
"(c) schnell wachsendes Holz,"
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert.
11. Im Titel von Abschnitt 16 werden nach dem Wort "Schmerz" die Worte "schnell wachsende Bäume" eingefügt.
12. Im ersten Satz von Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte "schnell wachsendes Holz" nach den Worten" Holz eingefügt.
13.
„§ 16a
Bewertung des Baurechts
(1) Das Baurecht wird unter Berücksichtigung der Dauer der fortgesetzten Nutzung des Rechts, die zwischen dem Bewertungsjahr und dem Kündigungsjahr des Rechts hinausgeht, gewinnbringend bewertet.
(2) Für die Beurteilung des Baurechts mit einem nicht errichteten Bauwerk wird ein jährlicher Vorteil geschaffen, der dem Baurecht auf dem durch dieses Gesetz belasteten Grundstück entspricht.
(3) Für die Beurteilung des Baurechts mit errichtetem Bauwerk, das das Baurecht erfüllt, wird der Jahresvorteil auf der Grundlage des ermittelten Preises des umgeschlagenen Grundstücks und des ermittelten Baupreises, der dem Baurecht und der Entschädigung für die Beendigung des Baurechts entspricht, bestimmt.
(4) Der Erlass bestimmt die Methode zur Berechnung des Preises des Baurechts unter Berücksichtigung der Anzahl der Jahre der Dauer des Baurechts, der Bestimmung des jährlichen Nutzens und der Höhe des Ausgleichs, wenn das Baurecht beendet ist.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Bewertung gilt nicht, wenn der Preis des Baurechts durch die Entscheidung der zuständigen Behörde bestimmt wird.
§ 16b
Bewertung der materiellen Belastungen
(1) Die Sachleistung wird auf der Grundlage eines jährlichen Nutzens unter Berücksichtigung der Dauer oder des festen Betrags der Belastung bewertet, es sei denn, es ist möglich, den jährlichen Nutzen aus der Sachleistung zu ermitteln.
(2) Für die Dienstleistung wird der Verjährungssatz für die Nutzung des Vermögens im jährlichen Nutzen berücksichtigt.
(3) Bei einer tatsächlichen Belastung berücksichtigt der jährliche Nutzen den Begünstigten.
(4) Eine unbeschränkte tatsächliche Belastung oder ein erlösbares Recht wird auf den Betrag der im Vertrag festgelegten Vergütung geschätzt. Sind nur die Bedingungen für den Kauf der tatsächlichen Last oder die Aufhebung der Leistung im Vertrag, so wird der Ausgleich nach den Bedingungen zum Zeitpunkt der Bewertung berechnet.
(5) Die Art und Weise, in der die materiellen Belastungen nach der Berechnung ihrer Bewertung, dem Verfahren zur Berechnung der Kosten für die materiellen Belastungen, der Methode zur Bestimmung des jährlichen Nutzens und der Kapitalisierungsrate nach Art der materiellen Belastung und der unbeweglichen Vermögenslast und der Höhe des festgesetzten Betrags aufzuschlüsseln sind, wird vom Auftrag festgelegt.
(6) Die Bewertung gemäß den Absätzen 2 bis 4 gilt nicht, wenn der Preis der Sachleistung durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde bestimmt wird.
14. Der folgende Abschnitt 16c wird nach Abschnitt 16b eingefügt:
„§ 16c
Bewertung von Immobilienmängeln
(1) Wird das Grundstück durch eine materielle Belastung oder durch ein anderes Recht als ein Recht, das einer materiellen Belastung entspricht ("defekt"), belastet, so wird der Preis der Immobilie um den Wert des Immobilienpreises reduziert. Der Mangel wird unter Berücksichtigung seiner Dauer auf der Grundlage der Höhe des Preises des Jahresschadens des Eigentümers, der mit dieser Belastung verbunden ist, bewertet.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Mangel nicht als:
a) ein Recht, das das Eigentumsrecht, die Nutzung oder den Nutzen des unbeweglichen Vermögens nicht wesentlich einschränkt und keinen wesentlichen Einfluss auf seinen Preis hat;
b) Lien;
c) das Haftrecht;
(d) Miete,
(e) pacht,
(f) das Recht auf Bau.
(3) Die Höhe des jährlichen Schadens wird als Differenz zwischen dem Betrag des jährlichen Vorteils, der sich aus dem Grundstück ohne die Belastung des Mangels ergibt, und dem Betrag des jährlichen Nutzens aus dem Grundstück mit der Last des Mangels bestimmt.
(4) Das Verfahren nach Artikel 16b gilt sinngemäß für die Bestimmung des jährlichen Nutzens des Eigentümers des unbeweglichen Vermögens und der Berechnungsmethode. Das Verfahren zur Beurteilung des Mangels, zur Bestimmung der Kapitalisierungsrate nach Art des Mangels und der belasteten Immobilien ist in der Verordnung festgelegt.
15. In Artikel 33 Absatz 1 wird der Text "§ 3" durch den Text "§ 2" ersetzt und "16a a" gestrichen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über die Beschleunigung von Verkehrs-, Wasser-, Energie- und elektronischen Kommunikationsinfrastrukturen
Čl. II
In Artikel 3b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 416 / 2009 Slg. über die Beschleunigung des Baus von Verkehrs-, Wasser- und Energieinfrastruktur und elektronischer Kommunikationsinfrastruktur, geändert durch Gesetz Nr. 405 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 49 / 2016 Slg. und Gesetz Nr. 169 / 2018 Der Satz "Wenn der Preis nicht auf dem Niveau des üblichen Preises des Grundstücks oder Baus bestimmt werden kann, bestimmt die Beurteilung des Sachverständigen den Preis auf dem Niveau des ermittelten Preises des Grundstücks oder Baus. Die Bewertung des Sachverständigen umfasst in diesem Fall eine Begründung für die Unmöglichkeit, einen Preis zu schaffen, der dem normalen Preis des Grundstücks oder Baus entspricht."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Anleiherechts
Čl. III
Gesetz Nr. 190 / 2004 Coll., auf Anleihen, geändert durch Gesetz Nr. 378 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 56 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 57 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 296 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 230 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 172 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2013 Coll.
1. In Absatz 29 Absatz 2 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Wörter "oder der Marktwert " nach dem Wort" gewöhnlich eingefügt".
2. In Absatz 29 werden die Worte "oder der Marktwert" am Ende des Absatzes 3 angefügt.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
Čl. IV
Im ersten Satz von § 113 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 257 / 2016 Slg. werden die Worte "oder der Marktwert " nach dem Wort" gewöhnlich eingefügt".

ČÁST PÁTÁ

FINANZIERUNG
Čl. V
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 237 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 151 / 1997 Slg., über die Bewertung von Vermögenswerten und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Bewertung von Vermögenswerten), geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.05.2020
In Kraft seit01.01.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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