Act Nr. 23 / 2025 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 127/2005 Slg. über elektronische Kommunikation und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert, und bestimmter anderer Gesetze
Gültig
In Kraft seit 01.07.2025
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 8a
„§ 97a
„§ 115b
„§ 129a
§ 129b
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
Čl. VI
ČÁST PÁTÁ
Čl. VII
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VIII
ČÁST SEDMÁ
Čl. IX
ČÁST OSMÁ
Čl. X
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVIII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XIX
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23.
DIE RECHT
vom 29. Januar 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 127/2005 Slg. über elektronische Kommunikation und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Electronic Communications Act), geändert, und bestimmter anderer Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des elektronischen Kommunikationsgesetzes
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011
1. In den Artikeln 5 (1) (a), 33 (1) und (15) und 118 (22) (a) werden die Worte "verschiedene Nutzer" durch die Worte "Personen mit Behinderungen" ersetzt.
2. In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e werden die Worte "verzerrte Endverbraucher" durch die Worte "verzerrte Personen" ersetzt.
3. Absatz 8 (6), einschließlich der Fußnote 53, und der Hinweis darauf wird gestrichen.
Absatz 7 wird zu Absatz 6.
4. Der folgende Abschnitt 8a wird nach Abschnitt 8 eingefügt:
(1) Die Integrität wird durch einen Auszug aus dem Strafregister und durch Beweise nachgewiesen, die dem vom Staat ausgestellten Strafregister ähnlich sind;
a) die natürliche Person ein Staatsangehöriger, kein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik,
b), in dem die natürliche Person in den letzten 3 Jahren kontinuierlich über 3 Monate geblieben ist, und
c), in dem die juristische Person ihren Sitz in den letzten 3 Jahren hat oder hat, hat sich an ihren Tätigkeiten beteiligt oder hat ihr Eigentum.
(2) Um seine Integrität zu beweisen, ersucht das Amt einen Auszug aus dem Strafregister nach dem Strafregistergesetz und der Aufzeichnung von Straftaten.
(3) Um die Integrität zu demonstrieren, legt eine natürliche Person ein Dokument vor, das einem Auszug aus dem vom Staat ausgestellten Strafregister ähnlich ist, in dem er in den letzten 3 Jahren seit mehr als 3 Monaten kontinuierlich geblieben ist; eine natürliche Person, die ein Staatsangehöriger eines anderen Staates als der Tschechischen Republik ist, legt auch ein ähnliches Dokument vor wie ein Auszug aus dem Strafregister des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist. Anstelle des im ersten Satz genannten Dokuments kann eine natürliche Person, um ihre Integrität zu beweisen, einen Auszug aus dem Strafregister mit einem Anhang, der Informationen enthält, die in den Strafregistern dieser Staaten eingetragen sind, einreichen.
(4) Um die Integrität zu demonstrieren, legt eine juristische Person ein Dokument vor, das einem Auszug aus dem von einem ausländischen Staat ausgestellten Strafregister, in dem er seinen Sitz hatte, an seinem Geschäft mitgetragen oder in den letzten 3 Jahren sein Eigentum gehalten hat.
(5) Aussagen zur Einhaltung der Integritätsbedingungen dürfen 3 Monate nicht überschreiten. Ergibt der Staat solche Erklärungen nicht, so wird die Integrität durch eine ehrliche Erklärung nachgewiesen."
5. In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte "Geschäftsort" durch die Worte "Sitz" ersetzt.
6. In Artikel 13 Absatz 6 werden die Worte "die Annahme des Antrags auf "nach den Wörtern" Gebühr für" und am Ende des Textes des ersten Satzes die Worte "sofern es erforderlich ist, "sollte hinzugefügt werden".
7. In Absatz 13 (8) wird "unter allgemeiner Genehmigung " ersetzt" gemäß Absatz 1 gemeldet.
8. In Absatz 13 (10) wird "7 " durch" 8" ersetzt.
9. In Absatz 13 wird Absatz 11 angefügt:
„(11) Wird eine natürliche oder juristische Person keine nach Absatz 1 gemeldete Kommunikationstätigkeit ausübt, so ist die in Absatz 8 genannte Mitteilung nicht eingegangen und hat nicht mitgeteilt, dass sie innerhalb von 1 Monat nach Eingang des schriftlichen Antrags durch das Amt eine Berichtigung vorgenommen hat, so wird die Genehmigung zur Durchführung eines elektronischen Kommunikationsgeschäfts eingestellt. Das Amt veröffentlicht die Informationen über die Beendigung der Geschäftsbewilligung über den elektronischen amtlichen Datensatz des Amtes und übermittelt diese gegebenenfalls über ein Datenfeld.
10.Paragraph 14 (1) lautet wie folgt:
"(1) Das Amt teilt der natürlichen Person innerhalb einer Woche nach Eingang der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitteilung eine Kennnummer zu, wenn sie noch nicht zugewiesen wurde; die Kennnummer wird dem Amt vom Verwalter des Grundregisters von juristischen Personen, natürlichen Geschäftsleuten und öffentlichen Behörden (10a) übermittelt. Das Amt gibt der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Person binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass diese Person eine vollständige Mitteilung über das in Artikel 13 genannte Geschäft vorgelegt hat und die allgemeinen Bedingungen des Artikels 8 Absatz 3 erfüllt hat.
11. In Ziffer 14 (4) wird "6" durch "7" ersetzt und der letzte Satz gestrichen.
12. In Absatz 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist eine Entscheidung des Amtes nach Artikel 13 Absatz 11 oder Artikel 114 Absatz 3 oder Absatz 4 getroffen worden, so führt das Amt die in der Datenbank nach Absatz 3 enthaltenen Daten unverzüglich in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Situation ein.
13. Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d, einschließlich Fußnoten 90 und 91:
„d) eine Bescheinigung über die Registrierung im Flugregister der Tschechischen Republik, eine Bescheinigung über die Registrierung im Flugregister der Tschechischen Republik oder in dem von einer für die Erfüllung der öffentlichen Verwaltung in Sportgeräten zuständigen juristischen Person gehaltenen Sportfluggerätregister oder eine Bescheinigung über die vorläufige Registrierung vor der Registrierung in einem dieser Register, wenn der Antragsteller die Genehmigung ersucht, Funkfrequenzen an Bord eines Luftfahrzeugs oder einer nach dem Zivilluftfahrtgesetz erteilten Entscheidung im Fall einer Luftfahrzeuglizenz zu verwenden;
90) Artikel 4 und 82 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 49/1997 Slg., über Zivilluftfahrt und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert.
91) § 82 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert.
14. Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe e:
„(e) der Inhaber der Zulassung hat den Widerruf beantragt; im Rahmen eines solchen Antrags kann der Widerruf der Zulassung zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt werden; das Amt ist nicht verpflichtet, die Widerrufspflicht zu einem bestimmten Zeitpunkt einzuhalten, wenn dieser Antrag weniger als 60 Tage vor dem erforderlichen Widerrufsdatum eingereicht wird;
15. in Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe c, in Artikel 19b Absatz 10 Buchstabe d, in Artikel 22c Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 36 Absatz 7 Buchstabe c werden die Worte "Hirs (16b) oder Verwalter (16c)" durch die Worte "Hirs oder Überlebende (16c)" ersetzt.
Fußnote 16c lautet:
"(16c) § 115 des Gesetzes Nr. 292 / 2013 Slg., zu Sondergerichtsverfahren, geändert.
Fußnote 16b wird gestrichen.
16. Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe f wird das Wort "oder" gestrichen.
17. In Artikel 19 wird am Ende des Absatzes 6 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
„h) das Datum, an dem der Zulassungsinhaber die Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder Buchstabe f nicht erfüllt hat.“
18. In Artikel 19b Absatz 5 werden nach dem Wort "Geräte" die Worte "oder der Antragsteller, der Forschung, Entwicklung und Produktion im Bereich der Funk-Navigation oder Funk-Navigationsverfahren betreibt" eingefügt.
19. In Absatz 19b werden am Ende des Absatzes 13 die Worte "oder wenn gemäß Absatz 9 die Verwendung von für Versuchszwecke zugeteilten Funkfrequenzen zur schädlichen Störung erforderlich ist" hinzugefügt.
20. In Absatz 20 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Bei der Zuweisung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1 für den Inhaber, der nach Beschluss der Kommission Funkfrequenzen nutzt, gelten die Absätze 4 und 5 nicht.“
Die Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10 umnummeriert.
21. In Artikel 23 Absatz 1 werden zu Beginn des Buchstabens d die Worte "der Inhaber der betreffenden Funkfrequenzzuweisung erfüllt die Verpflichtungen oder Bedingungen, die in der betreffenden Funkfrequenzzuweisungsentscheidung festgelegt sind".
22. In Artikel 26 wird der Satz "Die Zuweisung von Fragen und Antworten auf die in Absatz 2 genannte Leistungsprüfung am Ende von Absatz 3 der Behörde in einer Weise hinzugefügt, die einen Fernzugriff in dem in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Umfang ermöglicht."
23. In Artikel 26 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Behörde stellt ferner bei Vorlage einer gültigen Bescheinigung über die Prüfung des Wissens der englischen Sprache mindestens auf Ebene 4 eine technische Anforderung der Europäischen Union und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Zivilluftfahrtbesatzungen und einen Nachweis für die theoretische Prüfung vor, die erforderlich ist, um eine Lizenz eines privaten, gewerblichen oder Beförderungspiloten vor der zuständigen Behörde 92 zu erhalten, oder einer privaten, kommerziellen oder Beförderungspilotenlizenz eine allgemeine Kompetenzbescheinigung des Flugfunkbetreibersbetreibers, der ihre Inhaber einer Luftfahrzeuge berechtigt. Die Bescheinigung, das Dokument oder die Bescheinigung gemäß dem ersten Satz wird spätestens ein Jahr vor dem Antrag auf Erteilung der Lizenz ausgestellt.
92) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Zivilluftfahrtbesatzungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8 umnummeriert.
24. In Artikel 26 Absatz 6 werden die Worte "der Umfang der Veröffentlichung von Fragen und Antworten auf die Prüfung" nach den Worten "die Methode der Durchführung der Tests" eingefügt.
25. In Artikel 27 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
"d) die Entwicklung von Analysen, Bewertungen und Gutachten oder Studien im Bereich des Spektrummanagements und der Nutzung von Funkfrequenzen."
26. In § 33 Abs. 6 werden die Worte "behinderte Personen" durch die Worte "behinderte Personen" ersetzt.
27. In Absatz 33 wird der Satz "Zugang zu Notdiensten im Rahmen des ersten Satzes des Internetzugangsdienstes am Ende des Absatzes 18 kostenlos hinzugefügt und bedarf nicht der Verwendung eines Zahlungsmittels; Datenverkehr, der Zugang zu Notdiensten oder die Nutzung von Notdiensten ermöglicht, darf nicht in die Datengrenze für den Internetzugangsdienst aufgenommen werden."
28. In Artikel 33 wird folgender Absatz 20 angefügt:
"(20) Das Innenministerium führt eine Liste anderer in Absatz 14 Buchstabe c genannter Notrufe, soweit erforderlich, um die Form und Art des Zugangs zum Notdienst eindeutig zu ermitteln, die der Verpflichtung nach Absatz 18 unterliegen. Ein Anbieter, der Zugang zu Notdiensten gemäß Absatz 14 Buchstabe a) gewährt, ist verpflichtet, die in Absatz 18 genannten Verpflichtungen spätestens am 15. Tag nach dem Datum der Veröffentlichung in der Liste zu erfüllen. Der Anbieter, der Zugang zu Notdiensten bietet dem Innenministerium die zur Aufrechterhaltung der Liste erforderlichen Informationen. Das Ministerium des Innern veröffentlicht die Liste in einer Weise, die Fernzugriff erlaubt.
29. In Artikel 33a Absätze 1 und 2 werden die Worte "öffentlicher Telefondienst" durch die Worte "Sprachkommunikationsdienst" ersetzt.
30. In den Artikeln 38 Absatz 2 Buchstaben c und 83 Absatz 7 werden die Worte "unbehinderte Personen" durch die Worte "Behinderte" ersetzt.
31. In § 38 Abs. 4 werden die Worte "unbehinderter Mensch" durch die Worte "behinderter Mensch" ersetzt.
32. In § 38 Abs. 7 wird das Wort "entrepreneur " durch" Universaldienstanbieter" ersetzt.
33. In Abschnitt 43 werden die Worte "unbehinderte Personen" durch die Worte "behinderte Personen" ersetzt.
34. in § 43 Abs. 1 § 43 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung, § 69b Abs. 1 und (9) und in § 118 (10) (m) werden die Worte "behinderte Personen" durch die Worte "behinderte Personen" ersetzt.
35. In § 43 Abs. 4 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Personen mit Behinderungen" durch die Worte "Personen mit Behinderungen" ersetzt.
36. In § 61 Abs. 3 werden die Worte "Telefondienst " durch die Worte ersetzt" elektronischer Kommunikationsdienst und die Worte "Notrufnummern" durch die Worte "Notrufdienste" ersetzt.
37. In § 61 Abs. 4 werden die Worte "Sprachkommunikationsdienst" durch die Worte "öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienst" ersetzt, die Worte "Sprachkommunikationsdienste" durch "öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsdienste" ersetzt und die Worte "Telefondienst" durch die Worte "elektronischer Kommunikationsdienst" ersetzt.
38. in Absatz 63b (8):
„(8) Ist eine Verpflichtung, die sich aus einem Vertrag ergibt, der für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde, oder aus einem Vertrag, der für einen unbestimmten Zeitraum vor Ablauf einer Mindestfrist oder einer Vereinbarung der Vertragsparteien vor Ablauf einer Frist geschlossen wurde, aus anderen als den in Absatz 7 genannten Gründen, so kann der mit dem Verbraucher oder dem Endnutzer abgeschlossene Vertrag, der ein Unternehmen einer natürlichen Person ist, nur dann verlangt werden, wenn der Vertrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag des Vertrags geschlossen wird
(a) monatliche Pauschalsätze, die bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit der Vertragsvergabe verbleiben;
b) die mindestens vereinbarten monatlichen Transaktionen, die bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit der Vertragsverpflichtung verbleiben, oder
c) monatliche Pauschalsätze oder mindestens vereinbarte monatliche Transaktionen, die bis zum Ende der vereinbarten Mindestdauer der Vertragsverpflichtung im Falle eines unbestimmten Vertrags verbleiben.
39 in Absatz 63b wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Der Betrag der in Absatz 8 genannten Vergütung wird auf den während der Laufzeit der Vertragspflicht gezahlten Betrag berechnet. Wird gegen den Preislistenpreis ein Rabatt gewährt, kann der Betrag der Vergütung aus der Preisliste nicht ermittelt werden. Bei subventionierten Endgeräten wird das Verfahren nach Absatz 7 verfolgt.
Die Absätze 9 bis 12 werden in den Absätzen 10 bis 13 umnummeriert.
40. In Artikel 64 Absatz 1 werden die Worte "oder das in Artikel 63c genannte Paket" nach den Worten "die erbrachte Dienstleistung" und am Ende des Absatzes 1 die Worte "oder das in Artikel 63c genannte Paket" eingefügt.
41. In Artikel 64 Absatz 8 Satz 1 werden die Worte "oder das in Artikel 63c genannte Paket "nach den Wörtern" der erbrachte Dienst" eingefügt; im zweiten Satz die Worte "oder das in Artikel 63c genannte Paket "nach den Wörtern" der erbrachte Dienst" eingefügt; am Ende des zweiten Satzes werden die Worte "oder das in Artikel 63c genannte Paket "nicht durch die Zersetzung" ersetzt.
42. In Artikel 64 Absatz 11 Satz 1 werden die Worte "oder das in Artikel 63c genannte Paket" und die Worte "oder das in Artikel 63c genannte Paket" nach dem Wort "die Dienstleistung" oder "das in Artikel 63c genannte Paket" und die Worte "oder das in Artikel 63c genannte Paket" nach dem Wort "Dienst" eingefügt.
43. In Artikel 65 Absatz 1 werden die Worte "oder das in Artikel 63c genannte Paket nach den Wörtern" der Dienstleistung eingefügt."
44. In Artikel 65 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder das in Artikel 63c genannte Paket" nach dem Wort "Dienst" und den Wörtern "oder dem in Artikel 63c genannten Paket" bzw. den Worten "oder dem in Artikel 63c genannten Paket" eingefügt.
45. In § 71 Abs. 1 werden die Worte "behinderte Nutzer" durch die Worte "Personen mit Behinderungen" ersetzt.
46 in Artikel 86e Absatz 2 werden die Worte "und 131" gestrichen.
47. In Artikel 90 Absatz 2 werden die Ziffern 3 bis 6 durch die Ziffern 3 bis 7 ersetzt.
48. In Artikel 90 Absatz 3 halten die Worte "mit einem Teilnehmer oder Benutzer "nach dem Wort einfügen" fest, die Worte "sowie nach dem Wort einfügen" halten, und die Worte "wenn diese Angaben für die Berechnung des Preises der Dienstleistung erforderlich sind oder die Verpflichtung, die zwingenden Anforderungen in die Rechnung aufzunehmen, nämlich ".
49.Paragraph 90 (5) lautet:
"(5) Unternehmer, die ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellen oder einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst erbringen, sind berechtigt, ohne Zustimmung des Nutzers operative Daten über die Erbringung der Dienste und Daten, die sich auf die Teilnehmer der Links beziehen, zu übermitteln, um die Verbindung und den Zugang zum Netz und die Erbringung der Dienstleistung zu gewährleisten, einander zu berücksichtigen und die Folgen zu ermitteln, zu verringern oder den Missbrauch des elektronischen Kommunikationsnetzes und der Dienste zu verhindern. Die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste bedeutet die Nutzung eines Netzes oder Dienstes durch eine nicht autorisierte Person, untersagt oder zu verbotenen Zwecken; der Missbrauch elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste bedeutet auch wiederholte Verzögerungen bei der Zahlung des Preises gemäß Artikel 65 oder die Ausführung von schädlichen oder schikanierenden Anrufen.
50. In Absatz 90 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt, einschließlich der Fußnote 93:
"(6) Unternehmer, die ein mobiles öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellen, sind berechtigt, das Kommunikationsrisiko durch ihr Netz zu bewerten und das Kommunikationsrisiko an die Bank, eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank und eine Spar- und Kreditgenossenschaft auf ihrer Anfrage auf der Grundlage der operationellen Daten zu übermitteln, die sich auf die Bereitstellung eines auf Nummern basierenden Mobilfunkdienstes beziehen, einschließlich Informationen über die Teilnehmer an den Verbindungen, und das Kommunikationsrisiko durch ihr Netzwerk.
93) Gesetz Nr. 21/1992 Slg. über die Banken, geändert. Gesetz Nr. 87/1995 Slg., über Spar- und Kreditgenossenschaften und bestimmte damit zusammenhängende Maßnahmen sowie über die Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert.
Die Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10 umnummeriert.
51.Paragraph 90 (8) lautet wie folgt:
"(8) Unternehmer, die ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellen oder einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst erbringen, können geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Folgen des Missbrauchs des elektronischen Kommunikationsnetzes und der in Absatz 5 genannten Dienstleistungen zu verhindern oder zu begrenzen; die getroffenen Maßnahmen entsprechen den Auswirkungen auf Teilnehmer und Endnutzer."
52. In Ziffer 90 (9) wird "5" durch" 6" ersetzt und "6" durch" 7" ersetzt.
53.In Ziffer 90 (10) wird "6" durch "7" ersetzt.
54. In § 97 Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden auf Antrag die Worte "zu den Kosten des Anmelders " ersetzt".
55. In Ziffer 97 (5) werden die Worte "Sprachkommunikationsdienst" durch die Worte "öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienst mit Ausnahme eines nummerunabhängigen zwischenmenschlichen Kommunikationsdienstes" ersetzt, die Worte "Sprachkommunikationsdienste" durch "öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsdienste" ersetzt und die Worte "auf Kosten" gestrichen;
56. In Ziffer 97 werden die Absätze 10 bis 12 angefügt:
"(10) Eine juristische oder natürliche Person, die Anspruch auf Erstattung von Kosten hat, die nach Absatz 7 wirksam und wirksam entstehen, ist zur Prüfung ihrer Rechtfertigung verpflichtet, andernfalls ist die Zahlung nicht ganz oder teilweise fällig.
(11) Die Regierung sieht eine Verordnung vor
a) den Betrag und die Methode der Erstattung der Kosten, die bei der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen wirksam und wirksam entstanden sind;
b) den Betrag und die Zahlungsmethode des Beitrags zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Verpflichtung zur Speicherung von Betriebs- und Ortungsdaten, auch im Falle einer gemeinsamen technischen Lösung, und
c) die Methode, die Rechtfertigung für die Kosten wirksam und wirksam zu beweisen.
(12) Die Höhe und die Methode der Erstattung der Kosten, die effektiv und wirksam entstanden sind, um Informationen aus der Datenbank der Teilnehmer an einem öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu liefern und die operativen und lokalen Daten bereitzustellen, sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt."
57. Nach Ziffer 97 wird folgender Abschnitt 97a eingefügt:
Bedingungen für die Einrichtung und Sicherung einer Schnittstelle zur Überwachung und Erfassung von Nachrichten und Speicherung von Verkehrs- und Ortsdaten
(1) Eine juristische oder natürliche Person, die ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst erbringt, fordert eine Bewertung der technischen Lösungen und Geräte zur Einrichtung und Sicherung einer Schnittstelle für die Verbindung des Fernmeldeabhörgeräts und die Erfassung von Nachrichten durch die zuständige Behörde, die die Einrichtung der Schnittstelle beantragt hat. Eine juristische oder natürliche Person, die ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst erbringt, der ein neues Netz oder eine Dienstleistung baut oder ein bestehendes Netz oder eine Dienstleistung erheblich verändert, unterrichtet die in Artikel 97 Absatz 1 genannten Behörden unverzüglich, wenn er zuvor eine Bewertung einer dauerhaften technischen Lösung und Ausrüstung für die Einrichtung einer Schnittstelle für die Verbindung der End-Telekommunikationshör- und -Aufzeichnungsgeräte beantragt hat.
(2) Eine juristische oder natürliche Person, die ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst erbringt, fordert eine Bewertung der technischen Lösungen und Ausrüstungen auf, um die Verpflichtung zur Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten an die Polizei der Tschechischen Republik zu erfüllen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte befugte Behörde führt insbesondere innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine technische Grundbewertung durch. Die Stellungnahmen der bevollmächtigten Behörde werden von einer juristischen oder natürlichen Person, die ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in der sich daraus ergebenden Form von technischen Lösungen und Geräten erbringt, reflektiert.
(4) Eine juristische oder natürliche Person, die ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst erbringt, kann zur Erfüllung der Verpflichtung zur Speicherung von Betriebs- und Ortungsdaten eine gemeinsame technische Lösung verwenden, die sie der Bewertung gemäß Absatz 2 vor der Erfüllung der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Betriebs- und Ortungsdaten unterbreitet.
(5) Das Amt übermittelt auf Antrag der Polizei der Tschechischen Republik Informationen über die Anzahl der Teilnehmer und Dienste, die von einer juristischen oder natürlichen Person erbracht werden, die ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst erbringt."
58. In Abschnitt 103a wird das Wort "Umleitung " durch" gerichtet.
59. In Absatz 104 stimmt der Satz "Wenn ein Unternehmer, der ein öffentliches Kommunikationsnetz mit dem Eigentümer des betreffenden Grundstücks bereitstellt, im Vertrag nach Absatz 3 nichts anderes zu, so ist die Belastung des Grundstücks der Ort der unterirdischen Linie des öffentlichen Kommunikationsnetzes und seiner Markierungspunkte, der damit verbundenen elektronischen Kommunikationsausrüstung und der damit verbundenen elektrischen Verbindungen in einer Breite von 0,3 m oder in einer Breite der eingesetzten Leitung oder Ausrüstung, wenn diese größer ist".
60. Absatz 104 (16) lautet wie folgt:
"(16) Der Eigentümer des Hauses, der Wohnung oder des Wohnraums ist verpflichtet
a) den Nutzern des Hauses, der Wohnung oder des Nichtwohnraums die Rundfunk- und Fernsehübertragung durch Rundfunkanstalten nach Sondervorschriften (11) zu ermöglichen, sofern am Empfangsort ein Signal von ausreichender Qualität vorliegt;
b) den Nutzer eines Wohn-, Wohnungs- oder Wohnraums oder eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zu ermöglichen, dessen Dienste vom Nutzer dieses Hauses, seiner Wohnung oder des Wohnraums gezeigt wurden, die Einrichtung einer internen Kommunikationsleitung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, einschließlich einer Schalttafel und eines Netzendpunktes, sofern technische oder rechtliche Hindernisse sie nicht verhindern."
61. In Absatz 104 wird nach Absatz 16 folgender Absatz 17 eingefügt:
"(17) Das Amt entscheidet über einen Vorschlag einer der Streitparteien, wenn der Eigentümer des Hauses, der Wohnung oder des Wohnraums und der Benutzer des Hauses, der Wohnung oder des Wohnraums zwischen dem Eigentümer des Hauses, der Wohnung oder des Wohnraums und dem Benutzer des Hauses, der Wohnung oder des Wohnraums oder einem Unternehmer ist, der ein öffentliches Kommunikationsnetz zur Verfügung stellt, dessen Dienste vom Benutzer des Hauses gezeigt wurden,
Absatz 17 wird zu Absatz 18.
62. In § 104a Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "und der Staatsfonds " durch die Worte ersetzt", der Staatsfonds, die staatliche Unternehmung, die Territoriale Behörde, einschließlich der Stadt oder des Stadtbezirks der Territorial Territory City oder der Stadt der Hauptstadt Prags und der Beitragsorganisation der Regionalen Behörde".
63.In Artikel 104a Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und Antennenmasten" nach den Worten "Untergrundlinien des öffentlichen Kommunikationsnetzes" eingefügt.
64. Absatz 104a (2), einschließlich Fußnote 94, lautet wie folgt:
(2) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen sind Dienstleistungen, die an dem betreffenden Land gebunden sind. Die Beladung des Bodens durch die unterirdischen oder überkopfseitigen Linien im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a muss 0,3 m breit oder in der Breite der verlegten Linie oder Ausrüstung betragen, wenn dies größer ist. Diese Genehmigungen für einzelne Flächen beruhen auf einer Genehmigung eines Projekts, einschließlich einer Genehmigung, die nach Artikel 8 Absatz 1 der Gigabit-Infrastruktur-Verordnung (94) erteilt wurde, und im Fall von Grundstücken, die einer lokalen Behörde gehören, einschließlich des städtischen Gebiets oder Bezirks einer Gebietsteilstadt oder eines Teils des Kapitals von Prag, muss die örtliche Behörde des Projekts die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücksdokuments zum Bau erhalten. Nach der Annahme eines Beschlusses über die Genehmigung eines Projekts, einschließlich einer Genehmigung, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Gigabit-Infrastruktur-Verordnung 94 erteilt wurde, beantragt der Betreiber des öffentlichen Kommunikationsnetzes die betreffende Kastralstelle, die in Absatz 1 genannte Landbekanntmachung zu registrieren, dass eine Entscheidung über die Genehmigung eines Projekts, das der Bau eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist, erlassen wurde oder eine solche Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Gigabit-Verordnung erteilt wurde. Der Betreiber, der das öffentliche Kommunikationsnetz nach Abschluss des öffentlichen Kommunikationsnetzes bereitstellt, beantragt unverzüglich einen Antrag auf Aufhebung der Mitteilung gemäß dem vorherigen Satz.
(94) Verordnung (EU) 2024 / 1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Senkung der Kosten für elektronische Kommunikationsnetze des Gebäudes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015 / 2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014 / 61 / EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung).
65. In Paragraph 104a (4) werden die Worte "Bau auf dem Land abgeschlossen" durch die Worte "die Dienstleistung wurde in das Eigentumsregister eingetragen".
66. In Absatz 104a wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen basieren auch auf Gebäuden, die im Besitz von Personen gemäß Absatz 1 sind, die nicht Teil des Grundstücks sind. Für diese Zulassungen gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.“
67.Paragraph 107 (6) lautet wie folgt:
"(6) Ein Mitglied des Rates kann von der Regierung nur entlassen werden, wenn
a) grobe oder wiederholte geringfügige Verletzung seiner Verpflichtung;
b) ein dauerhaft ungünstiger Gesundheitszustand, der die Erfüllung seiner Aufgaben verhindert;
c) wenn er seine Aufgaben nicht mehr als 6 Monate erfüllt, oder
d) wenn sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Amtes verzerrt."
68. In Paragraph 107 (12) wird der letzte Satz gestrichen.
69. In Artikel 107 wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Kein Anspruch auf ein Mitglied des Pensionsurlaubs des Rates entsteht, wenn
a) aus den in Absatz 6 Buchstaben a und d genannten Gründen aus dem Amt gestrichen wurde;
b) ihre Funktion ist eingestellt, weil sie mit der eines Ratsmitglieds unvereinbar geworden ist;
c) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Amtszeit als Mitglied des Rates ernannt worden ist oder
d) die Integrität nicht mehr erfüllt.
770. in Paragraph 108 (1) (z), "9" wird durch "11" ersetzt.
71. In Artikel 108 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"g) veröffentlicht eine einzige Liste von Websites, auf die Internet-Zugangsdienstleister Zugriff vermeiden müssen (die einzige Liste blockierter Websites).
72. In Artikel 108 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) In Ausübung seiner Befugnisse handelt das Amt unabhängig und erfüllt nur die Gesetze und sonstigen Gesetze. Das Amt kann keine Weisungen einer anderen Behörde oder Person in Ausübung seiner Zuständigkeit annehmen oder verlangen. Die Behörde handelt so, dass sie die Transparenz und die Vorhersehbarkeit der Ausübung ihrer Befugnisse gewährleistet."
73.In Absatz 109 (2):
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß für ein Mitglied des Rates während der Amtszeit und für einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf seiner Amtszeit, es sei denn, er wird als Mitglied des Rates wiedererkannt. In diesem Zeitraum wird er jeden Monat mit dem Satz seines durchschnittlichen Monatsgehalts für das vorausgehende Kalenderquartal vor Ablauf seiner Amtszeit vergütet.
74. In Ziffer 113 (10) wird das Wort "Eigentümer" gestrichen.
75. In Ziffer 115 Absatz 5 Buchstabe k wird "Europäische Union5a" durch "Europäische Union5a), 69" ersetzt.
Fußnote 5a:
"(5a) Verordnung (EU) 2022 / 612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union."
76. Der folgende Abschnitt 115b wird nach Abschnitt 115a eingefügt:
Einzelliste blockierter Websites
(1) Die Behörde veröffentlicht eine einzige Liste blockierter Websites in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht.
(2) Die Behörde, die die Liste der Websites aufrechterhält, auf die Internetzugangsdienstanbieter den Zugang nach anderen Rechtsvorschriften verhindern müssen, ist verpflichtet, Daten über die Eintragung der Website an eine solche Liste des Amtes zu übermitteln, um die Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfüllen.
(3) Der Umfang der in der in Absatz 1 genannten Liste veröffentlichten Daten sowie Umfang, Art und Bedingungen der Übermittlung der in Absatz 2 genannten Daten sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt."
77.In Paragraph 118 (5) (b) werden die Worte "aus dem Amt ersucht" gestrichen.
78.Paragraph 118 (8) (c) wird gestrichen.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 8a
„§ 97a
„§ 115b
„§ 129a
§ 129b
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
Čl. VI
ČÁST PÁTÁ
Čl. VII
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VIII
ČÁST SEDMÁ
Čl. IX
ČÁST OSMÁ
Čl. X
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVIII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XIX
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 23 / 2025 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Coll., über elektronische Kommunikation und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert, und bestimmter anderer Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 07.02.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 774
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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