Das Verfassungsgericht fand keine 223 / 2019 Coll.
Das Verfassungsgericht fand am 2. Juli 2019 sp. zn.
Gültig
Das Verfassungsgericht fand
Textfassungen:
05.09.2019
ANHANG
Gefunden
Das Verfassungsgericht
im Namen der Republik
Das Verfassungsgericht entschied unter sp. zn. Pl. ÚS 2 / 19 am 2. Juli 2019 im Plenum des Präsidenten des Hofes Paul Rychetský und der Richter Louis David, Jaroslav Fenyk, Josef Fiale, John Filip (Judge Rapporteur), Jaromír Jirsa, Tomáš Licháčník, Vladimir Sládeček, Radá Ludmili Ticháčáčáček und 2. Vlastimil Ticháčáček, beide vertreten durch JUDr Prehým Kubíček, Rechtsanwalt, mit Sitz in Kasárenská 4, Česká Buděovice, über die Nichtigerklärung der Ersten Akte des Verfassungsgesetzes (Insolvennance), am 30. Juni 2017, zum Ausdruck gebracht von der Kammer der Tschechischen Republik der Tschechischen Republik.
wie folgt:
§ 410 Abs. 2 des Ersten Gesetzes Nr. 182 / 2006 Slg. über den Konkurs und die Methoden seiner Entschließung (Insolvenzrecht), geändert durch den 30. Juni 2017, teilweise ausgedrückt in dem Wort "ungesichert", widersprach den Artikeln 36 Absatz 1 und 37 Absatz 3 der Charta der Grundrechte und Freiheiten in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Verfassung der Tschechischen Republik.
Gründe
Gegenstand
1. Verfassungsbeschwerden gemäß Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung der Tschechischen Republik (nachstehend als "Verfassung" bezeichnet) die Nichtigerklärung der Resolution des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 2017 Nr. 26 / 2015-31, der Resolution des Obersten Gerichtshofs von Olomouc (nachfolgend als "Hauptgericht" bezeichnet) vom 26. November 2014 Nr. 11 VSOL 145 / 2014-18 und der Resolution des Regionalgerichts von Brno (nachfolgend)
2. Mit dieser Verfassungsbeschwerde traten die Beschwerdeführer gemäß § 74 des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg., am Verfassungsgericht, geändert durch Gesetz Nr. 48 / 2002 Slg., den Antrag auf Aufhebung des Wortes "ungesichert" in § 410 Abs. 2 des Ersten Gesetzes Nr. 182 / 2006 Slg., über den Konkurs und die Methoden seiner Entschließung (Insolvenzgesetz), wirksam bis 30. Juni 2019
3. Die Verfassungsbeschwerde und die ersuchte gerichtliche Akte weisen darauf hin, dass die angefochtene Anordnung des Regionalgerichts die Klage der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, dass die Forderung des Handelsunternehmens RM durch die Investitionsgenossenschaft, die der Sitz von Kvítková 3642, Zlín (nachfolgend "der Gläubiger") ist, nach Artikel 160 Absatz 1 und 4 des Insolvenzgesetzes, in Bezug auf die Teilansprüche Nr. Der Regionalgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer den Anspruch des gesicherten Gläubigers leugneten, der nach § 410 Abs. 2 des Insolvenzrechts keine Wirkung hat und daher nicht einmal berechtigt ist, eine Klage zur Bestimmung des Anspruchs zu erheben.
4. Der Oberste Gerichtshof bestätigte in Berufung auf die Beschwerdeführer der von der Bestellung angefochtenen Verfassungsbeschwerden die Anordnung des Regionalgerichts und stellte fest, dass keine der Parteien das Recht hatte, die Kosten des Rechtsmittels zu zahlen. Selbst der Oberste Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass nach § 410 Absatz 2 des Insolvenzgesetzes (wie am Tag des ersten und zweiten Überprüfungsverfahrens in Kraft getreten) nur die Ablehnung eines ungesicherten Gläubigeranspruchs die gleichen Auswirkungen hat wie die Ablehnung des Anspruchs durch den Insolvenzverwalter in der Dauer der Auswirkungen der Genehmigung der Schuldenerlassung.
5. Die Beschwerdeführerin lehnte die Anordnung des Obersten Gerichtshofs ab, indem sie jedoch geltend machte, dass das Oberste Gericht gemäß Artikel 243c Absatz 1 und Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs (nachstehend „o.s.“ genannt) sich weigerte, dass es nach § 237 (s) nicht zulässig sei, da die Lösung im Beschwerdeverfahren 31 des Berufungsgerichts gemäß der Rechtsprechung des Berufungsgerichtsgerichts Nr. 2.
Argumente der Anmelder
6. In der Verfassungsbeschwerde erklärten die Klägerinnen, dass die Grundlage des gesamten Falles auf dem Abschluss des Verbraucherkreditvertrags mit dem Gläubiger beruhte, auf dem sie 150.000 CZK erhielten, von dem sie bis zum Beginn der Insolvenz 94 147 CZK entrichteten. Diese Vereinbarung enthielt eine benachteiligte Bestimmung für die Verbraucher. Zum Beispiel wurde die Forderung durch einen Bund gesichert, wo der Gegenstand des Pfands mindestens 10 mal der Wert, die Schiedsklausel, die die Ernennung des Schiedsrichters an einen privaten Körper, die nicht ein Schiedspanel. Sie wiesen ferner darauf hin, dass der Gläubiger in Anwendung des Anspruchs die Kosten des Schiedsverfahrens von einem Drittel des Hauptanspruchs beanspruchte.
7. Am 2. August 2013 legte die Beschwerdeführerin Anträge auf Insolvenzverfahren mit einem Antrag auf Zulassung zur Schuldenerlassung vor, das Insolvenzgericht genehmigte die Schuldenerlassung und ernannte den Insolvenzverwalter. Der Gläubiger hat (nach Meinung der Beschwerdeführer zu spät) einen Anspruch in Höhe von CZK 1 096 605.54 eingereicht, der mehrmals über die ursprüngliche Verpflichtung hinausgeht. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch sie leugnen diesen Anspruch auf fast 90% bei der nächsten Gläubigerversammlung, die nur vom Gläubiger besucht wurde; er schlug dann vor, den Insolvenzverwalter zu entlassen und eine andere Person zu ernennen, während das Insolvenzgericht ihm das Wahlrecht nach § 51 des Insolvenzrechts gewährte. Anschließend hat der neu ernannte Insolvenzverwalter die Forderung des Gläubigers vollständig anerkannt. Durch dieses Verfahren verletzte das Insolvenzgericht gemäß den Beschwerdeführern seine (Aufsichtspflicht nach § 10 Buchstabe b) des Insolvenzrechts.
8. Im Rahmen der angefochtenen Entscheidungen argumentierte die Beschwerdeführerin, dass nach § 410 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes das Recht des Schuldners nicht einschränkt, eine Handlung nach § 160 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes einzureichen, da sie nicht die Wirkung der Verweigerung des Anspruchs auf den gesicherten Gläubiger bestimmt, sondern nur, dass die Verweigerung des nicht gesicherten Anspruchs des Schuldverwalters die gleichen Wirkungen hat. Wenn es darum geht, dass die Ablehnung eine andere Wirkung als die des Insolvenzverwalters bei der Geltendmachung von Ansprüchen hat, dann sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass die betreffenden Maßnahmen von den Schuldnern selbst ergriffen werden müssen. In diesem Zusammenhang argumentierten sie dem Obersten Gerichtshof, dass es nicht die Frage angegangen sei, ob die Weigerung ihrer Klage gegen das Recht aller verstößt, ihren Fall an die Gerichte zu verweisen.
9. Bei der Nichtigerklärung der vorstehenden Bestimmung hat die Beschwerdeführerin festgestellt, dass die allgemein akzeptierte Auslegung (unterstützt durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs) den Schuldner der Möglichkeit des Rückgriffs auf das Gericht bei übermäßigen und ungerechtfertigten Anforderungen des gesicherten Gläubigers wirksam beraubt, wenn der Insolvenzverwalter, insbesondere der "gewählte "Gläubiger als Mehrheit, aus irgendeinem Grund inaktiv ist. Insbesondere im Falle von Verbraucherverträgen weisen der Oberste Gerichtshof und das Verfassungsgericht auf die ungleiche Position des Verbrauchers oder der Missbrauchsklausel hin, die dem Verbraucher die Möglichkeit beraubt, dieses Unverhältnis insbesondere im Insolvenzverfahren zu beseitigen. Dieser Vorschlag soll über das Interesse der Kläger hinausgehen, da die Probleme der Schuldner in der Praxis relativ häufig sind.
Argumente der Parteien über die Verfassungsbeschwerde und die Nachbildung der Antragsteller
10. Der Berichterstatter hat gemäß dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 182/1993 Slg. über das Verfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes Nr. 77/1998 Slg. eine Verfassungsbeschwerde an die Parteien gerichtet und den Beschwerdeführern anschließend Gelegenheit gegeben, zu antworten.
11. Der Oberste Gerichtshof erklärte über die Verfassungsbeschwerde, dass die vom Berufungsgericht gemäß seiner Rechtsprechung erhobene Beschwerde und die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das Gericht die Bestimmungen von § 410 Absatz 2 des Ersten Insolvenzgesetzes verfassungsrechtlich nicht interpretiert habe, unbegründet sei. Daraufhin verweist er auf (und zitiert) seine Entscheidungen R 92 / 2016 und Entschließung sp. zn. 29 ICdo 60 / 2014 (siehe oben), wo er die Gründe zweifellos für die Verfassungsinterpretation dieser Bestimmung erklärte. Es heißt unter anderem, dass die fraglichen Rechtsvorschriften eine logische Folge der Regelung sind, die für die Erfüllung der Schuldenerlassforderung des Gläubigers gilt. Für solche Ansprüche ist das Konkursregime, in dem es das Recht hat, die Zufriedenheit aus dem vollen Erlös der Rücknahme der Sicherheit und im Laufe des Liquidationsverfahrens nach den Konkursregeln geltend zu machen, aber andererseits hat es nicht das Recht, eine andere Befriedigung des gesicherten Anspruchs zu erhalten (§ 398 Absatz 3 letzter Satz des Insolvenzrechts), wenn der Wert der Sicherheit erschöpft ist. Gerade die Tatsache, dass die Position der gesicherten Gläubiger im Wesentlichen gleich ist wie die des Konkurss im Falle der Schuldentilgung, die die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass das Konkursregime auch im vorliegenden Fall durchgesetzt wird. Gleichzeitig weist der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass die in der Entscheidung R 92/2014 formulierten Standpunkte nicht nur eine Dreierkammer darstellen, sondern eine Mehrheitsbetrachtung des Obersten Gerichtshofs darstellen, um die Veröffentlichung dieser Entscheidung in den Urteils- und Schlussberichten durch die Stimmen aller 35 Richter, die bei der Anhörung des Zivil- und Handelskollegiums des Obersten Gerichtshofs anwesend sind, zu genehmigen. Der Oberste Gerichtshof hat auch auf die Ordnung des Verfassungsgerichts vom 30. Oktober 2014 sp. zn. II. ÚS 2604 / 14 und vom 27. Februar 2018 sp. zn. Der Grund für die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung des Obersten Gerichtshofs ist auch aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen nicht gegeben. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Argument, das auf der Annahme beruht, dass ein Bankrottschuldner das Recht haben muss, jeden Anspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu verweigern, ist grundsätzlich falsch. Im Umgang mit Konkurs hatte der Schuldner (die Insolvenz) kein solches Recht und kein solches Recht, und das Anspruchsrecht des Schuldners wird auch im Ausland nicht durchgesetzt. Es ist auf die Behandlung von Konkurs (Reorganisation und Schuldenerlass), aber nur auf Schuldverschreibungen beschränkt, die nicht "in Konkurs" zufrieden sind und die ungesicherte Forderungen enthalten. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der Bestimmung mit einer Verfassungsbeschwerde gemäß Nummer I. ÚS 1410 / 11, die das Verfassungsgericht mit der Entscheidung vom 29. Oktober 2013 zurückwies, eingereicht worden sei. In Anbetracht dessen kam der Oberste Gerichtshof zu dem Schluss, dass die verfassungsrechtliche Ordnung nicht durch ihr Verfahren oder seine Entscheidung verletzt worden sei und dass für die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung kein Grund zum Verfassungsrecht gebe. Er hat daher vorgeschlagen, dass das Verfassungsgericht gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 182/1993 Slg. über das Verfassungsgericht in der geänderten Fassung (im Folgenden „Recht auf das Verfassungsgericht“) die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen hat.
12. Der Oberste Gerichtshof erklärte in seiner Stellungnahme, dass seine Schlussfolgerungen auf der Grundlage von § 410 Abs. 1 und 2 des Insolvenzgesetzes sowie auf der Anordnung des Obersten Gerichtshofs vom 29. Mai 2014, S. zn. 29 ICdo 33 / 2014, und schlug vor, die Verfassungsbeschwerde abzulehnen. Er fügte jedoch hinzu, dass nach dem erläuternden Memorandum zum Entwurf einer Änderung des Insolvenzgesetzes unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ("des EU-Gerichtshofs"), die im Urteil vom 21. April 2016 in der Rechtssache C-377/14 dargelegt wurde, Ernst Georg Radlinger und Helena Radlinger/FINWAY a.s. festgelegt wurden, die Änderung von § 410 des Insolvenzgesetzes zur Verlängerung der Verzugsansprüche zu befugt.
13. Der Regionalgerichtshof ist überzeugt, dass er das Richtige getan hat. Der Gläubiger trat seine Forderung rechtzeitig ein, eine Überprüfungssitzung und eine erste Sitzung der Gläubiger fand am 13. November 2013 statt, wo alle Forderungen außer der Forderung des Gläubigers geprüft wurden, da der Insolvenzverwalter ein unzureichend abgeschlossenes Überprüfungsblatt vorgelegt hat, das nicht akzeptiert werden konnte. Bei der Gläubigerversammlung folgte er dem Stimmrecht gemäß § 51 Abs. 3 des Insolvenzgesetzes in seiner bis zum 31. Juni 2014 gültigen Fassung und gab dem Gläubiger, dessen Forderung nicht geprüft wurde, zu, der dann seine Autorität nach § 29 Insolvenzgesetz ausübte. Auf der zweiten Überprüfungssitzung am 11. Dezember 2013 nahm der Insolvenzverwalter die Forderung an, die Antragsteller verweigerten sie in Höhe von CZK 1 034 024,04, sie akzeptierten den Betrag von CZK 64 581,50. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass nur die Verweigerung eines ungesicherten Gläubigers die gleichen Auswirkungen hatte wie die Verweigerung des Anspruchs durch den Treuhänder (§ 410 (2) des Insolvenzrechts). Da es sich um einen durchsetzbaren Anspruch handelt, hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die zulässigen Gründe für die Ablehnung eines solchen Anspruchs nicht anwendet (§ 410 (3) des Insolvenzgesetzes). Dennoch hat die Beschwerdeführerin eine Klage erhoben, um die Behauptung zu verweigern, hat das Regionalgericht sie aus dem obigen Grund zurückgewiesen.
14. In der Antwort weist die Beschwerdeführerin auf zwei Punkte hin, um die Verdienste ihrer Verfassungsbeschwerde zu unterstützen. Erstens das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Sub-12), zunächst das Gesetzgebungsverfahren, das über den Regierungsvorschlag zur Änderung des Insolvenzrechts eingeleitet wurde, wonach das Wort "ungesichert" aus der betreffenden Vorschrift gestrichen werden sollte (Artikel 410 Absatz 5 des Insolvenzrechts).
Weitere Verfahren in Verfahren vor dem Verfassungsgericht
15. Auf der Grundlage der so erhobenen Beweise kam die Entscheidungskammer des Verfassungsgerichts zu dem Schluss, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der betreffenden Bestimmung nicht offensichtlich unbegründet war und somit die Bedingungen für das Verfahren nach § 78 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfassungsgericht erfüllte. In seiner Entschließung vom 30. April 2019 Nr. III der ÚS 2589 / 17-42 (Verfassungsgerichtsentscheidung unter http: / nalus.ujud.cz) hat die Vierte Kammer des Verfassungsgerichts in ihrer Entschließung vom 30. April 2019 das Verfahren zur Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung ausgesetzt und den Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung an das Plenum weitergeleitet.
16. Auch diese Entschließung wurde durch den Vorschlag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, das Verfahren zur Nichtigerklärung eines Teils der Bestimmungen von Absatz 410 Absatz 2 des Ersten Insolvenzgesetzes, geändert durch den 30. Juni 2017, gemäß dem Wort "unversichert" zu beenden. Die Beschwerdeführerin hat angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der angefochtene Teil der Bestimmung nichtig gemacht wird und auch um das Verfahren in Bezug auf ihren Vorschlag zu beschleunigen, ihren Antrag auf Nichtigerklärung der fraglichen Rechtsvorschriften zurückgezogen, was darauf hindeutet, dass das Verfahren in diesem Teil beendet wird. Der Antrag auf Aufhebung der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung des Insolvenzgesetzes des Verfassungsgerichts gemäß § 43 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes über das Verfassungsgericht, geändert durch Gesetz Nr. 77 / 1998 Slg., (per Analogie) wurde zurückgewiesen, da das Gesetz über das Verfassungsgericht den Widerruf eines solchen Antrags nicht gestattet. Wie das Verfassungsgericht bereits in seiner (unveröffentlichten) Anordnung vom 12.7.1995 S. zn. Pl. ÚS 8 / 95 ausgelegt hat, liegt dies daran, dass in § 68 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfassungsgericht der Grundsatz der amtlichen Natur, der die Verpflichtung des Verfassungsgerichts als Organ zum Schutz der Verfassung (Artikel 83 der Verfassung) impliziert, einen Vorschlag für eine Überprüfung der Verfassung oder der Rechtmäßigkeit zu diskutieren. Eine weitere Ausnahme von diesem Grundsatz ist, dass im Laufe des Verfahrens die Gründe für seine Beendigung entstehen, wenn nur Paragraph 67 des Gesetzes über das Verfassungsgericht, das als Bedingung bezeichnet wird, unter der das Verfassungsgericht handeln kann, die Rechtslage, in der sowohl die Rechtsvorschriften überprüft werden, als auch das Recht, das der Maßstab der Bewertung ist, Teil der Rechtsordnung sind (siehe Ziffern 10 bis 16 der Resolution III). Im vorliegenden Fall war der Widerruf des Antrags nicht zulässig, und deshalb hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass im Laufe des Verfahrens für die Nichtigerklärung des Gesetzes oder seiner Bestimmung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d [Anmerkung: jetzt Buchstabe e) oder nach Artikel 64 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht, wenn dieses Gesetz oder seine Bestimmungen im Widerspruch stehen, das Verfahren "ohne weitere Anwendung" (vgl. § 68 Abs.
Bemerkungen der Parteien
17. Der Richter-Berichterstatter gemäß § 42 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfassungsgericht, geändert durch Gesetz Nr. 77/1998 Slg., sandte einen Antrag auf Anhörung an die Parteien und richtete sich an die Regierung der Tschechischen Republik ("die Regierung") und den Bürgerbeauftragten, deren Eingreifen als Streithelfer geltend macht.
18. In seinen Bemerkungen der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik (nachstehend als die Abgeordnetenkammer bezeichnet) erklärte das Schreiben vom 5. Juni 2019, das von seinem Präsidenten unterzeichnet wurde, dass das Insolvenzgesetz in der Abgeordnetenkammer in der ersten Lesung am 26. Oktober 2005 diskutiert wurde und zur Erörterung des Verfassungsrechtsausschusses bestellt wurde. Der Verfassungs-Rechtsausschuss erörterte den Entwurf des Gesetzes am 26. Januar 2006, ein umfassender Änderungsantrag wurde auf seiner Tagung in die Presse aufgenommen (die Entschließung wurde zusammen mit dem umfassenden Änderungsantrag in Presse 1120 / 1 aufgenommen. Die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs fand am 27. Januar 2006 statt und die Änderungen wurden als Druck Nr. 1120 / 2 verarbeitet. Die dritte Lesung der Rechnung fand am 8. Februar 2006 statt. Die Rechnung wurde von der Abgeordnetenkammer als umfassende Änderung und andere Änderungsanträge genehmigt.
19. Die angefochtene Bestimmung wurde durch Gesetz Nr. 69 / 2011 Coll. geändert, das in der Kammer der Abgeordneten als Presse Nr. 233 (Vorschlag der Regierung) in der ersten Lesung am 1. Februar 2011 diskutiert wurde und befohlen wurde, sie einem Verfassungsgericht zu erörtern. Der Verfassungs-Rechtsausschuss hat am 7. Februar 2011 den Entwurf des Gesetzes diskutiert und die Entschließung Nr. 233/1 angenommen. Die zweite Lesung zum Entwurf des Gesetzes fand am 8. Februar 2011 statt und die Änderungen wurden als Druck Nr. 233 / 3 bearbeitet. Die dritte Lesung der Rechnung fand am 11. Februar 2011 statt, die Rechnung wurde von der Abgeordnetenkammer genehmigt. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz Nr. 64 / 2017 Slg., das in der Abgeordnetenkammer als Presse Nr. 785 (Government-Vorschlag) in der ersten Lesung am 3. Juni 2016 erörtert wurde und dem Verfassungsgericht als Garantieausschuss und dem Sozialpolitischen Ausschuss beauftragt wurde, geändert. Am 27. Juni 2016 (Resolution Nr. 785 / 1), am 5. September 2016 (Resolution Nr. 785 / 3), am 29. September 2016 (Resolution Nr. 785 / 4) und am 13. Oktober 2016 (Resolution Nr. 785 / 5), am 29. Juni 2016 (Resolution Nr. 785 / 2). Die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs fand am 7. September 2016 und 18. Oktober 2016 statt und die Änderungen wurden als Druck Nr. 785 / 6 verarbeitet. Nach der zweiten Lesung am 3. November 2016 erörterte der Verfassungsgerichtshof den Entwurf des Rechts. Die dritte Lesung der Rechnung fand am 2. und 9. Dezember 2016 statt, die Rechnung wurde von der Abgeordnetenkammer genehmigt.
20. Die letzte Änderung dieser Bestimmung (die am 1. Juni 2019 geltende Streichung des Wortes "unversichert") wurde durch Gesetz Nr. 31 / 2019 Slg., in der Kammer der Abgeordneten als Presse Nr. 71 (Government-Vorschlag) in erster Lesung am 20. März 2018 diskutiert und beauftragt, einen Verfassungs-Rechtsausschuss als Garantieausschuss und einen Ausschuss für Sozialpolitik zu diskutieren. Der Verfassungsrechtsausschuss diskutierte am 10. September 2018 (Resolution Nr. 71 / 3) und 1. Oktober 2018 (Resolution Nr. 71 / 5), den Entwurf des Gesetzes (Resolution Nr. 71 / 1), 7. September 2018 (Resolution Nr. 71 / 2) und 27. September 2018 (Resolution Nr. 71 / 4). Die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs fand am 3. Oktober 2018 statt und die Änderungen wurden als Druck Nr. 71 / 6 verarbeitet. Nach der zweiten Lesung am 10. Oktober 2018 erörterte der Verfassungsgerichtshof den Entwurf des Rechts. Die dritte Lesung des Gesetzesentwurfs fand am 26. Oktober 2018 statt. Die Rechnung wurde von der Abgeordnetenkammer übergeben.
21. Abschließend erklärte der Präsident der Abgeordnetenkammer, dass der Gesetzentwurf von den beiden Kammern des Parlaments der Tschechischen Republik genehmigt worden sei, die Gesetze von den zuständigen Verfassungsbehörden unterzeichnet und ordnungsgemäß erklärt worden seien und dass es dem Verfassungsgericht obliege, die Frage der angeblichen Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung zu prüfen und über den Vorschlag für ihre Nichtigkeit zu entscheiden.
22. In seiner Stellungnahme zum Senat des Parlaments der Tschechischen Republik ("Senat ") vom 30. Mai 2019 erklärte der Präsident, dass Paragraph 410 (2) des Insolvenzgesetzes durch Gesetz Nr. 217 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 69 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 294 / 2013 Slg., nämlich im Wort " Unsecured" geändert wurde, das vorgeschlagen wird, aufgehoben zu werden. Nach dem 30. Juni 2017 wurde die fragliche Bestimmung durch andere Änderungsanträge, durch Gesetz Nr. 64 / 2017 Coll. (erheblich-technische Änderung) und Gesetz Nr. 31 / 2019 Coll., die das Wort "ungesichert "(neu im ersten Satz von Ziffer 410 (5) des Ersten Insolvenzgesetzes) aufgehoben. Darüber hinaus stellt das erläuternde Memorandum fest, dass die Änderung mit der Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften an die Schlussfolgerungen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. April 2016 in der Rechtssache C-377/14 Ernst Georg Radlinger und Helena Radlinger/FINWAY a.s. verknüpft ist, wonach das Recht auf wirksamen Rechtsschutz des angesehenen Verbrauchers ein Teil des Rechts auf Verweigerung vor den nationalen Gerichtsabkommen ist, die Gültigkeit haben. Die Schuldenerlasse verlängerte somit das Recht des Schuldners, die Schulden der gesicherten Gläubiger zu beanspruchen.
23. Des Weiteren erklärte der Senatspräsident, dass der Entwurf des Insolvenzrechts am 28. Februar 2006 an den Senat abgegeben und ihm im Senatsregister der 5. Amtszeit Nr. 288 zugewiesen worden sei. Dieser Vorschlag wurde vom Verfassungsgesetzlichen Komitee (Resolution 93 vom 15.3.2006, Senatspresse Nr. 288 / 1) als Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Verkehr (Resolution 298 vom 22.3.2006, Senatspresse Nr. 288 / 2) behandelt, als beide Senatsausschüsse die Genehmigung der Rechnung gemäß der Abgeordnetenkammer empfohlen. Der Senat befasste sich mit dem Gesetz auf seiner 10. Sitzung, wo es in der von der Abgeordnetenkammer genannten Fassung mit der Resolution Nr. 416 vom 30. März 2006 genehmigt wurde, als im Abstimmungspunkt Nr. 199 der anwesenden 54 Senatoren 49 Senatoren für seine Zustimmung gestimmt haben und keine gegen ihn waren. Bei der Erörterung des Entwurfs des Insolvenzrechts beim Senatstreffen hat niemand auf den wesentlichen Inhalt der angefochtenen Bestimmung hingewiesen. Die Rechnung wurde im Senat in den Grenzen der Verfassung und in verfassungsmäßiger Weise angenommen.
24. Angesichts der Bedeutung der Änderung, die durch Gesetz Nr. 31 / 2019 Slg. (Wiederholung des Wortes "ungesichert") in Bezug auf die angefochtene Bestimmung eingeführt wurde, hielt der Präsident des Senats es für angemessen, den Gesetzgebungsprozess in diesem Fall zusammenzufassen. Die Rechnung wurde dem Senat am 26. November 2018 zugestellt und im Senatsregister der 12. Amtszeit zugewiesen. Dieser Vorschlag wurde von einem konstitutionellen Rechtsausschuss (Resolution Nr. 5 vom 5. Dezember 2018, Senatspresse Nr. 12 / 1) als Garantieausschuss behandelt, der dem Senat den vom Senat in der von der Abgeordnetenkammer genannten Fassung genehmigten Entwurf des Gesetzes empfohlen hat, und von dem Ausschuss für Gesundheit und Sozialpolitik (Resolution Nr. 10 vom 12. Dezember 2018, Senatspresse Nr. 12 / 2), der empfohlen hat, die Abrechnung in die Kammer von Änderungen der Ferner nahm der Ausschuß für Gesundheit und Sozialpolitik eine begleitende Entschließung an, in der ein Interesse an Rückmeldungen aus der späteren Anwendung der vorliegenden Verordnung an die ausgewählten Ministerien geäußert wurde. Der Senat befasste sich mit dem Gesetz auf seiner 4. Sitzung, in dem die Resolution 54 vom 19. Dezember 2018 an die Abgeordnetenkammer in der Formulierung der angenommenen Änderungsanträge zurückgegeben wurde, deren Hauptquelle die Entschließung des Ausschusses für Gesundheit und Sozialpolitik war, als die Abstimmung Nr. 33 der 74 anwesenden Senatoren zugunsten von 63 Senatoren nicht dagegen war. Darüber hinaus stimmte er auch mit der oben genannten Begleitanordnung überein. Die angefochtene Bestimmung berührt jedoch keine Entschließung. Bei der Erörterung der Rechnung bei der Senatssitzung hat niemand auf den wesentlichen Inhalt der angefochtenen Bestimmung hingewiesen. Die Rechnung wurde im Senat in den Grenzen der Verfassung und in verfassungsmäßiger Weise angenommen.
25. Schließlich erklärte der Präsident des Senats, dass es dem Verfassungsgericht völlig überlassen sei, die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs der angefochtenen Bestimmung zu prüfen.
26. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 erklärte die Regierung über den Justizminister, dass sie mit der Bestellung Nr. 367 beschlossen hatte, ihr Eingreifensrecht nicht zu nutzen, und wies darauf hin, dass die angefochtene Bestimmung Gegenstand eines "löschenden Änderungsantrags " gemäß Gesetz Nr. 31 / 2019 Coll. war und dass auf ihrer Grundlage das Wort "unversichert" mit Wirkung vom 1. Juni 2019 gestrichen wurde.
27. Der Bürgerbeauftragte erklärte auch mit Schreiben vom 16.5.2019, dass sie ihr Verfahrensrecht nicht ausüben würde, einzugreifen.
Verhängung der mündlichen Verhandlung
28. Das Verfassungsgericht kam zu dem Schluss, dass eine weitere Klärung des Falles aus der mündlichen Verhandlung nicht erwartet werden konnte, weshalb es den ersten Satz von § 44 Abs.
Text der angefochtenen Bestimmung
29. Die angefochtene Bestimmung (aufgehoben) von Absatz 410 (2) hatte bis zum 30. Juni 2017 folgende Fassung:
"Die Verweigerung eines ungesicherten Gläubigers durch den Schuldner hat die gleichen Auswirkungen wie die Verschuldung durch den Insolvenzverwalter, aber Paragraph 51 (2) wird von diesem nicht berührt. Der Insolvenzpraktizierende ist berechtigt, vom Insolvenzpraktizierenden einen Anspruch zu erhalten. Hat der Schuldner den Anspruch im Überprüfungsverfahren verweigert, der vor der Genehmigung der Schuldenerlassung erfolgte, so werden die Auswirkungen dieser Verweigerung an dem Tag, an dem die Schuldenerlassung aufgetreten ist, vorgenommen; dieser Zeitpunkt gilt auch für den Beginn der Fristen für die Einleitung einer Klage zur Feststellung der Echtheit, des Betrags oder der Ordnung des Anspruchs. Die Gläubiger nicht durchsetzbarer Forderungen, die vom Schuldner verwehrt worden sind, treffen immer gegen den Schuldner."
30. Nach der Änderung des Insolvenzgesetzes gemäß Gesetz Nr. 64 / 2017 Slg. wurde die angefochtene Bestimmung (jetzt § 410 Abs. 5) wie folgt formuliert (der angefochtene Teil hervorgehoben):
"Die Verweigerung eines ungesicherten Gläubigers durch den Schuldner hat die gleichen Auswirkungen wie die Verschuldung durch den Insolvenzverwalter, aber Paragraph 51 (2) wird von diesem nicht berührt. Der Insolvenzpraktizierende ist berechtigt, vom Insolvenzpraktizierenden einen Anspruch zu erhalten. Hat der Schuldner die Schulden vor der Genehmigung der Schuldenerlasse verweigert, so treten die Auswirkungen dieser Verweigerung an dem Tag auf, an dem die Schuldenerlassung stattgefunden hat; dieses Datum gilt auch für den Beginn der Fristen für die Einleitung einer Maßnahme zur Feststellung der Echtheit, des Betrags oder der Ordnung des Anspruchs. Die Gläubiger eines vom Schuldner verweigerten unauffindbaren Anspruchs müssen immer gegen den Schuldner handeln."
31. Gegenwärtig sind nach der Änderung des Insolvenzgesetzes gemäß Gesetz Nr. 31 / 2019 Slg. die Bestimmungen von Absatz 410 (5) wie folgt:
"Die Forderung des Gläubigers durch den Schuldner hat die gleichen Auswirkungen in Bezug auf die Auswirkungen der Genehmigung der Schuldenerlassung wie die Ablehnung des Anspruchs durch den Insolvenzverwalter, aber die Bestimmungen von § 51 Abs. Der Insolvenzpraktizierende ist berechtigt, vom Insolvenzpraktizierenden einen Anspruch zu erhalten. Hat der Schuldner die Schulden vor der Genehmigung der Schuldenerlasse verweigert, so treten die Auswirkungen dieser Verweigerung an dem Tag auf, an dem die Schuldenerlassung stattgefunden hat; dieses Datum gilt auch für den Beginn der Fristen für die Einleitung einer Maßnahme zur Feststellung der Echtheit, des Betrags oder der Ordnung des Anspruchs. Die Gläubiger eines vom Schuldner verweigerten unauffindbaren Anspruchs müssen immer gegen den Schuldner handeln."
Verfahren vor dem Verfassungsgericht
32. Die Verfahrensbedingungen für das Nichtigerklärungsverfahren bzw. dessen individuelle Bestimmung sind erfüllt. Der Antrag wurde von einer aktiv legitimen Stelle eingereicht, d. h. von der Person, die eine Verfassungsbeschwerde unter den in Abschnitt 74 des Gesetzes über das Verfassungsgericht in der durch Gesetz Nr. 48 / 2002 Slg. geänderten Fassung [§ 64 Abs. 1 e) des Gesetzes über das Verfassungsgericht] gestellt hat, wurde gemäß dem Verfahren des § 78 Abs. 1 des Verfassungsgerichts auf das Plenum des Verfassungsgerichts 87 verwiesen.
33. Bezüglich der Zulässigkeit des Vorschlags wurde die angefochtene Bestimmung zunächst auf Ziffer 410 (5) des Insolvenzgesetzes übertragen und dann mit Wirkung vom 1. Juni 2019 durch das Gesetz Nr. 31 / 2019 Coll. die Bestimmung von Ziffer 410 (5) des Insolvenzgesetzes geändert, indem das Wort "unversichert" gestrichen wurde. Gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfassungsgericht wird das Verfahren eingestellt, wenn das Gesetz, andere Rechtsvorschriften oder einzelne Bestimmungen, die für eine Nichtigerklärung vorgeschlagen werden, vor Ablauf des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auslaufen. Für die Beendigung des Verfahrens hat das Verfassungsgericht jedoch nicht festgestellt, dass die in dem Untersuchungsfall festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wie die bereits in der Entscheidung vom 10.1.2001 S. zn. Pl. ÚS 33 / 2000 (N 5 / 21 SbNU 29; 78 / 2001 Sb.) dargelegten Feststellungen bestätigten Feststellungen vom 28.3.2006 sp. zn. Pl. ÚS 42 / 03 2006 (N 72 / 40 SbNU 2007 70). Nach Auffassung des Verfassungsgerichts ist er verpflichtet, den Fall vor dem Verfassungsgericht zu stellen, wenn der Richter des Gerichts zu dem Schluss kommt, dass das in der Entschließung des Falles anzuwendende Recht (d.h. nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch nicht mehr in Kraft, sondern auch zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft) gegen das Verfassungsgesetz verstößt, und wenn das Verfassungsgericht sich weigerte, gegen den Verfassungs- oder nicht konstitutionellen Charakter des anwendbaren Rechts zu verstoßen (2),
34. Diese Schlussfolgerung sollte auch in Analogie zu einer Situation angewendet werden, in der das Verfassungsgericht nicht nach dem Verfahren des Artikels 95 Absatz 2 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 3 des Verfassungsgerichtsgesetzes, sondern durch einen berechtigten Beschwerdeführer gemäß Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 74 und 64 Absatz 1 Buchstabe e des Verfassungsgerichtsgesetzes oder Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe i der Verfassung kontaktiert wird.
35. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin kein Gericht (Art. 95 Abs. 2 der Verfassung, Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht), wie es in den oben genannten Fällen der Fall war, sondern eine legitime Beschwerdeführerin [§ 74 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 e des Verfassungsgerichtsgesetzes], aber hier ist das Verfassungsgericht verpflichtet, seine Rolle als eine gerichtliche Instanz zum Schutz der Verfassung zu erfüllen. Es muss hinzugefügt werden, dass dies eine Bestimmung ist, die gleichzeitig "accesoric" ist, wenn im Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts das Gericht gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht seine Auslegungsbefugnis nicht verwendet. Weder das Verfassungsgericht noch die zuständige Kammer (nor das Gericht) können in einem solchen Fall über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden, ohne die Frage der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Gesetzes zu lösen.
36. Das Verfassungsgericht könnte daher prüfen, ob die angefochtene Rechtsvorschrift im Einklang mit der Verfassungsordnung steht, d.h. (a) die angefochtene Gesetzgebung im Rahmen der vorgesehenen Verfassungsbefugnis erlassen und erlassen wurde, (b) das Verfassungsverfahren für seine Annahme oder Auslieferung verfolgt wurde, und (c) die angefochtene Gesetzgebung im Sinne des Inhalts der Verfassungsordnung (§ 68 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfassungsgerichtsgesetzbuchsgesetz Nr.
Überprüfung des Verfahrens zur Annahme der gesetzgebenden Bestimmung im Rahmen der Überprüfung
37. Das Verfassungsgericht gemäß § 68 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfassungsgericht, geändert durch Gesetz Nr. 48 / 2002 Slg., hat zunächst geprüft, ob das Insolvenzrecht im Rahmen der durch die Zuständigkeit und das Verfassungsverfahren festgelegten Verfassung erlassen worden ist.
38. Das Verfahren zur Annahme des Insolvenzgesetzes selbst wurde bereits vom Verfassungsgericht geprüft und es wurden keine verfahrensrechtlichen Mängel festgestellt [siehe die Feststellung von 1.7.2010 sp. zn.
39. Paragraph 410 (2) des Insolvenzgesetzes wurde dann durch Gesetz Nr. 217 / 2009 Slg. geändert (im ersten Satz wurde das Wort "durch die Erfüllung des Rückzahlungskalenders" gelöscht), Gesetz Nr. 69 / 2011 Slg. (wenn der erste Satz am Ende des ersten Satzes abgeschlossen wurde, die Worte "; für diese Ablehnung gilt die Bestimmung über das Auffinden eines Anspruchs über den Insolvenzverwalter sinngemäß und der Satz" Gläubiger eines vom Schuldner verleugnbaren Anspruchs zum Ende des ersten Satzes und das Gesetz Nr. 294 / 2013 Coll. (wenn die Worte "der Insolvenzverwalter" eingefügt wurden, "Paragraph 51 (2) wird nicht davon betroffen") und Act Nr. 64 / 2017 Coll. (insbesondere die Anzahl des Absatzes wurde geändert). Im Lichte des betrachteten Materials änderten diese Änderungen den angefochtenen Teil der Bestimmung von Absatz 410 (2) nicht.
40. Das Verfassungsgericht kam aufgrund der Bemerkungen der beiden Kammern des Parlaments der Tschechischen Republik sowie der stenographischen Aufzeichnungen ihrer Sitzungen in einer Situation, in der das Gesetzgebungsverfahren nicht einmal in Frage gestellt wurde, zu dem Schluss, dass die angefochtene Bestimmung verfassungsmäßig angenommen wurde.
41. Im Falle des Gesetzes Nr. 217/2009 Slg. fand die erste Lesung seines Vorschlags in der Abgeordnetenkammer am 3. April 2009, die zweite Lesung am 5. und 12. Mai 2009 und die dritte Lesung am 15. Mai 2009 statt. Die Rechnung wurde in der Abgeordnetenkammer durch Abstimmungen 124 der 126 Mitglieder, die sich beworben haben, genehmigt. Im Senat wurde die Rechnung durch 55 Stimmen von 60 Senatoren verabschiedet, die am 17. Juni 2009 in der Abgeordnetenkammer anwesend waren. Nach der Unterzeichnung des Präsidenten der Republik wurde das Gesetz am 20. Juli 2009 angemeldet.
42. Die erste Lesung von Bill Nr. 69 / 2011 in der Abgeordnetenkammer fand am 1. Februar 2011, die zweite Lesung am 8. Februar 2011 und die dritte Lesung am 11. Februar 2011 statt. Die Rechnung wurde in der Abgeordnetenkammer durch die Stimmen von 115 von 167 Mitgliedern genehmigt. Im Senat wurde die Rechnung durch 50 Stimmen von 58 Senatoren verabschiedet, die am 3. März 2011 in der Abgeordnetenkammer anwesend waren. Nach der Unterzeichnung des Präsidenten der Republik wurde das Gesetz am 21. März 2011 veröffentlicht.
43. Das Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzes Nr. 294 / 2013 Coll. wurde bereits vom Verfassungsgericht geprüft und auch in diesem Fall wurden keine Mängel festgestellt [siehe Fundstelle von 11.7.2017 sp. zn.
44. Hat der Entwurf des Gesetzes Nr. 64 / 2017 Coll., die erste Lesung in der Abgeordnetenkammer am 3. Juni 2016, die zweite Lesung am 7. September und 18. Oktober 2016 und die dritte Lesung am 2. und 9. Dezember 2016 stattgefunden. Die Rechnung wurde in der Abgeordnetenkammer von 118 von 159 Abgeordneten übergeben. Im Senat wurde die Rechnung mit 31 Stimmen von 51 Senatoren verabschiedet, die am 19. Januar 2017 von der Abgeordnetenkammer anwesend waren. Nach Unterzeichnung des Präsidenten der Republik wurde das Gesetz am 3. März 2017 angemeldet.
45. Schließlich ist zur Vollständigkeit hinzuzufügen, dass die angefochtene Bestimmung (siehe oben) aus dem Insolvenzgesetz gemäß Gesetz Nr. 31 / 2019 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 182 / 2006 Slg., über das Decrease und Methoden seiner Entschließung (Insolvenzgesetz), geändert, Gesetz Nr. 120 / 2001 Slg., über das Urteilsgesetz und das Vollstreckungsgesetz) gestrichen wurde. Die Rechnung wurde vom Senat mit Änderungsanträgen zurückgegeben (siehe Presse der Abgeordnetenkammer der VIII. Amtszeit, Nr. 71 / 9 und Senatsbeobachtungen unter 24). Da der zurückgegebene Text des Vorschlags von der Abgeordnetenkammer nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 97 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 90/1995 Slg. über die Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer nicht genehmigt wurde, wurde eine Abstimmung über den Entwurf einer Änderung des Insolvenzgesetzes gemäß der Senatspresse (Presse der Abgeordnetenkammer Nr. 71 / 8) vorgenommen. Gemäß dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 3 der Verfassung wurde dieser Vorschlag in seiner 26. Sitzung am 22. Januar 2019 mit einer Mehrheit von 181 der anwesenden 186 Abgeordneten genehmigt.
Meritative Bewertung des Vorschlags
46. Das Verfassungsgericht kam zu dem Schluss, dass der Klagevorschlag des Beschwerdeführers als streitiger Teil der Bestimmung von Absatz 410 des Insolvenzgesetzes gerechtfertigt war, zu dem betreffenden Zeitpunkt gegen Artikel 36 Absatz 1 der Charta und Artikel 1 Absatz 1 der Verfassung verstößt. Die Beurteilung, ob das Recht auf einen Rechtsrichter nach Artikel 38 Absatz 1 der Charta auch in Verfahren vor Gerichten verletzt worden ist, ist dann Sache der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst.
47. Der angefochtene Teil der Bestimmung von Absatz 410 des Insolvenzgesetzes widerspricht Artikel 36 Absatz 1 der Charta, wonach jeder sein Recht vor Gericht oder anderen Organen geltend machen kann. Der Gesetzgeber hat, wenn es um die Verbraucherbeziehungen geht, seine Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 der Verfassung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Es sei hier darauf hingewiesen, dass das Verfassungsgericht vom 10. April 2014 sp. zn. III. ÚS 3725 / 13 (N 55 / 73 SbNU 89), wonach die Verbraucherbeziehung nicht direkt auf der Ebene des spezifischen Verfassungsgesetzes geregelt ist, jedoch nicht vor dem Funktionieren der verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte und -freiheiten isoliert ist, so dass in diesem gesetzlich geregelten Zusammenhang die Ausübung von Grundrechten und -freiheiten als Pflicht des Staates manifestiert. Dieser Schutz wurde jedoch im Rahmen des Insolvenzverfahrens (Erkennung) gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Charta nicht ausreichend gewährleistet. Die fraglichen Rechtsvorschriften, die nur bestimmte Ansprüche verwehrt und nur begrenzt mögliche Einwände gegen die Kündigung oder Einschränkung von Ansprüchen erlaubten, entsprachen dieser Schutzpflicht nicht und daher waren die Mittel des Insolvenzrechts im Falle einer Schuldenerlassung für die Verbraucher nicht wirksam, um gegebenenfalls die Anwendung unlauterer Bedingungen in den Verträgen zu vermeiden (der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob es sich um den Schutz handelt oder nicht um den Verbraucher).
48. Je namístě dodat, že poslední novelizace insolvenčního zákona provedená zákonem č. 31/2019 Sb. reagovala na výklad čl. 7 odst. 1 směrnice Rady č. 91/13/EHS ze dne 5. 4. 1993 o nepřiměřených podmínkách ve spotřebitelských smlouvách, který provedl Soudní dvůr EU ve svém rozsudku ze dne 21. 4. 2016 sp. zn. C-377/14 ve věci Ernst Georg Radlinger a Helena Radlingerová proti FINWAY a. s., vydaném na základě předběžné otázky položené Krajským soudem v Praze. Tato novela v části první bodě 111 stanovila, že se v § 410 odst. 5 insolvenčního zákona slovo „nezajištěného“ zrušuje. Tím zákonodárce své pochybení do budoucna napravil. S ohledem na existenci zvláštní úpravy popěrného práva (v případě řešení úpadku oddlužením se) bylo mimo jiné navrženo upravit platné znění § 410 insolvenčního zákona a rozšířit jeho účinky „i na pohledávky zajištěných věřitelů“. Novela tak odstranila rozlišování mezi zajištěnými a nezajištěnými věřiteli v hypotéze napadeného ustanovení § 410 odst. 2 (následně § 410 odst. 5) insolvenčního zákona a současně se promítla reflexně i do postavení dlužníků. K tomu bylo v důvodové zprávě v tisku Poslanecké sněmovny VIII. volebního období, č. 71/0 (viz též sub 45) výslovně uvedeno, že navrhovaná změna souvisí s přizpůsobením platné právní úpravy závěrům shora uvedeného rozsudku Soudního dvora EU. Podle něj je totiž „součástí práva na účinnou soudní ochranu právo spotřebitele popřít před vnitrostátním soudem oprávněnost pohledávek z úvěrové smlouvy, která obsahuje klauzule, které mohou být označeny za zneužívající, bez ohledu na to, zda se jedná o pohledávky zajištěné či nezajištěné“. Na položenou otázku Soudní dvůr EU odpověděl tak, že čl. 7 odst. 1 této směrnice brání takové vnitrostátní právní úpravě, jako je úprava dotčená v původním řízení (tj. před Krajským soudem v Praze), která v insolvenčním řízení neumožňuje soudu, u něhož je toto řízení vedeno, zkoumat z moci úřední případnou zneužívající povahu smluvních ujednání, z nichž vznikly pohledávky přihlášené v uvedeném řízení, ačkoli má tento soud za tímto účelem k dispozici nezbytné informace o právním a skutkovém stavu, a která uvedenému soudu umožňuje zkoumat pouze nezajištěné pohledávky a námitky omezuje jen na možnost tvrdit zánik či promlčení těchto pohledávek.
49. Diese Schlussfolgerung muss im Hinblick auf das Verfassungsgericht zwangsläufig auch in der Beurteilung des Falles im Lichte des in Artikel 36 Absatz 1 der Charta vorgesehenen verfassungsrechtlichen Grundrechts des Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände des Falles widerspiegeln (siehe den Inhalt der Beschwerdeführerin von Unter-6 ist die Rechtfertigung des Anspruchs auf die Art der Vertragsbedingungen im laufenden Plenarfall nicht Gegenstand eines Verfahrens). Diese Vorschrift garantiert jedem die Möglichkeit, ein "gegründetes Verfahren" ihres Rechts an einem Gericht oder einer anderen Stelle zu suchen, das der Pflicht des Gerichts entspricht, diesen Schutz zu gewähren (auch "gegründetes Verfahren"). Es liegt dann völlig an dem Gesetzgeber, die Bedingungen und Einzelheiten (d.h. "Verfahren") bei der Umsetzung des betreffenden Grundrechts zu bestimmen (Artikel 36 Absatz 4 der Charta). Sie ist in ihrer Zuständigkeit unter anderem darauf beschränkt, dass die von ihr angenommene Durchführung den Inhalt und die Bedeutung des betreffenden Grundrechts (Artikel 4 Absatz 4 der Charta) nicht bestreiten darf; Dies bedeutet, dass ein gerichtlicher oder sonstiger Rechtsschutz in seinem Ergebnis realistisch "verfügbar" und ausreichend wirksam sein muss, was letztlich auch bedeutet, dass das Niveau dieses Schutzes in Bezug auf die Position, die die betreffende Person in der betreffenden Rechtsbeziehung hat, angemessen sein sollte.
50. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sowohl das Recht der Tschechischen Republik als auch das Recht der Europäischen Union den Verbrauchern einen erhöhten materiellen Rechtsschutz vor missbräuchlichen Vertragsklauseln durch eine gewisse Entschädigung ihrer deutlich schwächeren Position im relevanten Bereich der Vertragsbeziehungen bieten. Aus demselben Grund ist die Notwendigkeit eines spezifischen (erhöhten) Schutzes in verfahrenstechnischer Hinsicht zu berücksichtigen, d.h. wenn das "normale Regime " im Hinblick auf das Recht auf gerichtlichen Schutz nicht ausreicht. Ein solcher sogenannter qualifizierter Mangel gemäß Artikel 36 Absatz 1 Die Dokumente befanden sich auch im Untersuchungsfall, da es für das Gericht keinen (nor war es möglich) Verfahrensraum gab, den betreffenden Vertrag zu prüfen, ob er nicht unverhältnismäßige Vereinbarungen enthielt, weil das Insolvenzgericht nicht berechtigt war, "das fragliche Verfahren von sich aus zu öffnen und sie (direkt oder indirekt) oder die Schuldner selbst nicht initiieren zu können. Die fraglichen Verfahrensvereinbarungen scheinen daher mit dem Grundrecht auf den Rechtsschutz unvereinbar zu sein.
51. Es ist hinzuzufügen, dass in Bezug auf die gesicherten Ansprüche das Insolvenzrecht für ein Anspruchsrecht (registriert) an Gläubiger und insbesondere an den Insolvenzverwalter, für das es ein System der unabhängigen und unparteiischen Leistung der Funktion gibt [siehe Randnummer 70 der Entscheidung von 7.11.2017 sp. zl. ÚS 33 / 15 (422 / 2017 Coll.)], trotz der Tatsache, dass es in einem
52. Darüber hinaus sind die fraglichen Garantien in erster Linie in Bezug auf Gläubiger (als Ganzes), da, obwohl Insolvenzverfahren nach dem Insolvenzrecht so durchgeführt werden sollen, dass keiner der Teilnehmer ungerechterweise beschädigt oder illegal befürwortet wird, dessen Zweck es ist, eine rasche, wirtschaftliche und maximale Befriedigung der Gläubiger zu erreichen [§ 1 a), § 5 a) des Insolvenzrechts], während der Gläubigerausschuss eine Reihe in der Befugnisse hat, Es war daher nicht gewährleistet, dass auf jeden Fall ein Verfahren eröffnet würde, bei dem das Gericht (Insolvenz) prüfen würde, ob der Verbrauchervertrag keine unangemessenen Bedingungen enthielt. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der Schuldner selbst, wenn das Insolvenzgericht nicht ohne weitere Genehmigung für die Überprüfung vorliegt, die Möglichkeit erhalten muss, das Verfahren einzuleiten, in dem diese Überprüfung durchgeführt werden könnte.
53. Der angebliche Widerspruch der angefochtenen Bestimmung mit der Verfassungsordnung betrifft im Übrigen nicht nur die Verbraucherbeziehungen, sondern gilt allgemein. Sie verletzte auch den Grundsatz der Gleichheit zwischen den Parteien des Verfahrens (Artikel 37 Absatz 3 der Charta) in Bezug auf Artikel 36 Absatz 1 der Charta, wenn sie ohne einen vernünftigen Grund zwischen den Schuldnern gesicherter und ungesicherter Forderungen unterscheide, wenn es um die Auswirkungen ihrer Handlungen geht. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das Verfassungsgericht die Argumente des Obersten Gerichtshofs, die in der Resolution sp. zn. 29 des ICdo 60 / 2014 enthalten sind, wonach die Gründe für eine solche Unterscheidung darin liegen, dass das Insolvenzregime (d.h. das "logische Ergebnis der Schuldenerlassung") auf die Befriedigung der Forderung des gesicherten Gläubigers Anwendung findet.
54. Lze se jistě ztotožnit s názorem zastávaným dosud v judikatuře obecných soudů, že skutečnost, že jde o pohledávku zajištěnou nebo nezajištěnou, může věcně odůvodňovat rozlišení věřitelů na dvě skupiny, které budou podléhat rozdílnému právnímu režimu, jde-li o uspokojení jejich pohledávek, jak ostatně Ústavní soud ve svém důsledku akceptoval v usnesení ze dne 6. 2. 2014 sp. zn. I. ÚS 3271/13, a to v duchu principu, že by měl v lepší pozici být ten, kdo si lépe střežil svá práva (tím, že si svou pohledávku zajistil). Rozhodnutí o způsobu, jakým mají být v případě úpadku uspokojeny zajištěné pohledávky, je proto v zásadě věcí zákonodárce, který v dané věci z více možných způsobů zvolil obdobný model, jaký se uplatní v případě konkursu.
55. To již ale nelze uplatnit v případě procesu zjišťování pohledávek a jejich následného uspokojování. Zde je třeba u každého z nich samostatně posuzovat případné důvody rozdílného právního režimu, a to z pohledu nejen věřitele, nýbrž i jeho reflexních účinků na postavení dlužníka. Má-li z hlediska uspokojení pohledávky její „kvalita“ nepochybně podstatný věcný význam (především pak z pohledu věřitele), z hlediska samotného popěrného úkonu, resp. toho, zda daná pohledávka existuje (a případně v jaké výši), jde o okolnost irelevantní (jak z pohledu věřitele, tak dlužníka). Nastal zde tudíž stav, kdy rozdílnému zacházení s dlužníky chyběl (v daném ohledu) rozumný smysl a účel, což představuje ústavně neakceptovatelnou libovůli zákonodárce [srov. nález ze dne 25. 6. 2002 sp. zn. Pl. ÚS 36/01 (N 80/26 SbNU 317; 403/2002 Sb.)].
56. Závěrem je možno podotknout, že daná úprava nekorespondovala ani s úlohou insolvenčního správce v insolvenčním řízení, kdy v případě konkursu dispoziční oprávnění dlužníka přebírá insolvenční správce, zatímco v případě řešení úpadkové situace dlužníka sanací vykonává insolvenční správce především kontrolní funkci. I proto se v případě oddlužení jeví - stejně jako tomu je u reorganizace (srov. § 336 insolvenčního zákona) - existence popěrného práva dlužníka, majícího účinky na zjištění nejen nezajištěných, ale i zajištěných pohledávek, jako řešení logické, resp. systémové.
Schlussfolgerung
57. Aufgrund dieser Gründe erteilte das Verfassungsgericht die Anwendung des Artikels 70 des Gesetzes Nr. 182/1993 Slg., über das Verfassungsgericht, geändert durch Gesetz Nr. 48/2002 Slg., die Verfassungswidrigkeit eines Teils der Vorschrift § 410 Abs. 2 des Ersten Insolvenzgesetzes bis zum 30. Juni 2017, ausgedrückt in dem Wort "ungesichert". Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, daß aus der Sicht der Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 folgendes gilt: Die gleiche Schlussfolgerung ist auf den gleichen Teil der Bestimmung von Absatz 410 Absatz 5 des Insolvenzgesetzes zu ziehen, wie sie bis zum 31. Mai 2019 in Kraft ist, auch wenn diese Bestimmung nicht im Einleitungsverfahren vor den Gerichten verwendet wurde.
Předseda Ústavního soudu:
JUDr. Rychetský v. r.
Gemäß Artikel 14 des Gesetzes Nr. 182/1993, Sl., über das Verfassungsgericht, geändert, haben die Richter Vladimir Sládeček und Radovan Sukánek eine andere Position eingenommen.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Das Verfassungsgericht fand Nr. 223 / 2019 Coll., über den Antrag auf Nichtigerklärung eines Teils von § 410 Abs. 2 Satz des Ersten Gesetzes Nr. 182 / 2006 Coll., auf Konkurs und Methoden seiner Entschließung (Insolvenzrecht), wirksam bis 30. Juni 2017 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Das Verfassungsgericht fand |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 05.09.2019 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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