Act Nr. 220 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Waffen- und Munitionsgesetzes und des Munitionsgesetzes

Gültig In Kraft seit 01.01.2026
ANHANG
DIE RECHT
vom 3. Juni 2025
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Waffen- und Munitionsgesetzes und des Munitionsgesetzes
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Strafverfahrens
Čl. I
In § 87a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 141 / 1961 Slg., Strafgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 152 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 265 / 2001 Slg. und Gesetz Nr. 264 / 2016 Slg., wird das Wort "Ammunition " nach dem Wort" Munition" eingefügt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über die Gründung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Republik
Čl. II
In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg. über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralorganen der Regierung der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 21 / 1993 Slg., werden die Worte "und Munition " durch die Worte" Munition und Munition ersetzt".

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Bergbaugesetzes, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung
Čl. III
Gesetz Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 169 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 128 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 22 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 2006ll.
1. in Absatz 1 Absatz 3 Buchstabe c
"(c) Sprengstoffe in der pyrotechnischen Aufklärung gefunden",
Fußnote 24 wird gestrichen.
2. In Artikel 1 Absatz 3 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
"d) freier Staub, schwarzer Staub und Streichhölzer, die unter den Bedingungen der Waffen- und Munitionsgesetze behandelt werden",
Buchstabe d wird unter Buchstabe e umnumeriert.
3. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "munici24" und pyrotechnische Erzeugnisse23" durch Munitions- und pyrotechnische Gegenstände ersetzt; der Sprengstoff wird auch als freie Pulver-, Schwarzstaub- und Tassenspiele verstanden.
4. In Abschnitt 23 Absatz 1 des einleitenden Teils des ersten Satzes werden die Worte "Vernichtung, Kauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen und Munition, Verarbeitung und Entsorgung von Sprengstoffen, Abbau und Delaboration von Munition " durch die Worte "Verarbeitung, Zerstörung, Entsorgung, Verkauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen" ersetzt.
5. In Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 25d Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "weapon24" durch "Waffen und Munition" ersetzt.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes über das Versammlungsrecht
Čl. IV
Gesetz Nr. 84 / 1990 Slg., über das Gesetz der Versammlung, geändert durch Gesetz Nr. 175 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 151 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 259 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 501 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 294 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 252 / 2016 Sl., Nr. 183
1. Im ersten Satz von Artikel 7 Absatz 3 wird das Wort "die Munition nach dem Wort " Waffen" eingefügt.
2. in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) wird nach dem Wort "Waffe" das Wort "Münition" eingefügt.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Handelsgeschäftsrechts
Čl. V
Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006
1. In Artikel 3 wird der Punkt am Ende des Absatzes 3 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (an) und (ao) werden angefügt:
"(an) die Tätigkeit der Inhaber von Waffenlizenzen und Schützen (73);
(ao) die Tätigkeit der Inhaber von Munitionslizenzen (74).
73) Gesetz Nr. 90 / 2024 Coll., über Waffen und Munition.
74) Gesetz Nr. 91 / 2024 Coll., über Munition.
2. In Anhang 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für den Gegenstand "Forschung, Entwicklung, Produktion, Zerstörung, Kauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen und Munition, Verarbeitung und Entsorgung von Sprengstoffen, Abbau und Delaboration von Munition und Ausführung von Zerkleinerungsanlagen" lautet der Text in der ersten Spalte wie folgt:
"Forschung, Entwicklung, Produktion, Verarbeitung, Zerstörung, Entsorgung, Kauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen und die Ausführung von Zerkleinerungsanlagen".
3. In Anhang 3 zu CONCESSIVE LIFE für den Gegenstand "Forschung, Entwicklung, Produktion, Verarbeitung, Zerstörung, Entsorgung, Verkauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen und Ausführung von Zerkleinerungsanlagen" heißt der Text in der zweiten Spalte:
"für die Forschung, Entwicklung, Produktion und Verarbeitung von Sprengstoffen:
Hochschulbildung in der Elektrotechnik, Energie, Kybernetik oder Ingenieurwesen, Technologie und Materialerziehung;
zur Zerstörung und Entsorgung von Sprengstoffen:
pyrotechnische Genehmigung *);
zum Kauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen:
a) die Genehmigung des Pyrotechnikers oder Markers (*); oder
b) die Genehmigung des technischen Führers der Schüsse *);
zur Durchführung von Zerkleinerungsarbeiten:
a) die Genehmigung des Schützen (*); oder
b) die Genehmigung des technischen Führers der Schüsse *)
4. In Anhang 3 ZU VEREINIGTES LEBEN wird die dritte Spalte für das Thema "Forschung, Entwicklung, Produktion, Verarbeitung, Zerstörung, Entsorgung, Verkauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen und die Ausführung von Zerkleinerungsanlagen" gestrichen.
5. In Anhang 3 zu dem Thema "Forschung, Entwicklung, Produktion, Verarbeitung, Zerstörung, Entsorgung, Verkauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen und die Ausführung von Zerkleinerungsanlagen" wird in der vierten Spalte das Wort "Büro * * * * ' durch "Büro *" ersetzt.
6. In Anhang 3 zum Thema "Forschung, Entwicklung, Produktion, Verarbeitung, Zerstörung, Entsorgung, Verkauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen und Ausführung von Zerkleinerungsanlagen" heißt es in der fünften Spalte:
"*) § 35 und 36 des Gesetzes Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert
*) § 23 des Gesetzes Nr. 61 / 1988 Slg., geändert. "
7. In Anhang 3 ZU VEREINIGTES LEBEN wird der Gegenstand des Unternehmens "Entwicklung, Produktion, Reparatur, Änderung, Transport, Kauf, Verkauf, Darlehen, Lagerung, Zerstörung und Zerstörung von Waffen und Munition " gestrichen.
8. In Anhang 3 ZU VEREINIGTES LEBENS, für das Thema "Kauf und Verkauf, Darlehen, Entwicklung, Produktion, Reparatur, Änderung, Lagerung, Lagerung, Transport, Abbau und Zerstörung von Sicherheitsmaterial " wird der Text der vierten Spalte gestrichen.
9. In Anhang 3 ZU VEREINIGTES LEBENSMITTEL für den Gegenstand "Käufung und Verkauf, Kreditvergabe, Entwicklung, Produktion, Reparatur, Änderung, Lagerung, Transport, Abbau und Zerstörung von Sicherheitsmaterial" lautet der Text in der fünften Spalte:
"Gesetz Nr. 229 / 2013 Coll., über das Management von Sicherheitsmaterial, geändert '.
10. In Anhang 3 zu KONCESTED LIFE werden die Geschäftsbereiche "Umsetzung der pyrotechnischen Forschung" und "Operation von Feuerwaffen und Ausbildung in Waffenschießen" gestrichen.
Čl. VI
Übergangsbestimmungen
1. Ein Unternehmer, der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine kommerzielle Lizenz für den Betrieb eines lizenzierten Unternehmens mit dem Thema "Forschung, Entwicklung, Produktion, Zerstörung, Kauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen und Munition, Verarbeitung und Entsorgung von Sprengstoffen, Abbau und Delaboration von Munition und Durchführung von explosiven Arbeiten" hatte, kann das Unternehmen weiterhin im Rahmen des Betriebs betreiben, für das die staatliche Lizenz erteilt wurde. Das Handelsamt leitet innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren ein, um den Beschluss zu ändern, eine staatliche Lizenz für den Betrieb eines Handels zu erteilen und die Handelsbedingungen abzuschaffen.
2. Das Verfahren zur Erteilung einer staatlichen Lizenz zur Durchführung eines Geschäftsbetriebs "Forschung, Entwicklung, Produktion, Zerstörung, Kauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen und Munition, Verarbeitung und Entsorgung von Sprengstoffen, Abbau und Delaboration von Munition und die Ausführung von Zerkleinerungsanlagen" eingeleitet vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und bis zu diesem Datum endgültig nach dem Gesetz Nr. 455 / 1991 Coll abgeschlossen, als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Hat der Anmelder eine staatliche Lizenz beantragt, einen Handel nur für Tätigkeiten zu führen, die im Rahmen der Tätigkeit des lizenzierten Handels enthalten sind" Forschung, Entwicklung, Produktion, Zerstörung, Kauf, Verkauf und Lagerung von Munition, Abbau und Delaboration von Munition ", so hat die Handelsstelle das Verfahren zu stoppen und binnen 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens dem Anmelder eine Verwaltungsgebühr für den Eingang des Antrags zu zahlen.
3. Das Verfahren für die Erteilung einer staatlichen Lizenz für die Ausübung eines Geschäftskonzessionsgeschäfts "Entwicklung, Produktion, Reparatur, Änderung, Transport, Kauf, Verkauf, Darlehen, Lagerung, Zerstörung und Zerstörung von Waffen und Munition ", Durchführung einer pyrotechnischen Erhebung" und "Operation von Feuerwaffen und Ausbildung in Waffenfeuer "angestoßen vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes und an diesem Tag die endgültige Geschäftsstelle hat die Arbeitsgebühr zu stoppen und innerhalb von 10
4. Handelsgenehmigungen für lizenzierte Geschäfte "Entwicklung, Produktion, Reparatur, Änderung, Transport, Kauf, Verkauf, Darlehen, Lagerung, Zerstörung und Zerstörung von Waffen und Munition", "Implementierung der pyrotechnischen Forschung" und "Operation von Feuerwaffen und Ausbildung in Waffenschießen" zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beenden.
5. Verfahren, die sich auf den Betrieb eines der in den Nummern 2 und 3 genannten lizenzierten Geschäfte beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet und endgültig vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden vom Handelsamt nach dem Gesetz Nr. 455 / 1991 Coll. abgeschlossen, das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist.
6. Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes übermittelt das Handels- und Handelsamt der Tschechischen Republik dem Verwalter des Zentralen Waffenregisters die am 31. Dezember 2027 im Handelsregister gespeicherten Daten über Unternehmer, die eine Staatslizenz für den Betrieb des Handels für das Geschäft erteilt haben
(a) "Forschung, Entwicklung, Produktion, Zerstörung, Kauf, Verkauf und Lagerung von Sprengstoffen und Munition, Verarbeitung und Entsorgung von Sprengstoffen, Abbau und Delaboration von Munition und die Durchführung von Zerkleinerungsoperationen",
(b) "Entwicklung, Produktion, Reparatur, Modifikation, Transport, Kauf, Verkauf, Darlehen, Lagerung, Zerstörung und Zerstörung von Waffen und Munition",
c) eine pyrotechnische Untersuchung durchführen und
(d) "Shotgun-Operation und Instruktion und Training bei Waffenschießen."

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des kommunalen Polizeigesetzes
Čl. VII
Gesetz Nr. 553 / 1991 Slg., zur Gemeindepolizei, geändert durch Gesetz Nr. 67 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 163 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 82 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 153 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 311 / 2002 Slg., Gesetz Nr.
1. Absatz 4a (4) lautet wie folgt:
"(4) Um zu überprüfen, ob ein Kandidat für die Beschäftigung eines Beamten die Integritätsbedingungen erfüllt, ersucht die Gemeinde eine Kopie des Strafregisters. Die Gemeinde ist berechtigt, eine Kopie des Strafregisters zu verlangen, um zu überprüfen, ob der Beamte aufgehört hat, die Integritätsbedingungen einzuhalten. Ein Antrag auf eine Kopie des Strafregisters und eine Kopie des Strafregisters werden in elektronischer Form übermittelt, so dass ein Fernzugriff über eine Referenzschnittstelle möglich ist.
Fußnote 28 wird gestrichen.
2. Artikel 4b Absatz 1 Buchstabe f:
"(f) im Bereich Waffen, Munition oder Munitionsmanagement"
Fußnote 7 wird gestrichen.
3. Absatz 4b (4) lautet wie folgt:
"(4) Die Zuverlässigkeit wird von einem Bewerber für die Beschäftigung eines Beamten durch eine Ehrenerklärung nachgewiesen, die 3 Monate nicht überschreiten darf. Die Gemeinde ist berechtigt, zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Affidavit eine Kopie der vom Justizministerium verwalteten Straftaten oder eine Angabe einer anderen Aufzeichnung zu verlangen, in der die Daten über die begangenen Straftaten oder das Verhalten mit den Merkmalen der in Absatz 1 genannten Straftaten aufbewahrt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, eine Kopie der vom Justizministerium verwalteten Strafregister zu verlangen, um zu überprüfen, ob der Beamte die Bedingungen für die Zuverlässigkeit nicht erfüllt hat. Ein Antrag auf Erteilung einer Kopie des Strafregisters und eine Kopie des Strafregisters werden in elektronischer Form übermittelt, so dass ein Fernzugriff über eine Referenzschnittstelle möglich ist.
4. in § 4h (d):
"d) den Umfang der Ausbildung und Ausbildung des Bewerbers und den Umfang der in § 4e (1) und (2) genannten Ausbildung des Beamten"
5. In Artikel 5 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Das Ministerium ist berechtigt, eine Kopie des Strafregisters zu verlangen, um zu überprüfen, ob der Beamte aufgehört hat, die Integritätsbedingungen einzuhalten. Ein Antrag auf eine Kopie des Strafregisters und eine Kopie des Strafregisters werden in elektronischer Form übermittelt, so dass ein Fernzugriff über eine Referenzschnittstelle möglich ist.
(5) Das Ministerium ist berechtigt, eine Kopie der vom Justizministerium verwalteten Strafregister zu verlangen, um zu überprüfen, ob der Beamte aufgehört hat, die Bedingungen der Zuverlässigkeit einzuhalten. Ein Antrag auf Erteilung einer Kopie des Strafregisters und eine Kopie des Strafregisters werden in elektronischer Form übermittelt, so dass ein Fernzugriff über eine Referenzschnittstelle möglich ist.
6. In Artikel 11a Absatz 1 werden am Ende von Buchstabe a folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
"5. Eine Waffe oder eine geregelte Waffenkomponente nach dem Waffen- und Munitionsgesetz oder deren Inhaber, wenn sie an einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort verwendet wird oder im Gebiet der Gemeinde gefunden wird;
6. fehlende oder gestohlene Waffen oder kontrollierte Waffenkomponenten unter dem Waffen- und Munitionsgesetz '.
7. In Absatz 14 bedeutet der Satz "Waffen sollen alles bedeuten, was einen Angriff auf den Körper stärker machen kann."
8. Absatz 14 (4) bis (7) lautet wie folgt:
"(4) Die Person, die die Waffe ausgestellt hat oder der die Waffe nach den Absätzen 1 bis 3 entfernt wurde, gibt eine Empfangsbestätigung des Beamten aus. Ist eine Waffe oder Munition unter dem Waffen- und Munitionsgesetz beteiligt, so übermittelt der Beamte sie der nächstgelegenen Polizeiabteilung, deren Name und Sitz bei Eingang der Waffe oder Munition angegeben ist. Die Übernahme einer Waffe oder Munition nach dem Waffen- und Munitionsgesetz wird von der Polizei in der amtlichen Aufzeichnung oder im Eingang der Waffe oder Munition bestätigt. Ein Beamter erstellt eine amtliche Aufzeichnung über die Frage oder den Rückzug einer Waffe oder Munition nach dem Waffen- und Munitionsgesetz.
(5) Eine nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestellte oder ausgenommene Waffe wird vom Beamten bei der Freilassung der Person gegen die Unterschrift zurückgegeben, es sei denn, sie ist aus rechtlichen Gründen gerechtfertigt oder der Polizei mit der Person übergeben; eine amtliche Aufzeichnung der Ausgabe oder des Rückzugs der Waffe wird vom Beamten erstellt. Die Polizei bestätigt den Eingang der Waffe mit der Person in der amtlichen Aufzeichnung oder im Eingang der Waffe.
(6) Haben die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waffe aufgehört und die anderen rechtlichen Gründe haben sie nicht verhindert, so wird die Waffe gegen die Unterschrift der Person zurückgegeben, die die Waffe ausgestellt hat oder an die sie zurückgenommen wurde, wenn die Person zur Rückgabe der in der Eingangsbescheinigung angegebenen Waffe bei der Polizeibehörde oder gegebenenfalls der in der Eingangsbescheinigung angegebenen Polizeibehörde registriert ist. Wird eine Waffe oder Munition nach dem Waffen- und Munitionsgesetz involviert, so wird die Waffe oder Munition an die Person zurückgegeben, die sie ausgestellt hat oder an die sie ergangen ist, sofern diese Person für die Rückkehr zur in der Eingangsbescheinigung angegebenen Polizeibehörde gilt.
(7) Wird die Munition durch das Ammo-Gesetz, ein Sprengstoff nach dem Explosives-Gesetz oder ein Objekt abgedeckt, das der Beamte als enthalten hält, ruft er die Polizei unverzüglich in die Szene. Die Munition, Sprengstoff oder Gegenstände, die der Offizier für einen Sprengstoff hält, sind ausreichend gegen Manipulationen anderer Personen zu schützen. Der Beamte nimmt eine amtliche Aufzeichnung dieses Verfahrens vor.
Fußnote 12 wird gestrichen.
9. In Absatz 14 wird Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Person, die die Munition, Sprengstoff oder Gegenstände gemäß Absatz 7 ausgestellt hat oder die zurückgezogen wurde, bleibt vor Ort bis zur Ankunft der Polizei."
10.Paragraph 17 (3) lautet wie folgt:
"(3) Der Beamte erstellt eine amtliche Aufzeichnung über die Ausstellung oder den Rücktritt des Falles und stellt eine Auslieferungs- oder Rücknahmebescheinigung an die Person aus, die den Fall ausgestellt hat oder an die der Fall zurückgezogen wurde. Ein für ein weiteres Verfahren erteilter oder zurückgenommener Fall wird von dem Bevollmächtigten an die Behörde übermittelt, die für die Entscheidung über die Straftat oder das Verhalten mit den Merkmalen der Straftat zuständig ist; andernfalls erteilen sie einer Person, deren Recht auf die Sache ohne Zweifel ist, oder zurück zu der Person, die sie ausgestellt hat oder die zurückgezogen wurde."
11. In § 18 Abs. 1 werden die Worte "die auch den Charakter einer Waffe haben können" am Ende des Buchstabens b angefügt.
12. In Ziffer 18 Absatz 1 Buchstabe c wird "a" durch "oder" ersetzt.
13. In Artikel 18a Absatz 1 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe b gestrichen;
14. In Artikel 18a Absatz 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
„(c) bei der Gewährleistung des Transports einer Person in eine medizinische Einrichtung oder in eine Alkohol- und Antitoxikationsanstalt gemäß Artikel 17b besteht eine vernünftige Sorge, dass diese Person das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person gefährden kann, Schäden an Eigentum verursachen, die öffentliche Ordnung gefährden oder Fluchtversuche machen kann; oder
Buchstabe c wird umnummeriert (d).
15. in Artikel 18a Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder (d)" nach den Worten "(c)" eingefügt.
16. in § 18a Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "auch" nach dem Wort "Nutzung" eingefügt.
17. in Absatz 20 (3):
"(3) Eine Dienstwaffe bedeutet eine kurze oder lange Waffe, die von einer Gemeinde nach dem Waffengesetz (7) gehalten wird. Die Servicewaffe ist berechtigt, sichtbar zu tragen."
18. in Absatz 20 (3):
"(3) Eine Dienstwaffe bedeutet eine Schusswaffe, mit der sie zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der Stadtpolizei berechtigt ist, die Gemeinde als unausgenommene öffentliche Stelle unter dem Waffen- und Munitionsrecht zu entsorgen. Die Servicewaffe ist berechtigt, sichtbar zu tragen."
19. In Absatz 20 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Beamte ist nur berechtigt, während der Geschäftszeiten eine Dienstwaffe zu führen; Dies gilt nicht, wenn der Beamte bei der Erfüllung bestimmter Tätigkeiten nach dem Veterinärrecht 29 eine Gaswaffe der Kategorie D gemäß dem Waffengesetz 7) oder eine mechanische Waffe im Besitz der Gemeinde trägt."
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
20. Absatz 20 (4) wird gestrichen.
Die Absätze 5 und 6 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
21. In Artikel 24c Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Bestrafungsregister" durch die Worte "Bestrafungsregister" ersetzt, und die Worte "besessen durch das Strafregister" werden durch die Worte "verwaltet durch das Justizministerium" ersetzt.
22. in § 24c (3):
"(3) Ein Antrag auf einen Auszug aus dem Strafregister oder eine Kopie aus dem Strafregister und ein Auszug aus dem Strafregister oder eine Kopie aus dem Strafregister werden in elektronischer Form gesendet, so dass ein Fernzugriff über die Referenzschnittstelle möglich ist."

ČÁST SEDMÁ

Änderung des Gesetzes über die Durchsetzung
Čl. VIII
In Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 293 / 1993 Slg., über die Ausübung des Gewahrsams, geändert durch Gesetz Nr. 276 / 2013 Slg., wird das Wort "Munition " nach dem Wort" Sprengstoffe eingefügt.

ČÁST OSMÁ

Änderung des Außenhandelsgesetzes über militärisches Material
Čl. IX
Gesetz Nr. 38 / 1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert durch Gesetz Nr. 310 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 357 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 413 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 296 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 41 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 220 / 2009 Sl.
1. In den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe c und 2 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „die Europäische Union“ gestrichen.
2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 22a werden die Worte "innerhalb der Europäischen Union" durch die Worte "innerhalb der Mitgliedstaaten" ersetzt.
3. In Abschnitt 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes, außer für Bestimmungen mit ausdrücklichen Bestimmungen über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island und Norwegen gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum7.
7) Anhang II Kapitel XIX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
4. Nach Absatz 19 werden folgende Abschnitte 19a und 19b eingefügt:
"Vorläufige Lizenz
§ 19a
(1) Der Antragsteller kann für den Handel mit militärischem Material gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a mit Ausnahme von bedeutendem militärischem Material eine vorübergehende Lizenz beantragen, um
a) Demonstration von Proben bei Ausstellungen, Messen oder Präsentationen;
b) Marktforschung oder Teilnahme an einem Auswahlverfahren; oder
c) Prüfung, Prüfung oder Bewertung.
(2) Eine vorübergehende Lizenz berechtigt den Antragstellern nicht zum Verkauf, Kauf, Spende oder Wiederausfuhr. Wenn das Militärmaterial bei der Prüfung, Prüfung oder Bewertung nicht vollständig verbraucht werden soll, muss es in die Tschechische Republik zurückgeführt werden.
(3) Der Antrag auf vorübergehende Lizenz muss Folgendes enthalten:
a) die Firma oder den Namen und den Namen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und den Geschäftsort des ausländischen Auftragnehmers, den Veranstalter der Ausstellung oder Fachmesse oder den Veranstalter des Angebots;
b) die Zulassungsnummer für das Verhalten des Handels mit militärischem Material;
c) Code der zolltariflichen Nomenklatur 3a),
d. Name des militärischen Materials, wie in den Militärgüterkontrollen angegeben, und dessen Menge;
e) die vorgeschlagene Gültigkeitsdauer einer befristeten Lizenz von höchstens 6 Monaten;
f) den Namen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das militärische Material für die in Absatz 1 genannten Zwecke ausgeführt werden soll, und
g) den Zweck der Ausfuhr von militärischem Material gemäß Absatz 1.
(4) Ein Antrag auf vorübergehende Lizenz umfasst ein Dokument, das den in Absatz 1 genannten Zweck bescheinigt, und eine Erklärung:
a) der Antragsteller für die Verwendung gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b; oder
b) der Endbenutzer, dass es sich um eine Verwendung gemäß Absatz 1 Buchstabe c handelt.
(5) Die Erklärung des Antragstellers gemäß Absatz 4 Buchstabe a ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wird, nicht mehr als 3 Monate alt und enthält:
a) Name, Sitz und Kennnummer des Antragstellers;
b) der Name des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das militärische Material für die in Absatz 1 genannten Zwecke ausgeführt wird;
c) eine Wirtschaftsfirma oder Name und Sitz oder Name oder, gegebenenfalls Name, Nachname und Geschäftsort des ausländischen Auftragnehmers, des Veranstalters der Ausstellung oder Fachmesse oder des Veranstalters der Ausschreibung;
d) eine genaue Beschreibung des militärischen Materials, insbesondere dessen Größe, Eigenschaften und Wert;
e) das Ausstellungsdatum;
f) eine Erklärung des Antragstellers, dass das militärische Material nicht auf der Grundlage einer vorübergehenden Ausfuhrlizenz verkauft, gespendet oder wieder ausgeführt wird und in das Gebiet der Tschechischen Republik zurückgegeben wird, wenn es nicht vollständig in der Demonstration oder Ausstellung verbraucht wird; und
g) den Stempel des Antragstellers und den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und die Unterschrift des Antragstellers.
(6) Die in Absatz 4 Buchstabe b genannte Endbenutzererklärung darf zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr als 3 Monate alt sein und enthält:
a) die in Absatz 5 Buchstaben a bis e genannten Angaben;
b) eine Erklärung des Endbenutzers, dass das Militärmaterial nicht auf der Grundlage einer vorübergehenden Ausfuhrlizenz verkauft, erworben oder reexportiert wird und in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zurückgegeben wird, wenn es bei der Prüfung, Prüfung oder Bewertung nicht vollständig verbraucht wird; und
c) den Stempel des Endbenutzers und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und die Unterschrift des Endbenutzers oder der dafür befugten Person.
(7) Absatz 15 Absätze 1, 2 und 6 gilt sinngemäß für den Antrag auf vorübergehende Lizenz.
§ 19b

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 220 / 2025 Coll., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über Waffen und Munition und des Gesetzes über Munition
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 695
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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