Act Nr. 216 / 2022 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 589 / 1992 Slg., über Sozialversicherung und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, geändert und andere damit zusammenhängende Gesetze
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.02.2023
216
DIE RECHT
vom 29. Juni 2022
zur Änderung des Gesetzes Nr. 589/1992 Slg. über die Sozialversicherung und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Sozialversicherungsgesetzes und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik
Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5 Nr. 5, Gesetz Nr. 5 Nr. 5, Gesetz Nr. 5
1. Nach Abschnitt 7 werden folgende Abschnitte 7a bis 7c eingefügt, einschließlich des Titels über dem Titel von Abschnitt 7a:
"Gegenüber Versicherungsprämien
(1) Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Kürzung der Versicherungsprämien pro Kalendermonat für den Bediensteten in der Beschäftigungs- oder Dienstleistungsbeziehung, die
(a) über 55 Jahre alt ist,
b) die Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren, von dem er ein Elternteil ist oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde für den Elternteil zuständig ist; die Entscheidung der zuständigen Behörde gilt als die in Abschnitt 7 (10) des Staatlichen Sozialhilfegesetzes genannte Entscheidung;
c) für eine Person, die weniger als 10 Jahre alt ist, die von der Hilfe einer anderen Person in Stufe I (Lichtabhängigkeit) oder einer Person in der Nähe der Person abhängig ist, die von der Unterstützung einer anderen Person in Stufe II (moderateabhängige Abhängigkeit) oder Stufe III (schwere Abhängigkeit) oder Stufe IV (gesamte Abhängigkeit) abhängig ist; die Person, die geschlossen ist, wird gemäß § 24 Abs. 1 des Rentenversicherungsgesetzes beurteilt;
d) Vorbereitung auf den künftigen Studienberuf; die Studie wird gemäß § 21 (1) a), § 22 und 23 des Rentenversicherungsgesetzes bewertet;
e) in den 12 Kalendermonaten vor dem Kalendermonat, für den die Prämie beantragt wird, ist er als Kandidat für die Umschulung nach § 109 oder 109a des Beschäftigungsgesetzes eingetragen;
f) eine behinderte Person gemäß § 67 Absatz 2 des Beschäftigungsgesetzes; oder
g) unter 21 Jahren.
(2) Die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Kürzung der Versicherungsprämien besteht darin, dass dem in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Bediensteten kürzere Arbeitszeiten gewährt werden als in den wöchentlichen Arbeitszeiten vorgesehen, deren Umfang mindestens 8 Stunden und höchstens 30 Stunden pro Woche beträgt. Stellt der Bedienstete mehr als einen Arbeitsplatz mit dem gleichen Arbeitgeber in der Beschäftigungs- oder Dienstleistungsbeziehung vor, so wird die Prämie nur an einem Arbeitsplatz gezahlt; die im ersten Satz genannte Frist gilt für alle diese Arbeitsplätze zusammen.
(3) Der Rabatt auf die Prämien des Arbeitnehmers gilt nicht, wenn:
a) die Gesamtbewertungsgrundlagen des Bediensteten für alle Beschäftigungen, die in der Beschäftigung oder im Dienst mit demselben Arbeitgeber pro Kalendermonat geleistet werden, beträgt mehr als das 1,5-fache des Durchschnittslohns;
b) die Summe der Bewertungsgrundlagen des Bediensteten aus allen Beschäftigungs- oder Beschäftigungsverhältnissen des gleichen Arbeitgebers in Höhe von 1 Stunde der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden in einem Kalendermonat beträgt mehr als 1,15% des Durchschnittslohns;
c) der Zeitraum, der in der Beschäftigungs- oder Dienstleistungsbeziehung des Arbeitnehmers von jeder Beschäftigung an den gleichen Arbeitgeber gearbeitet wird, einschließlich der Zeiträume, die als Arbeit oder Dienst angesehen werden, überschreitet 138 Stunden für den gleichen Arbeitgeber in einem Kalendermonat; wenn der Bedienstete während des Kalendermonats Beschäftigung aufgenommen hat, wird diese Grenze entsprechend der Zahl der Kalendertage im Kalendermonat und der Zahl der Kalendertage im Kalendermonat angepasst, wobei das Ergebnis auf die nächste Stunde gerundet wird;
d) der in Absatz 1 Buchstabe f genannte Arbeitnehmer beschäftigt sich mit einem Arbeitgeber, der nach Absatz 78 des Beschäftigungsgesetzes als Arbeitgeber anerkannt ist, wenn die Versicherungsprämie von diesem Arbeitgeber angewandt würde; oder
e) der Bedienstete einen monatlichen Überblick über die Kosten für die Entschädigung der Bediensteten für die Zahlung der Beihilfe zum Zeitpunkt der Teilarbeit gemäß Abschnitt 120e (5) des Beschäftigungsgesetzes erhält.
(4) Eine Prämie kann pro Kalendermonat für denselben Arbeitnehmer nur einem Arbeitgeber gewährt werden.
(5) Der Rabatt auf die Prämien des Arbeitnehmers ist nur für den Arbeitgeber, wenn die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung vor der Anwendung dieses Rabatts die Absicht mitgeteilt hat, diesen Rabatt auf diesen Arbeitnehmer anzuwenden; die Benachrichtigung dieser Absicht bedeutet den Zeitpunkt der Lieferung an die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung. Die Absicht, eine Prämie auf einen einzelnen Arbeitnehmer anzuwenden, kann vom Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem Tag, an dem die Prämie auf diesem Arbeitnehmer angewendet wird, nicht vor dem Tag, an dem die Mitteilung der Einstellung des Arbeitnehmers nach dem Krankenversicherungsrecht eingereicht wurde, vom Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitgeber die Absicht mit, die Prämie auf einen einzelnen Arbeitnehmer spätestens innerhalb der Frist für die Einreichung der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zusammenfassung für den Kalendermonat, für den die Prämie für diesen Arbeitnehmer beantragt wird, anzuwenden. Beabsichtigt derselbe Arbeitnehmer, einen Rabatt auf die Versicherung mehrerer Arbeitgeber anzuwenden, so gehört die Prämie für die Versicherung dieses Arbeitnehmers dem Arbeitgeber, der die tschechische Sozialversicherungsverwaltung erst gemeldet hat.
(1) Der Betrag der Prämienprämie pro Kalendermonat beträgt 5 % der Gesamtbewertungsgrundlagen der Mitarbeiter, auf die der Rabatt gemäß § 7a angewendet wird. Der Premium-Rabatt wird auf die gesamte Krone gerundet.
(2) Stellt ein Bediensteter mehr als einen Arbeitsplatz mit demselben Arbeitgeber vor, so ist der Bedienstete nur auf der Grundlage der Beschäftigung, von der der Arbeitgeber einen Rabatt erhebt, in die Gesamtbewertungsgrundlagen des in Absatz 1 genannten Bediensteten einzubeziehen.
(3) Gibt es mehrere Gründe für die Anwendung des in Abschnitt 7a Absatz 1 vorgesehenen Prämienrabatts für den Arbeitnehmer, so kann der Arbeitgeber die Prämie für den einzelnen Arbeitnehmer nur einmal im Kalendermonat beantragen.
(4) Die Bedingungen für die Anwendung der Prämie werden für den Bediensteten erfüllt, für den die Prämie während des gesamten Zeitraums der Beschäftigung oder der Dienstleistung im Kalendermonat angewendet werden kann.
(1) Der Arbeitgeber wendet den Rabatt auf die Prämie pro Kalendermonat auf das in Artikel 9 Absatz 2 genannte Formular an. Der Rabatt auf die Versicherungsprämien wird vom Arbeitgeber aus dem Betrag der Prämien gemäß §§ 5a und 7 Absatz 1 Buchstabe a für diesen Kalendermonat abgezogen.
(2) Der Prämienrabatt kann nur bis zum fälligen Zeitpunkt der Prämie für den Kalendermonat, für den die Prämie zu zahlen ist, angewendet werden.
(3) Wurde ein Prämienrabatt von dem Betrag der Prämie abgezogen, der über den Betrag hinausgeht, der abgezogen werden könnte, so würde der Betrag, um den die Prämie so herabgesetzt wurde, als Prämienverschuldung betrachtet werden. Wurde ein Rabatt auf Prämien von dem Betrag der Prämie in einem niedrigeren Betrag abgezogen, als er abgezogen werden konnte, so wird auf Prämien keine Unterzahlung vorgenommen.
2. In Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Erhebt der Arbeitgeber eine Ermäßigung der Prämie für mindestens einen Arbeitnehmer, so gibt er in dem in Absatz 2 genannten Formular auch die Zahl der Arbeitnehmer an, für die die Prämie zu zahlen ist, die Summe der Bewertungsgrundlagen dieser Arbeitnehmer, die Höhe des Rabatts auf die Prämien und die Summe der Prämien nach der Kürzung des angewandten Rabatts und die Einzelheiten der einzelnen Arbeitnehmer, für die der Rabatt beantragt wird,
3. Im Titel des § 22c werden die Worte "und andere" nach dem Wort "Buchhaltung" eingefügt.
4. Am Ende des § 22c gilt der Satz "Dies gilt sinngemäß für die Aufbewahrung der Dokumente, die zur Bestimmung des Prämienrabatts erforderlich sind."
5. Die folgenden Abschnitte 23c bis 23f werden nach Abschnitt 23b eingefügt, einschließlich des Titels über dem Titel 23c:
"Gemeinsame Bestimmungen über Prämien
(1) Ein Mitarbeiter, der dem Arbeitgeber Informationen für den Versicherungsrabatt zur Verfügung gestellt hat, bietet dem Arbeitgeber die erforderlichen Synergien, um die Tatsache zu dokumentieren, dass der Arbeitgeber Anspruch auf den Versicherungsrabatt, mit Ausnahme des Nachweises des Alters des Arbeitnehmers.
(2) Für die Zwecke des Rabatts auf einen Versicherungsnehmer gibt der Arbeitgeber Nachweise über:
a) die Beziehung mit dem Kind und dem Alter des Kindes mit der Geburtsurkunde des Kindes und bei der Pflege, die die Betreuung des Elternteils ersetzt, durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde, dem Elternteil Sorge zu geben;
b) die Betreuung einer Person, die von der Hilfe einer anderen Person abhängig ist, indem sie die Regionale Zweigstelle des Arbeitsamtes gemäß § 29 Abs. 6 des Sozialgesetzes, nicht mehr als 1 Kalendermonat und durch eine feierliche Pflegeerklärung für diese Person bestätigt;
c) kontinuierliche Vorbereitung auf die künftige Beschäftigung durch Untersuchung der Bescheinigungen der betreffenden Schule und gegebenenfalls durch Beschluss des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, ausgestellt gemäß § 85 des Gesetzes über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, aus dem Grund, dass die Studie auf der Grundlage von Studien an Schulen in der Tschechischen Republik basiert;
d) die Tatsachen über die Umschulung durch Bestätigung der regionalen Zweigstelle des Arbeitsamtes gemäß Abschnitt 109b des Beschäftigungsgesetzes;
e) Behinderung gemäß § 67 Abs. 5 des Beschäftigungsgesetzes.
(3) Hat der Arbeitgeber eine Kürzung der Versicherungsprämien für den Arbeitnehmer vorgenommen und den Arbeitnehmer gemäß Absatz 23d (2) unterrichtet, so hat der Arbeitnehmer
a) dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, ob er gleichzeitig mit einem anderen Arbeitgeber mit einer vereinbarten kürzeren Arbeits- oder Dienstzeit in dem in Absatz 7a Absatz 2 Satz 1 genannten Umfang beschäftigt ist;
b) dem Arbeitgeber alle Änderungen, die die Anwendung des Prämienrabatts betreffen, mit Ausnahme von Informationen über das Alter des Arbeitnehmers und das Alter des Kindes innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem Tag, an dem diese Ereignisse aufgetreten sind, mitzuteilen; und
c) sofort auf Antrag des Arbeitgebers, die für die Anwendung der Prämie erforderlichen Fakten zu beweisen.
(4) Für die Zwecke des Versicherungsrabatts gibt der Arbeitnehmer keine Nachweise über die Tatsachen, die der Arbeitgeber bereits für Steuer- oder sonstige Zwecke bestätigt hat.
(5) Hat der Arbeitnehmer unrichtige Informationen an den Arbeitgeber zur Anwendung des Versicherungsrabatts übermittelt oder keine Änderungen bei der Anwendung des Versicherungsrabatts gemeldet, so hat der Arbeitgeber die Prämie weniger als den Arbeitnehmerrabatt gemacht, ohne die Gründe für die Anwendung des Rabatts, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber gezahlte regelmäßige Strafzahlung zu zahlen; die Bedingung dieser Verpflichtung des Arbeitnehmers im Falle der Nichtanmeldung von Änderungen ist, dass er die Prämie von dem Arbeitgeber gezahlt hat.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die folgenden Informationen und Dokumente in seinen Aufzeichnungen von Arbeitnehmern zu halten, für die er eine Prämie anwendet:
a) Name und Nachname;
b) den Grund für die Anwendung des in Artikel 7a Absatz 1 vorgesehenen Rabatts;
c) das Ausmaß der kürzeren Arbeitszeiten für einzelne Arbeitnehmer in der Beschäftigung, für die die Versicherungszulage beantragt wird;
d) das Alter des Kindes nach der Geburtsurkunde gemäß Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe a;
e) die in § 23c (2) b) bis e) genannten Dokumente und die Entscheidung der in § 23c (2) a) genannten zuständigen Behörde.
(2) Hat der Arbeitgeber die Absicht mitgeteilt, einen Rabatt auf die Versicherung gegen den Arbeitnehmer anzuwenden, so unterrichtet er den Arbeitnehmer schriftlich vor der ersten Anwendung des Rabatts, einschließlich des Grunds für die Anwendung der Prämie. Der Arbeitgeber weist in diesen Informationen darauf hin, dass der Anspruch auf die Prämie dieses Arbeitnehmers erhoben wird, die Aufmerksamkeit des Bediensteten auf seine Verpflichtungen ausdrückt, diese Tatsache zu begründen und ihm die Folgen der Nichterfüllung der in Artikel 23c Absätze 2 und 3 genannten Verpflichtungen mitzuteilen.
(1) Der Arbeitgeber kündigt der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung die Absicht an, durch einen Datenbericht gemäß § 123e (1) b) des Gesetzes über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit oder auf dem vorgeschriebenen Formblatt in elektronischer Form gemäß § 123e (2) a) des Gesetzes über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit einen Rabatt auf die Versicherung gegen die Arbeitnehmer anzuwenden. Die im ersten Satz genannte Notifizierung enthält die in Artikel 23f Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen.
(2) Der Arbeitgeber kündigt der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung die Kündigung der Anwendung des Rabatts auf die Versicherung für Arbeitnehmer durch einen Datenbericht gemäß § 123e (1) b) des Gesetzes über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit oder das vorgeschriebene Formular in elektronischer Form gemäß § 123e (2) a) des Gesetzes über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit innerhalb von 8 Tagen nach Ende des Kalendermonats an, in dem die Diskontierung der Versicherung für diesen Arbeitnehmer zuletzt beantragt wurde. Die Mitteilung enthält die in Artikel 23f Absatz 3 Buchstaben a und e genannten Informationen. Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit wird die Kündigung der Versicherungsprämie dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt.
(1) Die tschechische Sozialversicherungsverwaltung übermittelt dem Arbeitgeber auf Anfrage in elektronischer Form einen Fernzugriff, ob die Absicht, einen Rabatt auf einen einzelnen Arbeitnehmer anzuwenden, registriert ist. Der Antrag wird vom Arbeitgeber durch einen Datenbericht gemäß Artikel 123e Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit oder durch das vorgeschriebene Formular in elektronischer Form gemäß Artikel 123e Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über die soziale Sicherheit und die Durchführung eingereicht. Stellt die tschechische Sozialversicherungsverwaltung fest, dass die Absicht, eine Prämie für denselben Arbeitnehmer anzuwenden, bereits von einem anderen Arbeitgeber als dem ersten angewandt worden ist, so teilt sie dem Arbeitgeber mit, der die Absicht mitgeteilt hat, die Prämie für den Arbeitnehmer unverzüglich in der nächsten Zeile anzuwenden.
(2) Die tschechische Sozialversicherungsverwaltung hält Aufzeichnungen von Arbeitgebern, die ihre Absicht erklärt haben, den ersten Prämienrabatt und die Arbeitnehmer anzuwenden, für die der Rabatt gilt; diese Aufzeichnungen können im Register der Versicherten und des Registers der Arbeitgeber aufbewahrt werden.
(3) Die Aufzeichnungen der Arbeitnehmer, für die eine Prämie beantragt wird, enthalten folgende Angaben:
a) Name und Name des Bediensteten, Geburtsdatum und Geburtsdatum;
b) das Datum, an dem der Arbeitgeber beabsichtigt, eine Prämie auf die Versicherungsprämien für diesen Arbeitnehmer anzuwenden;
c) den Grund für die Anwendung des in Artikel 7a Absatz 1 vorgesehenen Rabatts;
d) das Ausmaß der kürzeren Arbeitszeiten für den Bediensteten bei der Beschäftigung, für die die Versicherungszulage gilt, und
e) das Datum, zu dem die Prämie zuletzt beantragt wurde.
6. In Artikel 25a wird der Text "[Paragraph 7 (1) (a)] " durch die Worte ersetzt" unter Berücksichtigung des Rabatts auf die Prämien entsprechend der gezahlten Leistung".
7. Artikel 25d Absatz 1 Buchstabe g wird das Wort "oder" gestrichen.
8. In Artikel 25d wird am Ende von Buchstabe h der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Ziffern i bis k angefügt:
„(i) die Angaben und Unterlagen für die Anwendung des in Artikel 23d Absatz 1 vorgesehenen Prämienrabatts nicht in seinem Register aufbewahrt;
j) den Mitarbeiter nicht über die erste Anwendung der Prämie und den Grund für die Anwendung der Prämie gemäß Artikel 23d Absatz 2 unterrichtet; oder
k) die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung nicht über die Beendigung der Anwendung der Versicherungsprämie für Arbeitnehmer informiert oder die in § 23e (2) genannten Informationen nicht offenlegt.
Übergangsbestimmungen
1. Der Rabatt auf Versicherungsprämien gemäß Gesetz Nr. 589 / 1992 Slg., wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ist zum ersten Mal für den Kalendermonat, in dem das Gesetz wirksam wurde.
2. Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik werden nach dem Gesetz Nr. 589/1992 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam, bestimmt.
Änderung des Gesetzes über die Organisation und Umsetzung der sozialen Sicherheit
In Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. über die Organisation und Umsetzung der sozialen Sicherheit, geändert durch Gesetz Nr. 590 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 241 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 118 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 160 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 424 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 436 / 2004 Slg., 2006, Gesetz Nr. Coll., die Worte "für die Kontrolle der Sozialversicherungsbeiträge und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik "nach den Worten" für die Ausübung der sozialen Sicherheit eingefügt werden.
Änderung des Beschäftigungsgesetzes
Gesetz Nr. 20 / 2017, Gesetz Nr. 20 / 2017, Gesetz Nr. 20 / 2017, Gesetz Nr. 20 / 2017, Gesetz Nr. 20 / 2017, Gesetz Nr. 20 / 2017.
Die Regionale Zweigniederlassung des Arbeitsamtes gibt auf Antrag der Person, die sie als Bewerber für die Umschulung gemäß § 109 oder 109a eingetragen hat, eine Bestätigung für den Zeitpunkt, an dem sie diese Umschulung eingetreten hat.
Änderung des Sozialgesetzes
Im ersten Satz von § 29 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 108 / 2006 Slg., über Soziale Dienste, geändert durch Gesetz Nr. 213 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 206 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 366 / 2011 Slg., werden die Worte "und Beschäftigung " durch die Worte ersetzt", Beschäftigung und die Anwendung von Rabatten auf Sozialbeiträge und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik".
FINANZIERUNG
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des siebten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 216 / 2022 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 589 / 1992 Coll., über die Sozialversicherung und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, in der geänderten Fassung, und andere verwandte Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.07.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.02.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Sozialleistungen
Sozialschutzrecht
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 236
Öffentliche Verträge 4
Realizace zakázky "Fokusní skupiny pro účely vypracování ex-post RIA"
Ministerstvo práce a sociálních věcí
SIMPLY5 s.r.o.
361 790 CZK
02.09.2025
Předmětem Smlouvy je závazek Poskytovatele dodat Objednateli modul „OZS – Oznámení záměru slevy na p...
VŠEOBECNÁ ZDRAVOTNÍ POJIŠŤOVNA ČESKÉ REPUBLIKY
Seyfor, a. s.
327 039 CZK
19.06.2023
Dílčí smlouva č. 21 k RD na poskytování služeb Provozní podpory a dalšího rozvoje IKR a integrovanýc...
Česká správa sociálního zabezpečení
Asseco Central Europe, a.s.
11 499 090 CZK
14.06.2023
Dílčí smlouva č. 15 k RD na podporu a rozvoj APV pro oblast výběru pojistného od zaměstnavatelů a ne...
Česká správa sociálního zabezpečení
KOMIX s.r.o.
4 900 803 CZK
18.01.2023
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0